Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 20 vom 22.06.2022  - Seite 928 bis 933 - Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV)

860-9-4-1
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ­ BFSGV)1 Vom 15. Juni 2022 Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Barrierefreiheits stärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes ministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesminis terium für Digitales und Verkehr: Inhaltsübersicht § § § § 1 2 3 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 1 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Stand der Technik Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an E-Book-Lesegeräte Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Ver braucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten ein gesetzt werden Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Ver braucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ver wendet werden Unterstützungsdienste Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistun gen Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikations dienste Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungs dienste Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regio nalverkehrsdienste Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher Zusätzliche Anforderungen an E-Books Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elek tronischen Geschäftsverkehr Anwendung von funktionalen Leistungskriterien Funktionale Leistungskriterien Inkrafttreten Diese Verordnung dient der Umsetzung des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und Dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Barrie refreiheitsstärkungsgesetzes anzuwenden. §2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe stimmungen des § 2 des Barrierefreiheitsstärkungsge setzes die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Gesamtgesprächsdienst: ein Gesamtgesprächs dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richt linie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommu nikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36); 2. Identifizierungsmethode: jede Methode zum Erhe ben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und zur Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung; 3. Sicherheitsfunktion: jede Funktion zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 4 des BSI-Gesetzes vom 14. Au gust 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Ar tikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist; 4. Intelligente Ticketsysteme: Systeme im Sinne des § 2 Nummer 40 des Barrierefreiheitsstärkungsge setzes sowie Systeme, in denen Reservierungen und Buchungen mithilfe eines Geräts mit interak tivem Leistungsumfang unter anderem online vorge nommen und dem Verbraucher elektronisch über mittelt werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leis tungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können. §3 Stand der Technik (1) Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Rechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beach ten. Von dem Stand der Technik kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt wer den. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröf fentlicht auf ihrer Website regelmäßig 1. eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforde rungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen detailliert hervorgehen, 2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen ge ben und 3. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Stan dards. §4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte (1) Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Ge brauchsanleitung und die Warnhinweise müssen 1. über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfü gung gestellt werden, 2. in verständlicher Weise dargestellt werden, 8. eine Beschreibung der Benutzerschnittstellen des Produkts, wie Handhabung, Steuerung und Rück meldung, Eingabe und Ausgabe enthalten, wobei die Beschreibung die in § 6 aufgezählten Anforde rungen erfüllen muss; dabei muss in der Beschrei bung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist, 9. eine barrierefreie Beschreibung der Produktfunk tionalität enthalten und dabei die in § 6 aufgezähl ten Anforderungen erfüllen; dabei muss in der Be schreibung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funk tionen und Merkmale aufweist und 10. eine Beschreibung der Soft- und Hardwareschnitt stelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wo bei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthalten muss, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden. (3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind, soweit es möglich ist, in oder auf dem Produkt selbst anzugeben. 3. den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt wer den, die sie wahrnehmen können und §5 4. in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorher sehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden. Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen (2) Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interopera bilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inver kehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu ma chen und müssen 1. über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfü gung gestellt werden, 2. für den Verbraucher auffindbar sein, 3. in verständlicher Weise dargestellt werden, 4. den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt wer den, die sie wahrnehmen können, 5. in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vor hersehbaren Nutzungskontexts und mit ausrei chendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden, 6. hinsichtlich ihres Inhalts in Textformaten zur Verfü gung gestellt werden, die sich zum Generieren al ternativer assistiver Formate eignen, die in unter schiedlicher Art dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen wer den können, 7. mit einer alternativen Darstellung des Inhalts ange boten werden, wenn Elemente nicht-textlichen In halts enthalten sind, 929 Die Verpackungen und Anleitungen der Produkte, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Barrierefreiheitsstärkungs gesetzes müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. die Informationen zur Produktverpackung, wie etwa zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung oder zur Entsorgung, und, sofern bereitgestellt, die Infor mationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, müssen die Anforderungen des § 4 Ab satz 1 erfüllen, wobei all diese Informationen auf der Verpackung angebracht werden müssen, soweit dies aufgrund der Größe oder der Art der Verpa ckung möglich ist und 2. die Anleitungen zur Installation und Wartung, Lage rung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, müssen bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich zugänglich sein und folgenden Anforde rungen genügen: a) sie werden über mehr als einen sensorischen Ka nal zur Verfügung gestellt, b) sie sind für den Verbraucher auffindbar, c) sie werden in verständlicher Weise dargestellt, d) sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dar gestellt, die sie wahrnehmen können, e) sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berück sichtigung des vorhersehbaren Nutzungskon texts und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchsta ben, Zeilen und Absätzen dargestellt, 930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 f) der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Ver braucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können und g) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen In halts enthalten sind. §6 7. bei zwingend erforderlicher manueller Bedienung und Steuerung a) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur fein motorischen Steuerung zur Verfügung stellen, um eine gleichzeitige Bedienung mit Handgrif fen zu vermeiden und b) taktil erkennbare Teile verwenden, 8. Bedienungsformen vermeiden, die eine erhebliche Reichweite und großen Kraftaufwand erfordern, 9. das Auslösen fotosensitiver Anfälle vermeiden, Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten 10. bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen durch den Verbraucher dessen Privatsphäre schützen, (1) Das Produkt, einschließlich seiner Benutzer schnittstelle, muss Bestandteile, Funktionen und Merk male enthalten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzu nehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern. 12. die Konsistenz der Funktionalitäten wahren und aus reichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die Interaktionen zur Verfügung stellen und (2) Das Produkt muss 1. Kommunikation, einschließlich zwischenmensch licher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal ermöglichen, soweit es Kom munikation anbietet; das schließt auch die Bereit stellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein, 2. bei Verwendung von gesprochener Sprache Alter nativen zur gesprochenen Sprache und zur stimm lichen Eingabe für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung zur Verfügung stellen, 3. bei Verwendung visueller Elemente a) eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes für die Kommunikation, In formation und Bedienung sowie zur Gewährleis tung der Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle ermöglichen und b) für die Verbesserung der visuellen Klarheit flexi ble Möglichkeiten zur Verfügung stellen, 4. Alternativen zu Farben zur Verfügung stellen, wenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reak tion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeich net werden, 5. Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung stellen, wenn mittels hörbarer Signale Informatio nen mitgeteilt werden, über eine Handlung infor miert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeichnet werden, 6. bei der Verwendung von Audio-Elementen a) es dem Verbraucher ermöglichen, die Laut stärke und Geschwindigkeit zu regeln und b) erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringe rung von störenden Audiosignalen von Geräten in der Umgebung und auditive Klarheit, zur Ver fügung stellen, 11. Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung anbieten, 13. Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien aufweisen. §7 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals (1) Selbstbedienungsterminals müssen 1. mit Sprachausgabe ausgestattet sein, 2. die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen, 3. den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforder liche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist, 4. die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen, 5. mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichen dem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestat tet sein, soweit Tasten und Bedienelemente ver wendet werden und 6. bei der Verwendung von Audiosignalen oder akus tischen Signalen solche Audiosignale oder akusti sche Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefon spulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hör hilfen, kompatibel sind. (2) Selbstbedienungsterminals müssen Informatio nen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheits funktionen zu ermöglichen. §8 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an E-Book-Lesegeräte E-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabe aus gestattet sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 §9 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs umfang, die zur Bereitstellung von Telekommunika tionsdiensten eingesetzt werden, müssen 931 dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden, die Bereitstellung von Informa tionen über die Verbindung der Dienstleistung zu diesen Produkten sowie über die Barrierefreiheits merkmale und die Interoperabilität dieser Produkte mit assistiven Technologien folgende Anforderungen erfüllen: a) die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt, 1. die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwen den, b) sie sind für den Verbraucher auffindbar, 2. eine hohe Audioqualität unterstützen, d) sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dar gestellt, die sie wahrnehmen können, 3. die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten un terstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden; dies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echt zeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Ver ständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein, 4. eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetech nologie sicherstellen und 5. so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfs mitteln auftreten. § 10 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs umfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Medien diensten verwendet werden, müssen Menschen mit Be hinderungen diejenigen Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Medien dienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt. § 11 Unterstützungsdienste Wenn Unterstützungsdienste wie Help-Desk, CallCenter, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste verfügbar sind, müssen sie Informa tionen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mittels bar rierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen. c) sie werden in verständlicher Weise dargestellt, e) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alter nativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, f) sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berück sichtigung des vorhersehbaren Nutzungskon texts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buch staben, Zeilen und Absätzen dargestellt, g) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen In halts enthalten sind, h) die für die Erbringung der Dienstleistung erfor derlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitge stellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, ver ständlich und robust gestaltet werden, 3. Webseiten, einschließlich der zugehörigen OnlineAnwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und § 12 4. im Fall der Verfügbarkeit von Unterstützungsdiens ten wie Help-Desk, Call-Center, technische Unter stützung, Relaisdienste und Schulungsdienste diese die Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Tech nologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen. Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen § 13 Damit Dienstleistungen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfül len, müssen 1. Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefrei heitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, die Anforderun gen der §§ 4 und 6 bis 11 und, soweit anwendbar, die Anforderungen des § 5 erfüllen, 2. die Bereitstellung von Informationen über die Funk tionsweise der Dienstleistung sowie für den Fall, Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen Damit Menschen mit Behinderungen die Dienstleis tungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang nutzen können, müssen diese Dienstleistungen Funk tionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assis tiven Technologien gewährleisten. 932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 § 14 § 18 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste Zusätzliche Anforderungen an E-Books Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkom munikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprach kommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Ver fügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst be reitgestellt werden. 1. die synchronisierte Bereitstellung von Text- und Audioinhalten gewährleisten, sofern sie neben Textauch Audioinhalte enthalten, § 15 Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-, Vorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Be reitstellung gewährleistet werden von: 1. Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrs mittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinde rungen; 2. Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie der elektronischen Reservierung und Buchung von Fahrausweisen; 3. Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Infor mationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln; 4. zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen. E-Books müssen 2. gewährleisten, dass die Dateien des E-Books die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Tech nologien nicht verhindern, 3. den Zugang zu Inhalten gewährleisten, 4. die Navigation im Dateiinhalt und im Layout ein schließlich dynamischer Layouts gewährleisten, 5. eine Struktur bereitstellen, 6. Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte bereitstellen, 7. alternative Wiedergabearten für den Inhalt in wahr nehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robus ter Weise ermöglichen, 8. die Interoperabilität des Inhalts mit assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen, 9. die Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten gewährleisten und 10. nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 des Urheber rechtsgesetzes gewährleisten, dass Barrierefrei heitsfunktionen nicht durch technische Maßnahmen zum Schutz von Werken und sonstigen Schutzge genständen blockiert werden. § 16 § 19 Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr Selbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Ab satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe d des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbrin gung der Dienstleistung im Stadt-, Vorort- und Regio nalverkehrsdienst verwendet werden, müssen die An forderungen der §§ 4, 6, 7 und 11 erfüllen. § 17 Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher (1) Soweit Identifizierungsmethoden, Authentifizie rungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheits funktionen und Zahlungsdienste bereitgestellt werden, müssen diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Eine Authentifizierungsmethode im Sinne dieser Vorschrift ist jede Methode zur Authenti fizierung im Sinne des § 1 Absatz 23 des Zahlungs diensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) ge ändert worden ist. (2) Es muss gewährleistet werden, dass die Infor mationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung für Verbraucher verständlich sind, ohne dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des Gemein samen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats überschreitet. Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäfts verkehr müssen 1. Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienst leistungen bereitgestellt werden, soweit diese Infor mationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden, 2. Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheitsund Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienst leistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, be dienbar, verständlich und robust gestaltet werden und 3. Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmetho den, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet wer den. § 20 Anwendung von funktionalen Leistungskriterien (1) Funktionen, die die Gestaltung und Herstellung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistun gen betreffen und für die keine Anforderungen in den Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen Leis tungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen. (2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anfor derungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen die funktionalen Leistungskriterien nur dann als Alternative zu dieser technischen Anfor derung zur Anwendung kommen, wenn 1. die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt werden und 2. die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien dazu führt, dass die Gestaltung und Herstellung eines Produktes oder die Erbringung einer Dienst leistung in einer entsprechenden oder besseren Barrierefreiheit resultiert. § 21 Funktionale Leistungskriterien (1) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss 1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die eine Nutzung bei fehlendem Sehvermögen er möglicht, 2. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die eine Nutzung bei eingeschränktem Sehvermö gen ermöglicht und 933 (3) Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung eine stimmliche Eingabe des Nutzers erforderlich ist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Spre chen, Pfeifen oder Schnalzen. (4) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung ma nuell bedient werden muss, muss mindestens eine Be dienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, welche keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmus kelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordern. (5) Die Bedienelemente des Produkts müssen sich in der Reichweite aller Nutzer befinden. Wenn das Pro dukt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsfor men bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter Reichweite und Kraft ermöglicht. (6) Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedie nungsformen zu vermeiden. (7) Das Produkt oder die Dienstleistung muss mit mindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein, die Funktionen umfasst, die die Nutzung bei kognitiven Einschränkungen erleichtern und vereinfachen. (2) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung audi tive Bedienungsformen bietet, muss (8) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung Funk tionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, mit der die Privatsphäre der Nutzer bei Verwendung dieser Barrierefreiheitsfunktionen gewahrt ist. 1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Hörvermögen erfordert und § 22 3. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert. 2. mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Juni 2022 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil