2126-13-28
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
Erste Verordnung
zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Vom 10. Dezember 2021
Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Arti
kel 1 Nummer 3b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung
des Beschlusses des Bundestages vom 10. Dezember 2021:
Artikel 1
§ 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. No
vember 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutz
gesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Anzahl von Personen be
grenzt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Begrenzung
auch für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte gilt,
an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen."
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutz
gesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Zahl der Teilnehmer bei
einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten be
schränkt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass auch geimpfte
und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berück
sichtigt werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Dezember 2021
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
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