Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 21 vom 20.04.2017  - Seite 842 bis 858 - Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten

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842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten Vom 10. April 2017 Auf Grund des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes sowie des § 88a und des § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von denen § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Abschnitt 5 Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz § 18 Zusätzliche Meldepflichten § 19 Veröffentlichungen Abschnitt 6 Sonstige Bestimmungen § § § § Nutzungsbestimmungen Ordnungswidrigkeiten Festlegungen Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz § 24 Berichterstattung § 25 Übergangsbestimmungen Anlage Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten 20 21 22 23 Artikel 1 Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung ­ MaStRV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Registrierungen § 3 Registrierung von Marktakteuren § 4 Registrierung von Behörden § 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWKAnlagen § 6 Erforderliche Daten zur Registrierung § 7 Registrierung von Änderungen Abschnitt 3 Behördliches Verfahren § § § § § Registrierungsverfahren Verarbeitung von Daten Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten Übernahme von Bestandsdaten Überprüfung und Ergänzung übernommener Bestandsdaten § 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber § 14 Daten zu Lokationen Abschnitt 4 Nutzung des Marktstammdatenregisters § 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten § 16 Nutzung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte § 17 Nutzung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure 8 9 10 11 12 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist 1. ,,Bestandseinheit" jede Einheit, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden ist, 2. ,,Betreiber", wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage für die Erzeugung von Strom nutzt, 3. ,,EEG-Anlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist, 4. ,,Einheit" jede ortsfeste a) Gaserzeugungseinheit, b) Gasspeichereinheit, c) Gasverbrauchseinheit, d) Stromerzeugungseinheit, e) Stromspeichereinheit, f) Stromverbrauchseinheit, 5. ,,Gaserzeugungseinheit" jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas, 6. ,,Gasspeichereinheit" jede technische Einrichtung zur Speicherung von Gas, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 843 7. ,,Gasverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas, 8. ,,KWK-Anlage" jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden, 9. ,,Marktakteur" jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt, 10. ,,Projekt" jede Einheit in der Entwurfsphase, deren Errichtung geplant ist, 11. ,,Stromerzeugungseinheit" jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit, 12. ,,Stromlieferant" jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert, 13. ,,Stromspeichereinheit" jede technische Einrichtung, die elektrische Energie a) zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht und b) durch eine unmittelbar mit ihr verbundene Stromerzeugungseinheit zeitlich versetzt erzeugt, 14. ,,Stromverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht, 15. ,,Transportkunde" jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens. Abschnitt 2 Registrierungen (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden, 7. Personen, die Projekte eintragen, 8. Stromlieferanten und 9. Transportkunden. (2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren. (3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren. §4 Registrierung von Behörden (1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren: 1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2. das Umweltbundesamt, 3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und 4. das Statistische Bundesamt. (2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren. §5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen (1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren. (2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt 1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gasund Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn a) die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht unmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz angeschlossen ist oder werden kann oder b) im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann, 2. bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, 3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind, und 4. bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen. (3) Betreiber müssen vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Einheiten registrieren. (4) Projekte müssen nur dann im Marktstammdatenregister registriert werden, wenn 1. die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Gasoder Stromerzeugungseinheit oder Gas- oder Stromspeichereinheit einer Zulassung nach dem §3 Registrierung von Marktakteuren (1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren: 1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Pflicht zur Registrierung besteht oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss, 2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln, 3. Bilanzkreisverantwortliche, 4. Messstellenbetreiber, 5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, 6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts 844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf, 2. die geplante Einheit zu einer Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt gehört, oder 3. die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt gehört. Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden. Sind für den Betrieb einer Biomasseanlage mehrere Zulassungen erforderlich, so muss nur die Zulassung für die Errichtung und den Betrieb der Einheit registriert werden. Projekte, die nicht registrierungspflichtig sind, können freiwillig registriert werden. (5) Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Erteilung der Zulassung. (6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Meldepflicht in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist. §6 Erforderliche Daten zur Registrierung Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. §7 Registrierung von Änderungen (1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren. (2) Sofern die installierte Leistung einer Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder einer Gas- oder Stromspeichereinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der installierten Leistung zu registrieren. Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen. Abschnitt 3 Be h ö rd l i c h e s Ve r f a h re n übermitteln; hierzu sind Formulare zu verwenden, die die Bundesnetzagentur auf Anforderung bereitstellt. (2) Die Bundesnetzagentur weist jeder registrierten Person, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die für die jeweilige Registrierung nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Daten eingetragen wurden. (3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind. (4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde. §9 Verarbeitung von Daten (1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. (2) Die Bundesnetzagentur löscht den Namen, die Anschrift und die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Einheiten, die endgültig stillgelegt worden sind, innerhalb von drei Monaten, sofern der Betreiber keine andere Einheit betreibt und nicht als anderer Marktakteur nach § 3 registriert ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Betreiber bis spätestens drei Monate nach der Eintragung der endgültigen Stilllegung der Bundesnetzagentur mitteilt, dass er innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung eine neue Einheit betreiben wird. Wenn der Betreiber innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung keine neue Einheit betreibt oder eine andere nach § 3 registrierungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich den Namen, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten des Betreibers. (3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind. (4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Registers sowie der gespeicherten Daten. (5) Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. Das Anbietungsund Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes. §8 Registrierungsverfahren (1) Für die Registrierungen muss die elektronische Plattform genutzt werden, die die Bundesnetzagentur im Internet bereitstellt. Sofern der Marktakteur eine natürliche Person ist, darf er dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 845 § 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten (1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die 1. aus den in § 11 genannten Quellen stammen, 2. aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind, 3. ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind, 4. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind, 5. im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind, 6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem KraftWärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat oder 7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind. (2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern die Bundesnetzagentur Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Eintragung verpflichteten Marktakteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren. (3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen. § 11 Übernahme von Bestandsdaten Die Bundesnetzagentur übernimmt vorhandene Daten zu Bestandseinheiten (Bestandsdaten) in das Marktstammdatenregister. Sie kann dabei auch Daten in das Register übernehmen, die ihr vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind: 1. von den Betreibern von EEG-Anlagen nach den §§ 3 bis 6 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung, 2. von den Netzbetreibern nach § 111e Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung, 3. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung, 4. von den Netzbetreibern und Eigenversorgern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 5. von den Betreibern von Einheiten zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 und am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und 6. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung. § 12 Überprüfung und Ergänzung übernommener Bestandsdaten (1) Betreiber von Bestandseinheiten müssen die Daten zu den von ihnen betriebenen Bestandseinheiten, die in das Marktstammdatenregister übernommen worden sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren oder nach der Anlage zu dieser Verordnung ergänzen und bestätigen. Mit der Bestätigung übernehmen die Marktakteure die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gespeicherten Daten. (2) Ergibt die Prüfung der Daten nach Absatz 1, dass Bestandseinheiten eines Betreibers nicht im Marktstammdatenregister gespeichert sind, so ist der Betreiber verpflichtet, die Bestandseinheiten nach Maßgabe des § 5 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu registrieren. (3) Betreiber müssen ihren Pflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 bis zum 30. Juni 2019 nachkommen. § 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber (1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind oder aus denen ihnen Strom kaufmännischbilanziell weitergegeben wird, zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten auffordern, die 1. bei einer Registrierung anlässlich der Inbetriebnahme dieser Einheiten angegeben wurden oder 2. nach § 12 Absatz 1 ergänzt und bestätigt wurden. (2) Die Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach Absatz 1 überprüfen und bestätigen. Die Netzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister. (4) Verändern Betreiber die geprüften Daten zu ihren Einheiten, so kann die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber zur erneuten Überprüfung der Daten auffordern. (5) Sofern die Einheit an mehrere Netze angeschlossen ist und sich die Prüfungsergebnisse der Netzbetrei- 846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 ber unterscheiden, ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. § 14 Daten zu Lokationen (1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden Lokationen zusammen: 1. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromerzeugungseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Stromnetze einspeisen kann, zu einer Stromerzeugungslokation, 2. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gaserzeugungseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Gasnetze einspeisen kann, zu einer Gaserzeugungslokation, 3. jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromverbrauchseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Stromnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Stromverbrauchslokation, 4. jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gasverbrauchseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Gasnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Gasverbrauchslokation. (2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. Ist eine Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen. (3) Die Bundesnetzagentur weist jeder Lokation eine eindeutige Nummer zu. Abschnitt 4 Nutzung des Marktstammdatenregisters mit einem Netz verbunden sind. In diesem Fall sind die Daten zu den Einheiten entsprechend zusammenzufassen. Die Zusammenfassung nach Satz 3 ist nicht anzuwenden für Einheiten, die zu EEG-Anlagen gehören. (2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist. § 16 Nutzung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte (1) Behörden sollen die öffentlich zugänglichen Daten des Registers nutzen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Für personenbezogene Daten oder Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft oder die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht öffentlich zugänglich sind, gilt dies nur, soweit die Behörden nach den Absätzen 2 bis 4 auf die Daten zugreifen können. (2) Die Bundesnetzagentur darf die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten nutzen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, darf die Bundesnetzagentur nur nutzen, wenn die Nutzung erforderlich ist. (3) Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu personenbezogenen Daten oder zu Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: 1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2. dem Bundeskartellamt, 3. dem Umweltbundesamt, 4. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 5. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 6. dem Statistischen Bundesamt, 7. den Finanzbehörden des Bundes und der Länder und 8. den Landesregulierungsbehörden. Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen. (4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen. (5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertrau- § 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten (1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten sind öffentlich zugänglich. Hiervon ausgenommen sind 1. personenbezogene Daten, 2. Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind. Die Bundesnetzagentur sieht davon ab, Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, öffentlich zugänglich zu machen, soweit der Betreiber nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind. Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Veröffentlichung zu ihren Einheiten zusammengefasst erfolgt, sofern die Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 847 lich eingestuft sind, an Dritte, die sie mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder mit Forschungen beauftragt haben, nur weitergeben, soweit die Nutzung der Daten zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Die Daten sind dabei in derart zusammengefasster Weise weiterzugeben, dass ein Personenbezug oder Rückschlüsse auf Einzelfälle ausgeschlossen sind. (6) Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1). § 17 Nutzung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure (1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu personenbezogenen Daten und zu Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit 1. es sich um Daten zu Einheiten handelt, die an ihr Netz angeschlossen sind, und 2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind. Satz 1 ist mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten entsprechend für die Betreiber von vor- oder nachgelagerten Netzen und Marktgebietsverantwortliche anzuwenden. (2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben. Abschnitt 5 Meldepflichten und Ve r ö ff e n t l i c h u n g e n n a c h dem Erneuerbare-Energien-Gesetz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 10 und Absatz 3 Satz 2 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes maßgeblich ist, in Anspruch zu nehmen, müssen die Umstellung als EEG-Anlage innerhalb eines Monats nach der Umstellung im Marktstammdatenregister eintragen. (3) Wird eine EEG-Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, endgültig stillgelegt, so muss der Anlagenbetreiber bei der Registrierung der Stilllegung erklären, ob er der Nutzung der frei gewordenen Kapazität im Sinn des § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes widerspricht. (4) Ein Betreiber, der die frei gewordene Kapazität einer stillgelegten Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, nutzen möchte, muss 1. dies dem Netzbetreiber mitteilen, an dessen Netz er eine Anlage anschließen möchte, und 2. die Anlage, der die Kapazität zugewiesen werden soll, zumindest als Projekt registrieren. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Nutzung der Kapazität unverzüglich mitteilen. (5) Betreiber von Solaranlagen müssen bei der Registrierung ihrer Anlage bei deren Inbetriebnahme nach § 5 Absatz 1 angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom Zahlungen des Netzbetreibers nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden. § 19 Veröffentlichungen (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite: 1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See, b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, c) die Summe der installierten Leistung aller Solaranlagen, für deren Strom eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen wird oder werden soll; die Bundesnetzagentur veröffentlicht außerdem den nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geschätzten Wert der als gefördert geltenden Anlagen und die Summe beider Werte, d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und e) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und § 18 Zusätzliche Meldepflichten (1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird. (2) Betreiber von EEG-Anlagen, in denen erstmals ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung eingesetzt wird, um eine Förderung nach den Bestimmungen 848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem Bezugszeitraum, b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ergeben. (2) Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur die Eintragungen von Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen stillgelegten Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden kann. Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat. Abschnitt 6 Sonstige Bestimmungen § 22 Festlegungen Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über: 1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung zu übermittelnden Daten, 2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung zu übermittelnden Daten, 3. Arten von Einheiten und Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr zu registrieren und zu übermitteln sind, 4. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten, 5. Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind, 6. die Definitionen der zu übermittelnden Daten oder 7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13. § 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Satz 1 ist entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen anzuwenden. § 52 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. § 24 Berichterstattung Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag im Monitoring-Prozess ,,Energie der Zukunft" jährlich über Erfahrungen mit dem Marktstammdatenregister und seiner Entwicklung. § 25 Übergangsbestimmungen (1) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf erst ab dem 1. Juli 2019 geltend gemacht werden. (2) Registrierungen von Marktakteuren und Einheiten, die bis zum 1. Januar 2018 vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 und von § 5 Absatz 1 und 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von Netzbetreibern sowie von EEG-Anlagen und deren Betreibern, die bereits nach den §§ 3 und 4 der Anlagenregisterverordnung in der § 20 Nutzungsbestimmungen (1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Marktstammdatenregisters erlassen. Insbesondere kann sie Formulare, Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben. (2) Die Bundesnetzagentur kann Marktakteuren und Behörden über elektronische Schnittstellen Zugang zu den im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten ermöglichen. (3) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ein bestimmtes Format und ein etabliertes, dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Das Verschlüsselungsverfahren muss den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen. § 21 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 849 am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten. (3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den Lokationen für Aufforderungen bis zum 31. Januar 2019 sechs Monate. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen, die bereits nach § 9 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten, mit Ausnahme der Prüfungen der Daten von Solaranlagen. Die Registrierungspflicht für Projekte nach § 5 Absatz 4 Satz 1 besteht nicht, wenn die Zulassungen vor dem 1. Juli 2017 erteilt worden sind, soweit sich eine Registrierungspflicht nicht aus anderen Vorschriften ergibt. (4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, schriftlich darüber informieren, dass Betreiber von EEG-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren müssen und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind sowohl mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die für die jeweilige Anlage gilt, für das Kalenderjahr 2017 zu übermitteln als auch in der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2018. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen. (5) Netzbetreiber müssen Betreiber von KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, eine Zahlung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, darüber informieren, dass Betreiber von KWK-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind mit der ersten Abrechnung der Jahre 2018 und 2019 zu übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen. (6) Sofern Betreiber von Bestandseinheiten bis zum 30. Juni 2019 nicht die Bestandsdaten nach § 12 Absatz 1 bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben, werden folgende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt solange nicht fällig, bis eine Registrierung der Einheiten nach § 12 Absatz 2 erfolgt ist: 1. Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen, Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen oder 2. Ansprüche auf Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz. (7) § 23 ist ab dem 1. Januar 2018 auf Ansprüche von Einheiten und Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden. (8) Die Pflicht zur Meldung von EEG-Anlagen nach § 5 Absatz 1 und deren Betreibern nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 besteht nicht, bevor die Bundesnetzagentur den Zeitpunkt nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 850 Anlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten Abkürzung Bedeutung P R X NB-Prüfung *1 *2 *3 *4 *5 *6 *7 *8 *9 *10 WI SO BI WA VE SP NE GS KE Meldepflicht Meldepflicht mit gleichzeitiger Registrierungsvoraussetzung ,,Ja" (Vertraulichkeit oder Netzbetreiberprüfung) Netzbetreiberprüfung ab einer Nettonennleistung von 10 MW ab einer Nettonennleistung von 100 MW bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung nur bei Neueinheiten nur bei Bestandseinheiten für Registrierung der Genehmigung nur bei Neuanlagen; bei Pumpspeichern alle Anlagen nicht bei natürlichen Personen nur bei natürlichen Personen nur bei Anlagenbetreibern Windenergie solare Strahlungsenergie Biomasse Wasserkraft Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen Stromspeicher ohne Pumpspeicherkraftwerke Netzersatzanlagen Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas Strom aus Kernkraft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 851 Tabelle I Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden Nr. Datum aktiv vertraulich NB-Prüfung 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 Allgemeine Daten Name des Marktakteurs Adressdaten einschließlich zustellfähiger Adresse Region auf NUTS-II-Ebene Telefon E-Mail Rechtsform Register-Nummer Registergericht Geburtsdatum Tätigkeitsbeginn Tätigkeitsende Marktpartneridentifikationsnummer (MP-ID) ACER-Code R R P R R R*8 P*8 P*8 R*9 P P P P X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*9 X*10 X*10 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.15 1.16 2 2.1 2.2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 4.1 4.2 4.3 5 Kontaktdaten des Ansprechpartners für das Marktstamm- R datenregister Umsatzsteueridentifikationsnummer Betriebsnummer Bundesnetzagentur P P Zusätzliche Daten zu den Anlagenbetreibern Angabe, ob Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen Hauptwirtschaftszweig Zusätzliche Daten zu den Stromlieferanten Direktvermarktungsunternehmen Stromgroßhändler Belieferung von Letztverbrauchern Belieferung von Haushaltskunden mit Strom Z u s ä t z l i c h e D a t e n z u d e n Tr a n s p o r t k u n d e n Gasgroßhändler Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) Belieferung von Haushaltskunden mit Gas R R R X*9 X*9 X*9 R R R R X*9 X*9 X*9 X*9 P P X*9 X*9 Zusätzliche Daten zu den Strom- und Gasnetzbetreibern geschlossenes Verteilernetz Bundesländer über 100 000 angeschlossene Kunden P P P 5.0.1 5.0.2 5.0.3 5.1 Daten zu Stromnetzbetreibern 5.1.1 5.1.2 Bilanzierungsgebiete Regelzone P P 852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 Tabelle II Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen I Nr. Datum II III IV V NBPrüfung technologiespezifische Abweichungen von Meldepflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung in Planung/ in Betrieb stillgelegt vertraulich im Bau 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Allgemeine Daten Name der Einheit Name des Kraftwerksblocks Name des Kraftwerks Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) Standort der Einheit (geografisch) Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC) Kraftwerksnummer Bundesnetzagentur geplantes Inbetriebnahmedatum Datum des Baubeginns technisches Inbetriebnahmedatum Bruttoleistung Nettonennleistung R P R R R R R X X X WI: [I]: P, [II]: P, [III]: /. BI: [V]: X*4. KE: [I]: /. WI: [I]: R. SO: [V]: X*4. WA: [V]: X*4. SP: [V]: X*4. NE: [V]: X*4. GS: [I]: R. KE: [I]: /. VE: [II]: P, [V]: X. VE: [II]: P. R R R R R P X X NE: /. P R VE: [I]: P, [II]: P. KE: [I]: P, [II]: P. VE: [I]: R, [II]: R. KE: [I]: R, [II]: R. 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 P NE: /. SP: /. GS: /. NE: /. VE: [I]: P*1. 1.13 1.14 Steigerung der Nettonennleistung durch Kombibetrieb MarktstammdatenregisterNummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sind Schwarzstartfähigkeit Präqualifikation Regelleistung Fernsteuerbarkeit Netzbetreiber Identifikationsnummer Einsatzverantwortlicher Inselbetriebsfähigkeit Art der Spannungshaltung bzw. Blindleistungsbereitstellung Art der Einspeisung P*3 P P R P P*1 P*3 P X X X X X X 1.15 1.16 1.17 1.18 1.19 1.20 1.21 1.22 1.23 P Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 I Nr. Datum II III IV V NBPrüfung 853 in Planung/ in Betrieb stillgelegt vertraulich im Bau technologiespezifische Abweichungen von Meldepflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung 1.24 Technologie R WI: [I]: P, [II]: P. SO: /. BI: [I]: P. NE: [I]: P, [II]: P. GS: [II]: P. WI: [I]: R, [II]: P. SO: [II]: R, [V]: X. 1.25 1.26 1.27 1.28 1.29 Lage Hauptbrennstoff/Energieträger weiterer Hauptbrennstoff Grenzkraftwerk Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung Datum der endgültigen Stilllegung Datum des Beginns der vorläufigen Stilllegung Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung R X R R X VE: [II]: P. WA: [II]: P. VE: [II]: P. VE: [II]: P. 1.30 1.31 1.32 2 2.1 2.2 2.3 2.4 WA: [II]: P*1. VE: [II]: P*1. WA: [II]: P*1. VE: [II]: P*1. Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur für Neuanlagen und nach der Anlagenregisterverordnung verpflichtete Anlagen) Art der Genehmigung Genehmigungsdatum Genehmigungsbehörde Aktenzeichen der Genehmigung gemäß Genehmigungsbehörde Genehmigungsfrist Wasserrechtsnummer Ablaufdatum der Wasserrechtsgenehmigung Zusätzliche Daten zu Batterien Wechselrichterleistung Batterietechnologie AC oder DC gekoppeltes System R R P X*4 R*7 R*7 R*7 P P P P P NE: /. KE: /. NE: /. KE: /. NE: /. KE: /. NE: /. KE: /. 2.5 2.6 2.7 3 3.1 3.2 3.3 4 4.1 5 5.1 5.2 5.3 6 6.1 6.2 P P NE: /. KE: /. WA: [I]: P, [II]: P. WA: [I]: P, [II]: P. Zusätzliche Daten zu Strom aus Biomasse Biomasseart (Brennstoff) R X Zusätzliche Daten zu Einheiten mit Brennstoff Erdgas und einer Nettonennleistung > 10 MW maximale Gasbezugsleistung Gasnetzbetreiber Identifikationsnummer R R R X Zusätzliche Daten zu Einheiten in Netzersatzanlagen Einsatzort Betriebsart P P 854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 I II III IV V NBPrüfung technologiespezifische Abweichungen von Meldepflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung Nr. Datum in Planung/ in Betrieb stillgelegt vertraulich im Bau 7 Zusätzliche Daten zu Strom aus Strahlungsenergie ohne Solarthermie zugeordnete Wirkleistung des/der Wechselrichter gemeinsamer Wechselrichter mit Stromspeicher Anzahl der Module Angabe, ob alle Module der SEE gleiche Ausrichtung und Neigungswinkel haben Hauptausrichtung Neigungswinkel der Hauptausrichtung Nebenausrichtung Neigungswinkel der Nebenausrichtung Leistungsbegrenzung Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 EEG P P P P P X*4 7.0.1 7.0.2 7.0.3 7.0.4 7.0.5 7.0.6 7.0.7 7.0.8 7.0.9 7.0.10 P P P P P R 7.1 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen 7.1.1 7.1.2 7.1.3 in Anspruch genommene Fläche in Anspruch genommene Ackerfläche Art der Fläche P P P 7.2 Zusätzliche Daten zu Dach- und Fassadenanlagen 7.2.1 8 Nutzungsbereich P Zusätzliche Daten zu Strom aus Windenergieanlagen Name des Windparks Nabenhöhe des Horizontalläufers Rotordurchmesser Höhe des Vertikalläufers Auflagen zu Abschaltungen bzw. Leistungsbegrenzungen Hersteller Typenbezeichnung P P P P P P P P P 8.0.1 8.0.2 8.0.3 8.0.4 8.0.5 8.0.6 8.0.7 P P X*4 X*4 8.1 Zusätzliche Daten zu Wind auf See 8.1.1 8.1.2 9 9.1 9.2 Wassertiefe Küstenentfernung P P Zusätzliche Daten zu Strom aus Wasserkraft Art des Zuflusses (nur Laufwasser) Leistung im Pumpbetrieb (nur Pumpspeicher) P P Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 I Nr. Datum II III IV V NBPrüfung 855 in Planung/ in Betrieb stillgelegt vertraulich im Bau technologiespezifische Abweichungen von Meldepflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung 9.3 kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb (nur Pumpspeicher) Daten zu EEG-Anlagen Anlagenschlüssel EEG installierte Leistung Inbetriebnahmedatum Anlagenkennziffer (Anlagenregister) P 10 10.0.1 10.0.2 10.0.3 10.0.4 10.1 10.1.1 10.1.2 10.2 P R R P*5 X X X Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Teilnahme an Ausschreibungen Zuschlagsnummer Zugeordnete Gebotsmenge Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Biomasse P P P So: (I): P, So: (II): P. 10.2.0.1 ausschließliche Verwendung von Biomasse nach der Biomasseverordnung 10.2.1 Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie P P X X 10.2.1.1 Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie 10.2.1.2 Datum der ersten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie 10.2.3 Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Strom aus gasförmiger Biomasse R R P*5 X 10.2.3.1 Art der Verstromung bei Biogas 10.2.3.2 Quelle des Gases 10.2.3.3 Höchstbemessungsleistung 10.2.4 Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse, vor Ort verstromt P 10.2.4.1 Gaserzeugungskapazität 10.2.5 Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse: Biomethan R 10.2.5.1 Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan 10.2.6 Zusätzliche Daten bei Leistungserhöhung 10.2.6.1 Datum der Leistungserhöhung 10.2.6.2 Umfang der Leistungserhöhung 10.3 10.3.1 10.4 10.4.1 10.4.2 P P Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen Registrierungsnummer PV-Melderegister P Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Windenergieanlagen Pilotwindenergieanlage Prototypanlage P P P P X 856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 I II III IV V NBPrüfung technologiespezifische Abweichungen von Meldepflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung Nr. Datum in Planung/ in Betrieb stillgelegt vertraulich im Bau 10.4.3 Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach Ertragsgutachten Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren P P 10.4.4 P 10.4.5 P 10.4.6 P 10.5 10.5.1 10.5.2 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Wasserkraft Art der Ertüchtigung Datum der Wiederinbetriebnahme nach Durchführung der Ertüchtigungsmaßnahme prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens Zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme P P 10.5.3 10.5.4 11 11.1 11.2 P P Zusätzliche Daten zu KWK-Anlagen thermische Nutzleistung elektrische KWK-Leistung R R Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Verbrauchseinheiten Nr. Datum in Planung/ im Bau in Betrieb stillgelegt vertraulich NB-Prüfung 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Allgemeine Daten Name der Einheit Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) Standort der Einheit (geografisch) geplantes Inbetriebnahmedatum technisches Inbetriebnahmedatum Datum der endgültigen Stilllegung Netzbetreiber Identifikationsnummer Daten zu Stromverbrauchseinheiten Einsatzverantwortlicher Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW präqualifizierte Leistung zur Teilnahme als abschaltbare Last nach AbLaV Anteil beeinflussbarer Last P*1 P P P R R R R R X X X X P R P R R X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 in Planung/ im Bau 857 Nr. Datum in Betrieb stillgelegt vertraulich NB-Prüfung 3 3.1 3.2 Daten zu Gaserzeugungseinheiten Technologie Erzeugungsleistung R R Tabelle IV R R X X Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten Nr. Datum in Planung in Betrieb stillgelegt vertraulich NB-Prüfung 1 1.1 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 3.1 3.2 Allgemeine Daten Speichername Daten zu Gasspeichereinheiten Speicherart maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen maximale Einspeicherleistung maximale Ausspeicherleistung Daten zu Stromspeichereinheiten nutzbare Speicherkapazität EE-Speicher R P Tabelle V R P X*4 R R R R R X X P Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und Gaszeugungs- und Gasverbrauchslokationen Nr. Datum in Betrieb vertraulich 1 1.1 1.2 2 Allgemeine Daten Name der Lokation Netzanschlusspunktbezeichnung Daten zu Stromlokationen Spannungsebene Bilanzierungsgebiet Regelzone reale Zählpunktbezeichnung P P P P P P 2.0.1 2.0.2 2.0.3 2.0.4 2.1 Daten zu Stromerzeugungslokationen 2.1.1 Nettoengpassleistung P 2.2 Daten zu Stromverbrauchslokationen 2.2.1 3 Netzanschlusskapazität P Daten zu Gaslokationen Marktgebiet P 3.0.1 3.1 Daten zu Gaserzeugungslokationen 3.1.1 maximale Einspeiseleistung P 3.2 Daten zu Gasverbrauchslokationen 3.2.1 maximale Ausspeiseleistung P 858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2017 Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, tritt am 1. September 2017 außer Kraft. Berlin, den 10. April 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries