2129-27-2-142129-27-2-22129-27-2-32129-27-2-72129-27-2-112129-27-2-42129-8-92129-27-2-12129-27-2-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
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Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
Vom 10. Dezember 2001 Auf Grund des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4, des § 48, des § 50 Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 19 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise, des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages und des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa tionserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit: §2 Abfallbezeichnung (1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechs stelliger Schlüssel) zu verwenden. (2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfall verzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel ge kennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Die weiteren Vorgaben für die Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind einzuhalten. §3 Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders über wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes. (2) Von als besonders überwachungsbedürftig ein gestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: 1. Flammpunkt 55 °C, 2. Gesamtkonzentration von 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, 3. Gesamtkonzentration von 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, 4. Gesamtkonzentration von 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, 5. Gesamtkonzentration von 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, 6. Gesamtkonzentration von 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, 7. Gesamtkonzentration von 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, 8. Gesamtkonzentration von 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend einge stuften Stoffen, 9. Konzentration von 0,1 % an einem als krebs erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2,
Artikel 1
Verordnung
über das Europäische Abfallverzeichnis
(Abfallverzeichnis-Verordnung AVV)*)
§1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. die Bezeichnung von Abfall, 2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungs bedürftigkeit.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kom mission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei dung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entschei dung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1). (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfall verzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigen schaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als besonders überwachungsbedürftig einstufen, wenn ein im Abfall verzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die zuständige Behörde hat eine solche Ent scheidung über die zuständige oberste Landesbehörde an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres zur Weiterleitung an die Kommission zu melden.
10. Konzentration von 1 % an einem als krebs erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, 11. Konzentration von 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 12. Konzentration von 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 13. Konzentration von 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 14. Konzentration von 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Abfallverzeichnis
Einleitung 1. Dieses Verzeichnis ist ein gemeinschaftsrechtlich harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richt linie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt sind. 2. Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen: a) Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z.B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft. b) Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden. c) Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. d) Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. 3. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ,,gefährlicher Stoff" jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; ,,Schwermetall" bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium, Zink und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind. 4. Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 gelten nicht für reine Metalllegierungen, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Index Kapitel des Verzeichnisses 1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Ver arbeitung von Nahrungsmitteln 3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 6. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
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8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 9. Abfälle aus der fotografischen Industrie 10. Abfälle aus thermischen Prozessen 11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; NichteisenHydrometallurgie 12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) 16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
Abfall
schlüssel
Abfallbezeichnung
01
Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen
Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
01 01 01 01 01 01 01 02 01 03 01 03 04* 01 03 05* 01 03 06
01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 08 01 03 09 01 03 99 01 04 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt Abfälle a. n. g. Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 01 04 09 01 04 10 01 04 11 01 04 12 01 04 13 01 04 99 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Abfälle von Sand und Ton staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Abfälle a. n. g.
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Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
01 05 01 05 04 01 05 05* 01 05 06* 01 05 07 01 05 08 01 05 99 02
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs mitteln Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus tierischem Gewebe Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt Abfälle aus der Forstwirtschaft Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen Metallabfälle Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
Abfälle aus tierischem Gewebe
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
Abfälle von Konservierungsstoffen
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Zuckerherstellung
Rübenerde
nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Abfälle a. n. g.
02 01 02 01 01 02 01 02 02 01 03 02 01 04 02 01 06 02 01 07 02 01 08* 02 01 09 02 01 10 02 01 99 02 02 02 02 01 02 02 02 02 02 03 02 02 04 02 02 99 02 03
02 03 01 02 03 02 02 03 03 02 03 04 02 03 05 02 03 99 02 04 02 04 01 02 04 02 02 04 03 02 04 99
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Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
02 05 02 05 01 02 05 02 02 05 99 02 06 02 06 01 02 06 02 02 06 03 02 06 99 02 07 02 07 01 02 07 02 02 07 03 02 07 04 02 07 05 02 07 99 03 03 01 03 01 01 03 01 04* 03 01 05 03 01 99 03 02 03 02 01* 03 02 02* 03 02 03* 03 02 04* 03 02 05* 03 02 99 03 03 03 03 01 03 03 02 03 03 05 03 03 07 03 03 08 03 03 09 03 03 10 03 03 11 03 03 99
Abfälle aus der Milchverarbeitung
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle von Konservierungsstoffen
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials
Abfälle aus der Alkoholdestillation
Abfälle aus der chemischen Behandlung
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden- und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Holzkonservierung
halogenfreie organische Holzschutzmittel
chlororganische Holzschutzmittel
metallorganische Holzschutzmittel
anorganische Holzschutzmittel
andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Holzschutzmittel a. n. g.
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Kalkschlammabfälle Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen Abfälle a. n. g.
3384
Abfall
schlüssel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfallbezeichnung
04 04 01 04 01 01 04 01 02 04 01 03* 04 01 04 04 01 05 04 01 06 04 01 07 04 01 08 04 01 09 04 01 99 04 02 04 02 09 04 02 10 04 02 14* 04 02 15 04 02 16* 04 02 17 04 02 19* 04 02 20 04 02 21 04 02 22 04 02 99 05 05 01 05 01 02* 05 01 03* 05 01 04* 05 01 05* 05 01 06* 05 01 07* 05 01 08* 05 01 09* 05 01 10 05 01 11* 05 01 12* 05 01 13 05 01 14 05 01 15* 05 01 16 05 01 17 05 01 99
Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
Fleischabschabungen und Häuteabfälle
geäschertes Leimleder
Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
chromhaltige Gerbereibrühe
chromfreie Gerbereibrühe
chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse Abfälle aus der Erdölraffination Entsalzungsschlämme Bodenschlämme aus Tanks saure Alkylschlämme verschüttetes Öl ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung Säureteere andere Teere Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen säurehaltige Öle Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung Abfälle aus Kühlkolonnen gebrauchte Filtertone schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung Bitumen Abfälle a. n. g.
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Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
05 06 05 06 01* 05 06 03* 05 06 04 05 06 99 05 07 05 07 01* 05 07 02 05 07 99 06 06 01 06 01 01* 06 01 02* 06 01 03* 06 01 04* 06 01 05* 06 01 06* 06 01 99 06 02 06 02 01* 06 02 03* 06 02 04* 06 02 05* 06 02 99 06 03 06 03 11* 06 03 13* 06 03 14 06 03 15* 06 03 16 06 03 99 06 04 06 04 03* 06 04 04* 06 04 05* 06 04 99 06 05 06 05 02* 06 05 03
Abfälle aus der Kohlepyrolyse
Säureteere
andere Teere
Abfälle aus Kühlkolonnen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
quecksilberhaltige Abfälle
schwefelhaltige Abfälle
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren Schwefelsäure und schweflige Säure Salzsäure Flusssäure Phosphorsäure und phosphorige Säure Salpetersäure und salpetrige Säure andere Säuren Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Basen
Calciumhydroxid
Ammoniumhydroxid
Natrium- und Kaliumhydroxid
andere Basen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten
feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten
Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
Abfälle a. n. g.
Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
arsenhaltige Abfälle
quecksilberhaltige Abfälle
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
Abfälle a. n. g.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen
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Abfall
schlüssel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfallbezeichnung
06 06 06 06 02* 06 06 03 06 06 99 06 07 06 07 01* 06 07 02* 06 07 03* 06 07 04* 06 07 99 06 08 06 08 02* 06 08 99 06 09 06 09 02 06 09 03* 06 09 04 06 09 99 06 10 06 10 02* 06 10 99 06 11 06 11 01 06 11 99 06 13 06 13 01* 06 13 02* 06 13 03 06 13 04* 06 13 05* 06 13 99 07 07 01 07 01 01* 07 01 03* 07 01 04* 07 01 07* 07 01 08* 07 01 09* 07 01 10*
Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs prozessen Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten
sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie
asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
Aktivkohle aus der Chlorherstellung
quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme
Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen
gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie
phosphorhaltige Schlacke
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.
anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide
gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
Industrieruß
Abfälle aus der Asbestverarbeitung
Ofen- und Kaminruß
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund chemikalien wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall
schlüssel
3387
Abfallbezeichnung
07 01 11* 07 01 12 07 01 99 07 02 07 02 01* 07 02 03* 07 02 04* 07 02 07* 07 02 08* 07 02 09* 07 02 10* 07 02 11* 07 02 12 07 02 13 07 02 14* 07 02 15 07 02 16* 07 02 17 07 02 99 07 03 07 03 01* 07 03 03* 07 03 04* 07 03 07* 07 03 08* 07 03 09* 07 03 10* 07 03 11* 07 03 12 07 03 99 07 04 07 04 01* 07 04 03* 07 04 04* 07 04 07* 07 04 08* 07 04 09* 07 04 10* 07 04 11* 07 04 12 07 04 13* 07 04 99
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen Kunststoffabfälle Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen gefährliche Silicone enthaltende Abfälle siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutz mitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g.
3388
Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
07 05 07 05 01* 07 05 03* 07 05 04* 07 05 07* 07 05 08* 07 05 09* 07 05 10* 07 05 11* 07 05 12 07 05 13* 07 05 14 07 05 99 07 06 07 06 01* 07 06 03* 07 06 04* 07 06 07* 07 06 08* 07 06 09* 07 06 10* 07 06 11* 07 06 12 07 06 99 07 07 07 07 01* 07 07 03* 07 07 04* 07 07 07* 07 07 08* 07 07 09* 07 07 10* 07 07 11* 07 07 12 07 07 99 08 08 01 08 01 11* 08 01 12 08 01 13*
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
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Abfall
schlüssel
3389
Abfallbezeichnung
08 01 14
Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen 08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen 08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 20 08 01 21* 08 01 99 08 02 08 02 01 08 02 02 08 02 03 08 02 99 08 03 08 03 07 08 03 08 08 03 12* 08 03 13 08 03 14* 08 03 15 08 03 16* 08 03 17* 08 03 18 08 03 19* 08 03 99 08 04 08 04 09* 08 04 10 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen Farb- oder Lackentfernerabfälle
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)
Abfälle von Beschichtungspulver
wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen
Abfälle von Ätzlösungen
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
Dispersionsöl
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
08 04 11* klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 12 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen 08 04 13* wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen
08 04 15* wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 16 08 04 17* 08 04 99 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen Harzöle Abfälle a. n. g.
3390
Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
08 05 08 05 01* 09 09 01 09 01 01* 09 01 02* 09 01 03* 09 01 04* 09 01 05* 09 01 06* 09 01 07 09 01 08 09 01 10 09 01 11* 09 01 12
Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle Isocyanatabfälle Abfälle aus der fotografischen Industrie Abfälle aus der fotografischen Industrie Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis Fixierbäder Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Einwegkameras ohne Batterien Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
09 01 13* wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen 09 01 99 10 10 01 10 01 01 10 01 02 10 01 03 10 01 04* 10 01 05 10 01 07 10 01 09* 10 01 13* Abfälle a. n. g. Abfälle aus thermischen Prozessen Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt Filterstäube aus Kohlefeuerung Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen Schwefelsäure Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 15 10 01 16* 10 01 17 10 01 18* 10 01 19 10 01 20* 10 01 21 10 01 22* 10 01 23 10 01 24 10 01 25 10 01 26 10 01 99 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme der jenigen, die unter 10 01 14 fallen Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle a. n. g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall
schlüssel
3391
Abfallbezeichnung
10 02 10 02 01 10 02 02 10 02 07* 10 02 08 10 02 10 10 02 11* 10 02 12 10 02 13* 10 02 14 10 02 15 10 02 99 10 03 10 03 02 10 03 04* 10 03 05 10 03 08* 10 03 09* 10 03 15* 10 03 16 10 03 17* 10 03 18 10 03 19* 10 03 20 10 03 21* 10 03 22 10 03 23* 10 03 24 10 03 25* 10 03 26 10 03 27* 10 03 28 10 03 29* 10 03 30 10 03 99 10 04 10 04 01* 10 04 02* 10 04 03* 10 04 04* 10 04 05* 10 04 06* 10 04 07*
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
unverarbeitete Schlacke
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen
Walzzunder
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen
andere Schlämme und Filterkuchen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie Anodenschrott Schlacken aus der Erstschmelze Aluminiumoxidabfälle Salzschlacken aus der Zweitschmelze schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
Calciumarsenat
Filterstaub
andere Teilchen und Staub
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
3392
Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
10 04 09* 10 04 10 10 04 99 10 05 10 05 01 10 05 03* 10 05 04 10 05 05* 10 05 06* 10 05 08* 10 05 09
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Filterstaub andere Teilchen und Staub feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen
10 05 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 05 11 10 05 99 10 06 10 06 01 10 06 02 10 06 03* 10 06 04 10 06 06* 10 06 07* 10 06 09* 10 06 10 10 06 99 10 07 10 07 01 10 07 02 10 07 03 10 07 04 10 07 05 10 07 07* 10 07 08 10 07 99 10 08 10 08 04 10 08 08* 10 08 09 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
Filterstaub
andere Teilchen und Staub
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
andere Teilchen und Staub
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie Teilchen und Staub Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) andere Schlacken
10 08 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 08 11 10 08 12* 10 08 13 10 08 14 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen Anodenschrott
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Abfall
schlüssel
3393
Abfallbezeichnung
10 08 15* 10 08 16 10 08 17* 10 08 18 10 08 19* 10 08 20 10 08 99 10 09 10 09 03 10 09 05* 10 09 06 10 09 07* 10 09 08 10 09 09* 10 09 10 10 09 11* 10 09 12 10 09 13* 10 09 14 10 09 15* 10 09 16 10 09 99 10 10 10 10 03 10 10 05* 10 10 06 10 10 07* 10 10 08 10 10 09* 10 10 10 10 10 11* 10 10 12 10 10 13* 10 10 14 10 10 15* 10 10 16 10 10 99 10 11 10 11 03 10 11 05 10 11 09* 10 11 10 10 11 11* 10 11 12
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
Ofenschlacke
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
Ofenschlacke
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
Glasfaserabfall
Teilchen und Staub
Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen
Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)
Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt
3394
Abfall
schlüssel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfallbezeichnung
10 11 13* 10 11 14 10 11 15* 10 11 16 10 11 17* 10 11 18 10 11 19* 10 11 20 10 11 99 10 12 10 12 01 10 12 03 10 12 05 10 12 06 10 12 08 10 12 09* 10 12 10 10 12 11* 10 12 12 10 12 13 10 12 99 10 13 10 13 01 10 13 04 10 13 06 10 13 07 10 13 09* 10 13 10 10 13 11 10 13 12* 10 13 13 10 13 14 10 13 99 10 14 10 14 01* 11 11 01
Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug Rohmischungen vor dem Brennen
Teilchen und Staub
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
verworfene Formen
Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen
Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen
Betonabfälle und Betonschlämme
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus Krematorien
quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) saure Beizlösungen Säuren a. n. g.
11 01 05* 11 01 06*
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Abfall
schlüssel
3395
Abfallbezeichnung
11 01 07* 11 01 08* 11 01 09* 11 01 10 11 01 11* 11 01 12 11 01 13* 11 01 14
alkalische Beizlösungen Phosphatierschlämme Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
11 01 15* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 16* 11 01 98* 11 01 99 11 02 11 02 02* 11 02 03 11 02 05* 11 02 06 11 02 07* 11 02 99 11 03 11 03 01* 11 03 02* 11 05 11 05 01 11 05 02 11 05 03* 11 05 04* 11 05 99 12 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)
Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle a. n. g.
Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
cyanidhaltige Abfälle
andere Abfälle
Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung
Hartzink
Zinkasche
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
gebrauchte Flussmittel
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Eisenfeil- und -drehspäne
Eisenstaub und -teile
NE-Metallfeil- und -drehspäne
NE-Metallstaub und -teilchen
Kunststoffspäne und -drehspäne
halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
synthetische Bearbeitungsöle
12 01 12 01 01 12 01 02 12 01 03 12 01 04 12 01 05 12 01 06* 12 01 07* 12 01 08* 12 01 09* 12 01 10*
3396
Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
12 01 12* 12 01 13 12 01 14* 12 01 15 12 01 16* 12 01 17 12 01 18* 12 01 19* 12 01 20* 12 01 21 12 01 99 12 03 12 03 01* 12 03 02* 13 13 01 13 01 01* 13 01 04* 13 01 05* 13 01 09* 13 01 10* 13 01 11* 13 01 12* 13 01 13* 13 02 13 02 04* 13 02 05* 13 02 06* 13 02 07* 13 02 08* 13 03 13 03 01*
gebrauchte Wachse und Fette
Schweißabfälle
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)
biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
wässrige Waschflüssigkeiten
Abfälle aus der Dampfentfettung
Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen) Abfälle von Hydraulikölen Hydrauliköle, die PCB1) enthalten chlorierte Emulsionen
nichtchlorierte Emulsionen
chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
synthetische Hydrauliköle
biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
andere Hydrauliköle
Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten
13 03 06* chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen 13 03 07* 13 03 08* 13 03 09* 13 03 10* 13 04 13 04 01* 13 04 02* 13 04 03*
1)
nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
Bilgenöle
Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.
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Abfall
schlüssel
3397
Abfallbezeichnung
13 05 13 05 01* 13 05 02* 13 05 03* 13 05 06* 13 05 07* 13 05 08* 13 07 13 07 01* 13 07 02* 13 07 03* 13 08 13 08 01* 13 08 02* 13 08 99* 14 14 06 14 06 01* 14 06 02* 14 06 03* 14 06 04* 14 06 05* 15 15 01 15 01 01 15 01 02 15 01 03 15 01 04 15 01 05 15 01 06 15 01 07 15 01 09
Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
Schlämme aus Einlaufschächten
Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
Heizöl und Diesel
Benzin
andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)
Ölabfälle a. n. g.
Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
andere Emulsionen
Abfälle a. n. g.
A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h e n L ö s e m i t t e l n , K ü h l m i t t e l n u n d T r e i b g a s e n ( a u ß e r 07 u n d 08 ) Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische andere Lösemittel und Lösemittelgemische Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und S c h u t z k l e i d u n g ( a. n. g. ) Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus Metall Verbundverpackungen gemischte Verpackungen Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse 15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
3398
Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
16 16 01 16 01 03 16 01 04* 16 01 06 16 01 07* 16 01 08* 16 01 09* 16 01 10* 16 01 11* 16 01 12 16 01 13* 16 01 14* 16 01 15 16 01 16 16 01 17 16 01 18 16 01 19 16 01 20 16 01 21* 16 01 22 16 01 99 16 02 16 02 09*
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) Altreifen
Altfahrzeuge
Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
Ölfilter
quecksilberhaltige Bestandteile
Bestandteile, die PCB enthalten
explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)
asbesthaltige Bremsbeläge
Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
Bremsflüssigkeiten
Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
Flüssiggasbehälter
Eisenmetalle
Nichteisenmetalle
Kunststoffe
Glas
gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen
Bauteile a.n.g.
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11* 16 02 12* gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
16 02 13* gefährliche Bestandteile2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 16 02 14 16 02 15* 16 02 16 16 03 16 03 03* 16 03 04 16 03 05* 16 03 06 16 04 16 04 01* 16 04 02* 16 04 03*
2)
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile
aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
Explosivabfälle
Munition
Feuerwerkskörperabfälle
andere Explosivabfälle
Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
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Abfall
schlüssel
3399
Abfallbezeichnung
16 05 16 05 04* 16 05 05
Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien 16 05 07* 16 05 08* 16 05 09 16 06 16 06 01* 16 06 02* 16 06 03* 16 06 04 16 06 05 16 06 06* 16 07 16 07 08* 16 07 09* 16 07 99 16 08 16 08 01 16 08 02* 16 08 03 16 08 04 16 08 05* 16 08 06* 16 08 07* 16 09 16 09 01* 16 09 02* 16 09 03* 16 09 04* 16 10 16 10 01* 16 10 02 16 10 03* 16 10 04 gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
Batterien und Akkumulatoren
Bleibatterien
Ni-Cd-Batterien
Quecksilber enthaltende Batterien
Alkalibatterien (außer 16 06 03)
andere Batterien und Akkumulatoren
getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
ölhaltige Abfälle
Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle a. n. g.
Gebrauchte Katalysatoren gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle3) oder deren Verbindungen enthalten
gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten
gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden
gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Oxidierende Stoffe
Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat
Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat
Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid
oxidierende Stoffe a. n. g.
Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten
wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
3)
Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.
3400
Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
16 11
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Aus nahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik
17 17 01 17 01 01 17 01 02 17 01 03
17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 17 02 17 02 01 17 02 02 17 02 03 17 02 04* 17 03 17 03 01* 17 03 02 17 03 03* 17 04 17 04 01 17 04 02 17 04 03 17 04 04 17 04 05 17 04 06 17 04 07 17 04 09* 17 04 10* 17 04 11 17 05 17 05 03* 17 05 04 17 05 05* Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
Holz, Glas und Kunststoff
Holz
Glas
Kunststoff
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
kohlenteerhaltige Bitumengemische
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Metalle (einschließlich Legierungen)
Kupfer, Bronze, Messing
Aluminium
Blei
Zink
Eisen und Stahl
Zinn
gemischte Metalle
Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
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Abfall
schlüssel
3401
Abfallbezeichnung
17 05 06 17 05 07* 17 05 08 17 06 17 06 01* 17 06 03* 17 06 04 17 06 05* 17 08 17 08 01* 17 08 02 17 09 17 09 01*
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
Dämmmaterial, das Asbest enthält
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
asbesthaltige Baustoffe
Baustoffe auf Gipsbasis
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 17 09 03* 17 09 04 sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittel baren Krankenpflege stammen) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
18
18 01 18 01 01 18 01 02
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 01 04 18 01 06* 18 01 07 18 01 08* 18 01 09 18 01 10* 18 02 18 02 01 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor derungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 02 03 18 02 05* 18 02 06 18 02 07* 18 02 08 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor derungen gestellt werden Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
3402
Abfall
schlüssel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfallbezeichnung
19
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungs anlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt Filterkuchen aus der Abgasbehandlung wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle feste Abfälle aus der Abgasbehandlung gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromati sierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen
flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Abfälle a. n. g.
Stabilisierte und verfestigte Abfälle4)
als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte5) Abfälle
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle
verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
verglaste Abfälle
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
nicht verglaste Festphase
wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern
19 01 19 01 02 19 01 05* 19 01 06* 19 01 07* 19 01 10* 19 01 11* 19 01 12 19 01 13* 19 01 14 19 01 15* 19 01 16 19 01 17* 19 01 18 19 01 19 19 01 99 19 02 19 02 03 19 02 04* 19 02 05* 19 02 06 19 02 07* 19 02 08* 19 02 09* 19 02 10 19 02 11* 19 02 99 19 03 19 03 04* 19 03 05 19 03 06* 19 03 07 19 04 19 04 01 19 04 02* 19 04 03* 19 04 04
4)
Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren. 5) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.
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Abfall
schlüssel
3403
Abfallbezeichnung
19 05 19 05 01 19 05 02 19 05 03 19 05 99 19 06 19 06 03 19 06 04 19 06 05 19 06 06 19 06 99 19 07 19 07 02* 19 07 03 19 08 19 08 01 19 08 02 19 08 05 19 08 06* 19 08 07* 19 08 08* 19 08 09 19 08 10* 19 08 11* 19 08 12 19 08 13* 19 08 14 19 08 99 19 09 19 09 01 19 09 02 19 09 03 19 09 04 19 09 05 19 09 06 19 09 99 19 10 19 10 01 19 10 02
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
nicht spezifikationsgerechter Kompost
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
Abfälle a. n. g.
Deponiesickerwasser
Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält
Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. Sieb- und Rechenrückstände Sandfangrückstände Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
Schlämme aus der Wasserklärung
Schlämme aus der Dekarbonatisierung
gebrauchte Aktivkohle
gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
Abfälle a. n. g.
Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
Eisen- und Stahlabfälle
NE-Metall-Abfälle
3404
Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
19 10 03* 19 10 04 19 10 05* 19 10 06 19 11 19 11 01* 19 11 02* 19 11 03* 19 11 04* 19 11 05* 19 11 06 19 11 07* 19 11 99 19 12 19 12 01 19 12 02 19 12 03 19 12 04 19 12 05 19 12 06* 19 12 07 19 12 08 19 12 09 19 12 10
Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
Abfälle aus der Altölaufbereitung gebrauchte Filtertone Säureteere wässrige flüssige Abfälle Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen Abfälle aus der Abgasreinigung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. Papier und Pappe Eisenmetalle Nichteisenmetalle Kunststoff und Gummi Glas Holz, das gefährliche Stoffe enthält Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt Textilien Mineralien (z.B. Sand, Steine) brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
19 13 19 13 01* 19 13 02 19 13 03* 19 13 04 19 13 05* 19 13 06
19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
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Abfall
schlüssel
3405
Abfallbezeichnung
20
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) Papier und Pappe Glas biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle Bekleidung Textilien Lösemittel Säuren Laugen Fotochemikalien Pestizide Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten Speiseöle und -fette Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
20 01 20 01 01 20 01 02 20 01 08 20 01 10 20 01 11 20 01 13* 20 01 14* 20 01 15* 20 01 17* 20 01 19* 20 01 21* 20 01 23* 20 01 25 20 01 26* 20 01 27* 20 01 28 20 01 29* 20 01 30 20 01 31* 20 01 32
20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile6) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 20 01 36 20 01 37* 20 01 38 20 01 39 20 01 40 20 01 41 20 01 99 20 02 20 02 01 20 02 02 20 02 03 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen Holz, das gefährliche Stoffe enthält
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
Kunststoffe
Metalle
Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen
sonstige Fraktionen a. n. g.
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
biologisch abbaubare Abfälle
Boden und Steine
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
6)
Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
3406
Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
20 03 20 03 01 20 03 02 20 03 03 20 03 04 20 03 06 20 03 07 20 03 99
Andere Siedlungsabfälle
gemischte Siedlungsabfälle
Marktabfälle
Straßenkehricht
Fäkalschlamm
Abfälle aus der Kanalreinigung
Sperrmüll
Siedlungsabfälle a. n. g.
Artikel 2
Änderung der
Bestimmungsverordnung über
wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Die Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)." 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: Anlage Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung
Abfall
schlüssel Abfallbezeichnung
02
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs mitteln Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle aus der Holzbearbeitung und Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe der Herstellung von Platten,
02 02 02 02 04 03 03 03 03 03 05 04 04 01 04 01 04 04 01 06 04 02 04 02 17
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
chromhaltige Gerbereibrühe
chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Abfälle aus der Textilindustrie Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
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Abfall
schlüssel
3407
Abfallbezeichnung
05 05 01 05 01 10 05 01 16 05 07 05 07 02 06 06 03 06 03 14 06 05 06 05 03
Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse Abfälle aus der Erdölraffination Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport schwefelhaltige Abfälle Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs prozessen sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. Abfälle a. n. g. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund chemikalien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holz schutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen
06 06 06 06 03 06 13 06 13 99 07 07 01 07 01 12
07 02 07 02 12
07 03 07 03 12
07 04 07 04 12
07 05 07 05 12
07 06 07 06 12
07 07 07 07 12
3408
Abfall
schlüssel
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Abfallbezeichnung
08 08 03 08 03 07 08 03 08
Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Abfälle aus der HZVA von Druckfarben wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
10 10 08 10 08 18
Abfälle aus thermischen Prozessen Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
10 09 10 09 06 10 09 08 10 09 10 10 09 14 10 10 10 10 06 10 10 08 10 10 10 10 10 14
11 11 02 11 02 99
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie Abfälle a. n. g.
12
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mecha nischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
12 01 12 01 15 12 01 17 12 01 21
16 16 01 16 01 03
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) Altreifen
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Abfall
schlüssel
3409
Abfallbezeichnung
16 08 16 08 03 16 08 04 16 11 16 11 02 16 11 04 16 11 06
Gebrauchte Katalysatoren
gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle1) oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme der jenigen, die unter 16 11 05 fallen Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehand lungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
Stabilisierte und verfestigte Abfälle2)
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung verglaste Abfälle Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. Sieb- und Rechenrückstände Sandfangrückstände Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen andere Siedlungsabfälle gemischte Siedlungsabfälle
19
19 01 19 01 12 19 03 19 03 05 19 03 07 19 04 19 04 01 19 08 19 08 01 19 08 02 19 08 05 19 08 12 19 08 14
19 10 19 10 04 19 10 06 20
20 03 20 03 01
1)
Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.
2)
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Artikel 3
Änderung der Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit Ausnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungs betriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt." 2. In Anlage 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfall verzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden." 3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: Anlage 2
zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2: 1. 13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 16 06 01 Bleibatterien 16 06 02 Ni-Cd-Batterien 16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus Transport- und Lagertanks und Fässern außer aus Kapitel 05 und 13) 16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus Transport- und Lagertanks und Fässern außer aus Kapitel 05 und 13) 18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde rungen gestellt werden (aus der Humanmedizin) 18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde rungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin) 19 11 03 wässrige flüssige Abfälle (aus der Altölaufbereitung) 20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren) 2. 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt) 16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus der Schifffahrt)
Artikel 4
Änderung der Abfall
wirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind 1. die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezem ber 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungs
verordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) anzugeben,". 2. In Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfall schlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfall schlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden." 3. In Anlage 2 (zu § 10) wird Nummer 1 in den Spalten 1 und 2 gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
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Artikel 5
Änderung der Bioabfallverordnung
Anhang 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) wird wie folgt geändert: 1. In der Tabelle mit der Bezeichnung ,,1 Abfälle mit hohem organischem Anteil" werden in den linken Kopfspalten jeweils die Wörter ,,EAK-Verordnung" ersetzt durch ,,AVV". 2. Die Tabelle mit der Bezeichnung ,,1 Abfälle mit hohem organischem Anteil" wird in der linken Spalte wie folgt geändert: Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus Pflanzengewebe
(02 01 03)"
wird ersetzt durch: ,,Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
(02 01 03)".
Die bisherige Bezeichnung ,,Tierfäkalien, Urin und Mist
(einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt
gesammelt und extern behandelt
(02 01 06)"
wird ersetzt durch: ,,tierische Ausscheidungen,
Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes
Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern be
handelt
(02 01 06)".
Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus Tiergewebe
(02 02 02)"
wird ersetzt durch: ,,Abfälle aus tierischem Gewebe
(02 02 02)".
Die bisherige Bezeichnung ,,Schlämme aus Waschen,
Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen
(02 03 01)"
wird ersetzt durch: ,,Schlämme aus Wasch-, Reini
gungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
(02 03 01)".
Die bisherige Bezeichnung ,,Für Verzehr oder Verarbei
tung ungeeignete Abfälle
(02 03 04)"
wird ersetzt durch: ,,für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 03 04)".
Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus der Wäsche,
Reinigung von mechanischen Zerkleinerungen des
Rohmaterials
(02 07 01)"
wird ersetzt durch: ,,Abfälle aus der Wäsche, Reinigung
und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials
(02 07 01)".
Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus der Destillation
von Spirituosen
(02 07 02)"
wird ersetzt durch: ,,Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02)".
Die bisherige Bezeichnung ,,Rinden- und Korkabfälle
(03 01 01, 03 03 01)"
wird ersetzt durch: ,,Rinden- und Korkabfälle
(03 01 01)
Rinden- und Holzabfälle
(03 03 01)".
Die bisherige Bezeichnung ,,Sägemehl
(03 01 02)"
wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3
werden ebenfalls gestrichen.
Die bisherige Bezeichnung ,,Späne, Abschnitte, Ver
schnitt von Holz, Spanplatten und Furniere
(03 01 03)"
wird ersetzt durch ,,Sägemehl, Späne, Abschnitte,
Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme der
jenigen, die unter 03 01 04 fallen
(03 01 05)";
die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung:
,,(Holzbe- und -verarbeitung, Zellstoff- und Möbel
herstellung) Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle nur
aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne
aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem
Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bio-
abfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben
werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht
werden."
Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus unbehandelten
Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend
pflanzlichen Ursprungs
(04 02 01)"
wird ersetzt durch ,,Abfälle aus unbehandelten Textil
fasern
(04 02 21)";
die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:
,, Zellulosefaserabfälle
Pflanzenfaserabfälle Wollabfälle". Die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung:
,,(Textilindustrie)
Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit
Bestimmungen des Tierseuchengesetzes3) dem nicht
entgegenstehen."
Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus unbehandelten
Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs
(04 02 02)"
wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3
werden ebenfalls gestrichen.
Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle a. n. g.
(07 05 99)"
wird ersetzt durch ,,feste Abfälle mit Ausnahme der
jenigen, die unter 07 05 13 fallen
(07 05 14)";
die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:
,, Trester von Heilpflanzen
Pilzmyzel Pilzsubstratrückstände Proteinabfälle". Die bisherige Bezeichnung ,,Feste Abfälle aus der Erst
filtration und Siebgut
(19 09 01)"
wird ersetzt durch ,,feste Abfälle aus der Erstfiltration
und Siebrückstände
(19 09 01)";
die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:
,, Abfisch-, Mäh- und Rechengut".
Die bisherige Bezeichnung ,,Organische, kompostier
bare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Frak
tionen
(20 01 08)"
wird ersetzt durch ,,biologisch abbaubare Küchen- und
Kantinenabfälle
(20 01 08)".
Die bisherige Bezeichnung ,,Kompostierbare Abfälle
(20 02 01)"
wird ersetzt durch ,,biologisch abbaubare Abfälle
(20 02 01)".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
3. Die Überschrift der Tabelle mit der Bezeichnung ,,2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An gabe des EAK-Abfallschlüssels)" wird ersetzt durch ,,2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des AVV-Abfallschlüssels)". 4. In der Tabelle mit der Überschrift ,,2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des EAKAbfallschlüssels)" werden in den linken Kopfspalten jeweils die Wörter ,,EAK-Verordnung" ersetzt durch ,,AVV". 5. In der Fußnote 1) werden die Worte ,,Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKVerordnung EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428)" ersetzt durch ,,Abfallverzeichnis-Verordnung AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)".
Artikel 7 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
§ 4a Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. Art (insbesondere Abfallbezeichnung und -schlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle,".
Artikel 8 Artikel 6 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, werden die Wörter ,,zur Bestimmung besonders überwachungs bedürftiger Abfälle" durch die Wörter ,,über das Europäische Abfallverzeichnis" ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Bestimmungsverordnung besonders überwa chungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Artikel 3 der Verord nung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), und 2. die EAK-Verordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin