302-6300-2451-1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Gesetz zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei Strafkammern
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 2000" durch die Angabe ,,31. Dezember 2002" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 76 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Strafkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen." 2. Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen." Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Dem § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Jugendkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen." Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin