Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 15 vom 05.05.2022  - Seite 698 bis 699 - Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG)

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698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz ­ HeizkZuschG) Vom 29. April 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: 1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder §1 2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden. Anspruchsberechtigung (1) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu schuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen min destens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt. §2 (2) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu schuss haben auch Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses 1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, de nen Leistungen nach dem Bundesausbildungsför derungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeit raum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurden und (1) Die Höhe des Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmit glieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Er beträgt für 2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Un terhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegs fortbildungsförderungsgesetzes für mindestens ei nen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurde. 1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 Euro, Dies gilt nur, wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 beträgt der einmalige Heizkostenzuschuss 230 Euro. 1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder (3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maß geblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohn geld bewilligt wurde. 2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden. (3) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu schuss haben auch 1. Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be willigt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Ab satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be stimmt, und 2. Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungs geld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetz buch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Be darfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt. Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und 2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 Euro, 3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zu sätzlich 70 Euro. §3 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierun gen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des ein maligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundes agentur für Arbeit zuständig. (2) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet. (3) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden. 699 §4 (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundes agentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den einmaligen Heizkostenzuschuss aufgrund die ses Gesetzes. Verzicht auf Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses §6 (1) Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Verwaltungsakts, mit dem Wohngeld, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Unter haltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförde rungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Aus bildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt wurde oder wurden, erfolgen keine Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des einma ligen Heizkostenzuschusses. (2) Folgt auf die Aufhebung oder Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eine Neuentscheidung über Wohngeld, ist über die Leistung des einmaligen Heiz kostenzuschusses nicht neu zu entscheiden. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung oder Unwirksamkeit eines Bescheides über Leistungen nach dem Bundes ausbildungsförderungsgesetz, über einen Unterhalts beitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs gesetz und über Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetz buch. Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz (1) Der einmalige Heizkostenzuschuss ist bei Sozial leistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsför derungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Ein kommen zu berücksichtigen. (2) Der Anspruch auf einen einmaligen Heizkosten zuschuss kann nicht gepfändet werden. §7 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Bu ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §5 Finanzierung aus Bundesmitteln (1) Einmalige Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft. (2) § 3 Absatz 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Ver kündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 29. April 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz