Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 20 vom 22.06.2022  - Seite 923 bis 926 - Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung

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923 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung Vom 14. Juni 2022 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung Die Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt: ,,1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt,". 2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens ,,ausreichend",". b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort ,,drei" wird durch das Wort ,,zwei" ersetzt. d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 3. In der Anlage (zu § 3 Absatz 1) wird der Abschnitt B wie folgt gefasst: ,,Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu tern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält nisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat 4 924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat 4 d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk schaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf lichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver meidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän den beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand bekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des während der gesamten Umweltschutzes einhalten Ausbildung d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa tengerecht kommunizieren 925 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 4 Digitalisierte Arbeits welt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat 4 a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vor schriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein halten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse do kumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleiten den Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbei ten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell schaftlicher Vielfalt praktizieren 5 Sicherheit bei Ver anstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfall verhütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln c) technische Normen und Regelwerke beachten d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheits beleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen er greifen e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran staltungen und Produktionen erarbeiten f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände g) persönliche benutzen Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten 6 Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 19. bis 36. Monat a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentieren b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden 2 926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat 4 c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor mationen auswerten f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Berlin, den 14. Juni 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Udo Philipp 4