Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1995  Nr. 44 vom 25.08.1995  - Seite 1050 bis 1057 - Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)

Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) 1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) Vom 21. August 1995 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung Das Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBL IS. 1398) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)". 2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: "Abschnitt 1 Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung". 3. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "unter Beteiligung der obersten Landesbehörden" durch die Wörter "unter Beteiligung der Länder" ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt gefaßt: "§2 Beratung (1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen. (2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über 1. Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung, 2. bestehende familienfördemde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, einschließlich der besonderen Rechte im Arbeitsleben, 3. Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und die Kosten der Entbindung, 4. soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt, 5. die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung stehen, 6. die Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken, 7. Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, 8. die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption. Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen. (3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige oberste Landesbehörde stellt" durch die Wörter "Die Länder stellen" ersetzt. b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den anerkannten Beratungsstellen für die Beratung nach diesem Gesetz" durch die Wörter "den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 3 Abs. 1" durch die Wörter "nach den §§ 3 und 8" ersetzt. 7. Nach § 4 werden folgende Abschnitte angefügt: "Abschnitt 2 Schwangerschaftskonfliktberatung §5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung (1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1051 oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. (2) Die Beratung umfaßt: 1. das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, daß die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Beratungscharakter schließt aus, daß die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird; 2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtem; 3. das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung. Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden. §6 Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung (1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten. (2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben. (3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren 1. andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte, 2. Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und 3. andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige, hinzuzuziehen. (4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich. §7 Beratungsbescheinigung (1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat. (2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen. (3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte. §8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt werden. §9 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere 1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt, 2. sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann, 3. mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, und 4. mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, daß hiemach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist. §10 Berichtspflicht und Überprüfung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. (2) Als Grundlage für den schriftlichen Bericht nach Absatz 1 hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen. Diese darf keine Rückschlüsse auf die Identität der Schwangeren und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen. Sie hält den wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsmaßnahmen fest. (3) Die zuständige Behörde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 noch vorliegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte nach Absatz 1 vorlegen lassen und Einsicht in die nach Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen. Liegt eine der Voraussetzungen des § 9 nicht mehr vor, ist die Anerkennung zu widerrufen. 1052 Buhdesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I §11 Übergangsregelung Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund II.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. IS. 820) steht einer Anerkennung auf Grund der §§ 8 und 9 dieses Gesetzes gleich. Abschnitt 3 Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen §12 Weigerung (1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. §13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist. (2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher. §14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Abs. 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Abschnitt 4 Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche §15 Anordnung als Bundesstatistik Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. §16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität (1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale: 1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige), 2. rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung), 3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder, 4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft, 5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen, 6. Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt, 7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen. §17 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebung sind: 1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Abs. 1; 2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. §18 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden. (2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig. (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung 1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen, 2. die zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen." Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch § 53 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. IS. 1963), wird wie folgt geändert: In der Anlage 16 wird unter IV. Allgemeinmedizin und ökologisches Stoffgebiet nach dem vierten Abschnitt folgender neuer Abschnitt eingefügt: "Beratung und Beurteilung in Konfliktsituationen, insbesondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs." Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 818, 1590), zuletzt geändert durch die Artikel 6 und 8 § 1 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen." 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: "§5a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden." Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. 1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. zur Verhütung von Krankheiten sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 21 bis 24b),". 2. § 24b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "wenn dieser in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierfür vorgesehenen Einrichtung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vorgenommen wird" durch die Wörter "wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird" ersetzt. b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf, die Versorgung mit Arznei-, Venband- und Heilmitteln sowie auf Kran- lonn, den 25. August 1995 * 1053 kenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen, 1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt, 2. die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder 3. die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen. (4) Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche Vornahme des Abbruchs umfaßt 1. die Anästhesie, 2. den operativen Eingriff, 3. die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, 4. die Injektion von Medikamenten, 5. die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes, 6. die Assistenz durch einen anderen Arzt, 7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluß an die Operation. Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbesondere für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse nicht den allgemeinen Riegesatz für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird." 3. In § 73 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: "11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b." 4. Dem § 75 wird folgender Absatz angefügt: "(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten." 5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Krankenhäusern" die Wörter "sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9" eingefügt. 6. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: "11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b." 1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Artikel 5 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen §1 Berechtigte (1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn ihr die. Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eintausendsiebenhundert Deutsche Mark (Einkommensgrenze) nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils vierhundert Deutsche Mark für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, fünfhundert Deutsche Mark, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um fünfhundert Deutsche Mark. (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, 1. wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder 2. wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden. §2 Leistungen (1) Leistungen sind die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden. (2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Gesetz vor. §3 Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren (1) Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse gewährt, bei der die Frau gesetzlich krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes wählen. (2) Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau schriftlich durchgeführt. Die Krankenkasse stellt, wenn die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, unverzüglich eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus. Tatsachen sind glaubhaft zu machen. (3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den Ärzten und Einrichtungen, die sich zur Vornahme des Eingriffs zu der in Satz 2 genannten Vergütung bereit erklären. Ärzte und Einrichtungen haben Anspruch auf die Vergütung, welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für Leistungen nach § 2 zahlt. (4) Der Arzt oder die Einrichtung rechnet Leistungen nach § 2 mit der Krankenkasse ab, die die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. Mit der Abrechnung ist zu bestätigen, daß der Abbruch der Schwangerschaft in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1,2 oder 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden ist. (5) Im gesamten Verfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Frau unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schwangerschaft zu achten. Die beteiligten Stellen sollen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, daß sich ihre Tätigkeiten wirksam ergänzen. §4 Kostenerstattung Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder. §5 Rechtsweg Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. §6 Anpassung Die in § 1 Abs. 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt. Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1055 §7 Übergangsvorschriften (1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt für Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Einkommensgrenze in Höhe von eintausendfünfhundert Deutschen Mark; der Zuschlag für Kinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 beträgt dreihundertsiebzig Deutsche Mark; bei den Kosten der Unterkunft nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wird ein vierhundert Deutsche Mark übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von fünfhundert Deutschen Mark berücksichtigt. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht. Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 16151 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Wörter "wenn die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte" durch die Wörter "soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann" ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen Das Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. IS. 1184), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: "(Belegungsrechtsgesetz - BelegG)". 2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Volljährigkeit ist nicht erforderlich bei schwangeren Frauen, jungen Ehepaaren und alleinstehenden Elternteilen mit Kindern." Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. IS. 778), wird wie folgt geändert: 1. § 170b wird wie folgt geändert: Der bisherige Text wird Absatz 1. Diesem wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 2. In § 203 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe "§ 3 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBl. IS. 1398)" durch die Angabe "den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes" ersetzt. 3. In § 218a werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt: "(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, 2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind." 1056 Buhdesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I 4. § 218b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "§ 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1" jeweils durch die Angabe "§ 218a Abs. 2 oder 3" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 218a Abs. 2 oder 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 218a Abs. 2 und 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 218a Abs. 2 und 3" ersetzt. 5. Nach § 218b wird folgender § 218c eingefügt: "§218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, 1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen, 2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben, 3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder 4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. (2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar." 6. § 219 wird wie folgt gefaßt: "§219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine Verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz. (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen." 7. Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt." Artikel 9 Änderung anderer Gesetze (1) § 37a des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§37a Hilfe bei Sterilisation Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist Hilfe in dem Leistungsumfang und in der Leistungsform nach § 24b Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren." (3) Die Artikel 2 bis 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, werden aufgehoben. (4) Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) in der zuletzt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. IS. 1213) geänderten Fassung wird aufgehoben. (5) § 179 Nr. 4, § 368 Abs. 2, § 368n Abs. 6 und § 368p Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 70 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325) geändert worden ist, werden gestrichen. (6) § 7 Nr. 4 und der Sechste Abschnitt des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, werden gestrichen. (2) In § 53 Abs. 1 Nr. 3a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. IS. 3346) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 3 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBl. IS. 1398)" durch die Angabe "den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes" ersetzt. Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1057 (7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil -(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 a wird folgender § 21 b eingefügt: "§21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen." 2. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und" gestrichen. (8) In Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird dem § 1 folgende Nummer 22 angefügt: "22. Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen." Artikel 10 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie § 5 Nr. 9 und die §§ 218 bis 219d des Strafgesetzbuches betreffen. Artikeln Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 7 §§ 15 bis 18, Artikel 5 und Artikel 9 Abs. 1, 4, 7 und 8 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. August 1995 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Klaus Töpfer