Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 53 vom 17.08.2009  - Seite 2732 bis 2809 - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)

402-24-8-2-2
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ­ HOAI) Vom 11. August 2009 Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Leistungen und Leistungsbilder Anrechenbare Kosten Honorarzonen Grundlagen des Honorars Honorarvereinbarung Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen Auftrag für mehrere Objekte Planausschnitte Interpolation Nebenkosten Zahlungen Umsatzsteuer Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung § § § § § 17 18 19 20 21 Anwendungsbereich Leistungsbild Flächennutzungsplan Leistungsbild Bebauungsplan Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen Abschnitt 2 Landschaftsplanung § § § § § § § 22 23 24 25 26 27 28 Anwendungsbereich Leistungsbild Landschaftsplan Leistungsbild Grünordnungsplan Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen § 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen § 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen § 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten § 32 Besondere Grundlagen des Honorars § 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten § 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten § 35 Leistungen im Bestand § 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen Abschnitt 2 Freianlagen § 37 Besondere Grundlagen des Honorars § 38 Leistungsbild Freianlagen § 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke § § § § 40 41 42 43 Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Ingenieurbauwerke Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken Abschnitt 4 Verkehrsanlagen § § § § 44 45 46 47 Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Verkehrsanlagen Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1 Tragwerksplanung § 48 Besondere Grundlagen des Honorars § 49 Leistungsbild Tragwerksplanung § 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Abschnitt 2 Technische Ausrüstung § § § § 51 52 53 54 Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Technische Ausrüstung Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 55 Übergangsvorschrift § 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Beratungsleistungen (zu § 3 Absatz 1) Anlage 2 Besondere Leistungen (zu § 3 Absatz 3) Anlage 3 Objektlisten (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Anlage 4 Leistungen im Leistungsbild Flächen(zu § 18 Absatz 1) nutzungsplan Anlage 5 Leistungen im Leistungsbild Bebau(zu § 19 Absatz 1) ungsplan Anlage 6 Leistungen im Leistungsbild Land(zu § 23 Absatz 1) schaftsplan Anlage 7 Leistungen im Leistungsbild Grünord(zu § 24 Absatz 1) nungsplan Anlage 8 Leistungen im Leistungsbild Land(zu § 25 Absatz 1) schaftsrahmenplan Anlage 9 Leistungen im Leistungsbild Land(zu § 26 Absatz 1) schaftspflegerischer Begleitplan Anlage 10 Leistungen im Leistungsbild Pflege(zu § 27) und Entwicklungsplan Leistungen im Leistungsbild Gebäude Anlage 11 und raumbildende Ausbauten sowie im (zu den §§ 33 Leistungsbild Freianlagen und 38 Absatz 2) Anlage 12 Leistungen im Leistungsbild Ingenieur(zu § 42 Absatz 1 bauwerke und im Leistungsbild Verund § 46 Absatz 2) kehrsanlagen Leistungen im Leistungsbild TragwerksAnlage 13 planung (zu § 49 Absatz 1) Anlage 14 Leistungen im Leistungsbild Techni(zu § 53 Absatz 1) sche Ausrüstung 2733 sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; 3. ,,Neubauten und Neuanlagen" sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden; 4. ,,Wiederaufbauten" sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist; 5. ,,Erweiterungsbauten" sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts; 6. ,,Umbauten" sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand; 7. ,,Modernisierungen" sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen; 8. ,,raumbildende Ausbauten" sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen; 9. ,,Instandsetzungen" sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind; 10. ,,Instandhaltungen" sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts; 11. ,,Freianlagen" sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken; 12. ,,fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik" sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht; 13. ,,Kostenschätzung" ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12)*) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; 14. ,,Kostenberechnung" ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch *) Zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e. V. unter www.din.de Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. §2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. ,,Objekte" sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung; 2. ,,Gebäude" sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt 2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; 15. ,,Honorarzonen" stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung dar. §3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt. (2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. (3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. (4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9: 1. Grundlagenermittlung, 2. Vorplanung, 3. Entwurfsplanung, 4. Genehmigungsplanung, 5. Ausführungsplanung, 6. Vorbereitung der Vergabe, 7. Mitwirkung bei der Vergabe, 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung), 9. Objektbetreuung und Dokumentation. (5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6. (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten. (7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet. (8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern. §4 Anrechenbare Kosten (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. (2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, 2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt. §5 Honorarzonen (1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen, 2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen, 3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen, 4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen, 5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen. (2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen, 2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen, 3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforderungen, 2. Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen. (4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen. §6 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2735 vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten, 2. nach dem Leistungsbild, 3. nach der Honorarzone, 4. nach der dazugehörigen Honorartafel, 5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36. (2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. §7 Honorarvereinbarung (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht. (5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. (6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten. (7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden. §8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen (1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden. (2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen. §9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen (1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase 1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und 2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen. (2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung 1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und 2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden: a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II, b) 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III, c) 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV, d) 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V. (3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden. 2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 § 10 Mehrere Vorentwurfsoder Entwurfsplanungen Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfsoder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren. § 11 Auftrag für mehrere Objekte (1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. (2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. (3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren. § 12 Planausschnitte Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. § 13 Interpolation Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln. § 14 Nebenkosten (1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: 1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen, 2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos, 3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, 4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, 5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden, 6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind, 7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind. (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist. § 15 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. (2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2737 § 16 Umsatzsteuer (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind. (2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen. 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und 5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt. (2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren. § 19 Leistungsbild Bebauungsplan (1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt. (2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren. Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung § 17 Anwendungsbereich (1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs. § 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan (1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: § 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 20 Absatz 1 ­ Flächennutzungsplan Ansätze Verrechnungseinheiten 5 000 10 000 20 000 40 000 60 000 80 000 100 000 150 000 Honorarzone I von bis Euro 1 041 2 087 3 335 5 838 7 924 9 786 11 389 15 005 1 169 2 345 3 751 6 569 8 914 11 012 12 812 16 884 Honorarzone II von bis Euro 1 169 2 345 3 751 6 569 8 914 11 012 12 812 16 884 1 305 2 604 4 168 7 301 9 904 12 233 14 241 18 757 Honorarzone III von bis Euro 1 305 2 604 4 168 7 301 9 904 12 233 14 241 18 757 1 434 2 869 4 589 8 026 10 889 13 459 15 663 20 635 Honorarzone IV von bis Euro 1 434 2 869 4 589 8 026 10 889 13 459 15 663 20 635 1 570 3 127 5 005 8 757 11 878 14 680 17 092 22 508 Honorarzone V von bis Euro 1 570 3 127 5 005 8 757 11 878 14 680 17 092 22 508 1 698 3 386 5 422 9 488 12 868 15 905 18 515 24 387 2738 Ansätze Verrechnungseinheiten 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 600 000 700 000 800 000 900 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 3 000 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Honorarzone I von bis Euro 18 065 20 843 23 762 26 749 28 903 30 635 32 648 35 849 37 936 40 022 41 264 43 076 47 935 50 021 54 189 20 326 23 448 26 732 30 095 32 514 34 465 36 731 40 332 42 677 45 022 46 422 48 458 53 925 56 276 60 961 Honorarzone II von bis Euro 20 326 23 448 26 732 30 095 32 514 34 465 36 731 40 332 42 677 45 022 46 422 48 458 53 925 56 276 60 961 22 581 26 057 29 701 33 436 36 124 38 295 40 814 44 814 47 418 50 021 51 586 53 846 59 920 62 530 67 738 Honorarzone III von bis Euro 22 581 26 057 29 701 33 436 36 124 38 295 40 814 44 814 47 418 50 021 51 586 53 846 59 920 62 530 67 738 24 842 28 661 32 671 36 782 39 741 42 131 44 892 49 291 52 164 55 028 56 742 59 228 65 910 68 779 74 510 Honorarzone IV von bis Euro 24 842 28 661 32 671 36 782 39 741 42 131 44 892 49 291 52 164 55 028 56 742 59 228 65 910 68 779 74 510 27 097 31 271 35 641 40 124 43 351 45 961 48 975 53 774 56 906 60 027 61 906 64 616 71 906 75 032 81 287 Honorarzone V von bis Euro 27 097 31 271 35 641 40 124 43 351 45 961 48 975 53 774 56 906 60 027 61 906 64 616 71 906 75 032 81 287 29 358 33 875 38 610 43 470 46 962 49 792 53 059 58 256 61 647 65 028 67 063 69 999 77 895 81 287 88 058 (2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen. (3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen: 1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrechnungseinheiten, 2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten, 3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten, 4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten. (4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen. (5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen. (6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro. (7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt: 1. topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten, 2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege, 3. Nutzungen und Dichte, 4. Gestaltung, 5. Erschließung, 6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen. (8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone II: Ansätze mit bis zu 9 Punkten, Ansätze mit 10 bis 14 Punkten, 3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten, 4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten, 5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten. (9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2739 § 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 21 Absatz 1 ­ Bebauungsplan Fläche in ha 0,5 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 30 35 40 45 50 60 70 80 90 100 Honorarzone I von bis Euro 472 954 1 895 2 840 3 791 4 736 5 686 6 524 7 149 7 778 8 403 9 021 9 651 10 281 10 832 11 350 11 872 12 396 12 918 13 442 13 959 14 483 15 005 15 511 16 035 16 569 18 796 20 821 22 862 24 899 26 940 30 124 32 896 35 618 38 200 40 736 1 592 2 907 5 068 7 036 8 813 10 579 12 120 13 464 14 645 15 787 16 918 18 009 19 021 20 033 21 108 22 210 23 323 24 432 25 540 26 648 27 755 28 807 29 871 30 917 31 974 33 042 38 133 43 031 47 777 52 271 56 602 64 099 70 634 77 131 83 648 90 454 Honorarzone II von bis Euro 1 592 2 907 5 068 7 036 8 813 10 579 12 120 13 464 14 645 15 787 16 918 18 009 19 021 20 033 21 108 22 210 23 323 24 432 25 540 26 648 27 755 28 807 29 871 30 917 31 974 33 042 38 133 43 031 47 777 52 271 56 602 64 099 70 634 77 131 83 648 90 454 3 516 6 266 10 512 14 230 17 419 20 602 23 155 25 359 27 502 29 516 31 518 33 414 35 083 36 754 38 722 40 832 42 952 45 062 47 176 49 286 51 400 53 368 55 353 57 322 59 302 61 287 71 287 81 106 90 494 99 195 107 450 122 343 135 324 148 288 161 561 175 689 Honorarzone III von bis Euro 3 516 6 266 10 512 14 230 17 419 20 602 23 155 25 359 27 502 29 516 31 518 33 414 35 083 36 754 38 722 40 832 42 952 45 062 47 176 49 286 51 400 53 368 55 353 57 322 59 302 61 287 71 287 81 106 90 494 99 195 107 450 122 343 135 324 148 288 161 561 175 689 5 438 9 628 15 950 21 428 26 023 30 624 34 189 37 260 40 359 43 239 46 124 48 818 51 152 53 481 56 338 59 459 62 575 65 685 68 813 71 928 75 044 77 935 80 831 83 733 86 624 89 526 104 436 119 188 133 216 146 112 158 293 180 583 200 014 219 446 239 468 260 924 Honorarzone IV von bis Euro 5 438 9 628 15 950 21 428 26 023 30 624 34 189 37 260 40 359 43 239 46 124 48 818 51 152 53 481 56 338 59 459 62 575 65 685 68 813 71 928 75 044 77 935 80 831 83 733 86 624 89 526 104 436 119 188 133 216 146 112 158 293 180 583 200 014 219 446 239 468 260 924 7 362 12 987 21 395 28 622 34 628 40 646 45 224 49 156 53 216 56 968 60 724 64 222 67 214 70 201 73 953 78 081 82 203 86 315 90 449 94 566 98 688 102 496 106 315 110 139 113 952 117 772 137 590 157 264 175 931 193 035 209 142 238 827 264 704 290 604 317 380 346 159 Honorarzone V von bis Euro 7 362 12 987 21 395 28 622 34 628 40 646 45 224 49 156 53 216 56 968 60 724 64 222 67 214 70 201 73 953 78 081 82 203 86 315 90 449 94 566 98 688 102 496 106 315 110 139 113 952 117 772 137 590 157 264 175 931 193 035 209 142 238 827 264 704 290 604 317 380 346 159 8 481 14 944 24 566 32 817 39 651 46 489 51 658 56 096 60 713 64 977 69 240 73 211 76 585 79 954 84 228 88 942 93 654 98 351 103 069 107 771 112 484 116 820 121 179 125 544 129 891 134 244 156 927 179 474 200 846 220 407 238 805 272 802 302 442 332 115 362 830 395 877 (2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen. (3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit 2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist. (4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro. Abschnitt 2 Landschaftsplanung werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und 4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt. (2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30. § 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan (1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und 5. für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt. (2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden. § 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und 4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt. § 22 Anwendungsbereich (1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne: 1. Landschafts- und Grünordnungspläne, 2. Landschaftsrahmenpläne, 3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen. § 23 Leistungsbild Landschaftsplan (1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung ­ Vorentwurf ­) 50 Prozent und 4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt. (2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten. § 24 Leistungsbild Grünordnungsplan (1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt. (2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend. § 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan (1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2741 § 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 28 Absatz 1 ­ Landschaftsplan Fläche in ha 1 000 1 300 1 600 1 900 2 200 2 500 3 000 3 500 4 000 4 500 5 000 5 500 6 000 6 500 7 000 7 500 8 000 8 500 9 000 9 500 10 000 11 000 12 000 13 000 14 000 15 000 Honorarzone I von Euro 12 632 15 321 18 257 20 765 23 104 25 264 28 593 31 782 34 836 37 761 40 550 43 194 45 714 48 099 50 354 52 507 54 572 56 551 58 441 60 235 61 945 65 179 68 334 71 382 74 352 77 226 Honorarzone II von Euro 15 157 18 385 21 907 24 921 27 728 30 315 34 313 38 138 41 804 45 315 48 661 51 833 54 858 57 721 60 421 63 008 65 489 67 861 70 128 72 282 74 335 78 216 81 995 85 663 89 222 92 671 Honorarzone III von Euro 17 688 21 451 25 551 29 072 32 344 35 371 40 028 44 493 48 773 52 862 56 766 60 471 63 998 67 339 70 488 73 509 76 399 79 173 81 810 84 329 86 720 91 253 95 663 99 936 104 093 108 120 bis 15 157 18 385 21 907 24 921 27 728 30 315 34 313 38 138 41 804 45 315 48 661 51 833 54 858 57 721 60 421 63 008 65 489 67 861 70 128 72 282 74 335 78 216 81 995 85 663 89 222 92 671 bis 17 688 21 451 25 551 29 072 32 344 35 371 40 028 44 493 48 773 52 862 56 766 60 471 63 998 67 339 70 488 73 509 76 399 79 173 81 810 84 329 86 720 91 253 95 663 99 936 104 093 108 120 bis 20 214 24 516 29 201 33 228 36 968 40 422 45 747 50 849 55 741 60 415 64 876 69 111 73 143 76 962 80 555 84 009 87 316 90 483 93 497 96 377 99 110 104 290 109 324 114 216 118 963 123 564 (2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen. (3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. topographische Verhältnisse, 2. Flächennutzung, 3. Landschaftsbild, 4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz, 5. ökologische Verhältnisse, 6. Bevölkerungsdichte. (4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten, 2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten, 3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten. (5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten. 2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 § 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 29 Absatz 1 ­ Grünordnungsplan Ansätze Verrechnungseinheiten 1 500 5 000 10 000 20 000 40 000 60 000 80 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 600 000 700 000 800 000 900 000 1 000 000 Honorarzone I von Euro 1 895 6 316 10 483 17 435 28 295 35 618 42 440 48 003 66 321 83 368 101 056 117 473 132 630 146 528 159 159 170 526 193 265 216 640 242 527 267 161 290 530 Honorarzone II von Euro 2 368 7 897 13 110 21 794 35 371 44 527 53 053 60 005 82 900 104 211 126 320 146 848 165 791 183 163 198 950 213 164 241 582 270 795 303 162 333 955 363 161 bis 2 368 7 897 13 110 21 794 35 371 44 527 53 053 60 005 82 900 104 211 126 320 146 848 165 791 183 163 198 950 213 164 241 582 270 795 303 162 333 955 363 161 bis 2 840 9 477 15 731 26 147 42 440 53 430 63 666 72 002 99 475 125 055 151 578 176 218 198 950 219 794 238 736 255 795 289 900 324 950 363 791 400 742 435 793 (2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen. (3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen: 1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten, 2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten, 3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten, 4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten, 5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1 200 Verrechnungseinheiten, 6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten, 7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten, 8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten, 9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten, 10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten, 11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten. (4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2743 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere: 1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse, 2. sehr differenzierte Flächennutzungen, 3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung, 4. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie 5. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet. (5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen. § 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 30 Absatz 1 ­ Landschaftsrahmenplan Fläche in ha 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 60 000 70 000 80 000 90 000 100 000 Honorarzone I von Euro 32 402 37 249 41 822 46 130 50 021 53 526 60 005 65 696 71 140 76 168 81 534 94 897 106 106 115 611 123 789 130 419 138 002 151 894 164 463 174 317 184 171 194 531 Honorarzone II von Euro 40 500 46 563 52 278 57 665 62 530 66 911 75 005 82 125 88 930 95 213 101 922 118 626 132 636 144 520 154 739 163 029 172 505 189 868 205 582 217 899 230 216 243 163 bis 40 500 46 563 52 278 57 665 62 530 66 911 75 005 82 125 88 930 95 213 101 922 118 626 132 636 144 520 154 739 163 029 172 505 189 868 205 582 217 899 230 216 243 163 bis 48 599 55 877 62 732 69 194 75 032 80 297 89 999 98 548 106 714 114 256 122 305 142 349 159 159 173 423 185 683 195 633 207 005 227 842 246 695 261 476 276 255 291 789 (2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere: 1. schwierige ökologische Verhältnisse, 2. Verdichtungsräume, 3. Erholungsgebiete, 4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen, 5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes. 2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 § 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 31 Absatz 1 ­ Pflege und Entwicklungsplan Fläche in ha 5 10 15 20 30 40 50 75 100 150 200 300 400 500 1 000 2 500 5 000 10 000 Honorarzone I von Euro 2 576 3 240 3 713 4 083 4 736 5 326 5 843 6 940 7 868 9 342 10 432 11 906 13 009 13 897 17 570 26 389 37 412 52 114 Honorarzone II von Euro 5 146 6 474 7 424 8 161 9 477 10 658 11 688 13 886 15 731 18 673 20 871 23 813 26 017 27 789 35 134 52 773 74 824 104 222 Honorarzone III von Euro 7 722 9 702 11 136 12 239 14 224 15 984 17 525 20 837 23 599 28 008 31 310 35 719 39 032 41 676 52 704 79 160 112 231 156 336 bis 5 146 6 474 7 424 8 161 9 477 10 658 11 688 13 886 15 731 18 673 20 871 23 813 26 017 27 789 35 134 52 773 74 824 104 222 bis 7 722 9 702 11 136 12 239 14 224 15 984 17 525 20 837 23 599 28 008 31 310 35 719 39 032 41 676 52 704 79 160 112 231 156 336 bis 10 293 12 936 14 848 16 316 18 965 21 316 23 368 27 784 31 462 37 340 41 748 47 626 52 041 55 568 70 269 105 544 149 643 208 445 (2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen. (3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt: 1. fachliche Vorgaben, 2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften, 3. Differenziertheit des faunistischen Inventars, 4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie 5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. (4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten, 2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten, 3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten. (5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten. Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten § 32 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion. (2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fach- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2745 lich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, 1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. (3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. (4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden. § 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten, 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung ­ Bauüberwachung ­) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt. § 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 34 Absatz 1 ­ Gebäude und raumbildende Ausbauten Anrechenbare Kosten Euro 25 565 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 Honorarzone I von bis Euro 2 182 2 558 2 991 3 411 3 843 4 269 8 531 12 799 17 061 21 324 24 732 27 566 29 999 32 058 33 738 2 654 3 109 3 629 4 138 4 657 5 167 10 206 15 128 19 927 24 622 28 581 32 044 35 114 37 820 40 137 Honorarzone II von bis Euro 2 654 3 109 3 629 4 138 4 657 5 167 10 206 15 128 19 927 24 622 28 581 32 044 35 114 37 820 40 137 3 290 3 847 4 483 5 112 5 743 6 358 12 442 18 236 23 745 29 018 33 715 38 017 41 940 45 498 48 667 Honorarzone III von bis Euro 3 290 3 847 4 483 5 112 5 743 6 358 12 442 18 236 23 745 29 018 33 715 38 017 41 940 45 498 48 667 4 241 4 948 5 760 6 565 7 372 8 154 15 796 22 900 29 471 35 610 41 407 46 970 52 175 57 024 61 464 Honorarzone IV von bis Euro 4 241 4 948 5 760 6 565 7 372 8 154 15 796 22 900 29 471 35 610 41 407 46 970 52 175 57 024 61 464 4 876 5 686 6 613 7 538 8 458 9 346 18 032 26 008 33 289 40 006 46 540 52 944 59 001 64 702 69 994 Honorarzone V von bis Euro 4 876 5 686 6 613 7 538 8 458 9 346 18 032 26 008 33 289 40 006 46 540 52 944 59 001 64 702 69 994 5 348 6 237 7 252 8 264 9 272 10 243 19 708 28 337 36 155 43 305 50 389 57 421 64 116 70 465 76 392 2746 Anrechenbare Kosten Euro 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 4 500 000 5 000 000 10 000 000 15 000 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Honorarzone I von bis Euro 60 822 88 184 115 506 142 830 171 226 199 766 228 305 256 840 285 379 570 757 856 136 72 089 104 284 136 436 168 598 200 401 232 158 263 920 295 678 327 439 648 805 964 745 Honorarzone II von bis Euro 72 089 104 284 136 436 168 598 200 401 232 158 263 920 295 678 327 439 648 805 87 112 125 749 164 341 202 953 239 295 275 353 311 411 347 465 383 522 752 869 Honorarzone III von bis Euro 87 112 125 749 164 341 202 953 239 295 275 353 311 411 347 465 383 522 752 869 109 650 157 951 206 201 254 487 297 639 340 143 382 642 425 145 467 649 908 967 Honorarzone IV von bis Euro 109 650 157 951 206 201 254 487 297 639 340 143 382 642 425 145 467 649 124 674 179 416 234 105 288 842 336 534 383 337 430 133 476 931 523 731 Honorarzone V von bis Euro 124 674 179 416 234 105 288 842 336 534 383 337 430 133 476 931 523 731 135 940 195 516 255 036 314 607 365 708 415 731 465 748 515 769 565 792 1 091 079 1 580 205 2 031 722 2 489 383 2 541 160 908 967 1 013 031 1 013 031 964 745 1 109 559 1 109 559 1 326 782 1 326 782 1 471 595 1 471 595 20 000 000 1 141 514 1 275 044 1 275 044 1 453 088 1 453 088 1 720 148 1 720 148 1 898 192 1 898 192 25 000 000 1 426 893 1 586 268 1 586 268 1 798 766 1 798 766 2 117 513 2 117 513 2 330 011 2 330 011 25 564 594 1 459 117 1 621 426 1 621 426 1 837 835 1 837 835 2 162 447 2 162 447 2 378 856 2 378 856 (2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, 2. Anzahl der Funktionsbereiche, 3. gestalterische Anforderungen, 4. konstruktive Anforderungen, 5. technische Ausrüstung, 6. Ausbau. (3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Funktionsbereich, 2. Anforderungen an die Lichtgestaltung, 3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und RaumProportion, 4. technische Ausrüstung, 5. Farb- und Materialgestaltung, 6. konstruktive Detailgestaltung. (4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten, 2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten, 3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten, 4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten, 5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten. (5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten. § 35 Leistungen im Bestand (1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an. (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln. § 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen (1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen. (2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungsund Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2747 Abschnitt 2 Freianlagen 2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung. (3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. § 38 Leistungsbild Freianlagen (1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung ­ Bauüberwachung) mit 29 Prozent und 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. (2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt. § 37 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht: 1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, 2. Teiche ohne Dämme, 3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, 4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind, 5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung, 6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind, 7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind, 8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind. (2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für: 1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und § 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 39 Absatz 1 ­ Freianlagen Anrechenbare Kosten Euro 20 452 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 100 000 150 000 200 000 Honorarzone I von bis Euro 2 616 3 186 3 798 4 409 5 015 5 610 6 200 11 730 16 590 20 814 3 205 3 902 4 651 5 394 6 133 6 861 7 578 14 276 20 103 25 089 Honorarzone II von bis Euro 3 205 3 902 4 651 5 394 6 133 6 861 7 578 14 276 20 103 25 089 3 988 4 853 5 785 6 710 7 624 8 524 9 412 17 665 24 785 30 781 Honorarzone III von bis Euro 3 988 4 853 5 785 6 710 7 624 8 524 9 412 17 665 24 785 30 781 5 163 6 279 7 486 8 676 9 855 11 019 12 162 22 756 31 810 39 329 Honorarzone IV von bis Euro 5 163 6 279 7 486 8 676 9 855 11 019 12 162 22 756 31 810 39 329 5 944 7 230 8 620 9 991 11 348 12 682 13 995 26 145 36 491 45 022 Honorarzone V von bis Euro 5 944 7 230 8 620 9 991 11 348 12 682 13 995 26 145 36 491 45 022 6 535 7 946 9 468 10 977 12 465 13 932 15 373 28 690 40 004 49 297 2748 Anrechenbare Kosten Euro 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 1 000 000 1 500 000 1 533 876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Honorarzone I von bis Euro 24 364 29 051 33 897 38 737 43 581 48 418 96 839 145 255 148 535 29 196 34 471 39 806 45 026 50 122 55 091 107 026 159 689 163 260 Honorarzone II von bis Euro 29 196 34 471 39 806 45 026 50 122 55 091 107 026 159 689 163 260 35 638 41 693 47 685 53 411 58 839 63 989 120 607 178 937 182 894 Honorarzone III von bis Euro 35 638 41 693 47 685 53 411 58 839 63 989 120 607 178 937 182 894 45 308 52 534 59 505 65 990 71 915 77 340 140 982 207 811 212 347 Honorarzone IV von bis Euro 45 308 52 534 59 505 65 990 71 915 77 340 140 982 207 811 212 347 51 750 59 755 67 384 74 373 80 633 86 238 154 563 227 058 231 982 Honorarzone V von bis Euro 51 750 59 755 67 384 74 373 80 633 86 238 154 563 227 058 231 982 56 582 65 175 73 293 80 663 87 173 92 912 164 750 241 492 246 706 (2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt: 1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, 2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, 3. Anzahl der Funktionsbereiche, 4. gestalterische Anforderungen, 5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen. (3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten, 2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten, 3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten, 4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten, 5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten. (4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten. Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, 6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen, 7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste. § 41 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion. (2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht, 1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für: 1. das Herrichten des Grundstücks, 2. die öffentliche Erschließung, 3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen, 4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und 5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen. § 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke (1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, § 40 Anwendungsbereich Ingenieurbauwerke umfassen: 1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, 2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, 3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11, 4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2749 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet. (2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten. § 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt: Honorartafel zu § 43 Absatz 1 ­ Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40) Abrechenbare Kosten Euro 25 565 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 75 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 4 500 000 Honorarzone I von bis Euro 2 616 2 981 3 375 3 751 4 125 4 495 6 233 7 863 10 902 13 753 16 467 19 070 21 593 24 056 26 451 28 793 39 906 50 338 69 798 88 043 105 403 122 104 138 269 154 001 169 349 3 290 3 735 4 215 4 681 5 134 5 585 7 687 9 649 13 286 16 680 19 892 22 970 25 948 28 839 31 653 34 399 47 363 59 468 81 930 102 884 122 755 141 804 160 202 178 067 195 466 Honorarzone II von bis Euro 3 290 3 735 4 215 4 681 5 134 5 585 7 687 9 649 13 286 16 680 19 892 22 970 25 948 28 839 31 653 34 399 47 363 59 468 81 930 102 884 122 755 141 804 160 202 178 067 195 466 3 959 4 487 5 061 5 610 6 146 6 675 9 141 11 436 15 671 19 606 23 322 26 877 30 304 33 626 36 856 40 002 54 819 68 603 94 062 117 725 140 099 161 504 182 135 202 128 221 580 Honorarzone III von bis Euro 3 959 4 487 5 061 5 610 6 146 6 675 9 141 11 436 15 671 19 606 23 322 26 877 30 304 33 626 36 856 40 002 54 819 68 603 94 062 117 725 140 099 161 504 182 135 202 128 221 580 4 634 5 244 5 904 6 534 7 152 7 759 10 591 13 218 18 053 22 528 26 748 30 778 34 654 38 408 42 052 45 607 62 275 77 733 106 198 132 572 157 451 181 210 204 063 226 193 247 691 Honorarzone IV von bis Euro 4 634 5 244 5 904 6 534 7 152 7 759 10 591 13 218 18 053 22 528 26 748 30 778 34 654 38 408 42 052 45 607 62 275 77 733 106 198 132 572 157 451 181 210 204 063 226 193 247 691 5 303 5 996 6 749 7 465 8 165 8 851 12 045 15 004 20 437 25 454 30 177 34 684 39 010 43 196 47 255 51 209 69 732 86 868 118 330 147 413 174 797 200 910 225 996 250 254 273 807 Honorarzone V von bis Euro 5 303 5 996 6 749 7 465 8 165 8 851 12 045 15 004 20 437 25 454 30 177 34 684 39 010 43 196 47 255 51 209 69 732 86 868 118 330 147 413 174 797 200 910 225 996 250 254 273 807 5 979 6 750 7 590 8 393 9 173 9 940 13 499 16 790 22 821 28 381 33 603 38 586 43 365 47 979 52 457 56 816 77 188 95 998 130 462 162 254 192 147 220 611 247 929 274 320 299 922 2750 Abrechenbare Kosten Euro 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 25 000 000 25 564 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Honorarzone I von bis Euro 184 370 255 540 322 325 446 895 563 691 674 891 687 391 212 464 292 695 367 629 506 699 636 474 759 620 773 458 Honorarzone II von bis Euro 212 464 292 695 367 629 506 699 636 474 759 620 773 458 240 558 329 850 412 932 566 498 709 258 844 344 859 520 Honorarzone III von bis Euro 240 558 329 850 412 932 566 498 709 258 844 344 859 520 268 655 367 006 458 236 626 302 782 047 929 073 945 588 Honorarzone IV von bis Euro 268 655 367 006 458 236 626 302 782 047 296 748 404 161 503 540 686 100 854 831 Honorarzone V von bis Euro 296 748 404 161 503 540 686 100 854 831 324 842 441 316 548 844 745 903 927 615 929 073 1 013 797 1 013 797 1 098 526 945 588 1 031 649 1 031 649 1 117 717 (2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt: 1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten, 2. technische Ausrüstung und Ausstattung, 3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld, 4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen, 5. fachspezifische Bedingungen. (3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten, 2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten, 3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten, 4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten, 5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten. (4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten: 1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten, 2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten, 3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten. Abschnitt 4 Ve r k e h r s a n l a g e n § 45 Besondere Grundlagen des Honorars (1) § 41 gilt entsprechend. (2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen: 1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und 2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. (3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten: 1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent, 2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent, 3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent, 4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent. § 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen (1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, § 44 Anwendungsbereich Verkehrsanlagen umfassen: 1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11, 2. Anlagen des Schienenverkehrs, 3. Anlagen des Flugverkehrs. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2751 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. (2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend. § 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt: Honorartafel zu § 47 Absatz 1 ­ Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44) Abrechenbare Kosten Euro 25 565 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 75 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 4 500 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 25 000 000 25 564 594 Honorarzone I von bis Euro 2 874 3 269 3 700 4 111 4 518 4 912 6 775 8 516 11 718 14 642 17 381 19 962 22 410 24 735 26 954 29 084 38 446 46 193 63 820 80 496 96 370 111 639 126 423 140 808 154 832 168 563 233 640 294 697 408 590 515 368 617 043 628 472 3 610 4 094 4 624 5 124 5 619 6 101 8 357 10 452 14 280 17 758 21 002 24 045 26 927 29 657 32 254 34 746 45 634 54 575 74 911 94 064 112 231 129 652 146 474 162 808 178 710 194 249 267 609 336 115 463 264 581 913 694 507 707 160 Honorarzone II von bis Euro 3 610 4 094 4 624 5 124 5 619 6 101 8 357 10 452 14 280 17 758 21 002 24 045 26 927 29 657 32 254 34 746 45 634 54 575 74 911 94 064 112 231 129 652 146 474 162 808 178 710 194 249 267 609 336 115 463 264 581 913 694 507 707 160 4 347 4 918 5 543 6 141 6 727 7 292 9 940 12 389 16 837 20 875 24 625 28 133 31 444 34 579 37 555 40 407 52 814 62 955 86 004 107 633 128 093 147 663 166 525 184 809 202 588 219 935 301 577 377 533 517 937 648 458 771 967 785 843 Honorarzone III von bis Euro 4 347 4 918 5 543 6 141 6 727 7 292 9 940 12 389 16 837 20 875 24 625 28 133 31 444 34 579 37 555 40 407 52 814 62 955 86 004 107 633 128 093 147 663 166 525 184 809 202 588 219 935 301 577 377 533 517 937 648 458 771 967 785 843 5 090 5 744 6 467 7 154 7 828 8 481 11 527 14 321 19 399 23 997 28 241 32 216 35 955 39 494 42 855 46 065 60 001 71 332 97 100 121 207 143 956 165 675 186 575 206 806 226 461 245 623 335 551 418 957 572 617 715 009 849 433 864 531 Honorarzone IV von bis Euro 5 090 5 744 6 467 7 154 7 828 8 481 11 527 14 321 19 399 23 997 28 241 32 216 35 955 39 494 42 855 46 065 60 001 71 332 97 100 121 207 143 956 165 675 186 575 206 806 226 461 245 623 335 551 418 957 572 617 715 009 849 433 864 531 5 827 6 568 7 385 8 172 8 934 9 671 13 109 16 258 21 955 27 113 31 864 36 303 40 471 44 417 48 156 51 725 67 181 79 713 108 192 134 775 159 818 183 687 206 626 228 806 250 339 271 310 369 519 460 375 627 292 781 553 926 893 943 214 Honorarzone V von bis Euro 5 827 6 568 7 385 8 172 8 934 9 671 13 109 16 258 21 955 27 113 31 864 36 303 40 471 44 417 48 156 51 725 67 181 79 713 108 192 134 775 159 818 183 687 206 626 228 806 250 339 271 310 369 519 460 375 627 292 781 553 926 893 943 214 6 564 7 393 8 309 9 185 10 035 10 861 14 691 18 195 24 517 30 230 35 485 40 387 44 987 49 338 53 457 57 387 74 368 88 094 119 283 148 344 175 680 201 699 226 677 250 807 274 218 296 996 403 487 501 794 681 965 848 098 1 004 357 1 021 902 (2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1 Tr a g w e r k s p l a n u n g 9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden, 10. die Baunebenkosten. (5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar. (6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt. § 49 Leistungsbild Tragwerksplanung (1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten: 1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, 2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft, 3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend. § 48 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der BauwerkBaukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen. (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden. (3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für: 1. Erdarbeiten, 2. Mauerarbeiten, 3. Beton- und Stahlbetonarbeiten, 4. Naturwerksteinarbeiten, 5. Betonwerksteinarbeiten, 6. Zimmer- und Holzbauarbeiten, 7. Stahlbauarbeiten, 8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden, 9. Abdichtungsarbeiten, 10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten, 11. Klempnerarbeiten, 12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen, 13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung, 14. Verbauarbeiten für Baugruben, 15. Rammarbeiten, 16. Wasserhaltungsarbeiten, einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für: 1. das Herrichten des Baugrundstücks, 2. Oberbodenauftrag, 3. Mehrkosten für tungsarbeiten, außergewöhnliche Ausschach- 4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis, 5. nichttragendes Mauerwerk, 11,5 Zentimeter ist, das kleiner als 6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis, 7. Mehrkosten für Sonderausführungen, 8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2753 § 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 50 Absatz 1 ­ Tragwerkplanung Abrechenbare Kosten Euro 10 226 15 000 20 000 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 75 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 4 500 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 15 338 756 Honorarzone I von bis Euro 1 119 1 539 1 948 2 335 2 716 3 086 3 435 3 792 4 132 5 762 7 292 10 166 12 872 15 452 17 952 20 368 22 729 25 038 27 298 38 041 48 166 67 164 85 039 102 126 118 606 134 591 150 174 165 403 180 330 251 338 318 266 443 713 452 187 1 305 1 783 2 247 2 690 3 120 3 539 3 938 4 340 4 723 6 557 8 276 11 493 14 515 17 388 20 165 22 846 25 457 28 014 30 512 42 364 53 503 74 329 93 876 112 520 130 468 147 857 164 787 181 315 197 500 274 330 346 554 481 549 490 667 Honorarzone II von bis Euro 1 305 1 783 2 247 2 690 3 120 3 539 3 938 4 340 4 723 6 557 8 276 11 493 14 515 17 388 20 165 22 846 25 457 28 014 30 512 42 364 53 503 74 329 93 876 112 520 130 468 147 857 164 787 181 315 197 500 274 330 346 554 481 549 490 667 1 760 2 385 2 999 3 574 4 132 4 673 5 189 5 705 6 200 8 547 10 737 14 809 18 612 22 221 25 691 29 030 32 283 35 450 38 548 53 167 66 836 92 237 115 959 138 494 160 118 181 013 201 308 221 086 240 424 331 806 417 271 576 137 586 864 Honorarzone III von bis Euro 1 760 2 385 2 999 3 574 4 132 4 673 5 189 5 705 6 200 8 547 10 737 14 809 18 612 22 221 25 691 29 030 32 283 35 450 38 548 53 167 66 836 92 237 115 959 138 494 160 118 181 013 201 308 221 086 240 424 331 806 417 271 576 137 586 864 2 306 3 110 3 894 4 635 5 348 6 029 6 697 7 344 7 970 10 935 13 695 18 795 23 533 28 017 32 316 36 457 40 470 44 377 48 192 66 138 82 834 113 733 142 467 169 668 195 700 220 805 245 143 268 819 291 932 400 777 502 132 689 642 702 301 Honorarzone IV von bis Euro 2 306 3 110 3 894 4 635 5 348 6 029 6 697 7 344 7 970 10 935 13 695 18 795 23 533 28 017 32 316 36 457 40 470 44 377 48 192 66 138 82 834 113 733 142 467 169 668 195 700 220 805 245 143 268 819 291 932 400 777 502 132 689 642 702 301 2 768 3 713 4 646 5 521 6 360 7 163 7 946 8 710 9 447 12 925 16 155 22 111 27 631 32 849 37 841 42 647 47 297 51 813 56 224 76 940 96 173 131 643 164 555 195 644 225 352 253 966 281 665 308 594 334 859 458 253 572 849 784 230 798 498 Honorarzone V von bis Euro 2 768 3 713 4 646 5 521 6 360 7 163 7 946 8 710 9 447 12 925 16 155 22 111 27 631 32 849 37 841 42 647 47 297 51 813 56 224 76 940 96 173 131 643 164 555 195 644 225 352 253 966 281 665 308 594 334 859 458 253 572 849 784 230 798 498 2 947 3 956 4 945 5 874 6 764 7 616 8 449 9 258 10 039 13 721 17 139 23 439 29 273 34 785 40 054 45 120 50 024 54 789 59 439 81 264 101 504 138 807 173 386 206 037 237 212 267 227 296 276 324 502 352 028 481 246 601 137 822 066 836 978 (2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, 2. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere a) statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und 2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, b) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, c) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, d) Flachgründungen und Stützwände einfacher Art, 3. Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige a) statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, b) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, c) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände, d) ausgesteifte Skelettbauten, e) ebene Pfahlrostgründungen, f) einfache Gewölbe, g) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, h) einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, i) einfache verankerte Stützwände, 4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere a) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, b) vielfach statisch unbestimmte Systeme, c) statisch bestimmte räumliche Fachwerke, d) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, e) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, f) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, l) schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen, o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, p) schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, q) schwierige, verankerte Stützwände, r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk), 5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, c) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, d) schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen, f) Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, g) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können, i) j) Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, k) schiefwinklige Mehrfeldplatten, l) schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger, g) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, h) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, i) j) einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen, n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste, o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist. (3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend. k) schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2755 Abschnitt 2 Te c h n i s c h e A u s r ü s t u n g § 51 Anwendungsbereich (1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung. (2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen: 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, 2. Wärmeversorgungsanlagen, 3. Lufttechnische Anlagen, 4. Starkstromanlagen, 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, 6. Förderanlagen, 7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken, 8. Gebäudeautomation. § 52 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen. (2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. (3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht. (4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird. § 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung (1) Das Leistungsbild ,,Technische Ausrüstung" umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung ­ Bauüberwachung) mit 33 Prozent, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten. (3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend. § 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 54 Absatz 1 ­ Technische Ausrüstung Anrechenbare Kosten Euro 5 113 7 500 10 000 15 000 20 000 Honorarzone I von Euro 1 626 2 234 2 812 3 903 4 920 Honorarzone II von Euro 2 109 2 886 3 618 4 981 6 262 Honorarzone III von Euro 2 593 3 538 4 421 6 053 7 605 bis 2 109 2 886 3 618 4 981 6 262 bis 2 593 3 538 4 421 6 053 7 605 bis 3 077 4 190 5 227 7 132 8 947 2756 Anrechenbare Kosten Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Honorarzone I von Euro 5 882 6 795 7 674 8 506 9 336 10 157 13 825 17 184 23 216 29 057 35 152 41 263 47 493 53 700 59 961 66 254 96 686 125 694 180 748 233 881 285 744 335 147 380 361 401 625 408 667 Honorarzone II von Euro 7 489 8 670 9 804 10 891 11 942 12 991 17 645 21 839 29 252 36 110 43 175 50 245 57 474 64 757 72 030 79 301 113 598 144 936 200 873 254 373 308 367 359 125 405 518 427 295 434 499 Honorarzone III von Euro 9 100 10 552 11 932 13 269 14 541 15 818 21 470 26 490 35 290 43 159 51 203 59 227 67 455 75 819 84 097 92 353 130 516 164 174 220 993 274 869 330 998 383 098 430 680 452 971 460 336 bis 7 489 8 670 9 804 10 891 11 942 12 991 17 645 21 839 29 252 36 110 43 175 50 245 57 474 64 757 72 030 79 301 113 598 144 936 200 873 254 373 308 367 359 125 405 518 427 295 434 499 bis 9 100 10 552 11 932 13 269 14 541 15 818 21 470 26 490 35 290 43 159 51 203 59 227 67 455 75 819 84 097 92 353 130 516 164 174 220 993 274 869 330 998 383 098 430 680 452 971 460 336 bis 10 707 12 428 14 062 15 653 17 147 18 652 25 290 31 145 41 328 50 212 59 226 68 209 77 437 86 876 96 166 105 400 147 428 183 415 241 119 295 361 353 621 407 076 455 838 478 641 486 168 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 75 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 3 750 000 3 834 689 (2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Anzahl der Funktionsbereiche, 2. Integrationsansprüche, 3. technische Ausgestaltung, 4. Anforderungen an die Technik, 5. konstruktive Anforderungen. (3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln. Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 55 Übergangsvorschrift Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. § 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2757 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. August 2009 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g 2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen Inhaltsübersicht 1.1 1.1.1 1.1.2 1.2 1.2.1 1.2.2 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.5 1.5.1 1.5.2 1.5.3 1.5.4 1.5.5 1.5.6 1.5.7 1.5.8 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien Leistungen für Thermische Bauphysik Anwendungsbereich Wärmeschutz Leistungen für Schallschutz und Raumakustik Schallschutz Bauakustik Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik Raumakustik Raumakustische Planung und Überwachung Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Anwendungsbereich Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Vermessungstechnische Leistungen Anwendungsbereich Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung Leistungsbild Entwurfsvermessung Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung Leistungsbild Bauvermessung Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung 1.1 1.1.1 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden: Bewertung der Grundleistungen in Prozentsätzen der Honorare 1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 3. Konfliktanalyse und Alternativen 4. Vorläufige Fassung der Studie 5. Endgültige Fassung der Studie 3 30 20 40 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2759 (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere ­örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen ­thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Ortsbesichtigungen 2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen a) Bestandsaufnahme Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen ­des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume ­der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume ­der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben ­des Landschaftsbildes und der -struktur ­der Sachgüter und des kulturellen Erbes b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte 3. Konfliktanalyse und Alternativen Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs Abstimmen mit dem Auftraggeber Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte 4. Vorläufige Fassung der Studie Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots ­des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt ­der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ­der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose) Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung Vorstellen der Planung vor Dritten Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen Sonderkartierungen Prognosen Ausbreitungsberechnungen Beweissicherung Aktualisierung der Planungsgrundlagen Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets 2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Grundleistungen Besondere Leistungen b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber 5. Endgültige Fassung der Studie Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5 000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung 1.1.2 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien (1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum ­ mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, ­ mit schwach gegliedertem Landschaftsbild, ­ mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung, ­ mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen, ­ mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität; 2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum ­ mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, ­ mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild, ­ mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung, ­ mit differenzierten Nutzungsansprüchen, ­ mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität; 3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum ­ mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, ­ mit stark gegliedertem Landschaftsbild, ­ mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung, ­ mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen, ­ mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität. (2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten, 2. Honorarzone II Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten, 3. Honorarzone III Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2761 (3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9 Punkten. (4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten: Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien Fläche in ha 50 100 250 500 750 1 000 1 250 1 500 1 750 2 000 2 500 3 000 3 500 4 000 4 500 5 000 5 500 6 000 6 500 7 000 7 500 8 000 8 500 9 000 9 500 10 000 Honorarzone I von Euro 7 581 10 107 16 423 25 421 33 239 40 422 46 973 53 053 59 684 65 685 76 580 87 159 96 158 104 841 112 265 120 003 128 531 136 421 143.688 150 318 158 687 166 741 174 474 181 898 189 002 195 790 Honorarzone II von Euro 9 258 12 340 20 298 31 811 41 956 51 411 60 000 68 210 76 636 84 212 98 160 110 842 121 944 132 208 141 635 151 055 160 369 169 266 177 900 186 319 196 583 206 318 216 526 226 425 236 503 246 318 Honorarzone III von Euro 10 927 14 566 24 167 38 200 50 680 62 401 73 025 83 368 93 581 102 738 119 739 134 526 147 737 159 581 171 004 182 112 192 213 202 106 212 106 222 320 234 479 245 896 258 585 270 952 284 000 296 846 bis 9 258 12 340 20 298 31 811 41 956 51 411 60 000 68 210 76 636 84 212 98 160 110 842 121 944 132 208 141 635 151 055 160 369 169 266 177 900 186 319 196 583 206 318 216 526 226 425 236 503 246 318 bis 10 927 14 566 24 167 38 200 50 680 62 401 73 025 83 368 93 581 102 738 119 739 134 526 147 737 159.581 171 004 182 112 192 213 202 106 212 106 222 320 234 479 245 896 258 585 270 952 284 000 296 846 bis 12 604 16 799 28 042 44 589 59 398 73 390 86 051 98 525 110 532 121 264 141 319 158 209 173 524 186 948 200 374 213 164 224 051 234 951 246 318 258 320 272 375 285 474 300 637 315 479 331 503 347 373 1.2 1.2.1 Leistungen für Thermische Bauphysik Anwendungsbereich (1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen. (2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören: 1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, 2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten, 3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten, 2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen, 5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten, 6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme, 7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen. (3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen. 1.2.2 Wärmeschutz (1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen: Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz 2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen 3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes 4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe 5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung 20 40 25 15 ­ (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten. (3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden: Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz Anrechenbare Kosten Euro 255 646 500 000 2 500 000 5 000 000 25 000 000 25 564 594 Honorarzone I von bis Euro 596 768 2 083 3 136 12 989 13 267 686 912 2 416 3 636 14 436 14 741 Honorarzone II von bis Euro 686 912 2 416 3 636 14 436 14 741 810 1 111 2 853 4 300 16 369 16 709 Honorarzone III von bis Euro 810 1 111 2 853 4 300 16 369 16 709 990 1 398 3 512 5 297 19 268 19 663 Honorarzone IV von bis Euro 990 1 398 3 512 5 297 19 268 19 663 1 113 1 597 3 949 5 962 21 200 21 630 Honorarzone V von bis Euro 1 113 1 597 3 949 5 962 21 200 21 630 1 203 1 741 4 281 6 460 22 648 23 104 1.3 1.3.1 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik Schallschutz (1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um 1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und 2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz). (2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen: 1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und 2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2763 (3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen: 1. schalltechnische Bestandsaufnahme, 2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen, 3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen, 4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung und 5. Abschlussmessungen. 1.3.2 Bauakustik (1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen: Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen 2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes 3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten 10 35 30 5 20 (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten. (3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein. (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht. 1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik (1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: 1. Honorarzone I: Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere ­ Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau; 2. Honorarzone II: Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere ­ Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau, ­ Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen, ­ Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen, ­ Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, ­ Universitäten und Hochschulen, ­ Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, ­ Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, ­ Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, ­ Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen; 3. Honorarzone III: Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere ­ Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen, ­ Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung, ­ Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen, ­ Theater-, Konzert- und Kongressgebäude, ­ Tonstudios und akustische Messräume. (2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß. 2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 (3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden: Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik Anrechenbare Kosten in Euro 255 646 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 4 500 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 25 000 000 25 564 594 Honorarzone I von Euro 1 766 1 942 2 135 2 323 2 506 2 670 3 462 4 171 5 433 6 564 7 605 8 581 9 501 10 382 11 224 12 034 15 740 19 061 24 957 30 230 35 080 35 624 Honorarzone II von Euro 2 025 2 230 2 451 2 662 2 871 3 062 3 971 4 782 6 229 7 527 8 724 9 844 10 898 11 905 12 876 13 803 18 053 21 864 28 628 34 676 40 237 40 860 Honorarzone III von Euro 2 329 2 567 2 823 3 071 3 310 3 533 4 580 5 512 7 187 8 685 10 065 11 351 12 570 13 734 14 848 15 923 20 822 25 213 33 017 39 993 46 407 47 125 bis 2 025 2 230 2 451 2 662 2 871 3 062 3 971 4 782 6 229 7 527 8 724 9 844 10 898 11 905 12 876 13 803 18 053 21 864 28 628 34 676 40 237 40 860 bis 2 329 2 567 2 823 3 071 3 310 3 533 4 580 5 512 7 187 8 685 10 065 11 351 12 570 13 734 14 848 15 923 20 822 25 213 33 017 39 993 46 407 47 125 bis 2 683 2 961 3 255 3 538 3 809 4 074 5 279 6 355 8 284 10 009 11 604 13 086 14 487 15 828 17 114 18 355 24 000 29 068 38 060 46 107 53 496 54 325 1.3.4 Raumakustik (1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen. (2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören: 1. raumakustische Planung und Überwachung, 2. akustische Messungen, 3. Modelluntersuchungen, 4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen. 1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung (1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen: Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen 2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs 3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten 20 35 25 5 15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2765 (2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten. (3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein. (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß. 1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung (1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden: 1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen; 2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Planungsanforderungen; 3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen; 4. Honorarzone IV: Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen; 5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen. (2) Bewertungsmerkmale können sein: 1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit, 2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit, 3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung, 4. akustische Nutzungsart des Innenraums, 5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums. (3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß. (4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51 129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten: Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung Anrechenbare Kosten in Euro 51 129 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 Honorarzone I von bis Euro 1 192 1 370 1 546 1 712 1 877 2 047 2 198 2 356 2 516 2 662 3 403 4 104 5 454 1 552 1 783 2 010 2 224 2 439 2 659 2 860 3 062 3 266 3 461 4 423 5 334 7 086 Honorarzone II von bis Euro 1 552 1 783 2 010 2 224 2 439 2 659 2 860 3 062 3 266 3 461 4 423 5 334 7 086 1 912 2 192 2 473 2 742 3 007 3 271 3 521 3 769 4 021 4 260 5 437 6 564 8 719 Honorarzone III von bis Euro 1 912 2 192 2 473 2 742 3 007 3 271 3 521 3 769 4 021 4 260 5 437 6 564 8 719 2 267 2 605 2 930 3 255 3 570 3 883 4 182 4 479 4 772 5 063 6 458 7 798 10 355 Honorarzone IV von bis Euro 2 267 2 605 2 930 3 255 3 570 3 883 4 182 4 479 4 772 5 063 6 458 7 798 10 355 2 627 3 014 3 394 3 773 4 138 4 496 4 844 5 185 5 526 5 863 7 472 9 028 11 988 Honorarzone V von bis Euro 2 627 3 014 3 394 3 773 4 138 4 496 4 844 5 185 5 526 5 863 7 472 9 028 11 988 2 987 3 428 3 858 4 287 4 700 5 108 5 506 5 892 6 277 6 662 8 493 10 258 13 619 2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Anrechenbare Kosten in Euro 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 4 500 000 5 000 000 7 500 000 7 669 378 Honorarzone I von bis Euro 6 745 7 997 9 226 10 434 11 625 12 799 13 961 19 644 20 028 8 768 10 396 11 994 13 561 15 109 16 636 18 151 25 534 26 035 Honorarzone II von bis Euro 8 768 10 396 11 994 13 561 15 109 16 636 18 151 25 534 26 035 10 787 12 794 14 762 16 693 18 594 20 473 22 336 31 426 32 041 Honorarzone III von bis Euro 10 787 12 794 14 762 16 693 18 594 20 473 22 336 31 426 32 041 12 811 15 193 17 525 19 818 22 083 24 317 26 527 37 318 38 048 Honorarzone IV von bis Euro 12 811 15 193 17 525 19 818 22 083 24 317 26 527 37 318 38 048 14 828 17 591 20 293 22 949 25 568 28 153 30 711 43 209 44 054 Honorarzone V von bis Euro 14 828 17 591 20 293 22 949 25 568 28 153 30 711 43 209 44 054 16 851 19 989 23 060 26 077 29 052 31 991 34 901 49 100 50 061 1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: (1) Honorarzone I: Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen; (2) Honorarzone II: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1 000 m3, Großraumbüros; (3) Honorarzone III: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1 500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m3; (4) Honorarzone IV: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m3, Mehrzweckhallen bis 3 000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3 000 m3; (5) Honorarzone V: Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume. 1.4 1.4.1 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Anwendungsbereich (1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen. (2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen: 1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können, 2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten, 3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen, 4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken, 5. Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind, 6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung, 7. Beratung bei Baumaßnahmen im Fels, 8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen, 9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2767 1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen: Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen; 2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte; 3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke. 15 35 50 (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten. (3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden. (4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß. (5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden. (6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß. 1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: 1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere ­ gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche; 2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere ­ setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche, ­ gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche; 3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere ­ stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche, ­ setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche, ­ gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche; 2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 4. Honorarzone IV: Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere ­ stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche, ­ setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche; 5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere ­ stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche. (2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß. (3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden: Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Anrechenbare Kosten in Euro 51 129 75 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 4 500 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 25 000 000 25 564 594 Honorarzone I von bis Euro 524 644 750 922 1 077 1 207 1 333 1 445 1 550 1 646 1 739 2 149 2 510 3 099 3 610 4 056 4 462 4 840 5 191 5 519 5 834 7 224 8 404 10 395 12 098 13 606 13 774 945 1 140 1 307 1 584 1 824 2 025 2 218 2 387 2 548 2 693 2 831 3 445 3 969 4 825 5 554 6 189 6 763 7 291 7 780 8 238 8 676 10 570 12 169 14 832 17 083 19 060 19 280 Honorarzone II von bis Euro 945 1 140 1 307 1 584 1 824 2 025 2 218 2 387 2 548 2 693 2 831 3 445 3 969 4 825 5 554 6 189 6 763 7 291 7 780 8 238 8 676 10 570 12 169 14 832 17 083 19 060 19 280 1 361 1 629 1 863 2 241 2 570 2 844 3 103 3 329 3 544 3 740 3 928 4 743 5 429 6 551 7 502 8 323 9 063 9 742 10 366 10 956 11 513 13 916 15 934 19 270 22 067 24 518 24 792 Honorarzone III von bis Euro 1 361 1 629 1 863 2 241 2 570 2 844 3 103 3 329 3 544 3 740 3 928 4 743 5 429 6 551 7 502 8 323 9 063 9 742 10 366 10 956 11 513 13 916 15 934 19 270 22 067 24 518 24 792 1 783 2 124 2 416 2 903 3 310 3 666 3 984 4 275 4 538 4 786 5 020 6 035 6 887 8 281 9 446 10 461 11 364 12 194 12 957 13 670 14 352 17 262 19 698 23 707 27 058 29 973 30 297 Honorarzone IV von bis Euro 1 783 2 124 2 416 2 903 3 310 3 666 3 984 4 275 4 538 4 786 5 020 6 035 6 887 8 281 9 446 10 461 11 364 12 194 12 957 13 670 14 352 17 262 19 698 23 707 27 058 29 973 30 297 2 199 2 614 2 971 3 560 4 056 4 486 4 870 5 216 5 534 5 833 6 118 7 332 8 346 10 007 11 395 12 594 13 664 14 644 15 543 16 388 17 189 20 607 23 463 28 145 32 043 35 432 35 809 Honorarzone V von bis Euro 2 199 2 614 2 971 3 560 4 056 4 486 4 870 5 216 5 534 5 833 6 118 7 332 8 346 10 007 11 395 12 594 13 664 14 644 15 543 16 388 17 189 20 607 23 463 28 145 32 043 35 432 35 809 2 621 3 110 3 529 4 222 4 802 5 304 5 755 6 158 6 531 6 882 7 211 8 627 9 805 11 733 13 339 14 727 15 964 17 095 18 134 19 107 20 030 23 954 27 227 32 582 37 027 40 886 41 316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2769 1.5 1.5.1 Vermessungstechnische Leistungen Anwendungsbereich (1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden. (2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen: 1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, 2. Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, 3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen. 1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten. (2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung. (3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und 1. bei Gebäuden nach § 32, 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41, 3. bei Verkehrsanlagen nach § 45. (4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind: 1. bis zu 511 292 Euro 2. über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro 3. über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro 4. über 2 556 459 Euro 40 Prozent, 35 Prozent, 30 Prozent, 25 Prozent. (5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. (6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden. 1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung (1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: 1. Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit ­ sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, ­ sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit, ­ sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes, ­ sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs, ­ sehr geringer Behinderung durch Verkehr, ­ sehr geringer Topographiedichte; 2. Honorarzone II: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit ­ guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, 2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 ­ geringen Anforderungen an die Genauigkeit, ­ guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes, ­ geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs, ­ geringer Behinderung durch Verkehr, ­ geringer Topographiedichte; 3. Honorarzone III: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit ­ befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, ­ durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit, ­ befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes, ­ durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs, ­ durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr, ­ durchschnittlicher Topographiedichte; 4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit ­ kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, ­ überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit, ­ kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes, ­ überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs, ­ überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr, ­ überdurchschnittlicher Topographiedichte; 5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit ­ mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, ­ sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit, ­ mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes, ­ sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs, ­ sehr hoher Behinderung durch Verkehr, ­ sehr hoher Topographiedichte. (2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden: 1. Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten, 2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten, 3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten, 4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten, 5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten. (3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2771 1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8 bewertet werden: Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Grundlagenermittlung 2. Geodätisches Festpunktfeld 3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne 4. Absteckungsunterlagen 5. Absteckung für Entwurf 6. Geländeschnitte 3 15 52 15 5 10 (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Grundlagenermittlung Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen Ortsbesichtigung Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad 2. Geodätisches Festpunktfeld Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinatenund Höhenverzeichnisses 3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne Topographische/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten Auswerten der Messungen/Luftbilder Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform Erstellen eines digitalen Geländemodells Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen Liefern aller Messdaten in digitaler Form Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen Netzanalyse und Messprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit Vermarken bei besonderen Anforderungen Bau von Festpunkten und Signalen Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder bei Nacht Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z. B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden Eintragen von Eigentümerangaben Darstellen in verschiedenen Maßstäben Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren Erfassen von Baumkronen Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken) 4. Absteckungsunterlagen Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen 5. Absteckung für den Entwurf Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren 2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Grundleistungen Besondere Leistungen 6. Geländeschnitte Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen 1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten. (2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein. (3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr ­ ausgenommen Wasserstraßen ­, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. 1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung (1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: 1. Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit ­ sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, ­ sehr geringer Behinderung durch den Verkehr, ­ sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit, ­ sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts, ­ sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb; 2. Honorarzone II: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit ­ geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, ­ geringer Behinderung durch den Verkehr, ­ geringen Anforderungen an die Genauigkeit, ­ geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts, ­ geringer Behinderung durch den Baubetrieb; 3. Honorarzone III: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit ­ durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, ­ durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr, ­ durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit, ­ durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts, ­ durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb; 4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit ­ überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, ­ überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr, ­ überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit, ­ überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts, ­ überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2773 5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit ­ sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, ­ sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, ­ sehr hoher Behinderung durch den Verkehr, ­ sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit, ­ sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts, ­ sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb. (2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß. (3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden. 1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung (1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden: Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. 2. 3. 4. Baugeometrische Beratung Absteckung für die Bauausführung Bauausführungsvermessung Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung 2 14 66 18 (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Baugeometrische Beratung Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugsund Benennungssystems Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung 2. Absteckung für Bauausführung Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen 3. Bauausführungsvermessung Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungsund fertigungstechnischen Verformungen Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen 2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Grundleistungen Besondere Leistungen 4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen Fertigen von Messprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts Prüfen der Mengenermittlungen Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind (3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden. 1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden: Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung Anrechenbare Kosten in Euro 51 129 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 4 500 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 10 225 838 Honorarzone I von bis Euro 2 250 3 325 4 320 5 156 5 881 6 547 7 207 7 867 8 527 9 187 11 332 13 525 17 714 21 894 26 074 30 254 34 434 38 614 42 794 46 974 67 874 88 672 90 550 2 643 3 826 4 931 5 826 6 656 7 383 8 098 8 859 9 584 10 299 12 667 14 977 19 597 24 217 28 837 33 457 38 077 42 697 47 317 51 937 75 037 98 137 100 223 Honorarzone II von bis Euro 2 643 3 826 4 931 5 826 6 656 7 383 8 098 8 859 9 584 10 299 12 667 14 977 19 597 24 217 28 837 33 457 38 077 42 697 47 317 51 937 75 037 98 137 100 223 3 037 4 327 5 542 6 547 7 437 8 219 9 037 9 815 10 630 11 413 14 002 16 532 21 592 26 652 31 712 36 772 41 832 46 892 51 952 57 012 82 312 107 612 109 897 Honorarzone III von bis Euro 3 037 4 327 5 542 6 547 7 437 8 219 9 037 9 815 10 630 11 413 14 002 16 532 21 592 26 652 31 712 36 772 41 832 46 892 51 952 57 012 82 312 107 612 109 897 3 431 4 829 6 153 7 217 8 212 9 055 9 929 10 809 11 644 12 513 15 336 18 086 23 586 29 086 34 586 40 086 45 586 51 086 56 586 62 086 89 586 117 086 119 571 Honorarzone IV von bis Euro 3 431 4 829 6 153 7 217 8 212 9 055 9 929 10 809 11 644 12 513 15 336 18 086 23 586 29 086 34 586 40 086 45 586 51 086 56 586 62 086 89 586 117 086 119 571 3 825 5 330 6 765 7 939 8 994 9 892 10 867 11 765 12 690 13 625 16 672 19 642 25 582 31 522 37 462 43 402 49 342 55 282 61 222 67 162 96 862 126 562 129 245 Honorarzone V von bis Euro 3 825 5 330 6 765 7 939 8 994 9 892 10 867 11 765 12 690 13 625 16 672 19 642 25 582 31 522 37 462 43 402 49 342 55 282 61 222 67 162 96 862 126 562 129 245 4 219 5 831 7 376 8 609 9 768 10 728 11 758 12 757 13 747 14 737 18 006 21 196 27 576 33 956 40 336 46 716 53 096 59 476 65 856 72 236 104 136 136 036 138 918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2775 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) Besondere Leistungen Inhaltsübersicht 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 Leistungsbild Leistungsbild Leistungsbild Leistungsbild Leistungsbild Leistungsbild Leistungsbild Leistungsbild Leistungsbild Leistungsbild Leistungsbild Flächennutzungsplan Bebauungsplan Landschaftsplan Landschaftsrahmenplan Pflege- und Entwicklungsplan Gebäude und raumbildende Ausbauten Freianlagen Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Tragwerksplanung technische Ausrüstung 2.1 2.1.1 2.1.2 Leistungsbild Flächennutzungsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ausarbeiten eines Leistungskatalogs; Ermitteln der Planungsvorgaben Geländemodelle, Geodätische Feldarbeit, Kartentechnische Ergänzungen, Erstellen von pausfähigen Bestandskarten, Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial, Auswerten von Luftaufnahmen, Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material, Strukturanalysen, Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst, Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands; 2.1.3 Vorentwurf Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen, Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können; 2.1.4 Entwurf Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen, Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen, Differenzierte Darstellung der Nutzung; 2.1.5 Genehmigungsfähige Planfassung Leistungen für die Drucklegung, Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans, Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung. 2.2 Leistungsbild Bebauungsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen: 2776 2.2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind, Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung; 2.2.2 Ermitteln der Planungsvorgaben Geodätische Einmessung, Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme), Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan, Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel, Stadtbildanalyse; 2.2.3 2.2.4 2.2.5 Vorentwurf Modelle; Entwurf Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen; Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans. 2.3 2.3.1 2.3.2 Leistungsbild Landschaftsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Antragsverfahren für Planungszuschüsse; Ermitteln der Planungsvorgaben Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen, Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen, Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten, Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen. 2.4 2.4.1 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen: Landschaftsanalyse Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten, Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen; 2.4.2 Endgültige Planfassung Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes. 2.5 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen: Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung, Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen. 2.6 2.6.1 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen: Grundlagenermittlung Bestandsaufnahme, Standortanalyse, Betriebsplanung, Aufstellung eines Raumprogramms, Aufstellen eines Funktionsprogramms, Prüfen der Umwelterheblichkeit, Prüfen der Umweltverträglichkeit; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2777 2.6.2 Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen, Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen, Aufstellen eines Finanzierungsplanes, Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse, Mitwirken bei der Kreditbeschaffung, Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage), Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle, Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes, Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben; 2.6.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung), Wirtschaftlichkeitsberechnung, Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog, Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben; 2.6.4 Genehmigungsplanung Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung, Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren, Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder Ähnliches, Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat; 2.6.5 Ausführungsplanung Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*), Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*), Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*), Erarbeiten von Detailmodellen, Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind; 2.6.6 Vorbereitung der Vergabe Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*), Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche, Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter; 2778 2.6.7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*), Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen; 2.6.8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes, Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen, Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht; 2.6.9 Objektbetreuung und Dokumentation Erstellen von Bestandsplänen, Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen, Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen, Objektbeobachtung, Objektverwaltung, Baubegehungen nach Übergabe, Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen, Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei, Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten, Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse; 2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß, Schadenskartierung, Ermitteln von Schadensursachen, Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz, Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene, Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch Befragen. *) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird. 2.7 Leistungsbild Freianlagen Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen. 2.8 2.8.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen: Grundlagenermittlung Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte, Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen; 2.8.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen, Genaue Berechnung besonderer Bauteile, Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen; 2.8.3 Entwurfsplanung Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen, Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, Signaltechnische Berechnung, Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen; 2.8.4 Genehmigungsplanung Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen, Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2779 2.8.5 Ausführungsplanung Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen, Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt, Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können; 2.8.6 Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit; 2.8.7 2.8.8 Objektbetreuung und Dokumentation Erstellen eines Bauwerksbuchs; Örtliche Bauüberwachung Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen, Baugelände örtlich kennzeichnen, Führen eines Bautagebuchs, Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen, Rechnungsprüfung, Mitwirken bei behördlichen Abnahmen, Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage, Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel, bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis; 2.8.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung ­ Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften, ­ Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen, ­ Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen, ­ Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln. 2.9 Leistungsbild Verkehrsanlagen Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen. 2.10 Leistungsbild Tragwerksplanung Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen: 2.10.1 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen, Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung, Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile, Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung; 2.10.2 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile, Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung, Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails, 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird, Nachweise der Erdbebensicherung; 2.10.3 Genehmigungsplanung Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz, Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen, Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen, Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC), Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht; 2.10.4 Ausführungsplanung Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten, Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau, Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden, Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen; 2.10.5 Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners*), Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners, Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks; 2.10.6 Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten, Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten; 2.10.7 Objektüberwachung (Bauüberwachung) Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen, Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen, Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen, Betontechnologische Beratung; 2.10.8 Objektbetreuung und Dokumentation Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen; 2.10.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe. *) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase. 2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen: 2.11.1 Grundlagenermittlung Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit), Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2781 2.11.2 Vorplanung Durchführen von Versuchen und Modellversuchen, Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z. B. SO2, NOx), Erarbeiten optimierter Energiekonzepte; 2.11.3 Entwurfsplanung Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik, Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis, Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen, Betriebskostenberechnungen, Schadstoffemissionsberechnungen, Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners; 2.11.4 Ausführungsplanung Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung, Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen, Anfertigen von Stromlaufplänen; 2.11.5 Vorbereitung der Vergabe Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm; 2.11.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung) Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen, Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal, Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller, Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV); 2.11.7 Objektbetreuung und Dokumentation Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation, Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission; 2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Durchführen von Verbrauchsmessungen, Endoskopische Untersuchungen. 2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Objektlisten Inhaltsübersicht 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Gebäude Freianlagen Raumbildende Ausbauten Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Anlagen der Technischen Ausrüstung 3.1 3.1.1 Gebäude Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: Honorarzone I: Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung, Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude, Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser; 3.1.2 Honorarzone II: Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen, Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser, geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen, Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen, Musikpavillons; 3.1.3 Honorarzone III: Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung, Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen, Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen, Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser, Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten, Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser, Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser, Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; 3.1.4 Honorarzone IV: Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen, Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude, Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt, landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2783 Krankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke, Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten; 3.1.5 Honorarzone V: Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken, Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien, Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen). 3.2 3.2.1 Freianlagen Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: Honorarzone I: Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft, Windschutzpflanzungen, Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen; 3.2.2 Honorarzone II: Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen, Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen, Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen, Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen; 3.2.3 Honorarzone III: Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt, Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt, Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen; 3.2.4 Honorarzone IV: Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen, Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen, Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze, Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete; 3.2.5 Honorarzone V: Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen, Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze, botanische und zoologische Gärten, Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen. 3.3 3.3.1 Raumbildende Ausbauten Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: Honorarzone I: Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung; 2784 3.3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Honorarzone II: Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske, Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden; 3.3.3 Honorarzone III: Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung, Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen, Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden; 3.3.4 Honorarzone IV: Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt, Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern, Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke, Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen, Kirchen, Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität; 3.3.5 Honorarzone V: Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen, Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen. 3.4 3.4.1 Ingenieurbauwerke Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: Honorarzone I: ­ Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte, ­ Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte, ­ Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern, einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, ­ Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen, ­ Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen, ­ Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 erforderlich sind, ­ einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2785 3.4.2 Honorarzone II: ­ einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z. B. Quellfassungen, Schachtbrunnen, einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z. B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken, Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser, ­ industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser, ­ einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke, einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt, Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien, ­ Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, ­ Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen, einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen, ­ gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände, Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4 erforderlich sind, ­ einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten, flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten, einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen; 3.4.3 Honorarzone III: ­ Tiefbrunnen, Speicherbehälter, einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone, ­ Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen, Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten, ­ Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Kleinwasserkraftanlagen, feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten, Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung, 2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 ­ Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise, einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen, ­ Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt, Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, ­ Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen, Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern, Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind, einfache Tunnel- und Trogbauwerke, ­ Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme, Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen, einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, einfache Docks, einfache, selbständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe; 3.4.4 Honorarzone IV: ­ Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, ­ Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt, Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten, ­ schwierige Pump- und Schöpfwerke, Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, besonders schwierige Deich- und Dammbauten, Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen, Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen, ­ Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2787 ­ mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden, ­ schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, schwierige Kaimauern und Piers, Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, ­ schwierige Schornsteine, Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss, Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks, selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; 3.4.5 Honorarzone V: ­ Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen, ­ schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung, ­ schwierige Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum, ­ Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, ­ besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, ­ besonders schwierige Schornsteine, Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore Anlagen. 3.5 3.5.1 Verkehrsanlagen Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: Honorarzone I: ­ Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen, ­ Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt; 3.5.2 Honorarzone II: ­ Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände, Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art, Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte, ­ Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen, ­ einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände; 2788 3.5.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Honorarzone III: ­ Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände, schwierige Tankstellen- und Rastanlagen, innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt, verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4, schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße, ­ innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen, ­ schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen; 3.5.4 Honorarzone IV: ­ außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt, innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4, sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr, ­ schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen, ­ schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen; 3.5.5 Honorarzone V: ­ schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation, sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte, ­ sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen. 3.6 3.6.1 Anlagen der Technischen Ausrüstung Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: Honorarzone I: ­ Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen, ­ Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art, ­ einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen, ­ Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt, ­ chemische Reinigungsanlagen, ­ medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin; 3.6.2 Honorarzone II: ­ Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, ­ Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung), ­ Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2789 ­ Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen, ­ Küchen und Wäschereien mittlerer Größe, ­ medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors; 3.6.3 Honorarzone III: ­ Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, ­ Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen, ­ Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze, ­ Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sendeund Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen, ­ Großküchen und Großwäschereien, ­ medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungsund Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre. 2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden, b) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität, c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig, d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung, e) Ermitteln des Leistungsumfangs, f) Ortsbesichtigungen; Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben a) Bestandsaufnahme ­ Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange, ­ Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, landund forstwirtschaftliche Struktur, ­ Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen, ­ kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind, ­ Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen, ­ Örtlichen Erhebungen, ­ Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner, b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands, c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen, d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung; Leistungsphase 3: Vorentwurf ­ grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen, ­ Darlegen der Auswirkungen der Planung, ­ Berücksichtigen von Fachplanungen, ­ Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, ­ Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden, ­ Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung, ­ Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage, ­ Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber; Leistungsphase 4: Entwurf ­ Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht, ­ Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen, ­ Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2791 Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen SchwarzWeiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen. 2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen, b) Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs, c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig, d) Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, e) Ortsbesichtigungen; Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben a) Bestandsaufnahme ­ Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, ­ Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen, ­ Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen, ­ Örtlicher Erhebungen, ­ Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner, b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands, c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung; Leistungsphase 3: Vorentwurf ­ Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen, ­ Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung, ­ Berücksichtigen von Fachplanungen, ­ Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, ­ Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden, ­ Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung, ­ Überschlägige Kostenschätzung, ­ Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde; Leistungsphase 4: Entwurf ­ Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung, ­ Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll, ­ Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen, ­ Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber; Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-WeißAusfertigung nach den Landesregelungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2793 Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen, b) Abgrenzung des Planungsgebiets, c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität, d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials, e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale, f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig, g) Ortsbesichtigungen; Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere ­ der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen, ­ des Naturhaushalts, ­ der landschaftsökologischen Einheiten, ­ des Landschaftsbildes, ­ der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile, ­ der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation, ­ von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern, ­ der Flächennutzung, ­ voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft, Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner; b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge, Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich ­ der Empfindlichkeit, ­ besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen, ­ nachteiliger Nutzungsauswirkungen, ­ geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft, Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege, c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten; Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft, b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für ­ landschaftspflegerische Sanierungsgebiete, ­ Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen, ­ Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen, 2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 ­ Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge, ­ Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe, c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind, d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme, Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes, Berücksichtigen von Fachplanungen, Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber; Leistungsphase 4: Entwurf Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2795 Anlage 7 (zu § 24 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen, b) Abgrenzen des Planungsbereichs, c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität, d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials, e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale, f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig, g) Ortsbesichtigungen; Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere ­ des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren, ­ der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes, ­ der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung, ­ der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte, ­ der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeitund Erholungsanlagen, ­ des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen, ­ der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft, ­ der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen, ­ der Eigentümer, Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner, b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge, Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich, ­ der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen, ­ nachteiliger Nutzungsauswirkungen, c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten; Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere ­ Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes, ­ landschaftspflegerische Sanierungsbereiche, ­ Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen, ­ Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, ­ Schutzgebiete und -objekte, ­ Freiräume, ­ Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, 2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für ­ Grünflächen, ­ Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen, ­ Sport-, Spiel- und Erholungsflächen, ­ Fußwegesystem, ­ Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung, ­ Ortseingänge und Siedlungsränder, ­ pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen, ­ klimatisch wichtige Freiflächen, ­ Immissionsschutzmaßnahmen, ­ Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ­ Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern, ­ Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen, ­ bodenschützende Maßnahmen ­ Schutz vor Schadstoffeintrag, ­ Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen, ­ Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen, ­ Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen, c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind, Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes, Berücksichtigen von Fachplanungen, Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber; Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf) Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2797 Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse Erfassen und Darstellen in Text und Karten der a) natürlichen Grundlagen, b) Landschaftsgliederung ­ Naturräume ­ ökologische Raumeinheiten, c) Flächennutzung, d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur; Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich a) Naturhaushalt, b) Landschaftsbild ­ naturbedingt ­ anthropogen, c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild, d) Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren, e) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits; Leistungsphase 3: Entwurf Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts ­ Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung, ­ Bereiche mit extensiver Nutzung, ­ Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung, ­ Bereiche städtisch industrieller Nutzung, b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes, c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete, d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft, e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur ­ Sicherung überörtlicher Grünzüge, ­ Grünordnung im Siedlungsbereich, ­ Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes, ­ Sanierung von Landschaftsschäden, f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung, g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur, h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind: ­ Landschaftspläne, ­ Grünordnungspläne, ­ Landschaftspflegerische Begleitpläne, Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber; Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3. 2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Anlage 9 (zu § 26 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Abgrenzen des Planungsbereichs, b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere ­ örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen, ­ thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten, c) Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen, d) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers, e) Ortsbesichtigungen; Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen a) Bestandsaufnahme Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen ­ des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume, ­ der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume, ­ der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben, ­ des Landschaftsbildes und der -struktur, ­ der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte, Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen, b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung), c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte; Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs a) Konfliktanalyse Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf, b) Konfliktminderung Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten, c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen, d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs, e) Abstimmen mit dem Auftraggeber, f) zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte; Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, b) vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen, c) Kostenschätzung Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2799 Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte. 2800 Anlage 10 (zu § 27) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen a) Abgrenzen des Planungsbereichs, b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere ­ ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs, ­ Schutzzweck, ­ Schutzverordnungen, ­ Eigentümer; Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen, b) Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs; Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen a) Erfassen und Darstellen von ­ Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll, ­ Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind, ­ Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse, ­ Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur, b) Vorschläge für ­ gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, ­ Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs, ­ Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften, ­ die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, c) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen, d) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, e) Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber; Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2801 Anlage 11 (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung, b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf, c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, d) Zusammenfassen der Ergebnisse; Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analyse der Grundlagen, b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte), c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele), d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben, e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme, g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, h) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spielund Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung, i) j) Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht, Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse; Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf, b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, c) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, d) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/ oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Lichtund Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen, e) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, f) Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht, g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung, h) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen; Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden, 2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 b) Einreichen dieser Unterlagen, c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, d) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen; Leistungsphase 5: Ausführungsplanung a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung, b) zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen, c) bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1 mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung, d) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung, e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung; Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten; Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, b) Einholen von Angeboten, c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten, d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken, e) Verhandlung mit Bietern, f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung, h) Mitwirken bei der Auftragserteilung; Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis, c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen, e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm), f) Führen eines Bautagebuches, g) gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen, h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln, i) j) l) Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht, Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, k) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2803 m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel, o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag; Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen, b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten, c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen, d) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts. 2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung, b) Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen, c) bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung, d) Ortsbesichtigung, e) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten, f) Zusammenstellen und Werten von Unterlagen, g) Erläutern von Planungsdaten, h) Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz, i) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, j) Zusammenfassen der Ergebnisse; Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analyse der Grundlagen, b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind, c) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit, d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten, e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, bei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen, f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung, h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen, j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren, k) Kostenschätzung, l) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse; Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf, b) Erläuterungsbericht, c) fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks, d) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, e) Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen, f) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, g) Kostenberechnung, h) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2805 i) bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit, j) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen; Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung a) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, b) Einreichen dieser Unterlagen, c) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis, d) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen, e) Verhandlungen mit Behörden, f) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, g) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, h) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen; Leistungsphase 5: Ausführungsplanung a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung, b) zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben, c) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung, d) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung; Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe a) Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, b) Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen, c) Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten, d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen; Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, b) Einholen von Angeboten, c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels, d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken, e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern, f) Fortschreiben der Kostenberechnung, g) Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung, h) Mitwirken bei der Auftragserteilung; Leistungsphase 8: Bauoberleitung a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter, b) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm), c) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen, 2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 d) Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme, e) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran, f) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle, g) Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt, h) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage, i) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, j) Kostenfeststellung, k) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung; Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen, b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten, c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen, d) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2807 Anlage 13 (zu § 49 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner; Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12, b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit, c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart, d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, e) Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276; Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung, b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung, c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel, d) Mitwirken bei der Objektbeschreibung, e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, f) Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung; Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen, b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen, c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen), d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung, e) Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren, f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne; Leistungsphase 5: Ausführungsplanung a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners, c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen), d) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung; Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners, b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau, c) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks; 2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 Anlage 14 (zu § 53 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen, b) Zusammenfassen der Ergebnisse; Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analyse der Grundlagen, b) Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage, d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, e) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, f) Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276, g) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse; Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf, b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile, c) Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung, d) Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen), e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, f) Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276, g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung; Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden, b) Zusammenstellen dieser Unterlagen, c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen; Leistungsphase 5: Ausführungsplanung a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung, b) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen), c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen, d) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse; Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen; Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe a) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen, b) Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2809 c) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276, d) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung, e) Mitwirken bei der Auftragserteilung; Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, b) Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm), c) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches, d) Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen, e) Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel, f) Rechnungsprüfung, g) Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276, h) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran, i) Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle, j) Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, k) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel, l) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag; Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen, b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten, c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen, d) Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.