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Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
Vom 13. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
4. § 127 wird wie folgt gefasst: ,,§ 127 (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebotsund Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden." 5. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,mittels Fernsprechers" die Wörter ,,oder einer sonstigen technischen Einrichtung" eingefügt. 6. In § 541b Abs. 2 Satz 1, §§ 552a und 651g Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 7. In § 623 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,die elektronische Form ist ausgeschlossen." angefügt. 8. Dem § 630 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen." 8a. Dem § 761 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhaltes dient."
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. In § 120 wird das Wort ,,Anstalt" durch das Wort ,,Einrichtung" ersetzt. 2. § 126 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. Nach § 126 werden folgende §§ 126a und 126b eingefügt: ,,§ 126a (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren. § 126b Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 9. Nach § 766 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen." 10. Dem § 780 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen." 11. Nach § 781 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen." 4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt: ,,§ 292a Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur
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Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist." 4a. § 299 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 130 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie." 2. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt: ,,§ 130a Elektronisches Dokument (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat." 3. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter ,,auf der Geschäftsstelle niederzulegen" durch die Wörter ,,bei dem Gericht einzureichen" ersetzt. 6.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Soweit die Prozessakten als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt. Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. § 299a wird wie folgt gefasst: ,,§ 299a Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht." Dem § 371 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die §§ 422 bis 432 entsprechend." Artikel 3 Änderung des Bundeskleingartengesetzes Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. In § 8 Nr. 1 werden die Wörter ,,schriftlicher Mahnung" durch die Wörter ,,Mahnung in Textform" ersetzt. 3. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,schriftlichen Abmahnung" durch die Wörter ,,in Textform abgegebenen Abmahnung" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden." Artikel 5b Änderung der Schiffsregisterordnung Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden." 2. Nach § 89 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden." Artikel 6 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 6a Artikel 5a Änderung der Grundbuchordnung Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden." 2. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht
In Artikel 3 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766), das durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wörter ,,schriftliche Erklärung" durch die Wörter ,,in Textform abgegebene Erklärung" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 21 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden." 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden." 2. Nach § 81 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden."
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Artikel 6b Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: ,,§ 46b Einreichung elektronischer Dokumente (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat." 2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,einem Bildträger verkleinert wiedergegeben" durch die Wörter ,,einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: ,,§ 86a (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat." 2. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,einem Bildträger verkleinert wiedergegeben" durch die Wörter ,,einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt: ,,§ 108a (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen In § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt. Artikel 14 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte In § 10 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt. Artikel 15 Änderung der Nutzungsentgeltverordnung In § 6 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339), die durch die Verordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Verbraucherkreditgesetzes Das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442), geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: ,,§ 77a (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat." 2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,einem Bildträger verkleinert wiedergegeben" durch die Wörter ,,einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 129a der Zivilprozessordnung gilt" durch die Angabe ,,§§ 129a, 130a der Zivilprozessordnung gelten" ersetzt. 2. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt.
Artikel 11 Änderung der Kostenordnung In § 14 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 2. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt: ,,Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3 haben in Textform zu erfolgen." Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 10a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,schriftliche Erklärung" durch die Wörter ,,Erklärung in Textform" ersetzt. 3. § 8 wird aufgehoben. 2. § 100 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 18 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,schriftliche Anforderung" durch die Wörter ,,in Textform vorzulegende Anforderung" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 957) wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen." Artikel 20 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes In § 24 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, GliederungsnumArtikel 23 Änderung des Börsengesetzes
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mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 25 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt.
Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes In § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 27 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
,,Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren." 3. In § 350 werden die Angabe ,,§ 766 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 766 Satz 1 und 2" und die Angabe ,,§ 781 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 781 Satz 1 und 2" ersetzt. 4. In § 410 Abs. 1, § 455 Abs. 1 Satz 2 und § 468 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,schriftlich oder in sonst lesbarer Form" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 5. § 438 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung."
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Abs. 4 werden die Wörter ,,schriftliche Darstellung", in § 73 Abs. 2 die Wörter ,,schriftlichen Darstellung" jeweils durch die Wörter ,,Darstellung in Textform" ersetzt. 2. In § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Artikel 24 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Abs. 3 werden die Wörter ,,schriftlichen Form" durch das Wort ,,Textform" ersetzt. 2. In § 48 Abs. 2 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt.
In § 45 Nr. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), werden die Wörter ,,schriftliche Darstellung" und ,,schriftlichen Darstellung" jeweils durch die Wörter ,,Darstellung in Textform" ersetzt.
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften In § 19 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, werden die Wörter ,,schriftliche Werbung" durch die Wörter ,,Werbung in Textform" ersetzt.
Artikel 29 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen In § 23a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 § 36 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt.
Artikel 26 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert: 1. In § 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230 Abs. 1, § 256 Abs. 3 und § 260 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. § 267 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlichen" gestrichen.
Artikel 30 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes In § 53c Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3b Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt.
Artikel 27 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie folgt geändert: 1. In § 109 Abs. 3 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. In § 121 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,einberufen werden" die Wörter ,, , wenn die Satzung nichts anderes bestimmt" eingefügt. 3. § 122 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen."
Artikel 31 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, §§ 37 und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 38 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt.
Artikel 32 Änderung des Nachweisgesetzes Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 ,,Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen." Artikel 34
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Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 15 und 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 35 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Artikel 33 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes In § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin