Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 31 vom 31.08.2022  - Seite 1439 bis 1445 - Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk (Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung – SchiLichtMstrV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 1439 Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk (Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung ­ SchiLichtMstrV) Vom 22. August 2022 Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem ber 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einver nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsbe rufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprü fung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Hand werk. §2 Meisterprüfungsberufsbild In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuwei sen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Ge werbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklameher steller-Handwerk führen und organisieren und da bei technische, kaufmännische und personalwirt schaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung a) der Kostenstrukturen, b) der Wettbewerbssituation, c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals, d) der Betriebsorganisation, e) des Qualitätsmanagements, f) des Arbeitsschutzrechtes, g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung, h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie i) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent wicklungen, insbesondere digitaler Technolo gien, 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden be raten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen ent wickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen so wie Verträge schließen, 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser bringung planen, organisieren und überwachen, 5. Leistungen im Schilder- und Lichtreklameherstel ler-Handwerk erbringen, insbesondere a) aktiv leuchtende, passiv nachleuchtende, be leuchtete oder unbeleuchtete Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich konzipieren, planen, gestalten und herstellen, hierzu zählen insbe sondere aa) Schilder-, Buchstaben- und Transparentan lagen, bb) elektronische Informations-, Kommunikati ons- und Werbeanlagen, cc) statische oder mobile Werbeträger, dd) Beschriftungen und Beschichtungen, bei spielsweise für Land-, Luft- oder Wasser fahrzeuge sowie Orientierungs- und Leit systeme und ee) Messe- und Ausstellungsstände, b) Elektrik und Elektronik für Informations-, Kom munikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich installieren und an vorgegebenen Einspeisepunkten anschließen, 1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 c) Folienapplikation und Beschichtung mit unter schiedlichen Werkstoffen und auf unterschied liche Werkstoffe aufbringen sowie zu diesem Zweck Untergründe prüfen, 10. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Stö rungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren, e) Beschriftungen und bildliche Darstellungen ma nuell oder maschinell, jeweils analog oder digi tal, fertigen, 11. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel besei tigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftrags abwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle er stellen, f) Druck- und Beschichtungstechniken im Ferti gungsprozess anwenden, 12. Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse ana lysieren und bewerten sowie g) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Veranke rungsmitteln planen und anwenden, 13. Entsorgungskonzepte und Entsorgungsnachweise erstellen. h) für Folierung, Beschichtung und Bearbeitung relevante Bauteile ein- und ausbauen sowie §3 d) Applikationsverfahren auswählen, i) bestehende Kommunikations-, Informationsund Werbeanlagen im Hinblick auf Gesichts punkte der Nachhaltigkeit umarbeiten, moderni sieren, sanieren, warten und instandsetzen, 6. technische, organisatorische und rechtliche Ge sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück sichtigen, insbesondere a) Genehmigungserfordernisse für Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen feststel len sowie behördliche Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten, Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Schilder- und LichtreklameherstellerHandwerks meisterhaft verrichtet. (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü fungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6. b) sowohl ästhetische, werbewirksame Kriterien als auch stilkundliche Aspekte, c) statische und physikalische Gesichtspunkte, d) im Umgang mit Gefahrstoffen, e) historische und zeitgemäße Formensprache sowie Schrifttypen und architektonische Vor gaben, f) Farbenlehre, Farbordnungssysteme, Farbraster und Farbkontraste, g) Denkmalschutz, h) Nachhaltigkeit, i) Anforderungen in Leistungsverzeichnissen, j) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrech te, Regelungen zum Datenschutz sowie Medi en- und Lizenzrechte, k) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, l) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbei ten. (2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die Arbeiten nach den folgenden Sätzen durchzuführen. Eine kör perhafte, aktiv leuchtende oder beleuchtete Werbean lage unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderung, des Kundenwunsches sowie der technischen Durch führbarkeit herzustellen. Dies umfasst: 1. die Planung mit a) Entwurfspräsentation mit Tag- und Nachtwir kung, b) mehrdimensionaler Dreitafelprojektion, Produktionszeichnung m) das einzusetzende Personal sowie die Materia lien, Arbeits- und Betriebsmittel und c) Begründung der Gestaltung, n) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil denden, e) Befestigungskonzept, 7. Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruk tionszeichnungen manuell oder maschinell, jeweils analog oder digital, erstellen, korrigieren und be werten, als d) Begründung der Materialauswahl, f) Schalt- und Belegungsplan, g) Gefährdungsbeurteilung für die Montagearbei ten, h) Kalkulation und Angebot, 8. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen, 2. die Durchführung mit Herstellung einer aktiv leuch tenden oder beleuchteten Werbeanlage sowie 9. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausfüh rung kontrollieren, 3. die Kontrolle mit a) Dokumentation, b) Nachkalkulation, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 c) nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltem Prüfprotokoll und d) dokumentierter Präsentation. (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprü fungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeitund Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzu legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht. (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling fünf Arbeitstage zur Verfügung. (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter lagen, bestehend aus Entwurf mit Tag- und Nacht wirkung, mehrdimensionaler Produktionszeichnung als Dreitafelprojektion, Begründung der Gestaltung, Begründung der Materialauswahl, Befestigungskon zept, Schalt- und Belegungsplan, Gefährdungsbe urteilung für die Montagearbeiten, sowie Kalkula tion, mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an hand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus dem nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Prüfprotokoll, der dokumentierten Präsentation und der Nachkalkulation, mit 10 Pro zent. 1441 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten durchzufüh ren: 1. Folienapplikationen auf zwei dreidimensionalen Kraftfahrzeugbauteilen, wobei eine im Digitaldruck bedruckte und laminierte Folie sowie eine unifar bene Folie ohne Luftkanaltechnik appliziert werden und 2. Erstellung eines Objektes, bestehend aus zwei Plat ten, dabei haben diese je eine Fläche von mindes tens 700 Millimetern mal 700 Millimetern: a) auf die erste mit Putz beschichtete Platte, des sen Putzkörnung mindestens 2 Millimeter be trägt, ein manuell gezeichnetes Monogramm, Logo oder Piktogramm mittels Pause, Schablo nier-Technik oder ähnlicher Technik übertragen und zweifarbig auslegen sowie b) auf der zweiten Platte mit frei wählbarer Oberflä chenbeschichtung folgende Tätigkeit ausführen: aa) einen Profilbuchstaben oder Vollmaterial buchstaben oder eine Glasplatte mit Blatt metall belegen und montieren oder bb) einen dreifarbigen Siebdruck mit Passer auf ein Schild, das mindestens eine Material stärke von 3 Millimetern aufweist und dessen Material frei wählbar ist, oder auf einen tex tilen Werkstoff drucken und montieren. Fachgespräch Bei der Gestaltung der zweiten Platte nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wählt der Meisterprüfungsaus schuss eine der Teilarbeiten nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuch stabe bb aus. Die Platten sind unter Beachtung der Grundsätze von Farbigkeit und Formensprache zu ver binden. Dabei ist die Technik des Zusammenbaus der Einzelplatten zum Objekt frei wählbar. (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste hen dem Prüfling höchstens 8 Stunden zur Verfügung. 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, (4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind wie folgt zu gewichten: §5 2. Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kun denwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, tech nische und gestalterische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen, 3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen dar zustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk zu berücksichtigen. (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprü fung den Nachweis der beruflichen Handlungskompe tenz im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Hand werk. 1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent, 2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 60 Prozent, wobei die Gesamtbewertung der unter Buchstaben a und b ausgeführten Teilarbeiten dem arithmetischen Mittel der Bewertung entspricht. §7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I (1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prü fung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungs projekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hier aus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situa tionsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. 1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be standen, wenn 1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und 2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus reichend" ist. §8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um fängliche und zusammenhängende berufliche Auf gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Schil der- und Lichtreklamehersteller-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifi kationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1. nach Maßgabe des § 9 ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklameher steller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 10 ,,Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 11 ,,Einen Betrieb im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und organisieren". (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungs felder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu be arbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 ent spricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qua lifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeld übergreifend verknüpft werden. (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfü gung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden. §9 Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" (1) Im Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklameherstel ler-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Schilder- und Licht reklamehersteller-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwen dung von Informations- und Kommunikationstechno logien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzu bieten. Dabei hat er gestalterische, rechtliche, ökologi sche, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu be rücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll meh rere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver knüpfen. (2) Das Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und LichtreklameherstellerHandwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und an bieten" besteht aus folgenden Qualifikationen: 1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere: a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe dingungen erläutern und bewerten, b) bau- und gestaltungsrechtliche Vorgaben beach ten und behördliche Genehmigungsverfahren einleiten, c) Prüfung von Untergründen im Hinblick auf Trag fähigkeit durchführen, d) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Veranke rungsmitteln darstellen und begründen, e) stilkundliche und architektonische Gegebenhei ten erkennen sowie die Bedeutung von Schrift typen und Formensprache im Hinblick auf Er kennungswert und Lesbarkeit bewerten und be gründen, f) Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffent licher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten, g) Verfahren zur Feststellung der Rahmenbedingun gen erläutern und bewerten, fehlerhafte Vorleis tungen erkennen, h) Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforde rungen für die Umsetzung ableiten und i) Marketingziele des Kunden erheben und bewer ten, 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der be rufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere: a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Ein satzes von Materialien, Bauteilen, Farben, Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Werk- und Hilfsstoffen, Personal auch unter Berücksichti gung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläu tern und begründen, b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten, c) Konzepte zur Gestaltung von aktiv leuchtenden, beleuchteten, passiv nachleuchtenden sowie un beleuchteten Informations-, Kommunikationsund Werbeanlagen für den Innen- und Außenbe reich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen, elektronische Informations-, Kommunikations- und Werbesysteme, statische und mobile Werbeträger, Orientierungs- und Leitsysteme sowie Messe- und Ausstellungs stände unter Berücksichtigung von Gesetz mäßigkeiten der Wahrnehmung und der Seh gewohnheiten, der Wirkungsweisen von Gestal tungselementen, Konstruktionsart, Statik, Ma terial, Kundenwünschen, Nachhaltigkeit sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 gesundheitlichen und bewerten, Gesichtspunkten 1443 erarbeiten 1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere: d) Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruk tionszeichnungen sowie Schaltpläne und Auf risse unter Berücksichtigung von statischen, ört lichen und rechtlichen Anforderungen sowie der Kundenwünsche erstellen, bewerten, korrigieren und präsentieren, a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs-, Herstellungs-, Instandsetzungsund Montageverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen, Werkzeugen sowie Werk- und Hilfsstoffen planen, e) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest legen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbau end Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote be werten und f) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kos tengesichtspunkte sowie gestalterische, recht liche Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen sowie 3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbeson dere: a) Personal-, Material- sowie Maschinen- und Werkzeugkosten auf der Grundlage der Planun gen kalkulieren, b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich keiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal kulieren, c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und be urteilen, d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er stellen und e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen so wie Leistungen vereinbaren. § 10 Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im Schilder- und LichtreklameherstellerHandwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" (1) Im Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbrin gen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklameherstel ler-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommu nikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er gestalterische, recht liche, ökologische, ökonomische und soziale Gesichts punkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgaben stellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Quali fikationen verknüpfen. (2) Das Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk er bringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen: b) mögliche Störungen bei der Leistungserbrin gung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorher sehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösun gen zu deren Vermeidung oder Behebung ent wickeln, c) Gefährdungsbeurteilungen, auch unter Berück sichtigung von Störungen im Ablauf, durchfüh ren, d) Handhabungshinweise und Produktinformatio nen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Materia lien, Bauteile und Baugruppen, Farben, Werkund Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, leis tungsbezogen bewerten und erläutern, e) Konstruktionszeichnungen, Arbeitsanweisungen, Schalt- und Belegungspläne, Montageanweisun gen und baustellenbezogene Hinweise erarbei ten, bewerten und korrigieren, f) Vorgehensweise zur Planung und Organisation von Liefer- und Ausführungsterminen, dem Transport sowie der Lagerung von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten erläutern und begründen sowie g) Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten, ins besondere Hebezeuge, Leitern und Gerüste un ter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen und begründen, 2. Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere: a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni sche Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden, b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be seitigung erläutern sowie Folgen ableiten, c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun gen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Besei tigung ableiten, d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen an Informations-, Kommunikations- und Werbe anlagen unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstellungs-, Montage- und Instandsetzungs verfahren sowie Verbundtechniken erläutern und begründen, insbesondere bei aa) Verwendungszwecken von und Beleuchtungsarten, Lichtsystemen bb) leitenden Verbindungen in Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen sowohl im Hoch- als auch Niederspannungsbereich, cc) dem Auftragen und Beschichten mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen, dd) der Herstellung von Beschriftungen und bild lichen Darstellungen sowie ee) dem Anwenden von Drucktechniken sowie 1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 e) fachgerechte Entsorgung von Materialien, Werkund Hilfsstoffen, welche bei der Herstellung, Instandsetzung sowie dem Rückbau entstehen, organisieren und 3. Leistungen kontrollieren, dokumentieren, überge ben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere: a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er brachten Leistungen erläutern, b) Leistungen dokumentieren, c) vorgegebene Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten, d) Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kunden über Handhabung, Sicherheitsvorschriften, Pflege und Wartung er läutern, e) Leistungen abrechnen, f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh ren und betriebsbezogene Konsequenzen ab leiten, g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie denheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie h) Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläu tern und bewerten. § 11 Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Schilderund LichtreklameherstellerHandwerk führen und organisieren" (1) Im Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und orga nisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Be triebsorganisation in einem Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk unter Berücksichti gung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbe trieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver knüpfen. 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin nung und -pflege entwickeln, c) Informationen über Produkte und über das Leis tungsspektrum des Betriebs erstellen und d) Vertriebswege, auch informations- und kommu nikationsgestützte, ermitteln und bewerten, 3. betriebliches Qualitätsmanagement hierzu zählen insbesondere: entwickeln, a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage ments darstellen und beurteilen, b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewer ten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten, e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der verwen deten Produkte und Materialien, insbesondere aus Haftungsgründen für Regressfragen, unter Gesichtspunkten sozialer Nachhaltigkeit erläu tern und f) Maßnahmen zur dauerhaften Beobachtung ak tueller technischer Entwicklungen planen und Relevanz für die betriebliche Tätigkeit ableiten, 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi scher Bedingungen planen und anleiten, Personal entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: a) Einsatz von Personal disponieren, b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, d) Qualifikationsbedarfe ermitteln, (2) Das Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und orga nisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen: e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins besondere unter Berücksichtigung des Berufs laufbahnkonzepts im Schilder- und Lichtreklame hersteller-Handwerk, planen sowie 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere: 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe, ins besondere vom Prinzip der Nachhaltigkeit geleitet, planen, hierzu zählen insbesondere: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei chen, d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe ner Kostenstrukturen berechnen, b) Ausstattung des Betriebs, des Lagers, der Werk statt, der Fahrzeuge und der Arbeitsstätten, insbesondere unter Berücksichtigung der be trieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeits schutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologi scher, ökonomischer, sozialer und logistischer Gesichtspunkte, planen und begründen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeits schutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomi scher und sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen, d) Instandhaltung und Instandsetzung von Werk zeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen und e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen. § 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II (1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist. (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn 1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist, 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus reichend" ist. 1445 § 13 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung. § 14 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum Ablauf des 31. August 2022 begon nenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschrif ten für die Schilder- und Lichtreklameherstellermeister verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2023, so sind auf Verlan gen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab lauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2024 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschrif ten ablegen. § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schilder- und Lichtreklame herstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 der Ver ordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 22. August 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Udo Philipp