Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 39 vom 28.10.2022  - Seite 1838 bis 1871 - Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

612-1-8612-6-4612-8-3612-15-3612-22612-1-8-1612-6-4-1612-8-3-1612-15-3-1612-22-1611-19-5611-10-14612-6-4612-6-4-1612-1-8612-8-3612-22612-8-3-1612-22-1660-3
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Vom 24. Oktober 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 4 5 6 7 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel Artikel Artikel Artikel 12 13 14 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Änderung des Tabaksteuergesetzes Änderung des Biersteuergesetzes Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug nissteuergesetzes Änderung des Kaffeesteuergesetzes Änderung des Alkoholsteuergesetzes Änderung der Tabaksteuerverordnung Änderung der Biersteuerverordnung Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeug nissteuerverordnung Änderung der Kaffeesteuerverordnung Änderung der Alkoholsteuerverordnung Änderung der Verordnung zur elektronischen Über mittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer Änderung des Umsatzsteuergesetzes Weitere Änderung des Biersteuergesetzes Weitere Änderung der Biersteuerverordnung Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Beförderung von Substituten für Tabak waren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß." 2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils nachfolgender Halbsatz an gefügt: ,,Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge sichert niedergelegt ist;". b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastun gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu er lassen." Artikel 2 Änderung des Biersteuergesetzes Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten". b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: ,,§ 16 (weggefallen) § 17 (weggefallen)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 4 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten" d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken". e) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 20a Zertifizierte Empfänger § 20b Zertifizierte Versender § 20c Beförderungen". f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Be förderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs". g) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit". h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Ver kehrs". 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fas sung." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berech nung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt." b) Absatz 1a wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,ab dem 1. Januar 2023" werden gestrichen. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,84,0" durch die Angabe ,,75" ersetzt. ccc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,78,4" durch die Angabe ,,70" ersetzt. ddd) In Nummer 3 wird die Angabe ,,67,2" durch die Angabe ,,60" ersetzt. 1839 eee) In Nummer 4 wird die Angabe ,,56,0" durch die Angabe ,,50" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,56" durch die Angabe ,,50" ersetzt. cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die An wendung des ermäßigten Steuersatzes." dd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamt jahreserzeugung zuzurechnen." d) Vor Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren her gestellt und gelagert werden darf." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach den Ab sätzen 1a bis 4" durch die Wörter ,,nach den Absätzen 2 bis 4" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoen. f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange fügt: ,,(6) Wird Bier einer unabhängigen Brauerei eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamt jahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entspre chende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 1a ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des an deren Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervor geht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des Absatzes 3 bestätigt. Absatz 4 gilt entspre chend. (7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuerge biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauch steuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli ches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer an zuwenden ist; 1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das a) sich in keinem der folgenden Verfahren befindet: aa) in dem Verfahren der Steuerausset zung nach Nummer 2, den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unions zollkodex zu gestellen ist; dd) in dem Verfahren der vorübergehen den Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex, 12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezem ber 2016 geltenden Fassung;". ee) in dem Verfahren der aktiven Ver edelung nach Artikel 256 des Unions zollkodex und f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13, der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 14 wird angefügt: b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwen dung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter liegt;". ,,14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer." bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszoll kodex, cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszoll kodex, b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: ,,6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie; 7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num mer 5 der Systemrichtlinie; 8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti kel 4 des Unionszollkodex;". d) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num mern 9 und 10 eingefügt: ,,9. Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zoll rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet ge mäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet; 10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuer gebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;". e) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge fasst: ,,11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in 5. § 5 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungs anstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver teidigungspolitik unternommen wird." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort ,,Einrich tungen" ein Semikolon eingefügt und wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union". bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung werden die Wörter ,,(Artikel 13 der System richtlinie)" durch die Wörter ,,(Artikel 12 der Systemrichtlinie)" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Artikel 21" durch die Angabe ,,Artikel 20" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Artikels 12" durch die Angabe ,,Artikels 11" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein gefügt: ,,(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr be fördert werden, wenn der Anmelder nach Arti kel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 andere Person, die nach Artikel 15 des Unions zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitglied staats Folgendes vorlegt: 1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders; 2. die Verbrauchsteuernummer des Steuer lagerinhabers oder des registrierten Empfän gers, an den das Bier versandt wird; 3. im Fall von Beförderungen von Bier in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass das ein geführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe ,,Artikeln 21" wird durch die Angabe ,,Artikeln 20" ersetzt. 8. In § 10 Absatz 4 wird das Wort ,,übergeführt" durch das Wort ,,überführt" ersetzt und wird nach dem Wort ,,ist" ein Komma eingefügt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter ,,im Sinn des Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter ,,im Sinn des Artikels 11 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,übergeführt" durch das Wort ,,überführt" ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier 1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt; 2. in das externe Versandverfahren nach Arti kel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim mungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zu letzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist. Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über führt worden ist. Die Beförderung unter Steuer aussetzung endet 1841 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num mer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuer gebiet der Europäischen Union verlässt; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num mer 2, wenn das Bier in das externe Versand verfahren überführt wird." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Für die Sicher heitsleistung" durch die Wörter ,,Für die Verfah rensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen" er setzt. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union vorgese henen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend anzuwenden." 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Unregel mäßigkeiten ein," die Wörter ,,die eine Über führung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben," eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Beförde rung" die Wörter ,,von Bier" und nach den Wör tern ,,eingetreten ist" ein Komma und die Wörter ,,die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,worden ist," die Wörter ,,die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte," eingefügt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge walt 1. vollständig zerstört ist oder 2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö rung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teil weise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Ver kehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren ge gangen ist." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein gefügt: ,,(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender 1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be ginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach weist, dass das Bier 1. zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder 2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das Bier das Steuergebiet auf Grund unvorherseh barer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder das Bier zu einem an deren zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Un regelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leicht fertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss ge wahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vor lage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist." c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative" ersetzt. 14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten". 15. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben. 16. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. das Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird, 2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Steuerschuldner ist 1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex, 2. jede andere Person, die an einem unrecht mäßigen Eingang beteiligt ist. § 14 Absatz 6 gilt entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als nach Ab satz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhe bung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gel ten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt." d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz ,,(§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)" gestrichen. e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: ,,(5) Für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf geführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Euro päischen Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend anzuwen den. (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß." f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. 17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten". 18. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken (1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu ge werblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und 1. an eine Person geliefert wird, die keine Privat person ist, oder 2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom menes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer aufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: 1843 Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. ,,§ 20a § 20b Zertifizierte Empfänger Zertifizierte Versender (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Bier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuer gebiet (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerb lichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat 1. nicht nur gelegentlich oder 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für 1. den Empfang von Bier aus dem Steuergebiet, das über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde, oder 2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent lichen Rechts. 2. im Einzelfall liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für 1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder 2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent lichen Rechts. (2) Wer Bier als zertifizierter Empfänger empfan gen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er teilt, (2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt, 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf stellen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent stehenden Steuer geleistet worden ist. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf 1. eine bestimmte Menge, 2. einen einzigen zertifizierten Versender und 3. einen bestimmten Zeitraum. (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden. (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus setzungen nicht mehr erfüllt ist oder 2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf stellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf 1. eine bestimmte Menge, 2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und 3. einen bestimmten Zeitraum. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Ver sender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen. § 20c Beförderungen (1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergan genen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem ver einfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt. 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 (2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 be fördert werden wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht." 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitglied staaten; e) Absatz 7 wird Absatz 4. 2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuer gebiet; f) Absatz 8 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge ändert: 3. durch das Steuergebiet. (3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Be stimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird. (4) Das Bier ist unverzüglich 1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuerge biet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder 2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelas senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen. (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be ginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beför derung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem ande ren zugelassenen Ort im Steuergebiet." 20. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,wer Bier" die Wörter ,,in Ausübung einer selb ständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter ,,der Ware" durch die Wörter ,,des Bieres" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuer liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnun gen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Wird Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel ge liefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertre ter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend." c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge fasst: ,,(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, aa) Die Wörter ,,zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7" werden durch die Wörter ,,zu den Ab sätzen 1, 2 und 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Dabei kann es auf Grundlage von Verein barungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zu lassen." 21. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall, 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt, 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab satz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde rung nach § 20c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuer gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten." 22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt: ,,§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Ab satzes 2 1. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Beendigung der Beförderung; 2. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebietes in Empfang ge nommenen Bieres in das Steuergebiet; 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21 zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im Steuergebiet; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuer gebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Un regelmäßigkeit; 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied staaten in das Steuergebiet verbracht wird, durch den erstmaligen Besitz des Bieres im Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer gebiet noch nicht erhoben wurde. (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt; 1845 die Steuerentstehung folgenden Monats ab zugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmel dung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuer entstehung folgenden Monats fällig. (4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig." 23. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teil weise unwiederbringlich verloren gegangen ist; a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen. 3. das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet be fördert wird; b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Num mern 7 und 8 angefügt: 4. sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahr zeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre chend. (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte Empfänger; 2. des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde; 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war; ,,7. für wissenschaftliche Versuche und Unter suchungen auch außerhalb des Steuer lagers oder 8. zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Ab satz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes." 24. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein gefügt: ,,(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld ners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach weist, dass 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des Bieres; 1. das Bier in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungs verfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in Besitz hält. 2. dieses Bier § 14 Absatz 6 gilt entsprechend. § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab zugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer anmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf a) zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungs verfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt." 1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter ,,zu Absatz 1 und 2" werden durch die Wörter ,,zu den Absätzen 1 bis 3" ersetzt und die Wörter ,,des Absatzes 2" werden durch die Wörter ,,des Absatzes 3" ersetzt. 25. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zu gewerb lichen Zwecken (einschließlich Versand handel)" durch die Wörter ,,nach § 20c oder § 21" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Beför derer" gestrichen und wird das Wort ,,als" durch das Wort ,,ein" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte 1. durch eine Eingangsmeldung zum ver einfachten elektronischen Verwaltungsdoku ment nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem ande ren Mitgliedstaat a) das Bier von der Steuer befreit ist, b) das Bier in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder c) die fällige Steuer entrichtet worden ist oder 2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet wor den ist." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,§ 22 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Wörter ,,§ 22 Absatz 2", die Wörter ,,nach Beginn der Beförderung" werden durch die Wörter ,,ab dem Zeitpunkt des Er werbs" und die Wörter ,,nach § 22 Absatz 3" werden durch die Wörter ,,auf der Grundlage des § 22a Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das Bier im Rahmen einer Lieferung zu gewerb lichen Zwecken in das Steuergebiet ver bracht wurde und verblieben ist." 26. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Beauftragten" durch das Wort ,,Steuervertreters" und werden die Wörter ,,§ 21 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 21 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bier kann über die in § 215 der Abgaben ordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuerge biet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hin weisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass 1. das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet, 2. das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder 3. es sich um eine Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Bier handelt, das sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mit gliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft fahrzeugs befindet, aber nicht im Steuer gebiet zum Verkauf steht. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung." 27. § 28 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein gefügt: ,,2. in Durchführung des Artikels 11 der System richtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Europäischen Union im Zu sammenhang mit der Gemeinsamen Sicher heits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerver fahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuer befreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;". b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Ver fahren bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den je weiligen Mitgliedstaaten ein vom Regel verfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,". bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Artikel 14 und 41" durch die Wörter ,,Artikel 13 und 49" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 d) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num mer 5 eingefügt: ,,5. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver öffentlichung archivmäßig gesichert nieder gelegt ist;". e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst: ,,6. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sons tige Erklärungen, Steueranmeldungen, An träge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Besteue rungsverfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln: a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertra gung, 1847 übermittler authentifiziert und die Vertrau lichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechts verordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver öffentlichung archivmäßig gesichert nieder gelegt ist." 28. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein gefügt: ,,2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere a) zum Besteuerungsverfahren und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Be ginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu regeln,". b) In Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 bis 4" ersetzt. c) In Nummer 9 werden die Wörter ,,§ 22 Absatz 1 und 3" durch die Wörter ,,§ 22 Absatz 1 und 2" ersetzt. d) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 14 Absatz 3" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 3 und 4" ersetzt. e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern ,,des Kalenderjahres" ein Komma und die Wörter ,,die Steueranmeldung in den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 2" eingefügt. b) das Nähere über Form, Inhalt, Verarbei tung und Sicherung der zu übermitteln den Daten, f) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort ,,Zoll kodex" durch das Wort ,,Unionszollkodex" er setzt. c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, g) Die folgenden Nummern 14 bis 18 werden an gefügt: d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, ,,14. Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnis verfahren, zu den Sicherheitsleistungen sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, e) die Mitwirkungspflichten Dritter oder deren Haftung, wenn auf Grund un richtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden, f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht er langte Steuervorteile, wenn der Daten übermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat, g) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Er klärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers. Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Daten 15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 ab weichend zu bestimmen, b) durch Vereinbarungen mit anderen Mit gliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen; dabei können auch Ausnah men von der verpflichtenden Verwen dung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen wer den, 1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 c) das Verfahren der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs ent sprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergange nen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Daten austausch zu regeln, 17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen, 18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu bestimmen." 29. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder § 12 Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht" durch die Wörter ,,§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig" ersetzt. 30. § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Übergangsbestimmungen (1) Für Beförderungen von Bier des steuerrecht lich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDVgestützte System erfolgen." Artikel 3 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBI. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung." 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt: ,,Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge sichert niedergelegt ist;". b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastun gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu er lassen." 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Absatzes 2" durch die Wörter ,,der Absätze 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Volumen prozent" die Wörter ,,in anderer Aufmachung als in Absatz 3" eingefügt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort ge nannten Zwischenerzeugnisse" durch die Wörter ,,Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Kaffeesteuergesetzes Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein gefügt: ,,2. zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde." 3. § 21 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder die kaffeehaltige Ware" gestrichen und wird das Wort ,,diese" durch das Wort ,,diesen" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. dieser Kaffee a) zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steuerausset zung berechtigt sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 b) zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder c) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist." 4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils nachfolgender Halbsatz ange fügt: ,,Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge sichert niedergelegt ist;". 1849 c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastun gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu er lassen." Artikel 6 Änderung der Tabaksteuerverordnung b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastun gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu er lassen." Artikel 5 Änderung des Alkoholsteuergesetzes Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,und die die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt." durch die Wör ter ,,und die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind." ersetzt. b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,entspre chend Absatz 3 Satz 2" die Wörter ,,zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten" eingefügt. 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt: ,,Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge sichert niedergelegt ist;". b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. ,,Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen." 2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Geset zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Un regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner." 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Bei Substituten für Tabakwaren sind bei Packungsinhalten bis zu 5 Milliliter nur Packun gen zulässig, deren Inhalte auf nicht mehr als eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Milliliters lauten." b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Substitute für Tabakwaren mit einer Menge von insgesamt bis zu 5 Millilitern." 4. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuer zeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuer zeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num mer 4 und 5 des Gesetzes und aus den Mengen angaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Bei Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer für einen Milliliter und der auf dem Steuerzeichen angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimal 1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 stelle. Bei Substituten für Tabakwaren wird die Steuer in Cent eingesetzt. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Substituten für Tabakwaren bis auf drei Dezimalstellen berechnet." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten und für erhitzten Tabak bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren bis auf drei Dezimal stellen gekürzt." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 5. In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Zigaret ten," die Wörter ,,800 Stück erhitzter Tabak," ein gefügt. 6. Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) In den Fällen des § 32 Absatz 2 des Geset zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 32 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner." Artikel 7 Änderung der Biersteuerverordnung Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit". b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Steuerbare Menge". c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes". g) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: ,,§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförde rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver fahren § 17 Erstellen des elektronischen Verwal tungsdokuments, Mitführen des ein deutigen Referenzcodes". h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 i) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Überprüfung der Erlaubnis". e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Vollständige Zerstörung, unwieder bringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung". f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhän gige Hersteller". Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfall verfahren". j) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes". k) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers". l) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes". m) Die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst: ,,§ 35 Zertifizierter Empfänger". n) Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 35a Zertifizierter Versender § 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde rungs- und Kontrollsystem, Ausfall verfahren und vereinfachte Verfahren § 35c Erstellen des vereinfachten elektro nischen Verwaltungsdokuments § 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektro nischen Verwaltungsdokuments § 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwal tungsdokuments § 35f Beförderung im Ausfallverfahren d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 6a Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwen dung des elektronischen Verwaltungs dokuments". § 35g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung". o) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst: ,,§ 36 (weggefallen) § 37 Versandhandel § 38 Unregelmäßigkeiten während der Be förderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 p) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes § 38a Steueranmeldung; lung". Kleinbetragsrege q) Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie folgt gefasst: ,,§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet § 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Ver kehrs". r) Die Angaben zu Abschnitt 20 und § 45 werden wie folgt gefasst: Abschnitt 20 § 45 (weggefallen) (weggefallen). s) Die Angaben zu Abschnitt 21 und den §§ 46 bis 51 werden wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 21 (weggefallen) § 46 (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen) § 49 (weggefallen) § 50 (weggefallen) § 51 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durch führungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;". b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die an Beför derungen unter Steueraussetzung beteiligt sind" durch die Wörter ,,die an Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferun gen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes beteiligt sind" ersetzt. c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs dokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode ver sehen ist;". d) Nummer 6 wird aufgehoben. e) Nummer 7 wird Nummer 6 und vor dem Wort ,,Verfahren" wird das Wort ,,ein" eingefügt und werden nach dem Wort ,,Steueraussetzung" die Wörter ,,oder zu Beginn, während oder nach 1851 der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes" eingefügt. f) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst: ,,7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll kodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. Novem ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungs verordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;". g) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num mer 8 eingefügt: ,,8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszoll kodex definierte Zollstelle;". h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gelten den Fassung." 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die ser Verordnung 1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen be treibt, in dessen Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz hat, und 2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erst mals steuerlich in Erscheinung treten." 1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Steuerbare Menge". b) In Satz 1 wird das Wort ,,Füllmenge" durch das Wort ,,Nennfüllmenge" ersetzt. 5. In der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe ,,§§ 4, 5" durch die Angabe ,,§§ 2, 4, 5" ersetzt. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Steuer lager (§ 4 des Gesetzes)" durch die Wörter ,,Steuerlager nach § 4 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" ge strichen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben. cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num mern 1 und 2. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Antrag auf Erlaubnis als Steuerlager inhaber ist, wenn erstmals mit der Herstellung von Bier begonnen wird, die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben. Soweit Bier mengen in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes benutzt werden, ist die voraus sichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Ab satz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben." e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen, werden die Wörter ,,zu machen," durch die die Wörter ,,zu machen oder zusätzliche Unterlagen vor zulegen," ersetzt und werden nach den Wörtern ,,wenn diese" die Wörter ,,Angaben oder diese Unterlagen" eingefügt. f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter ,,Absätze 1, 3 und 5" werden durch die Wörter ,,Absätze 1, 2 und 4" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen und werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 4 Absatz 6" durch die Angabe ,,§ 4 Absatz 5" ersetzt. 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es über prüft regelmäßig die Höhe der Sicherheits leistung und passt diese gegebenenfalls an." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Hauptzoll amt" das Wort ,,eine" und werden nach dem Wort ,,sowie" die Wörter ,,bis zur Höhe" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Überprüfung der Erlaubnis Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah men werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neu erteilung durchgeführt." 11. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehört oder gehören auch 1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor schriften des Umwandlungsgesetzes, 2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der ge schäftsführenden Personen, 3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmens sitzes oder des Ortes, von dem aus der Be teiligte sein Unternehmen betreibt, oder 4. die Auflösung des Unternehmens. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,nach einer Ver waltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder der Steuerlager oder der an geordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. cc) In Satz 5 wird das Wort ,,befristet" durch die Wörter ,,mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" er setzt. (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 1853 1. seine Überschuldung, drohende oder ein getretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs einstellung, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis, 2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis. 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll strecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Falle der angeord neten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zu Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechts nachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nach lasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz verwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partner schaftsregister anzumelden ist. (3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers ein gestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers ein gestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen: (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er laubnis beantragt von 1. den Erben, 2. dem neuen Inhaber der Erlaubnis, 3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder 1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvoll strecker oder dem Nachlasspfleger, 4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde, 2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. 3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis inhaber; der gerichtliche Beschluss ist bei zufügen." 12. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 er lischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Ab gabenordnung durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. den Tod des Steuerlagerinhabers, 3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte, 5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab satz 1 des Umwandlungsgesetzes, 6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz verfahrens mangels Masse oder (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (6) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht lich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmel dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers. a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass pfleger, (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an deres bestimmen, b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und c) im Übrigen die Erben, 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter. Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter." 13. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,zuständige" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen und wird vor dem Wort ,,freien" das Wort ,,steuerrechtlich" eingefügt. 14. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamtoder Teilverlust und Vernichtung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,voll ständig zerstört worden oder" die Wörter ,,vollständig oder teilweise" eingefügt und werden die Wörter ,,Hersteller ohne Erlaub nis nach § 5 oder der" gestrichen und wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bier" die Wörter ,,nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter ,,Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem" gestrichen. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,zuständige" gestrichen. d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab sichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen das Bier unter Steueraussetzung be fördert wird, durch den Versender abzugeben. Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 19 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben." 15. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort ,,zuständigen" gestrichen. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. 16. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Haupt zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nach weis der Gesamtjahreserzeugung genügt grund sätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Ver langen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt wer den. Satz 2 gilt entsprechend. (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mit gliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn 1. der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und 2. die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen Brauerei nicht mehr als 200 000 hl Bier beträgt." 17. In § 12 Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. 18. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)" durch die Wörter ,,registrier ter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt und wer den das Wort ,,zuständigen" sowie der Klammerzusatz ,,(§ 4 Absatz 2)" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird aufgehoben. bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Num mern 1 bis 3. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,zuständigen" gestrichen. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,weitere Angaben zu machen" die Wörter ,,oder zu sätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt und werden die Wörter ,,wenn diese" durch die Wörter ,,wenn diese Angaben oder diese Unterlagen" ersetzt. d) In Absatz 4 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen und werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach einer Ver waltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten" ersetzt. dd) In Satz 5 wird das Wort ,,befristet" durch die Wörter ,,mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" er setzt. d) In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,zuständige" gestrichen. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre chend." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)" durch die Wörter ,,nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wör ter ,,beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab satz 2)" durch die Wörter ,,beim Haupt zollamt" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen und wird der Klammerzusatz ,,(§ 4 Absatz 2)" gestrichen. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. dd) Satz 5 wird aufgehoben. 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 7 Ab satz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter ,,nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter ,,beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die Wörter ,,beim Hauptzollamt" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird aufgehoben. bbb) Nummer 2 wird Nummer 1, das Wort ,,und" wird durch das Wort ,,oder" er setzt und die Wörter ,,§ 3 Nummer 9 des Gesetzes" werden durch die Wör ter ,,§ 3 Nummer 11 des Gesetzes" ersetzt. ccc) Nummer 3 wird Nummer 2. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,weitere Angaben zu machen" die Wörter ,,oder zu sätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt und werden die Wörter ,,wenn diese" durch 1855 die Wörter ,,wenn diese Angaben oder diese Unterlagen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen und werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach einer Ver waltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,befristet" durch die Wörter ,,mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" er setzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durch führungsverordnung oder aus einem Zoll lager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durch führungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt" durch die Wörter ,,nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen" er setzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Hauptzoll amt" durch die Wörter ,,die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord nung zum Unionszollkodex" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre chend." 20. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,mit Arti kel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter ,,mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Nummer 3 wird Nummer 2. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, ent steht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Geset zes. Steuerschuldner ist neben der Person, die das Bier an Dritte abgegeben hat, die Person, die dieses in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt ab zugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 ent sprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner." 1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 21. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungsund Kontrollsystem; Ausfallverfahren". b) In Satz 1 werden das Wort ,,Bedingungen" durch die Wörter ,,nach welchen Rahmenbedin gungen" und der Klammerzusatz ,,(§ 9 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter ,,nach § 9 Ab satz 1 des Gesetzes" ersetzt. c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll system nicht zur Verfügung steht, die Voraus setzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest." d) In dem neuen Satz 5 wird das Wort ,,Bedingun gen" durch das Wort ,,Rahmenbedingungen" ersetzt. 22. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Gemein schaft verlässt" durch die Wörter ,,Union verlässt oder in das externe Versandverfah ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions zollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord nung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" ersetzt. bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter ,,der Steuerlagerinhaber als Versen der oder der registrierte Versender dem zu ständigen Hauptzollamt" durch die Wörter ,,der Versender dem Hauptzollamt" ersetzt und werden die Wörter ,,nach amtlich vor geschriebenen Datensatz" durch die Wörter ,,mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCSDurchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einen Aus druck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungs dokuments" durch die Wörter ,,den ein deutigen Referenzcode" ersetzt und werden nach dem Wort ,,mitzuführen" die Wörter ,,und auf Verlangen mitzuteilen" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs dokuments oder jedes anderen Handels papiers verlangen." e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,für diesen zuständige" gestrichen. bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort ,,zustän digen" gestrichen. 23. In § 18 Satz 1 wird das Wort ,,Begünstigte" durch das Wort ,,Begünstigten" ersetzt. 24. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. 25. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Steuerlager inhaber als Versender oder der registrierte Ver sender dem zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter ,,der Versender dem Hauptzollamt" ersetzt und die Wörter ,,nach amtlich vorge schriebenem Datensatz" durch die Wörter ,,mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh rungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. 26. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Steuer lagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort" durch die Wörter ,,Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,zulässigen Bestimmungsort" die Wörter ,,oder einen anderen Empfänger" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres hat der Ver sender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll systems den Entwurf der elektronischen Ände rungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebe nen Datensatz zu übermitteln." d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. 27. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" gestri chen und werden die Wörter ,,nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter ,,mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch führungsverordnung vorgeschriebenen" er setzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund lage der von der Ausgangszollstelle übermittel ten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der 1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat, oder 2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier in das externe Versandverfahren nach Arti kel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über führt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war. Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmel dung an den Versender im Steuergebiet. Aus fuhrmeldungen, die von den Behörden eines an deren Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer den durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet." e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,Gemein schaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,nicht verlassen hat" die Wörter ,,oder nicht in das externe Versand verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions zollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" ein gefügt. f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wör ter ,,nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. g) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Darf Bier das Zollgebiet der Euro päischen Union nicht verlassen, erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager inhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Haupt zollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versen der das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert 1857 der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres." 28. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung werden die Wörter ,,Artikel 786 der Zoll kodex-Durchführungsverordnung ein zoll rechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt" durch die Wörter ,,Artikel 269 Absatz 1, 2 Buch stabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das Hauptzollamt" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,nach Arti kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh rungsverordnung" durch die Wörter ,,nach Artikel 182 des Unionszollkodex" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,Flugzeugen" durch das Wort ,,Luftfahrzeugen" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 29. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wör ter ,,nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und die Wörter ,,Steuerlagerinhaber als Ver sender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr" durch das Wort ,,Versender" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Dokument in vier Exemplaren" die Wörter ,,vor Beginn der Beförderung" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,zuständigen" und der Klammerzusatz ,,(§ 4 Absatz 2)" gestrichen. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,zuständigen" ge strichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 4 Ab satz 2)" gestrichen. bb) In Satz 3 wir das Wort ,,zuständige" ge strichen. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,zurückzuschicken" durch das Wort ,,zurückzusenden" ersetzt. dd) In Satz 5 wird das Wort ,,zurückgeschickte" durch das Wort ,,zurückgesandte" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,verwendet werden. Der Versender hat diese" gestrichen und werden die Wörter ,,zu kenn zeichnen" durch die Wörter ,,verwendet werden" ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" ge strichen. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. 1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 30. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Steuerlager inhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter ,,der Versender" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Vordruck" die Wörter ,,gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,von der Zoll verwaltung veranlassten" durch die Wörter ,,durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausfall dokument" die Wörter ,,vor Beginn der Beförderung" eingefügt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,für ihn zustän digen" gestrichen und werden die Wörter ,,zu übermitteln" durch das Wort ,,vorzu legen" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,zuständigen" gestrichen. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge fügt: ,,(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge setzes oder des Ausgangs von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf geführten Gebiete händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die ein deutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus falldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für das angemeldete Bier ent sprechen." f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen. g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. h) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Versender" das Wort ,,unverzüglich" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Bieres" das Wort ,,unverzüglich" und nach dem Wort ,,diesem" das Wort ,,unverzüglich" einge fügt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Papier" durch das Wort ,,Nachweis" ersetzt. 31. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Steuerlager inhaber als Versender oder der registrierte Ver sender" durch die Wörter ,,der Versender" er setzt, werden die Wörter ,,mit der Beförderung" durch die Wörter ,,die Beförderung" ersetzt und wird das Wort ,,wurde" durch das Wort ,,hat" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Annullierungsdokument" die Wörter ,,vor Be ginn der Beförderung" eingefügt. 32. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort" durch die Wörter ,,der Versender den Bestim mungsort oder den Empfänger des Bieres" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Vordruck" die Wörter ,,gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Versender hat" durch die Wörter ,,Vor der Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres hat der Versender" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen und werden die Wörter ,,zu über mitteln" durch das Wort ,,vorzulegen" er setzt. cc) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und" eingefügt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bestimmungsorts" die Wörter ,,oder des Empfängers des Bieres" eingefügt und wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen. e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Bestim mungsorts sowie die Übermittlung" durch die Wörter ,,des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres sowie die Vorlage" ersetzt. 33. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vordruck" die Wörter ,,gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Eingangs dokument" das Wort ,,unverzüglich" ein gefügt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,für den Empfänger zuständige" gestrichen. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,zuständigen" ge strichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,verlassen hat" die Wör ter ,,oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll kodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord nung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 bb) In Satz 4 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein gefügt: ,,(4a) Darf Bier in den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht linie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle über mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teil mengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über mittelt das Ausfalldokument über die nicht er folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den regis trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mit gliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Haupt zollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Aus falldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestim mungsort oder den Empfänger des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck." f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen und werden nach den Wörtern ,,nach § 22 Absatz 5 Satz 1" die Wörter ,,oder eine Meldung nach § 22 Absatz 8" eingefügt. 34. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung 1859 das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Euro päischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war." 35. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes". 36. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behand lung von Fehlmengen." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Dabei kann es" durch die Wörter ,,Es kann" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Haupt zollamt anzuzeigen." c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,oder" die Wörter ,,vollständig oder teilweise" eingefügt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Ge setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Un regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld ner." 37. § 31 wird wie folgt geändert: (1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr meldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass das Bier a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Klammerzusatz ,,(§ 13 Absatz 7)" durch die Wörter ,,nach § 13 Absatz 7" ersetzt und werden das Wort ,,zustän digen" sowie der Klammerzusatz ,,(§ 4 Absatz 2)" gestrichen. 1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Ver sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war. (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang des Bieres bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Satz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sicht vermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz ,,(§ 4 Absatz 4)" durch die Wörter ,,nach § 4 Absatz 3" ersetzt. d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter ,,Dritt ländern, Drittgebieten oder anderen Mitglied staaten" werden durch die Wörter ,,Drittländern oder Drittgebieten" ersetzt. e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf An trag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung wider ruflich zulassen, soweit die in einem Kalender monat durchschnittlich hergestellte Menge 10 hl nicht übersteigt und Steuerbelange nicht be einträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes entsprechend." f) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer erklärung nach Absatz 1 oder die Steueranmel dung nach Absatz 3. Art und Umfang der Über prüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungs kriterien, die durch die Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzes mäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be steuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die ein heitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend." 38. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ,,§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers (1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinha ber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her stellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs beginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben: 1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts form des Unternehmens, 2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz amt, 3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Haupt zollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer den. (2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das her gestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an gegebenen Verhältnisse und 2. die Einstellung des Betriebs. (4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Über prüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt." 39. In § 32 wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen und werden die Wörter ,,mindestens 10 Euro" durch die Wörter ,,mindestens 25 Euro" ersetzt. 40. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Drittländern und" durch die Wörter ,,Drittländern oder" ersetzt und werden die Wörter ,,des § 18 Absatz 3 des Ge setzes" durch die Wörter ,,der Einfuhr" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" gestrichen. 41. § 34 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ,,befördert wird (§ 20 des Gesetzes)" werden durch die Wörter ,,geliefert wird (§§ 20 bis 20c des Gesetzes)" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes." 42. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes". 43. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Zertifizierter Empfänger (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent lich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften, 2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Bieres. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver bringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuer nummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Geset zes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Ab satz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 (4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger, zu sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs ort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anders lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge gangen ist. (5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer lagerinhaber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Geset zes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber 1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe nem Vordruck abgegeben hat, 2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin dung mit § 16, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich tigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu be treiben, gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord nungen treffen. Der Empfang des Bieres ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeich nen. (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge setzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so wie des zertifizierten Versenders des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra gen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Ver bringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn es nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außer halb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er scheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er laubnis auf die beantragte Menge, den angegebe nen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter 1861 Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt." 44. Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g eingefügt: ,,§ 35a Zertifizierter Versender (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent lich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand orten und Angabe der Anschriften, 2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver sand und den Verbleib des Bieres. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer den. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuer nummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Neben bestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender, zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anders lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge gangen ist. (5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer lagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versand orte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber 1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe nem Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin dung mit § 16, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den be willigten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Ab satz 4 entsprechend. (6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der 1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit gliedstaaten versandte Bier zu führen. Das Haupt zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Ver sand des Bieres ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines ver einfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis. (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. § 35c (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset zes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs ver senden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so wie des zertifizierten Empfängers des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra gen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit gliedstaaten versandte Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maß gabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Men ge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Bier versenden wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt. § 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset zungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon trollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrens anweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Ver fügung steht, die Voraussetzungen und Rahmen bedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfall verfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16. (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be förderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finan zen mit weiteren von den Beförderungen betroffe nen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwen dung eines vereinfachten elektronischen Verwal tungsdokuments vorgesehen werden. (3) Für die Beförderung von Bier des steuer rechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be fördert werden 1. in einen anderen Mitgliedstaat oder 2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll systems den Entwurf des vereinfachten elektro nischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vor geschriebenem Datensatz zu übermitteln. (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungs dokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. (3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde rung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungs dokuments vom Beförderer mitzuführen. (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu führen. (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Ab satzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet. § 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar 1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be trieben wird, oder 2. in den Abgangsort. Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. § 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern das Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge nommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Ver meidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfän gers die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein gangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mit teilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass 1. das Bier in ein Steuerlager aufgenommen wurde, 2. die Biersteuer angemeldet wurde oder 3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an schließt. (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu führen. (4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangs meldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres beendet wurde. § 35f Beförderung im Ausfallverfahren Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen den. § 35g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, 1863 wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat. (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass 1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat, 2. der zertifizierte Empfänger das Bier in ein Steuerlager aufgenommen hat oder 3. das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist." 45. § 36 wird aufgehoben. 46. Die §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst: ,,§ 37 Versandhandel (1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuer gebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge schriebenem Vordruck zu beantragen. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald 1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand händler bei Benennung des Steuervertreters be reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu ständige Hauptzollamt über. (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die 1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro nisch bekanntgegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufs vorbehalt erteilt. (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun gen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun gen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend. (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt. § 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs Für Fälle vollständiger Zerstörung oder un wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend." 47. Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes". 48. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender § 38a eingefügt: ,,§ 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung (1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe nem Vordruck abzugeben. (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend." 49. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim zustän digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die Wörter ,,beim Hauptzollamt" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird aufgehoben. bbb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Ver wendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" ge strichen, werden nach dem Wort ,,machen" die Wörter ,,oder zusätzliche Unterlagen vor zulegen" eingefügt und wird das Wort ,,sie" durch die Wörter ,,diese Angaben oder diese Unterlagen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. 50. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen und nach dem Wort ,,schriftlich" werden die Wörter ,,oder elektronisch" ein gefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,befristet" durch die Wörter ,,mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" er setzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuer freien Verwendung unabhängig vom voraus sichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich zur erstmaligen Schaffung eines Steuer gegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes erteilt." b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre chend." 51. In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6 wird jeweils das Wort ,,zuständige" gestrichen. 52. § 39c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,angemeldeten Orten lagern" durch die Wörter ,,angemelde ten Orten empfangen und lagern" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Verlust" durch die Wörter ,,Gesamt- oder Teilverlust" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und unver steuertes" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Bier" die Wörter ,,und Bier, das sich in der steuerfreien Verwendung be findet," eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Der Verwender, der" die Wörter ,,im Rahmen seiner Erlaubnis" eingefügt, wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt und wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,die Verwen dung" durch die Wörter ,,den Verbleib" er setzt. dd) In Satz 4 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. 53. In § 39d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,zustän dige" gestrichen. 54. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,zugelassenen" ge strichen. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" gestrichen. 55. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" ge strichen. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entspre chend." 56. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,im Bier steuerbuch" durch die Wörter ,,in das Lager buch für Bier" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,zuständige" ge strichen. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein gefügt: ,,(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirk samkeit gegenüber dem Steuerschuldner." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe ,,§ 24 Absatz 2" wird durch die Angabe ,,§ 24 Absatz 3" ersetzt. f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Für die Überprüfung der Steueranmel dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend." 57. § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Monat zusammengefasst für das Bier, für das die Voraussetzungen für eine Ent lastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für 1865 die Bemessung der Steuerentlastung erforder lichen Angaben zu machen und der Entlastungs betrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs anmeldung beizufügen. (2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus druck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach weis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 35g Absatz 2 kann als hinreichender Nach weis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. (3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Ab satz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. (4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungs nachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen. (5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmel dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend." 58. In § 44 Satz 3 wird das Wort ,,zuständigen" ge strichen. 59. Die Abschnitte 20 und 21 werden aufgehoben. 60. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbin dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2" durch ein Komma und die Wörter ,,Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1" er setzt. bbb) Buchstabe b wird aufgehoben. ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst: ,,b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38, ent gegen § 31a Absatz 3, § 35 Ab 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 35a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder". nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,". gg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst: ,,7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin dung mit Satz 2, einen Referenzcode oder eine Ausfertigung nicht mitführt,". ddd) Buchstabe d wird Buchstabe c und nach der Angabe ,,§ 27 Absatz 4" werden ein Komma und die Wörter ,,jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1," eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 8 Ab satz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine Anmeldung oder Erklärung" durch die Wörter ,,§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Ver bindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung" er setzt. hh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Wörter ,,§ 22 Absatz 4, § 24 Ab satz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier nicht" werden durch die Wörter ,,entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3 das Bier nicht, nicht richtig," ersetzt. ii) cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Ab satz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Beleg heft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe nen Weise führt,". ,,9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Ab satz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, je weils auch in Verbindung mit § 35f, ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus fertigt,". jj) ,,4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder § 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeich nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän dig oder nicht rechtzeitig fertigt,". ,,5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Ver bindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,". ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst: ,,10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Ver bindung mit § 27 Absatz 4, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Ab satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin dung mit § 35f Satz 1, eine Ausferti gung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,". dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst: kk) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und die Wörter ,,als Rückschein" werden gestrichen. ll) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wird wie folgt gefasst: ,,12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,". Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: mm) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und wird wie folgt gefasst: ,,6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mittelung nicht, nicht richtig, ,,13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 nn) Nach der neuen Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt: ,,14. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig ver merkt,". oo) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Ab satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bei gibt." 61. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Übergangsregelungen Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort." Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller". b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller". c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller". 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Haupt zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 1867 (2) Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheini gung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnitt lich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt 1. nicht mehr als 1 000 Hektoliter oder 2. im Fall von Beförderungen in die Republik Malta, nicht mehr als 20 000 Hektoliter dieses Schaumweins erzeugt hat. Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Wein wirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahres erzeugung 1 000 Hektoliter oder 20 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger un abhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nach weis der durchschnittlichen Jahreserzeugung er folgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht für den Antragsteller zuständigen Behörde. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen. (3) Für anderen als in Absatz 2 genannten Schaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheini gung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller im vorange gangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 15 000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Haupt zollamt kann hierzu Anweisungen treffen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusam menarbeiten und deren gemeinsame Herstellung 15 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemes sung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen." 3. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort ,,Haupt zollamt" das Wort ,,zuständige" eingefügt. 4. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Geset zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 14 Ab satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner." 5. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zu sammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durch schnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht über steigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. 1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend." 6. § 39 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer schuldner." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 7. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: ,,§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeug nissen, deren Herstellung im vorangegangenen Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mit gliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra gen." 8. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: ,,§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung er mäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be antragen. (2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend." Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Geset zes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekannt gabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegen über dem Steuerschuldner." 2. Dem § 20 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusam mengefassten Steueranmeldung widerruflich zulas sen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuer belange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Ge setzes entsprechend." 3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 18 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter ,,nach § 18 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. 4. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Geset zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuld ner." 5. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,für den Betrieb" gestrichen. Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord nung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller". 2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen." 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ,,§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Haupt zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlager inhaber nach § 5 des Gesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 (2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass die unabhängige Verschlussbrennerei im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu An weisungen treffen. (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitglied staat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn 1. der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und 2. die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unab hängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter reiner Alkohol beträgt." 4. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Geset zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 18 Ab satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner." 5. § 63 wird wie folgt geändert: 1869 tober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe ,,2023" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. 2. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsge setzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Geset zes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Geset zes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;". 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe ,,9,5" durch die Angabe ,,9,0" er setzt. Artikel 13 Weitere Änderung des Biersteuergesetzes Das Biersteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,nach Ab satz 1a" durch die Wörter ,,nach Absatz 2" ersetzt. a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: ,,(6) In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Ge setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer schuldner." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Artikel 11 Änderung der Verbrauch-und-LuftverkehrsteuerdatenÜbermittlungs-Verordnung § 1 Absatz 1 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuer daten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung". 2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Num mern 6 bis 9. Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Ok 2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter ,,nach § 2 Absatz 1a bis 7" durch die Wörter ,,nach § 2 Absatz 2 bis 7" ersetzt. Artikel 14 Weitere Änderung der Biersteuerverordnung § 31 der Biersteuerverordnung, die zuletzt durch Ar tikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. Artikel 15 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauch steuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er teilt wird." 1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 b) Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das Wort ,,Zollkodex" durch das Wort ,,Unions zollkodex" ersetzt." 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden die Wörter ,,abweichendes Verfahren" durch die Wörter ,,abweichendes vereinfachtes Verfahren" ersetzt. b) Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9." c) Nummer 29 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3." bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: ,,d) In Nummer 3 werden die Wörter ,,die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Ab satz 7" durch die Wörter ,,die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt." 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er teilt wird." b) Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9." 4. In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter ,,und 29 Buchstabe a" durch die Wörter ,,und 29 Buchstabe a, b und c" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen Die Siebte Verordnung zur Änderung von Ver brauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 54 werden die Wörter ,,Die §§ 1 bis 11 bis 32" durch die Wörter ,,Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32" ersetzt. b) In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die Wörter ,,nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter ,,nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes" ersetzt. c) In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7 in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter ,,oder Wein" gestrichen. 2. In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter ,,des § 12 Ab satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter ,,des § 16 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraus setzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab sätze 4 und 5. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Un ternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, ge währen." Artikel 18 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f, Nummer 6 Buchstabe a und b Doppel buchstabe aa, Nummer 27 Buchstabe c Doppelbuch stabe aa, Buchstabe d und e, Nummer 28 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Artikel 4 Num mer 4 Buchstabe b und c, Artikel 5 Nummer 2 und 3 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buch stabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Ver kündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Num mer 2, Nummer 3 Buchstabe a, c Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe d, Nummer 5, 8, 9 Buchstabe b, Nummer 23 Buchstabe a, Nummer 28 Buchstabe e, Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 5 Num mer 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 7 Nummer 1 Buch stabe a, b, d und k, Nummer 3, 4, 6 bis 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 15, 17, 18, 19 Buchstabe a bis d Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e und f, Nummer 20 Buchstabe b, Num mer 22 Buchstabe c, e und f, Nummer 23 bis 25 Buch stabe b, Nummer 26 Buchstabe d, Nummer 27 Buch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022 stabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c und f, Nummer 28 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c, Nummer 29, 30 Buchstabe b, c, d, f, g und h, Nummer 31, 33 Buchstabe b, c und d Doppel buchstabe bb, Nummer 37 bis 41 Buchstabe b, Num mer 49, 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b und c, Nummer 51, 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nummer 53 bis 55 Buchstabe a, Nummer 56 Buchstabe a bis c 1871 und Nummer 58, Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 9 Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Ver kündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe e Doppel buchstabe aa, die Artikel 12 und 13 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (5) Artikel 14 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Oktober 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner