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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
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Verordnung
zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an
unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel1
Vom 20. Oktober 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt
schaft verordnet auf Grund
des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Num
mer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b,
des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2,
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Septem
ber 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
des § 13 Absatz 1 Nummer 6, des § 62 Absatz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 75 Absatz 5,
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
2021 (BGBl. I S. 4253) sowie
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Milch- und
Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1471), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des
Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geän
dert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes
ministerium für Wirtschaft und Energie:
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
Artikel 1
Durchführungsverordnung
über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
(Aromendurchführungsverordnung AromenDV)
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung
1. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.
1334/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigen
schaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln
sowie zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richt
linie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34;
L 105 vom 27.4.2010, S. 115; L 406 vom 3.12.2020,
S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 27) ge
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Kenn
zeichnung von Aromen im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008,
2. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.
2065/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen
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zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung
in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom
26.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
im Hinblick auf das Inverkehrbringen
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbie
ters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort
verpackt werden oder
a) von Raucharomen im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 und
§3
b) von Lebensmitteln, in oder auf denen ein Rauch
aroma vorhanden ist.
(2) Diese Verordnung regelt
1. die Verwendung von Aromastoffen im Sinne des Ar
tikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 bei der Herstellung von Lebensmit
teln, die für Säuglinge bestimmt sind,
2. die Herstellung und die Verwendung von frisch ent
wickeltem Rauch,
3. die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Le
bensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buch
stabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richt
linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommis
sion (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266
vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verord
nung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, und die Kennzeichnung bestimmter nicht
vorverpackter Lebensmittel, die vorgesehen sind
zur Abgabe an
a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num
mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit
telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle
gung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne
des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verord
nung (EU) Nr. 1169/2011.
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorver
packt werden.
Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei
der Herstellung
1. von Säuglingsanfangsnahrung und
2. von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von
weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.
§4
Verwendung von frisch entwickeltem Rauch
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter Verwendung
von frisch entwickeltem Rauch herzustellen, wenn die
Maßgaben der Absätze 2, 4 oder 5 nicht eingehalten
werden.
(2) Für die Herstellung von frisch entwickeltem
Rauch dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer
und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände,
jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, ver
wendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Her
stellung von frisch entwickeltem Rauch auch Torf
verwendet werden zur Behandlung von Malz für die
Herstellung
1. von Whisky oder Whiskey im Sinne des Anhangs I
Kategorie 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Be
zeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von
Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen
von Spirituosen bei der Aufmachung und Kenn
zeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz
geografischer Angaben für Spirituosen und die Ver
wendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirt
schaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1; L 321
vom 13.9.2021, S. 12) und
2. von Bier.
(4) Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behan
deln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen und
anderen Flüssigkeiten sowie von Nitritpökelsalz ver
wendet werden.
(5) Der durchschnittliche Gehalt an Benzo(a)pyren
darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Er
zeugnissen aus Käse ein Mikrogramm pro Kilogramm
(1,0 µg/kg) nicht überschreiten.
§5
Kennzeichnung
§2
Begriffsbestimmungen
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser
Verordnung sind Lebensmittel, die
1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
(1) Nicht vorverpackte Getränke mit einem Alkohol
gehalt bis 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte
Aromen, die jeweils Chinin oder dessen Salze enthal
ten, dürfen an Endverbraucher und Anbieter von Ge
meinschaftsverpflegung nur abgegeben werden, wenn
sie mit der Angabe ,,chininhaltig" in der in den Absät
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zen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise gekennzeich
net sind. Die Angabe nach Satz 1 kann entfallen bei
vorgenannten Erzeugnissen mit einem Verzeichnis der
Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Ar
tikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.
(2) Vorverpackte und nicht vorverpackte Lakritzwa
ren dürfen nur mit folgenden Angaben, die in der nach
den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise be
reitzustellen sind, an Endverbraucher und Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden:
1. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als
20,0 Gramm pro Kilogramm bis 44,9 Gramm pro
Kilogramm mit der Angabe ,,Erwachsenenlakritz
kein Kinderlakritz",
2. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als
44,9 Gramm pro Kilogramm bis 79,9 Gramm pro
Kilogramm mit der Angabe ,,Extra stark, Erwachse
nenlakritz kein Kinderlakritz" und
3. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als
79,9 Gramm pro Kilogramm zusätzlich zu der An
gabe nach Nummer 2 mit der Angabe ,,Übermäßiger
Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nie
renerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen".
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3,
soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten
werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2
Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen:
1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verord
nung (EU) Nr. 1169/2011 oder gemäß § 4 Absatz 3
und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungs
verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. No
vember 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist,
und
2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmit
telinformations-Durchführungsverordnung verpflich
tend sind, in gleicher Art und Weise und über das
identische Medium, wie die Angaben nach § 4
Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh
rungsverordnung bereitzustellen sind.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3,
sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden,
sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach Maßgabe
des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
(5) Bei Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fern
kommunikationstechniken zum Verkauf angeboten
werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach Maß
gabe des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
(6) Aromen, die zur Abgabe an Endverbraucher
bestimmt sind und in deren Bezeichnung der Begriff
,,natürlich" verwendet wird, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Verwendung dieses Be
griffs den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 entspricht.
4725
§6
Straftaten
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder
2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel herstellt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be
straft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
ein dort genanntes Erzeugnis oder Aroma abgibt.
(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti
kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. No
vember 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen
oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebens
mitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, ein Raucharoma
oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
§7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 6 Absatz 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num
mer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut
termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 5 Absatz 6 ein dort genanntes
Aroma in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Ver
ordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aro
maeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebens
mitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie
2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105
vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verord
nung (EU) 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020,
S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz
lich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Artikel 15 oder 16 oder entgegen
Artikel 17 Absatz 1 ein Aroma in den Verkehr bringt.
§8
Übergangsvorschriften
Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5
Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vor
räte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den
Verkehr gebracht werden.
4726
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 werden jeweils
die Wörter ,,und vorbehaltlich des § 23" gestri
chen.
Artikel 2
Änderung der
Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma
chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter ,,und vorbehalt
lich des § 23" gestrichen.
3. Der sechste Abschnitt wird aufgehoben.
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,und vorbehaltlich des § 23" gestri
chen.
b) In Absatz 5 wird das Wort ,,bis" durch das Wort
,,oder" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Semiko
lon am Ende durch ein Komma ersetzt.
Artikel 3
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe e wird das Semikolon am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
,,f) frisch entwickelter Rauch im Sinne
des § 4 Absatz 2 der Aromendurch
führungsverordnung;".
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aromenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006
(BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver
ordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert
worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner