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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Wohnungseinbruchdiebstahl
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Wortlaut des § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter ,,Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4," vorangestellt. 2. In § 395 Absatz 3 wird nach den Wörtern ,,244 Absatz 1 Nummer 3," die Angabe ,,Absatz 4," eingefügt.
Artikel 3
§ 244 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,In minder schweren Fällen" die Wörter ,,des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt. 2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Einschränkung eines Grundrechts Durch Artikel 2 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière