Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 26 vom 21.07.2022  - Seite 1154 bis 1161 - Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)

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1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung ­ BtRegV) Vom 13. Juli 2022 Auf Grund des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes, von denen § 23 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) neu ge fasst und § 24 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Jus tiz: §2 Persönliche Eignung Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer, insbesondere diejenigen, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Ge setzbuchs ergeben, erfüllen zu können. §3 §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Sicherung der Qua lität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleis ten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Auf gabe gegenüber den von ihnen betreuten Menschen verantwortungsvoll auszuüben. (2) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten 1. der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungs organisationsgesetzes für die Registrierung als be ruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eig nung, 2. der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungs organisationsgesetzes für die Registrierung als be ruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde sowie ihren Nachweis, 3. der Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und dessen Anerkennung, 4. der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikatio nen und 5. des Registrierungsverfahrens. Sachkunde (1) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach kunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung: 1. Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuerbestellung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen der Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten und dem Betreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Vo raussetzungen für Freiheitsentziehungen und ärzt liche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts, 2. Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, ins besondere Grundkenntnisse über typische betreu ungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungs möglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähig keit, Anforderungen an und Rechtsfolgen von Pa tientenverfügungen, Möglichkeiten der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangs maßnahmen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge, insbesondere über die Grundlagen der Rechtsge schäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts, der Haftung, der Vermögensverwaltung und der Schuldenregulierung. (2) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach kunde umfasst folgende Kenntnisse: 1. Kenntnisse des Sozialrechts, insbesondere zu a) Grundlagen und Umfang der Leistungen zur Si cherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem Zwei ten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 1155 (2) Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Lan desrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen Land von der Hochschule angebotenen Studiengang die Anerkennung, wenn dieser alle für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Ab satz 1 bis 3 vermittelt. Eine nach Satz 1 erteilte Aner kennung gilt bundesweit. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Aus- und Weiterbildungsgänge, die von oder in Koope ration mit Hochschulen angeboten werden und die alle Kenntnisse nach § 3 einschließlich der in der Anlage konkretisierten Inhalte vermitteln. §6 b) Sozialleistungsansprüchen nach dem Fünften, Sechsten und Elften Buch Sozialgesetzbuch, Nachweis der Sachkunde durch Sachkundelehrgang c) Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen Ansprüchen unter Beach tung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten und (1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 8 Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs nach gewiesen werden. 2. Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis, insbesondere zu c) Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken. (2) Ein Sachkundelehrgang besteht aus den in der Anlage bestimmten Modulen. Die Vermittlung der in den Modulen vorgesehenen Inhalte hat auch prak tische Übungen zu umfassen. Der Umfang eines ge samten Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 270 Zeitstunden einschließlich Vor- und Nachberei tungszeit. Die einzelnen Module müssen mindestens die in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. (3) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach kunde umfasst folgende Kenntnisse: (3) Jedes Modul endet mit einer Prüfung, deren Be stehen den erfolgreichen Abschluss des Moduls nach weist. a) Teilhabeleistungen vor allem nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, b) Pflegeleistungen in Kombination mit anderen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und 1. Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in der Praxis und 2. betreuungsspezifische Kommunikation und Metho den zur Unterstützung bei der Entscheidungsfin dung. (4) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben sich aus den in der Anlage bestimmten Modulen. §4 Nachweis der Sachkunde Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuwei sen: 1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbil dungsgangs nach § 5, 2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder 3. durch anderweitige Nachweise nach § 7. §5 Nachweis der Sachkunde durch betreuungsspezifische Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge (1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Absatz 2 Satz 1 anerkannten Studiengangs nachge wiesen werden. §7 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde (1) Die erforderliche Sachkunde kann auch durch Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über nicht nach § 5 Absatz 2 und 3 anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge nachgewiesen wer den, wenn diese den Erwerb aller Kenntnisse nach § 3 belegen. Zeugnisse und sonstige Leistungsnach weise können, soweit erforderlich, durch weitere Un terlagen ergänzt werden. (2) Kann der Antragsteller Teilbereiche der Kennt nisse nach § 3 anderweitig nachweisen, hat er im Üb rigen seine Sachkunde durch den erfolgreichen Ab schluss eines oder mehrerer Module eines nach § 8 Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs oder eines nach § 5 anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbil dungsgangs nachzuweisen. (3) Ein anderweitiger Nachweis ist nur geführt, so weit die nachgewiesenen Kenntnisse nach Inhalt und Umfang den Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 ein schließlich der Anlage im Wesentlichen gleichwertig sind. Hierzu kann die Stammbehörde in Zweifelsfällen eine Stellungnahme der nach Landesrecht für die An erkennung nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde einholen. (4) Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde be reits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid, ob und inwieweit der anderwei tige Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen er bracht werden kann. 1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 (5) Kann der Antragsteller Teilbereiche der Kennt nisse nach § 3 anderweitig nachweisen und verfügt er über eine mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung, die einem Nachweis nach Absatz 2 im Wesentlichen gleichwertig ist, oder eine entsprechende mehrjährige Erfahrung als ehrenamtli cher Betreuer, kann die Stammbehörde auf Antrag im Einzelfall entscheiden, dass seine Sachkunde im Übri gen vermutet wird. Diese Entscheidung ist bezogen auf den Einzelfall zu begründen. (6) Die für die Registrierung erforderliche Sach kunde gilt bei Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozi alpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abge schlossen haben, als nachgewiesen. (4) Die Anerkennung ist unbeschadet der landes rechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsver fahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt. (5) Die Anerkennung wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Ab satzes 1 weiter vorliegen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Anerkennung einzelner in der Anlage aufgeführter Mo dule. §9 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen; Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen als beruflicher Betreuer1 §8 Anerkennung von Sachkundelehrgängen (1) Ein Sachkundelehrgang ist auf Antrag des Anbie ters von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn 1. der Sachkundelehrgang die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, 2. der Anbieter für die Vermittlung der in der Anlage vorgesehenen Inhalte Lehrkräfte einsetzt, die a) über einen Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Berufsausbildung verfügen und b) über die jeweils erforderlichen fachlichen Kennt nisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführ ten Inhalte, für die sie jeweils eingesetzt werden, zu vermitteln, 3. der Anbieter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfungs verfahrens bietet, 4. der Anbieter eine Prüfungsordnung zur Gewährleis tung eines transparenten und nachprüfbaren Ver fahrens für die Durchführung der Modulprüfungen nachweist, 5. der Anbieter eine Finanzierungsplanung für den Sachkundelehrgang vorlegt, die den Bestand des Lehrgangs für die Dauer der Anerkennung finanziell gesichert erscheinen lässt, und 6. der Anbieter die teilnehmerbezogenen Lehrgangs kosten nachvollziehbar darlegt. Für die Anerkennung örtlich zuständig ist die nach Lan desrecht bestimmte Behörde, in deren Zuständigkeits bereich sich der Hauptsitz des Anbieters befindet. (2) Die Anerkennung gilt bundesweit. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Anerkennung kann auch nachträg lich mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (3) Die Anerkennung ist unbeschadet der landes rechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsver fahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat: 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste chung oder 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren. Die Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer Bestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse. (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum werden in einem anderen Mitgliedstaat erwor bene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, falls notwendig auch in Verbindung mit weiteren Unter lagen, anerkannt, sofern 1. der in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Be fähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähi gung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit belegt wie das entsprechende inländische Ab schlusszeugnis oder der entsprechende inländische sonstige Leistungsnachweis, 2. der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Aus übung dieses Berufs zu erhalten, 3. der Antragsteller zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat berechtigt ist und 4. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Be rufsqualifikationen und der entsprechenden inländi schen Berufsbildung keine wesentlichen Unter schiede bestehen. (2) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum werden in einem anderen Mitgliedstaat erwor bene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, falls notwendig auch in Verbindung mit weiteren Unterla gen, auch dann anerkannt, sofern 1. die Tätigkeit des beruflichen Betreuers in dem an deren Mitgliedstaat nicht reglementiert ist, 2. die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in dem anderen Mitgliedstaat von einer entsprechend 1 § 9 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften be nannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, 3. diese bescheinigen, dass der Inhaber auf die Aus übung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde und 4. der Antragsteller den Beruf in diesem Mitgliedstaat in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entspre chenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat. Die mindestens einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnach weis, über den der Antragsteller verfügt, ein reglemen tierter Ausbildungsgang belegt wird. (3) Unterscheiden sich die von einem Antragsteller nach Absatz 1 oder 2 durch ausländische Berufsquali fikationen nachgewiesenen Kenntnisse hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachgebiete nach Inhalt und Um fang wesentlich von den in § 6 Absatz 2 vorgesehenen Anforderungen an den Sachkundelehrgang, stellt die Stammbehörde auf Grundlage der in der Anlage be stimmten Module des Sachkundelehrgangs durch ge sonderten Bescheid fest, in welchen der in den Modu len aufgeführten Sachgebieten keine ausreichenden Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Registrierung des Antragstellers als beruflicher Betreuer kann in die sen Fällen nur erfolgen, wenn der Antragsteller ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an den durch gesonderten Bescheid benannten Modulen (Eignungs prüfung) vorlegt. (4) Will ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, zu deren Ausübung er in einem dieser Staaten rechtmäßig nie dergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und ge legentlich ausüben, ist § 13a der Gewerbeordnung mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass 1. die nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Betreuungs organisationsgesetzes örtlich zuständige Stammbe hörde die für die Anerkennung der Berufsqualifika tion zuständige öffentliche Stelle ist und 2. der Dienstleistungserbringer den Nachweis nach § 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeord nung zu übermitteln hat. § 10 Berufshaftpflichtversicherung (1) Von der Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Betreuungsorganisations gesetzes kann insbesondere die Haftung für Ersatz ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung aus geschlossen werden. 1157 Änderung des Versicherungsvertrages, die den vor geschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich anzuzeigen. Die für die Registrierung des Betreuers zuständige Stammbehörde hat dem Ver sicherer das Datum des Eingangs der Anzeige mitzu teilen. Sie erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtver sicherung des Betreuers sowie die Versicherungsnum mer, soweit das Auskunftsinteresse das schutzwürdige Interesse des Betreuers an der Nichterteilung dieser Auskunft überwiegt. Die für die Registrierung des Betreuers zuständige Stammbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungs vertragsgesetzes. (4) Der Mitarbeiter eines nach § 14 des Betreuungs organisationsgesetzes anerkannten Betreuungsvereins kann die nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Betreu ungsorganisationsgesetzes erforderliche Berufshaft pflichtversicherung durch Vorlage einer dem anerkann ten Betreuungsverein ausgestellten Bescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset zes nachweisen, aus der sich das Bestehen eines den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Be treuungsorganisationsgesetzes in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 entsprechenden Versicherungsschut zes für diesen Mitarbeiter ergibt. § 11 Mitteilung der Organisationsstruktur Die Mitteilung der beabsichtigten Organisations struktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Ab satz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen: 1. Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern, 2. Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und 3. Art und Umfang der Erreichbarkeit. § 12 Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung (1) Die Stammbehörde soll das Gespräch mit dem Antragsteller zur Feststellung der persönlichen Eig nung nach § 24 Absatz 2 des Betreuungsorganisati onsgesetzes mit mindestens zwei Mitarbeitern der Stammbehörde führen, von denen mindestens einer über Berufserfahrung auf dem Gebiet der rechtlichen Betreuung verfügt. Die Stammbehörde kann anstelle eines eigenen Mitarbeiters auch einen Mitarbeiter einer anderen Behörde hinzuziehen. (2) Das Gespräch ist zu protokollieren. (2) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegen über einer mitversicherten Person nicht geltend ge macht werden. (1) Anträge nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Betreu ungsorganisationsgesetzes sind in Textform zu stellen. (3) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Registrierung des Betreuers zuständigen Stammbehörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede (2) Ist der Antragsteller oder der registrierte berufli che Betreuer Mitarbeiter eines nach § 14 des Betreu ungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungs vereins, teilt die Stammbehörde Entscheidungen, die § 13 Registrierungsverfahren 1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 diesen betreffen, auch dem Betreuungsverein mit. Der Betreuungsverein teilt der Stammbehörde das Aus scheiden eines als beruflicher Betreuer tätigen Mitar beiters aus dem Beschäftigungsverhältnis unverzüglich mit. (3) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. § 14 Aufbewahrungsfrist Folgende Akten und elektronische Akten sind für ei nen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren: § 15 Übergangsvorschrift zu § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes Abweichend von § 7 kann die Stammbehörde An tragsteller nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungs organisationsgesetzes auch dann registrieren, wenn diese ihre Sachkunde durch die Vorlage von Unterla gen nachweisen können, die den Erwerb von Kenntnis sen belegen, die nach Inhalt und Umfang den in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den in der Anlage vorge sehenen Modulen genannten Voraussetzungen des Sachkundelehrgangs im Wesentlichen entsprechen. § 16 1. Akten, in denen eine beantragte Registrierung be standskräftig abgelehnt worden ist, und 2. Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. Juli 2022 Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 1159 Anlage zu § 3 Absatz 4 Inhaltliche Anforderungen an die Sachkunde (Module) Module zu § 3 Unterrichtsinhalte Gesamter Zeitaufwand in Zeitstunden Vorbemerkung: Die Inhalte der Module werden grundsätzlich in Lehrveranstaltungen vermittelt, die in Präsenz oder online durchgeführt werden und praktische Übungen umfassen. Prüfungszeiten sind in den vorgeschriebenen Zeitstunden enthalten. Antragsteller, die über einen Hochschulabschluss verfügen, können bis zu 50 Prozent der Zeitstunden des jeweiligen Moduls mit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren. Alle übrigen Antragsteller können bis zu 15 Prozent der Zeitstunden des jeweiligen Moduls mit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren. Modul 1 Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsge richt Zu Absatz 1 Nummer 1 Betreuerbestellung: Voraussetzungen, Verfahren, Sachverhaltsermitt lung Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Voraussetzungen, Grenzen, Verfahren Aufgabenbereiche Aufsicht durch das Betreuungsgericht Berichts-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten Genehmigungsvorbehalte einschließlich Verfahren Modul 2 Betreuungsführung Zu Absatz 1 Nummer 1 UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 12: Unterstüt zung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit, Bedeu tung der Grundrechte Ermittlung der Wohn- und Lebenslage des Betreuten Erarbeitung der Betreuungsziele Vorrang der Unterstützung und Willensvorrang nach § 1821 BGB Wille, Wünsche, Präferenzen Erforderlichkeitsgrundsatz im Innenverhältnis Schutzpflichten Modul 3 Recht der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen Zu Absatz 1 Nummer 1 Freiheitsentziehende Unterbringung und sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen nach Betreuungsrecht und nach öffentlichem Recht: Voraussetzungen und Verfahren Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen: Voraussetzungen und Verfahren Aufgaben des Betreuers während des Vollzugs einer freiheitsentzie henden Unterbringung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen und ärztlicher Zwangsmaßnahmen Modul 4 Personensorge 1 Zu Absatz 1 Nummer 2 Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behand lungsmöglichkeiten Möglichkeiten der Vermeidung einer freiheitsentziehenden Unterbrin gung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen und ärztlicher Zwangsmaßnahmen Modul 5 Personensorge 2 Zu Absatz 1 Nummer 2 Behandlungsvertragsrecht, Einwilligungsfähigkeit und Patienten rechte Behandlungswünsche, Patientenverfügung, Sterbewunsch Einwilligung des Betreuers bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen: Voraussetzungen und Verfahren Aufgabe von Wohnraum Umgangs- und Aufenthaltsbestimmung 15 30 15 15 15 1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 Module zu § 3 Unterrichtsinhalte Modul 6 Vermögenssorge 1 Zu Absatz 1 Nummer 3 Grundkenntnisse über Geschäftsfähigkeit Recht der Stellvertretung allgemeines Schuldrecht einschließlich Haftungsfragen Kaufvertragsrecht Schuldenregulierung, Mahn- und Vollstreckungsbescheid, Zwangs vollstreckung, Insolvenzverfahren Modul 7 Vermögenssorge 2 Zu Absatz 1 Nummer 3 Vermögensverwaltung und Verfügungen über das Betreutenvermögen Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung und Genehmigungsvorbe halte Betreuungsrelevante Aspekte des Miet- und Heimrechts Betreuungsrelevante Aspekte des Erb- und Familienrechts Modul 8 Sozialrecht 1: Kenntnisse des Sozialrechts Zu Absatz 2 Nummer 1 Das Sozialrecht (SGB und SGG) im Überblick, insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem SGB II und XII Sozialleistungsansprüche nach dem SGB V, VI und XI Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen Ansprüchen sowie sozialrechtliche Mitwirkungspflichten Modul 9 Sozialrecht 2: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis Zu Absatz 2 Nummer 2 Teilhabeleistungen vor allem nach SGB IX Teilhabe- und Gesamtplanverfahren Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der verschiedenen Rehabilita tionsträger Leistungsformen der Eingliederungshilfe (z. B. Teilhabe am Arbeits leben, medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung und Leistun gen zur sozialen Teilhabe) Besondere Wohnformen und ambulant betreute Wohngemeinschaften Pflegeleistungen in Kombination mit anderen SGB-Leistungen Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich Aufklärung, Aus kunft und Pflegeberatung nach den §§ 7 ff. SGB XI sowie das Verhält nis zu anderen Sozialleistungen nach § 13 SGB XI Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Pflegefall (z. B. häusliche Krankenpflege und weitere Leistungen nach den §§ 37 ff. SGB V, medizinische Rehabilitation) Leistungen der Eingliederungshilfe im Pflegefall Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Bera tungs-, Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken Modul 10 Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer Zu Absatz 3 Theoretische Konzepte und Methoden der Kommunikation Grundhaltungen und Techniken der Kommunikation Diversitätssensible Kommunikation Ressourcenorientierte Kommunikation Konfliktmanagement in der Kommunikation Selbst- und Machtreflexion Gesamter Zeitaufwand in Zeitstunden 15 15 30 45 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022 Module zu § 3 1161 Gesamter Zeitaufwand in Zeitstunden Unterrichtsinhalte Modul 11 Betreuungsspezifische Kommunikation/Methoden stützten Entscheidungsfindung der unter Zu Absatz 3 Auswirkungen spezifischer krankheits- bzw. beeinträchtigungsbe dingter Einschränkungen auf die Fähigkeit der Kommunikation und der Entscheidungsfindung Bedeutung sozialer und umweltbedingter Einflussfaktoren auf Auto nomie und Entscheidungsfindung von betreuten Menschen Methoden zur kommunikativen Verhinderung von Ausschlussmecha nismen Barrierefreie Kommunikation, leichte Sprache Drei- oder Mehrparteien-Interaktion mit betreuten Menschen Erkennen und Ermitteln von Wunsch, Wille und Präferenzen von be treuten Menschen in der Kommunikation einschließlich biographi scher Aspekte und Werthaltungen Methoden der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung betreuter Menschen und praktische Erprobung 45