423-5-2-6
218
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Verordnung
zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe ,,Glashütte"
(Glashütteverordnung GlashütteV)1
Vom 22. Februar 2022
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zu
letzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem
ber 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesmi
nisterium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
b) Werkteile galvanisieren,
c) Werkteile rhodinieren sowie
d) Laserarbeiten.
§3
Uhren
Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente,
deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige
Instrumente mit Zeitmessfunktion.
§1
§4
Verwendung der
Herkunftsangabe ,,Glashütte"
Die Herkunftsangabe ,,Glashütte" darf im geschäft
lichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden,
die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
§2
Herkunftsgebiet
Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im
Freistaat Sachsen:
Herstellungsstufen
(1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5
Nummer 2 sind:
1. die Herstellung des Uhrwerks,
2. die Einschalung des Uhrwerks und
3. die Endkontrolle der Uhr.
(2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im We
sentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
1. die Stadt Glashütte,
1. der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhr
werks,
2. die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt
Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie
2. der Montage von Teilen des Uhrwerks,
3. die Landeshauptstadt Dresden für folgende, kon
krete Veredlungsschritte:
4. der Reglage,
a) Werkteile plattieren,
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
3. dem Ingangsetzen,
5. der Montage des Ziffernblatts,
6. dem Setzen der Zeiger,
7. der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
8. der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Her
kunftsgebiet durchgeführt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
§5
219
d) das Setzen der Zeiger,
e) das Einschalen des Uhrwerks und
Herstellung im Herkunftsgebiet
Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn
1. folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet
der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt
sind:
2. in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen
mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Her
kunftsgebiet erzielt wurde.
§6
a) Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,
b) die Reglage,
c) die Montage des Ziffernblatts,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Februar 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann