402-44-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
4779
Verordnung
über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung
von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel
(Mietspiegelverordnung MsV)
Vom 28. Oktober 2021
Auf Grund des § 558c Absatz 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3515) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 13 Datenauswertung bei der Tabellenanalyse
§ 14 Datenauswertung bei der Regressionsanalyse
§ 15 Bestimmung und Darstellung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei der Tabellenanalyse
§ 16 Bestimmung und Darstellung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei der Regressionsanalyse
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 2
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
Inhalt des qualifizierten Mietspiegels
§ 17 Art der Wohnungen
§ 18 Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnungen
§ 19 Wohnlagen
Abschnitt 2
Einfache Mietspiegel
§ 3 Erstellung und Anpassung
§ 4 Dokumentation
§ 5 Veröffentlichung
Abschnitt 3
Unterabschnitt 3
Dokumentation und
Veröffentlichung des qualifizierten Mietspiegels
§ 20 Dokumentation
§ 21 Veröffentlichung
Qualifizierte Mietspiegel
Unterabschnitt 4
§ 6 Allgemeine Anforderungen
Unterabschnitt 1
Erstellung des qualifizierten Mietspiegels
§
§
§
§
§
§
7
8
9
10
11
12
Methoden
Datengrundlagen
Bruttostichprobe
Nettostichprobe
Stichprobenumfang
Datenaufbereitung
Anpassung des qualifizierten Mietspiegels
§ 22 Anpassung mittels Index
§ 23 Anpassung mittels Stichprobe
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 24 Inkrafttreten
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Abschnitt 1
Abschnitt 3
Allgemeine Regelungen
Qualifizierte Mietspiegel
§1
§6
Gegenstand
Allgemeine Anforderungen
Gegenstand der Verordnung sind der Inhalt und das
Verfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln im Sinne des § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Die Verordnung betrifft sowohl qualifizierte Mietspiegel (§ 558d Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) als auch Mietspiegel, die keine qualifizierten Mietspiegel sind (einfache Mietspiegel).
(1) Das für qualifizierte Mietspiegel bestehende
Erfordernis der Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen (§ 558d Absatz 1 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betrifft alle Phasen
der Mietspiegelerstellung.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Wohnwertrelevante gesetzliche Merkmale sind
die in § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Merkmale Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage einer Wohnung, soweit sie
für die Mietpreisbildung relevant sind oder im Erstellungsstadium des Mietspiegels relevant sein können.
(2) Außergesetzliche Merkmale sind Merkmale in
Bezug auf die Wohnung oder das Mietverhältnis, die
in § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht genannt sind, aber dennoch für die Mietpreisbildung relevant sind oder im Erstellungsstadium
des Mietspiegels relevant sein können.
(3) Die Auswertungsgrundgesamtheit ist die Gesamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen.
(4) Die Erhebungsgrundgesamtheit ist die Gesamtheit der Wohnungen, aus der die Bruttostichprobe
gezogen wird, um nach Aussortierung nicht mietspiegelrelevanter Wohnungen die für den Mietspiegel relevante Stichprobe der Auswertungsgrundgesamtheit zu
generieren.
Abschnitt 2
Einfache Mietspiegel
§3
Erstellung und Anpassung
Die Erstellung und Anpassung eines einfachen
Mietspiegels ist vorbehaltlich der §§ 4 und 5 an kein
Verfahren gebunden.
§4
Dokumentation
Die Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels und die dafür verwendeten tatsächlichen
Grundlagen sind in Grundzügen im Mietspiegel oder
in einer gesonderten Dokumentation anzuzeigen und
zu erläutern.
§5
Veröffentlichung
Ein einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation
sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. Für ihre
Ausgabe in gedruckter Form können angemessene
Entgelte verlangt werden.
(2) Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den
§§ 7 bis 21 geregelten Anforderungen erstellt wurden,
wird vermutet, dass sie anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen entsprechen. Soweit Mietspiegel diese Anforderungen nicht erfüllen, sind sie einfache Mietspiegel.
Unterabschnitt 1
Erstellung des
qualifizierten Mietspiegels
§7
Methoden
(1) Qualifizierte Mietspiegel können mittels Regressions- oder mittels Tabellenanalyse oder durch eine
Kombination beider Methoden oder durch eine vergleichbar geeignete Methode erstellt werden.
(2) Auf qualifizierte Mietspiegel, die mittels einer
Kombination der Regressions- und Tabellenanalyse
erstellt werden, sind die §§ 11 bis 16 nur insoweit anzuwenden, als sie die jeweils angewandte Methode
betreffen. Entsprechendes gilt für qualifizierte Mietspiegel, die durch eine vergleichbar geeignete Methode (Absatz 1) erstellt werden.
§8
Datengrundlagen
(1) Qualifizierte Mietspiegel müssen vorbehaltlich
des Absatzes 3 auf der Grundlage einer direkten
Datenerhebung durch Befragung von Vermietern oder
Mietern oder von beiden Gruppen erstellt werden (Primärdatenerhebung). Eine Vollerhebung ist nicht erforderlich. Qualifizierte Mietspiegel sind zumindest auf
der Basis einer repräsentativen Stichprobe zu erstellen
mit dem Ziel, die Auswertungsgrundgesamtheit möglichst wirklichkeitsgetreu abzubilden. Als repräsentativ
gilt eine Stichprobe mit einer nach § 11 ausreichenden
Datenmenge, wenn sie auf einer Zufallsauswahl beruht,
bei der im Wesentlichen jede Wohnung der Auswertungsgrundgesamtheit eine positive und bekannte
Wahrscheinlichkeit hat, in die Erhebung einbezogen
zu werden.
(2) Nicht durch eine Primärdatenerhebung ermittelte
Daten über Wohnungen (Sekundärdaten) dürfen zur
Vorbereitung der Datenerhebung oder zur Plausibilitätsprüfung (§ 9 Absatz 3 Satz 1) verwendet werden.
(3) Qualifizierte Mietspiegel können auch Angaben
enthalten, die auf einer Auswertung solcher Primärdaten beruhen, die mangels ausreichender Fallzahlen
keine verlässlichen Angaben zur Mietpreisbildung zulassen. Sie können auch Angaben aufgrund der Auswertung von Sekundärdaten oder fachkundlichen
Schätzungen enthalten. Angaben nach den Sätzen 1
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und 2 sind nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels;
hierauf ist im Mietspiegel ausdrücklich hinzuweisen.
Die Angaben sollen in entsprechender Anwendung
des § 4 dokumentiert werden.
kumentation ist darzustellen, ob durch einen unvollständigen oder selektiven Rücklauf oder durch die
Bereinigung der Nettostichprobe Verzerrungen der Ergebnisse möglich sind.
(4) In der Dokumentation sind die Erstellung der
Erhebungsgrundgesamtheit und die dafür verwendeten
Datengrundlagen darzustellen.
§ 11
Stichprobenumfang
§9
(1) Die bereinigte Nettostichprobe muss eine ausreichende Datenmenge enthalten.
Bruttostichprobe
(1) Beim Ziehen einer Stichprobe von Wohnungen,
hinsichtlich derer eine Primärdatenerhebung stattfinden soll (Bruttostichprobe), ist sicherzustellen, dass
es sich um eine repräsentative Stichprobe nach § 8
Absatz 1 Satz 4 handelt.
(2) Die Bruttostichprobe kann nach wohnwertrelevanten gesetzlichen Merkmalen oder außergesetzlichen Merkmalen proportional oder disproportional geschichtet werden. Eine Schichtung kann insbesondere
nach Vermietertypen, Größenklassen, Ausstattungsmerkmalen, Wohnlagen und Baualtersklassen vorgenommen werden. Die Schichtung erfolgt aufgrund einer
Aufteilung der Erhebungsgrundgesamtheit in homogene und überschneidungsfreie Teilgruppen. Wurde
eine disproportional geschichtete Zufallsstichprobe gezogen, so ist bei der Datenauswertung eine entsprechende Rückgewichtung vorzunehmen, sofern ansonsten eine Verzerrung der Ergebnisse zu erwarten ist.
(3) Liegen gesicherte Erkenntnisse über die statistische Ausprägung wesentlicher wohnwertrelevanter gesetzlicher oder außergesetzlicher Merkmale und über
ihre Anteile an der Erhebungsgrundgesamtheit vor, so
soll die Bruttostichprobe darauf überprüft werden, ob
Wohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen
entsprechend ihrem Anteil an der Erhebungsgrundgesamtheit vertreten sind (Plausibilitätsprüfung). Sind
Wohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen
offensichtlich nicht angemessen vertreten und sind dadurch Verzerrungen der Ergebnisse zu erwarten, soll
einer Verzerrung durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch eine korrigierende Gewichtung bei
der Datenauswertung, begegnet werden.
(4) In der Dokumentation ist nachvollziehbar darzustellen, wie die Bruttostichprobe gezogen wurde,
einschließlich etwaiger Schichtungen und dadurch notwendiger Rückgewichtungen, ob und in welcher Weise
eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt wurde, zu welchem Ergebnis eine solche Überprüfung geführt hat
und welche Folgerungen daraus gezogen wurden.
(2) Bei Tabellenanalysen ist hierfür im Regelfall eine
Belegung von mindestens 30 Wohnungen pro Tabellenfeld erforderlich.
(3) Bei Regressionsanalysen soll die bereinigte Nettostichprobe Wohnungen in einer Anzahl enthalten, die
wenigstens ein Prozent der Wohnungen im Geltungsbereich des Mietspiegels entspricht. Unterschreitet die
nach Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 500,
so bedarf es in der Regel eines Stichprobenumfangs
von mindestens 500 Wohnungen. Übersteigt die nach
Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 3 000, so
genügt ein Stichprobenumfang von 3 000 Wohnungen.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist in der Dokumentation nachzuweisen.
§ 12
Datenaufbereitung
(1) Die erhobenen Mietwerte sollen so aufbereitet
werden, dass eine einheitliche Ausweisung der ortsüblichen Vergleichsmiete im qualifizierten Mietspiegel als
Nettokaltmiete pro Quadratmeter ermöglicht wird.
(2) Die erhobenen Daten können um Ausreißermieten bereinigt werden. Ausreißermieten sind besonders
geringe oder besonders hohe Mieten, die unter Berücksichtigung der wohnwertrelevanten Eigenschaften
der Wohnung mit der weit überwiegenden Zahl der übrigen Mietwerte unvereinbar erscheinen. Die Ermittlung
von Ausreißermieten soll durch statistische Standardverfahren erfolgen und auf Plausibilität überprüft werden. Für die Prüfung können sowohl wohnwertrelevante gesetzliche als auch außergesetzliche Merkmale
herangezogen werden.
(3) In der Dokumentation sind eine Bereinigung um
Ausreißermieten sowie weitere zur Datenaufbereitung
durchgeführte Maßnahmen einschließlich der gewählten Verfahren zu erläutern und es ist darzustellen, welche Mietwerte aus welchen Gründen ausgesondert
wurden.
§ 13
§ 10
Nettostichprobe
(1) Die Nettostichprobe ist der Rücklauf aus der
Befragung von Vermietern oder Mietern oder beider
Gruppen. Die Nettostichprobe ist um die Rückläufer
zu bereinigen, die mangels Zugehörigkeit zur Auswertungsgrundgesamtheit oder aufgrund einer Mehrfachzählung derselben Wohnung oder aufgrund grob
unvollständiger oder offensichtlich unzutreffender Antworten für die Auswertung nicht verwendet werden
können (bereinigte Nettostichprobe).
(2) Die Rücklaufquote und die Bereinigung der
Nettostichprobe sind zu dokumentieren. In der Do-
Datenauswertung
bei der Tabellenanalyse
(1) Wird die ortsübliche Vergleichsmiete mithilfe der
Tabellenanalyse ermittelt, so sind Tabellenfelder durch
Kombinationen wohnwertrelevanter gesetzlicher Merkmale zu bilden mit dem Ziel, in sich möglichst homogene Tabellenfelder zu erzeugen, die gegenüber anderen Tabellenfeldern möglichst verschieden sind.
(2) Lassen sich ungeachtet des Vorgehens nach Absatz 1 abweichende homogene Teilmengen innerhalb
eines Tabellenfeldes feststellen, die sich in ihren Mieten signifikant von den restlichen Mieten des Tabellenfeldes unterscheiden, so soll überprüft werden, ob
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hierfür separate Tabellenfelder gebildet oder ergänzende Hinweise für die Bewertung dieser Teilmengen
gegeben werden können.
(3) In der Dokumentation ist darzustellen, nach welchen Kriterien und Verfahren die Tabellenfelder gebildet wurden, wie viele Wohnungen für ein Tabellenfeld
ausgewertet wurden und wie hoch die Mieten dieser
Wohnungen waren.
§ 14
Datenauswertung
bei der Regressionsanalyse
(1) Wird die ortsübliche Vergleichsmiete nach der
Regressionsanalyse ermittelt, so sind wohnwertrelevante gesetzliche Merkmale daraufhin zu untersuchen,
ob sie einen statistisch signifikanten Einfluss auf den
Mietpreis haben mit dem Ziel, den Zusammenhang
zwischen der Miethöhe und der gesetzlichen wohnwertrelevanten Merkmale möglichst gut zu beschreiben. Außergesetzliche Merkmale können insbesondere
zur Wahl des Regressionsmodells und bei der Bemessung von Spannen nach § 16 Absatz 3 herangezogen
werden.
(3) Für die Bildung der Spanne sollen in der Regel je
ein Sechstel bis ein Achtel der nach Ausreißerbereinigung in einem Tabellenfeld verbliebenen Mieten am
oberen und am unteren Ende der größengeordneten
Mieten unberücksichtigt bleiben. Bei der Bildung der
Spanne kann berücksichtigt werden, wie stark die
Streuung der Mieten insgesamt oder im jeweiligen
Tabellenfeld ist.
(4) Aus wohnwertrelevanten gesetzlichen Merkmalen, die nicht mittels der Tabellenfelder beschrieben
werden, können sich Zu- und Abschläge ausgehend
vom Mittelwert des Tabellenfeldes ergeben. Der Mietspiegel kann Bewertungshilfen für die Zu- und Abschläge vorsehen, um die Einordnung einer Wohnung
innerhalb der Spanne eines Tabellenfeldes zu erleichtern. Machen besondere Merkmale eine Überschreitung des Oberwertes oder eine Unterschreitung des
Unterwertes der Spanne notwendig, ist dies im Mietspiegel gesondert auszuweisen.
(2) In der Dokumentation ist darzustellen und zu erläutern,
(5) Die Bildung der Mittelwerte und der Spannen ist
in der Dokumentation zu erläutern. Sieht der Mietspiegel Bewertungshilfen für Zu- und Abschläge vor, ist in
der Dokumentation darzulegen, nach welchen Kriterien
und auf welche Weise diese Bewertungshilfen erstellt
wurden.
1. welche Regressionsfunktion der Analyse zugrunde
liegt,
§ 16
2. welche Merkmale sich mit welchem Einfluss auf die
Miethöhe auswirken, ob dieser Einfluss statistisch
signifikant ist und welches Signifikanzniveau dabei
zugrunde gelegt wird,
Bestimmung und
Darstellung der ortsüblichen
Vergleichsmiete bei der Regressionsanalyse
3. wie hoch der Erklärungsgehalt der verwendeten
Regressionsfunktion ist und
(1) Die ortsübliche Vergleichsmiete in einem mittels
Regressionsanalyse erstellten qualifizierten Mietspiegel wird im Einzelfall durch Anwendung der Regressionsfunktion ermittelt. Die Vergleichsmiete für eine
bestimmte Wohnung kann insbesondere als wohnungsspezifischer Punktwert oder klassifiziert in Tabellenform gegebenenfalls mit Zu- und Abschlägen ausgewiesen werden.
4. inwieweit die tatsächlich vorgefundenen Mieten von
den Ergebniswerten der Regressionsformel abweichen.
In der Dokumentation ist weiter zu erklären, ob und in
welcher Weise eine Modellvalidierung erfolgte und zu
welchem Ergebnis sie führte.
§ 15
Bestimmung und
Darstellung der ortsüblichen
Vergleichsmiete bei der Tabellenanalyse
(1) In einem nach der Tabellenanalyse erstellten
qualifizierten Mietspiegel wird die ortsübliche Vergleichsmiete in den Tabellenfeldern durch einen Mittelwert und eine um diesen gebildete Spanne dargestellt.
Die ortsübliche Vergleichsmiete soll im Einzelfall innerhalb der Spanne durch Zu- und Abschläge vom Mittelwert bestimmt werden.
(2) Der Mittelwert ist das arithmetische Mittel oder
der Median und wird aus allen Mieten eines Tabellenfeldes nach einer etwaigen Bereinigung um Ausreißermieten gebildet. Der Mittelwert entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Wohnung, die im
Vergleich zu anderen Wohnungen des entsprechenden
Tabellenfeldes unter Berücksichtigung von Qualität
und Quantität weiterer wohnwertrelevanter gesetzlicher Merkmale, die nicht mittels der Tabellenfelder
beschrieben werden, als durchschnittlich zu bewerten
ist.
(2) Im qualifizierten Mietspiegel ist darzustellen, wie
die durch Regression festgestellten wohnwertrelevanten gesetzlichen Merkmale definiert werden und welchen Einfluss das jeweilige Merkmal auf die Miethöhe
hat.
(3) In dem mittels Regressionsanalyse erstellten
qualifizierten Mietspiegel kann die Schwankungsbreite
der ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete durch
Spannen berücksichtigt werden. Bei der Bildung von
Spannen soll dargestellt werden, inwieweit die durch
Befragung erhobenen Mieten von den auf Basis der
Regressionsanalyse errechneten Mieten nach oben
oder unten abweichen. Dies kann insbesondere dadurch erfolgen, dass von der Abweichung zwischen
den vorhergesagten und den beobachteten Mieten
am oberen und unteren Ende je ein Sechstel bis ein
Achtel nicht berücksichtigt wird.
(4) In der Dokumentation ist zu erläutern, wie das
Ergebnis der Regressionsanalyse im qualifizierten
Mietspiegel dargestellt und die ortsübliche Vergleichsmiete einer Wohnung konkret berechnet wird. Eine
etwaige Bildung von Spannen ist darzustellen und zu
erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Unterabschnitt 2
Inhalt des
qualifizierten Mietspiegels
§ 17
Art der Wohnungen
(1) Der qualifizierte Mietspiegel soll in der Regel
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei
Wohnungen erfassen. Andere Wohnungen sowie besondere Wohnungs- und Vertragstypen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei Wohnungen können bei
der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels unberücksichtigt bleiben oder Gegenstand von getrennten
Erhebungen sein.
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nerhalb der nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3
gebildeten Spanne berücksichtigt werden.
(5) Die Einteilung von Wohnlagen muss in der Dokumentation unter Darlegung der Beurteilungskriterien
und ihrer Zusammenhänge nachvollziehbar erläutert
werden. In einem früheren Mietspiegel gebildete
Wohnlageneinteilungen können fortgeschrieben werden, wenn
1. die Dokumentation für den früheren Mietspiegel
eine Dokumentation nach Satz 1 enthält und
2. eine Plausibilitätsprüfung erfolgt, die geänderte Verhältnisse vor Ort berücksichtigt.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel muss Angaben dazu
enthalten, welche Wohnungsarten von ihm erfasst
sind.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 muss nicht
gegeben sein für qualifizierte Mietspiegel, deren Stichtag innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juli 2022
liegt. Die Durchführung der Plausibilitätsprüfung und
ihre Ergebnisse sind in der Dokumentation zu erläutern.
§ 18
Unterabschnitt 3
Größe, Beschaffenheit
und Ausstattung der Wohnungen
Dokumentation
und Veröffentlichung
des qualifizierten Mietspiegels
Im qualifizierten Mietspiegel soll dargestellt sein,
welche Auswirkung die Größe sowie die Beschaffenheit und die Ausstattung der Wohnung, einschließlich
der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit, auf
die Höhe der Miete pro Quadratmeter hat. Hierzu können Wohnungen in geeigneten Größenklassen zusammengefasst werden und es kann auf Untermerkmale
sowie auf deren Gruppierung und Klassifizierung zurückgegriffen werden, sofern keine Mehrfachberücksichtigung erfolgt.
§ 19
Wohnlagen
(1) Unterschiedliche Wohnlagen müssen im qualifizierten Mietspiegel nur insoweit gesondert ausgewiesen werden, als eine sachgerechte Unterteilung in
Wohnlagen möglich ist und ein Einfluss der Lage auf
die Mietpreisbildung festgestellt werden kann. Unterschiedlich beschriebene Wohnlagen einer Gemeinde
können im Mietspiegel nur dann zusammengefasst
werden, wenn der lagebedingte Wohnwert vergleichbar ist.
(2) Zur Ermittlung von Wohnlagen soll untersucht
werden, inwiefern sich durch Beschreibungen mittels
vor Ort feststellbarer Faktoren wie insbesondere Bebauungs- und Verkehrsdichte, Zentralität, Infrastruktur,
Begrünung oder vergleichbarer Kriterien Wohnlagen
einteilen lassen. Wird hierdurch die Einteilung von
Wohnlagen nicht sachgerecht ermöglicht, können weitere Bewertungsmaßstäbe wie Bodenrichtwerte oder
Kriterien der allgemeinen Beliebtheit bestimmter
Wohngegenden berücksichtigt werden.
(3) Weist ein qualifizierter Mietspiegel unterschiedliche Wohnlagen aus, so sind diese exakt zu verorten,
etwa durch ein Straßenverzeichnis oder durch eine
aussagekräftige Wohnlagenkarte.
(4) Soweit wohnwertrelevante Lagemerkmale nicht
bereits in eine Wohnlageneinteilung einbezogen wurden oder soweit die Lage vom Durchschnitt vergleichbarer Wohnungen in derselben Wohnlage wesentlich
abweicht, können wohnwertrelevante Lagemerkmale
durch Zu- oder Abschläge zum Ergebniswert oder in-
§ 20
Dokumentation
(1) Angaben, die für die Anwendung des qualifizierten Mietspiegels notwendig sind, einschließlich des
Stichtags, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden, sind in den Mietspiegel aufzunehmen.
(2) Erläuterungen, die notwendig sind, um das Verfahren und die Bewertungen, die zu den Angaben im
qualifizierten Mietspiegel, auch in der fortgeschriebenen Form, geführt haben, nachzuvollziehen und zu prüfen, sind in einer Dokumentation darzulegen. Die
Dokumentation soll vom Text- und Ergebnisteil des
Mietspiegels getrennt sein. Sie soll es ermöglichen,
die im qualifizierten Mietspiegel angegebenen Werte
in ihrer Herleitung nachzuvollziehen; nicht erforderlich
ist eine Dokumentation, die eine vollständige Nachberechnung der Ergebnisse ermöglicht.
(3) In der Dokumentation ist in allgemeiner Form
darzustellen, welche der personenbezogenen Daten,
die ursprünglich für andere Zwecke erhoben wurden,
der Mietspiegelersteller von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen erhalten hat und wozu diese Daten
benötigt und verwendet wurden.
(4) Weitere Anforderungen an die Dokumentation
ergeben sich aus § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 3,
§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 4, § 19 Absatz 5 und § 23 Absatz 3.
§ 21
Veröffentlichung
(1) Der qualifizierte Mietspiegel und seine Dokumentation sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. Für ihre Abgabe in gedruckter Form können
angemessene Entgelte verlangt werden.
(2) Die Veröffentlichung des qualifizierten Mietspiegels soll binnen einer Frist von neun Monaten nach
dem Stichtag, auf den sich die Erhebung bezieht, erfolgen.
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Unterabschnitt 4
Anpassung des
qualifizierten Mietspiegels
§ 22
Anpassung mittels Index
Erfolgt die Anpassung des qualifizierten Mietspiegels unter Zugrundelegung der Entwicklung des vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
Deutschland, so gelten die §§ 20 und 21 entsprechend.
(2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels
Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang
der bereinigten Nettostichprobe kann von den in
§ 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach
Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies
zulassen.
(3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie
ein von den Werten des § 11 abweichender Stichprobenumfang sind in der Dokumentation darzulegen und
zu begründen.
Abschnitt 4
§ 23
Schlussvorschrift
Anpassung mittels Stichprobe
(1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der
Fortschreibung auf der Grundlage eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer