Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 3 vom 27.01.2022  - Seite 39 bis 57 - Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts

7110-227110-3-707110-3-737110-3-777110-3-817110-3-867110-3-877110-3-957110-3-977110-3-987110-3-1027110-3-1077110-3-1097110-3-1107110-3-1137110-3-1147110-3-1167110-3-1177110-3-1207110-3-1217110-3-1227110-3-1237110-3-1277110-3-1297110-3-1307110-3-1327110-3-1337110-3-1347110-3-1367110-3-1377110-3-1387110-3-1417110-3-1427110-3-1437110-3-1447110-3-1457110-3-1467110-3-1477110-3-1497110-3-1507110-3-1517110-3-1527110-3-1547110-3-1557110-3-1567110-3-1577110-3-1587110-3-1597110-3-1607110-3-1617110-3-1627110-3-1637110-3-1647110-3-1657110-3-1667110-3-1677110-3-1687110-3-1697110-3-1707110-3-1717110-3-1727110-3-1737110-3-1747110-3-1757110-3-1767110-3-1777110-3-1787110-3-1797110-3-1807110-3-1817110-3-1827110-3-1837110-3-1847110-3-1857110-3-1867110-3-1877110-3-1887110-3-1897110-3-1907110-3-1917110-3-1927110-3-1937110-3-1947110-3-1957110-3-1967110-3-1977110-3-1987110-3-1997110-3-2007110-3-2017110-3-2027110-3-2037110-3-2047110-3-2057110-3-2067110-3-2077110-3-2087110-5-37110-18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 39 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts Vom 18. Januar 2022 Auf Grund des § 45 Absatz 1, des § 50a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, des § 51a Absatz 2 und des § 51d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Hand werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 45 Absatz 1 zuletzt durch Arti kel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 50a Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) eingefügt worden ist, § 51a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und § 51d Ab satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung ­ MPVerfV) 1 2 3 4 5 6 Abschnitt 2 Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen § 9 Organisation der Meisterprüfung § 10 Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommis sionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung § 11 Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prü fungsleistung § 12 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen § 13 Befreiungen § 14 Einladung zur Prüfung Abschnitt 3 Durchführung der Prüfungsleistungen § 15 Prüfungsaufgaben § 16 Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung § 17 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung § 18 Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung § 19 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung § 20 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung Inhaltsübersicht Abschnitt 4 Abschnitt 1 Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation Allgemeine Vorschriften § § § § § § § 7 Rücktritt, Nichtteilnahme § 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße Gegenstand Zuständiger Meisterprüfungsausschuss Beschlussfassung Ausschluss von der Mitwirkung Verschwiegenheit Nichtöffentlichkeit § 22 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis § 23 Wiederholung der Meisterprüfung § 24 Niederschrift § 25 Prüfungsunterlagen 40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 26 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Bewertungsmaßstab und -schlüssel Zeugnisinhalte Abschnitt 1 2. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ord nungsverstößen, 3. die Bildung der Prüfungskommissionen für die Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prü fungsleistungen, 4. die Feststellung der Note für jeden der Teile der Meisterprüfung und Allgemeine Vorschriften 5. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt. §1 (2) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit zende des Meisterprüfungsausschusses. Gegenstand Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und all gemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverord nung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben unberührt. §2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss (1) Für die Durchführung jedes Teils der Meister prüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zu ständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling 1. seinen ersten Wohnsitz hat, 2. in einem Arbeitsverhältnis steht, 3. eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meister prüfung besucht oder 4. ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstän dig betreibt. Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen. (2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meis terprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außer dem fachlich zuständig sein. (3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprü fungsausschuss. (4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsaus schuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsaus schuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungs prüfungen. §3 Beschlussfassung (1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfä hig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über 1. die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsaus schusses entscheidet, (3) Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsicht lich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellver treter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellver tretung ist bei der Berufung festzulegen. §4 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsaus schusses sowie bei der Abnahme und Bewertung je des Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken 1. Arbeitgeber des Prüflings, 2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings, 3. Angehörige des Prüflings. (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebens partner, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebens partnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Ver wandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 3. im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Ge meinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbun den sind. (3) Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich mitzuteilen, wenn 1. ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder Zweifel bestehen, ob die dort genannten Vorausset zungen gegeben sind, oder 2. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen ge gen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen, oder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grun des vorbringt. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Ent scheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Aus schlusses an dem weiteren Meisterprüfungsverfahren nicht mehr beteiligen. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für einen Prüfling die Durchführung eines Teils der Meisterprü fung weder durch den Einsatz stellvertretender Mit glieder des Meisterprüfungsausschusses, durch die Bildung der Prüfungskommissionen noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt wer den kann. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer, an deren Sitz der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, einstimmig über die Nichtanwendung des Absatzes 1; die von dem Mitwirkungsverbot betroffene Person darf an der Be schlussfassung nicht teilnehmen. §5 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwie genheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsaus schuss oder einer Prüfungskommission bestehen. §6 Nichtöffentlichkeit (1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich. (2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der hö heren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskam mer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsaus schusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prü fungsleistungen anwesend zu sein. (3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus ses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prü fungskommission in begründeten Fällen zulassen, dass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind. §7 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Er klärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prü fungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem 41 wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück oder erscheint aus einem wichtigen Grund nicht recht zeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen den. Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betrof fene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten festgesetzt. Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend, anzuwenden. (3) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüg lich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprü fungsausschusses. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Meister prüfungsausschuss. §8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Täuschungshandlungen sind untersagt. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfs mittel zu beeinflussen oder Beihilfe zu einer Täuschung oder zu einem Täuschungsversuch zu leisten. Die end gültige Entscheidung über das Vorliegen einer Täu schungshandlung ist dem Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 vorbehalten. Er hat vor seiner Entscheidung den Prüfling anzuhören. (2) Wird während der Erbringung der Prüfungsleis tung vorläufig festgestellt, dass ein Prüfling eine Täu schungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Auf sichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfungsleistung vorbehaltlich der Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Wird ein Prüfling nachträglich einer Täuschungs handlung verdächtigt, entscheidet der Meisterprü fungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach Erbringung der betroffenen Prüfungsleis tung, nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 über das Vorliegen einer Täuschungshandlung. (4) Liegt eine Täuschungshandlung vor, setzt der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Ab satz 1 Satz 2 Nummer 2 für die von der Täuschungs handlung betroffene Prüfungsleistung die Bewertung mit null Punkten fest. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Meisterprüfungsausschuss für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Bewertung mit null Punkten und die Note ,,ungenügend" festsetzen. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfungsleistungen anderer Prüflinge so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, oder gefährdet sein Verhalten seine eigene Sicherheit oder die anderer Anwesender, hat die Aufsichtsführung ihn unter Androhung des Ausschlusses von der Teil nahme zur Ordnung zu rufen, soweit nicht ein soforti ger Ausschluss erforderlich ist. Stellt der Prüfling sein Verhalten nicht umgehend ein, hat ihn die Aufsichts führung von der Teilnahme auszuschließen. Dabei hat 42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 sie den Sachverhalt festzustellen und zu protokollieren. Die endgültige Entscheidung über die Folgen des Aus schlusses für den Prüfling hat der Meisterprüfungs ausschuss nach Anhörung des Prüflings zu treffen. Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 2 Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen §9 Organisation der Meisterprüfung (1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus ses beraumt die Prüfungstermine für die in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistun gen nach Bedarf an. Die Termine werden für jeden Teil der Meisterprüfung im Regelfall zwei Monate und spä testens einen Monat vor der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil unter Angabe einer angemessenen Frist bekannt gegeben, innerhalb derer sich die Prüflinge zu dem Teil der Meisterprüfung anzumelden haben. (2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus ses bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit der in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistun gen. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswün sche des Prüflings berücksichtigen. (3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus ses regelt die Aufsicht während des Erbringens der Prüfungsleistungen. § 10 Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommissionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung (1) Der Meisterprüfungsausschuss bildet für die an beraumten Prüfungstermine Prüfungskommissionen und weist ihnen folgende Aufgaben zu: 1. die Abnahme und abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für a) Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungs arbeiten (§ 17), b) Fachgespräche, Ergänzungsprüfungen und sons tige mündliche Prüfungen (§ 18) sowie c) Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I sowie Präsentationen oder praktische Durchfüh rungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung (§ 19 Absatz 1); 2. die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für schriftliche Prüfungen (§ 20). Über die Bildung und Zuweisung entscheidet der Meis terprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einstimmig. Der Meisterprü fungsausschuss kann mehrere Prüfungskommissionen für einen Prüfungstermin bilden. (2) Der Meisterprüfungsausschuss hat bei der Bil dung der Prüfungskommissionen darauf zu achten, dass die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die jeweilige Prüfungskommis sion so erfolgt, dass der inhaltliche Bezug einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. Der Meisterprüfungs ausschuss kann einer Prüfungskommission die Ab nahme und Bewertung mehrerer Prüfungsleistungen zuweisen. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind Prüfungskom missionen aus dem Kreis der nach § 48a Absatz 2 und 3 oder § 51c Absatz 2 und 3 der Handwerksord nung berufenen prüfenden Personen mit zwei Per sonen zu besetzen. Bei der Besetzung ist zu beachten: 1. in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung müssen beide Mitglieder in dem Handwerk oder handwerksähn lichen Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird, die Meisterprüfung abgelegt haben, das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder, im Falle ei nes zulassungspflichtigen Handwerks, in ihm als Betriebsleiter tätig sein; 2. Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in Teil III der Meisterprüfung sollen mindestens ein Mitglied haben, das besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kauf männischen und rechtlichen Kenntnissen ist; 3. Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in Teil IV der Meisterprüfung sollen mindestens ein Mitglied haben, das besonders sachkundig in den berufserzieherischen Kenntnissen ist; 4. jede Prüfungskommission soll mindestens ein Mit glied haben, das in einem Handwerk oder hand werksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung erfolg reich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig ist. Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 bis 4 braucht das Mit glied der Prüfungskommission nicht dem Handwerk anzugehören, in dem der Prüfling geprüft wird. (4) Nehmen Prüfungskommissionen aus zwei oder mehreren Teilleistungen bestehende Prüfungsleistun gen in einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ab, ist die Prüfungskommission mit der gleichen Anzahl an Personen zu besetzen wie Teilleistungen ab zunehmen und zu bewerten sind. Für jede Teilleistung ist eine Person zu benennen, die den Anforderungen des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 genügt. Insgesamt soll die Prüfungskommission möglichst ausgewogen sowohl mit Mitgliedern besetzt werden, die das Hand werk oder handwerksähnliche Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird, als stehendes Gewerbe betreiben oder in ihm als Betriebsleiter tätig sind, als auch mit Mitgliedern, die in dem Handwerk oder handwerksähn lichen Gewerbe als Gesellen tätig sind. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Vorsitzender der Prüfungskom mission zu bestimmen. (5) Bei Bildung der Prüfungskommissionen kann der Meisterprüfungsausschuss für jedes Mitglied einen Stellvertreter benennen. Für den Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Besetzung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter er benannt wird. Ist ein Mit glied einer Prüfungskommission aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch den Stellvertreter ver treten werden, sofern der inhaltliche Bezug einzelner Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Absatzes 2 ge wahrt bleibt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 § 11 Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Darin ist anzu geben, für welches Handwerk oder für welches hand werksähnliche Gewerbe die Zulassung zur Meisterprü fung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen 1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meister prüfungsausschusses nach § 2 begründet, und 2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforder lichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide. (2) Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. So weit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gege ben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Meisterprüfungsausschuss. (3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung vorgelegt, ist § 8 Ab satz 4 entsprechend anzuwenden. (4) Bei der Anmeldung zu einem Teil der Meister prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 hat der Prüfling vor zulegen 1. den Nachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2. den Bescheid über die Zulassung zur Meisterprü fung und 3. die Eigenerklärung, ob und bei welchen anderen Meisterprüfungsausschüssen sich der Prüfling be reits zu dem Teil der Meisterprüfung angemeldet hat. § 12 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen (1) Bei der Durchführung der Prüfungsleistung sind die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behin derungen zu berücksichtigen. Insbesondere können in dividuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden, etwa durch abweichende Zeitvorgaben für das Erbringen der Prüfungsleistung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderungen. Die Art und Schwere der Behinde rung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Meister prüfung durch ärztliches Attest nachzuweisen; Art und Schwere einer nach Zulassung auftretenden Behinde rung sind spätestens mit der Anmeldung zur jeweiligen Prüfungsleistung nachzuweisen. (2) Absatz 1 findet in Bezug auf Menschen mit Teil leistungsstörungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Nachweis auch durch sonstige geeignete Bescheinigungen geführt werden kann. § 13 Befreiungen (1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach 43 den §§ 46 und 51a Absatz 6 der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind hierbei geltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II der Meister prüfung muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein. (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom prakti schen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen. (3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elek tronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungs gründe sind beizufügen. Werden Gründe geltend ge macht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 ent sprechend. § 14 Einladung zur Prüfung Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elek tronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungs ausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission, 2. Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung, 3. notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel, 4. Hinweis auf § 7. Abschnitt 3 Durchführung der Prüfungsleistungen § 15 Prüfungsaufgaben (1) Der Meisterprüfungsausschuss hat nach Maß gabe der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II und der Allgemeinen Meisterprüfungs verordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung zu beschließen 1. über die Anforderungen an die Meisterprüfungspro jekte oder Meisterprüfungsarbeiten, 2. über die Prüfungsaufgaben für Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I, für Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssitua tion in Teil IV der Meisterprüfung sowie für schrift liche Prüfungsleistungen und 3. über Richtlinien für Fachgespräche, für Ergänzungs prüfungen und für sonstige mündliche Prüfungen. Der Meisterprüfungsausschuss hat einheitliche Maß stäbe für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüfungskommissionen festzulegen. Sofern die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen die Gewich tung der einzelnen Teilleistungen einer Prüfungsleis tung zueinander nicht regeln, hat er auch diese Ge wichtung nach Ermessen festzulegen. 44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 (2) Sofern der Meisterprüfungsausschuss nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 Antwort-Wahl-Aufgaben in schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt, hat er in den ein heitlichen Maßstäben für die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 festzulegen, welche Antworten als zutreffend anzuerkennen sind und welche Punktzahl für die ge stellten Antwort-Wahl-Aufgaben insgesamt erreicht werden kann. Bei der Gewichtung der einzelnen Auf gaben innerhalb der für die Antwort-Wahl-Aufgaben erreichbaren Gesamtpunktzahl hat der Prüfungskom mission ein Bewertungsspielraum zu verbleiben. Ist die Prüfungskommission infolge der Bewertung der Auffassung, dass eine gestellte Antwort-Wahl-Aufgabe fehlerhaft gestellt war, hat sie zu entscheiden, ob und inwieweit Änderungen in der Bewertung veranlasst sind. (3) An den Beschlüssen des Meisterprüfungsaus schusses nach den Absätzen 1 und 2 wirken neben dem Vorsitzenden 1. für die Teile I und II der Meisterprüfung jedenfalls die Beisitzer nach § 48 Absatz 3 und 4 oder § 51b Ab satz 4 und 5 der Handwerksordnung mit und 2. für die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls der Beisitzer nach § 48 Absatz 5 oder § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung mit. Der Meisterprüfungsausschuss kann in seinen Be schlüssen für nicht schriftliche Prüfungsleistungen Vor schläge der Prüfungskommission übernehmen. Ferner soll er die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprü fungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berück sichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für die Prüfungskommission unangemessenen Aufwand erfor dern. (4) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, die Bearbeitung der Situations aufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Auf sicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgen. (5) Die Prüfungssprache ist Deutsch. § 16 Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung (1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses oder der Prüfungs kommission zur Person auszuweisen. (2) Der Meisterprüfungsausschuss hat sicherzustel len, dass der Prüfling vor Beginn der einzelnen zu er bringenden Prüfungsleistung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Ar beits- und Hilfsmittel, die Umsetzung von individuellen Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen und über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und sonstigen Ordnungsverstößen belehrt wird. Die bei Abnahme der Prüfungsleistung anwesenden Aufsicht führenden Personen und Mitglieder der Prüfungs kommission sollen dem Prüfling vorgestellt werden. § 17 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung (1) Anhand der Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Prüfling dem Meisterprü fungsausschuss ein Umsetzungskonzept für die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Schätzung hinsichtlich der Zeit- und Materialbe darfe vorzulegen. Mit der Vorlage hat der Prüfling dem Meisterprüfungsausschuss den geplanten Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit mitzuteilen, so fern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1 genannten Anforderungen, hat der Meisterprüfungs ausschuss es zu billigen; anderenfalls fordert er den Prüfling zur erneuten Vorlage auf. (2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus ses kann eine Person, die nicht Mitglied einer Prü fungskommission sein muss, mit der Aufsicht beauftra gen. Die Aufsicht führende Person hat eine Aufsichts niederschrift anzufertigen, aus der auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchge führt oder angefertigt hat. (3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit der Prüfungskommission vorzustellen. Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlän gerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, hat nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Meis terprüfungsausschuss zu entscheiden. (4) Der Prüfling hat bei der Vorstellung des Mei sterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungs projekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzufüh ren. (6) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel bewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Ab satz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungs kommission haben die Prüfungsniederschrift zu unter schreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu ver Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 45 sehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsver fahren bindend. Absatz 2 die abgenommenen Teilleistungen jeweils einzeln zu bewerten und zu einer abschließenden Be wertung für die Prüfungsleistung zusammenzuführen. § 18 (3) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel bewertungen oder Bewertungen der Teilleistungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 oder 2 fest gelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungs niederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungs leistung sowie die tragenden Gründe für die Einzel bewertungen und die abschließende Bewertung fest zuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskommis sion haben die Prüfungsniederschrift zu unterschrei ben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung (1) Das Fachgespräch nimmt die Prüfungskommis sion als Einzelgespräch ab. (2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Die Ergänzungsprüfung wird als Einzelgespräch von der Prüfungskommission abge nommen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prü fung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (3) Sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vor gesehene mündliche Prüfungen nehmen die Prüfungs kommissionen als Einzelgespräche ab, sofern nicht der Meisterprüfungsausschuss die Prüfungen einem Grup pengespräch zuweist. (4) Die Mitglieder einer nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer ab schließenden Bewertung zusammenzuführen. (5) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel bewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Ab satz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskom mission haben die Prüfungsniederschrift zu unter schreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu ver sehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsver fahren bindend. § 19 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung (1) Die Prüfungskommission nimmt die Situations aufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I und die Prä sentation oder die praktische Durchführung einer Aus bildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung ab. Besteht die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I aus zwei oder mehreren Teilleistungen und wird sie in Form einer Stationenprüfung abgenommen, ist jede Teilleistung durch das nach § 10 Absatz 4 Satz 2 dazu benannte Mitglied der Prüfungskommission unter Wahrung des § 10 Absatz 4 Satz 1 abzunehmen. (2) Vorbehaltlich des Satzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission nach Maßgabe des § 21 Ab satz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. Bei einer Stationen prüfung haben die Mitglieder nach Maßgabe des § 21 § 20 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung (1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine Person mit der Aufsicht während der Erbringung der Prüfungsleistung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses oder einer Prüfungskom mission sein muss. Die Aufsicht führende Person hat die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen in einer Auf sichtsniederschrift zu dokumentieren. (2) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung hat durch die Prüfungskommission zu erfolgen. Deren Mit glieder haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewer tung zusammenzuführen. (3) Die Prüfungskommission hat die Einzelbewer tungen und die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Bewer tungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prü fungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Ein zelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungs kommission haben die Bewertungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungs verfahren bindend. (4) Der Meisterprüfungsausschuss kann in Abstim mung mit der Handwerkskammer bestimmen, dass schriftliche Prüfungen in von der Handwerkskammer zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten digital durch geführt werden. Die vorstehenden Absätze gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. die Handwerkskammer hat die erforderlichen digita len Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Aus stattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 2. den Prüflingen ist vor der Prüfung ausreichend Ge legenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prü fungssystem vertraut zu machen; 3. während der Prüfungsleistung hat eine für das digi tale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden tech nischen Störungen ist der damit verbundene Zeit verlust durch entsprechende Schreibzeitverlänge rung auszugleichen; 5. es ist sicher zu stellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik von den Prüflingen eingegebene Daten diesen, auch während der Bewertung, stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfristen nach § 25 Absatz 2 dauerhaft zugeordnet werden können. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der per sonenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglie der der Prüfungskommission anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Ab satz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. So dann haben sie die Einzelbewertungen einvernehmlich zu einer abschließenden Bewertung zusammenzu führen. Können sich die Mitglieder der Prüfungskom mission nicht auf eine abschließende Bewertung ver ständigen und 1. weichen die Einzelbewertungen um bis zu 10 Pro zent der erreichbaren Punkte voneinander ab, er rechnet sich die abschließende Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, 2. weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Pro zent der erreichbaren Punkte voneinander ab, ist die abschließende Bewertung nach dem Verfahren der Sätze 4 und 5 festzulegen. Im Fall des Satzes 3 Nummer 2 haben sich die Mitglie der der Prüfungskommission unter Moderation des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses erneut zu beraten, um sich auf eine abschließende Bewertung zu verständigen. Wird erneut kein Einvernehmen über die abschließende Bewertung erzielt, hat der Vorsit zende des Meisterprüfungsausschusses das arithme tische Mittel der Einzelbewertungen als abschließende Bewertung festzulegen. (2) Bei einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 hat jedes Mitglied die von ihm abgenommene Teilleistung anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. Sodann hat der Vor sitzende der Prüfungskommission die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln, indem er aus den Bewertungen nach den in § 15 Absatz 1 Satz 3 genannten Vorgaben das gewichtete arithme tische Mittel berechnet und auf eine Nachkommastelle kaufmännisch rundet. (3) Das Ergebnis für jeden Teil der Meisterprüfung wird durch arithmetische Mittelung der in den einzel nen Prüfungsleistungen erreichten Punkte anhand der Gewichtung berechnet, die die jeweilige Meisterprü fungsverordnung oder die Allgemeine Meisterprü fungsverordnung vorgibt. Das Ergebnis in Punkten wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und nach der Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle als auch als Note in Worten festgesetzt. Abschnitt 4 Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation § 22 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis (1) Die Beschlüsse über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nicht bestehen der Meisterprüfung insgesamt fasst nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 der Meisterprüfungsausschuss auf Grundlage der ab schließenden Bewertungen der Prüfungskommis sionen. Über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und über das dabei erzielte Ergebnis in Punkten als ganze Zahl sowie als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkomma stelle und als Note in Worten ist dem Prüfling unver züglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach der abschließenden Bewertung der letzten Prüfungs leistung in diesem Teil, ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. (2) Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den je weiligen Meisterprüfungsverordnungen und der Allge meinen Meisterprüfungsverordnung vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich. (3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insge samt ist vom zuletzt tätig gewordenen nach § 2 Ab satz 2 fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis nach Anlage 2 zu erteilen. In dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Ergebnisse als Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und als No ten in Worten auszuweisen. Jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsaus schusses zu unterschreiben oder mit einer Namens wiedergabe zu versehen und von der Handwerkskam mer zu beglaubigen. (4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 47 (5) Auf Antrag ist dem Prüfling ein Gesamtergebnis der Meisterprüfung zu bescheinigen. Hierfür ist das arithmetische Mittel der in den einzelnen Teilen der Meisterprüfung als ganze Zahl erreichten Punkte zu er rechnen und kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu run den; Teile der Meisterprüfung, von denen der Prüfling befreit wurde, bleiben außer Betracht. Das Gesamter gebnis ist als Note als Dezimalzahl und als Note in Worten auszuweisen; Befreiungen sind in dem Ausweis anzugeben. Der Ausweis des Gesamtergebnisses kann in das Zeugnis nach Absatz 3 aufgenommen werden. 6. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachge sprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeits probe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben, § 23 (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss ei nes jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Danach kann inner halb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden. Wiederholung der Meisterprüfung (1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prü fungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leis tungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleis tung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleis tungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und den Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmel dung stellt. § 24 Niederschrift (1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Nie derschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsaus schusses zu unterschreiben oder mit einer Namens wiedergabe ist. Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungs niederschriften sind der Niederschrift beizufügen. (2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten 1. zur Person des Prüflings, 2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung, 3. über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleis tung, 4. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren, 5. über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleis tungen befasst waren, 7. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prü fungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergän zungsprüfungen. § 25 Prüfungsunterlagen (2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungs entscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünf zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzu bewahren. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 26 Übergangsvorschrift (1) Beschlüsse über das Ergebnis und über das Be stehen oder Nichtbestehen eines Teils der Meister prüfung, die nach den vor dem 1. Juli 2022 geltenden Vorschriften ergehen, genügen den Anforderungen der §§ 21 und 22 Absatz 1. In Beschlüssen nach § 22 sind nach Satz 1 festgesetzte Einzelergebnisse nach An lage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl als auch als Note in Worten auszudrücken. (2) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meister prüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbe reiche im Sinne dieser Verordnung. (3) Soweit Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. Juli 2022 erlassen worden sind, Vorschriften zur Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit enthalten, die inhaltlich dem Regelungsbereich des § 17 Absatz 1 zuzuordnen sind, sind diese Vorschriften nicht mehr anzuwenden. 48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 Anlage 1 (zu § 21) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl 100 1,0 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 Note in Worten sehr gut Definition eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 Punkte Note als Dezimalzahl 48 und 49 4,5 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Note in Worten mangelhaft ungenügend 49 Definition eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 Anlage 2 (zu § 22 Absatz 3) Zeugnisinhalte Teil A ­ Allgemeine Angaben: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde 2. Name und Geburtsdatum des Prüflings 3. Datum des Bestehens der Meisterprüfung 4. Bezeichnung der bestandenen Meisterprüfung/Benennung des Meistertitels und der entsprechenden Abschlussbezeichnung Bachelor Professional 5. Bezeichnung und Fundstelle a) der Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen und b) der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bun desgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift oder Namens wiedergabe des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses Teil B ­ Prüfungsergebnisse: 1. Prüfungsteil I Benennung und Bewertung mit Note 2. Prüfungsteil II Benennung und Bewertung mit Note 3. Prüfungsteil III Benennung und Bewertung mit Note 4. Prüfungsteil IV Benennung und Bewertung mit Note 5. Befreiungen nach § 13 6. etwaige sonstige zu erbringende Nachweise Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 Artikel 2 Folgeänderungen (1) Die Büchsenmachermeisterverordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1117) wird wie folgt ge ändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah rensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." 2. § 8 wird gestrichen. 51 (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." 2. § 8 wird gestrichen. (6) Die Wachsziehermeisterverordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1553) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah rensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." 2. § 8 wird gestrichen. (2) Die Isolierermeisterverordnung vom 3. Juni 1982 (BGBl. I S. 663) wird wie folgt geändert: (7) Die Thermometermachermeisterverordnung vom 20. Juni 1989 (BGBl. I S. 1131) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 ,,§ 7 Weitere Anforderungen Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah rensverordnung bleiben unberührt. (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah rensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." 2. § 8 wird gestrichen. 2. § 8 wird gestrichen. (3) Die Textilreinigermeisterverordnung vom 16. Sep tember 1983 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt geändert: (8) Die Glasapparatebauermeisterverordnung vom 11. Januar 1990 (BGBl. I S. 104) wird wie folgt geän dert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah rensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." 2. § 8 wird gestrichen. (4) Die Druckermeisterverordnung vom 16. August 1984 (BGBl. I S. 1148) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah rensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." 2. § 8 wird gestrichen. (5) Die Holzbildhauermeisterverordnung vom 10. April 1987 (BGBl. I S. 1192) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah rensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." 2. § 8 wird gestrichen. (9) Die Vergoldermeisterverordnung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 283) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah rensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." 2. § 8 wird gestrichen. (10) § 7 der Edelsteingraveurmeisterverordnung vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1511) wird wie folgt ge fasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah rensverordnung bleiben unberührt. (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. 52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (11) § 7 der Segelmachermeisterverordnung vom 5. Juli 1993 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt gefasst: (17) § 7 der Modistenmeisterverordnung vom 9. Sep tember 1994 (BGBl. I S. 2312) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 ,,§ 7 Weitere Anforderungen Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (12) § 7 der Korbmachermeisterverordnung vom 7. November 1993 (BGBl. I S. 1868) wird wie folgt ge fasst: ,,§ 7 (18) § 7 der Kürschnermeisterverordnung vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3463), die durch Arti kel 1 der Verordnung vom 5. März 2019 (BGBl. I S. 191) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Weitere Anforderungen ,,§ 7 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (13) § 7 der Hörgeräteakustikermeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die durch Artikel 54 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (19) In § 7 Absatz 2 der Estrichlegermeisterverord nung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas sung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (20) § 7 der Schriftsetzermeisterverordnung vom 13. Juni 1995 (BGBl. I S. 799) wird wie folgt gefasst: (14) § 7 der Orthopädiemechaniker- und Bandagis tenmeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 904) wird wie folgt gefasst: Weitere Anforderungen ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (15) In § 7 Absatz 2 der Glasveredlermeisterverord nung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 994), die durch Ar tikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas sung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung" ersetzt. (16) § 7 der Flexografenmeisterverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2014) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (21) § 7 der Weinküfermeisterverordnung vom 16. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt ge fasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (22) § 7 der Brauer- und Mälzermeisterverordnung vom 15. August 1996 (BGBl. I S. 1329) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 ,,§ 7 Weitere Anforderungen Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (23) § 7 der Bäckermeisterverordnung vom 28. Fe bruar 1997 (BGBl. I S. 393) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen 53 (29) § 7 der Bogenmachermeisterverordnung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 221) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (30) § 7 der Handzuginstrumentenmachermeister verordnung vom 6. März 1998 (BGBl. I S. 431) wird wie folgt gefasst: (24) § 7 der Seilermeisterverordnung vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1257) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (25) In § 7 Absatz 2 der Orgel- und Harmoniumbau ermeisterverordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (26) § 7 der Holzblasinstrumentenmachermeister verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (27) § 7 der Zupfinstrumentenmachermeisterverord nung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2458) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (28) § 7 der Geigenbauermeisterverordnung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 219) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." ,,§ 7 Weitere Anforderungen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung." (31) In § 8 Absatz 1 der Gerüstbauermeisterverord nung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1694), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (32) In § 7 Absatz 1 der Feinwerkmechanikermeis terverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 487), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (33) In § 8 Absatz 1 der Landmaschinenmechaniker meisterverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. No vember 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (34) In § 8 Absatz 1 der Friseurmeisterverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (35) In § 8 Absatz 1 der Metallbildnermeisterverord nung vom 17. September 2001 (BGBl. I S. 2432), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (36) In § 8 Absatz 1 der Drechsler- (Elfenbeinschnit zer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom 54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 5. November 2001 (BGBl. I S. 2985), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas sung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung" ersetzt. (37) In § 8 Absatz 1 der Metallbauermeisterverord nung vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1224), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (38) In § 7 Absatz 1 der Elektromaschinenbauer meisterverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (39) In § 7 Absatz 1 der Informationstechnikermeis terverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2328), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (40) In § 8 Absatz 1 der Elektrotechnikermeisterver ordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2331), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (44) In § 8 Absatz 1 der Stuckateurmeisterverord nung vom 30. August 2004 (BGBl. I S. 2311), die durch Artikel 17 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (45) In § 8 Absatz 1 der Maler- und Lackierermeis terverordnung vom 13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659), die durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (46) In § 9 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeister verordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2012 (BGBl. I S. 603) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (47) In § 8 Absatz 1 der Augenoptikermeisterverord nung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2610), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (48) In § 8 Absatz 1 der Brunnenbauermeisterver ordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3024), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (41) In § 7 Absatz 1 der Installateur- und Heizungs bauermeisterverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2693), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (49) In § 8 Absatz 1 der Uhrmachermeisterverord nung vom 1. November 2005 (BGBl. I S. 3122), die durch Artikel 22 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (42) In § 8 Absatz 1 der Gold- und Silberschmiede meisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (50) In § 9 Absatz 1 der Graveurmeisterverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 23 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (43) In § 8 Absatz 1 der Maurer- und Betonbauer meisterverordnung vom 30. August 2004 (BGBl. I S. 2307), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (51) In § 9 Absatz 1 der Keramikermeisterverord nung vom 13. Januar 2006 (BGBl. I S. 148), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 55 (52) In § 9 Absatz 1 der Buchbindermeisterverord nung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1152), die durch Ar tikel 25 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (60) In § 9 Absatz 1 der Rollladen- und Sonnen schutztechniker-Meisterverordnung vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver ordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geän dert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (53) In § 9 Absatz 1 der Vulkaniseur- und Reifenme chanikermeisterverordnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1156), die durch Artikel 26 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (61) In § 8 Absatz 1 der Zahntechnikermeisterver ordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (54) In § 9 Absatz 1 der Dachdeckermeisterverord nung vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1263), die durch Artikel 27 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (62) In § 9 Absatz 1 der Schilder- und Lichtreklame herstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert wor den ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (55) In § 9 Absatz 1 der Klempnermeisterverordnung vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1267), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (63) In § 9 Absatz 1 der Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord nung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (56) In § 9 Absatz 1 der Chirurgiemechanikermeis terverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1731), die durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (64) In § 9 Absatz 1 der Zimmerermeisterverordnung vom 16. April 2008 (BGBl. I S. 743), die durch Artikel 37 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (57) In § 9 Absatz 1 der Damen- und Herrenschnei dermeisterverordnung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2122), die durch Artikel 30 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (65) In § 9 Absatz 1 der Tischlermeisterverordnung vom 13. Mai 2008 (BGBl. I S. 826), die durch Artikel 38 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (58) In § 9 Absatz 1 der Siebdruckermeisterverord nung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2126), die durch Artikel 31 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (66) In § 8 Absatz 1 der Raumausstattermeisterver ordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die zu letzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils gel tenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsver fahrensverordnung" ersetzt. (59) In § 9 Absatz 1 der Konditormeisterverordnung vom 12. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2278), die durch Artikel 32 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (67) In § 9 Absatz 1 der Orthopädieschuhmacher meisterverordnung vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096), die durch Artikel 40 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils gel tenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsver fahrensverordnung" ersetzt. 56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 (68) In § 9 Absatz 1 der Steinmetz- und Steinbild hauermeisterverordnung vom 11. Juli 2008 (BGBl. I S. 1281), die durch Artikel 41 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (69) In § 8 Absatz 1 der Sattler- und Feintäschner meisterverordnung vom 15. August 2008 (BGBl. I S. 1733), die durch Artikel 42 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (70) In § 9 Absatz 1 der Straßenbauermeisterverord nung vom 17. Februar 2009 (BGBl. I S. 390), die durch Artikel 43 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (71) In § 9 Absatz 1 der Ofen- und Luftheizungs bauermeisterverordnung vom 5. März 2009 (BGBl. I S. 456), die durch Artikel 44 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (72) In § 9 Absatz 1 der Bestattermeisterverordnung vom 15. September 2009 (BGBl. I S. 3036), die durch Artikel 45 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung" ersetzt. (73) In § 10 Absatz 1 der Schneidwerkzeugmecha nikermeisterverordnung vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2315), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154), in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (77) In § 10 Absatz 1 der Modellbauermeisterverord nung vom 27. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 27) wer den die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (78) In § 9 Absatz 1 der Textilgestaltermeisterver ordnung vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1169) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (79) In § 10 Absatz 1 der Behälter- und Apparate bauermeisterverordnung vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (80) In § 10 Absatz 1 der Schuhmachermeisterver ordnung vom 3. März 2014 (BGBl. I S. 220) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (81) In § 10 Absatz 1 der Galvaniseurmeisterverord nung vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1522) wer den die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (82) In § 10 Absatz 1 der Glasermeisterverordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2331) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (83) In § 10 Absatz 1 der Kosmetikermeisterverord nung vom 16. Januar 2015 (BGBl. I S. 17) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (74) In § 9 Absatz 1 der Holz- und Bautenschutz meisterverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1891) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (84) In § 10 Absatz 1 der Kälteanlagenbauermeister verordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1276) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (75) In § 9 Absatz 1 der Fleischermeisterverordnung vom 4. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2109) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (85) In § 10 Absatz 1 der Schornsteinfegermeister verordnung vom 11. November 2015 (BGBl. I S. 1987) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (76) In § 10 Absatz 1 der Müllermeisterverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2138) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom (86) In § 10 Absatz 1 der Bootsbauermeisterverord nung vom 26. April 2016 (BGBl. I S. 974) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (87) In § 13 Absatz 1 der Fotografenmeisterverord nung vom 30. September 2019 (BGBl. I S. 1404) wer den die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (88) In § 13 Absatz 1 der Kraftfahrzeugtechniker meisterverordnung vom 28. November 2019 (BGBl. I S. 1987), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3043) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (89) In § 13 Absatz 1 der Karosserie- und Fahrzeug bauermeisterverordnung vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2836) werden die Wörter ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (90) In § 13 Absatz 1 der Klavier- und Cembalobau ermeisterverordnung vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2842) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (91) In § 13 Absatz 1 der Parkettlegermeisterverord nung vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1078, 1542) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung" ersetzt. (92) In § 13 Absatz 1 der Metallblasinstrumenten machermeisterverordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1162) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (93) In § 13 Absatz 1 der Gebäudereinigermeister verordnung vom 17. November 2020 (BGBl. I S. 2437) 57 werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (94) In § 12 Absatz 1 der Bürsten- und Pinselma chermeisterverordnung vom 17. November 2020 (BGBl. I S. 2443) werden die Wörter ,,Meisterprüfungs verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (95) In § 13 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeis terverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 117) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (96) In der Betonstein- und Terrazzoherstellermeis terverordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist, werden in § 4 Absatz 3 die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrens verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt und in § 12 Absatz 1 die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fas sung" gestrichen. (97) In § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Meisterprü fungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meisterprüfungsverfah rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. Januar 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck