Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 28 vom 28.07.2022  - Seite 1353 bis 1361 - Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1353 Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land Vom 20. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz ­ WindBG) §1 Ziel des Gesetzes (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Kli ma- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversor gung, die vollständig auf erneuerbaren Energien be ruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windener gie an Land zu fördern. (2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbind liche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuer bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, zu erreichen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Windenergiegebiete: folgende Ausweisungen von Flächen für die Wind energie an Land in Raumordnungs- oder Bauleit plänen: a) Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Ge biete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbau flächen und Sondergebiete in Flächennutzungs plänen und Bebauungsplänen; b) für die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 zusätzlich Eignungs- und Vorbehaltsge biete in Raumordnungsplänen, wenn der Raum ordnungsplan spätestens am 1. Februar 2024 wirksam geworden ist; 1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. Rotor-innerhalb-Flächen: Flächen im Sinne der Nummer 1, die in einem Raumordnungsplan oder Bauleitplan ausgewiesen wurden, der bestimmt, dass die Rotorblätter von Windenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen müssen, oder, solange der Planungs träger nicht einen Beschluss nach § 5 Absatz 4 ge fasst und öffentlich bekannt gegeben oder verkün det hat, der keine Bestimmung im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausge wiesenen Fläche trifft; 3. Windenergieanlagen an Land: jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Wind energie, die keine Windenergieanlage auf See im Sinne des § 3 Nummer 11 des Windenergie-aufSee-Gesetzes ist. §3 Verpflichtungen der Länder §4 Anrechenbare Fläche (1) Für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Absatz 1 ausgewiesen sind alle Flächen, die in Wind energiegebieten liegen. Soweit sich Ausweisungen in Plänen verschiedener Planungsebenen auf dieselbe Fläche beziehen, ist die ausgewiesene Fläche nur ein malig auf den Flächenbeitragswert anzurechnen. Auf den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 wer den auch Flächen angerechnet, die keine Windenergie gebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotor blattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Absatz 1 feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist. Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen ent halten, sind nicht anzurechnen. (1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage 1 (Flä chenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszu weisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 min destens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 2 aus zuweisen. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der Landesflächen der Bundesländer insgesamt der An lage 1 Spalte 3 zu entnehmen. (2) Ausgewiesene Flächen sind anrechenbar, sobald und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirk sam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Ent scheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anrechenbar. Ein Plan, der vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtage beschlossen, aber noch nicht wirksam geworden ist, wird für sieben Monate ab Beschluss des Plans ange rechnet. (2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, in dem sie (3) Ausgewiesene Flächen nach Absatz 1 sind grundsätzlich in vollem Umfang auf die Flächenbei tragswerte anzurechnen. Rotor-innerhalb-Flächen sind nur anteilig auf die Flächenbeitragswerte anzurechnen. Hierfür ist mittels Analyse der standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) flä chenscharf der einfache Rotorradius abzüglich des Turmfußradius einer Standardwindenergieanlage an Land von den Grenzen der ausgewiesenen Fläche ab zuziehen. Der Rotorradius einer Standardwindenergie anlage an Land abzüglich des Turmfußradius wird zu diesem Zweck mit einem Wert von 75 Metern festge setzt. Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen, werden abhängig von ihrer Gesamtgröße mit den Anrechnungsfaktoren nach Anlage 2 ange rechnet. 1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte not wendigen Flächen selbst in landesweiten oder re gionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder 2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbei tragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen abweichende regionale oder kommunale Planungs träger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert errei chen, und macht diese durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung verbindlich. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung re gionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumord nungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbei tragswerte erreichen. (3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein malig Folgendes nachzuweisen: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Planauf stellungsbeschlüsse zur Ausweisung der zur Errei chung der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 notwendigen Flächen, 2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 das Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raum ordnungsplänen, die regionale oder kommunale Teilflächenziele festsetzen; dabei müssen die Teil flächenziele in der Summe den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 1 für das Land erreichen. §5 Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte (1) Der Planungsträger stellt in dem Beschluss über den Plan fest, dass der Plan mit den Flächenbeitrags werten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 im Einklang steht; dabei ist der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel unter Angabe des jeweiligen Stichtages nach Anlage 1 zu bezeichnen und auszuführen, in welchem Umfang Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 angerechnet wurden. Bedarf der Plan der Genehmigung, trifft die nach Lan desrecht zuständige Stelle die Feststellung nach Satz 1 in ihrer Genehmigungsentscheidung. Die Feststellung nimmt an der Bekanntgabe oder der Verkündung des Plans, der Genehmigung oder des Beschlusses teil, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 jeweils nach den dafür einschlägigen Vorschriften er folgt. (2) Werden die Flächenbeitragswerte oder die da raus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teil flächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ohne eine Ausweisung von neuen Windenergie gebieten erreicht, stellt ein Planungsträger dies bis zu den in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten fest. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder zu verkünden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz stellt bis zum 30. Juni 2024 fest, ob und welche Länder ihre Nachweispflicht nach § 3 Absatz 3 erfüllt haben. Im Fall des Pflichtverstoßes stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. Dezember 2024 fest, ob und welche Länder den Nachweis nach § 3 Absatz 3 bis zum 30. November 2024 nachträglich erbracht haben. Die Feststellung wird öffentlich bekannt gegeben. (4) Bei einem Raumordnungs- oder Flächennut zungsplan, der keine Bestimmung im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft, kann der Planungsträger, der den Beschluss über den Plan ge fasst hat, durch Beschluss bestimmen, dass die Rotor blätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche lie gen müssen, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Der Beschluss ist öffentlich be kannt zu geben oder zu verkünden. §6 Evaluierung; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung berichtet ab dem 1. Januar 2024 nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-EnergienGesetzes zum Stand der Umsetzung dieses Gesetzes. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz veröffentlicht den Bericht nach Absatz 1 1355 sowie eine vereinfachte graphische Darstellung der Umsetzung der Flächenbeitragswerte in den einzelnen Ländern auf seiner Internetseite. (3) Kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Ge setzes zu dem Ergebnis, dass es weiterer gesetzge berischer Maßnahmen bedarf, um die Erreichung der Flächenbeitragswerte oder die Anpassung der Flä chenbeitragswerte an die Ausbauziele nach dem Er neuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen, legt sie spätestens zum 1. Juli 2025 und danach alle vier Jahre einen Entwurf zur Anpassung dieses Gesetzes vor. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz passt durch Rechtsverordnung die Flächen beitragswerte in Anlage 1 entsprechend an, wenn sich ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem ande ren Land verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Ab satz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie an Land bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. Mai 2024 unter Bezifferung des Flächenüber hangs in Quadratkilometern übermittelt, es sei denn, der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbei tragswerte der vertragsschließenden Länder offen sichtlich ungeeignet. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 darf sich der Flächenbeitragswert von Ber lin, Bremen und Hamburg jeweils um höchstens 75 Prozent und von den übrigen Ländern jeweils um höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz wird ermächtigt und verpflichtet, unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen und in dem in Absatz 4 genannten Umfang durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Flächenbeitrags werte nach Anlage 1 zu ändern. 1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Flächenbeitragswerte Bundesland Spalte 1: Flächenbeitragswert, der bis zum 31. Dezember 2027 zu erreichen ist (Anteil der Landesfläche in Prozent) Spalte 2: Flächenbeitragswert, der bis zum 31. Dezember 2032 zu erreichen ist (Anteil der Landesfläche in Prozent) Spalte 3: Landesflächen (in km2)* Baden-Württemberg 1,1 1,8 35 747,82 Bayern 1,1 1,8 70 541,57 Berlin 0,25 0,50 Brandenburg 1,8 2,2 Bremen 0,25 0,50 419,62 Hamburg 0,25 0,50 755,09 Hessen 1,8 2,2 21 115,64 Mecklenburg-Vorpommern 1,4 2,1 23 295,45 Niedersachsen 1,7 2,2 47 709,82 Nordrhein-Westfalen 1,1 1,8 34 112,44 Rheinland-Pfalz 1,4 2,2 19 858,00 Saarland 1,1 1,8 2 571,11 Sachsen 1,3 2,0 18 449,93 Sachsen-Anhalt 1,8 2,2 20 459,12 Schleswig-Holstein 1,3 2,0 15 804,30 Thüringen 1,8 2,2 16 202,39 891,12 29 654,35 * Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten aus dem Gemeindeverzeichnis: Bundesländer mit Hauptstädten nach Fläche, Bevölkerung und Bevöl kerungsdichte, Gebietsstand: 31.12.2020, Erscheinungsmonat: September 2021. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1357 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3 Satz 5) Anrechnungsfaktoren für Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen Gesamtgröße der Rotor-innerhalb-Fläche, für die keine GIS-Daten vorliegen (in Hektar) Anrechnungsfaktor auf den Flächenbeitragswert 0 bis 20 0,2 über 20 bis 40 0,3 über 40 bis 60 0,4 über 60 bis 100 0,5 über 100 bis 250 0,6 über 250 0,7 1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 245d wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleuni gung des Ausbaus von Windenergiean lagen an Land". b) Die Angabe zu § 249 wird wie folgt gefasst: ,,§ 249 Sonderregelungen für Windenergiean lagen an Land". 2. In § 5 Absatz 2b werden nach den Wörtern ,,§ 35 Absatz 3 Satz 3" die Wörter ,,oder des § 249 Ab satz 2" eingefügt. 3. § 9a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermäch tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher heit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor gaben zu erlassen zur Berücksichtigung von ar tenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleit plänen. Sofern dabei auch Fragen der Windener gie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen." 4. § 35 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,". 5. Nach § 245d wird folgender § 245e eingefügt: ,,§ 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungsoder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Num mer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nut zung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie ent fallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächen bedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Der Plan gilt im Übrigen fort, wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträ gers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzu heben, bleibt unberührt. (2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flä chennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfs gesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächen ziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden. (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswir kungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vor haben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bun des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, nicht entgegengehal ten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes naturschutzgesetzes verwirklicht werden soll." 6. § 249 wird wie folgt gefasst: ,,§ 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land (1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden. (2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) richtet sich die Zulässigkeit der in Absatz 1 genannten Vorhaben in einem Land nach § 35 Absatz 2, wenn das Erreichen eines in Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfs gesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wind energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde. Hat ein Land gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes regionale oder kommunale Teilflächenziele bestimmt und wird deren Erreichen gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt, gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 für das Gebiet der jeweiligen Region oder Gemeinde. Der Eintritt der Rechtsfolge der Sätze 1 und 2 ist gesetzliche Folge der Feststellung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 (3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes naturschutzgesetzes verwirklicht werden. (4) Die Feststellung des Erreichens eines Flä chenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht der Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegen. (5) Der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes jeweils zuständige Planungsträger ist bei der Aus weisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Num mer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennut zungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforder lich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgeset zes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Wurden Windenergiegebiete unter An wendung von Satz 1 ausgewiesen, entfallen inner halb dieser Gebiete die entsprechenden Bindungen auch im Zulassungsverfahren. (6) Die Ausweisung von Windenergiegebieten ge mäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfs gesetzes erfolgt nach den für die jeweiligen Pla nungsebenen geltenden Vorschriften für Gebiets ausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Auswei sung von Windenergiegebieten geeignet sind. (7) Sobald und solange nach Ablauf des jeweili gen Stichtages gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes weder der Flä chenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 1 oder Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes noch ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht wird, 1. entfällt die Rechtsfolge des Absatzes 2 und 2. können Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnah men der Landesplanung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, nicht entgegengehalten werden. Landesgesetze nach Absatz 9 Satz 1 und 4 sind nicht mehr anzuwenden, wenn gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass ein Land den Nachweis ge mäß § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfs 1359 gesetzes bis zum Ablauf des 30. November 2024 nicht erbracht hat oder wenn der Flächenbeitrags wert nach Anlage 1 Spalte 1 oder Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zum jeweiligen Stichtag nicht erreicht wird. (8) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungs plan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errich tung der im Bebauungsplan festgesetzten Wind energieanlagen andere im Bebauungsplan bezeich nete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebau ungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzu bauenden Windenergieanlagen können auch außer halb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächen nutzungsplan können mit Bestimmungen entspre chend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein. (9) Die Länder können durch Landesgesetze be stimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorha ben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Min destabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Me ter von der Mitte des Mastfußes der Windenergie anlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgeset zen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage dieses Absatzes in der bis zum 14. August 2020 oder bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Rege lung beibehalten werden. In den Landesgesetzen nach den Sätzen 1 und 4 ist zu regeln, dass die Mindestabstände nicht auf Flächen in Windenergie gebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergie flächenbedarfsgesetzes anzuwenden sind. Für Landesgesetze nach Satz 4 ist dies bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 zu regeln." Artikel 3 Änderung des Raumordnungsgesetzes Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadt entwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher schutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Be rücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belan gen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstel 1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 lung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen." 2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Raumordnungspläne, die Windenergie gebiete im Sinne von § 2 Nummer 1 des Windener gieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) beinhalten, sind die Überleitungs vorschriften des § 245e des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen des § 249 des Baugesetz buchs vorrangig anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Kooperationsausschuss koordiniert die Er fassung 1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2, 2. der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und 3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus schusses müssen laufend die erforderlichen Da ten beschafft und analysiert werden, insbeson dere 1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergie anlagen an Land und Freiflächenanlagen, 2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbau pfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen, 3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge setzes erforderlichen weiteren Flächen, 4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbe schlüssen und dem Inkrafttreten von Landes gesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsge setzes und 5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die ser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren." 2. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Aus weisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbeson dere über 1. den Stand der Umsetzung der für das Errei chen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vor gesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbei tragswert nach Anlage 1 des Windenergieflä chenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, 2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Wind energie an Land festgesetzt wurden, ein schließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen ge nutzt werden, 3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstel lungsverfahren, 4. die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumord nungs- und Bauleitplanung und 5. den Stand der Genehmigung von Windener gieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmi gungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung. Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informa tionssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezo gener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfol gen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver fügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge macht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Ge nehmigungsverfahren sollen die Berichte die da für maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeits beteiligung. Die Flächendaten und Berichte dür fen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorga ben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Be richt nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflä chenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über 1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflä chenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise, 2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitpla nung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden, 3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitrags werte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge setzes in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind, 1361 4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vor schläge zur Planungsbeschleunigung und 5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz. (6) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umwelt bundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Bericht erstattung nach Satz 1 darf keine personenbe zogenen Daten enthalten." Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz