Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 35 vom 22.10.2018  - Seite 1701 bis 1712 - Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1701 Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung Vom 17. Oktober 2018 Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2016 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen." 2. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,10,30" durch die Angabe ,,10,40" ersetzt. 3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1) Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung) Kostenblock Stundensatz in Euro Abschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 1. mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. 47,75 55,30 68,66 86,01 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 49,66 57,79 69,44 89,80 1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 Stundensatz in Euro Kostenblock 2. ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. gehobener Dienst höherer Dienst Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Abschnitt 2 Personaleinzelkosten 1. mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 37,28 43,17 53,60 67,14 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 38,77 45,12 54,21 70,10 35,95 43,50 56,86 74,21 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst 38,16 mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 2. ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 46,29 57,93 78,29 28,07 33,96 44,39 57,93 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst 29,79 mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Abschnitt 3 Sacheinzelkosten 1. mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. 36,14 45,23 61,12 11,80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 Stundensatz in Euro 1703 Kostenblock Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden. 11,50 Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. 2. ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. 9,21 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden. 8,98 Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung 1. Personaleinzelkosten 1.1 Beamtinnen und Beamte 1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A2 A3 A4 A5 A6 einfacher Dienst A 2 bis A 6 A6 A7 A8 A9 A 9 + Zulage mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage A9 A 10 A 11 ­ 27 817 33 676 34 762 35 349 34 704 32 123 36 120 40 963 45 511 49 427 42 577 37 879 48 540 54 686 1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung A 12 A 13 A 13 + Zulage gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage A 13 A 14 A 15 A 16 höherer Dienst A 13 bis A 16 1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 1.1.3 sonstige Personalnebenkosten Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E2 E 2 (übertarifliche Bezahlung) E3 E4 einfacher Dienst E 2 bis E 4 E5 E6 E7 E8 E9a mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a 32,6 32,6 32,6 32,6 27,9 27,9 29,3 36,9 59 780 66 854 71 216 53 847 61 424 69 789 80 688 89 946 73 551 9 682 11 879 15 777 27 140 11 314 13 880 17 554 23 978 2 450 100 400 30 652 29 386 33 188 33 956 33 084 36 631 37 484 41 365 42 865 45 461 39 868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro 1705 Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung E9b E 10 E 11 E 12 gehobener Dienst E 9 b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 (übertarifliche Bezahlung) höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E2 E 2 (übertarifliche Bezahlung) E3 E4 einfacher Dienst E 2 bis E 4 E5 E6 E7 E8 E9a mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a E9b E 10 E 11 E 12 gehobener Dienst E 9 b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 (übertarifliche Bezahlung) höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 1.2.3 sonstige Personalnebenkosten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Unfallversicherung Bund und Bahn Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 48 940 52 361 57 647 61 604 54 849 57 094 70 833 81 954 96 415 64 900 8 232 7 932 8 654 8 997 8 682 9 721 9 980 11 307 11 633 12 179 10 683 12 821 13 572 14 770 15 380 14 075 14 426 17 057 18 248 19 586 15 851 100 250 400 1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung 2. Sacheinzelkosten 2.1 sächliche Verwaltungsausgaben Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen Mieten und Pachten Aus- und Fortbildung Dienstreisen Sachverständige 2.2 Investitionen kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme) Erwerb von Fahrzeugen Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne Informationstechnik) Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik 2.3 Büroräume Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 3. Gemeinkosten Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 4. Personalstruktur Bundesbedienstete 4.1 Anzahl Verwaltungsbeamtinnen und -beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4.2 Vollzeitäquivalente Verwaltungsbeamtinnen und -beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5. Arbeitsleistung Arbeitsstunden Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Monat 137 130 70 920 63 637 74 612 68 546 28,1 % ­4% 7 750 2 940 4 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1707 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2) Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze) Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes 1. Personaleinzelkosten 1.1 Beamtinnen und Beamte 1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 2 A3 A4 A5 A6 einfacher Dienst A 2 bis A 6 A6 A7 A8 A9 A 9 + Zulage mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage A9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage A 13 A 14 A 15 A 16 höherer Dienst A 13 bis A 16 1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 32,6 32,6 32,6 32,6 27,9 27,9 29,3 36,9 1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung 1.1.3 sonstige Personalnebenkosten Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heil- Z 441 .1 sowie 443 .3 fürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1 lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/kräften Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1 zugskostenvergütungen wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5% dieses Titels vermischte Personalausgaben ­ soweit die Kosten 459 .9 mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2 E 2 (übertarifliche Bezahlung) E3 E4 einfacher Dienst E 2 bis E 4 E5 E6 E7 E8 E9a mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a E9b E 10 E 11 E 12 gehobener Dienst E 9 b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 (übertarifliche Bezahlung) höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E2 E 2 (übertarifliche Bezahlung) E3 E4 einfacher Dienst E 2 bis E 4 E5 E6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1709 Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes E7 E8 E9a mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a E9b E 10 E 11 E 12 gehobener Dienst E 9 b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 (übertarifliche Bezahlung) höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 1.2.3 sonstige Personalnebenkosten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1 lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02 Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1 zugskostenvergütungen wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titels vermischte Personalausgaben ­ soweit die Kosten 459 .9 mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 2. Sacheinzelkosten 2.1 sächliche Verwaltungsausgaben Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, 511 .1 Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- 514 .1 gleichen wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden: 72 % dieses Titels wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden: 89 % dieses Titels Mieten und Pachten Aus- und Fortbildung 518 .1 525 .1 1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Dienstreisen 527 .1 wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden: Ansatz dieses Titels: 0 Euro Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach- Z 526 .2 beiräten und ähnlichen Ausschüssen ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden wenn Sachverstänsind (§ 3) dige als Auslage abgerechnet werden: 60 % dieses Titels außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran- Z 529 .1 lassung in besonderen Fällen ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa- 532 .1 tionstechnik ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus- 532 .2 gaben (ohne Informationstechnik) ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte ­ soweit 532 .3 die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun- wenn sonstige den sind (§ 3) Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden: Ansatz dieses Titels: 0 Euro vermischte Verwaltungsausgaben ­ soweit die Kosten 539 .9 mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Öffentlichkeitsarbeit ­ soweit die Kosten mit der ge- Z 542 .1 bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Veröffentlichungen, Fachinformationen ­ soweit die Z 543 .1 Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Forschung, Untersuchungen und Ähnliches ­ soweit 544 .1 die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun- Z 545 .1 gen ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben ­ 547 .1 soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 2.2 Investitionen kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger 711 .1 als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1711 Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes Erwerb von Fahrzeugen 811 .1 wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden: 87 % dieses Titels Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1 Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungs- 812 .1 gegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und 812 .2 Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzel- 712 .1 fall ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 2.3 Büroräume Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und 517 .1 Räume Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein- 518 .2 heitlichen Liegenschaftsmanagement Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1 2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 3. Gemeinkosten Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent 3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen Leitung Stabstellen interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte) Controlling interne Revision Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte) Liegenschaftsverwaltung Informationstechnik Arbeitsschutz Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren) Innerer Dienst Sprachendienst Bibliothek Druckerei Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte) Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld Bezügestelle Personalvertretung 3.2 Rechts- und Fachaufsicht ­4% 1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 4. Personalstruktur 4.1 Anzahl Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4.2 Vollzeitäquivalente Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5. Arbeitsleistung Arbeitsstunden Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Monat ". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 2018 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer