Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 17 vom 30.04.1986  - Seite 548 bis 550 - Neufassung des Gesetzes über Personalausweise

Neufassung des Gesetzes über Personalausweise 548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Personalausweise Vom 21. April 1986 Auf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 545) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Personalausweise in der ab 1. April 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBl. I S. 289), 2. den am 26. Oktober 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1305), 3. die nach Maßgabe seines Artikels 4 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 21. April 1986 Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Gesetz über Personalausweise §1 Ausweispflicht (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Der Pflicht zum Besitz eines Personalausweises unterliegt nicht, wer einen zur Personenfeststellung bestimmten Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik besitzt. (2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person: 1. Familienname und ggf. Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Größe, 7. Farbe der Augen, 8. gegenwärtige Anschrift, 9. Staatsangehörigkeit. (3) Der Personalausweis erhält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten: 1. Die Abkürzung "IDD" für "Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland", 2. den Familiennamen, 3. den oder die Vornamen, 4. den Doktorgrad, 5. die Seriennummer des Personalausweises, die sich aus der Behördenkennzahl der Personalausweisbehörde und einer fortlaufend zu vergebenden Ausweisnummer zusammensetzt, 6. die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher, 7. den Tag der Geburt, 8. die Gültigkeitsdauer des Personalausweises, 9. die Prüfziffern und 4. Ordensname/Künstlername, 10. Leerstellen. Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 549 (4) Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von zehn Deutsche Mark zu erheben. Die erstmalige Ausstellung des Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr r noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist. (5) Die Muster der Ausweise bestimmt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. §2 Gültigkeit t (1) Personalausweise werden für eine Gültigkeits- -c dauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die c das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise fünf Jahre. Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültig- E keitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. Eine £ Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. 1 Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer. (2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Paßwesen kann die zuständige £ Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis abweichend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Paß- : wesen nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt. *) (3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden. i- r § 2a Personalausweisregister ( (1) Die Personalausweisbehörden führen Personal- ( ausweisregister. Diese dürfen neben dem Lichtbild, der j Unterschrift des Ausweisinhabers und Verfahrens- t bedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich f folgende Daten enthalten: r 1. Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Ver- f merke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2, ( 2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unter- * schritt von gesetzlichen Vertretern, I 3. Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Personal- c ausweises, 4. ausstellende Behörde. t (2) Das Personalausweisregister dient s 1. der Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer Echtheit, 2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Personalausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist, *) Ab 1. Januar 1988 lautet § 2 Abs. 2 wie folgt: "(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Paßgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis abweichend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 des Paßgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt." 3. der Durchführung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetze der Länder dazu. (3) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. §2b Verarbeitung und Nutzung der Daten im Personalausweisregister (1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen. (2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln. Voraussetzung ist, daß 1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten, 2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und 3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muß. Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen enthaltenen Beschränkungen Anwendung. (3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. Wird die Personalausweisbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten. (4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwandt werden. §3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis dürfen weder Fingerabdrücke noch verschlüs- 550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I selte Angaben über die Person des Inhabers enthalten. Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. (2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben außer bei den nach Landesrecht zuständigen örtlichen Personalausweisbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme). (3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Personalausweises dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. (4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden 1. die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien, 2. die Polizeibehörden und -dienststeilen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Personalausweise und vorläufigen Personalausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht. Die Seriennummer darf ab 1. September 1991 nicht im Melderegister gespeichert werden. §3a Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich (1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Personalausweis nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststeilen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den Personalausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke 1. der Grenzkontrolle, 2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden. (2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Personalausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben. §4 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich (1) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden. (2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. (3) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist, 2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder 3. gegen das Verbot a) der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. §6 Berliner behelfsmäßige Personalausweise Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise gelten bis auf weiteres als Personalausweise im Sinne des § 1. §7 (Inkrafttreten)