2126-13810-31860-3860-112126-13-33
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 18. März 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22
durch die folgenden Angaben ersetzt:
,,§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation
§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei
COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verord
nungsermächtigung".
2. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,entweder
geimpfte oder genesene Personen im Sinne
des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in
der jeweils geltenden Fassung sein" durch die
Wörter ,,über einen Impf- oder Genesenennach
weis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verfü
gen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,im Sinne
des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutz
maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der
jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter
,,nach § 22a Absatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,im Sinne
des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutz
maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der
jeweils geltenden Fassung oder" durch die
Wörter ,,nach § 22a Absatz 2," ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
,,3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie
sich im ersten Schwangerschaftsdrittel
befinden, oder".
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
,,(7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann
ten voll- und teilstationären Einrichtungen, die
zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von
§ 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind,
sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut
monatlich Angaben zum Anteil der Personen,
die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der
Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, be
treut oder gepflegt werden oder untergebracht
sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.
Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1
erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 ge
nannten Einrichtungen zu diesem Zweck perso
nenbezogene Daten einschließlich Daten zum
Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten
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nach Satz 2 dürfen auch zur Beurteilung der Ge
fährdungslage in der Einrichtung im Hinblick auf
die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ver
arbeitet werden, solange und soweit dies erfor
derlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten
schutzgesetzes gilt entsprechend. Bestehen
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung
bereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf
bisherigem Bundesrecht beruhen und die zu den
durch das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu
erhebenden Daten anschlussfähig sind, bleiben
die landesrechtlichen Meldeverfahren von der
Änderung unberührt, wenn die Länder nach Krei
sen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte
Daten direkt an das Robert Koch-Institut über
mitteln; insoweit entfällt die Meldepflicht nach
Satz 1. Das Robert Koch-Institut führt die ihm
übermittelten Daten zusammen und übermittelt
sie monatlich in anonymisierter Form dem Bun
desministerium für Gesundheit sowie den Län
dern bezogen auf Länder- und Kreisebene. Die
nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen Daten sind
spätestens am Ende des sechsten Monats nach
ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen
des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un
berührt."
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 22
Impf-, Genesenen- und Testdokumentation".
b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
,,§ 22a
Impf-, Genesenenund Testnachweis bei COVID-19;
COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsicht
lich des Vorliegens eines vollständigen Impfschut
zes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deut
scher, englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler
Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn
1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit
einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt
sind, die
a) von der Europäischen Union zugelassen sind
oder
b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer
Formulierung her identisch mit einem in der
Europäischen Union zugelassenen Impfstoff
sind,
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate
nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollstän
diger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch
bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober
2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
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1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführ
ten spezifischen positiven Antikörpertest in deut
scher, englischer, französischer, italienischer
oder spanischer Sprache in verkörperter oder
digitaler Form nachweisen kann und dieser Anti
körpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die be
troffene Person noch keine Einzelimpfung gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
2. die betroffene Person mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese In
fektion mit einem Testnachweis über einen direk
ten Erregernachweis nachweisen kann und die
dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein
säurenachweis (PCR oder weitere Methoden
der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht
sowie
b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene
Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat,
oder
3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zwei
ten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Test
nachweis über einen direkten Erregernachweis
nachweisen kann und die dem Testnachweis zu
grundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein
säurenachweis (PCR oder weitere Methoden
der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht
sowie
b) seit dem Tag der Durchführung der dem
Testnachweis zugrundeliegenden Testung
28 Tage vergangen sind.
Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Num
mer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impf
schutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer
Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzel
impfung tritt die erste Einzelimpfung.
(2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis
hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige In
fektion erworbenen Immunschutzes gegen das Co
ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Spra
che in verkörperter oder digitaler Form, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nuklein
säurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstech
nik) nachgewiesen wurde und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infek
tion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage
zurückliegt.
(3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsicht
lich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co
ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Spra
che in verkörperter oder digitaler Form, wenn die
zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnos
tika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder
auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund
einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinprodukte
gesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig
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sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24
Stunden zurückliegt und
1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden
hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unter
worfen ist,
2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne
des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist,
das die dafür erforderliche Ausbildung oder
Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1
der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen
oder vor Ort überwacht worden ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes
rates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abwei
chende Anforderungen an einen Impf-, einen Gene
senen- und einen Testnachweis zu regeln. In der
Rechtsverordnung darf die Bundesregierung
1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend
von Absatz 1 regeln:
a) die Intervallzeiten,
aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen
vollständigen Impfschutz abgewartet wer
den müssen und
bb) die höchstens zwischen den Einzelimp
fungen liegen dürfen,
b) die Zahl und mögliche Kombination der Ein
zelimpfungen für einen vollständigen Impf
schutz und
c) Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impf
nachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt
wird,
2. hinsichtlich des Genesenennachweises abwei
chend von Absatz 2 regeln:
a) Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorhe
rige Infektion nachgewiesen werden kann,
b) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis
der vorherigen Infektion vergangen sein muss,
c) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der
vorherigen Infektion höchstens zurückliegen
darf,
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht
nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdoku
mentation über eine Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er
sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter
Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines
unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesonde
re, um die Identität der geimpften Person und die
Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen,
bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung
der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARSCoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen
Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert
Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Be
scheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforder
lichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(6) Die Durchführung oder Überwachung einer
Testung in Bezug auf einen positiven Erregernach
weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch
der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat
(COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:
1. durch die zur Durchführung oder Überwachung
der Testung berechtigte Person oder
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht
nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdoku
mentation in Bezug auf einen positiven Erreger
nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt
wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung
geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der
Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genese
nenzertifikats, insbesondere, um die Identität der
getesteten Person und die Authentizität der Test
dokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur
Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats
übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in
Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Co
ronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person fol
gende Daten an das Robert Koch-Institut, das das
COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert:
1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts
datum,
3. hinsichtlich des Testnachweises abweichend von
Absatz 3 Nachweismöglichkeiten regeln, mit de
nen die mögliche Infektion nachgewiesen werden
kann.
2. das Datum der Testung und
In der Rechtsverordnung sind angemessene Über
gangsfristen für die Anwendung der von den Absät
zen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen
Impf-, einen Genesenen- oder einen Testnachweis
vorzusehen.
(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf
Wunsch der geimpften Person die Durchführung
einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu be
scheinigen:
(7) Die Durchführung oder Überwachung einer
Testung in Bezug auf einen negativen Erregernach
weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch
der getesteten Person durch die zur Durchführung
oder Überwachung der Testung berechtigte Person
in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzer
tifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung
verpflichtete Person folgende Daten an das Robert
Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat
technisch generiert:
1. die zur Durchführung der Schutzimpfung berech
tigte Person oder
1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts
datum,
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
2. das Datum der Testung und
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der
Testung, und zum Aussteller.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der
Testung, und zum Aussteller.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1,
Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig
bescheinigten COVID-19-Impfzertifikaten, COVID19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzerti
fikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder
dem Robert Koch-Institut auf das Zertifikat bezo
gene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthal
tene Daten. Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder
der eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1
Buchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b
und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des An
hangs zur Verordnung (EU) 2021/953 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Über
prüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate
zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und
-Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-In
fektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der
Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit wäh
rend der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom
15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) ge
ändert worden ist, werden nicht übermittelt. Das
Robert Koch-Institut führt die Sperrung durch Auf
nahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikats
sperrliste aus. Das Robert Koch-Institut ist befugt,
die für die Durchführung der Sperrung eines Zertifi
kats erforderlichen personenbezogenen Daten zu
verarbeiten."
5. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
,,(7) Unabhängig von einer durch den Deut
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest
gestellten epidemischen Lage von nationaler
Tragweite können folgende Maßnahmen notwen
dige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Ab
satz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhin
derung der Verbreitung der Coronavirus-Krank
heit-2019 (COVID-19) erforderlich sind:
1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
einer medizinischen Gesichtsmaske (MundNasen-Schutz) in
a) Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Un
ternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Num
mer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1
Nummer 2 und 7, soweit die Verpflichtung
zur Abwendung einer Gefahr für Personen,
die auf Grund ihres Alters oder ihres Ge
sundheitszustandes ein erhöhtes Risiko
für einen schweren oder tödlichen Krank
heitsverlauf der Coronavirus-Krankheit2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist,
b) Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen
nahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kon
troll- und Servicepersonal und das Fahrund Steuerpersonal, soweit für dieses
tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu an
deren Personen besteht, und
469
c) Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Num
mer 3 und 4,
2. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorlie
gen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in
a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 sowie
nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7,
b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und
c) Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft
einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtun
gen sowie anderen Abteilungen oder
Einrichtungen, wenn und soweit dort dau
erhaft freiheitsentziehende Unterbringun
gen erfolgen, insbesondere psychiatrische
Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und
für Senioren.
Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kran
ken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver
dächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1
Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen
und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Die Absätze 3,
5 und 6 gelten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1
entsprechend. Die besonderen Belange von Kin
dern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
(8) Unabhängig von einer durch den Deut
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest
gestellten epidemischen Lage von nationaler
Tragweite können in einer konkret zu benennen
den Gebietskörperschaft, in der durch eine epi
demische Ausbreitung der Coronavirus-Krank
heit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer
sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage be
steht, über den Absatz 7 hinaus auch folgende
Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im
Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern
das Parlament des betroffenen Landes das Vor
liegen der konkreten Gefahr und die Anwendung
konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörper
schaft feststellt:
1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
einer medizinischen Gesichtsmaske (MundNasen-Schutz),
2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit
einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestab
stand) im öffentlichen Raum, insbesondere in
öffentlich zugänglichen Innenräumen,
3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge
nesenen- oder Testnachweises nach § 22a
Absatz 1 bis 3 einschließlich der Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises sowie an die
Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Be
schränkungen des Zugangs in Einrichtungen
und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1
und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Ein
richtungen oder Angeboten mit Publikumsver
kehr,
4. die Verpflichtung zur Erstellung und An
wendung von Hygienekonzepten, die die
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die
Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungs
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
konzepte vorsehen können, für Einrichtungen
im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36
Absatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4
bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Ge
werbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstal
tungen, Reisen und Ausübungen.
Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch aus
breitenden Infektionslage nach Satz 1 besteht,
wenn
1. in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Aus
breitung einer Virusvariante des Coronavirus
SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifi
kant höhere Pathogenität aufweist, oder
2. auf Grund einer besonders hohen Anzahl von
Neuinfektionen oder eines besonders starken
Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung
der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen
Gebietskörperschaft droht.
Die Absätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die
Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, so
fern das Parlament in dem betroffenen Land
nicht spätestens drei Monate nach der Feststel
lung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft;
dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in
dem betroffenen Land nicht spätestens drei Mo
nate nach der erneuten Feststellung erneut die
Feststellung trifft."
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
oder eine medizinische Gesichtsmaske
(Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesre
gierung wird ermächtigt, durch Rechtsver
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
eine Aussetzung der Verpflichtungen nach
Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land
von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Ge
brauch gemacht hat, gelten die Verpflichtun
gen nach Satz 1 auch in diesem Land für
Verkehrsmittel des öffentlichen Personen
nahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des
2. April 2022."
bb) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort ,,Nach
weiskontrollen" durch das Wort ,,Kontrollen"
ersetzt.
cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden aufgeho
ben.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
d) Absatz 7 wird Absatz 2 und wird wie folgt geän
dert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022"
durch die Angabe ,,23. September 2022" er
setzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 9 wird aufgehoben.
7. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,19. März
2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
8. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
,,(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder
Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spä
testens mit Ablauf des 23. September 2022 au
ßer Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Ab
satz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen
spätestens mit Ablauf des 23. September 2022
aufgehoben werden. Eine vor dem 19. März 2022
auf Grundlage von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1 in der jeweils am 18. März 2022 geltenden
Fassung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und
§ 32 erlassene Rechtsverordnung darf bis zum
Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten wer
den, soweit die in der jeweiligen Rechtsverord
nung genannten Maßnahmen auch nach Absatz 7
Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 notwendige Schutz
maßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1
und 2 sein könnten."
6. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän
dert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er
setzt:
,,Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des
öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen
von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kon
troll- und Servicepersonal und Fahr- und
Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt
physische Kontakte zu anderen Personen
bestehen, nur benutzt werden, wenn diese
Personen während der Beförderung eine
a) Die Nummern 11b bis 11d werden aufgehoben.
b) Nummer 11e wird Nummer 11b und die Wörter
,,§ 28b Absatz 5 Satz 1" werden durch die Wörter
,,§ 28b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3," ersetzt.
9. In § 75a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 22"
durch die Angabe ,,§ 22a" ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Ge
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung
kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Ar
beitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden,
für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird;
eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leih
arbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ab
lauf des 30. Juni 2022 ausschließen."
2. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,für den Fall außer
gewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt"
durch die Wörter ,,für die Zeit ab dem 1. Juli
2022" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021"
durch die Angabe ,,30. September 2022" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
Artikel 1b
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz
buch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
,,(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den
Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits
markt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim
mung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder
teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu
tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeit
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld
beziehen, einzuführen. Die Verordnung ist zeitlich zu
befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf
des 30. September 2022 außer Kraft."
Artikel 2
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflege
versicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti
kel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge
fügt:
,,6. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Über
mittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des
Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, so
fern es sich bei ihnen um stationäre Pflege
einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2
handelt;".
2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter ,,und, sofern stationäre Pflegeein
richtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft wer
den, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von
Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzge
setzes erfüllt wurde" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Coronavirus-Einreiseverordnung
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Sep
tember 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2022
(BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,,6. Testnachweis
a) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Ab
satz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder
b) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist,
ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorlie
471
gens einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spani
scher Sprache in verkörperter oder digita
ler Form, wenn die zugrundeliegende Tes
tung
aa) von einer nach dem Recht des jewei
ligen Staates befugten Stelle vorge
nommen oder überwacht worden ist
und
bb) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist,
die für den direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 be
stimmt sind, und
aaa) zum Zeitpunkt oder zum geplan
ten Zeitpunkt der Einreise in die
Bundesrepublik maximal 48 Stun
den zurückliegt oder,
bbb) sofern eine Einreise mittels
Beförderer stattfindet und die
Testung mittels Nukleinsäure
nachweis (PCR, PoC-NAAT oder
weitere Methoden der Nuklein
säureamplifikationstechnik) er
folgt ist, zum Zeitpunkt oder
zum geplanten Zeitpunkt des Be
ginns der Beförderung maximal
48 Stunden zurückliegt."
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Genese
nennachweises" die Wörter ,,im Sinne von § 22a
Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" einge
fügt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
d) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Impfnach
weises" die Wörter ,,im Sinne von § 22a Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
e) Nummer 10 wird aufgehoben.
f) Folgender Satz wird angefügt:
,,Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die
Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung in
teroperabler Zertifikate zur Bescheinigung von
COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der
Genesung von einer COVID-19-Infektion (digita
les COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung
der Erleichterung der Freizügigkeit während der
COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021,
S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4)
geändert worden ist, gelten als Impf-, Genese
nen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verord
nung."
2. In § 14 wird die Angabe ,,19. März" durch die An
gabe ,,28. April" ersetzt.
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 5 wird das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Ar
tikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
472
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
Inkrafttreten
(2) Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 20. März 2022
in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. April 2022 in
Kraft.
Artikel 5
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach