Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 7 vom 15.02.1979  - Seite 154 bis 161 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann 154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I irdnung mg zum Bankkaufmann *) ebruar 1979 über die Berufsausbildu Vom 8. Fi Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Bankkaufmann wird staatlich anerkannt. § 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: 1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten: a) Unternehmensorganisation und Rechtsgrundlagen, b) Büroarbeiten und Schriftverkehr; 2. Zahlungsverkehr: a) Kontoführung, b) Inlandszahlungsverkehr, c) Auslandszahlungsverkehr; 3. Geld- und Kapitalanlage: a) Anlage auf Konten, b) Anlage in Wertpapieren, c) sonstige Anlagen; 4. Finanzierung: a) kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft, b) langfristiges Kreditgeschäft; 5. Innenbetrieb: a) Rechnungswesen, b) Organisation, c) automatisierte Datenverarbeitung, d) Personalwesen, e) Revision. *) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. § 4 Ausbildungsrahmenplan Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der-Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 7 Zwischenprüfung (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungshalbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden. § 8 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Nr. 7 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 155 (2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die nachgenannten Prüfungsfä eher: 1. Prüfungsfach Bankwirtschaft und Betriebslehre: In 180 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er neben den Kenntnissen und Fertigkeiten des Zahlungsverkehrs, der Geld- und Kapitalanlage sowie der Finanzierung auch die -erforderlichen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. 2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Datenverarbeitung/Organisation/Personalwesen: In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Organisation und Personalwesen bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und System dieser Gebiete eines Kreditinstituts versteht. 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. 4. Prüfungsfach Praktische Übungen: In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, daß er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht und praktische Aufgaben bearbeiten kann. (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Sind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" und in den beiden anderen Fächern mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. Bonn, den 8. Februar (4) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form eines Prüfungsgesprächs zu führen. (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene Prüfungsdauer unterschritten werden. (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens, zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer-sowie im Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Bankwirtschaft und Betriebslehre das zweifache Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer. (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben. § 9 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. § 10 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 433) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt. Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung von Würzen 156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 | 4 | 5 ! 6 l 2 3 4 1 Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 3 Nr. 1) 1.1 Unternehmensorganisation und Rechtsgrundlagen (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a) a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung des ausbildenden Unternehmens erklären b) die Stellung des ausbildenden Unternehmens im Kreditgewerbe beschreiben c) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Behörden, Wirtschaftsorganisationen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften nennen d) für den Ausbildungsbetrieb besondere Rechtsvorschriften nennen e) wichtige Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausbildenden Unternehmens erklären f) das Bankgeheimnis und wichtige Vorschriften der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Daten-schützgesetze beachten sowie Bedeutung und Auswirkung an typischen Geschäftsvorfällen aufzeigen X X X X X X X X X X X X 1.2 Büroarbeiten und Schriftverkehr (§ 3 Nr. 1 Buchstabe b) a) über die Bearbeitung des Posteingangs, der Postverteilung und des Postausgangs Auskunft geben b) Registratur benutzen c) Termine kontrollieren d) Karteien, Vordrucke, andere Organisationsmittel und technische Geräte am Arbeitsplatz benutzen e) Geschäftsbriefe und Aktenvermerke nach Anleitung verfassen f) vorgegebene Texte und Mitteilungen auswählen und anwenden g) die Unterschriftenregelung des Ausbildungsbetriebes beachten XXX XX X X X X X X XXX X X X XXX XXX 2 Zahlungsverkehr (§ 3 Nr. 2) 2.1 Kontoführung (§ 3 Nr. 2 Buchstabe a) a) die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich Verfügungsberechtigung und die internen Vorschriften des Ausbildungsbetriebes erklären b) Konten für den Zahlungsverkehr unter Beachtung der Verfügungsberechtigung nach Anleitung eröffnen, führen und abschließen X X X X Nr. 7 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 157 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr . 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 l 2 3 4 c) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Kontoart beraten d) über Geschäftsvorfälle auf Zahlungsverkehrskonten Auskunft geben e) Vorgänge der Kontoführung bei Tod des Kontoinhabers unter Beachtung der Verfügungsberechtigung nach Anleitung bearbeiten f) Vorgänge der Kontoführung bei Pfändung aufzählen X XX XX 2.2 Inlandszahlungsverkehr (§ 3 Nr. 2 Buchstabe b) a) die Bedeutung des Inlandszahlungsverkehrs für das ausbildende Unternehmen erklären b) die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften darstellen c) die Organisation des halbbaren und bargeldlosen Zahlungsverkehrs aus der Sicht des ausbildenden Unternehmens erklären d) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Zahlungsart beraten e) Überweisungen, Schecks, Lastschriften und Wechsel bearbeiten f) Kunden über Ausgabe und Verwendung von Scheckkarten beraten g) Scheckkarten ausgeben und damit zusammenhängende Arbeiten ausführen h) über Ausgabe und Verwendung von Kreditkarten Auskunft geben i) Rückgabe von Schecks, Lastschriften und Wechseln nach Anleitung bearbeiten X X X X X X X X X X X X X X X X 2.3 Auslandszahlungsverkehr (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c) a) die Bedeutung des Auslandszahlungsverkehrs für das ausbildende Unternehmen erklären b) Kunden über Sorten und Devisen im Rahmen des Reisezahlungsverkehrs beraten c) Sorten- und Devisengeschäfte im Rahmen des Reisezahlungsverkehrs bearbeiten d) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Form einer bargeldlosen nichtdokumentären Auslandszahlung beraten e) bargeldlose Auslandszahlungen nach Anleitung bearbeiten f) über Abwicklung und Verbuchung von Doku-menteninkassi im Rahmen der Organisation des Ausbildungsbetriebes bei Export- und Importgeschäften Auskunft geben g) über Abwicklung und Verbuchung von Dokumentenakkreditiven im Rahmen der Organisation des Ausbildungsbetriebes bei Export- und Importgeschäften Auskunft geben X X XX XXX X X XX XXX 158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs-berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 [ 3 | 4 | 5 | 6 l 2 3 4 3 Geld- und Kapitalanlage (§ 3 Nr. 3) 3.1 Anlage auf Konten (§ 3 Nr. 3 Buchstabe a) a) die Bedeutung der Einlagearten für das ausbildende Unternehmen erklären b) die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich Verfügungsberechtigung und die internen Vorschriften des Ausbildungsbetriebes erklären c) Sparkonten unter Beachtung der Verfügungsberechtigung eröffnen, führen und abschließen d) Kunden über Anlagemöglichkeiten auf Sparkonten und in anderen Sparformen des Ausbildungsbetriebes sowie über die staatliche Sparförderung und die Förderung der Vermögensbildung beraten und dazugehörige Geschäftsvorfälle bearbeiten e) über Geschäftsvorfälle auf Sparkonten Auskunft geben f) über Kündigungs- und Festgelder Auskunft geben und dazugehörige Geschäftsvorfälle nach Anleitung bearbeiten g) Grundzüge der Gelddisposition des Ausbildungsbetriebes darstellen X X X X XXX X X X X X X 3.2 Anlage in Wertpapieren (§ 3 Nr. 3 Buchstabe b) a) die Bedeutung des Effektengeschäfts für das ausbildende Unternehmen erklären b) Effektenorders nach Anleitung bearbeiten c) über Effektenabrechnungen Auskunft geben d) die Abwicklung von Effektenkassa-Geschäften im Ausbildungsbetrieb beschreiben e) über Kursnotierungen und Preisfeststellungen Auskunft geben f) Kundenberatungen durch Auswahl und Auswertung von Informationsmaterial nach Anleitung vorbereiten g) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Verwahrungsart unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen und der vertraglichen Vereinbarungen beraten h) bei Verwaltungsarbeiten im Depotgeschäft mitwirken i) über Gutschriften von Effektenerträgen unter Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften Auskunft geben k) Kupons nach Anleitung einlösen XXXXX X XX X XX XX X XXXXX Nr. 7 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 159 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 | 4 | 5 I 6 l 2 3 4 1) über Bezugsrechte an Hand eines Bezugsangebots Auskunft geben m) über Verkaufsangebote festverzinslicher Wertpapiere Auskunft geben n) über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch sowie dessen Verlauf und Ergebnis berichten X X XXX 3.3 sonstige Anlagen (§ 3 Nr. 3 Buchstabe c) a) über die Grundzüge des Bausparens Auskunft geben b) über die Grundzüge der Kapitalanlage in Lebensversicherungen Auskunft geben c) über die verschiedenen Formen der Kapitalanlage in Gold Auskunft geben XXX XXX 4 Finanzierung (§ 3 Nr. 4) 4.1 kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft (§ 3 Nr. 4 Buchstabe a) a) die Bedeutung der Kreditarten für das ausbildende Unternehmen erklären b) wichtige rechtliche Bestimmungen, vertragliche Vereinbarungen und interne Vorschriften des Ausbildungsbetriebes aufzählen c) die Bearbeitung von Kontokorrent-, Diskont-, Akzept- und Avalkrediten erklären d) Kleinkredite, Anschaffungsdarlehen oder andere betriebsspezifische Kredite nach Anleitung bearbeiten; Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit nach Anleitung prüfen e) Kreditsicherheiten unterscheiden und ihren Sicherungswert erklären XX XXX XXX XX 4.2 langfristiges Kreditgeschäft (§ 3 Nr. 4 Buchstabe b) a) die Bedeutung der Kreditarten für das ausbildende Unternehmen erklären b) wichtige rechtliche Bestimmungen, vertragliche Vereinbarungen und interne Vorschriften des Ausbildungsbetriebes aufzählen c) über die Grundzüge des langfristigen Kreditgeschäftes Auskunft geben d) betriebsspezifische Baüdarlehen nach Anleitung bearbeiten; Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit unter Berücksichtigung der Beleihungsobjekte nach Anleitung prüfen sowie dazugehörige Unterlagen erläutern e) dingliche Kreditsicherheiten unterscheiden und ihren Sicherungswert erklären f) Kunden über Bedingungen und Ablauf einer Bausparfinanzierung Auskunft geben XXX XXX XXX XXX 160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 ! 3 | 4 1 5 1 6 l 2 3 4 5 Innenbetrieb (§ 3 Nr. 5) 5.1 Rechnungswesen (§ 3 Nr. 5 Buchstabe a) a) Aufbau und Inhalt des Kontenplans des Ausbildungsbetriebes erklären b) Buchungsunterlagen aus dem Zahlungsverkehr, der Geld- und Kapitalanlage und der Finanzierung unter Verwendung der Formulare des Ausbildungsbetriebes anfertigen c) Kosten- und Erlösarten des Ausbildungsbetriebes unterscheiden d) Aufwand und Ertrag einer Kundenbeziehung gegenüberstellen e) Anzeigen des Ausbildungsbetriebes an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Deutsche Bundesbank aufzählen f) einfache Statistiken des Ausbildungsbetriebes nach Anleitung erstellen und nach Anleitung auswerten X X X X X X X X X X X X X XX X X X X 5.2 Organisation (§ 3 Nr. 5 Buchstabe b) a) die Aufbauorganisation des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Arbeitsabläufe aus dem Zahlungsverkehr, der Geld- und Kapitalanlage und der Finanzierung des Ausbildungsbetriebes in einfachen Ablaufschemata darstellen c) Inhalte der Betriebs- und Arbeitsordnung des Ausbildungsbetriebes nennen X X X X X X X X X 5.3 automatisierte Datenverarbeitung (§ 3 Nr. 5 Buchstabe c) a) Aufbau und Ablauf der automatisierten Datenverarbeitung des ausbildenden Unternehmens beschreiben b) Methoden der Datenerfassung und die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Datenträger nennen X X X X 5.4 Personalwesen (§ 3 Nr. 5 Buchstabe d) a) Aufgaben und Bedeutung des Personalwesens im ausbildenden Unternehmen erklären b) Arbeitspapiere nennen und Eintragungen erklären c) den Inhalt einer Gehaltsabrechnung beschreiben d) über die betrieblichen sozialen Leistungen des ausbildenden Unternehmens berichten e) Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Rahmen der Organisation des Ausbildungsbetriebes nennen X X X X X Nr. 7 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 161 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 1 2 | 3 | 4 ! 5 i 6 l 2 3 4 f) Rechte des Arbeitnehmers aus dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem für den Ausbildungsbetrieb geltenden Personalvertretungsgesetz sowie Aufgaben des Betriebsrates oder Personalrates und der Jugendvertretung im Ausbildungsbetrieb beschreiben g) wichtige Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes nennen h) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufsausbildungsvertrages und des Ausbildungsplanes erklären i) wichtige Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen k) die für den Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes nennen 1) die den Arbeitnehmer betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherung nennen m) Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes für Erste Hilfe nennen und das Verhalten bei Unfällen und Gefahren beschreiben X XX XX XX 5.5 Revision (§ 3 Nr. 5 Buchstabe e) a) Aufgaben von Revisionen und Kontrollen im Ausbildungsbetrieb beschreiben b) einfache Kontrollarbeiten nach Anleitung ausführen X X X X