Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 31 vom 15.07.1950  - Seite 323 bis 323 - Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen

Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen Bundesgesetzblatt 323 19 5 0 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1950 Nr. 31 Tag Inhalt: Seite 8. 7. 50 Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen ...*•»..*.•«•..••• 323 14. 7, 50 Gesclz über die Gewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949 ............................. 324 14.7.50 Gesetz, zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes. , , , » * , ¦« 326 13. 7. 50 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer . . » » • 327 11. 7. 50 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes , 329 11. 7. 50 Verordnung über die Berechnung der Abgabe der Arbeitnehmer zum "Notopfer Berlin" . . . 33! Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 1t bis 13 33! Abschließende Gesamtübersicht über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirt.schcifKoohWos auf Bundesgebiet gemäß Artikel 127 des Grundgesetzes ........ 332 Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen. Vom 8. Juli 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Als Bundesmünzen sollen Scheidemünzen über 1, 2, 5, 10 und 50 Deutsche Pfennig (Pf) sowie über 1, 2 und 5 Deutsche Mark (DM) ausgeprägt werden. § 2 Die nach § 1 auszuprägenden Scheidemünzen sind nach Maßgabe des § 3 gesetzliche Zahlungsmittel. § 3 (1) Niemand ist verpflichtet, auf Deutsche Mark lautende Münzen im Betrag von mehr als 20 Deutsche Mark und auf Pfennig lautende Münzen im Betrag von mehr als 5 Deutsche Mark in Zahlung zu nehmen. (2) Die Bundes- und Landeskassen haben die in Absatz l bezeichneten Münzen in jedem Betrag in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen. Als Bundeskassen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Kassen der Deutschen Post. § 4 Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte sowie auf verfälschte Münzen keine Anwendung. § 5 (1) Der Gesamtbetrag der Bundesmünzen darf dreißig Deutsche Mark je Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. (2) Die Ausprägung von Bundesmünzen über den Betrag von zwanzig Deutsche Mark je Kopf der Be- völkerung hinaus bedarf der Zustimmung des Zentralbankrats der Bank deutscher Länder. §6 (1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestalt und das Gewicht der auszuprägenden Münzen sowie im Einvernehmen mit dem Zentralbankrat der Bank deutscher Länder die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Münzsorten, da« Material und das Mischungsverhältnis. (2) Die Gestalt, das Gewicht, das Material und das Mischungsverhältnis der Münzen sind bekanntzumachen. §7 (1) Die Scheidemünzen werden im Auftrag und für Rechnung des Bundes in den Münzstätten derjenigen Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen, (2) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten von dem Bundesminister der Finanzen zugewiesen. (3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. § 8 (1) Die Bundesmünzen werden von der Bank deutscher Länder nach Maßgabe des Bedürfnisses in den Verkehr gebracht. Zu diesem Zweck ist die Bank deutscher Länder vorbehaltlich der Vorschriften des Absatz 2 verpflichtet, die nach § i ausgeprägten Münzen des Bundes von diesem gegen Gutschrift des Nennbetrags zu übernehmen,