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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
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Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA DRAnpGBA)
Vom 19. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Die" durch das Wort ,,Eine" ersetzt und nach dem Wort ,,und" die Wörter ,,bis zu" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Die" die Wörter ,,Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die" eingefügt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Geschäftsführung hat" durch die Wörter ,,Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben" ersetzt. 4. § 387 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,im Rahmen dieser Vorschriften auf die" die Wörter ,,Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder" eingefügt. b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt: ,,(3) Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung. (5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtli-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) ,,§ 391 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 421m wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen". 2. § 382 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt der Bundesagentur." b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt, ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2 und wird die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben." 3. § 383 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,von" die Wörter ,,einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder" eingefügt.
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chen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet. (6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zustehen würde. Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen." 5. § 389 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sofern die Ämter 1. der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers oder der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, 2. der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen, 3. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der Direktorinnen oder Direktoren, der Leitenden Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwaltungsdirektoren und der Verwaltungsdirektorinnen oder Verwaltungsdirektoren der Zentrale der Bundesagentur mit leitender Funktion, 4. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der Direktorinnen oder Direktoren und der Leitenden Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwaltungsdirektoren, als Leiterinnen oder Leiter einer besonderen Dienststelle oder eines Geschäftsbereichs einer besonderen Dienststelle und 5. der Vizedirektorin oder des Vizedirektors des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, werden sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen." 6. § 391 wird aufgehoben. 7. Nach § 421m wird folgender § 421n eingefügt: ,,§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezember 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden."
Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,421k" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,421m" die Angabe ,,und 421n" eingefügt.
Artikel 2 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,setzt sich aus" die Wörter ,,dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe A 15 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Gesandter" die Amtsbezeichnung ,,Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,4)" eingefügt und b) die Amtsbezeichnung ,,Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,4)" gestrichen. 2. In der Besoldungsgruppe A 16 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Gesandter" die Amtsbezeichnung ,,Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,5)" eingefügt und b) die Amtsbezeichnung ,,Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,5)" gestrichen. 3. In der Besoldungsgruppe B 3 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Bundesbankdirektor" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit" und der Zusatz ,, als Leiter der Familienkasse " eingefügt und b) die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" und der Zusatz ,, als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung " durch die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor bei der
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Bundesagentur für Arbeit" und den Zusatz ,, als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung " ersetzt. 4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und dem Zusatz ,, als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist " die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit", der Zusatz ,, als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung " und der Fußnotenhinweis ,,4)" eingefügt und b) die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit", der Zusatz ,, als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung " und der Fußnotenhinweis ,,4)" gestrichen. 5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesverfassungsgericht" die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor bei der Bundesagentur
für Arbeit", der Zusatz ,, als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung " und der Fußnotenhinweis ,,10)" eingefügt und b) die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit", der Zusatz ,, als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung " und der Fußnotenhinweis ,,10)" gestrichen.
Artikel 4 Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2854) wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering
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