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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Gesetz
zur Gewährung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten
(Heizkostenzuschussgesetz HeizkZuschG)
Vom 29. April 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes
bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden
oder
§1
2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der
Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber
wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines
Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt
berücksichtigt wurden.
Anspruchsberechtigung
(1) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu
schuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen min
destens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der
Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt.
§2
(2) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu
schuss haben auch
Höhe des
einmaligen Heizkostenzuschusses
1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, de
nen Leistungen nach dem Bundesausbildungsför
derungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeit
raum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt
wurden und
(1) Die Höhe des Heizkostenzuschusses richtet sich
im Fall des § 1 Absatz 1 nach der Anzahl der bei der
Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmit
glieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes.
Er beträgt für
2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Un
terhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegs
fortbildungsförderungsgesetzes für mindestens ei
nen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31.
März 2022 bewilligt wurde.
1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 Euro,
Dies gilt nur, wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1
haben und
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 beträgt der
einmalige Heizkostenzuschuss 230 Euro.
1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes
bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden
oder
(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober
2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maß
geblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung
berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die
Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte
Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohn
geld bewilligt wurde.
2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der
Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber
wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines
Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt
berücksichtigt wurden.
(3) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu
schuss haben auch
1. Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe
nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be
willigt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs
nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Ab
satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be
stimmt, und
2. Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungs
geld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetz
buch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Be
darfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3
oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmt.
Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des
Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021
bis zum 31. März 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach
Absatz 1 haben und
2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 Euro,
3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zu
sätzlich 70 Euro.
§3
Zuständigkeit,
Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes
sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach
Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierun
gen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des ein
maligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1
und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung
zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundes
agentur für Arbeit zuständig.
(2) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird von
Amts wegen geleistet.
(3) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird im Fall
des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person
geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an
ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die
Empfängerin der Miete geleistet werden.
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§4
(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundes
agentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten
für den einmaligen Heizkostenzuschuss aufgrund die
ses Gesetzes.
Verzicht auf Rückforderung
des einmaligen Heizkostenzuschusses
§6
(1) Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des
Verwaltungsakts, mit dem Wohngeld, Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Unter
haltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförde
rungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Aus
bildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bewilligt wurde oder wurden, erfolgen keine Aufhebung
der Bewilligung und keine Rückforderung des einma
ligen Heizkostenzuschusses.
(2) Folgt auf die Aufhebung oder Unwirksamkeit des
Wohngeldbescheides eine Neuentscheidung über
Wohngeld, ist über die Leistung des einmaligen Heiz
kostenzuschusses nicht neu zu entscheiden. Satz 1 gilt
entsprechend für die Aufhebung oder Unwirksamkeit
eines Bescheides über Leistungen nach dem Bundes
ausbildungsförderungsgesetz, über einen Unterhalts
beitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs
gesetz und über Berufsausbildungsbeihilfe oder
Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetz
buch.
Anrechnung bei
anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz
(1) Der einmalige Heizkostenzuschuss ist bei Sozial
leistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig
ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsför
derungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Ein
kommen zu berücksichtigen.
(2) Der Anspruch auf einen einmaligen Heizkosten
zuschuss kann nicht gepfändet werden.
§7
Entsprechend
anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Bu
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit
dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§5
Finanzierung aus Bundesmitteln
(1) Einmalige Heizkostenzuschüsse, die ein Land
aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom
Bund erstattet.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juni 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Mai
2032 außer Kraft.
(2) § 3 Absatz 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Ver
kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz