2032-3-10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
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Achte Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung
Vom 20. Oktober 2001 Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2688) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet." 2. § 10 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 2001 Der Bundesminister des Innern Schily