Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 53 vom 11.07.1973  - Seite 720 bis 721 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen 720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen Vom 6. Juli 1973 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Kurzzeichen" ersetzt durch die Worte "Einheitenzeichen sowie Abkürzungen". b) An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß dieses Gesetz auch auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr anzuwenden ist, der von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften stattfindet oder mit der Einfuhr aus oder der Ausfuhr nach diesen Staaten unmittelbar zusammenhängt, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist und der Anwendung gleicher Einheiten im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten dient." 2. In § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Kurzzeichen" durch das Wort "Einheitenzeichen" ersetzt. 3. § 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. die durch Vorsätze nach § 6 bezeichneten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Einheiten." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte "oder Kelvin-Temperatur" gestrichen. b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 6 eingefügt: "6. Basisgröße Stoffmenge mit der Basiseinheit Mol (Einheitenzeichen: mol),". Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. c) In Absatz 5 werden die Worte "zwischen diesen Leitern je 1 Meter Leiterlänge elektro- 1 dynamisch die Kraft —--------- Kilogrammeter 5 000 000 y durch Sekundequadrat hervorrufen würde" ersetzt durch die Worte "zwischen diesen Leitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 2 • 10-7 Newton hervorrufen würde." d) Absatz 7 wird ersetzt durch die folgenden Absätze 7 und 8: "(7) Die Basiseinheit 1 Mol ist die Stoffmenge eines Systems, das aus ebensoviel Ein- 12 zelteilchen besteht, wie Atome in-------- Kilo- 1 000 gramm des Kohlenstoffnuklids 12C enthalten sind. Bei Verwendung des Mol müssen die Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein und können Atome, Moleküle, Ionen, Elektronen sowie andere Teilchen oder Gruppen solcher Teilchen genau angegebener Zusammensetzung sein. (8) Die Basiseinheit 1 Candela ist die Licht- 1 stärke, mit der ---------- Quadratmeter der 600 000 Oberfläche eines Schwarzen Strahlers bei der Temperatur des beim Druck 101 325 Newton durch Quadratmeter erstarrenden Platins senkrecht zu seiner Oberfläche leuchtet." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Atomphysikalische Einheiten für Masse und Energie". b) Absatz 1 wird gestrichen, die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. 6. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 Abgeleitete Einheiten, Ermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen nach Anhörung der beteiligten Kreise von Wissenschaft und Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einheiten für besonders genannte Größen oder aus diesen ableitbare Größen als gesetzliche Einheiten mit Namen und Einheitenzeichen sowie Abkürzungen festzusetzen. Diese Einheiten müssen sich als mit einem festen Zahlenfaktor multiplizierte Produkte aus Potenzen der Basiseinheiten nach § 3 und der atomphysikalischen Einheiten nach § 4 ableiten lassen. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen und Abkürzungen von Einheitennamen festzusetzen, die für bestimmte Anwendungen im Bereich der Nr. 53 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 721 Datenverarbeitung in Systemen mit beschränktem Zeichenvorrat an Stelle der gesetzlichen Ein-heitenzejchen verwendet werden dürfen." 7. § 6 a) b) d) wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Vorsätze und Vorsalzzcichen". In Absal.z 1 werden die Worte "Dezimale Vielfache und Teile" durch die Worte "Die folgenden dezimalen Vielfachen und Teile" und das Wort "Kurzzeichen" jeweils durch das Wort "Vorsatz/eichen" ersetzt. In Absatz 3 werden die Worte "Kurzzeichen des Vorsatzes" durch das Wort "Vorsatzzeichen" und die Worte "Kurzzeichen der Einheit" durch das Wort "Einheitenzeichen" ersetzt. In Absatz 4 wird das Wort "Kurzzeichen" durch das Wort "Vorsatzzeichen" ersetzt. In § 7 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. die Temperaturskala nach der Internationalen Praktischen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen so- wie die Zeitskala nach der Internationalen Atomzeitskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und unbeschadet der Aufgaben anderer Bundesbehörden zu verbreiten,". Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6. Artikel 2 Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, das Gesetz über Einheiten im Meßwesen in der Fassung dieses Gesetzes neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 6. Juli 1973 Der Bundespräsident Heinemann Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr Lauritzen Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs