Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 72 vom 14.10.2021  - Seite 4645 bis 4645 - Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 4645 Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung1 Vom 8. Oktober 2021 Auf Grund des § 132 Satz 1 und 2 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes, von denen § 132 Satz 2 Num mer 4 durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: 6. Art des jeweils verwendeten Messgerätes und das jeweilige Messverfahren. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Ab satz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strah lenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen." Artikel 1 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: Änderung der Strahlenschutzverordnung a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: § 155 der Strahlenschutzverordnung vom 29. No vember 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ,,Hierzu sind der anerkannten Stelle nach der Messung die Messgeräte und die Informationen aus den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln." 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Durchführung der Messung ist aufzu zeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende In formationen enthalten: 1. Anlass der Messung, b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Dies gilt nicht" durch die Wörter ,,Die Sätze 2 und 3 gelten nicht" ersetzt. 3. Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die anerkannte Stelle übermittelt das Mess ergebnis und die ihr nach Absatz 3 Satz 3 übermit telten Informationen aus den Aufzeichnungen an das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Strah lenschutz erforderlich ist. Das Bundesamt für Strah lenschutz bestimmt das Datenformat sowie das technische Verfahren der Übermittlung." 2. Datum des Beginns und des Endes der Messung oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messab schnitte, 3. Standort der Betriebsstätte, in der sich der Ar beitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesent lichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind, 4. Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte, 5. Lage des Messortes sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration we sentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind, und Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Oktober 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1; L 72 vom 17.3.2016, S. 69; L 152 vom 11.6.2019, S. 128).