4110-114110-34110-47610-17100-14110-94110-107612-2310-23171-1707-21300-2660-44121-34110-3-44110-9-14110-7-3310-23-17610-154110-44110-47631-14100-17110-1-52129-55
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Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz VermAnlG) Artikel 2 Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel 7 Änderung des Börsengesetzes Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes Artikel 9 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Artikel 10 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 13 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes Artikel 14 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes Artikel 15 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung Artikel 16 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung Artikel 17 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung Artikel 18 Änderung der Klageregisterverordnung Artikel 19 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 20 Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte Artikel 21 Änderung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes Artikel 22 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 23 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 24 Änderung der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung Artikel 25 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Artikel 26 Inkrafttreten
§ 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis § 4 Verschwiegenheitspflicht § 5 Bekanntgabe und Zustellung Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters § § § § § § § § § Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts Inhalt des Verkaufsprospekts Billigung des Verkaufsprospekts Frist und Form der Veröffentlichung Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts Veröffentlichung ergänzender Angaben Hinweis auf den Verkaufsprospekt Vermögensanlagen-Informationsblatt Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts § 15 Anlegerinformation Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt § § § § 16 17 18 19 Untersagung von Werbung Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Untersagung des öffentlichen Angebots Auskünfte des Anbieters Unterabschnitt 3 Haftung § 20 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt § 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt § 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen-Informationsblatt Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung § § § § 23 24 25 26 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist Abschnitt 4 Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften § 27 Gebühren und Auslagen § 28 Strafvorschriften 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Artikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz VermAnlG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen
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§ § § § 29 30 31 32
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Allgemeine Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung Ordnungsgeldvorschriften Übergangsvorschriften
Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden, 7. Vermögensanlagen, die ausgegeben werden a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern dieser nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder einem Staat, der mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat, b) von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a genannten Staaten, c) von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, von einem Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder von einem nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das regelmäßig seinen Jahresabschluss offenlegt, sofern die Ausgabe außer im Falle der Ausgabe von Namensschuldverschreibungen dauerhaft oder wiederholt erfolgt; eine wiederholte Ausgabe liegt vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem öffentlichen Angebot mindestens eine Emission innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden ist, oder e) von einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren Vermögensanlagen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die unbedingte und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat, 8. Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von Unternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden, und 9. Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals veräußert worden sind und nach dem 1. Juli
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), 3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, 4. Genussrechte und 5. Namensschuldverschreibungen. (3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Anteile im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder deren Genussrechte oder von ihr ausgegebene Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen im Inland öffentlich angeboten werden. §2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen Die §§ 6 bis 26 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, 2. Vermögensanlagen, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden, 3. Angebote, bei denen a) von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, b) der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigt oder c) der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt, 4. Angebote, die sich nur an Personen richten, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben oder veräußern, 5. Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, 6. Vermögensanlagen, die einem begrenzten Personenkreis oder nur den Arbeitnehmern von ihrem
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2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Verantwortung seines Betreibers steht. §3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von Vermögensanlagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um das Angebot von Vermögensanlagen mit diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten. §4 Verschwiegenheitspflicht (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Finanzanlagenvermittlern oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch anzuwenden, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-
steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. §5 Bekanntgabe und Zustellung (1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz im Ausland oder einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, hat die Bundesanstalt derjenigen Person bekannt zu geben, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist keine bevollmächtigte Person mit Sitz im Inland benannt, erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. (2) Ist die Verfügung zuzustellen, erfolgt die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz im Ausland oder Unternehmen mit Sitz im Ausland an diejenige Person, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist keine bevollmächtigte Person mit Sitz im Inland benannt, erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. (3) Ein Emittent von Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland hat der Bundesanstalt eine bevollmächtigte Person mit Sitz im Inland zu benennen, an die Bekanntgaben nach Absatz 1 und Zustellungen nach Absatz 2 erfolgen können. Die Benennung hat gleichzeitig mit der Einreichung des Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 zu erfolgen.
Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger
Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters
§6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist. §7 Inhalt des Verkaufsprospekts (1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben zu dieser Gesellschaft enthalten.
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(2) Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt ist. Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über 1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Gesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts insgesamt oder für bestimmte Angaben übernehmen, 2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten Anlageziele der Vermögensanlage einschließlich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik, 3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, 4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der Vermögensanlagen, zu seinem Kapital und seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, einschließlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie deren Offenlegung, 5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaussichten des Emittenten der Vermögensanlagen und über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und 6. die beizufügenden Unterlagen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann, 1. wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei den angebotenen Vermögensanlagen oder bei dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist oder 2. wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind oder durch ihre Aufnahme in den Verkaufsprospekt ein erheblicher Schaden beim Emittenten der Vermögensanlagen zu befürchten wäre. §8 Billigung des Verkaufsprospekts (1) Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließ-
lich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. (2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mit. (3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 2 genannte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen eingehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter über die nach ihrer Auffassung vorliegende Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder über die Notwendigkeit ergänzender Informationen innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Verkaufsprospekts informieren. §9 Frist und Form der Veröffentlichung (1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. (2) Der Verkaufsprospekt veröffentlichen, dass er ist in der Form zu
1. im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder 2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, darf der Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nachgetragen werden. Die nachzutragenden Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die nachzutragenden Angaben sind der Bundesanstalt spätestens am Tag ihrer Veröffentlichung zu übermitteln. § 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Der Anbieter hat den Nachtrag vor seiner Veröffentlichung bei der Bundes-
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anstalt zur Billigung einzureichen. Die Bundesanstalt hat den Nachtrag nach Eingang binnen einer Frist von zehn Werktagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 zu billigen. Die Veröffentlichung muss nach der Billigung unverzüglich in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen werden. (2) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten. § 12 Hinweis auf den Verkaufsprospekt Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen. § 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt (1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen. (2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass das Publikum insbesondere 1. die Art der Vermögensanlage, 2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte, 3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken, 4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und 5. die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. (3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss zudem enthalten: 1. Angaben über die Identität des Anbieters, 2. einen Hinweis darauf, dass das VermögensanlagenInformationsblatt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt, 3. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und dass er kostenlos angefordert werden kann,
4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige Anlageentscheidung bezüglich der betroffenen Vermögensanlagen auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts stützen sollte, und 5. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. (4) Der Anleger muss die in Absatz 2 bezeichneten Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranziehen zu müssen. Die Angaben in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein und müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen und keine werbenden oder sonstigen Informationen enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen. (5) Die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben sind während der Dauer des öffentlichen Angebots zu aktualisieren, wenn sie unrichtig oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufsprospekt sind oder wenn ergänzende Angaben in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt nach § 11 veröffentlicht werden. Eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss in diesem Zeitraum stets auf der Internetseite des Anbieters zugänglich sein und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen bereitgehalten werden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts (1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln. Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. (2) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts. Der hinterlegte Verkaufsprospekt und das hinterlegte VermögensanlagenInformationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufs-
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prospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt worden sind. (3) Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Absatz 5 hat der Anbieter der Bundesanstalt eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. § 15 Anlegerinformation (1) Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufsprospekt und eine aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts in Textform, auf Verlangen in Papierform zu übermitteln. Der Emittent hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen jederzeit den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft, hat der Anbieter dieser Person das Vermögensanlagen-Informationsblatt in Textform zu übermitteln. (2) Im Falle des Eigenvertriebs hat der Anbieter rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten das Vermögensanlagen-Informationsblatt in der jeweils aktuellen Fassung und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen. Der am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Unterlagen nach Satz 1 erhalten kann.
Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt
hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. § 18 Untersagung des öffentlichen Angebots (1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat, der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt vor dessen Billigung veröffentlicht. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. § 19 Auskünfte des Anbieters (1) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt, um 1. die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 6 und 8 Absatz 1 Satz 1, den §§ 9 bis 13 und 14 Absatz 1 zu überwachen oder 2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent und verständlich sind. (2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zu belehren, die Auskunft zu verweigern. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Unterabschnitt 3 Haftung
§ 16 Untersagung von Werbung (1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen. (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören. § 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts (1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. § 10 bleibt unberührt. (2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür
§ 20 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt (1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und
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denjenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht, sofern 1. die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Verkaufsprospekts erworben wurden, 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen hat oder 3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts beim Erwerb kannte. (5) Werden Vermögensanlangen eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. § 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt (1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen
üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte. (5) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. § 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen-Informationsblatt (1) Wer Vermögensanlagen auf Grund von Angaben in einem Vermögensanlagen-Informationsblatt erworben hat, kann von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn 1. die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar sind und 2. das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit des Vermögensanlagen-Informations-
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blatts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht, sofern 1. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des Vermögensanlagen-Informationsblatts beim Erwerb kannte oder 2. der Sachverhalt, über den unrichtige Angaben im Vermögensanlagen-Informationsblatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen hat. (5) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
(3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbericht unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. § 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. (4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu übermitteln. § 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten (1) Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Inland haben für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Der Lagebericht hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt in feste und variable vom Emittenten von Vermögensanlagen gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom Emittenten der Vermögensanlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen sowie 2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögensanlagen auswirkt. Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten von Vermögensanlagen vor dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen sind die Sätze 1 bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der Emittent weniger als 18 Monate vor der Einreichung eines Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 gegründet und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen Lagebericht erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktuelle und zukünftige Finanzinformationen nach Maßgabe der nach § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung aufzunehmen. (2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermögensanlagen um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. (3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den Jahresabschluss die gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Hat der Emittent nach den
Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung
§ 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten (1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststellung des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die fehlenden Angaben zur Feststellung oder der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach Absatz 3 bekannt machen zu lassen. (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus 1. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, 2. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht, 3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie 4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.
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dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen, sind auch insoweit die dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Lagebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angaben enthalten. Sieht das dortige Recht keine Erstellung eines Lageberichts vor, können die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresabschluss aufgenommen oder in einer gesonderten Erklärung beigefügt werden. Absatz 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Jahresabschluss oder der Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach Satz 1 bis 4 anwendbaren Vorschriften zu erstellen hat, nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. (4) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den in Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften anzuwendenden Rechungslegungsvorschriften in deutscher Sprache zu erstellen. Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. § 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des inländischen Emittenten von Vermögensanlagen und des Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer nach den gleichwertigen dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Prüfungsvorschriften zu prüfen. (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der Emittent der Vermögensanlagen die Bestimmungen eines den Vermögensanlagen zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags oder eines Treuhandverhältnisses beachtet hat. (3) Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vermögensanlage für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird. (4) Hat der Emittent der Vermögensanlagen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat dieser dem Jahresbericht eine zusätzliche Bestätigung
des Abschlussprüfers in deutscher Sprache beizufügen (§ 23 Absatz 2 Nummer 4), wonach 1. es sich bei den Unterlagen nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 um einen für Kapitalgesellschaften geltenden, nach dem nationalen Recht des Sitzstaates aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss und Lagebericht handelt, 2. die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 oder die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und 3. die Unterlagen gemäß § 23 Absatz 2 insgesamt vollständig sind. § 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist (1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des neunten Monats. (2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden.
Abschnitt 4 Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften
§ 27 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. § 28 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder 2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs eine Versicherung nicht richtig abgibt.
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§ 29 Allgemeine Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht, 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht, 3. entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 und 4 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe, einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufnimmt, 6. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 6 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 7. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 eine dort gemachte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, 8. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 19 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§ 30 Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 1. § 264 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 265 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 6, § 266, § 268 Absatz 2 bis 6 oder Absatz 7, § 272, § 274, § 275, § 277, § 284 oder § 285 des Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluss oder 2. § 289 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 über den Lagebericht zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. § 31 Ordnungsgeldvorschriften (1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs des Emittenten von Vermögensanlagen sowie auch auf den Emittenten von Vermögensanlagen selbst entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes. (2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers mindestens einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Emittenten von Vermögensanlagen sowie den Bevollmächtigten im Sinne des § 5 Absatz 3. (3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt diejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt worden sind. (4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. § 32 Übergangsvorschriften (1) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufs-
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prospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, eingereicht wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f Absatz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung nicht veröffentlicht, ist für die daraus resultierenden Ansprüche, die bis zum 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten von Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen nach dem 1. Juni 2012 im Inland öffentlich angeboten werden, und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (4) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2014 zusätzlich zu der Veröffentlichung oder Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt vorzunehmen.
nis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird." eingefügt. 2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort ,,oder" gestrichen. bb) Dem Buchstaben d wird das Wort ,,oder" angefügt. cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes". dd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e werden nach den Wörtern ,,die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen," die Wörter ,,oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt. b) In Nummer 12 wird am Ende das Wort ,,und" gestrichen. c) In Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. d) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt: ,,14. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen." 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter ,,Vermittler von Anteilen an Investmentvermögen" durch die Wörter ,,Unternehmen im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter ,,Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,nach den Absätzen 2, 4 und 5" durch die Angabe ,,nach Absatz 2" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3a Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes tritt an die Stelle des Informationsblatts nach Satz 1 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung eines solchen Vermögensanlagen-Informationsblatts verpflichtet ist."
Artikel 2 Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Zeichnung von Wertpapieren" die Wörter ,,und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaub-
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b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3" durch die Wörter ,,oder ein Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 oder 4" ersetzt. 7. § 38 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder 2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der Versuch strafbar." c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2a Nummer 1" ersetzt. 8. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 15a wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Dem Buchstaben b wird das Wort ,,oder" angefügt. cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: ,,c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt." b) In Absatz 2b werden die Nummern 1 bis 4 und 7 bis 42 aufgehoben. c) Absatz 3a wird aufgehoben. d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt: ,,(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Person nach Artikel 40 a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet, 2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von fünf Werktagen vornimmt oder 4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,". e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38" gestrichen und die Wörter ,,des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a" durch die Angabe ,,des Absatzes 2b Nummer 5 und 6 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12" ersetzt. 9. Dem § 40b wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getroffen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen."
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64m folgende Angabe angefügt: ,,§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts". 2. In § 1 Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wertpapiere," die Wörter ,,Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes," eingefügt.
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3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Nummer 9 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 10 und 11 angefügt: ,,10. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben, und 11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben." b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort ,,oder" gestrichen. bbb) Dem Buchstaben d wird das Wort ,,oder" angefügt. ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes". ddd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e werden nach den Wörtern ,,die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen," die Wörter ,,oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt. bb) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 19 und 20 werden angefügt: ,,19. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen, und 20. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen." 4. Nach § 64m wird folgender § 64n eingefügt: ,,§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem
Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt."
Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 34c wird das Wort ,,Anlageberater," gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 34e werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 34f Finanzanlagenvermittler § 34g Verordnungsermächtigung". c) Die Angabe zu § 157 wird wie folgt gefasst: ,,§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f". 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter ,,§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt. 3. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter ,,34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter ,,34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt. 4. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2," die Wörter ,,und § 34f Absatz 5" eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Versicherungsnehmern" durch das Wort ,,Anlegern" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 hat die Registerbehörde unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen." c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,Beabsichtigt ein" die Wörter ,,nach § 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2," eingefügt. d) In Absatz 7 werden nach der Angabe ,,§ 34d Absatz 1 Satz 1" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe ,,§ 34e Absatz 1 Satz 1" die Wörter ,,und § 34f Absatz 1 Satz 1" und nach den Wörtern ,,Versicherungsvermittlern und Ver-
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sicherungsberatern" die Wörter ,,sowie Finanzanlagenvermittlern" eingefügt. e) In Absatz 8 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern ,,Versicherungsvermittler und Versicherungsberater" und nach den Wörtern ,,Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater" die Wörter ,,sowie Finanzanlagenvermittler" eingefügt. 5. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter ,,34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3" durch die Wörter ,,34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt und nach der Angabe ,,34e" die Angabe ,, , 34f" eingefügt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 6" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Angabe ,,Absatz 6" durch die Angabe ,,Absatz 5" und in Nummer 1 die Angabe ,,Absatz 9" durch die Angabe ,,Absatz 8" ersetzt. c) In Absatz 7 wird die Angabe ,,Absatz 6" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. d) In Absatz 9 werden die Wörter ,,Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter ,,Absätzen 1 bis 4" ersetzt. e) In Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe ,,Absatz 8" durch die Angabe ,,Absatz 7" ersetzt. f) In Absatz 11 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Angabe ,,Absatz 6" durch die Angabe ,,Absatz 5" und in Nummer 3 die Angabe ,,Absatz 9" durch die Angabe ,,Absatz 8" ersetzt. g) In Absatz 12 wird die Angabe ,,Absatz 6" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. 7. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,oder 34e" durch die Angabe ,, , 34e oder 34f" ersetzt. 8. § 34c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Anlageberater," gestrichen. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Nummer 1a wird die Nummer 2. bb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 1. cc) Die Nummern 2a, 3 und 3a werden aufgehoben. dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4. 9. Nach § 34e werden die folgenden §§ 34f und 34g eingefügt: ,,§ 34f Finanzanlagenvermittler (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu 1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Gel-
tungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, 2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, 3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, 3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen. (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen 1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von
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Unternehmen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes, 3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i Absatz 1, § 64m oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, 4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungsund Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. (4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 34g Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers. Die Rechtsverordnung hat Vorschriften zu enthalten über 1. die Informationspflichten gegenüber dem Anleger, einschließlich einer Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein Informationsblatt über die jeweilige Finanzanlage zur Verfügung zu stellen, 2. die bei dem Anleger einzuholenden Informationen, die erforderlich sind, um diesen anlageund anlegergerecht zu beraten,
3. die Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden einschließlich einer Pflicht, Beratungsprotokolle zu erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist hierbei ein dem Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen. (2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften enthalten 1. zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Anleger aufzuzeichnen, 2. zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, 3. zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie der Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie der Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses, 4. zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Anlegern, 5. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf Inhaber von Berufsqualifikationen angewendet werden sollen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sofern diese Personen im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Finanzanlagenvermittler tätig werden wollen. Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Verordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden."
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10. In § 47 wird nach der Angabe ,,34c" die Angabe ,, , 34d, 34e, 34f" eingefügt. 11. § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4 Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;". 12. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Versicherungsvermittlergewerbes" das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ,,Versicherungsberatergewerbes" die Wörter ,,sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers" eingefügt, nach der Angabe ,,34c" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,34d" ein Komma und nach der Angabe ,,34e" ein Komma sowie die Angabe ,,oder 34f" eingefügt. 13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versicherungsvermittlergewerbes" das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ,,Versicherungsberatergewerbes" die Wörter ,,sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers" eingefügt, nach der Angabe ,,§ 34e Absatz 2 bis 3" ein Komma und die Wörter ,,§ 34f Absatz 4 und 5 und § 34g" eingefügt, nach der Angabe ,,§ 34d Absatz 8" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,34e Absatz 3" die Wörter ,,und des § 34g" eingefügt. 14. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Versicherungsvermittlergewerbes" das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ,,Versicherungsberatergewerbes" die Wörter ,,sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers" eingefügt, nach der Angabe ,,34d" ein Komma eingefügt und nach der Angabe ,,§ 34e" die Angabe ,,oder § 34f" eingefügt. 15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versicherungsvermittlergewerbes" das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ,,Versicherungsberatergewerbes" die Wörter ,,sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers" eingefügt, nach der Angabe ,,§ 34d Absatz 8" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,§ 34e Absatz 3" die Wörter ,,und des § 34g" eingefügt. 16. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe h werden die Wörter ,,§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nummer 1a" durch die Wörter ,,§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt und die Wörter ,,nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Anlageberatung betreibt oder" gestrichen.
bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst: ,,i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,". cc) In Buchstabe j wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt: ,,l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe ,,§ 34c Absatz 1 Satz 2" die Wörter oder ,,§ 34f Absatz 1 Satz 2" eingefügt. bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe ,,§ 34c Absatz 3" die Wörter ,,oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2" eingefügt. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Eintragung nicht vornehmen lässt,". dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. ee) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt: ,,9. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." c) In Absatz 4 werden die Angabe ,,Buchstabe i" durch die Angabe ,,Buchstabe l", die Angabe ,,a bis h, j bis k" durch die Angabe ,,a bis k" und die Angabe ,,Nummer 5 bis 8" durch die Wörter ,,Nummer 5 bis 9" ersetzt. 17. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe ,,§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 34f Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe ,,§ 34c Absatz 3" die Wörter ,,oder mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2" eingefügt. 18. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 34f Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 19. § 157 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ,,den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" werden
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durch die Wörter ,,die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung" ersetzt sowie nach der Angabe ,,§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" werden die Wörter ,,in der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung" eingefügt. c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar 2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 5 registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1. (3) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. Beschäftigte im Sinne des § 34f Absatz 4 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen."
Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Abschnitten 6 und 7 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,Abschnitt 6 Prospekthaftung
§ 21 § 22 § 23 § 24 § 25 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt Haftungsausschluss Haftung bei fehlendem Prospekt Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 7 Zuständige Behörde und Verfahren
§ 26 § 27 § 28 Befugnisse der Bundesanstalt Verschwiegenheitspflicht Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 29 § 30 § 31 Vorsichtsmaßnahmen Bekanntmachung von Maßnahmen Sofortige Vollziehung
Abschnitt 8 Sonstige Vorschriften
§ 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 Register Gebühren und Auslagen Benennungspflicht Bußgeldvorschriften Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes".
2. In § 2 Nummer 6 wird in den Buchstaben d und e jeweils die Angabe ,,§ 27" durch die Angabe ,,§ 32" ersetzt. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 24" durch die Angabe ,,§ 29" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 28" ersetzt.
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4. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: ,,Abschnitt 6 Prospekthaftung § 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann 1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und 2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde. § 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt Sind in einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inlän-
dischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 21 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. bei der Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und 2. § 21 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden. § 23 Haftungsausschluss (1) Nach den §§ 21 oder 22 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Ein Anspruch nach den §§ 21 oder 22 besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden, 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat, 3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte, 4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde oder 5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird. § 24 Haftung bei fehlendem Prospekt (1) Ist ein Prospekt entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsge-
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schäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte. § 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche (1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach §§ 21, 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt." 5. Der bisherige Abschnitt 6 wird der Abschnitt 7. 6. § 21 wird § 26 und in Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 28" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 22 bis 23a werden die §§ 27 bis 28a. 8. § 24 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 28" ersetzt. 9. Der bisherige § 25 wird der § 30. 10. § 26 wird § 31 und in Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 21" durch die Angabe ,,§ 26" ersetzt. 11. Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8. 12. Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden die §§ 32 bis 34. 13. § 30 wird § 35 und in Absatz 2 in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe ,,§ 21" durch die Angabe ,,§ 26" ersetzt. 14. Der bisherige § 31 wird der § 36. 15. Nach dem neuen § 36 wird folgender § 37 angefügt: ,,§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes (1) Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für Wertpapiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und vor dem 30. Juni
2012 erstmals angeboten wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 3 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel 7 Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44 bis 47 wie folgt gefasst: ,,§§ 44 bis 47 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Ist eine Börse beauftragt worden, Versteigerungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) durchzuführen, gelten hinsichtlich dieser Versteigerungen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist." 3. Die §§ 44 bis 47 werden aufgehoben. 4. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,47" durch die Angabe ,,43" ersetzt. 5. Dem § 52 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
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Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes
In § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 8g des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter ,,§ 7 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.
(BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 44 Absatz 1 des Börsengesetzes" durch die Wörter ,,§ 21 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes" ersetzt.
Artikel 14 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
§ 6 Absatz 1 des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 70 der Börsenzulassungsverordnung unverzüglich nach" durch das Wort ,,mit" ersetzt und nach dem Wort ,,Hauptversammlung" die Wörter ,,nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt. 2. In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Quartals" die Wörter ,,im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.
Artikel 9 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verkaufsprospektgesetz" die Wörter ,, , dem Vermögensanlagengesetz" eingefügt.
Artikel 10 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes
Artikel 115 Nummer 5 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 15 Änderung der VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,§ 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Das Deckblatt darf neben dem deutlichen Hinweis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes keine weiteren Informationen enthalten, die diesen Hinweis abschwächen. Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis haben." bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. Die wesentlichen
Artikel 11 Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes
In § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190) werden die Wörter ,,Die §§ 41, 74 des Börsengesetzes und § 3 Nummer 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) gelten" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierprospektgesetzes gilt" ersetzt.
Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,6. aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes."
Artikel 13 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008
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tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage sind in einem gesonderten Abschnitt darzustellen, der nur diese Angaben enthält. Es ist insbesondere auf Liquiditätsrisiken, auf Risiken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital einhergehen, sowie auf Risiken einer möglichen Fremdfinanzierung des Anteils durch den Anleger einzugehen." cc) Im neuen Satz 6 werden nach den Wörtern ,,maximale Risiko" die Wörter ,,an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt" eingefügt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,sowie die mit den Vermögensanlagen verbundenen Rechte" gestrichen. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger sowie abweichende Rechte der Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung; sofern ehemaligen Gesellschaftern Ansprüche aus ihrer Beteiligung beim Emittenten zustehen, sind diese zu beschreiben;". cc) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Übernimmt der Emittent oder eine andere Person die Zahlung von Steuern für den Anleger, ist dies anzugeben;". dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen und an denen der Verkaufsprospekt, das VermögensanlagenInformationsblatt, der letzte veröffentlichte Jahresabschluss und der Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden;". ee) Die Nummern 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: ,,10. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die für den Anleger entstehenden weiteren Kosten, insbesondere solche Kosten, die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbunden sind; 11. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere unter welchen Umständen er haftet und inwieweit er Nachschüsse zu leisten hat, und 12. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe
Provisionen geleistet werden, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen; dabei ist die Provision als absoluter Betrag anzugeben sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen." b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen sind bei Beteiligungen am Ergebnis eines Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag oder der sonstige für das Anlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufügen; bei Treuhandvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes ist der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen." c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ebenso ist der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle beizufügen." 4. In § 5 Nummer 3 werden die Wörter ,,und die von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages" durch die Wörter ,, , insbesondere zur Firma, zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Gesellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Geschäftsführung," ersetzt. 5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital und die Hauptmerkmale der Anteile anzugeben;". b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern ,,die Gründungsgesellschafter" die Wörter ,,und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" eingefügt. bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,von den Gründungsgesellschaftern" die Wörter ,,und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" eingefügt.
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ccc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,außerhalb des Gesellschaftsvertrages" durch die Wörter ,,und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden angefügt: ,,4. die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder d) § 369 der Abgabenordnung in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein; 5. jede ausländische Verurteilung wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung der Gründungsgesellschafter oder der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt; 6. Angaben darüber, ob a) über das Vermögen eines Gründungsgesellschafters oder eines Gesellschafters zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie b) ein Gründungsgesellschafter oder ein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde; 7. Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen durch die Bundesanstalt." bb) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,Satz 1" die Wörter ,,in Bezug auf die Gründungsge-
sellschafter" eingefügt und wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern ,,der Gründungsgesellschafter" die Wörter ,,und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen." d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Unternehmen tätig sind. (4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind; 2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln; 3. Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen." 7. In § 8 Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst: ,,3. Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können; 4. Angaben über die laufenden Investitionen." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlagestrategie und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben, 1. für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, 2. welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben, 3. ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen und 4. für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden. Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu notwendigen Verfahren darzustellen und der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften zu beschreiben." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
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,,Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so gelten auch diejenigen Gegenstände als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt;". bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese vorliegen;". cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. in welchem Umfang Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;". dd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind. Darüber hinaus ist die angestrebte Fremdkapitalquote anzugeben und wie sich die Hebeleffekte auswirken." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,anderen Vorschriften jeweils" durch die Wörter ,,den §§ 24 und 25 des Vermögensanlagengesetzes aufgestellten und" und am Ende das Wort ,,oder" durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf." c) Nummer 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschlüsse" durch die Wörter ,,des in Satz 1 Nummer 1 genannten Abschlusses" ersetzt. e) In Absatz 3 werden die Wörter ,,oder Nummer 2" gestrichen. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte sowie den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Mitgliedern insgesamt zustehen, getrennt nach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Beiräten;". bb) Die folgenden Nummern 3 bis 6 werden angefügt: ,,3. die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes,
c) § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder d) § 369 der Abgabenordnung in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein; 4. jede ausländische Verurteilung wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 3 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung das Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats nicht Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt; 5. Angaben darüber, ob a) über das Vermögen eines Mitglieds der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie b) ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde; 6. Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen durch die Bundesanstalt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,die nach Absatz 1 zu nennenden Personen" durch die Wörter ,,die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Unternehmen, die Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen." c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch an den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Unternehmen in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
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(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind; 2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln sowie 3. im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. e) Der Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: ,,(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, die Prospektverantwortlichen, die Treuhänder und solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die jedoch die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben." 11. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,und Lagebericht nach § 24 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ,,2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf;". c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,und das folgende Geschäftsjahr" durch die Wörter ,,und die folgenden drei Geschäftsjahre" ersetzt. d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,mindestens für" die Wörter ,,das laufende und" eingefügt.
S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 8g des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter ,,§ 7 des Vermögensanlagengesetzes" und die Wörter ,,§ 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.
Artikel 18 Änderung der Klageregisterverordnung
In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverordnung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die durch Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verkaufsprospektgesetz" die Wörter ,, , dem Vermögensanlagengesetz" eingefügt.
Artikel 19 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 17 Absatz 4 und 5," gestrichen. 2. In Nummer 9 wird am Ende das Komma gestrichen und das Wort ,,oder" angefügt. 3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden am Ende das Komma und das Wort ,,oder" gestrichen. 4. Nummer 11 wird aufgehoben. 5. In dem Satzteil nach Nummer 10 werden die Wörter ,,Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11" durch die Wörter ,,Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt.
Artikel 20 Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt gefasst: ,,(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i Absatz 5 am 1. Januar 2012 in Kraft, § 30i Absatz 1 bis 4 tritt am 26. März 2012 in Kraft."
Artikel 16 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird in den Nummern 12 und 13 jeweils die Angabe ,,§ 21" durch die Angabe ,,§ 26" ersetzt.
Artikel 21 Änderung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
Artikel 9 Absatz 3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) wird wie folgt gefasst: ,,(3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3,
Artikel 17 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
In § 2 Nummer 2a der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I
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Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft."
Artikel 22 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt: ,,(7) Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen. Die Bruttobeitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den Zuschlag gemäß Absatz 4a. Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile dürfen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des von ihm vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. Die im Einzelfall für den Abschluss gewährte Abschlussprovision und sonstige Vergütung darf 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages nicht übersteigen. (8) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen eines Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, gilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das Versicherungsunternehmen aufgrund eines solchen Vertrages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Vergütung im Sinne des Absatzes 7. Eine Vergütung von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen geführt haben. (9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4 oder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam." 2. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam."
Artikel 23 Änderung des Handelsgesetzbuchs
In § 8b Absatz 2 Nummer 7 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Wertpapierhandelsgesetz" die Wörter ,,oder dem Vermögensanlagengesetz" eingefügt.
Artikel 24 Änderung der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
In § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), die durch Artikel 28 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 9" durch die Angabe ,,§ 14 Absatz 8" ersetzt.
Artikel 25 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Dem § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). Für Berechtigungen, die nicht in Form eines Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) versteigert
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
werden, bedürfen zur Gebotseinstellung im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes auch 1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, und 2. nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, einer Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erfüllt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 3 ausschließen würden."
Artikel 26 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 6 und § 27 Absatz 2, Artikel 3 Nummer 5, 7 und 8 Buchstabe b bis e und Nummer 9, Artikel 5 Nummer 6 und Nummer 9 § 34g und Artikel 7 Nummer 2 sowie die Artikel 19 bis 21, 24 und 25 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 22 tritt am 1. April 2012 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2012 in Kraft. (4) Artikel 5 tritt im Übrigen am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Philipp Rösler