7110-227110-3-707110-3-737110-3-777110-3-817110-3-867110-3-877110-3-957110-3-977110-3-987110-3-1027110-3-1077110-3-1097110-3-1107110-3-1137110-3-1147110-3-1167110-3-1177110-3-1207110-3-1217110-3-1227110-3-1237110-3-1277110-3-1297110-3-1307110-3-1327110-3-1337110-3-1347110-3-1367110-3-1377110-3-1387110-3-1417110-3-1427110-3-1437110-3-1447110-3-1457110-3-1467110-3-1477110-3-1497110-3-1507110-3-1517110-3-1527110-3-1547110-3-1557110-3-1567110-3-1577110-3-1587110-3-1597110-3-1607110-3-1617110-3-1627110-3-1637110-3-1647110-3-1657110-3-1667110-3-1677110-3-1687110-3-1697110-3-1707110-3-1717110-3-1727110-3-1737110-3-1747110-3-1757110-3-1767110-3-1777110-3-1787110-3-1797110-3-1807110-3-1817110-3-1827110-3-1837110-3-1847110-3-1857110-3-1867110-3-1877110-3-1887110-3-1897110-3-1907110-3-1917110-3-1927110-3-1937110-3-1947110-3-1957110-3-1967110-3-1977110-3-1987110-3-1997110-3-2007110-3-2017110-3-2027110-3-2037110-3-2047110-3-2057110-3-2067110-3-2077110-3-2087110-5-37110-18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
39
Verordnung
zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
Vom 18. Januar 2022
Auf Grund des § 45 Absatz 1, des § 50a Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2, des § 51a Absatz 2 und des
§ 51d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Hand
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), von denen § 45 Absatz 1 zuletzt durch Arti
kel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, § 50a Absatz 1 und 2
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1654) eingefügt worden ist, § 51a Absatz 2 zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und § 51d Ab
satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:
Artikel 1
Verordnung
über das Zulassungs- und allgemeine
Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
(Meisterprüfungsverfahrensverordnung
MPVerfV)
1
2
3
4
5
6
Abschnitt 2
Organisation und
Vorbereitung der Prüfungsleistungen
§ 9 Organisation der Meisterprüfung
§ 10 Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommis
sionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung
§ 11 Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prü
fungsleistung
§ 12 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder
Teilleistungsstörungen
§ 13 Befreiungen
§ 14 Einladung zur Prüfung
Abschnitt 3
Durchführung der Prüfungsleistungen
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 16 Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung
§ 17 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung
der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
§ 18 Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung
und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung
§ 19 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe
und der praktischen Prüfung, Bewertung
§ 20 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der
Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 4
Abschnitt 1
Abschluss des
Meisterprüfungsverfahrens,
Wiederholung, Dokumentation
Allgemeine Vorschriften
§
§
§
§
§
§
§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
Gegenstand
Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
Beschlussfassung
Ausschluss von der Mitwirkung
Verschwiegenheit
Nichtöffentlichkeit
§ 22 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss
des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von
Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
§ 23 Wiederholung der Meisterprüfung
§ 24 Niederschrift
§ 25 Prüfungsunterlagen
40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Übergangsvorschrift
Anlage 1
Anlage 2
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Zeugnisinhalte
Abschnitt 1
2. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ord
nungsverstößen,
3. die Bildung der Prüfungskommissionen für die
Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prü
fungsleistungen,
4. die Feststellung der Note für jeden der Teile der
Meisterprüfung und
Allgemeine Vorschriften
5. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der
Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
§1
(2) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht
zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit
zende des Meisterprüfungsausschusses.
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und all
gemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die
jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I
und II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverord
nung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben
unberührt.
§2
Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meister
prüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zu
ständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige
Prüfling
1. seinen ersten Wohnsitz hat,
2. in einem Arbeitsverhältnis steht,
3. eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meister
prüfung besucht oder
4. ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstän
dig betreibt.
Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der
Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen
Meisterprüfungsausschüssen wählen.
(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meis
terprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außer
dem fachlich zuständig sein.
(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt
dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses.
Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit
nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprü
fungsausschuss.
(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann
auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die
Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch
einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsaus
schuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsaus
schuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungs
prüfungen.
§3
Beschlussfassung
(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfä
hig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder
anwesend sein bei Entscheidungen über
1. die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber
nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsaus
schusses entscheidet,
(3) Entscheidungen können im schriftlichen oder
elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden,
wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsicht
lich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses
aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert,
seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen
der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellver
treter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellver
tretung ist bei der Berufung festzulegen.
§4
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsaus
schusses sowie bei der Abnahme und Bewertung je
des Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken
1. Arbeitgeber des Prüflings,
2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter
des Prüflings,
3. Angehörige des Prüflings.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
sind
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister
und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebens
partner,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg
tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft
wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind
(Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen
auch dann, wenn
1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die
die Beziehung begründende Ehe oder die Lebens
partnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Ver
wandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme
als Kind erloschen ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
3. im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Ge
meinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen
weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbun
den sind.
(3) Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich
mitzuteilen, wenn
1. ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder
Zweifel bestehen, ob die dort genannten Vorausset
zungen gegeben sind, oder
2. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen ge
gen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen,
oder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grun
des vorbringt.
Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den
Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Ent
scheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Aus
schlusses an dem weiteren Meisterprüfungsverfahren
nicht mehr beteiligen.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für einen
Prüfling die Durchführung eines Teils der Meisterprü
fung weder durch den Einsatz stellvertretender Mit
glieder des Meisterprüfungsausschusses, durch die
Bildung der Prüfungskommissionen noch durch einen
anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt wer
den kann. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet
nach Anhörung der Handwerkskammer, an deren Sitz
der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, einstimmig
über die Nichtanwendung des Absatzes 1; die von dem
Mitwirkungsverbot betroffene Person darf an der Be
schlussfassung nicht teilnehmen.
§5
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und
der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwie
genheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch
nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsaus
schuss oder einer Prüfungskommission bestehen.
§6
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der hö
heren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskam
mer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsaus
schusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prü
fungsleistungen anwesend zu sein.
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus
ses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prü
fungskommission in begründeten Fällen zulassen,
dass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei
der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind.
§7
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der
Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung
in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Er
klärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der
Meisterprüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prü
fungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem
41
wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück
oder erscheint aus einem wichtigen Grund nicht recht
zeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen
den. Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betrof
fene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten
festgesetzt. Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen
ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend,
anzuwenden.
(3) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüg
lich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist
die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Die
Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen
Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprü
fungsausschusses. Soweit er das Vorliegen eines
wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet
nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Meister
prüfungsausschuss.
§8
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen sind untersagt. Eine
Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es
unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfs
mittel zu beeinflussen oder Beihilfe zu einer Täuschung
oder zu einem Täuschungsversuch zu leisten. Die end
gültige Entscheidung über das Vorliegen einer Täu
schungshandlung ist dem Meisterprüfungsausschuss
nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 vorbehalten.
Er hat vor seiner Entscheidung den Prüfling anzuhören.
(2) Wird während der Erbringung der Prüfungsleis
tung vorläufig festgestellt, dass ein Prüfling eine Täu
schungshandlung begeht oder einen entsprechenden
Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Auf
sichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der
Prüfling setzt die Prüfungsleistung vorbehaltlich der
Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über
die Täuschungshandlung fort.
(3) Wird ein Prüfling nachträglich einer Täuschungs
handlung verdächtigt, entscheidet der Meisterprü
fungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch ein
Jahr nach Erbringung der betroffenen Prüfungsleis
tung, nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 über
das Vorliegen einer Täuschungshandlung.
(4) Liegt eine Täuschungshandlung vor, setzt der
Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Ab
satz 1 Satz 2 Nummer 2 für die von der Täuschungs
handlung betroffene Prüfungsleistung die Bewertung
mit null Punkten fest. In schweren Fällen, insbesondere
bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der
Meisterprüfungsausschuss für den jeweiligen Teil der
Meisterprüfung die Bewertung mit null Punkten und
die Note ,,ungenügend" festsetzen.
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die
Prüfungsleistungen anderer Prüflinge so, dass diese
nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können,
oder gefährdet sein Verhalten seine eigene Sicherheit
oder die anderer Anwesender, hat die Aufsichtsführung
ihn unter Androhung des Ausschlusses von der Teil
nahme zur Ordnung zu rufen, soweit nicht ein soforti
ger Ausschluss erforderlich ist. Stellt der Prüfling sein
Verhalten nicht umgehend ein, hat ihn die Aufsichts
führung von der Teilnahme auszuschließen. Dabei hat
42
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
sie den Sachverhalt festzustellen und zu protokollieren.
Die endgültige Entscheidung über die Folgen des Aus
schlusses für den Prüfling hat der Meisterprüfungs
ausschuss nach Anhörung des Prüflings zu treffen.
Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Organisation
und Vorbereitung
der Prüfungsleistungen
§9
Organisation der Meisterprüfung
(1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus
ses beraumt die Prüfungstermine für die in einem Teil
der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistun
gen nach Bedarf an. Die Termine werden für jeden Teil
der Meisterprüfung im Regelfall zwei Monate und spä
testens einen Monat vor der ersten Prüfungsleistung in
diesem Teil unter Angabe einer angemessenen Frist
bekannt gegeben, innerhalb derer sich die Prüflinge
zu dem Teil der Meisterprüfung anzumelden haben.
(2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus
ses bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit der in einem Teil
der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistun
gen. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswün
sche des Prüflings berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus
ses regelt die Aufsicht während des Erbringens der
Prüfungsleistungen.
§ 10
Bildung und
Zusammensetzung von
Prüfungskommissionen, Zuweisung
von Prüfungsleistungen, Stellvertretung
(1) Der Meisterprüfungsausschuss bildet für die an
beraumten Prüfungstermine Prüfungskommissionen
und weist ihnen folgende Aufgaben zu:
1. die Abnahme und abschließende Bewertung der
Prüfungsleistung für
a) Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungs
arbeiten (§ 17),
b) Fachgespräche, Ergänzungsprüfungen und sons
tige mündliche Prüfungen (§ 18) sowie
c) Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I
sowie Präsentationen oder praktische Durchfüh
rungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der
Meisterprüfung (§ 19 Absatz 1);
2. die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung
für schriftliche Prüfungen (§ 20).
Über die Bildung und Zuweisung entscheidet der Meis
terprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 und einstimmig. Der Meisterprü
fungsausschuss kann mehrere Prüfungskommissionen
für einen Prüfungstermin bilden.
(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat bei der Bil
dung der Prüfungskommissionen darauf zu achten,
dass die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der
Prüfungsleistungen an die jeweilige Prüfungskommis
sion so erfolgt, dass der inhaltliche Bezug einzelner
Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der
Meisterprüfung gewahrt bleibt. Der Meisterprüfungs
ausschuss kann einer Prüfungskommission die Ab
nahme und Bewertung mehrerer Prüfungsleistungen
zuweisen.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind Prüfungskom
missionen aus dem Kreis der nach § 48a Absatz 2
und 3 oder § 51c Absatz 2 und 3 der Handwerksord
nung berufenen prüfenden Personen mit zwei Per
sonen zu besetzen. Bei der Besetzung ist zu beachten:
1. in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in
den Teilen I und II der Meisterprüfung müssen beide
Mitglieder in dem Handwerk oder handwerksähn
lichen Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird,
die Meisterprüfung abgelegt haben, das Recht zum
Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder, im Falle ei
nes zulassungspflichtigen Handwerks, in ihm als
Betriebsleiter tätig sein;
2. Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in
Teil III der Meisterprüfung sollen mindestens ein
Mitglied haben, das besonders sachkundig in der
wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kauf
männischen und rechtlichen Kenntnissen ist;
3. Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in
Teil IV der Meisterprüfung sollen mindestens ein
Mitglied haben, das besonders sachkundig in den
berufserzieherischen Kenntnissen ist;
4. jede Prüfungskommission soll mindestens ein Mit
glied haben, das in einem Handwerk oder hand
werksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung erfolg
reich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden
von Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig
ist.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 bis 4 braucht das Mit
glied der Prüfungskommission nicht dem Handwerk
anzugehören, in dem der Prüfling geprüft wird.
(4) Nehmen Prüfungskommissionen aus zwei oder
mehreren Teilleistungen bestehende Prüfungsleistun
gen in einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1
Satz 2 ab, ist die Prüfungskommission mit der gleichen
Anzahl an Personen zu besetzen wie Teilleistungen ab
zunehmen und zu bewerten sind. Für jede Teilleistung
ist eine Person zu benennen, die den Anforderungen
des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 genügt. Insgesamt
soll die Prüfungskommission möglichst ausgewogen
sowohl mit Mitgliedern besetzt werden, die das Hand
werk oder handwerksähnliche Gewerbe, in dem der
Prüfling geprüft wird, als stehendes Gewerbe betreiben
oder in ihm als Betriebsleiter tätig sind, als auch mit
Mitgliedern, die in dem Handwerk oder handwerksähn
lichen Gewerbe als Gesellen tätig sind. Aus dem Kreis
der Mitglieder ist ein Vorsitzender der Prüfungskom
mission zu bestimmen.
(5) Bei Bildung der Prüfungskommissionen kann der
Meisterprüfungsausschuss für jedes Mitglied einen
Stellvertreter benennen. Für den Stellvertreter gelten
die Anforderungen für die Besetzung des Mitgliedes,
als dessen Stellvertreter er benannt wird. Ist ein Mit
glied einer Prüfungskommission aus persönlichen oder
sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse
wahrzunehmen, kann es durch den Stellvertreter ver
treten werden, sofern der inhaltliche Bezug einzelner
Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Absatzes 2 ge
wahrt bleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
§ 11
Zulassung zur Meisterprüfung,
Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist
schriftlich oder elektronisch zu stellen. Darin ist anzu
geben, für welches Handwerk oder für welches hand
werksähnliche Gewerbe die Zulassung zur Meisterprü
fung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen
1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meister
prüfungsausschusses nach § 2 begründet, und
2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder
§ 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforder
lichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.
(2) Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem
Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. So
weit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gege
ben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 der Meisterprüfungsausschuss.
(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf
Zulassung zur Meisterprüfung vorgelegt, ist § 8 Ab
satz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anmeldung zu einem Teil der Meister
prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 hat der Prüfling vor
zulegen
1. den Nachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,
2. den Bescheid über die Zulassung zur Meisterprü
fung und
3. die Eigenerklärung, ob und bei welchen anderen
Meisterprüfungsausschüssen sich der Prüfling be
reits zu dem Teil der Meisterprüfung angemeldet
hat.
§ 12
Nachteilsausgleich für Menschen
mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen
(1) Bei der Durchführung der Prüfungsleistung sind
die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behin
derungen zu berücksichtigen. Insbesondere können in
dividuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden, etwa
durch abweichende Zeitvorgaben für das Erbringen
der Prüfungsleistung, die Zulassung von Hilfsmitteln
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter
wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit
Hörbehinderungen. Die Art und Schwere der Behinde
rung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Meister
prüfung durch ärztliches Attest nachzuweisen; Art und
Schwere einer nach Zulassung auftretenden Behinde
rung sind spätestens mit der Anmeldung zur jeweiligen
Prüfungsleistung nachzuweisen.
(2) Absatz 1 findet in Bezug auf Menschen mit Teil
leistungsstörungen mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass der Nachweis auch durch sonstige
geeignete Bescheinigungen geführt werden kann.
§ 13
Befreiungen
(1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der
Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag
auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil
der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach
43
den §§ 46 und 51a Absatz 6 der Handwerksordnung
zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen,
sind hierbei geltend zu machen. Für Entscheidungen
über Befreiungen von den Teilen I und II der Meister
prüfung muss auch die fachliche Zuständigkeit des
Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.
(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen,
Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom prakti
schen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung
sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen
Teil der Meisterprüfung zu stellen.
(3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elek
tronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungs
gründe sind beizufügen. Werden Gründe geltend ge
macht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung
von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 ent
sprechend.
§ 14
Einladung zur Prüfung
Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu
erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elek
tronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens
folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungs
ausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten
Prüfungskommission,
2. Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
3. notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
4. Hinweis auf § 7.
Abschnitt 3
Durchführung der
Prüfungsleistungen
§ 15
Prüfungsaufgaben
(1) Der Meisterprüfungsausschuss hat nach Maß
gabe der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung für
die Teile I und II und der Allgemeinen Meisterprüfungs
verordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung
zu beschließen
1. über die Anforderungen an die Meisterprüfungspro
jekte oder Meisterprüfungsarbeiten,
2. über die Prüfungsaufgaben für Situationsaufgaben
oder Arbeitsproben in Teil I, für Präsentationen oder
praktische Durchführungen einer Ausbildungssitua
tion in Teil IV der Meisterprüfung sowie für schrift
liche Prüfungsleistungen und
3. über Richtlinien für Fachgespräche, für Ergänzungs
prüfungen und für sonstige mündliche Prüfungen.
Der Meisterprüfungsausschuss hat einheitliche Maß
stäbe für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch
die Prüfungskommissionen festzulegen. Sofern die in
Satz 1 genannten Rechtsverordnungen die Gewich
tung der einzelnen Teilleistungen einer Prüfungsleis
tung zueinander nicht regeln, hat er auch diese Ge
wichtung nach Ermessen festzulegen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
(2) Sofern der Meisterprüfungsausschuss nach Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Antwort-Wahl-Aufgaben in
schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt, hat er in den ein
heitlichen Maßstäben für die Bewertung nach Absatz 1
Satz 2 festzulegen, welche Antworten als zutreffend
anzuerkennen sind und welche Punktzahl für die ge
stellten Antwort-Wahl-Aufgaben insgesamt erreicht
werden kann. Bei der Gewichtung der einzelnen Auf
gaben innerhalb der für die Antwort-Wahl-Aufgaben
erreichbaren Gesamtpunktzahl hat der Prüfungskom
mission ein Bewertungsspielraum zu verbleiben. Ist
die Prüfungskommission infolge der Bewertung der
Auffassung, dass eine gestellte Antwort-Wahl-Aufgabe
fehlerhaft gestellt war, hat sie zu entscheiden, ob und
inwieweit Änderungen in der Bewertung veranlasst
sind.
(3) An den Beschlüssen des Meisterprüfungsaus
schusses nach den Absätzen 1 und 2 wirken neben
dem Vorsitzenden
1. für die Teile I und II der Meisterprüfung jedenfalls die
Beisitzer nach § 48 Absatz 3 und 4 oder § 51b Ab
satz 4 und 5 der Handwerksordnung mit und
2. für die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls
der Beisitzer nach § 48 Absatz 5 oder § 51b Absatz 6
der Handwerksordnung mit.
Der Meisterprüfungsausschuss kann in seinen Be
schlüssen für nicht schriftliche Prüfungsleistungen Vor
schläge der Prüfungskommission übernehmen. Ferner
soll er die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprü
fungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berück
sichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der
jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen
und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für die
Prüfungskommission unangemessenen Aufwand erfor
dern.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle
Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung
des Meisterprüfungsprojekts, die Anfertigung der
Meisterprüfungsarbeit, die Bearbeitung der Situations
aufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Auf
sicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur)
erfolgen.
(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
§ 16
Ausweispflicht,
Belehrung und Vorstellung
(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der
Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds
des Meisterprüfungsausschusses oder der Prüfungs
kommission zur Person auszuweisen.
(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat sicherzustel
len, dass der Prüfling vor Beginn der einzelnen zu er
bringenden Prüfungsleistung über den Prüfungsablauf,
die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Ar
beits- und Hilfsmittel, die Umsetzung von individuellen
Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen
oder Teilleistungsstörungen und über die Folgen bei
Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und
sonstigen Ordnungsverstößen belehrt wird. Die bei
Abnahme der Prüfungsleistung anwesenden Aufsicht
führenden Personen und Mitglieder der Prüfungs
kommission sollen dem Prüfling vorgestellt werden.
§ 17
Durchführung des
Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung
der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
(1) Anhand der Anforderungen nach § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 hat der Prüfling dem Meisterprü
fungsausschuss ein Umsetzungskonzept für die
Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die
Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich
einer Schätzung hinsichtlich der Zeit- und Materialbe
darfe vorzulegen. Mit der Vorlage hat der Prüfling dem
Meisterprüfungsausschuss den geplanten Beginn der
Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der
Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit mitzuteilen, so
fern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht
wird. Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1
genannten Anforderungen, hat der Meisterprüfungs
ausschuss es zu billigen; anderenfalls fordert er den
Prüfling zur erneuten Vorlage auf.
(2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus
ses kann eine Person, die nicht Mitglied einer Prü
fungskommission sein muss, mit der Aufsicht beauftra
gen. Die Aufsicht führende Person hat eine Aufsichts
niederschrift anzufertigen, aus der auch hervorgehen
muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder
die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter
Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchge
führt oder angefertigt hat.
(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder
die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen
Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit
der Prüfungskommission vorzustellen. Der Vorsitzende
des Meisterprüfungsausschusses kann bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlän
gerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines
wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, hat nach
Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Meis
terprüfungsausschuss zu entscheiden.
(4) Der Prüfling hat bei der Vorstellung des Mei
sterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit
schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungs
projekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig
durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für
die vorgeschriebenen Unterlagen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben
nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung
jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen
zu einer abschließenden Bewertung zusammenzufüh
ren.
(6) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen
Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel
bewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Ab
satz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie
die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer
Prüfungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die
Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der
Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die
Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung
festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel
zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung
nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungs
kommission haben die Prüfungsniederschrift zu unter
schreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu ver
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
45
sehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsver
fahren bindend.
Absatz 2 die abgenommenen Teilleistungen jeweils
einzeln zu bewerten und zu einer abschließenden Be
wertung für die Prüfungsleistung zusammenzuführen.
§ 18
(3) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen
Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel
bewertungen oder Bewertungen der Teilleistungen, die
nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 oder 2 fest
gelegte abschließende Bewertung sowie die für die
Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungs
niederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person des
Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungs
leistung sowie die tragenden Gründe für die Einzel
bewertungen und die abschließende Bewertung fest
zuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu
bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht
ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskommis
sion haben die Prüfungsniederschrift zu unterschrei
ben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen.
Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren
bindend.
Durchführung des
Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung
und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung
(1) Das Fachgespräch nimmt die Prüfungskommis
sion als Einzelgespräch ab.
(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des
Prüflings durchgeführt. Die Ergänzungsprüfung wird
als Einzelgespräch von der Prüfungskommission abge
nommen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten
dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prü
fung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1
zu gewichten.
(3) Sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vor
gesehene mündliche Prüfungen nehmen die Prüfungs
kommissionen als Einzelgespräche ab, sofern nicht der
Meisterprüfungsausschuss die Prüfungen einem Grup
pengespräch zuweist.
(4) Die Mitglieder einer nach den Absätzen 1 bis 3
befassten Prüfungskommission haben nach Maßgabe
des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln
zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer ab
schließenden Bewertung zusammenzuführen.
(5) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen
Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel
bewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Ab
satz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie
die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer
Prüfungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die
Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der
Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die
Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung
festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel
zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung
nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskom
mission haben die Prüfungsniederschrift zu unter
schreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu ver
sehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsver
fahren bindend.
§ 19
Durchführung der
Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe
und der praktischen Prüfung, Bewertung
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Situations
aufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I und die Prä
sentation oder die praktische Durchführung einer Aus
bildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung ab.
Besteht die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe
in Teil I aus zwei oder mehreren Teilleistungen und wird
sie in Form einer Stationenprüfung abgenommen, ist
jede Teilleistung durch das nach § 10 Absatz 4 Satz 2
dazu benannte Mitglied der Prüfungskommission unter
Wahrung des § 10 Absatz 4 Satz 1 abzunehmen.
(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 haben die Mitglieder
der Prüfungskommission nach Maßgabe des § 21 Ab
satz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten
und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden
Bewertung zusammenzuführen. Bei einer Stationen
prüfung haben die Mitglieder nach Maßgabe des § 21
§ 20
Durchführung
schriftlicher Prüfungen, Bewertung
(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in
den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der
Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine
Person mit der Aufsicht während der Erbringung der
Prüfungsleistung beauftragen, die nicht Mitglied des
Meisterprüfungsausschusses oder einer Prüfungskom
mission sein muss. Die Aufsicht führende Person hat
die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen in einer Auf
sichtsniederschrift zu dokumentieren.
(2) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung hat
durch die Prüfungskommission zu erfolgen. Deren Mit
glieder haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die
Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die
Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewer
tung zusammenzuführen.
(3) Die Prüfungskommission hat die Einzelbewer
tungen und die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1
festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die
Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Bewer
tungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person
des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prü
fungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Ein
zelbewertungen und die abschließende Bewertung
festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel
zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung
nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungs
kommission haben die Bewertungsniederschrift zu
unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu
versehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungs
verfahren bindend.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss kann in Abstim
mung mit der Handwerkskammer bestimmen, dass
schriftliche Prüfungen in von der Handwerkskammer
zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten digital durch
geführt werden. Die vorstehenden Absätze gelten mit
folgenden Maßgaben entsprechend:
1. die Handwerkskammer hat die erforderlichen digita
len Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Aus
stattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung
zu stellen;
46
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
2. den Prüflingen ist vor der Prüfung ausreichend Ge
legenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prü
fungssystem vertraut zu machen;
3. während der Prüfungsleistung hat eine für das digi
tale Prüfungssystem technisch sachkundige Person
zur Verfügung zu stehen;
4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden tech
nischen Störungen ist der damit verbundene Zeit
verlust durch entsprechende Schreibzeitverlänge
rung auszugleichen;
5. es ist sicher zu stellen, dass nach dem jeweiligen
Stand der Technik von den Prüflingen eingegebene
Daten diesen, auch während der Bewertung, stets
eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfristen
nach § 25 Absatz 2 dauerhaft zugeordnet werden
können.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der per
sonenbezogenen Daten sind einzuhalten.
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglie
der der Prüfungskommission anhand der einheitlichen
Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Ab
satz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten
nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. So
dann haben sie die Einzelbewertungen einvernehmlich
zu einer abschließenden Bewertung zusammenzu
führen. Können sich die Mitglieder der Prüfungskom
mission nicht auf eine abschließende Bewertung ver
ständigen und
1. weichen die Einzelbewertungen um bis zu 10 Pro
zent der erreichbaren Punkte voneinander ab, er
rechnet sich die abschließende Bewertung aus
dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen,
2. weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Pro
zent der erreichbaren Punkte voneinander ab, ist die
abschließende Bewertung nach dem Verfahren der
Sätze 4 und 5 festzulegen.
Im Fall des Satzes 3 Nummer 2 haben sich die Mitglie
der der Prüfungskommission unter Moderation des
Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses erneut
zu beraten, um sich auf eine abschließende Bewertung
zu verständigen. Wird erneut kein Einvernehmen über
die abschließende Bewertung erzielt, hat der Vorsit
zende des Meisterprüfungsausschusses das arithme
tische Mittel der Einzelbewertungen als abschließende
Bewertung festzulegen.
(2) Bei einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1
Satz 2 hat jedes Mitglied die von ihm abgenommene
Teilleistung anhand der einheitlichen Maßstäbe nach
§ 15 Absatz 1 Satz 2 mit Punkten nach Maßgabe der
Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. Sodann hat der Vor
sitzende der Prüfungskommission die abschließende
Bewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln, indem
er aus den Bewertungen nach den in § 15 Absatz 1
Satz 3 genannten Vorgaben das gewichtete arithme
tische Mittel berechnet und auf eine Nachkommastelle
kaufmännisch rundet.
(3) Das Ergebnis für jeden Teil der Meisterprüfung
wird durch arithmetische Mittelung der in den einzel
nen Prüfungsleistungen erreichten Punkte anhand der
Gewichtung berechnet, die die jeweilige Meisterprü
fungsverordnung oder die Allgemeine Meisterprü
fungsverordnung vorgibt. Das Ergebnis in Punkten
wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und
nach der Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl mit
einer Nachkommastelle als auch als Note in Worten
festgesetzt.
Abschnitt 4
Abschluss des
Meisterprüfungsverfahrens,
Wiederholung, Dokumentation
§ 22
Beschlüsse über die
Noten und das Bestehen, Abschluss des
Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen
von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
(1) Die Beschlüsse über das Ergebnis und über das
Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der
Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nicht
bestehen der Meisterprüfung insgesamt fasst nach
Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5
der Meisterprüfungsausschuss auf Grundlage der ab
schließenden Bewertungen der Prüfungskommis
sionen. Über das Bestehen oder Nichtbestehen der
Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und über
das dabei erzielte Ergebnis in Punkten als ganze Zahl
sowie als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkomma
stelle und als Note in Worten ist dem Prüfling unver
züglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach
der abschließenden Bewertung der letzten Prüfungs
leistung in diesem Teil, ein schriftlicher Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
(2) Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn jeder
der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür
sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende
Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den je
weiligen Meisterprüfungsverordnungen und der Allge
meinen Meisterprüfungsverordnung vorgeschriebenen
Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung
von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen
dieses Teils gleich.
(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insge
samt ist vom zuletzt tätig gewordenen nach § 2 Ab
satz 2 fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss
ein Zeugnis nach Anlage 2 zu erteilen. In dem Zeugnis
mit den Inhalten nach Anlage 2 sind die in den Teilen
der Meisterprüfung erzielten Ergebnisse als Noten als
Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und als No
ten in Worten auszuweisen. Jede Befreiung ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. Das
Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsaus
schusses zu unterschreiben oder mit einer Namens
wiedergabe zu versehen und von der Handwerkskam
mer zu beglaubigen.
(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt
abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine
Bescheinigung auszustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
47
(5) Auf Antrag ist dem Prüfling ein Gesamtergebnis
der Meisterprüfung zu bescheinigen. Hierfür ist das
arithmetische Mittel der in den einzelnen Teilen der
Meisterprüfung als ganze Zahl erreichten Punkte zu er
rechnen und kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu run
den; Teile der Meisterprüfung, von denen der Prüfling
befreit wurde, bleiben außer Betracht. Das Gesamter
gebnis ist als Note als Dezimalzahl und als Note in
Worten auszuweisen; Befreiungen sind in dem Ausweis
anzugeben. Der Ausweis des Gesamtergebnisses kann
in das Zeugnis nach Absatz 3 aufgenommen werden.
6. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts
oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachge
sprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeits
probe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
§ 23
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist
dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist
zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss ei
nes jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine
Prüfungsunterlagen zu gewähren. Danach kann inner
halb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen
auf Antrag Einsicht gewährt werden.
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung
kann dreimal wiederholt werden.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung
der Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prü
fungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen
Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leis
tungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleis
tung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden
und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleis
tungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung
gewahrt bleibt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn
sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet
vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen
Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und
den Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmel
dung stellt.
§ 24
Niederschrift
(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Nie
derschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des
die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsaus
schusses zu unterschreiben oder mit einer Namens
wiedergabe ist. Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungs
niederschriften sind der Niederschrift beizufügen.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten
1. zur Person des Prüflings,
2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
3. über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleis
tung,
4. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt
waren,
5. über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die
mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleis
tungen befasst waren,
7. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prü
fungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen
Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergän
zungsprüfungen.
§ 25
Prüfungsunterlagen
(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungs
entscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein
Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünf
zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzu
bewahren.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26
Übergangsvorschrift
(1) Beschlüsse über das Ergebnis und über das Be
stehen oder Nichtbestehen eines Teils der Meister
prüfung, die nach den vor dem 1. Juli 2022 geltenden
Vorschriften ergehen, genügen den Anforderungen der
§§ 21 und 22 Absatz 1. In Beschlüssen nach § 22 sind
nach Satz 1 festgesetzte Einzelergebnisse nach An
lage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl als auch als
Note in Worten auszudrücken.
(2) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem
1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meister
prüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbe
reiche im Sinne dieser Verordnung.
(3) Soweit Meisterprüfungsverordnungen, die vor
dem 1. Juli 2022 erlassen worden sind, Vorschriften
zur Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder
zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit enthalten,
die inhaltlich dem Regelungsbereich des § 17 Absatz 1
zuzuordnen sind, sind diese Vorschriften nicht mehr
anzuwenden.
48
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Anlage 1
(zu § 21)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte
Note als
Dezimalzahl
100
1,0
98 und 99
1,1
96 und 97
1,2
94 und 95
1,3
92 und 93
1,4
91
1,5
90
1,6
89
1,7
88
1,8
87
1,9
85 und 86
2,0
84
2,1
83
2,2
82
2,3
81
2,4
79 und 80
2,5
78
2,6
77
2,7
75 und 76
2,8
74
2,9
72 und 73
3,0
71
3,1
70
3,2
68 und 69
3,3
67
3,4
65 und 66
3,5
63 und 64
3,6
62
3,7
60 und 61
3,8
58 und 59
3,9
56 und 57
4,0
55
4,1
53 und 54
4,2
51 und 52
4,3
50
4,4
Note
in Worten
sehr gut
Definition
eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maß entspricht
gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
befriedigend
eine Leistung, die den Anforderungen im
Allgemeinen entspricht
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Punkte
Note als
Dezimalzahl
48 und 49
4,5
46 und 47
4,6
44 und 45
4,7
42 und 43
4,8
40 und 41
4,9
38 und 39
5,0
36 und 37
5,1
34 und 35
5,2
32 und 33
5,3
30 und 31
5,4
25 bis 29
5,5
20 bis 24
5,6
15 bis 19
5,7
10 bis 14
5,8
5 bis 9
5,9
0 bis 4
6,0
Note
in Worten
mangelhaft
ungenügend
49
Definition
eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
Grundkenntnisse noch vorhanden sind
eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Anlage 2
(zu § 22 Absatz 3)
Zeugnisinhalte
Teil A Allgemeine Angaben:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde
2. Name und Geburtsdatum des Prüflings
3. Datum des Bestehens der Meisterprüfung
4. Bezeichnung der bestandenen Meisterprüfung/Benennung des Meistertitels
und der entsprechenden Abschlussbezeichnung Bachelor Professional
5. Bezeichnung und Fundstelle
a) der Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt
unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen und
b) der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bun
desgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift oder Namens
wiedergabe des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses
Teil B Prüfungsergebnisse:
1. Prüfungsteil I
Benennung und Bewertung mit Note
2. Prüfungsteil II
Benennung und Bewertung mit Note
3. Prüfungsteil III
Benennung und Bewertung mit Note
4. Prüfungsteil IV
Benennung und Bewertung mit Note
5. Befreiungen nach § 13
6. etwaige sonstige zu erbringende Nachweise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Büchsenmachermeisterverordnung vom
1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1117) wird wie folgt ge
ändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung."
2. § 8 wird gestrichen.
51
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung."
2. § 8 wird gestrichen.
(6) Die Wachsziehermeisterverordnung vom 23. Juni
1987 (BGBl. I S. 1553) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung."
2. § 8 wird gestrichen.
(2) Die Isolierermeisterverordnung vom 3. Juni 1982
(BGBl. I S. 663) wird wie folgt geändert:
(7) Die Thermometermachermeisterverordnung vom
20. Juni 1989 (BGBl. I S. 1131) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
,,§ 7
Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah
rensverordnung bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung."
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung."
2. § 8 wird gestrichen.
2. § 8 wird gestrichen.
(3) Die Textilreinigermeisterverordnung vom 16. Sep
tember 1983 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt geändert:
(8) Die Glasapparatebauermeisterverordnung vom
11. Januar 1990 (BGBl. I S. 104) wird wie folgt geän
dert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung."
2. § 8 wird gestrichen.
(4) Die Druckermeisterverordnung vom 16. August
1984 (BGBl. I S. 1148) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung."
2. § 8 wird gestrichen.
(5) Die Holzbildhauermeisterverordnung vom 10. April
1987 (BGBl. I S. 1192) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung."
2. § 8 wird gestrichen.
(9) Die Vergoldermeisterverordnung vom 12. Februar
1990 (BGBl. I S. 283) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah
rensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung."
2. § 8 wird gestrichen.
(10) § 7 der Edelsteingraveurmeisterverordnung vom
10. August 1992 (BGBl. I S. 1511) wird wie folgt ge
fasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah
rensverordnung bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
52
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(11) § 7 der Segelmachermeisterverordnung vom
5. Juli 1993 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt gefasst:
(17) § 7 der Modistenmeisterverordnung vom 9. Sep
tember 1994 (BGBl. I S. 2312) wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
,,§ 7
Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(12) § 7 der Korbmachermeisterverordnung vom
7. November 1993 (BGBl. I S. 1868) wird wie folgt ge
fasst:
,,§ 7
(18) § 7 der Kürschnermeisterverordnung vom
17. November 1994 (BGBl. I S. 3463), die durch Arti
kel 1 der Verordnung vom 5. März 2019 (BGBl. I S. 191)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Weitere Anforderungen
,,§ 7
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(13) § 7 der Hörgeräteakustikermeisterverordnung
vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die durch Artikel 54
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(19) In § 7 Absatz 2 der Estrichlegermeisterverord
nung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die durch
Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I
S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas
sung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(20) § 7 der Schriftsetzermeisterverordnung vom
13. Juni 1995 (BGBl. I S. 799) wird wie folgt gefasst:
(14) § 7 der Orthopädiemechaniker- und Bandagis
tenmeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I
S. 904) wird wie folgt gefasst:
Weitere Anforderungen
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(15) In § 7 Absatz 2 der Glasveredlermeisterverord
nung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 994), die durch Ar
tikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I
S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas
sung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung" ersetzt.
(16) § 7 der Flexografenmeisterverordnung vom
1. August 1994 (BGBl. I S. 2014) wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(21) § 7 der Weinküfermeisterverordnung vom
16. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt ge
fasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(22) § 7 der Brauer- und Mälzermeisterverordnung
vom 15. August 1996 (BGBl. I S. 1329) wird wie folgt
gefasst:
,,§ 7
,,§ 7
Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(23) § 7 der Bäckermeisterverordnung vom 28. Fe
bruar 1997 (BGBl. I S. 393) wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
53
(29) § 7 der Bogenmachermeisterverordnung vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 221) wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(30) § 7 der Handzuginstrumentenmachermeister
verordnung vom 6. März 1998 (BGBl. I S. 431) wird
wie folgt gefasst:
(24) § 7 der Seilermeisterverordnung vom 28. Mai
1997 (BGBl. I S. 1257) wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(25) In § 7 Absatz 2 der Orgel- und Harmoniumbau
ermeisterverordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1915), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist,
werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord
nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister
prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(26) § 7 der Holzblasinstrumentenmachermeister
verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455) wird
wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(27) § 7 der Zupfinstrumentenmachermeisterverord
nung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2458) wird wie
folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(28) § 7 der Geigenbauermeisterverordnung vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 219) wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
,,§ 7
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung."
(31) In § 8 Absatz 1 der Gerüstbauermeisterverord
nung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1694), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(32) In § 7 Absatz 1 der Feinwerkmechanikermeis
terverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 487), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(33) In § 8 Absatz 1 der Landmaschinenmechaniker
meisterverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. No
vember 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist,
werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord
nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister
prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(34) In § 8 Absatz 1 der Friseurmeisterverordnung
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638), die durch Artikel 5
der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter
,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(35) In § 8 Absatz 1 der Metallbildnermeisterverord
nung vom 17. September 2001 (BGBl. I S. 2432), die
durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden
die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(36) In § 8 Absatz 1 der Drechsler- (Elfenbeinschnit
zer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom
54
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
5. November 2001 (BGBl. I S. 2985), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I
S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas
sung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung" ersetzt.
(37) In § 8 Absatz 1 der Metallbauermeisterverord
nung vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1224), die durch
Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(38) In § 7 Absatz 1 der Elektromaschinenbauer
meisterverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325),
die durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(39) In § 7 Absatz 1 der Informationstechnikermeis
terverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2328), die
durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(40) In § 8 Absatz 1 der Elektrotechnikermeisterver
ordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2331), die durch
Artikel 12 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(44) In § 8 Absatz 1 der Stuckateurmeisterverord
nung vom 30. August 2004 (BGBl. I S. 2311), die durch
Artikel 17 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(45) In § 8 Absatz 1 der Maler- und Lackierermeis
terverordnung vom 13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659), die
durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(46) In § 9 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeister
verordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2562), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März
2012 (BGBl. I S. 603) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(47) In § 8 Absatz 1 der Augenoptikermeisterverord
nung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2610), die durch
Artikel 20 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(48) In § 8 Absatz 1 der Brunnenbauermeisterver
ordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3024), die
durch Artikel 21 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(41) In § 7 Absatz 1 der Installateur- und Heizungs
bauermeisterverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2693), die durch Artikel 13 der Verordnung vom
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(49) In § 8 Absatz 1 der Uhrmachermeisterverord
nung vom 1. November 2005 (BGBl. I S. 3122), die
durch Artikel 22 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(42) In § 8 Absatz 1 der Gold- und Silberschmiede
meisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672),
die durch Artikel 15 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(50) In § 9 Absatz 1 der Graveurmeisterverordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3182), die durch
Artikel 23 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(43) In § 8 Absatz 1 der Maurer- und Betonbauer
meisterverordnung vom 30. August 2004 (BGBl. I
S. 2307), die durch Artikel 16 der Verordnung vom
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(51) In § 9 Absatz 1 der Keramikermeisterverord
nung vom 13. Januar 2006 (BGBl. I S. 148), die durch
Artikel 24 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
55
(52) In § 9 Absatz 1 der Buchbindermeisterverord
nung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1152), die durch Ar
tikel 25 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(60) In § 9 Absatz 1 der Rollladen- und Sonnen
schutztechniker-Meisterverordnung vom 22. Januar
2007 (BGBl. I S. 51), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver
ordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geän
dert worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(53) In § 9 Absatz 1 der Vulkaniseur- und Reifenme
chanikermeisterverordnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1156), die durch Artikel 26 der Verordnung vom
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(61) In § 8 Absatz 1 der Zahntechnikermeisterver
ordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die durch
Artikel 34 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(54) In § 9 Absatz 1 der Dachdeckermeisterverord
nung vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1263), die durch
Artikel 27 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(62) In § 9 Absatz 1 der Schilder- und Lichtreklame
herstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1173), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung
vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert wor
den ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(55) In § 9 Absatz 1 der Klempnermeisterverordnung
vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1267), die zuletzt durch
Artikel 28 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(63) In § 9 Absatz 1 der Fliesen-, Platten- und
Mosaiklegermeisterverordnung vom 10. März 2008
(BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord
nung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert
worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(56) In § 9 Absatz 1 der Chirurgiemechanikermeis
terverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1731), die
durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(64) In § 9 Absatz 1 der Zimmerermeisterverordnung
vom 16. April 2008 (BGBl. I S. 743), die durch Artikel 37
der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter
,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(57) In § 9 Absatz 1 der Damen- und Herrenschnei
dermeisterverordnung vom 5. September 2006 (BGBl. I
S. 2122), die durch Artikel 30 der Verordnung vom
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(65) In § 9 Absatz 1 der Tischlermeisterverordnung
vom 13. Mai 2008 (BGBl. I S. 826), die durch Artikel 38
der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter
,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(58) In § 9 Absatz 1 der Siebdruckermeisterverord
nung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2126), die
durch Artikel 31 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden
die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(66) In § 8 Absatz 1 der Raumausstattermeisterver
ordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die zu
letzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar
2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils gel
tenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsver
fahrensverordnung" ersetzt.
(59) In § 9 Absatz 1 der Konditormeisterverordnung
vom 12. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2278), die durch
Artikel 32 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(67) In § 9 Absatz 1 der Orthopädieschuhmacher
meisterverordnung vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096),
die durch Artikel 40 der Verordnung vom 17. November
2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils gel
tenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsver
fahrensverordnung" ersetzt.
56
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
(68) In § 9 Absatz 1 der Steinmetz- und Steinbild
hauermeisterverordnung vom 11. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1281), die durch Artikel 41 der Verordnung vom
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(69) In § 8 Absatz 1 der Sattler- und Feintäschner
meisterverordnung vom 15. August 2008 (BGBl. I
S. 1733), die durch Artikel 42 der Verordnung vom
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(70) In § 9 Absatz 1 der Straßenbauermeisterverord
nung vom 17. Februar 2009 (BGBl. I S. 390), die durch
Artikel 43 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(71) In § 9 Absatz 1 der Ofen- und Luftheizungs
bauermeisterverordnung vom 5. März 2009 (BGBl. I
S. 456), die durch Artikel 44 der Verordnung vom
17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(72) In § 9 Absatz 1 der Bestattermeisterverordnung
vom 15. September 2009 (BGBl. I S. 3036), die durch
Artikel 45 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden
Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung" ersetzt.
(73) In § 10 Absatz 1 der Schneidwerkzeugmecha
nikermeisterverordnung vom 22. November 2011
(BGBl. I S. 2315), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert
worden ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154), in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(77) In § 10 Absatz 1 der Modellbauermeisterverord
nung vom 27. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 27) wer
den die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(78) In § 9 Absatz 1 der Textilgestaltermeisterver
ordnung vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1169) werden
die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(79) In § 10 Absatz 1 der Behälter- und Apparate
bauermeisterverordnung vom 30. April 2013 (BGBl. I
S. 1203), die durch Artikel 11 der Verordnung vom
28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist,
werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord
nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister
prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(80) In § 10 Absatz 1 der Schuhmachermeisterver
ordnung vom 3. März 2014 (BGBl. I S. 220) werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(81) In § 10 Absatz 1 der Galvaniseurmeisterverord
nung vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1522) wer
den die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(82) In § 10 Absatz 1 der Glasermeisterverordnung
vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2331) werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(83) In § 10 Absatz 1 der Kosmetikermeisterverord
nung vom 16. Januar 2015 (BGBl. I S. 17) werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(74) In § 9 Absatz 1 der Holz- und Bautenschutz
meisterverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I
S. 1891) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(84) In § 10 Absatz 1 der Kälteanlagenbauermeister
verordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1276) werden
die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(75) In § 9 Absatz 1 der Fleischermeisterverordnung
vom 4. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2109) werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(85) In § 10 Absatz 1 der Schornsteinfegermeister
verordnung vom 11. November 2015 (BGBl. I S. 1987)
werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord
nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister
prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(76) In § 10 Absatz 1 der Müllermeisterverordnung
vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2138) werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
(86) In § 10 Absatz 1 der Bootsbauermeisterverord
nung vom 26. April 2016 (BGBl. I S. 974) werden die
Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(87) In § 13 Absatz 1 der Fotografenmeisterverord
nung vom 30. September 2019 (BGBl. I S. 1404) wer
den die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(88) In § 13 Absatz 1 der Kraftfahrzeugtechniker
meisterverordnung vom 28. November 2019 (BGBl. I
S. 1987), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3043) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensver
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in
der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meis
terprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(89) In § 13 Absatz 1 der Karosserie- und Fahrzeug
bauermeisterverordnung vom 17. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2836) werden die Wörter ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(90) In § 13 Absatz 1 der Klavier- und Cembalobau
ermeisterverordnung vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2842) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(91) In § 13 Absatz 1 der Parkettlegermeisterverord
nung vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1078, 1542) werden
die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils
geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung" ersetzt.
(92) In § 13 Absatz 1 der Metallblasinstrumenten
machermeisterverordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1162) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(93) In § 13 Absatz 1 der Gebäudereinigermeister
verordnung vom 17. November 2020 (BGBl. I S. 2437)
57
werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord
nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister
prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(94) In § 12 Absatz 1 der Bürsten- und Pinselma
chermeisterverordnung vom 17. November 2020
(BGBl. I S. 2443) werden die Wörter ,,Meisterprüfungs
verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(95) In § 13 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeis
terverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 117)
werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrensverord
nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der
jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Meister
prüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
(96) In der Betonstein- und Terrazzoherstellermeis
terverordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250),
die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November
2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist, werden in
§ 4 Absatz 3 die Wörter ,,Meisterprüfungsverfahrens
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort
,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt und in
§ 12 Absatz 1 die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fas
sung" gestrichen.
(97) In § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Meisterprü
fungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) werden die Wörter ,,Meisterprüfungsverfah
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung" durch das
Wort ,,Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meisterprüfungsverfah
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Januar 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck