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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Vom 13. Juli 2022
Auf Grund des Artikels 243 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494; 1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 179
Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Dem § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedin
gungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni
1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591)
geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 5
bis 7 angefügt:
,,(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen ge
genüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen
nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesiche
rungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist,
den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von
Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversor
gungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungs
unternehmen, das seinerseits Wärme von einem
solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert
bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag
vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpas
sungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gas
preiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärme
liefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung
des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung
der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugs
kosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisan
passungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzutei
len und mit einer Begründung zu versehen. Die Preis
anpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem
Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begrün
dung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das
Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich
vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem
Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der
Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außeror
dentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten
Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu
kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen
nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform
gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen
unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts
zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach
Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und
auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hin
zuweisen.
(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24
Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch
die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärme
versorgungsunternehmens, das ein vertraglich verein
bartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden
nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat,
das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer
solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebe
nenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemes
senes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversor
gungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer
Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung
und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu be
gründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Prei
ses beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der
Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene
Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmever
sorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Ener
giesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunter
nehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen,
zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kun
den nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde
das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung
einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens
zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mittei
lung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei
binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach
Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversor
gungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirk
samkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach
Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzu
weisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022
(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24
Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch
die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend an
zuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach
Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1
des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversor
gungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über
die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und
den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken.
Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der
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vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preis
anpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5
Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunter
nehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses
höheren Preises nachvollziehbar darlegen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck