Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 61 vom 22.12.2008  - Seite 2586 bis 2743 - Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)

102-1102-5114-612-413-7-2188-59188-84201-6211-6211-92129-33213-12190-22126-13251-126-726-1227-5300-1300-2302-2303-1303-1-1303-13303-15310-2310-4310-4-12310-13310-14311-9312-7315-4315-11315-11-4315-11-6315-18315-16315-20315-22315-21-2315-23317-1319-101319-109319-111360-7361-1362-2363-1367-3368-3365-1400-1400-2400-4400-15400-16401-1401-6403-4403-6403-8403-9403-19403-23-2404-3404-9404-18404-19-34125-11404-24404-304100-14110-74110-104120-74120-9-24121-14121-44123-14125-14126-14130-14130-24139-14139-2440-1420-1421-1423-5-2442-57822-7451-1453-1652-554-3602-2610-1-3611-1702-17100-17411-17601-17610-17631-17811-67811-6-1-2801-3806-21-1-147806-21-7-61826-30-485-4860-8860-10-1860-117810-17815-1303-21302-2363-1315-24/1302-2363-1302-2363-1315-1316-1
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz ­ FGG-RG) Vom 17. Dezember 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Änderung des Bundespolizeigesetzes Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Änderung des Transsexuellengesetzes Änderung des Personenstandsgesetzes Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nuklearversuchsverbotsvertrag Änderung des Baugesetzbuchs Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Änderung des Infektionsschutzgesetzes Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Änderung des Asylverfahrensgesetzes Änderung des Aufenthaltsgesetzes Änderung des Konsulargesetzes Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Änderung des Rechtspflegergesetzes Änderung der Bundesnotarordnung Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung Änderung des Beurkundungsgesetzes Änderung des Beratungshilfegesetzes Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Änderung der Zivilprozessordnung Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 39 40 41 42 43 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel Artikel Artikel Artikel 50 51 52 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 Artikel 58 Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden Änderung der Grundbuchordnung Änderung der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens Änderung der Schiffsregisterordnung Änderung der Registerverordnungen Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes Änderung des Spruchverfahrensgesetzes Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes Änderung kostenrechtlicher Vorschriften Änderung der Justizbeitreibungsordnung Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Änderung des Verschollenheitsgesetzes Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken Änderung des Erbbaurechtsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen Änderung der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes Änderung des Betreuungsbehördengesetzes Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Artikel 70 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 71 72 73 74 75 76 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Änderung des Börsengesetzes Änderung des Publizitätsgesetzes Änderung des Umwandlungsgesetzes Änderung des Aktiengesetzes Änderung des SE-Ausführungsgesetzes Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Änderung des Genossenschaftsgesetzes Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Änderung des Depotgesetzes Änderung der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds Änderung des Urheberrechtsgesetzes Änderung des Patentgesetzes Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Änderung des Markengesetzes Änderung des Geschmacksmustergesetzes Änderung des Sortenschutzgesetzes Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Änderung des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Änderung der Wehrdisziplinarordnung Änderung des Landbeschaffungsgesetzes Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Änderung der Gewerbeordnung Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes (weggefallen) Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung der Höfeordnung Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/ Geprüfte Rechtsfachwirtin Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes Änderung des Flurbereinigungsgesetzes Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2587 Artikel 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Inhaltsübersicht Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 A ll g em ei ne Vo r s ch ri f t e n § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 22a Anwendungsbereich Örtliche Zuständigkeit Verweisung bei Unzuständigkeit Abgabe an ein anderes Gericht Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen Beteiligte Beteiligtenfähigkeit Verfahrensfähigkeit Bevollmächtigte Verfahrensvollmacht Beistand Akteneinsicht Elektronische Akte; elektronisches Dokument Bekanntgabe; formlose Mitteilung Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Antrag auf Wiedereinsetzung Entscheidung über die Wiedereinsetzung Verfahrensverbindung und -trennung Aussetzung des Verfahrens Antragsrücknahme; Beendigungserklärung Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte Abschnitt 2 Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g § 23 § 24 § 25 § § § § § § § § § § § § 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 Verfahrenseinleitender Antrag Anregung des Verfahrens Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle Ermittlung von Amts wegen Mitwirkung der Beteiligten Verfahrensleitung Beweiserhebung Förmliche Beweisaufnahme Glaubhaftmachung Termin Persönliches Erscheinen der Beteiligten Persönliche Anhörung Zwangsmittel Vergleich Grundlage der Entscheidung Abschnitt 3 Beschluss § § § § § § 38 39 40 41 42 43 Entscheidung durch Beschluss Rechtsbehelfsbelehrung Wirksamwerden Bekanntgabe des Beschlusses Berichtigung des Beschlusses Ergänzung des Beschlusses Artikel 77 Artikel 78 Artikel 79 Artikel 80 Artikel 81 Artikel 82 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 83 83a 83b 83c 83d 83e 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 94 95 96 97 98 99 100 Artikel 101 Artikel 102 Artikel 103 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 104 105 106 107 108 109 110 Artikel 110a Artikel 111 Artikel 112 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2588 § 44 § § § § 45 46 47 48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Formelle Rechtskraft Rechtskraftzeugnis Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte Abänderung und Wiederaufnahme Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs § § § § § § § 88 89 90 91 92 93 94 Grundsätze Ordnungsmittel Anwendung unmittelbaren Zwanges Richterlicher Durchsuchungsbeschluss Vollstreckungsverfahren Einstellung der Vollstreckung Eidesstattliche Versicherung Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung § 95 § 96 Anwendung der Zivilprozessordnung Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen Abschnitt 9 Ver f a h ren m i t Au s l a n d s b e z u g Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 97 Vorrang und Unberührtheit Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit § § § § § § § 98 99 100 101 102 103 104 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen Kindschaftssachen Abstammungssachen Adoptionssachen Versorgungsausgleichssachen Lebenspartnerschaftssachen Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene Andere Verfahren Keine ausschließliche Zuständigkeit Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen § 107 § 108 § 109 § 110 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen Anerkennungshindernisse Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen Buch 2 Verfahren in Familiensachen Abschnitt 1 A ll g em ei ne Vo r s ch ri f t e n § 111 § 112 Familiensachen Familienstreitsachen Abschnitt 8 Vo l l s t re c k u n g Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 86 § 87 Vollstreckungstitel Verfahren; Beschwerde § § § § § § § § § 49 50 51 52 53 54 55 56 57 Einstweilige Anordnung Zuständigkeit Verfahren Einleitung des Hauptsacheverfahrens Vollstreckung Aufhebung oder Änderung der Entscheidung Aussetzung der Vollstreckung Außerkrafttreten Rechtsmittel Abschnitt 5 Rechtsmittel Unterabschnitt 1 Beschwerde § § § § § § § § § § 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 § 68 § 69 Statthaftigkeit der Beschwerde Beschwerdeberechtigte Beschwerderecht Minderjähriger Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache Beschwerdefrist Einlegung der Beschwerde Beschwerdebegründung Anschlussbeschwerde Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde Gang des Beschwerdeverfahrens Beschwerdeentscheidung Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde § § § § § § § 70 71 72 73 74 74a 75 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Frist und Form der Rechtsbeschwerde Gründe der Rechtsbeschwerde Anschlussrechtsbeschwerde Entscheidung über die Rechtsbeschwerde Zurückweisungsbeschluss Sprungrechtsbeschwerde Abschnitt 6 Ve r f a h re n s k o s t e n h i l f e § 105 § 106 § § § § 76 77 78 79 Voraussetzungen Bewilligung Beiordnung eines Rechtsanwalts (weggefallen) Abschnitt 7 Kosten § § § § § § 80 81 82 83 84 85 Umfang der Kostenpflicht Grundsatz der Kostenpflicht Zeitpunkt der Kostenentscheidung Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme Rechtsmittelkosten Kostenfestsetzung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § § § § § § § § 113 114 115 116 117 118 119 120 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen Wiederaufnahme Einstweilige Anordnung und Arrest Vollstreckung Abschnitt 2 Ve r f a h r e n i n E h e s a c h e n ; Ve r f a h re n i n Scheidungssachen und Folgesachen Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen § § § § § § § § § 121 122 123 124 125 126 127 128 129 Ehesachen Örtliche Zuständigkeit Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen Antrag Verfahrensfähigkeit Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren Eingeschränkte Amtsermittlung Persönliches Erscheinen der Ehegatten Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen Säumnis der Beteiligten Tod eines Ehegatten Kosten bei Aufhebung der Ehe Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen § 133 § 134 § § § § § § § § 135 136 137 138 139 140 141 142 Inhalt der Antragsschrift Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen Aussetzung des Verfahrens Verbund von Scheidungs- und Folgesachen Beiordnung eines Rechtsanwalts Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen Abtrennung Rücknahme des Scheidungsantrags Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags Einspruch Verzicht auf Anschlussrechtsmittel Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel Zurückverweisung Erweiterte Aufhebung Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen Abschnitt 3 Ve r f a h r e n i n K i n d s c h a f t s s a c h e n § § § § 151 152 153 154 Kindschaftssachen Örtliche Zuständigkeit Abgabe an das Gericht der Ehesache Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes Vorrang- und Beschleunigungsgebot Hinwirken auf Einvernehmen Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung Abschnitt 6 Abschnitt 4 Ve r f a h r e n i n A b s t a m m u n g s s a c h e n § § § § § § § § § § § § § § § § 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 § § § § § § § § § § § § 158 159 160 161 162 163 2589 Verfahrensbeistand Persönliche Anhörung des Kindes Anhörung der Eltern Mitwirkung der Pflegeperson Mitwirkung des Jugendamts Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind 165 Vermittlungsverfahren 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels 168a Mitteilungspflichten des Standesamts § 130 § 131 § 132 § 185 Abstammungssachen Örtliche Zuständigkeit Antrag Beteiligte Vertretung eines Kindes durch einen Beistand Verfahrensbeistand Erörterungstermin; persönliche Anhörung Anhörung des Jugendamts Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung Mehrheit von Verfahren Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts Tod eines Beteiligten Inhalt des Beschlusses Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt 5 Ve r f a h r e n i n A d o p t i o n s s a c h e n § 143 § 144 § 145 § § § § § 146 147 148 149 150 § § § § § § § § § § § § § § 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 Adoptionssachen Örtliche Zuständigkeit Beteiligte Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft Verfahrensbeistand Anhörung der Beteiligten Anhörung weiterer Personen Anhörung des Jugendamts Anhörung des Landesjugendamts Unzulässigkeit der Verbindung Beschluss über die Annahme als Kind Beschluss in weiteren Verfahren Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes Ve r f a h re n i n Wo h n u n g s zuweisungssachen und Hausratssachen § § § § § § 200 201 202 203 204 205 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen Örtliche Zuständigkeit Abgabe an das Gericht der Ehesache Antrag Beteiligte Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen § 155 § 156 § 157 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2590 § § § § 206 207 208 209 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Besondere Vorschriften in Hausratssachen Erörterungstermin Tod eines Ehegatten Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit Abschnitt 7 Ve r f a h re n i n G e w a l t s c h u t z s a c h e n Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger § § § § § § § § § § § § 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens Antrag Maßnahmen des Gerichts Einwendungen des Antragsgegners Festsetzungsbeschluss Mitteilungen über Einwendungen Streitiges Verfahren Beschwerde Besondere Verfahrensvorschriften Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung Formulare Bestimmung des Amtsgerichts Abschnitt 10 Ver f ah ren i n G üt e r re ch t ssa ch e n § § § § 261 262 263 264 Güterrechtssachen Örtliche Zuständigkeit Abgabe an das Gericht der Ehesache Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einheitliche Entscheidung Abschnitt 11 Ve r f a h r e n in sonstigen Familiensachen § 266 § 267 § 268 Sonstige Familiensachen Örtliche Zuständigkeit Abgabe an das Gericht der Ehesache Abschnitt 12 Ve r f a h r e n in Lebenspartnerschaftssachen § 269 § 270 Lebenspartnerschaftssachen Anwendbare Vorschriften Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen Abschnitt 1 Ver f ah ren i n B et re uu ng ssa ch en § § § § § § § 271 272 273 274 275 276 277 Betreuungssachen Örtliche Zuständigkeit Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts Beteiligte Verfahrensfähigkeit Verfahrenspfleger Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers Anhörung des Betroffenen Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters Einholung eines Gutachtens Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Vorführung zur Untersuchung Unterbringung zur Begutachtung Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht Inhalt der Beschlussformel Wirksamwerden von Beschlüssen § § § § § § § § 210 211 212 213 214 215 216 216a Gewaltschutzsachen Örtliche Zuständigkeit Beteiligte Anhörung des Jugendamts Einstweilige Anordnung Durchführung der Endentscheidung Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung Mitteilung von Entscheidungen Abschnitt 8 Ve r f a h r e n i n Ver s o rg u ng s au s g l e i ch s s a ch en § § § § § § § § § § § § § § 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 Versorgungsausgleichssachen Örtliche Zuständigkeit Beteiligte Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich Erörterungstermin Vereinbarung über den Versorgungsausgleich Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich Einstweilige Anordnung Entscheidung über den Versorgungsausgleich Zulässigkeit der Beschwerde Ausschluss der Rechtsbeschwerde Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen Abschnitt 9 Ve r f a h r e n i n U n t e r h a l t s s a c h e n Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften § 265 § § § § § § § § § § § § § § § 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 Unterhaltssachen Örtliche Zuständigkeit Abgabe an das Gericht der Ehesache Vertretung eines Kindes durch einen Beistand Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft Abänderung gerichtlicher Entscheidungen Abänderung von Vergleichen und Urkunden Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253 Verschärfte Haftung Einstweilige Einstellung der Vollstreckung Kostenentscheidung Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung § 278 § 279 § 280 § 281 § 282 § 283 § 284 § 285 § 286 § 287 § 246 § 247 § 248 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § § § § § § 288 289 290 291 292 293 Bekanntgabe Verpflichtung des Betreuers Bestellungsurkunde Überprüfung der Betreuerauswahl Zahlungen an den Betreuer Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers Sterilisation Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verfahren in anderen Entscheidungen Einstweilige Anordnung Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit Dauer der einstweiligen Anordnung Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde Beschwerde der Staatskasse Beschwerde des Untergebrachten Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts Kosten in Betreuungssachen Mitteilung von Entscheidungen Besondere Mitteilungen Mitteilungen während einer Unterbringung Mitteilungen zur Strafverfolgung Abschnitt 3 2591 Ve r f ah re n i n betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen § 340 § 341 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Örtliche Zuständigkeit Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit § 342 § 343 § 344 Begriffsbestimmung Örtliche Zuständigkeit Besondere örtliche Zuständigkeit Abschnitt 2 Ve r f a h re n i n N a c h l a s s s a c h e n Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 345 Beteiligte Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen § 346 § 347 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung Mitteilung über die Verwahrung Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung § § § § 352 353 354 355 Entscheidung über Erbscheinsanträge Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen Sonstige Zeugnisse Testamentsvollstreckung Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen § 356 § 357 § § § § § 358 359 360 361 362 Mitteilungspflichten Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses Zwang zur Ablieferung von Testamenten Nachlassverwaltung Bestimmung einer Inventarfrist Eidesstattliche Versicherung Stundung des Pflichtteilsanspruchs Abschnitt 3 V e r f a h r e n i n Te i l u n g s s a c h e n § 363 § 364 Antrag Pflegschaft für abwesende Beteiligte § 294 § 295 § 296 § 297 § 298 § § § § § § § § § § § § § 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 Abschnitt 2 Ve r f a h r e n in Unterbringungssachen § § § § § § § 312 313 314 315 316 317 318 Unterbringungssachen Örtliche Zuständigkeit Abgabe der Unterbringungssache Beteiligte Verfahrensfähigkeit Verfahrenspfleger Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers Anhörung des Betroffenen Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde Einholung eines Gutachtens Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung Inhalt der Beschlussformel Wirksamwerden von Beschlüssen Bekanntgabe Zuführung zur Unterbringung Vollzugsangelegenheiten Aussetzung des Vollzugs Dauer und Verlängerung der Unterbringung Aufhebung der Unterbringung Einstweilige Anordnung Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit Dauer der einstweiligen Anordnung Einstweilige Maßregeln Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen Kosten in Unterbringungssachen Mitteilung von Entscheidungen Benachrichtigung von Angehörigen § 349 § 350 § 351 § 319 § 320 § 321 § 322 § § § § § § § § § § § § § § § § § 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2592 § § § § § § § 365 366 367 368 369 370 371 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Ladung Außergerichtliche Vereinbarung Wiedereinsetzung Auseinandersetzungsplan; Bestätigung Verteilung durch das Los Aussetzung bei Streit Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung Rechtsmittel Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 1 Begriffsbestimmung Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister § 400 § 401 Mitteilungspflichten Entziehung der Rechtsfähigkeit Abschnitt 4 U n te r n e h men s re ch t l i c h e Ver f a h ren § § § § § § § § 402 403 404 405 406 407 408 409 Anfechtbarkeit Weigerung des Dispacheurs Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht Termin; Ladung Verfahren im Termin Verfolgung des Widerspruchs Beschwerde Wirksamkeit; Vollstreckung Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § § § § § 410 411 412 413 414 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Örtliche Zuständigkeit Beteiligte Eidesstattliche Versicherung Unanfechtbarkeit Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen § § § § § § § § § § § § § § § § § § 415 416 417 418 419 420 421 422 423 424 425 426 427 428 429 430 431 432 Freiheitsentziehungssachen Örtliche Zuständigkeit Antrag Beteiligte Verfahrenspfleger Anhörung; Vorführung Inhalt der Beschlussformel Wirksamwerden von Beschlüssen Absehen von der Bekanntgabe Aussetzung des Vollzugs Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung Aufhebung Einstweilige Anordnung Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde Auslagenersatz Mitteilung von Entscheidungen Benachrichtigung von Angehörigen Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen Abschnitt 1 A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n § § § § § § § 433 434 435 436 437 438 439 Aufgebotssachen Antrag; Inhalt des Aufgebots Öffentliche Bekanntmachung Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung Aufgebotsfrist Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme Wirkung einer Anmeldung Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses § 372 § 373 § 374 § 375 Registersachen Unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 2 Zuständigkeit § 376 § 377 Besondere Zuständigkeitsregelungen Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 3 Registersachen Unterabschnitt 1 Verfahren § 378 § 379 § 380 § § § § § § § 381 382 383 384 385 386 387 Antragsrecht der Notare Mitteilungspflichten der Behörden Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht Aussetzung des Verfahrens Entscheidung über Eintragungsanträge Bekanntgabe; Anfechtbarkeit Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen Einsicht in die Register Bescheinigungen Ermächtigungen Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren § § § § § 388 389 390 391 392 Androhung Festsetzung Verfahren bei Einspruch Beschwerde Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch Unterabschnitt 3 Löschungsund Auflösungsverfahren § 393 § 394 § 395 § 396 § 397 § 398 § 399 Löschung einer Firma Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften Löschung unzulässiger Eintragungen (weggefallen) Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften Löschung nichtiger Beschlüsse Auflösung wegen Mangels der Satzung § 440 § 441 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken § 442 § § § § 443 444 445 446 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit Antragsberechtigter Glaubhaftmachung Inhalt des Aufgebots Aufgebot des Schiffseigentümers Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte § 447 § § § § § 448 449 450 451 452 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit Antragsberechtigter Glaubhaftmachung Besondere Glaubhaftmachung Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern § § § § § § § § § § § 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit Antragsberechtigter Verzeichnis der Nachlassgläubiger Nachlassinsolvenzverfahren Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist Forderungsanmeldung Mehrheit von Erben Nacherbfolge Gütergemeinschaft Erbschaftskäufer Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger § 483 § 484 Hinkende Inhaberpapiere Vorbehalt für die Landesgesetzgebung Buch 9 Schlussvorschriften § 485 § 486 § 487 § § § § 488 489 490 491 2593 Verhältnis zu anderen Gesetzen Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden Rechtsmittel Landesrechtliche Aufgebotsverfahren Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden Buch 1 A l l g e m e i n e r Te i l Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. §2 Örtliche Zuständigkeit (1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten. (3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind. §3 § 453 Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden § § § § § § § § § § § § § § § § § 466 467 468 469 470 471 472 473 474 475 476 477 478 479 480 481 482 Örtliche Zuständigkeit Antragsberechtigter Antragsbegründung Inhalt des Aufgebots Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen Wertpapiere mit Zinsscheinen Zinsscheine für mehr als vier Jahre Vorlegung der Zinsscheine Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit Aufgebotsfrist Anmeldung der Rechte Ausschließungsbeschluss Wirkung des Ausschließungsbeschlusses Zahlungssperre Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 Aufhebung der Zahlungssperre Verweisung bei Unzuständigkeit (1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören. (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen. (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend. (4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 §4 Abgabe an ein anderes Gericht Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden. §5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; 2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; 3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; 4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; 5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können. (2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. (3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar. §6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. §7 Beteiligte (1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, 2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. (4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren. (5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter. §8 Beteiligtenfähigkeit Beteiligtenfähig sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden. §9 Verfahrensfähigkeit (1) Verfahrensfähig sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, 2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind, 3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen, 4. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden. (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen. (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich. (5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 10 Bevollmächtigte (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2595 (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen; 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; 3. Notare. (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. (4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend. (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. § 11 Verfahrensvollmacht Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 12 Beistand Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird. § 13 Akteneinsicht (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. (3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. (4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. (5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten Behörde gestattet werden. (6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. (7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende. § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Für das elektronische Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bildoder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bildoder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht. § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung (1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. (3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden. § 16 Fristen (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe. (2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. (2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten. (3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden. § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung (1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. (2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar. (3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten. § 20 Verfahrensverbindung und -trennung Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält. § 21 Aussetzung des Verfahrens (1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung (1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2597 (3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können. § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte (1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. (2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht. (2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden. (3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht. § 26 Ermittlung von Amts wegen Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. § 27 Mitwirkung der Beteiligten (1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. § 28 Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug § 23 Verfahrenseinleitender Antrag (1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. (2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln. § 24 Anregung des Verfahrens (1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. (2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist. § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle (1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist. Verfahrensleitung (1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will. (2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden. (3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. (4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich. § 29 Beweiserhebung (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen. § 30 Förmliche Beweisaufnahme (1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. (3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird. (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist. § 31 Glaubhaftmachung (1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. § 32 Termin (1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen. (3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern. § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. (2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist. (3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. § 34 Persönliche Anhörung (1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören, 1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder 2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. (2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. (3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen. § 35 Zwangsmittel (1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen. (2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen. (3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2599 ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend. (5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 36 Vergleich (1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. (2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden. (4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden. § 37 Grundlage der Entscheidung (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte. (4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit 1. die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, 2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder 3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben. (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden: 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; 2. in Abstammungssachen; 3. in Betreuungssachen; 4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird. (6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend. § 39 Rechtsbehelfsbelehrung Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. § 40 Wirksamwerden (1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen. (3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. § 41 Bekanntgabe des Beschlusses (1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Abschnitt 3 Beschluss § 38 Entscheidung durch Beschluss (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. die Beschlussformel. (3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben. (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. § 42 Berichtigung des Beschlusses (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden. (3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 43 Ergänzung des Beschlusses (1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen. (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden. § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. § 45 Formelle Rechtskraft Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird. § 46 Rechtskraftzeugnis Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist. § 48 Abänderung und Wiederaufnahme (1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag. (2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bu- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2601 ches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. (3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. ten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. (4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften. § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens (1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. (2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben. § 53 Vollstreckung (1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. (2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam. § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung (1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde. (2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. (3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig. (4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig. § 55 Aussetzung der Vollstreckung (1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung § 49 Einstweilige Anordnung (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen. § 50 Zuständigkeit (1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig. (2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben. § 51 Verfahren (1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen. (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen. (3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneu- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden. § 56 Außerkrafttreten (1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt. (2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn 1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird, 2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist, 3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder 4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist. (3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt. § 57 Rechtsmittel Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die elterliche Sorge für ein Kind, 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder 5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung entschieden hat. diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind. § 59 Beschwerdeberechtigte (1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes. § 60 Beschwerderecht Minderjähriger Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben. § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. (3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und 2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. Abschnitt 5 Rechtsmittel Unterabschnitt 1 Beschwerde Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde (1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2603 (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn 1. schwerwiegende oder Grundrechtseingriffe vorliegen § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde (1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. (3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft. (4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung zurücknehmen. § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens (1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet. (2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. (3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. (4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. § 69 Beschwerdeentscheidung (1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. 2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. § 63 Beschwerdefrist (1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen 1. eine einstweilige Anordnung oder 2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, richtet. (3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 64 Einlegung der Beschwerde (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. § 65 Beschwerdebegründung (1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. § 66 Anschlussbeschwerde Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen. (3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend. Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. (4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben. § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. (3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 73 Anschlussrechtsbeschwerde Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. (2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. (3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in 1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, 2. Unterbringungssachen sowie 3. Freiheitsentziehungssachen. (4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde (1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2605 Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. (6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. § 74a Zurückweisungsbeschluss (1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. (2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind. § 75 Sprungrechtsbeschwerde (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn 1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde. (2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe § 76 Voraussetzungen (1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 77 Bewilligung (1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versicherung an Eides statt. § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts (1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. (3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden. (5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 79 (entfallen) (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend. § 84 Rechtsmittelkosten Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. § 85 Kostenfestsetzung Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden. Abschnitt 7 Kosten § 80 Umfang der Kostenpflicht Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 81 Grundsatz der Kostenpflicht (1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden. (2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn 1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; 2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; 3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; 4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; 5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. (4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. (5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt. § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden. § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme (1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Abschnitt 8 Vollstreckung Unterabschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 86 Vollstreckungstitel (1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen; 2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); 3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat. § 87 Verfahren; Beschwerde (1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss. (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2607 Unterabschnitt 2 Vo l l s t r e c k u n g von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss (1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen. § 92 Vollstreckungsverfahren (1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. (2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen. § 93 Einstellung der Vollstreckung (1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; 2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; 3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; 4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird; 5. die Durchführung eines (§ 165) beantragt wird. Vermittlungsverfahrens § 88 Grundsätze (1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung. § 89 Ordnungsmittel (1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. (3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben. § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges (1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn 1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist; 2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht; 3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist. (2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist. In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 94 Eidesstattliche Versicherung Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Unterabschnitt 3 Vo l l s t r e c k u n g nach der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Wohnungszuweisungssachen sind, und in Wohnungszuweisungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen (1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann. (2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden. § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung (1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung 1. wegen einer Geldforderung, 2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, 3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, 4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder 5. zur Abgabe einer Willenserklärung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. (2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug Unterabschnitt 1 Ve rh ä l t ni s zu völkerrechtlichen Ve r e i n b a r u n g e n u n d R e c h t s a k t e n der Europäischen Gemeinschaft § 97 Vorrang und Unberührtheit (1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt. (2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt. Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war; 2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; 3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2609 4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen. § 99 Kindschaftssachen (1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind 1. Deutscher ist, 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt. (3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6. § 100 Abstammungssachen Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 101 Adoptionssachen Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 102 Versorgungsausgleichssachen Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, 2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder 3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat. § 103 Lebenspartnerschaftssachen (1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn 1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war, 2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist. (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen. (3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend. § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling 1. Deutscher ist, 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden. § 105 Andere Verfahren In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Unterabschnitt 3 Anerkennung u n d Vo l l s t re c k b a r k e i t ausländischer Entscheidungen (9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. (10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich. § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen (1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte. (3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht. Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich. § 109 Anerkennungshindernisse (1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; 2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte; 3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; 4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab. (2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig. (3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. (5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. (6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird. (7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend. (8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2611 in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen. (3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt. (4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die 1. Familienstreitsachen, 2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, 3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner, 4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. (5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt. § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen (1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist. (2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu begründen. (3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. 7. Versorgungsausgleichssachen, 8. Unterhaltssachen, 9. Güterrechtssachen, 10. sonstige Familiensachen, 11. Lebenspartnerschaftssachen. § 112 Familienstreitsachen Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8, 2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie 3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2. § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung, 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, 4. die Güteverhandlung, 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, 6. das Anerkenntnis, 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen nicht anzuwenden. (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren, 2. Klage die Bezeichnung Antrag, 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller, 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner, 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter. Buch 2 Ve r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 111 Familiensachen Familiensachen sind 1. Ehesachen, 2. Kindschaftssachen, 3. Abstammungssachen, 4. Adoptionssachen, 5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, 6. Gewaltschutzsachen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. (3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben. (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht 1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung, 2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist, 3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, 4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, 5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie 6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung. (5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen. § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen. § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit (1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Die §§ 514, 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht. (3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen. (4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden. (5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 118 Wiederaufnahme Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest (1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 120 Vollstreckung (1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. (2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der End- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2613 entscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden. (3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung. § 124 Antrag Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend. § 125 Verfahrensfähigkeit (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig. (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familiengerichts. § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren (1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden. (2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt. (3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen. § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung (1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. (2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht. (3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind. § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind. (2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen. Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen Unterabschnitt 1 Ve r f a h re n i n E h e s a c h e n § 121 Ehesachen Ehesachen sind Verfahren 1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), 2. auf Aufhebung der Ehe und 3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. § 122 Örtliche Zuständigkeit Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen. (4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen. § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen (1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten. (2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 130 Säumnis der Beteiligten (1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt. (2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig. § 131 Tod eines Ehegatten Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt. § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe (1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird. Unterabschnitt 2 Ve r f a h r e n i n Scheidungssachen und Folgesachen § 133 Inhalt der Antragsschrift (1) Die Antragsschrift muss enthalten: 1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, 2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben, und 3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind. (2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden. § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf (1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. (2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen (1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. (2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen. § 136 Aussetzung des Verfahrens (1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2615 (2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war. (3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. (4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen. § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sind 1. Versorgungsausgleichssachen, 2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, 3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und 4. Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bedarf es keines Antrags. (3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht. (4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen. (5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt. § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts (1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor einer Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands. § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen (1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind. (2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden, als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist. § 140 Abtrennung (1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen. (2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn 1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist, 2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist, 3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist, 4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder 5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt. (3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen. (5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden. (6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar. § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt. § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags (1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt. § 143 Einspruch Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden. § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist. § 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel (1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Zustellungen ist die letzte maßgeblich. (2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend. § 146 Zurückverweisung (1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird. § 147 Erweiterte Aufhebung Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden. § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam. § 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2617 § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen (1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst. (4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden. § 152 Örtliche Zuständigkeit (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen. (2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. (4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist. § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war. § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen. (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen. Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen § 151 Kindschaftssachen Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die 1. die elterliche Sorge, 2. das Umgangsrecht, 3. die Kindesherausgabe, 4. die Vormundschaft, 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, 6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 156 Hinwirken auf Einvernehmen (1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. (2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören. § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung (1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht soll das Jugendamt zu dem Termin laden. (2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. (3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. § 158 Verfahrensbeistand (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, 1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, 2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt, 3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, 4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder 5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. (3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. (5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, 1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder 2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. (7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2619 (8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen. § 159 Persönliche Anhörung des Kindes (1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. (2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. (3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts. § 160 Anhörung der Eltern (1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. (3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. (4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. § 161 Mitwirkung der Pflegeperson (1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. § 162 Mitwirkung des Jugendamts (1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen. (3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. § 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat. (2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. (3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt. § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. § 165 Vermittlungsverfahren (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist. (2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin. (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechts- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 folgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin. (4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten. (5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt. § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen (1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger (1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151 Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. (2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit. (3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. (4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören. (5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen. (6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels (1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält: 1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4 und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde; 2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß. (2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen, kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel zu leistenden Zahlungen absehen. (3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetz- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2621 buchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. (4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören. (5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts (1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen. (2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit. § 171 Antrag (1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. (2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. § 172 Beteiligte (1) Zu beteiligen sind 1. das Kind, 2. die Mutter, 3. der Vater. (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen. § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen. § 174 Verfahrensbeistand Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung (1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. (2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören. § 176 Anhörung des Jugendamts (1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen § 169 Abstammungssachen Abstammungssachen sind Verfahren 1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, 2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, 3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder 4. auf Anfechtung der Vaterschaft. § 170 Örtliche Zuständigkeit (1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend. (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist. (2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme (1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht. (2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen. § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. (2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden. § 179 Mehrheit von Verfahren (1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden. (2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig. § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters. § 181 Tod eines Beteiligten Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. § 182 Inhalt des Beschlusses (1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen. (2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus. § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde (1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle. (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre. § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2623 (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren obsiegt hat. (3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig. Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden. (4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. 2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; 3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3 a) der Annehmende und der Angenommene, b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen; 4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten. (2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen. § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben. § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. § 191 Verfahrensbeistand Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. § 192 Anhörung der Beteiligten (1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören. (2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden. (3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist. § 193 Anhörung weiterer Personen Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen § 186 Adoptionssachen Adoptionssachen sind Verfahren, die 1. die Annahme als Kind, 2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, 3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder 4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen. § 187 Örtliche Zuständigkeit (1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend. (3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen. § 188 Beteiligte (1) Zu beteiligen sind 1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1 a) der Annehmende und der Anzunehmende, b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 194 Anhörung des Jugendamts (1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat. (2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. § 195 Anhörung des Landesjugendamts (1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat. (2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu. § 196 Unzulässigkeit der Verbindung Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 197 Beschluss über die Annahme als Kind (1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben. (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam. (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen. § 198 Beschluss in weiteren Verfahren (1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen. (2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen. (3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden ist. § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 6 Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen § 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen (1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren 1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. (2) Hausratssachen sind Verfahren 1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. § 201 Örtliche Zuständigkeit Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet; 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 203 Antrag (1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2625 (2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält. (3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. § 204 Beteiligte (1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 4 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen. (2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. § 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen (1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. § 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen (1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehegatten aufgeben, 1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt, 2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen, 3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder 4. bestimmte Belege vorzulegen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. (2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt. (3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet. § 207 Erörterungstermin Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. § 208 Tod eines Ehegatten Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit (1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind. (2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungsund Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen. (3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken. Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen § 210 Gewaltschutzsachen Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes. § 211 Örtliche Zuständigkeit Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 212 Beteiligte In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt. § 213 Anhörung des Jugendamts (1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. § 214 Einstweilige Anordnung (1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. (2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen. § 215 Durchführung der Endentscheidung In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen. § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung (1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen. (2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken. § 216a Mitteilung von Entscheidungen Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen § 217 Versorgungsausgleichssachen Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen. § 218 Örtliche Zuständigkeit Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; 2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat; 4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat; 5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. § 219 Beteiligte Zu beteiligen sind neben den Ehegatten 1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Begründung von Anrechten der Versorgungsträger, a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zum Ausgleich heranzuziehendes Anrecht besteht, b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist, c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu leisten sind; 2. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch gerichtet ist, sowie b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe oder der Witwer des Verpflichteten; 3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie b) die Hinterbliebenen der Ehegatten. § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht (1) In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei 1. den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen, 2. Versorgungsträgern und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2627 3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in der Lage sind. Übersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amtliches Formular, ist dieses zu verwenden. (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungsträger bestimmte für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass alle erheblichen Tatsachen anzugeben, die notwendigen Urkunden und Beweismittel beizubringen, die für die Feststellung der einzubeziehenden Anrechte erforderlichen Anträge zu stellen und dass dabei die vorgesehenen Formulare zu verwenden sind. (3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen Folge zu leisten. § 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich (1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts, kann das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, kann das Gericht im weiteren Verfahren das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können. (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrecht anhängig ist. Ist die Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben worden, kann das Gericht das Verfahren aussetzen. § 222 Erörterungstermin In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230 soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. § 223 § 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften (1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen. (2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, wird der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der Absätze 1 und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu leistenden Betrag auf Antrag neu festzusetzen. § 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gegründete Entscheidung aufzuheben. § 226 Einstweilige Anordnung Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten die Zahlung der Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich und die an die Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung regeln. § 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung ist zu begründen. § 228 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder Begründung von Anrechten findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. (2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar. Zulässigkeit der Beschwerde In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung. § 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen (1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde, oder eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ab. (2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe von § 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine Entscheidung zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 3a Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. (3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach § 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. (2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor. (3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist auch zuständig 1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist; 2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist; 3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat. § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen. § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen Unterabschnitt 1 B e s o n d e r e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n § 231 Unterhaltssachen (1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen. (2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden. § 232 Örtliche Zuständigkeit (1) Ausschließlich zuständig ist 1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; 2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2629 auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen. (2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist. (3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben. (4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter (1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei 1. Arbeitgebern, 2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse, 3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen, 4. Versicherungsunternehmen oder 5. Finanzämtern. (2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte dies beantragt. (3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen. (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten. § 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn nicht eine Behörde betroffen ist. (5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar. § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft (1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist. (2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist. (3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden. (4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam. § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. (2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden. (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen. § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden (1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253 (1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist. (2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. § 241 Verschärfte Haftung Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich. § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. § 243 Kostenentscheidung Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen: 1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, 2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, 3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie 4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung. § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht. § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland (1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern. (2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden. Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln. (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint. § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes (1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach § 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden. (2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der Antrag auch durch die Mutter gestellt werden. § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 kann auch angeordnet werden, dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu hinterlegen ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2631 § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft (1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist; während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig. (3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann für den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat. (5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft, wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist. Unterabschnitt 3 Ve r e i n f a c h t e s Ve r f a h r e n über den Unterhalt Minderjähriger 5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind; 6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts; 7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht; 9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt; 10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens; 11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird; 12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt; 13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist. (2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar. (3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden. § 251 Maßnahmen des Gerichts (1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin, 1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen: a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt; § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens (1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt. (2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. § 250 Antrag (1) Der Antrag muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes; 4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts; c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen; 2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt; 3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt; 4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden; 5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist. Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3. (2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 252 Einwendungen des Antragsgegners (1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen 1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens; 2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll; 3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt nicht richtig berechnet sind, b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf, c) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden sind. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben hat. Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint. (2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskunft über 1. seine Einkünfte, 2. sein Vermögen und 3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. (3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist. § 253 Festsetzungsbeschluss (1) Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt. (2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann. § 254 Mitteilungen über Einwendungen Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen. § 255 Streitiges Verfahren (1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung nach § 254 Satz 1 hinzuweisen. (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung. (3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden. (4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2633 bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden. (5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt. (6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen. § 256 Beschwerde Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die Beschwerde nicht gestützt werden. § 257 Besondere Verfahrensvorschriften In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. § 259 Formulare (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen. § 260 Bestimmung des Amtsgerichts (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjäh- riger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht. Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen § 261 Güterrechtssachen (1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind. (2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 262 Örtliche Zuständigkeit (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor. (2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen. (2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 265 Einheitliche Entscheidung Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen § 269 Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen § 266 Sonstige Familiensachen (1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die 1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person, 2. aus der Ehe herrührende Ansprüche, 3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, 4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder 5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. (2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 267 Örtliche Zuständigkeit (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor. (2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. Lebenspartnerschaftssachen (1) Lebenspartnerschaftssachen welche zum Gegenstand haben: sind Verfahren, 1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft, 3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind, 4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, 5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 6. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner, 8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner, 9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind, 11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 12. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben: 1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft, 3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache handelt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2635 (3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 270 Anwendbare Vorschriften (1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich. § 274 Beteiligte (1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, 2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über 1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, 2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art hinzuzuziehen. (4) Beteiligt werden können 1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, 2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. § 275 Verfahrensfähigkeit In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. § 276 Verfahrenspfleger (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder 2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Buch 3 Ve r f a h re n i n Betreuungs- und Unterbringungssachen Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen § 271 Betreuungssachen Betreuungssachen sind 1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung, 2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie 3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt. § 272 Örtliche Zuständigkeit (1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist; 2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt; 4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist. (2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. (2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen. (3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist. (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. (5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. (6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. (7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen. § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers (1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrenspfleger keinen Aufwendungsersatz. (2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu. (4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung. (5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend. § 278 Anhörung des Betroffenen (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht. (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. Das Gericht hat den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen zu erörtern. (3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann. (4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken. § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters (1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient. (3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2637 § 280 Einholung eines Gutachtens (1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. (2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. (3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: 1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, 2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, 3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, 4. den Umfang des Aufgabenkreises und 5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens (1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn 1. der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder 2. ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird. (2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend. § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 absehen, soweit durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen. (2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und die Befunde verwandt werden sollen. Das Gericht hat übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese für den Verwendungszweck nicht geeignet sind. (3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen, hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. (4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des Gerichts feststehen. § 283 Vorführung zur Untersuchung (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden. (2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung. § 284 Unterbringung zur Begutachtung (1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören. (2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. (3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt. § 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 286 Inhalt der Beschlussformel (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch 1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers; 2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins; 3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde; 4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer. (2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. (3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel zu bezeichnen. § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen (1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit 1. dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder 2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. § 288 Bekanntgabe (1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden. (2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde. § 289 Verpflichtung des Betreuers (1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereins- betreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben. (2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch. § 290 Bestellungsurkunde Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten: 1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers; 2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde; 3. den Aufgabenkreis des Betreuers; 4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen; 5. bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme. § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche Entscheidung überprüft wird. Das Gericht kann dem Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. § 35 ist nicht anzuwenden. § 292 Zahlungen an den Betreuer (1) In Betreuungsverfahren gilt § 168 entsprechend. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung Formulare einzuführen. Soweit Formulare eingeführt sind, müssen sich Personen, die die Betreuung im Rahmen der Berufsausübung führen, ihrer bedienen und sie als elektronisches Dokument einreichen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes vor. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2639 § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts (1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. (2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht, 1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder 2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist. Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird. (3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts (1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll. (3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts (1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. (2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers (1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht. (2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 gilt entsprechend. § 297 Sterilisation (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Es hat den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten. (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient. (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nicht durch den ersuchten Richter vorgenommen werden. (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, sofern sich der Betroffene nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten lässt. (6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich sein. (7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekanntgabe an den für die Entscheidung über die Einwilligung in die Sterilisation bestellten Betreuer und 1. an den Verfahrenspfleger oder 2. den Verfahrensbevollmächtigten, wenn ein Verfahrenspfleger nicht bestellt wurde. (8) Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem Betroffenen stets selbst bekannt zu machen. Von der Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen kann nicht abgesehen werden. Der zuständigen Behörde ist die Entscheidung stets bekannt zu geben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (2) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der ausführende Arzt sein. § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. Vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. § 300 Einstweilige Anordnung (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, 3. im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und 4. der Betroffene persönlich angehört worden ist. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig. (2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit (1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden. § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden. § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde (1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über 1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, 2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme zu. (2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie 2. einer Person seines Vertrauens zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu. (4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen. § 304 Beschwerde der Staatskasse (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu. (2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2641 § 305 Beschwerde des Untergebrachten Ist der Betroffene untergebracht, kann er Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt. § 307 Kosten in Betreuungssachen In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird. § 308 Mitteilung von Entscheidungen (1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. (2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluss des Verfahrens erfordern, hat diese Mitteilung über die bereits gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich zu erfolgen. (3) Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und seinen Betreuer über Inhalt und Empfänger der Mitteilung. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn 1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde, 2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder 3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen. Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen. (4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Betroffenen oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe sowie die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und des Betreuers sind aktenkundig zu machen. § 309 Besondere Mitteilungen (1) Wird beschlossen, einem Betroffenen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten einen Betreuer zu bestellen oder den Aufgabenkreis hierauf zu erweitern, so hat das Gericht dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde mitzuteilen. Das gilt auch, wenn die Entscheidung die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. Eine Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt wird. (2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt. § 310 Mitteilungen während einer Unterbringung Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen. § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Fällen, darf das Gericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anderen Gerichten oder Behörden mitteilen, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 308 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen § 312 Unterbringungssachen Unterbringungssachen sind Verfahren, die 1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen. § 313 Örtliche Zuständigkeit (1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge: 1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist; 2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt; 4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist. (2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen. (3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach § 312 Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. (4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit. § 314 Abgabe der Unterbringungssache Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat. § 315 Beteiligte (1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, 2. der Betreuer, 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen. (4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern, 2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens, 3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt. Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können. § 316 Verfahrensfähigkeit In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. § 317 Verfahrenspfleger (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen. (3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist. (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. (5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. (6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. (7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen. § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2643 § 319 Anhörung des Betroffenen (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens. (3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. (4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken. § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören. § 321 Einholung eines Gutachtens (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. (2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis. § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend. § 323 Inhalt der Beschlussformel Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch 1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie 2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet. § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen (1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit 1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden, 2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder 3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. § 325 Bekanntgabe (1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden. (2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, ist auch dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden soll, bekannt zu geben. Das Gericht hat der zuständigen Behörde die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt, angeordnet oder aufgehoben wird, bekannt zu geben. § 326 Zuführung zur Unterbringung (1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen. (2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung. § 327 Vollzugsangelegenheiten (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 3 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen. (4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. § 328 Aussetzung des Vollzugs (1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden. (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert. § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung (1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. (2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. § 330 Aufhebung der Unterbringung Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde. § 331 Einstweilige Anordnung Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, 3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und 4. der Betroffene persönlich angehört worden ist. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig. § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen. § 334 Einstweilige Maßregeln Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll. § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde (1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern, 2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie 3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. (2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu. (3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. (4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu. § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2645 § 337 Kosten in Unterbringungssachen (1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. (2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört. § 338 Mitteilung von Entscheidungen Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 330 Satz 1 und die Aussetzung der Unterbringung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen. § 339 Benachrichtigung von Angehörigen Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen. Buch 4 Ve r f a h re n i n N a c h l a s s - u n d Te i l u n g s s a c h e n Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit § 342 Begriffsbestimmung (1) Nachlasssachen sind Verfahren, die 1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, 2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften, 3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, 4. die Ermittlung der Erben, 5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind, 6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse, 7. die Testamentsvollstreckung, 8. die Nachlassverwaltung sowie 9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben betreffen. (2) Teilungssachen sind 1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und 2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. § 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. (2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen. (3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig. Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind 1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betreffen, 2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie 3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren, soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt. § 341 Örtliche Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit (1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig, 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört; 3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen. (2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen. (4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht. (5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Gericht zuständig, das für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 122. (6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig. (7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, 3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, 4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie 5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. (3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen: 1. die Erben, 2. den Mitvollstrecker. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen. (4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend 1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter; 2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; 3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; 4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; 5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner. Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen. Unterabschnitt 2 Ve r w a h r u n g v o n V e r f ü g u n g e n v o n To d e s w e g e n Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen § 346 Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung (1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken. (2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. § 345 Beteiligte (1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden: 1. die gesetzlichen Erben, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2647 (3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende. § 347 Mitteilung über die Verwahrung (1) Über jede in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ist das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu richten. Bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin werden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen geführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach Satz 1 stammt. Die Mitteilungspflichten der Standesämter bestimmen sich nach dem Personenstandsgesetz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein gemeinschaftliches Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden ist, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder des verstorbenen Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen. (3) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, sowie für gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach denen die Erbfolge geändert worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend; in diesen Fällen obliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat. (4) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Wiederauffindung der Verfügung von Todes wegen unumgänglich Notwendige zu beschränken. Der das Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifizierungsdaten des Erblassers, die Art der Verfügung von Todes wegen sowie das Datum der Inverwahrnahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die Löschung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens nach 30 Jahren zu löschen. (5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können elektronisch erfolgen. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. (6) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Unterabschnitt 3 Eröffnung von V e r f ü g u n g e n v o n To d e s w e g e n § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht (1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war. (2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen. (3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren. § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben. (2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend anzuwenden. § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten. § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend. Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Te s t a m e n t s v o l l s t r e c k u n g § 355 Testamentsvollstreckung (1) Ein Beschluss, durch den das Nachlassgericht einem Dritten eine Frist zur Erklärung nach § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer zum Testamentsvollstrecker ernannten Person eine Frist zur Annahme des Amtes bestimmt, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (2) Auf einen Beschluss, durch den das Gericht bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts entscheidet, ist § 40 Abs. 3 entsprechend anzuwenden; die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. (3) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich, steht die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Gericht Anordnungen des Erblassers für die Verwaltung des Nachlasses außer Kraft setzt, sowie gegen einen Beschluss, durch den das Gericht über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker selbständig zu. Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen § 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge (1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht. (2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen. (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird. § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen (1) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen. (2) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins. (3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). § 354 Sonstige Zeugnisse Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. § 356 Mitteilungspflichten (1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach § 1640 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, teilt es dem Familiengericht den Vermögenserwerb mit. (2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343 zuständige Gericht hiervon unterrichten. § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen. (2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen. § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2649 § 359 Nachlassverwaltung (1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker zu, der zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist. § 360 Bestimmung einer Inventarfrist (1) Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist bestimmt wird, beginnt für jeden Nachlassgläubiger mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss dem Nachlassgläubiger bekannt gemacht wird, der den Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den über die Bestimmung einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist zu verlängern, entschieden wird. § 361 Eidesstattliche Versicherung Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger als auch von dem Erben beantragt werden. Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs Für das Verfahren über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend. § 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht. § 365 Ladung (1) Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. (2) Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann, falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte. Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können. § 366 Außergerichtliche Vereinbarung (1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über die Art der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden. Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Beteiligten, wenn nur dieser erschienen ist. (2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen. (3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht, wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den ihn betreffenden Inhalt der Urkunde bekannt zu geben und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde auf der Geschäftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern kann. Die Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten, dass sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantragt oder wenn er in dem neuen Termin nicht erscheint. (4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, ist die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung zu bestätigen. § 367 Wiedereinsetzung War im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen, gelten die Vorschriften über die Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen § 363 Antrag (1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist. (2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht. (3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17, 18 und 19 Abs. 1) entsprechend. § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung (1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat das Gericht einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat das Gericht die Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen. (2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. § 367 ist entsprechend anzuwenden. (3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts, ist, wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer oder Pfleger hat, für die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung anstelle des Familien- oder des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht zuständig. § 369 Verteilung durch das Los Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen. § 370 Aussetzung bei Streit Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren. § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung (1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung. (2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. Die §§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. § 372 Rechtsmittel (1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen- dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden. § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft (1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden. (2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung gelten § 345 Abs. 1 sowie die §§ 352, 353 und 357 entsprechend. Buch 5 Ve r f a h re n i n R e g i s t e r s a c h e n , u n t e r n e h m e n s re c h t l i c h e Ve r f a h re n Abschnitt 1 Begriffsbestimmung § 374 Registersachen Registersachen sind 1. Handelsregistersachen, 2. Genossenschaftsregistersachen, 3. Partnerschaftsregistersachen, 4. Vereinsregistersachen, 5. Güterrechtsregistersachen. § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach 1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, 2. den §§ 522, 590 und 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs und § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes sowie die in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache geltenden Vorschriften, 3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3 sowie § 273 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes, 4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des SE-Ausführungsgesetzes, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2651 5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, 6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes, 8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1), 9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes, 10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, 11. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, den §§ 22o, 38 Abs. 2 Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 sowie § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, 12. § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes, 13. § 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9 und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes, 15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat. (3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Abschnitt 3 Registersachen Unterabschnitt 1 Ve rf a h re n § 378 Antragsrecht der Notare Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen. § 379 Mitteilungspflichten der Behörden (1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereinsoder Partnerschaftsregister dem Registergericht mitzuteilen. (2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13). § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von 1. den Organen des Handelsstandes, 2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt, 3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt, 4. den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt, Abschnitt 2 Zuständigkeit § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen (1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3 sowie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. § 377 Örtliche Zuständigkeit (1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz der Gesellschaft, des Versicherungsvereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder des Vereins befindet, soweit sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt. (2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (berufsständische Organe) unterstützt. (2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen. (3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs. (4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben. (5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu. § 381 Aussetzung des Verfahrens Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen. § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge (1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen. (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss. (4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. § 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit (1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden. (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar. § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen (1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar. (2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen. § 385 Einsicht in die Register Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie die zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente bestimmt sich nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften sowie den auf Grund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen. § 386 Bescheinigungen Das Registergericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen in das Register nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist. § 387 Ermächtigungen (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes geführten Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister und den zu diesen Registern eingereichten Dokumenten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2653 dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. (4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden. (5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters kann im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden. (2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden. (3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben. (4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen. (5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs. (6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen. § 391 Beschwerde (1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei. § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch (1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei 1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen; 2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft. Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren § 388 Androhung (1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 316 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. (2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten. § 389 Festsetzung (1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen. (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird. § 390 Verfahren bei Einspruch (1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres § 393 Löschung einer Firma (1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. (2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs. (3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. (4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist. (5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden soll. § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften (1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. (2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informationsund Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommandit- gesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen (1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks. (2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend. § 396 (entfallen) § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275 und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 75 und 76 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sowie für eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2655 wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung (1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. Das Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des Absatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird. (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs sind der Gesellschaft zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist. (3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist. Unterabschnitt 4 Ergänzende Vo r s c h r i f t e n f ü r d a s Ve r e i n s r e g i s t e r § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren § 402 Anfechtbarkeit (1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. (3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt. § 403 Weigerung des Dispacheurs (1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht. (2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht (1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen. (2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Binnenschifffahrtsgesetz von dem Schiffer aufgemacht worden ist, für diesen. § 405 Termin; Ladung (1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine mündliche Verhandlung über die von dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrag sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren hinzugezogen werden sollen. (2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Termin zu laden. § 400 Mitteilungspflichten Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten, dass, wenn der Geladene weder in dem Termin erscheint noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmeldet, sein Einverständnis mit der Dispache angenommen wird. In der Ladung ist zu bemerken, dass die Dispache und deren Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können. (4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muss mindestens zwei Wochen betragen. (5) Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für notwendig, hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. § 404 Abs. 1 gilt entsprechend. § 406 Verfahren im Termin (1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher nicht angemeldet, hat das Gericht die Dispache gegenüber den an dem Verfahren Beteiligten zu bestätigen. (2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Beteiligten, deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet anerkannt oder kommt anderweitig eine Einigung zustande, ist die Dispache entsprechend zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird. (3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen, wird angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht als begründet anerkennt. § 407 Verfolgung des Widerspruchs (1) Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs. 2 erledigt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen. Die §§ 878 und 879 der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Gericht einem Beteiligten auf seinen Antrag, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage verlängern kann und dass an die Stelle der Ausführung des Verteilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt. (2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil oder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist. § 408 Beschwerde (1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestellter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen, über die Bestätigung der Dispache entschieden oder ein Beteiligter nach § 404 zur Herausgabe von Schriftstücken verpflichtet wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden. § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung (1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam. (2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben. Buch 6 Ve r f a h r e n i n w e i t e re n Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind 1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann, 3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen, 4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 411 Örtliche Zuständigkeit (1) In Verfahren nach § 410 Nr. 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Auskunft, zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben. (2) In Verfahren nach § 410 Nr. 2 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung derjenigen, um deren Angelegenheit es sich handelt, kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2657 (3) In Verfahren nach § 410 Nr. 3 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. (4) In Verfahren nach § 410 Nr. 4 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Pfand aufbewahrt wird. § 412 Beteiligte Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, und der Berechtigte; 2. in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum Sachverständigen ernannt werden soll, und der Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist; 3. in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Verwahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die Gläubiger; 4. in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der Pfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine Veräußerung des Pfands erlöschen würde. § 413 Eidesstattliche Versicherung In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 414 Unanfechtbarkeit Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410 Nr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar. § 416 Örtliche Zuständigkeit Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. § 417 Antrag (1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten: 1. die Identität des Betroffenen, 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungsund Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen. § 418 Beteiligte (1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie 2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens. § 419 Verfahrenspfleger (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. (3) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses Buch 7 Ve r f a h re n in Freiheitsentziehungssachen § 415 Freiheitsentziehungssachen (1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist. (2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. (5) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen. § 420 Anhörung; Vorführung (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet. (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. (4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen. § 421 Inhalt der Beschlussformel Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch 1. die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie 2. den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet. § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit 1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder 2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. (3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen. (4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. § 423 Absehen von der Bekanntgabe Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden. § 424 Aussetzung des Vollzugs (1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert. § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung (1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt ist. (2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Freilassung mitzuteilen. (3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. § 426 Aufhebung (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören. (2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. § 427 Einstweilige Anordnung (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2659 für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung (1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. (2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden. § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde (1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu. (2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie 2. einer von ihm benannten Person seines Vertrauens zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu. (4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. § 430 Auslagenersatz Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört. § 431 Mitteilung von Entscheidungen Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend, wobei an die Stelle des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhe- bung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426 Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach § 424 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzuteilen. § 432 Benachrichtigung von Angehörigen Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen. Buch 8 Ve r f a h r e n i n A u f g e b o t s s a c h e n Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 433 Aufgebotssachen Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt. § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots (1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Antragstellers; 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt); 3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt. § 435 Öffentliche Bekanntmachung (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. (2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel oder das Dokument aus dem Informations- und Kommunikationssystem zu früh entfernt wurde oder wenn im Fall wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind. § 437 Aufgebotsfrist Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen. § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen. § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme (1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden. (2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam. (3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. (4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist. § 440 Wirkung einer Anmeldung Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten. § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend. Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 443 Antragsberechtigter Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat. § 444 Glaubhaftmachung Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. § 445 Inhalt des Aufgebots In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde. § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 443 bis 445 entsprechend. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2661 Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist. § 448 Antragsberechtigter (1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks. (2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung besteht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. § 449 Glaubhaftmachung Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist. § 450 Besondere Glaubhaftmachung (1) Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers nicht erfolgt ist. (2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der in § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich. (3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Absätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides statt. Das Recht des Gerichts zur Anordnung anderweitiger Ermittlungen von Amts wegen wird hierdurch nicht berührt. (4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde. (5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 448 Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen. § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung (1) Im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens die Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Betrags anzubieten. (2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses bei der Hinterlegungsstelle melde. (3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist. (4) Der Ausschließungsbeschluss darf erst dann erlassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist. § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 448 bis 451 entsprechend. Anstelle der §§ 1170, 1171 und 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die §§ 66, 67, 58 des genannten Gesetzes anzuwenden. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast (1) Die Vorschriften des § 447 Abs. 2, des § 448 Abs. 1, der §§ 449, 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451, 452 gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III, 403-4) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast bestimmten Ausschließung des Berechtigten. (2) Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, wenn er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen. § 459 Forderungsanmeldung (1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. § 460 Mehrheit von Erben (1) Sind mehrere Erben vorhanden, kommen der von einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss auch den anderen Erben zustatten; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung bleiben unberührt. Als Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet. (2) Das Aufgebot mit Androhung des in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. § 461 Nacherbfolge Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden. § 462 Gütergemeinschaft (1) Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne dass die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet. (2) Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung. § 463 Erbschaftskäufer (1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so können sowohl der Käufer als auch der Erbe das Aufgebot beantragen. Der von dem einen Teil gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kommen, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Teil zustatten. (2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat. § 455 Antragsberechtigter (1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. (2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht. (3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen. § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen. § 457 Nachlassinsolvenzverfahren (1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist. (2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet. § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist (1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt. (2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2663 anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat. § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger § 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463 sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern nach § 1489 Abs. 2 und § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. § 467 Antragsberechtigter (1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen. (2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. § 468 Antragsbegründung Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags 1. eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist, 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie 3. die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten. § 469 Inhalt des Aufgebots In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt werde. § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekanntmachung auch durch Veröffentlichung in diesen Blättern erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen (1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen fällig Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes gelten die nachfolgenden Absätze. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet. (3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden. (4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben. (5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. (6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen dem Antragsteller nicht bekannt sind. Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden § 466 Örtliche Zuständigkeit (1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. (2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich örtlich zuständig. (3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 geworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen sind. (2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien. § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre (1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der Anmeldezeitpunkt so bestimmt wird, dass bis dahin seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes der zuletzt ausgegebenen Scheine solche für vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnitte, für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht. (2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die für die bezeichneten vier Jahre und später fällig gewordenen Scheine ihr von einem anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlass des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muss das Zeugnis auch die in § 471 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten. § 473 Vorlegung der Zinsscheine Die §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien. § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis dahin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind; das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der §§ 471 und 472 gegeben sind. § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im elektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind. § 476 Aufgebotsfrist Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen. § 477 Anmeldung der Rechte Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. § 478 Ausschließungsbeschluss (1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. (2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend. (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird. § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses (1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. (2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat. § 480 Zahlungssperre (1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre). Mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich bekannt zu machen. (2) Ein Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass einer Zahlungssperre zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2665 (3) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet sind. (4) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot nicht betroffen. § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Rentenoder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich. § 482 Aufhebung der Zahlungssperre (1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren ohne Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erledigt, so ist die Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses beantragt wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zahlungssperre von Amts wegen durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Wird das Papier vorgelegt, ist die Zahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des § 477 gestattet worden ist. (3) Der Beschluss, durch den die Zahlungssperre aufgehoben wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 483 Hinkende Inhaberpapiere Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Abs. 2, 3 und in den §§ 480, 482 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen. § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung (1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§ 6, 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschließungsbeschlusses sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen als in den §§ 435, 437 und 441 vorgeschrieben ist. (2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und des in § 478 Abs. 2 und 3 bezeichneten Beschlusses sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ 470, 475, 476 und 478 vorgeschrieben ist. Buch 9 Schlussvorschriften § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen Artikel 1 Abs. 2 und die Artikel 2 und 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden. § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen (1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind. (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen. § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen 1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; 2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind; 3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben. (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden. § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden (1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit Ausnahme der §§ 6, 15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1 und des § 46 auch für diese Behörden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 Umgangspflegschaft Lebenspartnerschaftssachen Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache Verjährung, Verzinsung Elektronische Akte, elektronisches Dokument Abschnitt 2 Fälligkeit § 9 § 10 § 11 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen Abschnitt 3 Vo r s c h u s s u n d Vo r a u s z a h l u n g § 12 § 13 § § § § 14 15 16 17 Grundsatz Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz Abhängigmachung Ausnahmen von der Abhängigmachung Auslagen Fortdauer der Vorschusspflicht Abschnitt 4 Kostenansatz § 18 § 19 § 20 Kostenansatz Nachforderung Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung Abschnitt 5 Kostenhaftung § § § § § § § 21 22 23 24 25 26 27 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft Bestimmte sonstige Auslagen Weitere Fälle der Kostenhaftung Erlöschen der Zahlungspflicht Mehrere Kostenschuldner Haftung von Streitgenossen Abschnitt 6 Gebührenvorschriften § § § § 28 29 30 31 Wertgebühren Einmalige Erhebung der Gebühren Teile des Verfahrensgegenstands Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung Verzögerung des Verfahrens Abschnitt 7 We r t v o r s c h r i f t e n (2) Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach § 5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zuständig ist. (3) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, die Verständigung mit dem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe zu leisten, bleibt unberührt. § 489 Rechtsmittel (1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach Landesgesetz anstelle der Gerichte Behörden zuständig, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass für die Abänderung einer Entscheidung dieser Behörde das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Auf das Verfahren sind die §§ 59 bis 69 entsprechend anzuwenden. (2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde statt. § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen. § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. Bezweckt das Aufgebot die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1 entsprechend. § 32 Artikel 2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 A ll g em ei ne Vo r s ch ri f t e n § 1 § 2 § 3 Geltungsbereich Kostenfreiheit Höhe der Kosten § § § § § § § 33 34 35 36 37 38 39 Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften Grundsatz Zeitpunkt der Wertberechnung Geldforderung Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten Stufenklageantrag Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung Rechtsmittelverfahren § 40 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 41 § 42 Einstweilige Anordnung Auffangwert Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften § § § § § § § § § § 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 Ehesachen Verbund Bestimmte Kindschaftssachen Übrige Kindschaftssachen Abstammungssachen Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichssachen Unterhaltssachen Güterrechtssachen Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung § § § § 53 54 55 56 Angabe des Werts Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren Schätzung des Werts Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde § § § § 57 58 59 60 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften § 62 § 63 Rechnungsgebühren Übergangsvorschrift 2667 (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. (3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt. §3 Höhe der Kosten (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. §4 Umgangspflegschaft Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden. §5 Lebenspartnerschaftssachen In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind für 1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung der Ehe, 2. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten, 3. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11 dieser Vorschrift die Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 4. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift die Vorschriften für sonstige Familiensachen nach § 111 Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. §6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. Das Gleiche gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wird. § 61 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. §2 Kostenfreiheit (1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (2) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen Familiensache zu behandeln. (3) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist. §7 Verjährung, Verzinsung (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten. (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt. (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst. §8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument (1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden. (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. Abschnitt 2 Fälligkeit §9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen (1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, des Klageantrags, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig. (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig. § 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften werden die Gebühren nach den Nummern 1311 und 1312 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. § 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen (1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung § 12 Grundsatz In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2669 § 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. § 14 Abhängigmachung (1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag. (3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. § 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung § 14 gilt nicht, 1. soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt ist, 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts. § 16 Auslagen (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen. (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden. (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. (4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft. § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Kostenansatz § 18 Kostenansatz (1) Es werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, 2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind. (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind. (3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Verfahrenswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden. § 19 Nachforderung (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich. (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden. (2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat. (3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrensoder Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Verfahrensoder Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird. § 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen. § 25 Erlöschen der Zahlungspflicht Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet. § 26 Mehrere Kostenschuldner (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht. (3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrensoder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der Abschnitt 5 Kostenhaftung § 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich (1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht 1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen, 2. im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz, 3. für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und 4. für einen Verfahrensbeistand. Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist. § 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat. § 23 Bestimmte sonstige Auslagen (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2671 die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist. § 27 Haftung von Streitgenossen Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte. (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre. (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden. § 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29. (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 32 Abschnitt 6 Gebührenvorschriften § 28 Wertgebühren (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Verfahrenswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro Verzögerung des Verfahrens Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der Nebenintervenient und sein Vertreter gleich. 1 500 5 000 10 000 25 000 50 000 200 000 500 000 über 500 000 300 500 1 000 3 000 5 000 15 000 30 000 50 000 10 8 15 23 29 100 150 150 Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. § 29 Einmalige Erhebung der Gebühren Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben. § 30 Teile des Verfahrensgegenstands (1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen. Abschnitt 7 Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 33 Grundsatz (1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. § 35 Geldforderung Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung gelten entsprechend. (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten. (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro. § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten (1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt. (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt. (3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt. § 38 Stufenklageantrag Wird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Klageantrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. § 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung (1) Mit einem Klage- und einem Widerklageantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. (4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 40 Rechtsmittelverfahren (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend. (2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird. (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. § 41 Einstweilige Anordnung Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen. § 42 Auffangwert (1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2673 Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro. (3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 3 000 Euro auszugehen. Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. § 46 Übrige Kindschaftssachen (1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung entsprechend. (2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert der Rechtshandlung. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro. § 47 Abstammungssachen (1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro. (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. § 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen (1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3 000 Euro. (2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Wert 3 000 Euro, in Hausratssachen nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2 000 Euro. (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. § 49 Gewaltschutzsachen (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro. (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. § 43 Ehesachen (1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. (2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. § 44 Verbund (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. (2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen. § 45 Bestimmte Kindschaftssachen (1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft oder 3. die Kindesherausgabe betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro. (2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 50 Versorgungsausgleichssachen (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert, wenn dem Versorgungsausgleich 1. ausschließlich Anrechte a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, b) der gesetzlichen Rentenversicherung und c) der Alterssicherung der Landwirte unterliegen, 1 000 Euro; 2. ausschließlich 1 000 Euro; sonstige Anrechte unterliegen, von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden. (3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen. § 52 Güterrechtssachen Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet. Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung 3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2 000 Euro. (2) Im Verfahren über eine Abfindung (§ 1587l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Verfahren nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beträgt der Wert 1 000 Euro. (3) Im Verfahren 1. über das Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften, 2. über einen Auskunftsanspruch, 3. über die Abtretung von Versorgungsansprüchen, 4. über die Gewährung einer Ratenzahlung für die Abfindung und 5. über die Neufestsetzung des zu leistenden Betrags nach § 224 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 500 Euro. (4) Ist der nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. § 51 Unterhaltssachen (1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen. (2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Klageantrags steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung § 53 Angabe des Werts Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden. § 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Klageantrags, des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. (2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. (3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2675 Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. § 56 Schätzung des Werts Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Verfahrenswert festgesetzt wird (§ 55), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegt werden, welcher die Abschätzung durch Unterlassen der ihm obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat. Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde ten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. (6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts. (7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. § 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung (1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der Beteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren. (2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzuwenden. § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts (1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. (2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. (3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar. (4) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen. (5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkei- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 § 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. § 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. (6) Kosten werden nicht erstattet. Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften § 62 Rechnungsgebühren (1) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen werden für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeamten) vorgenommen wird, als Auslagen Rechnungsgebühren erhoben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben. Die Rechnungsgebühren werden nur neben der Gebühr nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur dann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit. (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung durch das Familiengericht findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 57 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird. § 61 gilt entsprechend. § 63 Übergangsvorschrift (1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. (2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2677 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Gliederung Teil 1 Gebühren Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abschnitt 1 Kindschaftssachen Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren Hauptabschnitt 6 Vollstreckung Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen Teil 2 Auslagen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Teil 1 Gebühren Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch 2,0 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 0,5 Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung Vorbemerkung 1.1.2: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt. 1120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 3,0 0,5 1122 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2679 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten Endentscheidungen vorausgegangen ist: Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,0 Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung Vorbemerkung 1.1.3: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt. 1130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 4,0 1,0 1132 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist: Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. 2,0 Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1210 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 254 Satz 2 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1211 Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 1,0 0,5 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1213 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist: Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 0,5 1,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1216 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist. 3,0 1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2681 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,0 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1222 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 4,0 1,0 1224 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 2,0 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1225 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 5,0 1,0 1227 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist: Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1228 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird. 1,5 1,0 Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abschnitt 1 Kindschaftssachen Vorbemerkung 1.3.1: (1) Keine Gebühren werden erhoben für 1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, 2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und 3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht 1310 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen. (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben. 0,5 1311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben. (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. 5,00 EUR je angefangene 5 000,00 EUR des zu berücksichtigenden Vermögens ­ mindestens 50,00 EUR 1312 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 EUR ­ höchstens eine Gebühr 1311 0,5 ­ höchstens eine Gebühr 1311 1313 Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2683 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1314 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1315 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 1,0 0,5 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1316 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1317 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1318 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist: Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 0,5 1,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1319 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorbemerkung 1.3.2: (1) Dieser Abschnitt gilt für 1. Abstammungssachen, 2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, 3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, 4. Gewaltschutzsachen, 5. Versorgungsausgleichssachen sowie 6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind. (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben. Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG 1321 Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung, 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder 3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1322 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1324 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1323 erfüllt ist: Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 3,0 0,5 1,0 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1325 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist: Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 1,0 2,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1328 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2685 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz Vorbemerkung 1.4: Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren. Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1410 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen. 0,3 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1411 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1412 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 0,5 0,3 Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest Vorbemerkung 1.4.2: Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren. Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1420 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 1,5 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung 1422 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 0,5 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG 1424 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423 erfüllt ist: Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 1,0 Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren 1500 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. 0,25 1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens . . . . . 1502 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wie vom Gericht bestimmt 15,00 EUR Hauptabschnitt 6 Vollstreckung Vorbemerkung 1.6: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben. 1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. 15,00 EUR 1601 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten . . . . . . . . . . . . . 1602 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. 15,00 EUR 15,00 EUR 1603 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. 30,00 EUR Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1710 Verfahren über Anträge auf 1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2687 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG 2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, 3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, 4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und 5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1711 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder § 48 IntFamRVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1712 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . . 1713 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1714 Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG: Der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1715 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 EUR 10,00 EUR 15,00 EUR 50,00 EUR 200,00 EUR 75,00 EUR Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung 1720 Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1721 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1722 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1721 erfüllt ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 300,00 EUR 75,00 EUR 150,00 EUR 1723 Verfahren über die Beschwerde in 1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren, 2. Verfahren nach § 245 FamFG oder 3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1800 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44 FamFG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden 1910 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1911 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 75,00 EUR 50,00 EUR 1912 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 50,00 EUR Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden 1920 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1921 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1922 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1923 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 150,00 EUR 50,00 EUR 75,00 EUR 100,00 EUR 1924 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1923 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen 1930 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen: Wenn der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2689 Teil 2 Auslagen Nr. Auslagentatbestand Höhe Vorbemerkung 2: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013. (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben. 2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Begründung und 3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. 0,50 EUR 0,15 EUR 2,50 EUR 2001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. in voller Höhe 3,50 EUR 2003 Pauschale für 1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag . . . . . . Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. 12,00 EUR 5,00 EUR 2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen 1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird: je Veröffentlichung pauschal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. in sonstigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. 1,00 EUR in voller Höhe in voller Höhe Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2690 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Auslagentatbestand Höhe (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nicht erhoben. 2006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle 1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . 2007 Auslagen für in voller Höhe 0,30 EUR 1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung und für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge 2008 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender Anwendung des § 901 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG 2009 Kosten einer Ordnungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären. in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG in voller Höhe 2010 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2011 Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen . . . Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- begrenzt durch die Höchstsätze für die vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Auslagen 2000 bis 2009 in voller Höhe 2012 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. 2013 An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. in voller Höhe 2014 An den Umgangspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2691 Anlage 2 (zu § 28 Abs. 1) Verfahrenswert bis ... EUR Gebühr ... EUR Verfahrenswert bis ... EUR Gebühr ... EUR Anlage 2 (zu § 28 Abs. 1) 300 600 900 1 200 1 500 2 000 2 500 3 000 3 500 4 000 4 500 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 13 000 16 000 19 000 22 000 25 000 30 000 35 000 25 35 45 55 65 73 81 89 97 105 113 121 136 151 166 181 196 219 242 265 288 311 340 369 40 000 45 000 50 000 65 000 80 000 95 000 110 000 125 000 140 000 155 000 170 000 185 000 200 000 230 000 260 000 290 000 320 000 350 000 380 000 410 000 440 000 470 000 500 000 398 427 456 556 656 756 856 956 1 056 1 156 1 256 1 356 1 456 1 606 1 756 1 906 2 056 2 206 2 356 2 506 2 656 2 806 2 956 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes § 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 2. In Absatz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Bundespolizeigesetzes Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: 1. In § 28 Abs. 3 Satz 6 und § 46 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 2. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." Artikel 8 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen In § 10 Abs. 2 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen In § 3 Abs. 1 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung In Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), das durch Artikel 6 § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter ,,§ 344 Abs. 6 und § 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch die Wörter ,,Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes In § 9 Abs. 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2693 Artikel 11 Änderung des Transsexuellengesetzes Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter ,,Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Baugesetzbuchs In § 207 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch die Wörter ,,Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes In § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: ,,§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde". 2. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde (1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu." Artikel 16 Änderung des Infektionsschutzgesetzes § 30 Abs. 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend." Artikel 17 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe ,,§ 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nuklearversuchsverbotsvertrag In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes zum Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 3 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 2. § 89 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Artikel 19 Änderung des Aufenthaltsgesetzes In § 106 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen" durch die Wörter ,,Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden." 3. In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 14, 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 14 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung, nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 57 des Gesetzes über Kosten in Familiensachen" ersetzt. 4. Nach Abschnitt 5 wird folgender sechster Abschnitt eingefügt: ,,Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften § 40 § 119 findet im Fall einer Entscheidung über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, sowie im Fall einer Entscheidung, in der das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf Berufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. September 2009 erlassen wurde." Artikel 20 Änderung des Konsulargesetzes Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach den Wörtern ,,Mitwirkung bei der Erledigung von" das Wort ,,Familiensachen," eingefügt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 342 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter ,,§ 348 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Wörter ,,nur" und ,,streitige" gestrichen. 2. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 (1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder Artikel 22 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 wird das Wort ,,streitige" gestrichen. 2. In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: ,,Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen,". 3. Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2695 4. Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." 5. § 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden." 6. In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 23b Abs. 3 Satz 2" die Angabe ,, , § 23c Abs. 2" eingefügt. 7. § 23a wird wie folgt gefasst: ,,§ 23a (1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. Familiensachen; 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. (2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, 2. Nachlass- und Teilungssachen, 3. Registersachen, 4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 7. Aufgebotsverfahren, 8. Grundbuchsachen, 9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 10. Schiffsregistersachen sowie 11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind." 8. § 23b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind." 9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: ,,§ 23c (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet. (2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen." 10. Der bisherige § 23c wird § 23d und in Satz 1 werden die Wörter ,,Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen" durch die Wörter ,,Handelssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 11. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. für Verfahren nach a) § 324 des Handelsgesetzbuchs, b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, d) § 10 des Umwandlungsgesetzes, e) dem Spruchverfahrensgesetz, f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bis e einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 12. § 72 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen." b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 13. § 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner 1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet, 2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren." 14. § 119 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte." b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. 15. § 133 wird wie folgt gefasst: ,,§ 133 In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde." 16. In § 156 werden die Wörter ,,bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" durch das Wort ,,Zivilsachen" ersetzt. 17. § 170 wird wie folgt gefasst: ,,§ 170 (1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. (2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt." 18. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist." 19. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten." Artikel 23 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben a und b werden durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt: ,,a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verfahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,". bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,". b) Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst: ,,a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Ver- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2697 fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,". c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach der Angabe ,,24a" ein Komma und die Angabe ,,25 und 25a" eingefügt. bb) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt: ,,g) auf dem Gebiet der Familiensachen, h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;". 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar." 3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach dem Wort ,,Geschäfte" die Wörter ,,in Familiensachen und" eingefügt. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Kindschafts- und Adoptionssachen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten: 1. Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben; 2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes; 3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 4. die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten; 6. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 7. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen; 8. die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 9. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit hierfür das Familiengericht zuständig ist; 10. die Anordnung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 11. die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung; 12. die Ersetzung der Zustimmung a) eines Sorgeberechtigten Rechtsgeschäft, zu einem b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nach § 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 13. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorgenommenen Eheschließung nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 14. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes; 15. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidung über den Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 und 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme nach § 1746 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten; 16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: ,,§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten: 1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers; 2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen; 4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften; 7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden; 9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen." 6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten". b) In Nummer 1 wird das Wort ,,Vormundschaftssachen" durch das Wort ,,Kindschaftssachen" ersetzt. c) In Nummer 6 werden die Wörter ,,sowie von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt," durch die Wörter ,,oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt" ersetzt. 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren". b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmensrechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten". c) Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst: ,,e) auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2699 d) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: ,,a) die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, der in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte, b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie der Beschluss nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes." e) Nummer 3 wird aufgehoben. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15", die Angabe ,,§ 1906" durch die Angabe ,,§ 1905" und die Wörter ,,§ 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die" durch die Wörter ,,§ 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 8" und das Wort ,,Vormundschaftssachen" durch das Wort ,,Kindschaftssachen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Gesetzes über die" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt. 9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte". 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 und 10 werden aufgehoben. b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;". 11. Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a eingefügt: ,,§ 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen einschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. in Versorgungsausgleichsverfahren a) das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) die Entscheidung über Anträge nach § 1587d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Verfahren nach den §§ 1587b, 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anhängig ist; 2. in Unterhaltssachen a) Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach § 231 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist, b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger; 3. in Güterrechtssachen a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Abs. 5 und des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. § 25a Verfahrenskostenhilfe In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen." 12. In § 35 Abs. 4 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. 13. In § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,§§ 82a und 82b des Gesetzes über die" durch die Wörter ,,§§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Artikel 24 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." 2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 129, 147 Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" und die Wörter ,,§ 69k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. In § 58 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,so steht dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu" durch die Wörter ,,so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 der Kostenordnung beantragen" ersetzt. 5. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Vormundschaftsgericht und dem Landgericht als Beschwerdegericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. 6. § 78c wird wie folgt gefasst: ,,§ 78c Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde statt. Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie nicht ab, legt sie die Beschwerde dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." mundschaftsgerichte" durch das Wort ,,Betreuungsgerichte" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Beurkundungsgesetzes In § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Beratungshilfegesetzes § 5 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend." Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird aufgehoben. 2. § 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§§ 323," die Angabe ,,323a," eingefügt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. 3. § 26 Nr. 9 wird aufgehoben. Artikel 29 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 35a wird gestrichen. Artikel 25 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung In § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, § 6 in der Überschrift und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht", das Wort ,,Vor- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2701 c) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen. d) Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst: ,,§ 93a f) (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 93c wird gestrichen. Die Angabe zu § 93d wird gestrichen. g) Die Angabe zu § 127a wird gestrichen. h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst: ,,§ 323 i) Abänderung von Urteilen". Nach der Angabe zu § 323 werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 323b j) Verschärfte Haftung". Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst: ,,Buch 6 (weggefallen)". k) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst: ,,§ 790 l) ,,§ 798a (weggefallen)". (weggefallen)". Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst: 11. § 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird." 12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt: ,,§ 323 Abänderung von Urteilen (1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage. (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen. § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden (1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. § 323b Verschärfte Haftung Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich." 13. In § 328 Abs. 2 werden die Wörter ,,oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt" gestrichen. 14. § 372a wird wie folgt gefasst: ,,§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, m) Die Angabe zu § 892a wird gestrichen. n) Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst: ,,Buch 9 (weggefallen)". 2. Die §§ 23a, 35a und 53a werden aufgehoben. 3. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4, die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter ,,und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2" werden gestrichen. c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4. 4. Die §§ 93a, 93c und 93d werden aufgehoben. 5. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut angefügt: ,,es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten." 7. § 127a wird aufgehoben. 8. § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben. 9. In § 233 werden nach dem Wort ,,Nichtzulassungsbeschwerde" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2" gestrichen. 10. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Nichtzulassungsbeschwerde" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2" gestrichen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann. (2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden." 14a. § 545 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht." 15. Das Buch 6 wird aufgehoben. 16. § 704 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 17. § 706 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 18. Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 19. § 790 wird aufgehoben. 20. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2a wird aufgehoben. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,, , dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3" gestrichen. c) Nummer 3a wird aufgehoben. 21. In § 798 wird die Angabe ,,§ 794 Abs. 1 Nr. 2a und" gestrichen. 22. § 798a wird aufgehoben. 23. § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. 24. In § 888 Abs. 3 werden die Wörter ,,im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und" gestrichen. 25. § 892a wird aufgehoben. 26. § 894 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 27. Das Buch 9 wird aufgehoben. Artikel 31 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung In § 12 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der §§ 948, 950 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,der §§ 435, 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert: 1. In § 140 Abs. 3 werden die Wörter ,,spätestens im Aufgebotstermin" durch die Wörter ,,innerhalb der Aufgebotsfrist" ersetzt. 2. In § 141 Satz 1 wird das Wort ,,Ausschlussurteils" durch das Wort ,,Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. 3. In § 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,oder dem Betreuer" gestrichen und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter ,,Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts" ersetzt. Artikel 33 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag In § 8 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 30 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht In Nummer 2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) werden nach den Wörtern ,,freiwilligen Gerichtsbarkeit" die Wörter ,,und nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt. Artikel 34 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2703 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Familien- und Vormundschaftsrichter" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Familien- und Vormundschaftsrichters" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. c) In Nummer 9 werden die Wörter ,,Familienrichters" und ,,Vormundschaftsrichters" jeweils durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 2. In § 61 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Vormundschaftsgerichten und" gestrichen. 3. In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter ,,§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Ausschlussurteils" durch die Wörter ,,des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. 5. In § 67 werden die Wörter ,,das Ausschlussurteil" durch die Wörter ,,der Ausschließungsbeschluss" ersetzt. 6. In § 72 wird das Wort ,,Landgericht" durch das Wort ,,Oberlandesgericht" ersetzt. 7. In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 8. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung." 9. Die §§ 79 und 80 werden aufgehoben. 10. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,bei den Landgerichten eine Zivilkammer," gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 11. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden § 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,sofortige" gestrichen. 2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 36 Änderung der Grundbuchordnung Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 12. In § 96 Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. 13. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter ,,die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 14. § 110 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. 15. In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter ,,34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 38 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens § 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen und die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen und die Wörter ,,sofortige weitere Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter ,,Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. 4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter ,,sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter ,,§ 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,unbeschadet des § 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,unbeschadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts." Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind." 2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter ,,§§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2705 1071)" durch die Wörter ,,§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. In § 76 wird das Wort ,,Landgericht" durch das Wort ,,Oberlandesgericht" ersetzt. 5. In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 6. § 83 wird wie folgt gefasst: ,,§ 83 (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung." 7. Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben. 8. § 89 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,bei den Landgerichten eine Zivilkammer," gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 9. § 90 wird wie folgt gefasst: ,,§ 90 Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden." 1. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben. (2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen." 2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 129 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 142 Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. In § 23 Satz 1 werden die Wörter ,,(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4)" durch die Wörter ,,(§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt. (2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,§ 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. In § 19 Abs. 1 wird das Wort ,,war" durch das Wort ,,ist" ersetzt. 3a. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden." 4. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 5. § 26 wird aufgehoben. Artikel 40 Änderung der Registerverordnungen (1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 6. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Benachrichtigungen" durch das Wort ,,Mitteilungen" ersetzt. b) In Satz 2 werden das Wort ,,Benachrichtigung" durch das Wort ,,Bekanntgabe" und die Wörter ,,(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter ,,(§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt. 7. In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 8. In § 44 werden die Wörter ,,§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 9. In § 45 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz" durch die Wörter ,,§ 395 Abs. 2, § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 10. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts" durch die Wörter ,,eines Dritten" und die Wörter ,,(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter ,,§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts" durch die Wörter ,,des Dritten" ersetzt. (3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter ,,§ 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort ,,Zwischenverfügung" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 13 wie folgt gefasst: ,,§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten (1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann. (2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk ,,Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." anzubringen." 4. In § 14 Satz 4 wird die Angabe ,,und 3" gestrichen. 5. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,durch andere staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts" gestrichen und die Wörter ,,(§ 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Wörter ,,(§ 387 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im Auftrag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat." Artikel 41 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe ,,der §§ 982 bis 986 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe ,,der §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 15 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort ,,Ausschlußurteils" durch die Wörter ,,rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. Artikel 42 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2707 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden." 3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter ,,§ 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 5. In § 15 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter ,,den zweiten Rechtszug" durch die Wörter ,,das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. 6. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5. 4. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht." 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort ,,Prozeßkostenhilfe" durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,, , 21, 22 und 30" durch die Wörter ,,und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 6. Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben. 7. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,zuzustellen" durch die Wörter ,,bekannt zu geben" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,sofortige" und ,,soweit sie nach § 24 zulässig ist" gestrichen. 8. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist." 9. § 52 wird aufgehoben. Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 11 wird aufgehoben. Artikel 44 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 2, Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 5 (weggefallen)". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt gefasst: ,,§§ 50 bis 54 (weggefallen)". 2. In § 33 werden die Wörter ,,Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580)," durch die Wörter ,,§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Gericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. c) In Nummer 2 werden das Semikolon und der folgende Satzteil gestrichen. 5. In § 15 werden die Wörter ,,§ 621g der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,Abschnitt 4 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 78 Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 13a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 sowie § 69 Abs. 1 Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt." b) In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort ,,Vollziehung" durch das Wort ,,Wirksamkeit" ersetzt. Artikel 45 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 ,,§ 44 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe". Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen". b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: c) Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt gefasst: ,,§§ 50 bis 53 (weggefallen)". 1a. In § 5 Abs. 2 werden das Wort ,,Prozesskostenhilfe" durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfe" und die Wörter ,,der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend." b) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89 bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig." 8. 6. 7. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2709 8a. § 43 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Prozesskosten-" durch das Wort ,,Verfahrenskosten-" ersetzt. b) Das Wort ,,Prozesskostenhilfe" wird durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. 8b. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen (1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen. (2) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll das Gericht hiervon absehen." 9. Die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben. aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 1 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt durch die Wörter ,,Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit". bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309 und 311 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend." c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 288 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend." d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,sofortigen" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 303 und 305 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend." 4. In § 12 Abs. 6 werden die Wörter ,,§§ 70a, 70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und § 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§§ 316, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 46 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11 Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" und die Wörter ,,§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Abschnitt 9 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 47 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 (weggefallen)". b) In der Angabe zu § 48 werden das Komma und die Wörter ,,Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: ,,§ 49 (weggefallen)". 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter ,,einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist" eingefügt. b) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Nummern 4 bis 18 werden die Nummern 2 bis 16. d) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,". bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 2 und 3. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen." 5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort ,,Rechtsmittel" durch das Wort ,,Rechtsbehelf" ersetzt. 6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 15" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13" ersetzt. 7. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4. c) Der neue Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 8. § 46 wird aufgehoben. 9. § 48 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter ,,Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 10. § 49 wird aufgehoben. 11. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 119 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt. 13. In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Beamte oder Angestellte" durch das Wort ,,Bedienstete" ersetzt. 14. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt gefasst: ,,Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren". bb) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 und 2 werden gestrichen. cc) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 werden wie folgt gefasst: ,,Hauptabschnitt 3 (weggefallen)". dd) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 werden wie folgt gefasst: ,,Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung Erster Rechtszug Berufung Beschwerde". ee) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird gestrichen. ff) In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird die Angabe ,,Abschnitt 4" durch die Angabe ,,Abschnitt 3" ersetzt. b) Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren". bb) Die Überschrift von Abschnitt 1 wird gestrichen. cc) Nummer 1110 wird Nummer 1100. dd) Abschnitt 2 wird aufgehoben. c) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(1)" gestrichen und die Angabe ,,Gebühr 1110" durch die Angabe ,,Gebühr 1100" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2711 bb) Absatz 2 wird aufgehoben. d) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand der Nummer 2 nach dem Wort ,,enthält," die Wörter ,,oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO)," angefügt. Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern 1 bis 5. f) g) Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben. Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410 wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG p) q) r) s) t) u) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wird aufgehoben. Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufgehoben. Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird Abschnitt 3. Die Nummern 1640 bis 1643 werden Nummern 1630 bis 1633. In der neuen Nummer 1631 wird die Angabe ,,1640" durch die Angabe ,,1630" ersetzt. Nummer 1820 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG e) Nr. Gebührentatbestand ,,1820 Nr. Gebührentatbestand ,,Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige Verfügung Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) . . . . 2,0". v) Vorbemerkung 1.4: Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. In Nummer 1900 werden im Gebührentatbestand die Wörter ,,außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend gemacht werden können" gestrichen. Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt gefasst: ,,Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen." w) Abschnitt 1 Erster Rechtszug". h) Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,Abschnitt 2 Berufung". x) y) Nummer 9017 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 werden Nummern 9017 und 9018. i) j) k) Die Nummern 1413 bis 1416 werden Nummern 1420 bis 1423. In der neuen Nummer 1421 wird die Angabe ,,1413" durch die Angabe ,,1420" ersetzt. In der neuen Nummer 1422 werden die Angabe ,,1414" durch die Angabe ,,1421" und die Angabe ,,1413" durch die Angabe ,,1420" ersetzt. In der neuen Nummer 1423 werden die Angaben ,,1415" jeweils durch die Angabe ,,1422" und die Angabe ,,1413" durch die Angabe ,,1420" ersetzt. (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1a wird das Wort ,,Prozesskostenhilfe" durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt: ,,2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Ge- l) m) Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423 wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,Abschnitt 3 Beschwerde". n) o) Die Nummern 1417 und 1418 werden Nummern 1430 und 1431. In der neuen Nummer 1431 wird die Angabe ,,1417" durch die Angabe ,,1430" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat; 3. 4. in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird; in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein; bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat." 12. § 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." 13. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe ,,§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 141 bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 144a oder § 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 14. Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst: ,,4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen". 15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 92 bis 95, 97 und 98" durch die Angabe ,,§§ 92 bis 93a und 97" ersetzt. 16. § 92 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Wort ,,Vormundschaft" und das Komma gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vormundschaften sowie bei" und die Wörter ,,und Pflegschaften für Minderjährige" gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , die nicht minderjährige Personen betreffen," gestrichen. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,oder kraft Gesetzes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft" und das Wort ,,Vormundschaft," gestrichen. 17. In § 93 Satz 6 wird das Wort ,,Vormundschaft," gestrichen. 18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben. 19. § 97 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen." 20. Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben. 5. 3. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung." 4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,die Prozesskostenhilfe" durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. 5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon durch ein Komma und die Wörter ,,in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht" durch die Wörter ,,in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaften," gestrichen. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Rechtsmittel" durch das Wort ,,Rechtsbehelf" ersetzt. 7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten." 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5. 9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 39 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert 3 000 Euro." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 11. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2713 21. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 22. § 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht." 23. § 119 wird wie folgt gefasst: ,,§ 119 Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln (1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede 1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld, 2. Verwerfung des Einspruchs und 3. Verwerfung oder Zurückweisung der schwerde oder der Rechtsbeschwerde Be- Übrigen werden Auslagen nur von demjenigen erhoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind." 27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d eingefügt: ,,§ 128c Freiheitsentziehungssachen (1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben. (2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. (3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben. (4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. § 128d Aufgebotsverfahren Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben." 28. Der bisherige § 128c wird § 128e. 29. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,35 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,20 Euro" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. 30. § 131 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt: ,,(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 800 Euro, 2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro erhoben. (2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Euro, 2. in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor über jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen. (2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. (3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige." 24. In § 120 Nr. 2 werden die Wörter ,,Entscheidung über seine Vergütung" durch die Wörter ,,Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen" ersetzt. 25. In § 124 Abs. 1 werden die Wörter ,,2028 Abs. 2, § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 26. § 128b wird wie folgt gefasst: ,,§ 128b Unterbringungssachen In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden, wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. Im Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro erhoben. (3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei. (4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen. (5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebührenfrei. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren." b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7. 31. § 131a wird wie folgt gefasst: ,,§ 131a Bestimmte Beschwerden In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben." 32. § 131b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Prozeßkostenhilfesachen" durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfesachen" ersetzt. b) In Satz 1 werden das Wort ,,Prozeßkostenhilfe" durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfe" und die Angabe ,,25 Euro" durch die Wörter ,,50 Euro, in Verfahren über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro," ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 131 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 131 Abs. 5" ersetzt. 33. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Dreifache der Gebühr erhoben wird." 34. § 131d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe ,,§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 131 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 131 Abs. 5" ersetzt. 35. § 134 wird wie folgt gefasst: ,,§ 134 Vollstreckung (1) Für die Anordnung 1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und 2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. (2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. (3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. (4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an." 36. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaften," gestrichen. 37. § 139 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Beamten oder Angestellten" durch das Wort ,,Bediensteten" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschafts-," gestrichen. 38. § 156 wird wie folgt gefasst: ,,§ 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen. (2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. (3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. (4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2715 sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf den Notar keine Anwendung. (5) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des für die Entscheidung zuständigen Gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Die Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden. (7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden in diesen Verfahren von dem Notar nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen." 39. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1) erhoben" durch die Wörter ,,einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Beschwerde" durch die Wörter ,,des Antrags" ersetzt. 40. In § 159 Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. (3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Vollstreckungsschuldner" die Wörter ,,oder Verpflichteten (Schuldner)" eingefügt. 2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,Prozesskostenhilfe" durch die Wörter ,,Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. 3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Kostenschuldner sind 1. der Auftraggeber, 2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und 3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung." 4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,Prozesskostenhilfe" durch die Wörter ,,Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. 5. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand die Wörter ,,sowie zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen (§ 892a ZPO)" durch die Wörter ,,oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG" ersetzt. b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das Wort ,,Vollstreckungsschuldners" durch das Wort ,,Schuldners" ersetzt. (4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Nummer 203" durch die Angabe ,,den Nummern 203, 204" ersetzt. 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 der Vorbemerkung vor Nummer 200 wird die Angabe ,,204 bis 206" durch die Angabe ,,205 bis 207" ersetzt. b) Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag ,,204 Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) . . . . . . . . . . . . . 10,00 bis 300,00 Die Gebühr wird auch erhoben, EUR". wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 c) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden die Nummern 205 bis 207. (5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Prozesskostenhilfe" durch die Wörter ,,Prozessoder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. (6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache". 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt: ,,1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);". bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden Nummern 2 bis 20. cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 16 Nr. 12" durch die Angabe ,,§ 16 Nr. 10" ersetzt. dd) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ,,13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);". ee) In der neuen Nummer 16 werden das Komma und die Wörter ,,§ 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" gestrichen. ff) In der neuen Nummer 19 wird das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. gg) In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. hh) Folgende Nummer 21 wird angefügt: ,,21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für 1. die Vollziehung eines Arrestes und 2. die Vollstreckung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Sprungrevision" die Wörter ,,oder Sprungrechtsbeschwerde" eingefügt. bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt: ,,12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1 b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 (weggefallen)". 2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort ,,Verfahrenspfleger" ein Komma und das Wort ,,Verfahrensbeistand" eingefügt. 3. § 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird." 4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Prozesskostenhilfe sind" die Wörter ,,bei Verfahrenskostenhilfe und" eingefügt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummer 4 ersetzt: ,,4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen,". b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6. c) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter ,,oder vorläufigen" gestrichen. d) Nummer 8 wird aufgehoben. e) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Nummern 7 bis 13. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,". b) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe ,,§ 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2717 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;". cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern 13 bis 16. dd) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter ,,§ 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 224 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. ee) In der neuen Nummer 16 wird das Semikolon durch das Wort ,,und" ersetzt. ff) Die bisherige Nummer 16 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 18 Nr. 3 und 4" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 758a der Zivilprozessordnung" die Wörter ,,sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache". b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 629b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit." 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Angabe ,,24 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt. 11. § 24 wird aufgehoben. 12. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,§ 42 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt. 13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Wörter ,,in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt. 14. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 15. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt. 16. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt. 17. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung" durch die Wörter ,,einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Zwangsvollstreckung" ein Komma und die Wörter ,,die Vollstreckung" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,sowie die vorläufige" gestrichen. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerklageantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." 18. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt. 19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren". bb) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden". durch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt." d) Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung angefügt: ,,(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden." e) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren". f) Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(§§ 651 und 656 ZPO)" durch die Angabe ,,(§ 255 FamFG)" ersetzt. bb) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 52a FGG" durch die Angabe ,,§ 165 FamFG" ersetzt. g) Nummer 3101 wird wie folgt geändert: aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,für seine Partei" gestrichen. bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,Einigung der Parteien" die Wörter ,,oder der Beteiligten" eingefügt. ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,". bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter ,,in Familiensachen und" gestrichen. h) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,mit den Parteien" die Wörter ,,oder Beteiligten" eingefügt. bb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,der Parteien" die Wörter ,,oder der Beteiligten" eingefügt. i) In Nummer 3105 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern ,,eine Partei" die Wörter ,,oder ein Beteiligter" und nach dem Wort cc) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 3 b) Vollstreckung Vollziehung". und Die Anmerkung zu Nummer 1000 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,der Parteien" gestrichen. bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Angabe ,,(§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO)" gestrichen und die Angabe ,,(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO)" durch die Angabe ,,(§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG)" ersetzt. bbb) Folgender Satz wird angefügt: ,,In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden." c) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Text wird Absatz 1. bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hier- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2719 ,,Versäumnisurteil" ein Komma sowie das Wort ,,Versäumnisentscheidung" eingefügt. j) Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts." k) Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. in Verfahren über Beschwerden gegen a) die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel, b) die Endentscheidung in Familiensachen und c) die Endentscheidung in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 3. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,". m) Nummer 3203 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Nr. Gebührentatbestand ,,3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. 0,5". n) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden". o) Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst: ,,Vorbemerkung 3.2.2: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden 1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel, b) in Familiensachen, c) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, d) nach dem WpÜG und e) nach § 15 KapMuG sowie 2. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts." ccc) Nummer 7 wird aufgehoben. ddd) Die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 7 bis 9. bb) Absatz 2 wird aufgehoben. l) Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,für seine Partei" gestrichen. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,Einigung der Parteien" die Wörter ,,oder der Beteiligten" eingefügt. p) In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils im Gebührentatbestand nach den Wörtern ,,die Parteien" die Wörter ,,oder die Beteiligten" eingefügt. In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort ,,Revisionskläger" die q) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Wörter ,,oder Beschwerdeführer" und nach dem Wort ,,Versäumnisurteil" ein Komma sowie das Wort ,,Versäumnisentscheidung" eingefügt. r) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung". s) Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst: ,,Vorbemerkung 3.3.3: Dieser Unterabschnitt gilt für 1. die Zwangsvollstreckung, 2. die Vollstreckung, 3. Verfahren des Verwaltungszwangs und 4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO)." t) u) Die Anmerkung zu Nummer 3309 wird aufgehoben. Nummer 3328 wird wie folgt geändert: aa) Dem Gebührentatbestand werden die Wörter ,,oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind" angefügt. bb) In Satz 1 der Anmerkung werden nach den Wörtern ,,Verhandlung hierüber" die Wörter ,,oder ein besonderer gerichtlicher Termin" eingefügt. v) Nummer 3331 wird aufgehoben. w) In Nummer 3332 wird die Angabe ,,3331" durch die Angabe ,,3330" ersetzt. x) Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,für seine Partei" gestrichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden." y) In Nummer 3400 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern ,,der Partei" die Wörter ,,oder des Beteiligten" eingefügt. Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst: ,,Vorbemerkung 3.5: Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren." z1) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)" gestrichen. z2) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand die Wörter ,,bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 FGG" durch die Wörter ,,in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG" ersetzt. z3) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden die Wörter ,,Fortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sowie des Verfahrens über die Aufhebung oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i FGG" durch die Wörter ,,Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG" ersetzt. Artikel 48 Änderung der Justizbeitreibungsordnung § 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung in der im Gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,4b. nach den §§ 168 und 292 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;". Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 147 Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind." 2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter ,,dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter ,,der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. 3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." z) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2721 Artikel 50 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst: ,,§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten". q) Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1846 r) Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts". Anhörung der Angehörigen". Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht". Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1847 ,,§ 1857 s) Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst: t) Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden wie folgt gefasst: ,,§ 1906 § 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung". Mitteilung an das Gericht". b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung". c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1449 Wirkung der richterlichen bungsentscheidung". ,,§ 1470 Wirkung der richterlichen bungsentscheidung". Aufhe- § 1908 d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst: Aufhe- u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1999 v) Die Angabe zu den §§ 2260 bis 2262 wird wie folgt gefasst: ,,§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)". w) Die Angabe zu § 2263a wird gestrichen. x) Die Angaben zu den §§ 2264 und 2273 werden wie folgt gefasst: ,,§ 2264 § 2273 (weggefallen) (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung". f) Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1496 Wirkung der richterlichen bungsentscheidung". Aufhe- g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung". h) Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o werden gestrichen. i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche". j) Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1697 ,,§ 1752 l) (weggefallen)". Beschluss des Familiengerichts, Antrag". Auswahl durch das Familiengericht". Bestellung durch das Familiengericht". Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht". y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt: ,,§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". (weggefallen)". z) Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2360 2. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 55a Abs. 6 und 7 wird aufgehoben. 4. In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 4a. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort ,,Prozesskostenhilfe" die Wörter ,,oder Verfahrenskostenhilfe" eingefügt. 5. § 261 wird wie folgt gefasst: ,,§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten (1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst: Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1779 ,,§ 1789 m) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst: n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1810 o) In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Untertitel 3 wie folgt gefasst: ,,Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts". p) Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt." 6. In § 800 Satz 1 werden die Wörter ,,das Ausschlussurteil" durch die Wörter ,,den Ausschließungsbeschluss" ersetzt. 7. In § 887 Satz 2 werden die Wörter ,,der Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter ,,der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. 8. § 927 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Ausschlussurteil" durch die Wörter ,,den Ausschließungsbeschluss" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,vor der Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter ,,vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses" sowie die Wörter ,,das Urteil" durch die Wörter ,,der Ausschließungsbeschluss" ersetzt. 9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter ,,Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter ,,Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. 10. § 1313 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften." 11. In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366 Abs. 3 Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. 12. § 1411 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,oder Betreuer" gestrichen, das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter ,,ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." angefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Betreuer" gestrichen, das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter ,,ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." angefügt. 13. In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. 14. § 1449 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Aufhebungsurteils" durch die Wörter ,,der richterlichen Aufhebungsentscheidung" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Urteil" durch die Wörter ,,richterliche Entscheidung" ersetzt. 15. § 1470 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Aufhebungsurteils" durch die Wörter ,,der richterlichen Aufhebungsentscheidung" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Urteils" durch die Wörter ,,der richterlichen Entscheidung" ersetzt. 16. § 1479 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Aufhebungsurteil" durch die Wörter ,,richterlicher Aufhebungsentscheidung" ersetzt. b) Im Wortlaut werden das Wort ,,Urteil" durch die Wörter ,,richterliche Entscheidung" und die Wörter ,,das Urteil" durch die Wörter ,,die richterliche Entscheidung" ersetzt. 17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." 18. § 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." 19. § 1492 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch die Wörter ,,Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." 20. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtig- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2723 ten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht." 21. § 1496 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Aufhebungsurteils" durch die Wörter ,,der richterlichen Aufhebungsentscheidung" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Urteils" durch die Wörter ,,der richterlichen Entscheidung" ersetzt. c) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Urteil" durch die Wörter ,,die richterliche Entscheidung" ersetzt. 22. § 1564 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften." 23. In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter ,,§ 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 24. In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter ,,ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." angefügt. 25. Die §§ 1600e und 1615o werden aufgehoben. 26. In § 1629a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 27. § 1631b Satz 4 wird aufgehoben. 28. Dem § 1684 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend." 29. Dem § 1685 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind." 30. § 1696 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist." 31. § 1697 wird aufgehoben. 32. In § 1716 Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 33. § 1751 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. 34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1, § 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763 Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in der Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 35. § 1791a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter ,,Beschluss des Familiengerichts" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. 36. In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter ,,schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter ,,Beschluss des Familiengerichts" ersetzt. 37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 1798, 1799 Abs. 1 Satz 2, § 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den §§ 1809, 1810 in der Überschrift, den Sätzen 1 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1816, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Abs. 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 1822 in dem Satzteil vor Nummer 1, den §§ 1823, 1824, 1825 Abs. 1, § 1826 sowie in § 1828 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 38. § 1829 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,zwei" durch die Angabe ,,vier" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 39. In § 1830 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 40. § 1831 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. b) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort ,,nicht" die Wörter ,,in schriftlicher Form" gestrichen. 41. In § 1832 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen." angefügt. 42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3, § 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 1839, 1840 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2 Satz 2, § 1843 in der Überschrift und Absatz 1, § 1846 in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 43. § 1847 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1847 Anhörung der Angehörigen Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." 44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und im Wortlaut, § 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, den §§ 1886, 1887 Abs. 1 und 3, den §§ 1888, 1889 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2 sowie in § 1892 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 45. § 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter ,,der Beschluss des Familiengerichts" ersetzt. 46. In § 1894 Abs. 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. 47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1, § 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1 Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3, § 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. 48. § 1905 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort ,,betreuungsgerichtliche" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. 49. In § 1906 in der Überschrift, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 1908 in der Überschrift und im Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. 50. In § 1909 Abs. 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. 51. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht." 52. In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. 53. In § 1919 werden die Wörter ,,von dem Vormundschaftsgericht" gestrichen. 54. § 1921 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,von dem Vormundschaftsgericht" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. 55. § 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht." 56. In § 1962 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter ,,Familiengerichts oder Betreuungsgerichts" ersetzt. 57. § 1999 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2725 b) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. c) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht." 58. § 2015 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Erlassung des Aufgebotes" durch die Wörter ,,Einleitung des Aufgebotsverfahrens" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist." 59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter ,,Ist das Aufgebot noch nicht beantragt" durch die Wörter ,,Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt" ersetzt. 60. § 2227 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 61. § 2248 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen." 62. Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273 werden aufgehoben. 63. In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter ,,mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts" gestrichen, der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts." angefügt. 65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst" gestrichen und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." 66. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden." 67. § 2300a wird aufgehoben. 68. § 2347 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter ,,Familiengerichts oder Betreuungsgerichts" ersetzt. 69. Die §§ 2360 und 2368 Abs. 2 werden aufgehoben. 70. § 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden." Artikel 51 Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes Das Familienrechtsänderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 wird aufgehoben. 2. Artikel 9 II. Nr. 4 wird aufgehoben. Artikel 52 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,2273" durch die Angabe ,,2272" ersetzt. 2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter ,,gerichtliches Urteil" durch die Wörter ,,richterliche Entscheidung" ersetzt. 3. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe ,,7" durch die Angabe ,,6" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Artikel 53 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 werden jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 3 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" und das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. 2. In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. 4. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen § 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort ,,Vormund" durch das Wort ,,oder" ersetzt, die Wörter ,,oder Betreuer" gestrichen und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter ,,Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Ausschlussurteil" durch die Wörter ,,den Ausschließungsbeschluss" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter ,,Erlass des Ausschließungsbeschlusses" und die Wörter ,,das Urteil" durch die Wörter ,,der Ausschließungsbeschluss" ersetzt. 2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter ,,das Ausschlussurteil erlassen ist" durch die Wörter ,,der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist" ersetzt. 3. In § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter ,,Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. Artikel 55 Änderung des Verschollenheitsgesetzes Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,der Lebenspartner," eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen." Artikel 57 Änderung des Erbbaurechtsgesetzes § 7 Abs. 3 Satz 2 des Erbbaurechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2727 Artikel 58 Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Wörter ,,der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,das Ausschlussurteil erlassen" durch die Wörter ,,der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 985, § 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter ,,der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 984 Abs. 1, §§ 985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,dem Erlass des Ausschlußurteils" durch die Wörter ,,der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 984 Abs. 1, §§ 985, 987 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des § 387 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 1a. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter ,,(§ 1007 Nr. 2 der Zivilprozessordnung)" durch die Wörter ,,(§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt. 2. 3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,das Ausschlußurteil" durch die Wörter ,,der Ausschließungsbeschluss" ersetzt. In § 7 werden die Wörter ,,des Ausschlußurteils und des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Urteils" durch die Wörter ,,des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung" ersetzt. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Ausschlussurteil" durch das Wort ,,Ausschließungsbeschluss" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist er durch Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. § 435 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend." 6. 7. § 10 wird aufgehoben. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich." 4. 5. Artikel 60 Änderung der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1905; BGBl. III 403-19) werden die Wörter ,,Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Artikel 61 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Artikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter ,,ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter ,,ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§§ 983 bis 986 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Ausschlussurteil" durch die Wörter ,,der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. 3. In § 89 Abs. 1 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter ,,des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden." bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,§ 97 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 371 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden." 4a. § 102 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 102 Verfahrenskostenhilfe". b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,finden" die Wörter ,,die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fa5. miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen" eingefügt. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die §§ 977 bis 981 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren an, so tritt die Ausschließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht oder anerkannt worden ist." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Ausschlussurteil" durch die Wörter ,,der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben. 2. In § 12 werden die Wörter ,,des Scheidungsurteils" durch die Wörter ,,der richterlichen Entscheidung über die Scheidung" ersetzt. 3. Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben. 4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben ,,(§ 1)" und ,,nach § 11" gestrichen. 5. Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben. 6. In § 25 werden die Wörter ,,§§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter ,,vorstehenden Vorschriften entsprechend" ersetzt. 4. Artikel 63 Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 § 31 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 2. In § 7 Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2729 Artikel 64 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben. 2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. Wort ,,Gericht" die Wörter ,,als Registergericht" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 67 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 1 und § 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. Artikel 65 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. § 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 68 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. Artikel 66 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 147 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,, §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 395 in Verbindung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt und nach dem Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 56e Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,den zweiten Rechtszug" durch die Wörter ,,das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. 5. § 335 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,, §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,, §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamts zuständige Landgericht." bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort ,,sofortige" gestrichen. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. Artikel 69 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. § 318 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." 4. § 324 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. bb) Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende Sätze ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 70 Abs. 1 und 2, Artikel 70 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. § 39a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 39b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2731 b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wirkung." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,den zweiten Rechtszug" durch die Wörter ,,das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt und die Wörter ,,nach Satz 2" gestrichen. Artikel 74 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt geändert: 1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. 2. § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." 3. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. 5. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." 6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat." 7. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,den zweiten Rechtszug" durch die Wörter ,,das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. Artikel 71 Änderung des Börsengesetzes In § 6 Abs. 4 Satz 7 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch die Wörter ,,Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt. Artikel 72 Änderung des Publizitätsgesetzes In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. Artikel 73 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. d) Absatz 7 wird Absatz 5. 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. 8. In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. 9. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." 10. In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. 11. § 132 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,den zweiten Rechtszug" durch die Wörter ,,das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. 12. § 142 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." c) In Absatz 8 werden die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 13. § 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8" durch die Angabe ,,§ 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8" ersetzt. 14. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." 15. § 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." 16. In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden jeweils die Wörter ,,§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 17. In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6" durch die Angabe ,,§ 148 Abs. 2 Satz 3 und 4" ersetzt. 18. § 258 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat." 19. § 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter ,,den zweiten Rechtszug" durch die Wörter ,,das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,die Beschwerde" durch die Wörter ,,das Rechtsmittel" ersetzt. 20. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 21. § 265 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2733 22. In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils das Wort ,,sofortige" gestrichen. 23. In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 24. § 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 25. In § 293c Abs. 2 wird die Angabe ,,7" durch die Angabe ,,5" ersetzt. 26. § 315 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird aufgehoben. b) In Satz 5 wird die Angabe ,,§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8" durch die Angabe ,,§ 142 Abs. 8" ersetzt. c) In Satz 6 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. 4. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." 5. In § 52 Abs. 3 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. Artikel 76 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 66 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,(§ 7 Abs. 1)" gestrichen. 3. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. Artikel 75 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,den §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 375 Nr. 4, §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat." 3. In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. Artikel 77 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 2. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter ,,des nach § 10 zuständigen Gerichts" durch die Wörter ,,des Registergerichts" ersetzt. 3. In § 32 werden die Wörter ,,dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter ,,dem Registergericht" ersetzt. 4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 10 zuständige" gestrichen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 5. In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,,dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter ,,dem Registergericht" ersetzt. 6. § 54a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter ,,das Registergericht" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Gericht" durch das Wort ,,Registergericht" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Gericht" durch das Wort ,,Registergericht" ersetzt. 7. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter ,,das Registergericht" ersetzt. 8. In § 63d werden die Wörter ,,den nach § 10 zuständigen Gerichten" durch die Wörter ,,den Registergerichten" ersetzt. 9. In § 64b Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 10 zuständige" gestrichen. 10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter ,,das Registergericht" ersetzt. 11. In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter ,,dem Registergericht" ersetzt. 12. In § 81a Nr. 2 werden die Wörter ,,nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 13. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter ,,nach § 10 zuständige" gestrichen. 14. In § 93 Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 10 zuständige" gestrichen. 15. In § 155 Satz 1 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 16. In § 160 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter ,,dem Registergericht" ersetzt. 17. § 161 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. Artikel 79 Änderung des Depotgesetzes In § 32 Abs. 5 Satz 2 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. Artikel 80 Änderung der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. Artikel 81 Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes*) In § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 82 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds In § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt. Artikel 83 Artikel 78 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften § 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird gestrichen. Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz *) Hinweis der Schriftleitung: Das Wertpapierbereinigungsgesetz ist zwischenzeitlich durch Artikel 6 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) am 17. Mai 2008 außer Kraft getreten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2735 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), wird wie folgt geändert: 1. § 101 Abs. 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Satz 6 werden das Wort ,,sofortige" und die Wörter ,,zum Oberlandesgericht" gestrichen. c) Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen." d) Satz 8 wird aufgehoben. 2. In § 138 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen." 4. Satz 8 wird aufgehoben. Artikel 83c Änderung des Markengesetzes § 19 Abs. 9 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In Satz 6 werden das Wort ,,sofortige" und die Wörter ,,zum Oberlandesgericht" gestrichen. 3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen." 4. Satz 8 wird aufgehoben. Artikel 83a Änderung des Patentgesetzes § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In Satz 6 werden das Wort ,,sofortige" und die Wörter ,,zum Oberlandesgericht" gestrichen. 3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen." 4. Satz 8 wird aufgehoben. Artikel 83d Änderung des Geschmacksmustergesetzes § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In Satz 6 werden das Wort ,,sofortige" und die Wörter ,,zum Oberlandesgericht" gestrichen. 3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen." 4. Satz 8 wird aufgehoben. Artikel 83b Änderung des Gebrauchsmustergesetzes § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In Satz 6 werden das Wort ,,sofortige" und die Wörter ,,zum Oberlandesgericht" gestrichen. Artikel 83e Änderung des Sortenschutzgesetzes § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In Satz 6 werden das Wort ,,sofortige" und die Wörter ,,zum Oberlandesgericht" gestrichen. 3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen." 4. Satz 8 wird aufgehoben. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Familien- und Vormundschaftsrichter" durch die Wörter ,,Das Familiengericht", die Wörter ,,familien- und vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort ,,familiengerichtliche" und die Wörter ,,den Familienund Vormundschaftsrichter" durch die Wörter ,,das Familiengericht" ersetzt. 9. In § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch die Wörter ,,familiengerichtlichen" ersetzt. 10. In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Familienoder Vormundschaftsrichter" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. Artikel 84 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter ,,der Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter ,,das Familiengericht" ersetzt. 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,familienund vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort ,,familiengerichtlichen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Familien- und vormundschaftsrichterliche" durch das Wort ,,Familiengerichtliche" ersetzt. 3. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,familienoder vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort ,,familiengerichtlichen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort ,,familiengerichtlichen" ersetzt. 4. § 53 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,den Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter ,,das Familiengericht" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. c) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter ,,Das Familiengericht" ersetzt. 5. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,den Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter ,,das Familiengericht" ersetzt. 6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Familien- oder Vormundschaftsrichter" und ,,Familien- und Vormundschaftsrichter" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. 7. In § 67 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter ,,der Vormundschaftsrichter" durch die Wörter ,,das Familiengericht" ersetzt. 8. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter" durch die Wörter ,,das Familiengericht" ersetzt. Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts". b) In Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. c) In Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. d) In Satz 3 werden die Wörter ,,Die Verfügung, durch die" durch die Wörter ,,Der Beschluss, durch den" ersetzt. 2. In § 7 Nr. 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. Artikel 86 Änderung der Wehrdisziplinarordnung In § 85 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch die Wörter ,,Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht" ersetzt. Artikel 87 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes § 29a des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch die Wörter ,,Betreuungsgericht, für Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2737 einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. schaftsgericht" ersetzt. durch das Wort ,,Familiengericht" Artikel 91 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung In § 20 Abs. 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" und die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 88 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)," durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 20 Abs. 3 Satz 6 und § 23b Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 92 Änderung der Gewerbeordnung In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 388 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 89 Änderung der Abgabenordnung § 81 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch die Wörter ,,Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt und die Wörter ,,§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. Artikel 93 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden In § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 94 Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes Das Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter ,,Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 90 Änderung des Einkommensteuergesetzes In § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird das Wort ,,Vormund- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und des § 28 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" gestrichen. des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 146 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 402 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" ersetzt. 4. In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6 werden jeweils die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch die Wörter ,,Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt. Artikel 95 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch die Wörter ,,Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt. 2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Registergericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort ,,Registergericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. 3. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch die Wörter ,,Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt. 5. In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. Artikel 98 Änderung der Höfeordnung § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden durch folgende Sätze ersetzt: ,,Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht." Artikel 99 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen Die Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863)," gestrichen. 2. In § 17 werden die Wörter ,,§ 53a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter ,,§ 264 des Gesetzes Artikel 96 (weggefallen) Artikel 97 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6a Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2739 über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt. 6. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird das Wort ,,rechtkundigen" durch das Wort ,,rechtskundigen" ersetzt. bb) In Buchstabe d wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichtes" durch das Wort ,,Betreuungsgerichtes" ersetzt. cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort ,,Aufbau" die Wörter ,,des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt," eingefügt und die Wörter ,,Deutschen Patentamts" durch die Wörter ,,Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt. b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe A wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,FGG" durch die Angabe ,,FamFG" ersetzt. bbbb) In Buchstabe i werden nach dem Wort ,,Beschwerde" die Wörter ,,sowie Rechtsbeschwerde" eingefügt. bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaaa) In Spalte 2 wird das Wort ,,Konkursangelegenheiten" durch das Wort ,,Insolvenzangelegenheiten" ersetzt. bbbb) In Buchstabe a wird die Angabe ,,KO" durch die Angabe ,,InsO" ersetzt. cccc) In Buchstabe e wird das Wort ,,Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaaa) In Buchstabe a werden das Komma und das Wort ,,Kosten" gestrichen. bbbb) In Buchstabe b und d wird jeweils die Angabe ,,der BRAGO" durch die Angabe ,,des RVG" ersetzt. cccc) In Buchstabe g wird die Angabe ,,§ 18 BRAGO" durch die Angabe ,,§ 10 RVG" ersetzt. bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe ,,FGG" durch die Angabe ,,FamFG" ersetzt. bbb) In Nummer 6 Buchstabe c wird das Wort ,,vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort ,,familiengerichtliche" ersetzt. cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe ,,FGG" durch die Angabe ,,FamFG" ersetzt. Artikel 100 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 194 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zu Artikel 2 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 101 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Nr. 4 wird das Wort ,,Konkursangelegenheiten" durch das Wort ,,Insolvenzangelegenheiten" ersetzt. 2. In § 6 Nr. 7 wird das Wort ,,Kostenrechnungen" durch das Wort ,,Notarkostenrechnungen" ersetzt. 3. Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche angefügt: ,, ­ einer Gemeinschaftsmarke, ­ eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,". 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort ,,Rechtsanwaltsgebührenrecht" durch das Wort ,,Rechtsanwaltsvergütungsrecht" ersetzt. b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter ,,Gebührenund Kostenrecht" durch die Wörter ,,Rechtsanwaltsvergütungs- und Notarkostenrecht" ersetzt. c) In Absatz 6 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Gebührenrecht" durch die Wörter ,,Kostenrecht/ Vergütungsrecht" ersetzt. 5. Die §§ 17 und 18 Satz 3 werden aufgehoben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 bbb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe ,,KO" durch die Angabe ,,InsO" ersetzt. ccc) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aaaa) In Spalte 2 werden die Wörter ,,Vergütungs- und Kostenrechnungen" durch das Wort ,,Vergütungsrechnungen" ersetzt. bbbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaaaa) In Doppelbuchstabe bb und dd wird jeweils die Angabe ,,der BRAGO" durch die Angabe ,,des RVG" ersetzt. bbbbb) In Doppelbuchstabe gg wird die Angabe ,,§ 18 BRAGO" durch die Angabe ,,§ 10 RVG" ersetzt. dd) Buchstabe D wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Gebrauchsmustergesetzes," die Wörter ,,des Halbleiterschutzgesetzes," eingefügt. bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaaa) In Buchstabe a werden das Wort ,,Hinterlegung" durch das Wort ,,Anmeldung" ersetzt und nach dem Wort ,,Gebrauchsmustern," die Wörter ,,Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen," eingefügt. bbbb) In Buchstabe f werden nach dem Wort ,,Gebühren" die Wörter ,,und Auslagen" eingefügt. ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaaa) In Spalte 2 werden nach dem Wort ,,Marken" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,­ einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern" folgende Spiegelstriche eingefügt: ,, ­ einer und ­ Gemeinschaftsmarke meldungen vorbereiten, amtliche Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte schreiben, Anlagen beschaffen, Anmeldungsunterlagen absenden und Fristen überwachen, amtliche Gebühren berechnen und einzahlen". ddd) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aaaa) In Buchstabe b werden die Wörter ,,für Gebühren des Deutschen Patentamtes und des Bundespatentgerichtes" durch die Wörter ,,des Patentkostengesetzes" ersetzt. bbbb) In Buchstabe d wird die Angabe ,,BRAGO" durch die Angabe ,,des RVG" ersetzt. Artikel 102 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die durch Artikel 4 Abs. 68 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Artikel 103 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes In § 2 Abs. 1 Satz 2 des VersorgungsausgleichsÜberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 628 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters." bbbb) Folgende Buchstaben e und f werden angefügt: ,,e) Einreichung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen vorbereiten, amtliche Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte schreiben, Anlagen beschaffen, Anmeldungsunterlagen absenden und Fristen überwachen, amtliche Gebühren berechnen und einzahlen f) Einreichung von Gemeinschaftsgeschmacksmusteran- Artikel 104 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854) geändert worden ist, wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2741 Artikel 105 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Nr. 6 werden die Wörter ,,den Vormundschafts- und" gestrichen. 2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Familiengericht" das Komma und die Wörter ,,dem Vormundschaftsgericht" gestrichen. 3. § 50 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,den Vormundschafts- und" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Vormundschaftsgericht und" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken: 1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 3. Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 4. Wohnungszuweisungssachen (§ 204 Abs. 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und 5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)." c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses." 4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1 und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 und § 57 wird jeweils das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 5. In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" jeweils durch das Wort ,,Familiengericht" und das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Familiengerichts" ersetzt. 6. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter ,,- und vormundschafts" gestrichen. Artikel 106 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Vormundschaftsgericht" wird jeweils durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." 2. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Zivilprozessordnung" die Wörter ,, , dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 3. In § 71 Abs. 3 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" ersetzt. 4. § 74 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder". Artikel 107 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch In § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird das Wort ,,Vormundschaftsgerichts" durch das Wort ,,Betreuungsgerichts" und werden die Wörter ,,§ 68b Abs. 1a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 282 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 Artikel 108 Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst: ,,Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend." Artikel 110a Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (1) Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 15 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten." 2. In Absatz 4 werden die Angabe ,,206" durch die Angabe ,,207" und jeweils die bisherige Angabe ,,207" durch die Angabe ,,208" ersetzt. (2) Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: ,,§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten: 1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers; 2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen; 4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; Artikel 109 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes § 119 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch die Wörter ,,das nach Absatz 2 zuständige Gericht" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter ,,ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt. Artikel 110 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2743 6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften; 7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden; 9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen. (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten."" 2. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die Nummern 205 bis 208." (3) Absatz 1 wird aufgehoben. die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde. Artikel 112 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von Artikel 110a Abs. 2 und 3, am 1. September 2009 in Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), und das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft. (2) Artikel 110a Abs. 2 und 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, wenn dieser Tag auf den 1. September 2009 fällt oder vor diesem Zeitpunkt liegt. Artikel 111 Übergangsvorschrift Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Dezember 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de