Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 10 vom 18.03.2022  - Seite 466 bis 472 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

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466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften Vom 18. März 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verord nungsermächtigung". 2. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein" durch die Wörter ,,über einen Impf- oder Genesenennach weis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verfü gen" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutz maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,nach § 22a Absatz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutz maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder" durch die Wörter ,,nach § 22a Absatz 2," ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden, oder". dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: ,,(7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann ten voll- und teilstationären Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, be treut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 ge nannten Einrichtungen zu diesem Zweck perso nenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 nach Satz 2 dürfen auch zur Beurteilung der Ge fährdungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ver arbeitet werden, solange und soweit dies erfor derlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten schutzgesetzes gilt entsprechend. Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf bisherigem Bundesrecht beruhen und die zu den durch das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu erhebenden Daten anschlussfähig sind, bleiben die landesrechtlichen Meldeverfahren von der Änderung unberührt, wenn die Länder nach Krei sen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte Daten direkt an das Robert Koch-Institut über mitteln; insoweit entfällt die Meldepflicht nach Satz 1. Das Robert Koch-Institut führt die ihm übermittelten Daten zusammen und übermittelt sie monatlich in anonymisierter Form dem Bun desministerium für Gesundheit sowie den Län dern bezogen auf Länder- und Kreisebene. Die nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un berührt." d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation". b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben. 4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Impf-, Genesenenund Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung (1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsicht lich des Vorliegens eines vollständigen Impfschut zes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deut scher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn 1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die a) von der Europäischen Union zugelassen sind oder b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind, 2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und 3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollstän diger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn 467 1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführ ten spezifischen positiven Antikörpertest in deut scher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Anti körpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die be troffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, 2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese In fektion mit einem Testnachweis über einen direk ten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein säurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder 3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zwei ten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Test nachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zu grundeliegende Testung a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein säurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind. Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Num mer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impf schutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzel impfung tritt die erste Einzelimpfung. (2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige In fektion erworbenen Immunschutzes gegen das Co ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Spra che in verkörperter oder digitaler Form, wenn 1. die vorherige Infektion durch einen Nuklein säurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstech nik) nachgewiesen wurde und 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infek tion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsicht lich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Spra che in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnos tika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinprodukte gesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig 468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unter worfen ist, 2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abwei chende Anforderungen an einen Impf-, einen Gene senen- und einen Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung 1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln: a) die Intervallzeiten, aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet wer den müssen und bb) die höchstens zwischen den Einzelimp fungen liegen dürfen, b) die Zahl und mögliche Kombination der Ein zelimpfungen für einen vollständigen Impf schutz und c) Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impf nachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt wird, 2. hinsichtlich des Genesenennachweises abwei chend von Absatz 2 regeln: a) Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorhe rige Infektion nachgewiesen werden kann, b) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, c) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf, Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdoku mentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesonde re, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARSCoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Be scheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforder lichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernach weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen: 1. durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder 2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdoku mentation in Bezug auf einen positiven Erreger nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genese nenzertifikats, insbesondere, um die Identität der getesteten Person und die Authentizität der Test dokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Co ronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person fol gende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert: 1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts datum, 3. hinsichtlich des Testnachweises abweichend von Absatz 3 Nachweismöglichkeiten regeln, mit de nen die mögliche Infektion nachgewiesen werden kann. 2. das Datum der Testung und In der Rechtsverordnung sind angemessene Über gangsfristen für die Anwendung der von den Absät zen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- oder einen Testnachweis vorzusehen. (5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu be scheinigen: (7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernach weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzer tifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert: 1. die zur Durchführung der Schutzimpfung berech tigte Person oder 1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts datum, 2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. 2. das Datum der Testung und 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (8) Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig bescheinigten COVID-19-Impfzertifikaten, COVID19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzerti fikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder dem Robert Koch-Institut auf das Zertifikat bezo gene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthal tene Daten. Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder der eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des An hangs zur Verordnung (EU) 2021/953 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Über prüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-In fektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit wäh rend der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) ge ändert worden ist, werden nicht übermittelt. Das Robert Koch-Institut führt die Sperrung durch Auf nahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikats sperrliste aus. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die für die Durchführung der Sperrung eines Zertifi kats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten." 5. § 28a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,(7) Unabhängig von einer durch den Deut schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest gestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende Maßnahmen notwen dige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Ab satz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhin derung der Verbreitung der Coronavirus-Krank heit-2019 (COVID-19) erforderlich sind: 1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (MundNasen-Schutz) in a) Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Un ternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Num mer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7, soweit die Verpflichtung zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Ge sundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krank heitsverlauf der Coronavirus-Krankheit2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist, b) Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen nahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kon troll- und Servicepersonal und das Fahrund Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu an deren Personen besteht, und 469 c) Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Num mer 3 und 4, 2. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorlie gen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 sowie nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7, b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und c) Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtun gen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dau erhaft freiheitsentziehende Unterbringun gen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kran ken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver dächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Belange von Kin dern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. (8) Unabhängig von einer durch den Deut schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest gestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in einer konkret zu benennen den Gebietskörperschaft, in der durch eine epi demische Ausbreitung der Coronavirus-Krank heit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage be steht, über den Absatz 7 hinaus auch folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vor liegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörper schaft feststellt: 1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (MundNasen-Schutz), 2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestab stand) im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, 3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge nesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3 einschließlich der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Be schränkungen des Zugangs in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Ein richtungen oder Angeboten mit Publikumsver kehr, 4. die Verpflichtung zur Erstellung und An wendung von Hygienekonzepten, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungs 470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 konzepte vorsehen können, für Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Ge werbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstal tungen, Reisen und Ausübungen. Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch aus breitenden Infektionslage nach Satz 1 besteht, wenn 1. in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Aus breitung einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifi kant höhere Pathogenität aufweist, oder 2. auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, so fern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststel lung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Mo nate nach der erneuten Feststellung erneut die Feststellung trifft." Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesre gierung wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Ge brauch gemacht hat, gelten die Verpflichtun gen nach Satz 1 auch in diesem Land für Verkehrsmittel des öffentlichen Personen nahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des 2. April 2022." bb) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort ,,Nach weiskontrollen" durch das Wort ,,Kontrollen" ersetzt. cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden aufgeho ben. c) Absatz 6 wird aufgehoben. d) Absatz 7 wird Absatz 2 und wird wie folgt geän dert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe ,,23. September 2022" er setzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 9 wird aufgehoben. 7. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,19. März 2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: 8. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: ,,(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spä testens mit Ablauf des 23. September 2022 au ßer Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Ab satz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 aufgehoben werden. Eine vor dem 19. März 2022 auf Grundlage von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in der jeweils am 18. März 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung darf bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten wer den, soweit die in der jeweiligen Rechtsverord nung genannten Maßnahmen auch nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 notwendige Schutz maßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein könnten." 6. § 28b wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän dert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er setzt: ,,Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kon troll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine a) Die Nummern 11b bis 11d werden aufgehoben. b) Nummer 11e wird Nummer 11b und die Wörter ,,§ 28b Absatz 5 Satz 1" werden durch die Wörter ,,§ 28b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt. 9. In § 75a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 22" durch die Angabe ,,§ 22a" ersetzt. Artikel 1a Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Ge setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Ar beitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leih arbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ab lauf des 30. Juni 2022 ausschließen." 2. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,für den Fall außer gewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt" durch die Wörter ,,für die Zeit ab dem 1. Juli 2022" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,30. September 2022" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 Artikel 1b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz buch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits markt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim mung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft." Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflege versicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti kel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge fügt: ,,6. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Über mittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, so fern es sich bei ihnen um stationäre Pflege einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;". 2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,und, sofern stationäre Pflegeein richtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft wer den, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzge setzes erfüllt wurde" eingefügt. Artikel 3 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Sep tember 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Testnachweis a) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Ab satz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder b) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorlie 471 gens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spani scher Sprache in verkörperter oder digita ler Form, wenn die zugrundeliegende Tes tung aa) von einer nach dem Recht des jewei ligen Staates befugten Stelle vorge nommen oder überwacht worden ist und bb) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 be stimmt sind, und aaa) zum Zeitpunkt oder zum geplan ten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stun den zurückliegt oder, bbb) sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäure nachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nuklein säureamplifikationstechnik) er folgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Be ginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt." b) In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Genese nennachweises" die Wörter ,,im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" einge fügt. c) Nummer 8 wird aufgehoben. d) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Impfnach weises" die Wörter ,,im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt. e) Nummer 10 wird aufgehoben. f) Folgender Satz wird angefügt: ,,Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung in teroperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digita les COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) geändert worden ist, gelten als Impf-, Genese nen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verord nung." 2. In § 14 wird die Angabe ,,19. März" durch die An gabe ,,28. April" ersetzt. Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 1 Nummer 5 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Ar tikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 Inkrafttreten (2) Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 20. März 2022 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 5 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. März 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach