Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 49 vom 05.11.2020  - Seite 2266 bis 2267 - Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

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2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung* Vom 21. Oktober 2020 Auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: ,,§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung (1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen. (2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig. (3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere 1. die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und 2. die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält. (4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen: 1. Musterformulare in deutscher Sprache, 2. Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden." * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020 2267 2. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 4a Absatz 1) Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens ". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Oktober 2020 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner