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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020
Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 28. Mai 2020
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,und der Leistungszuschlag" gestrichen. cc) Nummer 7 wird aufgehoben. dd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1 500 Euro, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewähren; den Beihilfen und Unterstützungen seitens der Arbeitgeber stehen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder gleich,". b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Schulferien" die Wörter ,,für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr" gestrichen sowie die Angabe ,,1 200" durch die Angabe ,,2 400" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz ,,(§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter ,,nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Berlin, den 28. Mai 2020 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil