Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 27 vom 26.07.2022  - Seite 1174 bis 1181 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

800-25806-227110-1810-319513-387100-1800-262122-62124-242124-27810-207847-11860-7
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau* Vom 20. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 9 10 11 11a 11b 12 Änderung des Nachweisgesetzes Änderung des Berufsbildungsgesetzes Änderung der Handwerksordnung Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Änderung des Seearbeitsgesetzes Änderung der Gewerbeordnung Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Änderung des Anästhesietechnische- und Opera tionstechnische-Assistenten-Gesetzes Änderung des Notfallsanitätergesetzes Änderung des PTA-Berufsgesetzes Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Änderung des Marktorganisationsgesetzes Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Inkrafttreten bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,oder seinen Ar beitsort frei wählen" eingefügt. ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num mer 6 eingefügt: ,,6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,". ddd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst: ,,7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,". Artikel 1 Änderung des Nachweisgesetzes eee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wird wie folgt gefasst: ,,8. die vereinbarte Arbeitszeit, verein barte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schicht rhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,". Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter ,,, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchs tens einem Monat eingestellt werden" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Ver tragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unter zeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändi gen." bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Arbeitsverhältnissen:" die Wörter ,,das Enddatum oder" eingefügt. * Die Artikel 1 bis 11 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt linie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbe dingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105). fff) Nach der neuen Nummer 8 wird fol gende Nummer 9 eingefügt: ,,9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: a) die Vereinbarung, dass der Ar beitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, b) die Zahl der mindestens zu ver gütenden Stunden, c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstun den, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und d) die Frist, innerhalb derer der Ar beitgeber die Lage der Arbeits zeit im Voraus mitzuteilen hat,". ggg) Nach der neuen Nummer 9 wird fol gende Nummer 10 eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 ,,10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,". hhh) Die bisherige Nummer 8 wird Num mer 11. iii) erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh mer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen: Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 einge fügt: 1. das Land oder die Länder, in dem oder in de nen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, ,,12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbil dung, 2. die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, 13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeit nehmer eine betriebliche Altersver sorgung über einen Versorgungs träger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträ gers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,". jjj) 1175 Die bisherige Nummer 9 wird Num mer 14 und wird wie folgt gefasst: ,,14. das bei der Kündigung des Ar beitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schrift formerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhält nisses, sowie die Frist zur Erhe bung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgeset zes ist auch bei einem nicht ord nungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungs schutzklage anzuwenden,". kkk) Die bisherige Nummer 10 wird Num mer 15 und wird wie folgt gefasst: ,,15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsver hältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarun gen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Be reich kirchlicher Arbeitgeber fest legen." cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleis tung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbar ten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleis tung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu 3. sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, ins besondere Entsendezulagen und zu erstat tende Reise-, Verpflegungs- und Unterbrin gungskosten, 4. die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitneh mers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Ent sendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Er bringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geän dert worden ist, muss die Niederschrift nach Ab satz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mit gliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeit nehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat, 2. den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Ar beitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Par laments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ­ (,,IMI-Verordnung") (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11)." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num mer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeits verhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebsoder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingun gen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber fest legen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen 1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor schriften und Satzungen oder Tarifverträge, Be triebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Rege lungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeits bedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeit geber festlegen." zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter ,,nach den Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter ,,nach den Absätzen 1, 2 und 3" und die Wörter ,,in den Absätzen 1 bis 3" werden durch die Wörter ,,in den Absätzen 1 bis 4" er setzt. ,,1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zu sätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzli chen Vertreter oder Vertreterinnen,". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,einen Monat nach der Änderung" durch die Wörter ,,an dem Tag, an dem sie wirksam wird," ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vor schriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst vereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen." 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: ,,§ 4 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt, 2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig aushändigt oder 3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie benen Weise oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld buße bis zu zweitausend Euro geahndet werden." 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num mer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforde rung auszuhändigen." 6. Der bisherige § 5 wird § 6. Artikel 2 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das 1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran gestellt: b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst: ,,4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaß nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,". d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst: ,,7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,". f) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num mer 8 eingefügt: ,,8. Vergütung oder Ausgleich von Überstun den,". g) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 9 bis 12. 2. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 3. In § 101 Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,fünf tausend Euro," die Wörter ,,in den Fällen des Ab satzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und" eingefügt. Artikel 3 Änderung der Handwerksordnung In § 30 Absatz 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge setzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen." ersetzt. cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst: ,,7. die Zusammensetzung und die Höhe der Heuer einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die je weils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Heuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Heuer und die Art der Auszahlung,". 2. § 13a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers". b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlas sen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leihar beitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlas sung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 ent sprechend." 3. § 16 wird wie folgt geändert: dd) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: ,,8. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,". ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst: ,,9. die vereinbarten Arbeitszeiten, verein barte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei einem Mehrwachen-System das ver einbarte System,". ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10. gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 13a Satz 1" durch die Wörter ,,§ 13a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Ordnungs widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden" durch die Wörter ,,die Ordnungswidrig keit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und die Ordnungswid rigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden" ersetzt. Artikel 5 ,,11. das bei der Kündigung des Heuer verhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündi gungsschutzklage; § 7 des Kündigungs schutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutz klage anzuwenden,". hh) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 12 bis 14. ii) Änderung des Seearbeitsgesetzes Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 32a Pflichtfortbildungen". 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 11" durch die Wörter ,,Absatz 2 Num mer 13" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Heuer vertrag" die Wörter ,,: das Enddatum oder" eingefügt. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. sofern vereinbart, die Dauer der Probe zeit,". 1177 Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt: ,,15. ein etwaiger Anspruch auf vom Reeder bereitgestellte Fortbildung,". jj) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16. c) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter ,,Ab satz 2 Nummer 6" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 7" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 6 bis 10, 12" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 6 bis 12, 14, 15" ersetzt. e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Hat das Heuerverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Besat zungsmitglied auf sein Verlangen eine Nieder schrift mit den nach Absatz 2 wesentlichen An gaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu über mitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder schrift oder ein schriftlicher Heuervertrag die nach Absatz 2 wesentlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung." 1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: ,,§ 32a Pflichtfortbildungen (1) Ist der Reeder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs vereinbarung verpflichtet, dem Besatzungsmitglied eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderli che Fortbildung anzubieten, dürfen dem Besatzungs mitglied die Kosten hierfür nicht auferlegt werden. (2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs sen, gelten sie als Arbeitszeit." 4. § 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. der Hinweis darauf, dass die Ausbildung auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann, sowie die Ausbildungsmaßnahmen außer halb der Ausbildungsstätte,". bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. die Zusammensetzung und die Höhe der Vergütung einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Vergütung zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Vergütung, die Art der Auszahlung und, soweit vorgesehen, die Modalitäten und die Vergütung von Über stunden,". cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. das bei der Kündigung des Ausbil dungsvertrages einzuhaltende Verfah ren, mindestens das Schriftformerforder nis und die Fristen für eine Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kün digungsschutzklage; § 7 des Kündi gungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungs schutzklage anzuwenden,". b) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Aus zubildenden auf sein Verlangen eine Nieder schrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen An gaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu über mitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder schrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben ent hält, entfällt diese Verpflichtung." 5. § 148 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14 und 16" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer den die Wörter ,,§ 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 2 Nummer 7, 10, 13" ersetzt und wird nach dem Wort ,,Dienst leistungspflicht" das Wort ,,, Pflichtfortbildungen" eingefügt. Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben er setzt: ,,§ 111 Pflichtfortbildungen §§ 112 bis 132a (weggefallen)". 2. § 111 wird wie folgt gefasst: ,,§ 111 Pflichtfortbildungen (1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder auf grund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Ar beitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden. (2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs sen, gelten sie als Arbeitszeit." Artikel 7 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezem ber 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,und den Arbeitnehmer über entspre chende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sol len." ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo nate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, in nerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausrei chend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeit rahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Auf forderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeit nehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Ar beitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat." b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,den Ab sätzen 1 und 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Ver hältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab sätze 4 bis 6. 4. In § 16 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 15 Absatz 4" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo nate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit ge schlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, inner halb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat." 6. In § 21 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt. 7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 15 Absatz 3" durch die Angabe ,,§ 15 Absatz 4" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes Dem § 26 des Anästhesietechnische- und Opera tionstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezem ber 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän dert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden." 1179 Artikel 9 Änderung des Notfallsanitätergesetzes Dem § 12 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän dert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden." Artikel 10 Änderung des PTA-Berufsgesetzes Dem § 18 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 8 Ab satz 6a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden." Artikel 11 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Nach § 23b des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird folgender § 23c eingefügt: ,,§ 23c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 23a Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzu weisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. Sofern der Arbeitneh mer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Infor mationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegen über besteht, entfällt die Hinweispflicht." Artikel 11a Änderung des Marktorganisationsgesetzes Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num mern 1 und 2 ersetzt: ,,1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, 2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanz verwaltung oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten bau,". bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zustän dige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverord nung des Einvernehmens des Bundesministe riums für Arbeit und Soziales." 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ,,§ 31a Aufsicht; Kostenerstattung (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durch führung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der Aufsicht des Bundesministeriums. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Arbeit und Soziales. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar beit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Übertragung der Aufsicht an die Bundes anstalt, 2. die Einzelheiten der Aufsicht zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforde rungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten. (3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Land wirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durch führung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet." 3. § 34e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Marktord nungsstelle" die Wörter ,,oder der Sozialversiche rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Marktord nungsstelle" die Wörter ,,oder die Sozialversiche rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" eingefügt. Artikel 11b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti kel 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst: ,,§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirt schaftliche Berufsgenossenschaft". 2. § 221a wird wie folgt gefasst: ,,§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbin dungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182 vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die von den zuständigen Behörden in den Ländern übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstüt zung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorga nisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung erforderlich ist. (2) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er nährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die bei ihr gespeicherten 1. Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, 2. deren Mitgliedsnummer, 3. die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nut zung, 4. die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche oder Tierzahl unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bun deshaushalt übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehen den Gewährung geringfügiger Beihilfen im Gel tungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht be reits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben. (3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er nährung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022 1. darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbei ten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung auf Grundlage der Klein beihilfenregelung erforderlich ist, und 2. hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren zu löschen. Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bun desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und 1181 der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu regeln." Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2022 in Kraft. (2) Artikel 10 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 11a und 11b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil