612-1-8612-6-4612-8-3612-15-3612-22612-1-8-1612-6-4-1612-8-3-1612-15-3-1612-22-1611-19-5611-10-14612-6-4612-6-4-1612-1-8612-8-3612-22612-8-3-1612-22-1660-3
1838
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Achtes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 24. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
4
5
6
7
8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
12
13
14
15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Änderung des Biersteuergesetzes
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug
nissteuergesetzes
Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Änderung der Tabaksteuerverordnung
Änderung der Biersteuerverordnung
Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeug
nissteuerverordnung
Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Änderung der Alkoholsteuerverordnung
Änderung der Verordnung zur elektronischen Über
mittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und
die Luftverkehrsteuer
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Weitere Änderung des Biersteuergesetzes
Weitere Änderung der Biersteuerverordnung
Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von
Verbrauchsteuergesetzen
Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung
von Verbrauchsteuerverordnungen
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Für die Beförderung von Substituten für Tabak
waren unter Steueraussetzung im und aus dem
Steuergebiet, sowie für die Beförderung von
Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien
Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels
gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die
Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie
den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
sinngemäß."
2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird jeweils nachfolgender Halbsatz an
gefügt:
,,Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge
sichert niedergelegt ist;".
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 8
angefügt:
,,8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu er
lassen."
Artikel 2
Änderung des
Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge
fasst:
,,Abschnitt 3
Einfuhr oder
unrechtmäßiger Eingang
von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten".
b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
folgt gefasst:
,,§ 16
(weggefallen)
§ 17
(weggefallen)".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge
fasst:
,,Abschnitt 4
Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten"
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
,,§ 20
Lieferung zu gewerblichen Zwecken".
e) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
,,§ 20a Zertifizierte Empfänger
§ 20b Zertifizierte Versender
§ 20c
Beförderungen".
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
,,§ 22
Unregelmäßigkeiten während der Be
förderung von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs".
g) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
,,§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit".
h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
,,§ 25
Steuerentlastung bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Ver
kehrs".
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses
Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom
3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120;
L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016,
S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1)
geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fas
sung."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berech
nung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres,
einschließlich derer, die nach Abschluss der
Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt."
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter ,,ab dem 1. Januar 2023"
werden gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,84,0"
durch die Angabe ,,75" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,78,4"
durch die Angabe ,,70" ersetzt.
ddd) In Nummer 3 wird die Angabe ,,67,2"
durch die Angabe ,,60" ersetzt.
1839
eee) In Nummer 4 wird die Angabe ,,56,0"
durch die Angabe ,,50" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,56" durch die
Angabe ,,50" ersetzt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem
Brauvorgang ist unschädlich für die An
wendung des ermäßigten Steuersatzes."
dd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
eingefügt:
,,Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamt
jahreserzeugung zuzurechnen."
d) Vor Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier
unter Steueraussetzung im Brauverfahren her
gestellt und gelagert werden darf."
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach den Ab
sätzen 1a bis 4" durch die Wörter ,,nach den
Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoen.
f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange
fügt:
,,(6) Wird Bier einer unabhängigen Brauerei
eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamt
jahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in
das Steuergebiet geliefert, gilt die entspre
chende Steuerermäßigung für den jeweiligen
Steuerschuldner. Für die Inanspruchnahme des
ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 1a ist die
Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des an
deren Mitgliedstaats erforderlich, aus der die
Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervor
geht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des
Absatzes 3 bestätigt. Absatz 4 gilt entspre
chend.
(7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem
unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuerge
biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6
Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten
aus."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
,,1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
des Rates vom 19. Dezember 2019 zur
Festlegung des allgemeinen Verbrauch
steuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom
27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden
Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
in Steuerlagern sowie die Beförderung von
Bier unter Aussetzung der Biersteuer an
zuwenden ist;
1840
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
Bier erfasst, das
a) sich in keinem der folgenden Verfahren
befindet:
aa) in dem Verfahren der Steuerausset
zung nach Nummer 2,
den zollrechtlich freien Verkehr überführt
wird; beim Eingang aus Gebieten des
Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer
Anwendung von Artikel 139 des Unions
zollkodex zu gestellen ist;
dd) in dem Verfahren der vorübergehen
den Verwendung nach Artikel 250
des Unionszollkodex,
12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
geändert worden ist, in der am 14. Dezem
ber 2016 geltenden Fassung;".
ee) in dem Verfahren der aktiven Ver
edelung nach Artikel 256 des Unions
zollkodex und
f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13, der
abschließende Punkt wird durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer 14 wird angefügt:
b) nicht der zollamtlichen Überwachung
nach Artikel 134 des Unionszollkodex
oder dem Verfahren der Truppenverwen
dung nach dem Truppenzollgesetz vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung unter
liegt;".
,,14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
und die Vergütung einer entstandenen
Steuer."
bb) in dem externen Versandverfahren
nach Artikel 226 des Unionszoll
kodex,
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
Titel VII Kapitel 3 des Unionszoll
kodex,
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt.
c) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
,,6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num
mer 5 der Systemrichtlinie;
8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti
kel 4 des Unionszollkodex;".
d) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num
mern 9 und 10 eingefügt:
,,9. Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zoll
rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet ge
mäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies
gilt sinngemäß für den Eingang von Bier
aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der
Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in
das Steuergebiet;
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des
Unionszollkodex in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79
Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuer
gebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist
oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig
gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den
Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4
Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
Gebiete in das Steuergebiet;".
e) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge
fasst:
,,11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier
nach Artikel 201 des Unionszollkodex in
5. § 5 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende
Nummer 6 angefügt:
,,6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats
und deren ziviles Begleitpersonal, wenn
diese Streitkräfte an einer Verteidigungs
anstrengung im Steuergebiet teilnehmen,
die zur Durchführung einer Tätigkeit der
Europäischen Union im Zusammenhang mit
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver
teidigungspolitik unternommen wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort ,,Einrich
tungen" ein Semikolon eingefügt und wird
folgende Nummer 6 eingefügt:
,,6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
der Europäischen Union".
bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
werden die Wörter ,,(Artikel 13 der System
richtlinie)" durch die Wörter ,,(Artikel 12 der
Systemrichtlinie)" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Artikel 21" durch
die Angabe ,,Artikel 20" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Artikels 12" durch
die Angabe ,,Artikels 11" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein
gefügt:
,,(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier
unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager
aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit
einem elektronischen Verwaltungsdokument
unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr be
fördert werden, wenn der Anmelder nach Arti
kel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede
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andere Person, die nach Artikel 15 des Unions
zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der
Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den
zuständigen Behörden des Einfuhrmitglied
staats Folgendes vorlegt:
1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
Versenders;
2. die Verbrauchsteuernummer des Steuer
lagerinhabers oder des registrierten Empfän
gers, an den das Bier versandt wird;
3. im Fall von Beförderungen von Bier in andere
Mitgliedstaaten den Nachweis, dass das ein
geführte Bier aus dem Steuergebiet in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt
werden soll."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Angabe ,,Artikeln 21" wird durch die Angabe
,,Artikeln 20" ersetzt.
8. In § 10 Absatz 4 wird das Wort ,,übergeführt" durch
das Wort ,,überführt" ersetzt und wird nach dem
Wort ,,ist" ein Komma eingefügt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter ,,im Sinn des Artikels 12 Absatz 1" durch
die Wörter ,,im Sinn des Artikels 11 Absatz 1"
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,übergeführt"
durch das Wort ,,überführt" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus
Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
Steuergebiet zu einem Ort befördert werden,
an dem das Bier
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlässt;
2. in das externe Versandverfahren nach Arti
kel 226 des Unionszollkodex überführt wird,
sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim
mungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343
vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016,
S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zu
letzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, vorgesehen ist.
Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer
oder Drittgebiete befördert wird."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das
Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der
Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über
führt worden ist. Die Beförderung unter Steuer
aussetzung endet
1841
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num
mer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuer
gebiet der Europäischen Union verlässt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num
mer 2, wenn das Bier in das externe Versand
verfahren überführt wird."
c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Für die Sicher
heitsleistung" durch die Wörter ,,Für die Verfah
rensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die
Zulassung von Verfahrensvereinfachungen" er
setzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in
Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge
führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen
Vorschriften der Europäischen Union vorgese
henen Formalitäten für den Ausgang von Waren
aus dem Zollgebiet der Europäischen Union
entsprechend anzuwenden."
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Unregel
mäßigkeiten ein," die Wörter ,,die eine Über
führung des Bieres in den steuerrechtlich freien
Verkehr zur Folge haben," eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Beförde
rung" die Wörter ,,von Bier" und nach den Wör
tern ,,eingetreten ist" ein Komma und die Wörter
,,die eine Überführung dieses Bieres in den
steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte"
eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,worden ist," die Wörter ,,die eine Überführung
dieses Bieres in den steuerrechtlich freien
Verkehr zu Folge hatte," eingefügt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in
einem Verfahren der Steueraussetzung infolge
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge
walt
1. vollständig zerstört ist oder
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
verloren gegangen ist.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö
rung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als
vollständig zerstört oder vollständig oder teil
weise unwiederbringlich verloren gegangen,
wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden
kann. Die vollständige Zerstörung sowie der
unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust
des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine
Überführung in den steuerrechtlich freien Ver
kehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund
seiner Beschaffenheit während des Verfahrens
der Steueraussetzung teilweise verloren ge
gangen ist."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein
gefügt:
,,(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
1842
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be
ginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach
weist, dass das Bier
1. zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Bier unter Steueraussetzung
berechtigt sind, oder
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das
Bier das Steuergebiet auf Grund unvorherseh
barer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat
und im Anschluss daran wieder an Personen
im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet
befördert worden ist oder das Bier zu einem an
deren zugelassenen Ort befördert worden ist als
zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Un
regelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leicht
fertig durch den Steuerschuldner verursacht
worden sein und die Steueraufsicht muss ge
wahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1
beginnt die Frist von vier Monaten für die Vor
lage des Nachweises an dem Tag, an dem
durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder
Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine
Unregelmäßigkeit eingetreten ist."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
Absätze 5 und 6.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die
Wörter ,,§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste
Alternative" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 erste Alternative" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 14 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative" durch die
Wörter ,,§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite
Alternative" ersetzt.
14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
,,Abschnitt 3
Einfuhr oder
unrechtmäßiger Eingang
von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten".
15. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des
Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr
durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi
gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. das Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein
Verfahren der Steueraussetzung überführt
wird,
2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab
satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
des Unionszollkodex erlischt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Steuerschuldner ist
1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des
Unionszollkodex,
2. jede andere Person, die an einem unrecht
mäßigen Eingang beteiligt ist.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
das Erlöschen in anderen Fällen als nach Ab
satz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhe
bung, den Erlass und die Erstattung in anderen
Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des
Unionszollkodex und das Steuerverfahren gel
ten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend
von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der
Abgabenordnung unberührt."
d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz ,,(§ 16
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)" gestrichen.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
,,(5) Für den Eingang von Bier aus einem der
in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf
geführten Gebiete in das Steuergebiet sind die
in den zollrechtlichen Vorschriften der Euro
päischen Union vorgesehenen Formalitäten für
den Eingang von Waren in das Zollgebiet der
Europäischen Union entsprechend anzuwen
den.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt
Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß."
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
,,Abschnitt 4
Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten".
18. § 20 wird wie folgt gefasst:
,,§ 20
Lieferung zu gewerblichen Zwecken
(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu ge
werblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem
steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats
in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
1. an eine Person geliefert wird, die keine Privat
person ist, oder
2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die
Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf
Bier nur von einem zertifizierten Versender zu
einem zertifizierten Empfänger befördert werden.
Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger
außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom
menes Bier in das Steuergebiet verbringen oder
verbringen lassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer
aufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c
eingefügt:
1843
Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit
gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
,,§ 20a
§ 20b
Zertifizierte Empfänger
Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
Bier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im
Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuer
gebiet
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerb
lichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet
oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in
einen anderen Mitgliedstaat
1. nicht nur gelegentlich oder
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
empfangen dürfen.
Satz 1 gilt auch für
1. den Empfang von Bier aus dem Steuergebiet,
das über einen anderen Mitgliedstaat befördert
wurde, oder
2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent
lichen Rechts.
2. im Einzelfall
liefern dürfen.
Satz 1 gilt auch für
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
oder
2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent
lichen Rechts.
(2) Wer Bier als zertifizierter Empfänger empfan
gen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er
teilt,
(2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will,
bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf
Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf
stellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent
stehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Versender und
3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
Privatpersonen erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus
setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän
ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
nach entsprechender Anzeige als zertifizierte
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf
stellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
die Erlaubnis zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
3. einen bestimmten Zeitraum.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt
wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Ver
sender werden nach entsprechender Anzeige als
zertifizierte Versender zugelassen.
§ 20c
Beförderungen
(1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt,
soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergan
genen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen
vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu
gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt
geliefert, wenn die Beförderung mit einem ver
einfachten elektronischen Verwaltungsdokument
nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
1844
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
(2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 be
fördert werden
wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus
setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
Sicherheit nicht mehr ausreicht."
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitglied
staaten;
e) Absatz 7 wird Absatz 4.
2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuer
gebiet;
f) Absatz 8 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge
ändert:
3. durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Be
stimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über
einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Das Bier ist unverzüglich
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier
ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuerge
biet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern
oder
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
aufzunehmen oder an einem anderen zugelas
senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be
ginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb
des zertifizierten Versenders oder einen anderen
zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beför
derung mit der Aufnahme durch den zertifizierten
Empfänger in seinem Betrieb oder an einem ande
ren zugelassenen Ort im Steuergebiet."
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,wer Bier" die Wörter ,,in Ausübung einer selb
ständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt
und werden die Wörter ,,der Ware" durch die
Wörter ,,des Bieres" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Wer als Versandhändler Bier in das
Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis.
Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuer
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Der Versandhändler hat für die entstehende
Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnun
gen über seine Lieferungen in das Steuergebiet
zu führen und jede Lieferung unter Angabe der
für die Besteuerung maßgebenden Merkmale
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Wird Bier
nicht nur gelegentlich im Versandhandel ge
liefert, kann auf Antrag des Versandhändlers
zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe
der während eines Monats entstehenden Steuer
geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im
Steuergebiet ansässige Person als Steuervertre
ter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer
Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den
Steuervertreter entsprechend."
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge
fasst:
,,(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
aa) Die Wörter ,,zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7"
werden durch die Wörter ,,zu den Ab
sätzen 1, 2 und 4" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Dabei kann es auf Grundlage von Verein
barungen mit anderen Mitgliedstaaten ein
abweichendes vereinfachtes Verfahren zu
lassen."
21. § 22 wird wie folgt gefasst:
,,§ 22
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der
in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten
Fälle, ein während der Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil
einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21
nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1
dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a
Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis
nach § 20b Absatz 2 fehlt,
3. in dem einem Versandhändler oder dessen
Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab
satz 2 fehlt oder
4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde
rung nach § 20c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuer
gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein
getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die
Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im
Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung
eingetreten."
22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b
eingefügt:
,,§ 22a
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Ab
satzes 2
1. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb
lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2
mit Beendigung der Beförderung;
2. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb
lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit
dem Verbringen oder Verbringenlassen des
außerhalb des Steuergebietes in Empfang ge
nommenen Bieres in das Steuergebiet;
3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21
zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im
Steuergebiet;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der
Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuer
gebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Un
regelmäßigkeit;
5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied
staaten in das Steuergebiet verbracht wird,
durch den erstmaligen Besitz des Bieres im
Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem
Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich
freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer
gebiet noch nicht erhoben wurde.
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
eine Steuerbefreiung anschließt;
1845
die Steuerentstehung folgenden Monats ab
zugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die
Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das
in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmel
dung ist spätestens am siebten Tag des auf die
Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuer
entstehung folgenden Monats fällig.
(4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
fällig."
23. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teil
weise unwiederbringlich verloren gegangen ist;
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,ausgenommen
reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.
3. das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen
Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger
Verwendung eines vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der
Systemrichtlinie durch das Steuergebiet be
fördert wird;
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden die folgenden Num
mern 7 und 8 angefügt:
4. sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahr
zeugs, das zwischen dem Steuergebiet und
einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet,
aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre
chend.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte
Empfänger;
2. des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler
oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
wurde;
3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige,
der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,
die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
,,7. für wissenschaftliche Versuche und Unter
suchungen auch außerhalb des Steuer
lagers oder
8. zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Ab
satz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes
durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder
§ 10 des Alkoholsteuergesetzes."
24. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein
gefügt:
,,(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld
ners unter der Voraussetzung erlassen oder
erstattet werden, dass der Steuerschuldner
innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung
der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach
weist, dass
4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des
Bieres;
1. das Bier in der Annahme befördert wurde,
dass für dieses ein Steueraussetzungs
verfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam
eröffnet worden ist, und
5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das
Bier in Besitz hält.
2. dieses Bier
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 22b
Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im
Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab
zugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die
Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für
Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden
ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer
anmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf
a) zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Bier unter Steueraussetzung
berechtigt sind, oder
b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungs
verfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
durch den Steuerschuldner verursacht worden
sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge
wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
die Frist für die Vorlage des Nachweises an
dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts
maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird,
dass das Steueraussetzungsverfahren nach den
§§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur
erlassen oder erstattet, soweit der Betrag
500 Euro je Beförderung übersteigt."
1846
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter
,,zu Absatz 1 und 2" werden durch die Wörter
,,zu den Absätzen 1 bis 3" ersetzt und die
Wörter ,,des Absatzes 2" werden durch die
Wörter ,,des Absatzes 3" ersetzt.
25. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 25
Steuerentlastung
bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zu gewerb
lichen Zwecken (einschließlich Versand
handel)" durch die Wörter ,,nach § 20c
oder § 21" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Beför
derer" gestrichen und wird das Wort ,,als"
durch das Wort ,,ein" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte
Versender und in den Fällen des § 21 der
Versandhändler."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
wenn der Entlastungsberechtigte
1. durch eine Eingangsmeldung zum ver
einfachten elektronischen Verwaltungsdoku
ment nachweist oder im Einzelfall auf andere
Weise nachweisen kann, dass in einem ande
ren Mitgliedstaat
a) das Bier von der Steuer befreit ist,
b) das Bier in ein Steuerlager aufgenommen
wurde oder
c) die fällige Steuer entrichtet worden ist
oder
2. im Fall des Versandhandels das Verfahren
nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis
erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem
anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist,
oder
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis
erbringt, dass die Steuer für das Bier in
einem anderen Mitgliedstaat entrichtet wor
den ist."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter ,,§ 22 Absatz 1 Satz 2" werden
durch die Wörter ,,§ 22 Absatz 2", die Wörter
,,nach Beginn der Beförderung" werden
durch die Wörter ,,ab dem Zeitpunkt des Er
werbs" und die Wörter ,,nach § 22 Absatz 3"
werden durch die Wörter ,,auf der Grundlage
des § 22a Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das
Bier im Rahmen einer Lieferung zu gewerb
lichen Zwecken in das Steuergebiet ver
bracht wurde und verblieben ist."
26. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Beauftragten" durch
das Wort ,,Steuervertreters" und werden die
Wörter ,,§ 21 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter
,,§ 21 Absatz 2 Satz 6" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Bier kann über die in § 215 der Abgaben
ordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
werden, wenn ein Amtsträger es im Steuerge
biet in Mengen und unter Umständen vorfindet,
die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hin
weisen und für die der Nachweis nicht geführt
werden kann, dass
1. das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3
genannten Verfahren befindet,
2. das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß
versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur
Versteuerung ansteht oder
3. es sich um eine Durchfuhr von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Bier
handelt, das sich an Bord eines zwischen
dem Steuergebiet und einem anderen Mit
gliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft
fahrzeugs befindet, aber nicht im Steuer
gebiet zum Verkauf steht.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden
entsprechende Anwendung."
27. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein
gefügt:
,,2. in Durchführung des Artikels 11 der System
richtlinie die Steuerbefreiungen, die für
Tätigkeiten der Europäischen Union im Zu
sammenhang mit der Gemeinsamen Sicher
heits- und Verteidigungspolitik vorgesehen
sind, näher zu regeln sowie das Steuerver
fahren zu bestimmen und zur Sicherung des
Steueraufkommens anzuordnen, dass bei
einem Missbrauch der gewährten Steuer
befreiungen für alle daran Beteiligten die
Steuer entsteht;".
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,,a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
2020/262 des Rates vom 19. Dezember
2019 zur Festlegung des allgemeinen
Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
(ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Ver
fahren bei der Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs und des
Versandhandels näher zu regeln und
dabei auch zuzulassen, dass durch
bilaterale Vereinbarungen mit den je
weiligen Mitgliedstaaten ein vom Regel
verfahren abweichendes vereinfachtes
Verfahren zugelassen werden kann,".
bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Artikel 14
und 41" durch die Wörter ,,Artikel 13 und 49"
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
d) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num
mer 5 eingefügt:
,,5. im Benehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und für Heimat alternativ zur
qualifizierten elektronischen Signatur ein
anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das
den Datenübermittler authentifiziert und
die Vertraulichkeit und Integrität des
elektronisch
übermittelten
Datensatzes
gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der
Abgabenordnung gilt entsprechend. In der
Rechtsverordnung können auch Ausnahmen
von der Pflicht zur Verwendung des nach
Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen
werden. Die Datenübermittlung kann in der
Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
geregelt werden. Hierbei sind das Datum
der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und
eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver
öffentlichung archivmäßig gesichert nieder
gelegt ist;".
e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und
wird wie folgt gefasst:
,,6. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
vorgesehene Steuererklärungen oder sons
tige Erklärungen, Steueranmeldungen, An
träge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise
oder sonstige Daten, die für das Besteue
rungsverfahren erforderlich sind, ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu
übermitteln sind oder übermittelt werden
können, und dabei insbesondere Folgendes
zu regeln:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung
des Verfahrens der Datenfernübertra
gung,
1847
übermittler authentifiziert und die Vertrau
lichkeit und Integrität des elektronisch
übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Die Datenübermittlung kann in der Rechts
verordnung auch durch Verweis auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
geregelt werden. Hierbei sind das Datum
der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und
eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver
öffentlichung archivmäßig gesichert nieder
gelegt ist."
28. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein
gefügt:
,,2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2
Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere
a) zum Besteuerungsverfahren und dabei
vorzusehen, dass ein Wechsel in der
Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von
Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Be
ginn des folgenden Kalenderjahres
steuerlich wirksam wird sowie
b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu
regeln,".
b) In Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 1
bis 3" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 bis 4"
ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter ,,§ 22 Absatz 1
und 3" durch die Wörter ,,§ 22 Absatz 1 und 2"
ersetzt.
d) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 14 Absatz 3"
durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 3 und 4" ersetzt.
e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern ,,des
Kalenderjahres" ein Komma und die Wörter
,,die Steueranmeldung in den Fällen des § 14
Absatz 2 Nummer 2" eingefügt.
b) das Nähere über Form, Inhalt, Verarbei
tung und Sicherung der zu übermitteln
den Daten,
f) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird das Wort ,,Zoll
kodex" durch das Wort ,,Unionszollkodex" er
setzt.
c) die Art und Weise der Übermittlung der
Daten,
g) Die folgenden Nummern 14 bis 18 werden an
gefügt:
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme
der zu übermittelnden Daten,
,,14. Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und
Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnis
verfahren, zu den Sicherheitsleistungen
sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter oder
deren Haftung, wenn auf Grund un
richtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten Steuern verkürzt
oder Steuervorteile erlangt werden,
f) die Haftung des Datenübermittlers für
verkürzte Steuern oder für zu Unrecht er
langte Steuervorteile, wenn der Daten
übermittler sich keine Gewissheit über
die Identität des Auftraggebers verschafft
hat,
g) den Umfang und die Form der für dieses
Verfahren erforderlichen besonderen Er
klärungspflichten des Steuerpflichtigen
oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres
Verfahren zu verwenden, das den Daten
15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4,
insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,
16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu
erlassen und dabei
a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 ab
weichend zu bestimmen,
b) durch Vereinbarungen mit anderen Mit
gliedstaaten ein vom Regelverfahren
abweichendes vereinfachtes Verfahren
zuzulassen; dabei können auch Ausnah
men von der verpflichtenden Verwen
dung des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments vorgesehen wer
den,
1848
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
c) das Verfahren der Beförderung von Bier
des steuerrechtlich freien Verkehrs ent
sprechend den Artikeln 35 bis 42 der
Systemrichtlinie und den dazu ergange
nen Verordnungen sowie das Verfahren
der Übermittlung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
und den dazu erforderlichen Daten
austausch zu regeln,
17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu
erlassen,
18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach
§ 22b zu bestimmen."
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder § 12
Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter
,,§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 20 Absatz 4
oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7
Satz 1 eine Anzeige nicht" durch die Wörter
,,§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit
Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig" ersetzt.
30. § 31 wird wie folgt gefasst:
,,§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Für Beförderungen von Bier des steuerrecht
lich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023
begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der
am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum
31. Dezember 2023 fort.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung
zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21
Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar
2024 auf anderem Wege als über das EDVgestützte System erfolgen."
Artikel 3
Änderung des
Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBI. I S. 607) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge
setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,
S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in
der durch die Durchführungsverordnung (EU)
2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge
änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung."
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:
,,Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge
sichert niedergelegt ist;".
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
,,8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu er
lassen."
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Absatzes 2"
durch die Wörter ,,der Absätze 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Volumen
prozent" die Wörter ,,in anderer Aufmachung als
in Absatz 3" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Abweichend von
Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort ge
nannten Zwischenerzeugnisse" durch die Wörter
,,Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit
einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht
mehr als 15 Volumenprozent" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Kaffeesteuergesetzes
Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein
gefügt:
,,2. zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten
befördert worden ist oder".
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem
Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im
Steuergebiet noch nicht erhoben wurde."
3. § 21 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder die
kaffeehaltige Ware" gestrichen und wird das
Wort ,,diese" durch das Wort ,,diesen" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. dieser Kaffee
a) zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Kaffee unter Steuerausset
zung berechtigt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
b) zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten
befördert worden ist oder
c) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist."
4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird jeweils nachfolgender Halbsatz ange
fügt:
,,Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge
sichert niedergelegt ist;".
1849
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
,,8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu er
lassen."
Artikel 6
Änderung der
Tabaksteuerverordnung
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu er
lassen."
Artikel 5
Änderung des
Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge
setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,
S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in
der durch die Durchführungsverordnung (EU)
2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge
änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,und die
die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn
des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt." durch die Wör
ter ,,und die bestätigt, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind." ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,entspre
chend Absatz 3 Satz 2" die Wörter ,,zur Vorlage
in anderen Mitgliedstaaten" eingefügt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:
,,Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge
sichert niedergelegt ist;".
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
,,Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede
Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab
satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der
Änderung schriftlich anzuzeigen."
2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Geset
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15
Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Un
regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
,,Bei Substituten für Tabakwaren sind bei
Packungsinhalten bis zu 5 Milliliter nur Packun
gen zulässig, deren Inhalte auf nicht mehr als
eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen
sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf
Bruchteile eines Milliliters lauten."
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,5. Substitute für Tabakwaren mit einer
Menge von insgesamt bis zu 5 Millilitern."
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuer
zeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette,
eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm
Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf
dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten
Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuer
zeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num
mer 4 und 5 des Gesetzes und aus den Mengen
angaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Bei
Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert
des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer für
einen Milliliter und der auf dem Steuerzeichen
angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei
wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für
die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das
Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das
Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimal
1850
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
stelle. Bei Substituten für Tabakwaren wird die
Steuer in Cent eingesetzt. Der Steuerwert wird
in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak
bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak
und Substituten für Tabakwaren bis auf drei
Dezimalstellen berechnet."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens
wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen
für Zigaretten und für erhitzten Tabak bis
auf vier, für Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und
Substitute für Tabakwaren bis auf drei Dezimal
stellen gekürzt."
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2"
durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
5. In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Zigaret
ten," die Wörter ,,800 Stück erhitzter Tabak," ein
gefügt.
6. Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) In den Fällen des § 32 Absatz 2 des Geset
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 32
Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der
Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."
Artikel 7
Änderung der
Biersteuerverordnung
Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 1a
Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit".
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
,,§ 2
Steuerbare Menge".
c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge
fasst:
,,Abschnitt 3
Zu den
§§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes".
g) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
folgt gefasst:
,,§ 16
Teilnahme am EDV-gestützten Beförde
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver
fahren
§ 17
Erstellen des elektronischen Verwal
tungsdokuments, Mitführen des ein
deutigen Referenzcodes".
h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
,,§ 21
i) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
,,§ 27
Überprüfung der Erlaubnis".
e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
,,§ 10
Vollständige Zerstörung, unwieder
bringlicher Gesamt- oder Teilverlust
und Vernichtung".
f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhän
gige Hersteller".
Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier im Ausfall
verfahren".
j) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge
fasst:
,,Abschnitt 8
Zu den
§§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes".
k) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines
Steuerlagers".
l) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge
fasst:
,,Abschnitt 13
Zu den
§§ 20 bis 20c des Gesetzes".
m) Die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
,,§ 35
Zertifizierter Empfänger".
n) Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
,,§ 35a Zertifizierter Versender
§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde
rungs- und Kontrollsystem, Ausfall
verfahren und vereinfachte Verfahren
§ 35c
Erstellen des vereinfachten elektro
nischen Verwaltungsdokuments
§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei
Verwendung des vereinfachten elektro
nischen Verwaltungsdokuments
§ 35e
Eingangsmeldung bei Verwendung des
vereinfachten elektronischen Verwal
tungsdokuments
§ 35f
Beförderung im Ausfallverfahren
d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 6a
Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier bei Verwen
dung des elektronischen Verwaltungs
dokuments".
§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung
der Beförderung".
o) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie
folgt gefasst:
,,§ 36
(weggefallen)
§ 37
Versandhandel
§ 38
Unregelmäßigkeiten während der Be
förderung von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
p) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
,,Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes
§ 38a
Steueranmeldung;
lung".
Kleinbetragsrege
q) Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie
folgt gefasst:
,,§ 42
Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 43
Steuerentlastung bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Ver
kehrs".
r) Die Angaben zu Abschnitt 20 und § 45 werden
wie folgt gefasst:
Abschnitt 20
§ 45
(weggefallen)
(weggefallen).
s) Die Angaben zu Abschnitt 21 und den §§ 46
bis 51 werden wie folgt gefasst:
,,Abschnitt 21
(weggefallen)
§ 46
(weggefallen)
§ 47
(weggefallen)
§ 48
(weggefallen)
§ 49
(weggefallen)
§ 50
(weggefallen)
§ 51
(weggefallen)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be
förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durch
führungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl.
L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung;".
b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die an Beför
derungen unter Steueraussetzung beteiligt sind"
durch die Wörter ,,die an Beförderungen von
Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferun
gen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach
§ 20 des Gesetzes beteiligt sind" ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs
dokument: Entwurf des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
mit einem eindeutigen Referenzcode ver
sehen ist;".
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
e) Nummer 7 wird Nummer 6 und vor dem Wort
,,Verfahren" wird das Wort ,,ein" eingefügt und
werden nach dem Wort ,,Steueraussetzung"
die Wörter ,,oder zu Beginn, während oder nach
1851
der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken
nach § 20 des Gesetzes" eingefügt.
f) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt
gefasst:
,,7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll
kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 der Kommission vom 24. Novem
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
von Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157
vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020,
S. 31), die zuletzt durch die Durchführungs
verordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom
23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung;".
g) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num
mer 8 eingefügt:
,,8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
Durchführungsverordnung zum Unionszoll
kodex definierte Zollstelle;".
h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
,,9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex:
die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446
der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des
Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von
Bestimmungen des Zollkodex der Union
(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom
2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44;
L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils gelten
den Fassung."
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
,,§ 1a
Hauptzollamt,
örtliche Zuständigkeit
Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt
zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die
ser Verordnung
1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften
jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen
betreibt oder, falls sie kein Unternehmen be
treibt, in dessen Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz
hat, und
2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
des Steuergebiets betrieben werden, oder für
Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die Unternehmen oder Personen erst
mals steuerlich in Erscheinung treten."
1852
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 2
Steuerbare Menge".
b) In Satz 1 wird das Wort ,,Füllmenge" durch das
Wort ,,Nennfüllmenge" ersetzt.
5. In der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe
,,§§ 4, 5" durch die Angabe ,,§§ 2, 4, 5" ersetzt.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Steuer
lager (§ 4 des Gesetzes)" durch die Wörter
,,Steuerlager nach § 4 des Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" ge
strichen.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num
mern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt
gefasst:
,,(3) Im Antrag auf Erlaubnis als Steuerlager
inhaber ist, wenn erstmals mit der Herstellung
von Bier begonnen wird, die voraussichtliche
Jahreserzeugung anzugeben. Soweit Bier
mengen in Lizenz gebraut oder zur Herstellung
von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2
des Gesetzes benutzt werden, ist die voraus
sichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Ab
satz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben."
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das
Wort ,,zuständigen" gestrichen, werden die
Wörter ,,zu machen," durch die die Wörter ,,zu
machen oder zusätzliche Unterlagen vor
zulegen," ersetzt und werden nach den Wörtern
,,wenn diese" die Wörter ,,Angaben oder diese
Unterlagen" eingefügt.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter
,,Absätze 1, 3 und 5" werden durch die Wörter
,,Absätze 1, 2 und 4" ersetzt.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen und werden nach dem Wort
,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch"
eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 4 Absatz 6"
durch die Angabe ,,§ 4 Absatz 5" ersetzt.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der
Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des
§ 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es über
prüft regelmäßig die Höhe der Sicherheits
leistung und passt diese gegebenenfalls an."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Hauptzoll
amt" das Wort ,,eine" und werden nach
dem Wort ,,sowie" die Wörter ,,bis zur Höhe"
eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
,,§ 6a
Überprüfung der Erlaubnis
Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an
lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah
men werden innerhalb von drei Jahren nach der
letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neu
erteilung durchgeführt."
11. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll
amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4
Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden
Änderungen gehört oder gehören auch
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor
schriften des Umwandlungsgesetzes,
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
Personen der Gesellschafter oder der ge
schäftsführenden Personen,
3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
Unternehmen die Verlegung des Unternehmens
sitzes oder des Ortes, von dem aus der Be
teiligte sein Unternehmen betreibt, oder
4. die Auflösung des Unternehmens.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,nach einer Ver
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen" gestrichen.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des
Steuerlagers oder der Steuerlager oder der an
geordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der
Zustimmung des Hauptzollamts.
cc) In Satz 5 wird das Wort ,,befristet" durch
die Wörter ,,mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen" er
setzt.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
gehören insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
1853
1. seine Überschuldung, drohende oder ein
getretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs
einstellung,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
maßgeblichen Ereignis,
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
mit dem maßgeblichen Ereignis.
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des
gerichtlichen Beschlusses und
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll
strecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren,
der Insolvenzverwalter oder im Falle der angeord
neten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem
Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis
schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem
endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber
oder bis zu Abwicklung des Unternehmens
fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechts
nachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nach
lasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz
verwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom
Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist
fort.
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
Genossenschafts-, Vereins- oder Partner
schaftsregister anzumelden ist.
(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers ein
gestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht,
hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen
zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers ein
gestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
umfasst, wird sie geändert.
(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso
nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er
laubnis beantragt von
1. den Erben,
2. dem neuen Inhaber der Erlaubnis,
3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvoll
strecker oder dem Nachlasspfleger,
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe
rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
Inhaber oder
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll
amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung
des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet
werden.
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah
rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist bei
zufügen."
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
,,§ 8
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 er
lischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Ab
gabenordnung durch
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
3. die Auflösung der juristischen Person oder
Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich
keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab
satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz
verfahrens mangels Masse oder
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
die Fortführung des Steuerlagers oder der
Steuerlager verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Erlaubnis erteilt wird.
(6) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens
der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als
zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht
lich freien Verkehr überführt. Über die Bestände
haben unverzüglich nach der Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmel
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
und 6 der Steuerlagerinhaber,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Steuerlagerinhabers.
a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass
pfleger,
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an
deres bestimmen,
b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
der Testamentsvollstrecker und
c) im Übrigen die Erben,
1854
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
Liquidatoren und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der
Insolvenzverwalter.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge
währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der
Räumung bis zum Fristablauf weiter."
13. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils das Wort ,,zuständige" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen und wird vor dem Wort ,,freien" das
Wort ,,steuerrechtlich" eingefügt.
14. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 10
Vollständige Zerstörung,
unwiederbringlicher Gesamtoder Teilverlust und Vernichtung".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,voll
ständig zerstört worden oder" die Wörter
,,vollständig oder teilweise" eingefügt und
werden die Wörter ,,Hersteller ohne Erlaub
nis nach § 5 oder der" gestrichen und wird
das Wort ,,zuständigen" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bier" die
Wörter ,,nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des
Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter
,,Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder
dem" gestrichen.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
,,zuständige" gestrichen.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab
sichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3
Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige
der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen,
in denen das Bier unter Steueraussetzung be
fördert wird, durch den Versender abzugeben.
Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt
werden, wird die nach § 19 für die Beförderung
geleistete Sicherheit freigegeben."
15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort
,,zuständigen" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
16. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
,,§ 11a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Haupt
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu beantragen.
(2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes
stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach
Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass
die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen
Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr
200 000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nach
weis der Gesamtjahreserzeugung genügt grund
sätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Ver
langen des Hauptzollamts hat der Antragsteller
weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder
mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren
gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl
Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein
einziger unabhängiger Hersteller behandelt wer
den. Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2
Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von
einem Versender mit Sitz in einem anderen Mit
gliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
1. der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige
Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von
Selbstbescheinigungen gestattet und
2. die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen
Brauerei nicht mehr als 200 000 hl Bier beträgt."
17. In § 12 Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,registrierter
Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Gesetzes)" durch die Wörter ,,registrier
ter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt und wer
den das Wort ,,zuständigen" sowie der
Klammerzusatz ,,(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Num
mern 1 bis 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,zuständigen" gestrichen.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,weitere
Angaben zu machen" die Wörter ,,oder zu
sätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt
und werden die Wörter ,,wenn diese" durch
die Wörter ,,wenn diese Angaben oder diese
Unterlagen" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen und werden nach dem Wort
,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch"
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach einer Ver
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen" gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 1
Satz 2 gilt" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1
Satz 2 und § 19 gelten" ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort ,,befristet" durch
die Wörter ,,mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen" er
setzt.
d) In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das
Wort ,,zuständige" gestrichen.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre
chend."
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)" durch die
Wörter ,,nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Gesetzes" ersetzt und werden die Wör
ter ,,beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab
satz 2)" durch die Wörter ,,beim Haupt
zollamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen und wird der Klammerzusatz ,,(§ 4
Absatz 2)" gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 2
Satz 3" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 2
Satz 4" ersetzt.
dd) Satz 5 wird aufgehoben.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 7 Ab
satz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter
,,nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt
und werden die Wörter ,,beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die
Wörter ,,beim Hauptzollamt" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1, das Wort
,,und" wird durch das Wort ,,oder" er
setzt und die Wörter ,,§ 3 Nummer 9
des Gesetzes" werden durch die Wör
ter ,,§ 3 Nummer 11 des Gesetzes"
ersetzt.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,weitere
Angaben zu machen" die Wörter ,,oder zu
sätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt
und werden die Wörter ,,wenn diese" durch
1855
die Wörter ,,wenn diese Angaben oder diese
Unterlagen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen und werden nach dem Wort
,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch"
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach einer Ver
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen" gestrichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort ,,befristet" durch
die Wörter ,,mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen" er
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach den
Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durch
führungsverordnung oder aus einem Zoll
lager des Typs D im Sinn des Artikels 525
Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durch
führungsverordnung in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt" durch die Wörter
,,nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassen" er
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Hauptzoll
amt" durch die Wörter ,,die Zollstelle nach
Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord
nung zum Unionszollkodex" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre
chend."
20. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,mit Arti
kel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter
,,mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5
von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4
bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung
empfangen wurde, an Dritte abgegeben, ent
steht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Geset
zes. Steuerschuldner ist neben der Person, die
das Bier an Dritte abgegeben hat, die Person,
die dieses in Empfang genommen hat. Der
Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer
anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt ab
zugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 ent
sprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner."
1856
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21. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 16
Teilnahme am
EDV-gestützten Beförderungsund Kontrollsystem; Ausfallverfahren".
b) In Satz 1 werden das Wort ,,Bedingungen"
durch die Wörter ,,nach welchen Rahmenbedin
gungen" und der Klammerzusatz ,,(§ 9 Absatz 1
des Gesetzes)" durch die Wörter ,,nach § 9 Ab
satz 1 des Gesetzes" ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll
system nicht zur Verfügung steht, die Voraus
setzungen und Rahmenbedingungen für die
Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest."
d) In dem neuen Satz 5 wird das Wort ,,Bedingun
gen" durch das Wort ,,Rahmenbedingungen"
ersetzt.
22. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 17
Erstellen des
elektronischen Verwaltungsdokuments,
Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Gemein
schaft verlässt" durch die Wörter ,,Union
verlässt oder in das externe Versandverfah
ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions
zollkodex überführt wird, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord
nung zum Unionszollkodex vorgesehen ist"
ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
Wörter ,,der Steuerlagerinhaber als Versen
der oder der registrierte Versender dem zu
ständigen Hauptzollamt" durch die Wörter
,,der Versender dem Hauptzollamt" ersetzt
und werden die Wörter ,,nach amtlich vor
geschriebenen Datensatz" durch die Wörter
,,mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCSDurchführungsverordnung vorgeschriebenen
Datensatz" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einen Aus
druck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungs
dokuments" durch die Wörter ,,den ein
deutigen Referenzcode" ersetzt und werden
nach dem Wort ,,mitzuführen" die Wörter
,,und auf Verlangen mitzuteilen" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs
dokuments oder jedes anderen Handels
papiers verlangen."
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen"
gestrichen.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,für diesen
zuständige" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort ,,zustän
digen" gestrichen.
23. In § 18 Satz 1 wird das Wort ,,Begünstigte" durch
das Wort ,,Begünstigten" ersetzt.
24. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen.
25. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Steuerlager
inhaber als Versender oder der registrierte Ver
sender dem zuständigen Hauptzollamt" durch
die Wörter ,,der Versender dem Hauptzollamt"
ersetzt und die Wörter ,,nach amtlich vorge
schriebenem Datensatz" durch die Wörter ,,mit
dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh
rungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz"
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen.
26. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 21
Änderung des
Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Steuer
lagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender den Bestimmungsort" durch die
Wörter ,,Versender den Bestimmungsort oder
den Empfänger des Bieres" ersetzt und werden
nach den Wörtern ,,zulässigen Bestimmungsort"
die Wörter ,,oder einen anderen Empfänger"
eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
oder des Empfängers des Bieres hat der Ver
sender dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll
systems den Entwurf der elektronischen Ände
rungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der
EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebe
nen Datensatz zu übermitteln."
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen.
27. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" gestri
chen und werden die Wörter ,,nach amtlich
vorgeschriebenem" durch die Wörter ,,mit
dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch
führungsverordnung vorgeschriebenen" er
setzt.
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bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen"
gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund
lage der von der Ausgangszollstelle übermittel
ten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung,
mit der
1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen hat, oder
2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier
in das externe Versandverfahren nach Arti
kel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über
führt wurde, sofern dies nach Artikel 189
Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum
Unionszollkodex vorgesehen war.
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmel
dung an den Versender im Steuergebiet. Aus
fuhrmeldungen, die von den Behörden eines an
deren Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer
den durch das zuständige Hauptzollamt an den
Versender im Steuergebiet weitergeleitet."
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,Gemein
schaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und
werden nach den Wörtern ,,nicht verlassen hat"
die Wörter ,,oder nicht in das externe Versand
verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions
zollkodex überführt wurde, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
zum Unionszollkodex vorgesehen war" ein
gefügt.
f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
,,(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wör
ter ,,nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt
und wird das Wort ,,zuständige" gestrichen.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
,,(8) Darf Bier das Zollgebiet der Euro
päischen Union nicht verlassen, erstellt das
Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage
der von der Ausgangszollstelle übermittelten
Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch
eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet
der Europäischen Union nicht verlassen dürfen.
Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über
die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager
inhaber als Versender im Steuergebiet oder an
den registrierten Versender im Steuergebiet.
Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die
von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurden, werden durch das Haupt
zollamt an den Versender im Steuergebiet
weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über
die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versen
der das elektronische Verwaltungsdokument,
wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat.
Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert
1857
der Versender den Bestimmungsort oder den
Empfänger des Bieres."
28. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung
werden die Wörter ,,Artikel 786 der Zoll
kodex-Durchführungsverordnung ein zoll
rechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt
wird, das zuständige Hauptzollamt" durch
die Wörter ,,Artikel 269 Absatz 1, 2 Buch
stabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex
ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das
Hauptzollamt" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,nach Arti
kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh
rungsverordnung" durch die Wörter ,,nach
Artikel 182 des Unionszollkodex" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,Flugzeugen"
durch das Wort ,,Luftfahrzeugen" ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
29. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
,,(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wör
ter ,,nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt
und die Wörter ,,Steuerlagerinhaber als Ver
sender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet
oder der registrierte Versender vom Ort der
Einfuhr" durch das Wort ,,Versender" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Dokument in vier Exemplaren" die Wörter ,,vor
Beginn der Beförderung" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort ,,zuständigen"
und der Klammerzusatz ,,(§ 4 Absatz 2)"
gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort ,,zuständigen" ge
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 4 Ab
satz 2)" gestrichen.
bb) In Satz 3 wir das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort ,,zurückzuschicken"
durch das Wort ,,zurückzusenden" ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort ,,zurückgeschickte"
durch das Wort ,,zurückgesandte" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter
,,verwendet werden. Der Versender hat diese"
gestrichen und werden die Wörter ,,zu kenn
zeichnen" durch die Wörter ,,verwendet werden"
ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" ge
strichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
1858
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
30. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Steuerlager
inhaber als Versender oder der registrierte
Versender" durch die Wörter ,,der Versender"
ersetzt und werden nach dem Wort ,,Vordruck"
die Wörter ,,gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,von der Zoll
verwaltung veranlassten" durch die Wörter
,,durch das Informationstechnikzentrum
Bund veröffentlichten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausfall
dokument" die Wörter ,,vor Beginn der
Beförderung" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,für ihn zustän
digen" gestrichen und werden die Wörter
,,zu übermitteln" durch das Wort ,,vorzu
legen" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,zuständigen" gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge
fügt:
,,(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge
setzes oder des Ausgangs von Bier in eines der
in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf
geführten Gebiete händigt der Versender dem
Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung
des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur
Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die ein
deutige Kennung des Ausfalldokuments der
Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus
falldokuments müssen den Angaben der
Ausfuhrmeldung für das angemeldete Bier ent
sprechen."
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen"
gestrichen.
g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen.
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Versender"
das Wort ,,unverzüglich" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Bieres"
das Wort ,,unverzüglich" und nach dem Wort
,,diesem" das Wort ,,unverzüglich" einge
fügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Papier" durch das
Wort ,,Nachweis" ersetzt.
31. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Steuerlager
inhaber als Versender oder der registrierte Ver
sender" durch die Wörter ,,der Versender" er
setzt, werden die Wörter ,,mit der Beförderung"
durch die Wörter ,,die Beförderung" ersetzt und
wird das Wort ,,wurde" durch das Wort ,,hat"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Annullierungsdokument" die Wörter ,,vor Be
ginn der Beförderung" eingefügt.
32. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 27
Änderung des
Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender den Bestimmungsort"
durch die Wörter ,,der Versender den Bestim
mungsort oder den Empfänger des Bieres"
ersetzt und werden nach dem Wort ,,Vordruck"
die Wörter ,,gemäß Artikel 8 Absatz 2 der
EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Versender
hat" durch die Wörter ,,Vor der Änderung
des Bestimmungsorts oder des Empfängers
des Bieres hat der Versender" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort ,,zuständigen"
gestrichen und werden die Wörter ,,zu über
mitteln" durch das Wort ,,vorzulegen" er
setzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,wenn" die
Wörter ,,die Beförderung bereits mit einem
Ausfalldokument begonnen und" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Bestimmungsorts" die Wörter ,,oder des
Empfängers des Bieres" eingefügt und wird
das Wort ,,zuständigen" gestrichen.
e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Bestim
mungsorts sowie die Übermittlung" durch die
Wörter ,,des Bestimmungsorts oder des
Empfängers des Bieres sowie die Vorlage"
ersetzt.
33. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Vordruck" die Wörter ,,gemäß Artikel 8 Absatz 3
der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Eingangs
dokument" das Wort ,,unverzüglich" ein
gefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,für den
Empfänger zuständige" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort ,,zuständigen" ge
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft"
durch das Wort ,,Union" ersetzt und werden
nach den Wörtern ,,verlassen hat" die Wör
ter ,,oder in das externe Versandverfahren
nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll
kodex überführt wurde, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord
nung zum Unionszollkodex vorgesehen war"
eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
bb) In Satz 4 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein
gefügt:
,,(4a) Darf Bier in den Fällen des § 12 Absatz 1
des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in
eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht
linie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der
Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt
das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der
Grundlage der von der Ausgangszollstelle über
mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er
stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teil
mengen das Zollgebiet der Europäischen Union
nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über
mittelt das Ausfalldokument über die nicht er
folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als
Versender im Steuergebiet oder an den regis
trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku
mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von
den zuständigen Behörden eines anderen Mit
gliedstaats übermittelt wurden, werden an den
Versender im Steuergebiet von dem Haupt
zollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Aus
falldokuments annulliert der Versender das
Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch
nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
begonnen, ändert der Versender den Bestim
mungsort oder den Empfänger des Bieres nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck."
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen und werden nach den Wörtern ,,nach
§ 22 Absatz 5 Satz 1" die Wörter ,,oder eine
Meldung nach § 22 Absatz 8" eingefügt.
34. § 29 wird wie folgt gefasst:
,,§ 29
Ersatznachweise für die
Beendigung der Beförderung
1859
das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Euro
päischen Union verlassen hat oder in das externe
Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
zum Unionszollkodex vorgesehen war."
35. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
,,Abschnitt 8
Zu den
§§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes".
36. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Werden beim Empfänger im Steuergebiet
Abweichungen festgestellt, entscheidet das
Hauptzollamt über die steuerliche Behand
lung von Fehlmengen."
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Dabei kann es"
durch die Wörter ,,Es kann" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Geht der Rückschein in den Fällen des
§ 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist
dies vom Versender unverzüglich dem Haupt
zollamt anzuzeigen."
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,oder" die
Wörter ,,vollständig oder teilweise" eingefügt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Ge
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach
§ 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit
der Bekanntgabe der Feststellung einer Un
regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld
ner."
37. § 31 wird wie folgt geändert:
(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor,
bestätigt das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr
meldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch
einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
das Bier
a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Klammerzusatz
,,(§ 13 Absatz 7)" durch die Wörter ,,nach § 13
Absatz 7" ersetzt und werden das Wort ,,zustän
digen" sowie der Klammerzusatz ,,(§ 4 Absatz 2)"
gestrichen.
1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat
oder
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen hat oder in das externe Ver
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach
Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom
Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben
Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und
in dem der Empfänger den Empfang des Bieres
bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach
Satz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sicht
vermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz ,,(§ 4
Absatz 4)" durch die Wörter ,,nach § 4 Absatz 3"
ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter ,,Dritt
ländern, Drittgebieten oder anderen Mitglied
staaten" werden durch die Wörter ,,Drittländern
oder Drittgebieten" ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die folgenden Sätze
werden angefügt:
,,Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
§ 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf An
trag die Abgabe einer für einen Kalendermonat
zusammengefassten Steueranmeldung wider
ruflich zulassen, soweit die in einem Kalender
monat durchschnittlich hergestellte Menge 10 hl
nicht übersteigt und Steuerbelange nicht be
einträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der
zusammengefassten Steueranmeldung gilt in
1860
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die
Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des
Gesetzes entsprechend."
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer
erklärung nach Absatz 1 oder die Steueranmel
dung nach Absatz 3. Art und Umfang der Über
prüfung richten sich nach den Umständen des
Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungs
kriterien, die durch die Generalzolldirektion zur
Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzes
mäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be
steuerung durch eine Verfahrensanweisung
vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann
von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder
zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die ein
heitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3
Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."
38. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
,,§ 31a
Herstellung von Bier
außerhalb eines Steuerlagers
(1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinha
ber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her
stellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs
beginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter
Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:
1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts
form des Unternehmens,
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz
amt,
3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen
Herstellung in Litern.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde
pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Haupt
zollamt kann auf Angaben verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer
den.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das her
gestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es
kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an
gegebenen Verhältnisse und
2. die Einstellung des Betriebs.
(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel
mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1
bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Über
prüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei
Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme
oder der Anmeldung durchgeführt."
39. In § 32 wird das Wort ,,zuständigen" gestrichen
und werden die Wörter ,,mindestens 10 Euro"
durch die Wörter ,,mindestens 25 Euro" ersetzt.
40. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Drittländern und"
durch die Wörter ,,Drittländern oder" ersetzt und
werden die Wörter ,,des § 18 Absatz 3 des Ge
setzes" durch die Wörter ,,der Einfuhr" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck" gestrichen.
41. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
,,befördert wird (§ 20 des Gesetzes)" werden
durch die Wörter ,,geliefert wird (§§ 20 bis 20c
des Gesetzes)" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie
unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der
verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach
§ 19 des Gesetzes."
42. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
,,Abschnitt 13
Zu den
§§ 20 bis 20c des Gesetzes".
43. § 35 wird wie folgt gefasst:
,,§ 35
Zertifizierter Empfänger
(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent
lich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus
beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe
nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. Lagepläne mit den jeweils beantragten
Empfangsorten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den
Empfang und den Verbleib des Bieres.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver
bringen oder Verbringenlassen von Bier in das
Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1
Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
in Empfang genommen wurde.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
als zertifizierter Empfänger für die beantragten
Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den
zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuer
nummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis
ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Geset
zes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Ab
satz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die
Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger, zu
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs
ort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis eine
Woche vor Beginn der Beförderung eine anders
lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge
gangen ist.
(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer
lagerinhaber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Geset
zes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des
Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager
oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter
Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt,
sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe
nem Vordruck abgegeben hat,
2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3
des Gesetzes geleistet hat und
3. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin
dung mit § 16, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich
tigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu
den bewilligten Empfangsorten einen weiteren
Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu be
treiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen einer
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene
Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord
nungen treffen. Der Empfang des Bieres ist vom
zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeich
nen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge
setzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so
wie des zertifizierten Versenders des Bieres nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra
gen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Ver
bringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn
es nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außer
halb des Steuergebiets in Empfang genommen
wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene
Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese
Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er
scheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er
laubnis auf die beantragte Menge, den angegebe
nen Versender sowie auf eine Beförderung und auf
einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach
§ 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende
Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter
1861
Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen
erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen
Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt."
44. Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g
eingefügt:
,,§ 35a
Zertifizierter Versender
(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent
lich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus
beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe
nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand
orten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver
sand und den Verbleib des Bieres.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer
den.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
als zertifizierter Versender für die beantragten
Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den
zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuer
nummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Neben
bestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung
versehen werden.
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender,
zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen
weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine
Woche vor Beginn der Beförderung eine anders
lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge
gangen ist.
(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer
lagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als
registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt
für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versand
orte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als
unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe
nem Vordruck abgegeben hat und
2. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin
dung mit § 16, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt
der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den be
willigten Versandorten einen weiteren Versandort
als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Ab
satz 4 entsprechend.
(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der
1862
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit
gliedstaaten versandte Bier zu führen. Das Haupt
zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Ver
sand des Bieres ist vom zertifizierten Versender
unverzüglich aufzuzeichnen.
ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht
auf die verpflichtende Verwendung eines ver
einfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der
jeweiligen Erlaubnis.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
§ 35c
(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset
zes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs ver
senden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so
wie des zertifizierten Empfängers des Bieres nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra
gen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit
gliedstaaten versandte Bier verlangen, wenn diese
Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab
satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maß
gabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Men
ge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine
Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum
zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter
Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen
erteilt werden, die Bier versenden wollen, dessen
Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.
§ 35b
Teilnahme am
EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem,
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
Personen, die für Beförderungen von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte
elektronische Verwaltungsdokument verwenden,
mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten
über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon
trollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes
austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrens
anweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte
Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Ver
fügung steht, die Voraussetzungen und Rahmen
bedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfall
verfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16.
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be
förderungen von Bier des steuerrechtlich freien
Verkehrs kann das Bundesministerium der Finan
zen mit weiteren von den Beförderungen betroffe
nen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um
vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können
auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwen
dung eines vereinfachten elektronischen Verwal
tungsdokuments vorgesehen werden.
(3) Für die Beförderung von Bier des steuer
rechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt
auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen
Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten
Erstellen des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be
fördert werden
1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
erfolgt,
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll
systems den Entwurf des vereinfachten elektro
nischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vor
geschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungs
dokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde
rung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten. In den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck
des vereinfachten elektronischen Verwaltungs
dokuments vom Beförderer mitzuführen.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu
führen.
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Ab
satzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
weitergeleitet.
§ 35d
Änderung des Bestimmungsorts
bei Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung des Bieres kann
der zertifizierte Versender den Bestimmungsort
ändern, und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier
ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be
trieben wird, oder
2. in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
des Bieres ablehnt.
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(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6
entsprechend.
§ 35e
Eingangsmeldung
bei Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von
Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang
umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet
steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern
das Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes
außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge
nommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Ver
meidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfän
gers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein
gangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mit
teilung an den zertifizierten Empfänger, dass es
keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage
des Nachweises, dass
1. das Bier in ein Steuerlager aufgenommen
wurde,
2. die Biersteuer angemeldet wurde oder
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an
schließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu
führen.
(4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangs
meldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die
Beförderung des Bieres beendet wurde.
§ 35f
Beförderung im Ausfallverfahren
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
somit nicht angewendet werden, gelten für das
Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen
den.
§ 35g
Ersatznachweise für die
Beendigung der Beförderung
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28
Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
1863
wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den
angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde
rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit
gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep
tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass
1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
Verbrauchsteuer entrichtet hat,
2. der zertifizierte Empfänger das Bier in ein
Steuerlager aufgenommen hat oder
3. das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist."
45. § 36 wird aufgehoben.
46. Die §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:
,,§ 37
Versandhandel
(1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1
des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuer
gebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge
schriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter
Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald
1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.
Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1
Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt
kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21
Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An
zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt
zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand
händler bei Benennung des Steuervertreters be
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu
ständige Hauptzollamt über.
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub
nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen
vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter
lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes
zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1
Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt
kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die
1864
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung
auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro
nisch bekanntgegeben. Die Erlaubnis gilt damit
auch für den Versandhändler als unter Widerrufs
vorbehalt erteilt.
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
Steuervertreter entsprechend.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn
die Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die
nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis
des Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis
des Steuervertreters erlischt.
§ 38
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder un
wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend."
47. Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
,,Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes".
48. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender
§ 38a eingefügt:
,,§ 38a
Steueranmeldung;
Kleinbetragsregelung
(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1
bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe
nem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4
und § 32 entsprechend."
49. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim zustän
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die
Wörter ,,beim Hauptzollamt" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Auf Antrag des Verwenders kann in den
Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des
Gesetzes von einer Vergällung abgesehen
werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Ver
wendung kann im Rahmen einer Erlaubnis
als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn
mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2
Nummer 1 und 2 vorgelegt werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" ge
strichen, werden nach dem Wort ,,machen"
die Wörter ,,oder zusätzliche Unterlagen vor
zulegen" eingefügt und wird das Wort ,,sie"
durch die Wörter ,,diese Angaben oder diese
Unterlagen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
50. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen und nach dem Wort ,,schriftlich"
werden die Wörter ,,oder elektronisch" ein
gefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,befristet" durch
die Wörter ,,mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen" er
setzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8
des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuer
freien Verwendung unabhängig vom voraus
sichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich
zur erstmaligen Schaffung eines Steuer
gegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
des Alkoholsteuergesetzes erteilt."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,zuständigen"
gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre
chend."
51. In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6
wird jeweils das Wort ,,zuständige" gestrichen.
52. § 39c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,angemeldeten
Orten lagern" durch die Wörter ,,angemelde
ten Orten empfangen und lagern" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Verlust" durch die
Wörter ,,Gesamt- oder Teilverlust" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und unver
steuertes" gestrichen und werden nach
dem Wort ,,Bier" die Wörter ,,und Bier, das
sich in der steuerfreien Verwendung be
findet," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Der
Verwender, der" die Wörter ,,im Rahmen
seiner Erlaubnis" eingefügt, wird das Wort
,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten"
ersetzt und wird das Wort ,,zuständigen"
gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,die Verwen
dung" durch die Wörter ,,den Verbleib" er
setzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
53. In § 39d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,zustän
dige" gestrichen.
54. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,zugelassenen" ge
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,zuständige"
gestrichen.
55. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zuständigen" ge
strichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entspre
chend."
56. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst:
,,§ 42
Steuerentlastung im Steuergebiet".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,im Bier
steuerbuch" durch die Wörter ,,in das Lager
buch für Bier" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort ,,zuständige" ge
strichen.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein
gefügt:
,,(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach
§ 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirk
samkeit gegenüber dem Steuerschuldner."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
Angabe ,,§ 24 Absatz 2" wird durch die Angabe
,,§ 24 Absatz 3" ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Für die Überprüfung der Steueranmel
dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend."
57. § 43 wird wie folgt gefasst:
,,§ 43
Steuerentlastung
bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset
zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor
druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung
kann einmal im Monat zusammengefasst für das
Bier, für das die Voraussetzungen für eine Ent
lastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben
werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für
1865
die Bemessung der Steuerentlastung erforder
lichen Angaben zu machen und der Entlastungs
betrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs
anmeldung beizufügen.
(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus
druck der Eingangsmeldung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach
weis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere
Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent
lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis
nach § 35g Absatz 2 kann als hinreichender Nach
weis in den Fällen anerkannt werden, in denen
keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den
Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge
setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen
Mitgliedstaats vorzulegen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er
das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis
der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Ab
satz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine
Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder
Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der
Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit
einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1
bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer
nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er
hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungs
nachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
(5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmel
dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend."
58. In § 44 Satz 3 wird das Wort ,,zuständigen" ge
strichen.
59. Die Abschnitte 20 und 21 werden aufgehoben.
60. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
,,oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1
oder Satz 2, jeweils auch in Verbin
dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6,
§ 35 Absatz 2 Satz 2" durch ein
Komma und die Wörter ,,Absatz 3
Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6,
§ 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a
Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1" er
setzt.
bbb) Buchstabe b wird aufgehoben.
ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b und
wird wie folgt gefasst:
,,b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 39c Absatz 1
Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit
§ 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen
§ 30 Absatz 2 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 38, ent
gegen § 31a Absatz 3, § 35 Ab
1866
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
satz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 3, entgegen
§ 35a Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 5 Satz 3,
entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2
oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder".
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,".
gg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7
und wird wie folgt gefasst:
,,7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3,
entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2
Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder
§ 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin
dung mit Satz 2, einen Referenzcode
oder eine Ausfertigung nicht mitführt,".
ddd) Buchstabe d wird Buchstabe c und
nach der Angabe ,,§ 27 Absatz 4"
werden ein Komma und die Wörter
,,jeweils auch in Verbindung mit § 35f
Satz 1," eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 8 Ab
satz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a
Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine
Anmeldung oder Erklärung" durch die
Wörter ,,§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Ver
bindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder
§ 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung" er
setzt.
hh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8
und die Wörter ,,§ 22 Absatz 4, § 24 Ab
satz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3
das Bier nicht" werden durch die Wörter
,,entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6
Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3
das Bier nicht, nicht richtig," ersetzt.
ii)
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Ab
satz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1
oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3,
§ 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6
Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Beleg
heft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung
oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht
richtig oder nicht in der vorgeschriebe
nen Weise führt,".
,,9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Ab
satz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2
Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, je
weils auch in Verbindung mit § 35f, ein
Dokument nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aus
fertigt,".
jj)
,,4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5,
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder
§ 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeich
nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän
dig oder nicht rechtzeitig fertigt,".
,,5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20
Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Ver
bindung mit § 35d Absatz 2, entgegen
§ 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen
§ 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen
§ 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt,".
ff)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10
und wird wie folgt gefasst:
,,10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3
oder Absatz 4 Satz 2, auch in Ver
bindung mit § 27 Absatz 4, entgegen
§ 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Ab
satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin
dung mit § 35f Satz 1, eine Ausferti
gung oder ein Dokument nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,".
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
und wird wie folgt gefasst:
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9
und wird wie folgt gefasst:
kk)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
und die Wörter ,,als Rückschein" werden
gestrichen.
ll)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12
und wird wie folgt gefasst:
,,12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder
§ 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2
Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 35f Satz 1,
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,".
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
mm) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13
und wird wie folgt gefasst:
,,6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25
Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Mittelung nicht, nicht richtig,
,,13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 35f
Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
nn) Nach der neuen Nummer 13 wird folgende
Nummer 14 eingefügt:
,,14. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch
in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll
ständig oder nicht rechtzeitig ver
merkt,".
oo) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Ab
satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d
Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bei
gibt."
61. § 53 wird wie folgt gefasst:
,,§ 53
Übergangsregelungen
Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über
andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar
2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung
in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis
zum 31. Dezember 2023 fort."
Artikel 8
Änderung der
Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
Hersteller".
b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
Hersteller".
c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
Hersteller".
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
,,§ 11a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Haupt
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu beantragen.
1867
(2) Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheini
gung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung
aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnitt
lich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres
bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt
1. nicht mehr als 1 000 Hektoliter oder
2. im Fall von Beförderungen in die Republik Malta,
nicht mehr als 20 000 Hektoliter
dieses Schaumweins erzeugt hat.
Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung
sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Wein
wirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder
mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten
und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahres
erzeugung 1 000 Hektoliter oder 20 000 Hektoliter
nicht übersteigt, können sie als ein einziger un
abhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nach
weis der durchschnittlichen Jahreserzeugung er
folgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht
für den Antragsteller zuständigen Behörde.
Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung
der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Für anderen als in Absatz 2 genannten
Schaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheini
gung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus,
dass der unabhängige Hersteller im vorange
gangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als
15 000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein
nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes
hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand
geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Haupt
zollamt kann hierzu Anweisungen treffen. Sofern
zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusam
menarbeiten und deren gemeinsame Herstellung
15 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein
einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden.
Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1
Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemes
sung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen."
3. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort ,,Haupt
zollamt" das Wort ,,zuständige" eingefügt.
4. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Geset
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 14 Ab
satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift
lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel
mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."
5. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
,,Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
§ 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag
die Abgabe einer für einen Kalendermonat zu
sammengefassten Steueranmeldung widerruflich
zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durch
schnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht über
steigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
1868
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten
Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1
Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes entsprechend."
6. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach
§ 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer
schuldner."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
,,§ 43a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeug
nissen, deren Herstellung im vorangegangenen
Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist
die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur
Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mit
gliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra
gen."
8. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
,,§ 47a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung er
mäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be
antragen.
(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für
Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend."
Artikel 9
Änderung der
Kaffeesteuerverordnung
Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Geset
zes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34
entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4
des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekannt
gabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegen
über dem Steuerschuldner."
2. Dem § 20 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
§ 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag
die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusam
mengefassten Steueranmeldung widerruflich zulas
sen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte
Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuer
belange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur
Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung
gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die
Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Ge
setzes entsprechend."
3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,nach
§ 18 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter ,,nach § 18
Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
4. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Geset
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist
nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt
mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuld
ner."
5. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,für den
Betrieb" gestrichen.
Artikel 10
Änderung der
Alkoholsteuerverordnung
Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017
(BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord
nung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 15 folgende Angabe eingefügt:
,,§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
Hersteller".
2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die
Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab
satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der
Änderung schriftlich anzuzeigen."
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
,,§ 15a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Haupt
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlager
inhaber nach § 5 des Gesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
(2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des
Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung
nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus,
dass die unabhängige Verschlussbrennerei im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als
20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der
Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu An
weisungen treffen.
(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2
Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von
einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitglied
staat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
1. der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige
Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von
Selbstbescheinigungen gestattet und
2. die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unab
hängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter
reiner Alkohol beträgt."
4. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Geset
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 18 Ab
satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift
lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel
mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."
5. § 63 wird wie folgt geändert:
1869
tober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe
,,2023" durch die Angabe ,,2024" ersetzt.
2. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,,6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num
mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsge
setzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2
Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Geset
zes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2
Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Geset
zes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie
von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;".
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird
jeweils die Angabe ,,9,5" durch die Angabe ,,9,0" er
setzt.
Artikel 13
Weitere Änderung des
Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,nach Ab
satz 1a" durch die Wörter ,,nach Absatz 2" ersetzt.
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
,,(6) In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Ge
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach
§ 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer
schuldner."
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Artikel 11
Änderung der
Verbrauch-und-LuftverkehrsteuerdatenÜbermittlungs-Verordnung
§ 1 Absatz 1 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuer
daten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020
(BGBl. I S. 1960, 1961), wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
,,5. Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung".
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Num
mern 6 bis 9.
Artikel 12
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Ok
2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
,,nach § 2 Absatz 1a bis 7" durch die Wörter ,,nach
§ 2 Absatz 2 bis 7" ersetzt.
Artikel 14
Weitere Änderung der
Biersteuerverordnung
§ 31 der Biersteuerverordnung, die zuletzt durch Ar
tikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 15
Änderung des
Siebten Gesetzes
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauch
steuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie
folgt gefasst:
,,Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis,
die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er
teilt wird."
1870
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
b) Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,,c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die
Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das
Wort ,,Zollkodex" durch das Wort ,,Unions
zollkodex" ersetzt."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb
werden die Wörter ,,abweichendes Verfahren"
durch die Wörter ,,abweichendes vereinfachtes
Verfahren" ersetzt.
b) Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 8 und 9."
c) Nummer 29 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,,c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3."
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
,,d) In Nummer 3 werden die Wörter ,,die §§ 3
bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Ab
satz 7" durch die Wörter ,,die §§ 3 bis 9,
11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4"
ersetzt."
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie
folgt gefasst:
,,Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis,
die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er
teilt wird."
b) Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 8 und 9."
4. In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter ,,und 29
Buchstabe a" durch die Wörter ,,und 29 Buchstabe
a, b und c" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Siebten Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Die Siebte Verordnung zur Änderung von Ver
brauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021
(BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 54 werden die Wörter ,,Die §§ 1 bis 11
bis 32" durch die Wörter ,,Die §§ 1 bis 11, 12
bis 32" ersetzt.
b) In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die
Wörter ,,nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes" durch
die Wörter ,,nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes"
ersetzt.
c) In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7
in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter
,,oder Wein" gestrichen.
2. In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem
neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter ,,des § 12 Ab
satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter ,,des § 16
Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraus
setzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten
als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in
§ 23 Absatz 2 genannten Unternehmen."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab
sätze 4 und 5.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur
Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung
aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen
Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Un
ternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere
zur Sicherung der Energieversorgung oder zum
Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, ge
währen."
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, Artikel 2
Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe f, Nummer 6 Buchstabe a und b Doppel
buchstabe aa, Nummer 27 Buchstabe c Doppelbuch
stabe aa, Buchstabe d und e, Nummer 28 Buchstabe a,
Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Artikel 4 Num
mer 4 Buchstabe b und c, Artikel 5 Nummer 2 und 3
Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buch
stabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9
Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und
die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Ver
kündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Num
mer 2, Nummer 3 Buchstabe a, c Doppelbuchstabe cc
und dd und Buchstabe d, Nummer 5, 8, 9 Buchstabe b,
Nummer 23 Buchstabe a, Nummer 28 Buchstabe e,
Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3,
Artikel 4 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 5 Num
mer 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 7 Nummer 1 Buch
stabe a, b, d und k, Nummer 3, 4, 6 bis 14 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 15,
17, 18, 19 Buchstabe a bis d Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe e und f, Nummer 20 Buchstabe b, Num
mer 22 Buchstabe c, e und f, Nummer 23 bis 25 Buch
stabe b, Nummer 26 Buchstabe d, Nummer 27 Buch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022
stabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c und f,
Nummer 28 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe c, Nummer 29, 30 Buchstabe b, c, d, f, g
und h, Nummer 31, 33 Buchstabe b, c und d Doppel
buchstabe bb, Nummer 37 bis 41 Buchstabe b, Num
mer 49, 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,
Buchstabe b und c, Nummer 51, 52 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nummer 53
bis 55 Buchstabe a, Nummer 56 Buchstabe a bis c
1871
und Nummer 58, Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 9
Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Ver
kündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b, Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe e Doppel
buchstabe aa, die Artikel 12 und 13 treten am 1. Januar
2023 in Kraft.
(5) Artikel 14 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner