Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 75 vom 26.10.2021  - Seite 4723 bis 4726 - Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4723 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel1 Vom 20. Oktober 2021 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft verordnet auf Grund ­ des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Num mer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b, des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Septem ber 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ des § 13 Absatz 1 Nummer 6, des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 75 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) sowie ­ des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geän dert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Energie: 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden. Artikel 1 Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel (Aromendurchführungsverordnung ­ AromenDV) §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung 1. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigen schaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richt linie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom 27.4.2010, S. 115; L 406 vom 3.12.2020, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 27) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Kenn zeichnung von Aromen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, 2. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen 4724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf das Inverkehrbringen 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbie ters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder a) von Raucharomen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und §3 b) von Lebensmitteln, in oder auf denen ein Rauch aroma vorhanden ist. (2) Diese Verordnung regelt 1. die Verwendung von Aromastoffen im Sinne des Ar tikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 bei der Herstellung von Lebensmit teln, die für Säuglinge bestimmt sind, 2. die Herstellung und die Verwendung von frisch ent wickeltem Rauch, 3. die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Le bensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buch stabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richt linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommis sion (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verord nung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Kennzeichnung bestimmter nicht vorverpackter Lebensmittel, die vorgesehen sind zur Abgabe an a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle gung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verord nung (EU) Nr. 1169/2011. 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorver packt werden. Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung 1. von Säuglingsanfangsnahrung und 2. von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind. §4 Verwendung von frisch entwickeltem Rauch (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter Verwendung von frisch entwickeltem Rauch herzustellen, wenn die Maßgaben der Absätze 2, 4 oder 5 nicht eingehalten werden. (2) Für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände, jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, ver wendet werden. (3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Her stellung von frisch entwickeltem Rauch auch Torf verwendet werden zur Behandlung von Malz für die Herstellung 1. von Whisky oder Whiskey im Sinne des Anhangs I Kategorie 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Be zeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kenn zeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Ver wendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirt schaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1; L 321 vom 13.9.2021, S. 12) und 2. von Bier. (4) Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behan deln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen und anderen Flüssigkeiten sowie von Nitritpökelsalz ver wendet werden. (5) Der durchschnittliche Gehalt an Benzo(a)pyren darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Er zeugnissen aus Käse ein Mikrogramm pro Kilogramm (1,0 µg/kg) nicht überschreiten. §5 Kennzeichnung §2 Begriffsbestimmungen Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, (1) Nicht vorverpackte Getränke mit einem Alkohol gehalt bis 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte Aromen, die jeweils Chinin oder dessen Salze enthal ten, dürfen an Endverbraucher und Anbieter von Ge meinschaftsverpflegung nur abgegeben werden, wenn sie mit der Angabe ,,chininhaltig" in der in den Absät Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 zen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise gekennzeich net sind. Die Angabe nach Satz 1 kann entfallen bei vorgenannten Erzeugnissen mit einem Verzeichnis der Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Ar tikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht. (2) Vorverpackte und nicht vorverpackte Lakritzwa ren dürfen nur mit folgenden Angaben, die in der nach den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise be reitzustellen sind, an Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden: 1. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 20,0 Gramm pro Kilogramm bis 44,9 Gramm pro Kilogramm mit der Angabe ,,Erwachsenenlakritz ­ kein Kinderlakritz", 2. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 44,9 Gramm pro Kilogramm bis 79,9 Gramm pro Kilogramm mit der Angabe ,,Extra stark, Erwachse nenlakritz ­ kein Kinderlakritz" und 3. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 79,9 Gramm pro Kilogramm zusätzlich zu der An gabe nach Nummer 2 mit der Angabe ,,Übermäßiger Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nie renerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen". (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3, soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen: 1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verord nung (EU) Nr. 1169/2011 oder gemäß § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungs verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. No vember 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, und 2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmit telinformations-Durchführungsverordnung verpflich tend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh rungsverordnung bereitzustellen sind. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3, sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen. (5) Bei Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fern kommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach Maß gabe des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen. (6) Aromen, die zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind und in deren Bezeichnung der Begriff ,,natürlich" verwendet wird, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung dieses Be griffs den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht. 4725 §6 Straftaten (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel herstellt. (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be straft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder Aroma abgibt. (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. No vember 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebens mitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, ein Raucharoma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. §7 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 6 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num mer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 6 ein dort genanntes Aroma in den Verkehr bringt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Ver ordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aro maeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebens mitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verord nung (EU) 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz lich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 oder 16 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein Aroma in den Verkehr bringt. §8 Übergangsvorschriften Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vor räte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den Verkehr gebracht werden. 4726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,und vorbehaltlich des § 23" gestri chen. Artikel 2 Änderung der Käseverordnung Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter ,,und vorbehalt lich des § 23" gestrichen. 3. Der sechste Abschnitt wird aufgehoben. 4. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,und vorbehaltlich des § 23" gestri chen. b) In Absatz 5 wird das Wort ,,bis" durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Semiko lon am Ende durch ein Komma ersetzt. Artikel 3 cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt: ,,f) frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurch führungsverordnung;". Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver ordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Oktober 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner