Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 62 vom 07.09.2021  - Seite 4111 bis 4113 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4111 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung1 Vom 2. September 2021 Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a des Pflanzen­ schutzgesetzes, von denen § 14 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geändert und § 14 Absatz 2a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt­ schaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Na­ turschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundes­ ministerium für Gesundheit: und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufig­ keit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschrän­ ken. Artikel 1 2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Besei­ tigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Acker­ flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind. Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013 (BGBl. I S. 4020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen (1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutz­ mitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Neben­ bestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genann­ ten Bedingungen einzuhalten. (2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maß­ nahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mecha­ nischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa­ tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). (3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig 1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Land­ wasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder (4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zulässig 1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Ver­ unkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht mög­ lich ist, oder 2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Ab­ satz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen­ verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist. Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu be­ schränken. (5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellen­ schutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.“ 4112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt: „§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natio­ nalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und ge­ setzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzen­ schutzmittel nicht angewendet werden, die 1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Acker­ flächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesminis­ terium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffe­ nen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erfor­ derlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelun­ gen des Absatzes 1 enthalten. § 4a 2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder 3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienen­ gefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind. Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgeset­ zes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obstund Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Be­ stimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz ein­ schließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen: 1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaft­ licher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzen­ welt, insbesondere vor invasiven Arten, und 3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen. Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzen­ schutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten. (3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeu­ tung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bun­ desnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationa­ les Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewie­ sen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaf­ tung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 auf­ geführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Verbot der Anwendung an Gewässern (1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirt­ schaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der ein­ zuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur Erneue­ rung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 8. September 2021. Sind mit der Zulassung des je­ weiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestim­ mungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser An­ wendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzen­ schutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sons­ tiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen.“ 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Generelles Anwendungsverbot Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwen­ dungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024.“ 4. Nach Anlage 1 Nummer 27 werden die folgenden Nummern 27a und 27b eingefügt: „27a Glyphosat 27b Glyphosat-Trimesium“. 5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Nummer 1a wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 b) Die Nummern 4 und 5 werden in Spalte 3 wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an­ gefügt: „3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflan­ zenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unan­ fechtbaren Entscheidung Artikel 2 Weitere Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zu­ letzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor­ den ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 3a, 3b und 4 Absatz 2 Satz 2 werden auf­ gehoben. 2. Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 und 5 wird auf­ gehoben. 3. Anlage 4 wird aufgehoben. Artikel 3 a) die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder b) die Anwendung durch berufliche An­ wender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Klein­ gartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist, 4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit be­ stimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entschei­ dung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit be­ stimmt sind, im Rahmen eines Zulas­ sungsverfahrens festgelegt oder die An­ wendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.“ c) Die Nummern 5a und 7 werden aufgehoben. 4113 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab­ satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf Grund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 Unter­ absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro­ päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz­ mitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für Glyphosat und Glyphosat-Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung mehr vorliegt und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen abgelaufen sind, spätestens aber am 1. Januar 2024. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt­ schaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes­ gesetzblatt bekannt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. September 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner