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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
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Erstes Gesetz
zur Ãnderung des Fleischgesetzes
Vom 18. Januar 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ãnderung des
Fleischgesetzes
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,
1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
â(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem
zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene
Klassifizierer ausschlieÃlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten
und damit eine ordnungsgemäÃe Klassifizierung
sicherstellen zu können.â
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
â1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/
IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,â.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von
Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung
der Marktpreise für bestimmte Kategorien von
Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171
vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend.â
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
â(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für
eine ordnungsgemäÃe Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
2. das Klassifizierungsunternehmen
a) die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise
beeinflusst hat oder
b) einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses
veranlasst hat.â
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
â(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das
Klassifizierungsunternehmen
â(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/
IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt
oder
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
ersten Zulassung aufgenommen hat,
2. die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt.â
2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr
nicht mehr ausgeübt hat oder
3. eingestellt hat.â
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
â(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifiziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der
Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
â§ 2â die Wörter âAbsatz 1 Nummer 2â eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
â(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
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nungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.â
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 2
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleischgesetzes in der
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner