Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 58 vom 28.12.1999  - Seite 2552 bis 2560 - Gesetz zur Familienförderung

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2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gesetz zur Familienförderung Vom 22. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung des Eigenheimzulagengesetzes Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Neufassung der betroffenen Gesetze Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 4. § 26a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,(§§ 33 bis 33c)" durch die Angabe ,,(§§ 33 bis 33b)" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,der §§ 10a und 10d" wird durch die Angabe ,,des § 10d" ersetzt. bb) Die Wörter ,,nicht entnommene Gewinne oder" werden gestrichen. 5. § 26c Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Nr. 2 bleibt unberührt." 6. § 31 wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, 847), wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7 und § 33c Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Kinderfreibetrag" durch die Angabe ,,Freibetrag nach § 32 Abs. 6" ersetzt. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,den Kinderfreibetrag nach den §§ 31 und 32" durch die Angabe ,,die Freibeträge nach § 32 Abs. 6" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,um den Kinderfreibetrag" durch die Angabe ,,um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,den Kinderfreibetrag" durch die Angabe ,,einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6" ersetzt. 3. Im Einleitungssatz des § 12 wird die Angabe ,,und §§ 33 bis 33c" durch die Angabe ,,und §§ 33 bis 33b" ersetzt. ,,§ 31 Familienleistungsausgleich Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen. In diesen Fällen sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als nach § 66 gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes." 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushaltsfreibetrag". b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder". bb) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökolo- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 gischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder". cc) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist." dd) In Satz 2 wird die Zahl ,,13 020" durch die Zahl ,,13 500" ersetzt. ee) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. ff) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Währungen, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) erfasst werden, sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen." gg) Im neuen Satz 7 wird die Angabe ,,Sätze 2 und 6" durch die Angabe ,,Sätze 2 und 5" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder 2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 4 Satz 2 bis 8" durch die Angabe ,,Absatz 4 Satz 2 bis 7" ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 456 Deut- 2553 sche Mark für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 ist, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von 1 512 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen. Abweichend von Satz 1 wird für ein körperlich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges Kind, das nur deshalb nicht nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt wird, weil sein sächliches Existenzminimum bei vollstationärer Unterbringung durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, ein Betreuungsfreibetrag von 540 Deutsche Mark abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1 oder 2, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Beträge nach Satz 3 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 4 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 5 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt; der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Betreuungsfreibetrag wird auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen. Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 7 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann." e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort ,,Kinderfreibetrag" durch die Angabe ,,Freibetrag nach Absatz 6" ersetzt. 8. § 32a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen 2554 1. 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0; von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche Mark: (262,76 · y + 2 290) · y; von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deutsche Mark: (133,74 · z + 2 500) · z + 957; von 114 696 Deutsche Mark an: 0,51 · x ­ 20 575. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Kinderfreibetrag" durch die Angabe ,,Freibetrag nach § 32 Abs. 6" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kinderfreibetrag" durch die Angabe ,,Freibetrag nach § 32 Abs. 6" ersetzt. bb) Die Sätze 5 bis 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich." c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 8" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Absätze 2 und 3" durch die Angabe ,,In den Fällen der Absätze 1 bis 3" ersetzt. 12. § 33b Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33." 13. § 33c wird aufgehoben. 14. § 34f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,der §§ 34g und 35" durch die Angabe ,,des § 34g" und die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 8" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,mit Ausnahme des § 35" gestrichen und die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 8" ersetzt. 15. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den Kinderfreibetrag" durch die Angabe ,,einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6" ersetzt. 16. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,,§§ 10b, 33 und 33c" durch die Angabe ,,§§ 10b und 33" ersetzt. bb) In den Sätzen 9 und 10 wird die Angabe ,,Satz 6" jeweils durch die Angabe ,,Satz 7" ersetzt. cc) In Satz 11 wird das Wort ,,Kinderfreibeträge" durch die Angabe ,,Freibeträge nach § 32 Abs. 6" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2 bis 4" durch die Angabe ,,Satz 2 bis 5" ersetzt. 3. 4. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 17 442 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Grundtabelle)." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen bis 229 391 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 3 (EinkommensteuerSplittingtabelle)." 9. § 32c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 84 834 Deutsche Mark beträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen." b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommensteuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 84 780 Deutsche Mark entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, soweit er 84 780 Deutsche Mark übersteigt, abzuziehen." 10. In § 33 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,Kinderfreibetrag" durch die Angabe ,,Freibetrag nach § 32 Abs. 6" ersetzt. 11. § 33a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Zahl ,,13 020" durch die Zahl ,,13 500" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 17. § 38c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 22,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für den 17 118 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchstens 51 vom Hundert und für den 57 348 Deutsche Mark übersteigenden Teil jeweils 51 vom Hundert." 18. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 3 vorliegen, bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben ist (§ 32 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1) oder cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2)." b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,von 288 Deutsche Mark oder 576 Deutsche Mark" gestrichen. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 7" ersetzt. 19. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c" durch die Angabe ,,§§ 33, 33a und 33b Abs. 6" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,der Kinderfreibetrag" durch die Wörter ,,die Freibeträge" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§§ 10b, 33 und 33c" durch die Angabe ,,§§ 10b und 33" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 10b, 33 und 33c" durch die Angabe ,,§§ 10b und 33" ersetzt. 22. § 51a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 20. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2555 a) In Nummer 4a Buchstabe d wird die Angabe ,,im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 8" durch die Angabe ,,im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6" ersetzt. b) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen." bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe ,,von Verlustabzügen nach § 10d oder" gestrichen. 21. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden." aa) Das Wort ,,Kinderfreibeträgen" wird durch die Angabe ,,Freibeträgen nach § 32 Abs. 6" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Zur Berechnung der Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind abweichend von Satz 1 nur die Kinderfreibeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen." b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 6 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 6 Satz 5" ersetzt. 23. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen." b) Absatz 40 wird wie folgt gefasst: ,,(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deutsche Mark der Betrag von 14 040 Deutsche Mark tritt." c) Absatz 41 wird wie folgt gefasst: ,,(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen 1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0; 2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche Mark: (387,89 · y + 1 990) · y; 3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deutsche Mark: (142,49 · z + 2 300) · z + 857; 4. von 107 568 Deutsche Mark an: 0,485 · x ­ 19 299. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen."" trags von 13 500 Deutsche Mark der Betrag von 14 040 Deutsche Mark tritt." i) Absatz 52 wird wie folgt gefasst: ,,(52) § 38c Abs.1 Satz 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für den 17 442 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784 Deutsche Mark übersteigenden Teil jeweils 48,5 vom Hundert."" j) Nach Absatz 57 wird folgender Absatz 57a eingefügt: ,,(57a) § 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) ist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden." 24. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt: ,,§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 In den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung berücksichtigte Kind folgende Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen: 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 3 732 Deutsche Mark, 3 864 Deutsche Mark, 3 924 Deutsche Mark, 4 296 Deutsche Mark, 4 416 Deutsche Mark, 4 572 Deutsche Mark, 4 752 Deutsche Mark, 5 076 Deutsche Mark, 5 388 Deutsche Mark, 5 676 Deutsche Mark, 5 940 Deutsche Mark, 6 096 Deutsche Mark, 6 168 Deutsche Mark. d) Absatz 42 wird wie folgt gefasst: ,,(42) § 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle)."" e) Absatz 43 wird wie folgt gefasst: ,,(43) § 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen bis 215 135 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4a (EinkommensteuerSplittingtabelle)."" f) Absatz 44 wird wie folgt gefasst: ,,(44) § 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 88 290 Deutsche Mark beträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen."" g) Absatz 45 wird wie folgt gefasst: ,,(45) § 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommensteuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 88 236 Deutsche Mark entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, soweit er 88 236 Deutsche Mark übersteigt, abzuziehen."" h) Absatz 46 wird wie folgt gefasst: ,,(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Be- Im übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Für die Prüfung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, ist das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 in demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen; dies gilt auch dann, soweit das Kindergeld dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. Die Umrechnung des zustehenden Kindergeldes ist entsprechend dem Umfang der bisher abgezogenen Kinderfreibeträge vorzunehmen. Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist eine Änderung der bisherigen Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags unzulässig. Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem nach Satz 3 und 4 berechneten Freibetrag nicht den nach Satz 1 und 2 für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und die Einkommensteuer neu festzusetzen. Im Zweifel hat der Steuerpflichtige die Voraussetzungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen." 25. § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend." 26. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kindergeld für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2 monatlich 30 Deutsche Mark." 27. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 28. In § 68 Abs. 3 wird das Wort ,,im" durch die Wörter ,,für das" ersetzt. 29. § 70 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides kann abgesehen werden, wenn 1. dem Antrag entsprochen wird, oder 2. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind, oder 3. ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass der Berechtigte die Voraussetzungen für eine weitere Berücksichtigung des Kindes nachgewiesen hat." 30. § 72 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Der nach § 67 erforderliche Antrag auf Kindergeld ist an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zuständig ist." 32. § 75 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 31. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2557 ,,(1) Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt." b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. ,,(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte." 33. § 76 wird wie folgt gefasst: ,,§ 76 Pfändung Der Anspruch auf Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ist nicht pfändbar. Für die Höhe des pfändbaren Betrages gilt: 1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 Satz 1 auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. 2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt." 2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Währungen, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) erfasst werden, sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 5 nicht entgegen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder 2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des EntwicklungshelferGesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend." 3. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kindergeld für ein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigendes Kind, das ohne Kostenbeteiligung der Eltern in einem Heim oder einer Einrichtung untergebracht ist, monatlich 30 Deutsche Mark." b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,250" durch die Zahl ,,270" ersetzt. 34. Die Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3 (zu § 32a Abs. 5) werden aufgehoben. 35. Die bisherige Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 2 (zu § 32a Abs. 4). 36. Die bisherige Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43) wird Anlage 3 (zu § 32a Abs. 5). 37. Die bisherige Anlage 5 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42). 38. Die bisherige Anlage 5a (zu § 52 Abs. 43) wird Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43). Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 770, 1062) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Nr. 6" durch die Angabe ,,Nr. 3" ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Aufrechnung § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte." 6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3" durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2. 8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deutsche Mark ab dem 1. Januar 2002 der Betrag von 14 040 Deutsche Mark tritt." 9. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt: ,,§ 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen." Artikel 4 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 3 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 2559 In § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656) geändert worden ist, wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. bis zum 30. Juni 2002 für minderjährige, unverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark bei einem Kind und von monatlich 40 Deutsche Mark bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt." Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert: 1. § 18a Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag 1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes, 2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 335 Deutsche Mark für das erste und je 165 Deutsche Mark für jedes weitere Kind." 2. In § 25 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe ,,den §§ 33 bis 33c" durch die Angabe ,,den §§ 33 bis 33b" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes In § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird das Wort ,,Kinderfreibetrag" durch die Angabe ,,Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über 2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 vom HundertPunkte erhöht. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in den Sätzen 6 und 7 genannte vom HundertPunkte-Satz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht." 2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 6" ersetzt. den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Familienkassen nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten. Diese können auch Aufgaben im Auftrag der mittelbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten. Diese können auch Aufgaben der mittelbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen;". Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 5 folgende Sätze eingefügt: ,,Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 3 um 0,25 vom Hundert-Punkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um 0,25 vom Hundert-Punkte. Der in Satz 4 genannte Artikel 8 Neufassung der betroffenen Gesetze (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1, 5 und 6 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 2 dieses Gesetzes geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des durch Artikel 4 dieses Gesetzes geänderten Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n