Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 59 vom 23.09.2005  - Seite 2787 bis 2794 - Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2787 Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen Vom 19. September 2005 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund ­ des § 5 Abs. 2 Satz 3, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit Satz 2 und 4 sowie § 9c und des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen die §§ 5 und 9 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden sind, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ­ des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buchstabe h und Nr. 7 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und ­ des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, hinsichtlich § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 5 Abs. 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und hinsichtlich § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: § 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr § 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff § 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen § 6 Risikobewertung § 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes § 9 Sicherheitserklärung § 10 Kommunikation § 11 Schulungen und Übungen § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 ISO-Normen §1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes (1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme im Sinne 1. des § 1 Nr. 13 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und 2. des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043 und VkBl. 2004 S. 32) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist Artikel 1 Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren (See-Eigensicherungsverordnung ­ SeeEigensichV) Inhaltsübersicht § 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes § 2 Verpflichtungen privater Unternehmen 1. ,,SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und 2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 der Hilfe einer nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil A Abschnitt 4.3 des ISPS-Codes anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr bedienen. (2) Das Bundesamt erkennt eine Stelle nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLASÜbereinkommens und Teil A Abschnitt 4.3 des ISPSCodes auf Antrag an, wenn sie 1. nach Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), anerkannt worden ist, 2. zuverlässig ist, 3. die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG aufgeführten Mindestkriterien erfüllt, 4. die Erfüllung der in Teil B Abschnitt 4.5 des ISPSCodes aufgeführten Voraussetzungen nachweist, 5. die Anforderungen erfüllt, die in Anhang 1 der vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind (MSC/Circ. 1074 vom 10. Juni 2003, VkBl. 2004 S. 411) genannt sind, insbesondere a) weitreichende Erfahrungen in der Besichtigung von Schiffen hat, b) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen Mitarbeitern oder von in Kooperation mit anderen anerkannten Organisationen für sie tätigen Mitarbeitern unterhält, c) ein international anerkanntes und von einer unabhängigen Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungssystem betreibt, welches im Einklang mit den Bestimmungen der ISO 9001 : 2000 steht und insbesondere die Einhaltung der Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes sichert, und d) den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen kann, sowie 6. gewährleistet, dass sie auf Grund ihrer Erfahrung und Leistungsfähigkeit die Aufgaben weltweit eigenständig und in eigener Verantwortung wahrnehmen kann. (3) Die anerkannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 muss von anderen Gewerbeunternehmen unabhängig sein, insbesondere von 1. Schiffseignern, 2. Schiffbauern und anderen, die gewerblich Schiffe ausrüsten, instand halten oder betreiben. (4) Die Zuweisung von Aufgaben durch das Bundesamt an die anerkannte Stelle erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung. Diese muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. 2. ,,ISPS-Code" der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen. (3) Die Aufgaben des Bundes werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b des Seeaufgabengesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bundesamt) wahrgenommen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. §2 Verpflichtungen privater Unternehmen (1) Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sind verpflichtet, den zuständigen Mitarbeitern des Bundesamtes sowie den von diesem ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abwehr äußerer Gefahren auf See 1. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, 2. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und 3. Zugang zu den von ihnen betriebenen Schiffen zu gewähren, die dem Anwendungsbereich des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegen. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind. Die Mitarbeiter des Bundesamtes und der von diesem ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen haben sich entsprechend auszuweisen. (2) Der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ist verpflichtet, den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Rahmen von Kontrollen gemäß der Regel 9 Absätze 1 und 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens 1. Zugang zu dem von ihm betriebenen Schiff zu gewähren, welches dem Anwendungsbereich des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegt. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind, 2. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, 3. auf Verlangen die notwendigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen, 4. bei entsprechenden Anweisungen diesen Folge zu leisten. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. §3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (1) Das Bundesamt kann sich 1. für die Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 19 des ISPSCodes und 2. für die Überprüfung der konkreten Umsetzung dieses Plans an Bord des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 19 des ISPS-Codes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2. Die Vereinbarung wird für einen Zeitraum von jeweils höchstens fünf Jahren geschlossen. 3. Die anerkannte Stelle stellt die Bundesrepublik Deutschland von allen Haftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus der Zuweisung der Aufgaben ergeben können. 4. Die anerkannte Stelle unterhält für die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung und gewährleistet deren ständige Erreichbarkeit. (5) Die anerkannte Stelle überprüft, ob die in den §§ 7 und 8 geforderten Maßnahmen auf dem Schiff ordnungsgemäß umgesetzt sind. Sie bestätigt dem Bundesamt, ob die dort genannten Voraussetzungen zur Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes erfüllt sind. (6) Das Bundesamt kann sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung vergewissern, dass die anerkannte Stelle die ihr zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß ausführt. Dazu kann das Bundesamt Überprüfungen vornehmen und Auskünfte verlangen. Die ordnungsgemäße Ausführung der zugewiesenen Aufgaben wird mindestens alle zwei Jahre vom Bundesamt oder einer von diesem bestimmten Stelle in einem formalisierten Verfahren überprüft. Werden Ausführungsmängel festgestellt und von der anerkannten Stelle nicht innerhalb einer vom Bundesamt gesetzten Frist behoben, kann die Zuweisung fristlos beendet werden. (7) Auf die Zuweisung der Aufgaben sind im Übrigen die Nummern 3.6, 3.7 und 3.8 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. §4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff (1) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes und auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 12 des ISPSCodes benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Nachweis, dass sie über die notwendige Kompetenz gemäß Teil A Abschnitt 13 des ISPS-Codes nach Teilnahme an einem gemäß § 5 anerkannten Lehrgang verfügen. Es können auch solche Personen eingesetzt werden, die ihre Kompetenz durch Teilnahme an einem Lehrgang im Ausland nachweisen, welcher den Vorgaben der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten IMO-Modellkurse entspricht. (2) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens hat dem Bundesamt die Namen der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes einschließlich der Angaben zu ihrer jederzeitigen Erreichbarkeit unverzüglich nach deren Beauftragung zu übermitteln. Änderungen sind dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen 2789 haben die ständige Erreichbarkeit des Schiffes für die Zwecke des § 10 Abs. 7 sicherzustellen. (3) Für Zuverlässigkeit, Eignung und Fortbildung der Beauftragten für die Gefahrenabwehr ist das Unternehmen verantwortlich. (4) Das Unternehmen ist verpflichtet, den Beauftragten für die Gefahrenabwehr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Informationen jederzeit und vollständig zur Verfügung zu stellen. §5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen (1) Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4 Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag anerkannt, wenn sie den Vorgaben der von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation herausgegebenen Modellkurse 3.19 ,,Beauftragter zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff" und 3.20 ,,Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen (VkBl. 2004 S. 519) entsprechen. Näheres regelt das Bundesamt durch Verwaltungsvorschrift. (2) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 stellt das Bundesamt einen amtlichen Nachweis für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren aus. Das Bundesamt überprüft stichprobenweise die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1. Hierzu ist ihm der Zugang zu den Fortbildungslehrgängen zu ermöglichen. Erforderliche Unterlagen sind dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Wenn die der Anerkennung zu Grunde liegenden Voraussetzungen entfallen, ist diese zu widerrufen und der entsprechende Nachweis einzuziehen oder für ungültig zu erklären. §6 Risikobewertung (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes ist für die Erstellung und Überprüfung der Risikobewertung des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 8 des ISPS-Codes verantwortlich. Er kann sich bei deren Erarbeitung der Hilfe Dritter bedienen, die über einschlägige Erfahrungen im Sinne des Teils A Abschnitt 8.2 des ISPS-Codes verfügen. (2) Die Risikobewertung für das Schiff ist dem Bundesamt zusammen mit dem Plan zur Gefahrenabwehr vorzulegen. (3) Bei gefahrenabwehrrelevanten Veränderungen an Bord des Schiffes ist die Risikobewertung vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 8.2 in Verbindung mit Abschnitt 11.2.2 des ISPS-Codes entsprechend fortzuschreiben. §7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist für die Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich. 2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 amt ein Internationales Zeugnis gemäß Teil A Abschnitt 19.2 in Verbindung mit Abschnitt 19.3 des ISPSCodes aus, dessen Gültigkeit auf höchstens fünf Jahre begrenzt ist. Unbeschadet des Teils A Abschnitt 19.3.8 des ISPS-Codes ist das Zeugnis einzuziehen, sofern die zu seiner Erteilung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen von Teil A Abschnitt 19.4 des ISPS-Codes vor, stellt das Bundesamt ein vorläufiges Zeugnis aus. (2) Die Erstüberprüfung nach Teil A Abschnitt 19.1.1.1 des ISPS-Codes kann frühestens 30 Tage nach Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfolgen. (3) Zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der Ausstellung des Internationalen Zeugnisses ist eine Zwischenüberprüfung gemäß Teil A Abschnitt 19.1.1.3 des ISPS-Codes durchzuführen. Das Bundesamt ist berechtigt, zusätzliche Überprüfungen anzuordnen und durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zur Erteilung des Zeugnisses genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. §9 Sicherheitserklärung (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff trägt dafür Sorge, dass erst bei Vorliegen einer Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPSCodes mit dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen wird, wenn 1. das Schiff oder die Hafenanlage, mit denen Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden, nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegt, 2. für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahrenstufe gilt als auf dem Schiff, mit dem Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden oder 3. für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage, mit der Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden. (2) In der Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPS-Codes müssen die Verantwortlichkeiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder dem anderen Schiff festgelegt werden. Die Verantwortlichkeiten haben sich an dem nach § 7 Abs. 2 genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auszurichten. Die Sicherheitserklärung ist nach den im Verkehrsblatt 2004 S. 383 veröffentlichten Mustern zweifach zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen. (3) Wirken zwei der in Absatz 1 genannten Beteiligten unter unverändert wiederkehrenden Bedingungen regelmäßig zusammen, kann die Sicherheitserklärung für einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein Jahr, vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Die Sicherheitserklärung ruht bei jeder Änderung der Gefahrenstufe eines der Beteiligten für den Zeitraum der Änderung. (4) Maßnahmen, die von den jeweiligen Plänen zur Gefahrenabwehr abweichen, kann das Bundesamt für einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein Er kann sich bei dessen Erarbeitung der Hilfe Dritter bedienen, die über einschlägige Erfahrungen im Sinne des Teils A Abschnitt 9 des ISPS-Codes verfügen. (2) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag vom Bundesamt genehmigt, wenn der Plan die in Teil A Abschnitt 9.4 des ISPS-Codes genannten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die zu ihrer Erteilung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte gemäß Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1 bis 18 des ISPS-Codes unverzüglich zu behandeln. Er ist für die Durchführung von Schulungen und Übungen der Besatzung des Schiffes nach Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 9 und Abschnitt 13.4 des ISPS-Codes unter Berücksichtigung von Teil B Abschnitt 13.5 und 13.6 des ISPS-Codes verantwortlich. (4) Gefahrenabwehrrelevante Veränderungen an Bord des Schiffes sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Plan fortlaufend zu dokumentieren und dem Bundesamt durch den Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen mitzuteilen. Wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt. Dies sind insbesondere Änderungen der Maßnahmen betreffend Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1 bis 3, 5 und 14 des ISPS-Codes. (5) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und an Bord des Schiffes sind gemäß Teil A Abschnitt 9.7 des ISPS-Codes verantwortlich für den Schutz des Plans vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen hat zu gewährleisten, dass gefahrenabwehrrelevante Informationen, die ein Dritter bei der Erstellung der Risikobewertung oder des Plans erlangt hat, vertraulich behandelt werden. (6) Ergeben sich im Rahmen einer Kontrolle gemäß Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens triftige Gründe für die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr, so ist den zur Kontrolle befugten Bediensteten im Sinne des Teils A Abschnitt 9.8.1 des ISPSCodes mit Zustimmung des Kapitäns des betreffenden Schiffes oder des Bundesamtes die Einsichtnahme in den Teil des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu gewähren, der die beanstandete Maßnahme betrifft, soweit es sich nicht um die in Teil A Abschnitt 9.8.1 Satz 2 bezeichneten Abschnitte handelt. (7) Unbeschadet des § 9 Abs. 4 sind sämtliche dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zugehörigen Aufzeichnungen im Sinne des Teils A Abschnitt 10 des ISPS-Codes mindestens für drei Jahre vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an Bord des Schiffes für unbefugte Dritte unzugänglich aufzubewahren. §8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes (1) Liegen die in Teil A Abschnitt 19.1 des ISPS-Codes genannten Voraussetzungen vor, so stellt das Bundes- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 Jahr, genehmigen, soweit hierüber mit anderen Staaten zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen im Sinne der Regel 11 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens geschlossen worden sind. (5) Die Gültigkeit einer Sicherheitserklärung nach Absatz 3 erlischt bei Verletzung der Bestimmungen des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens. (6) Die Sicherheitserklärungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren. § 10 Kommunikation (1) Gemäß der Regel 7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens wird eine Zentrale Kontaktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichtet. (2) Die Zentrale Kontaktstelle nimmt neben Anfragen und Berichten der Schifffahrt die in der Regel 6 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens genannten Alarmmeldungen entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen mit dem Ziel der schnellstmöglichen Hilfeleistung für das bedrohte Schiff weiter. (3) Auf Schiffen im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, muss der Schiffsführer der Zentralen Kontaktstelle die im Anhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten Angaben elektronisch übermitteln. Er kann diese Aufgabe auf den Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, den Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen oder seinen Agenten übertragen. (4) Die Angaben nach Absatz 3 sind zu übermitteln 1. mindestens 24 Stunden im Voraus oder 2. spätestens beim Auslaufen des Schiffes aus dem vorhergehenden Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als 24 Stunden beträgt, oder 3. falls nicht bekannt ist, welcher Hafen angelaufen wird oder sich dies während der Fahrt ändert, sobald bekannt wird, welcher Hafen angelaufen werden soll. (5) Ergeben sich nach Übermittlung der Angaben bis zum Einlaufen des Schiffes in den Bestimmungshafen Änderungen, sind diese der Zentralen Kontaktstelle unverzüglich mitzuteilen. (6) Schiffsverkehre im Sinne der Regel 11 Absatz 1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens können von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 befreit werden, soweit der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in dem Unternehmen die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in einer Liste für die betreffenden Schiffe festhält, fortschreibt und jederzeit verfügbar hält. (7) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über- 2791 einkommens ist verpflichtet, die ständige Erreichbarkeit seiner Schiffe unter deutscher Flagge zu gewährleisten. Für den Fall grundsätzlicher Schwierigkeiten sind von dem Unternehmen alternative Kommunikationsverfahren vorzusehen. Das Unternehmen hat der Zentralen Kontaktstelle die aktuellen Kontaktdaten des Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. (8) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist dafür verantwortlich, jede Veränderung der Gefahrenstufe durch den Flaggenstaat den jeweils betroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff unverzüglich mitzuteilen. Können die im Plan zur Gefahrenabwehr jeweils vorgesehenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden oder liegt das Schiff zum Zeitpunkt der Änderung der Gefahrenstufe in einem ausländischen Hafen, ist dies durch den Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen unverzüglich der Zentralen Kontaktstelle mitzuteilen. § 11 Schulungen und Übungen (1) Schulungen sind gemäß Teil A Abschnitt 13.4 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.6 des ISPS-Codes vom Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich durchzuführen. (2) Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sind gemäß Teil A Abschnitt 13.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.7 des ISPS-Codes vom Unternehmen mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens alle 18 Monate durchzuführen. Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen teilt Angaben zu Übungen dem Bundesamt auf Anfrage mit, unter anderem um den Behörden im Sinne von Teil B Abschnitt 13.7 des ISPS-Codes eine Teilnahme zu ermöglichen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann zur Überprüfung des Systems zur Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt im Sinne des ISPSCodes übergreifende Übungen veranlassen. Sollen Stellen oder Behörden außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen an solchen Übungen teilnehmen, bedarf es der vorherigen Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde. (4) Soweit sich Seeschiffe unter deutscher Flagge an einer Übung gemäß Absatz 3 beteiligen, kann dies entsprechend auf die Verpflichtung nach Absatz 2 angerechnet werden, sofern der Unternehmer seine entstandenen Kosten trägt. (5) Die nachgewiesene Teilnahme eines Unternehmens an einer Übung eines anderen Flaggenstaates wird als gleichwertig anerkannt. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- 2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 7. entgegen § 9 Abs. 6 eine Sicherheitserklärung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder 8. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 1 die Erreichbarkeit eines Schiffes nicht gewährleistet. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. § 13 ISO-Normen ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. zeitig erteilt, ein Dokument oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Zugang nicht gewährt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 den Namen eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Schiff ständig erreichbar ist, 5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, 6. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass erst mit dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,Geräte und Instrumente" ein Komma und die Wörter ,,der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens " eingefügt. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,II. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, Verordnung über Seefunkzeugnisse und See-Eigensicherungsverordnung". bb) Nach der Gebührennummer 2006 wird folgende neue Gebührennummer 2006.1 und nach der Gebührennummer 2007 folgende neue Gebührennummer 2007.1 eingefügt: Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro ,,2006.1 ,,2007.1 Anerkennung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen Überwachung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen 500 ­ 1 500" 250 ­ 1 000". b) In Abschnitt IV werden nach der Gebührennummer 4551 folgende neue Gebührennummern eingefügt: Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro ,,4560 Prüfung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr für das Schiff 25 je angefangene halbe Stunde 200 25 je angefangene halbe Stunde". 4561 4562 Konformitätsbescheinigung für ein Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 c) Nach Abschnitt VII wird folgender neuer Abschnitt VIII eingefügt: Lfd. Nr. Gebührentatbestand 2793 Gebühr Euro ,,VIII. Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr auf dem Schiff 8001 8001.1 8002.1 8002.2 8003 8004 Prüfung und Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Prüfung und Genehmigung von Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes Ausstellung des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff 100 ­ 500 100 ­ 500 100 50 100 25 je angefangene halbe Stunde 150 8005 Prüfung und Ausstellung einer Befreiung von der Meldepflicht Anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr 8101 8102 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr 5 000 ­ 10 000 25 je angefangene halbe Stunde". d) Der bisherige Abschnitt VIII wird Abschnitt IX und die bisherigen Gebührennummern 8001 bis 8003 und 8010 werden die Gebührennummern 9001 bis 9003 und 9010. e) Der bisherige Abschnitt IX wird Abschnitt X und die bisherigen Gebührennummern 9001 bis 9003 werden die Gebührennummern 10 001 bis 10 003. Artikel 3 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird dem Teil (I). folgende neue Nummer 13a angefügt: ,,(13a.) Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-Codes 1. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt." 2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt: BSH". ,,(3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne des § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markierungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens 200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwertigen Markierungsverfahren auszuführen, durch das sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann." Artikel 4 Änderung der Flaggenrechtsverordnung Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumentation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen." 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ,,§ 30a (1) Die Bescheinigung über die lückenlose Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414) unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab. (3) Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. September 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe