Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 53 vom 22.12.2022  - Seite 2436 bis 2475 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

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2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Assistenzhundeverordnung (AHundV) Vom 19. Dezember 2022 Auf Grund des § 12l des Behindertengleichstel lungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Assistenzhundearten Abschnitt 5 Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen § 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstel lungsgesetzes § 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behinder tengleichstellungsgesetzes § 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfs mittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetz buch gewährt werden § 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises Abschnitt 2 Abschnitt 6 Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung § 4 Grunderziehung des Hundes § 5 Gesundheitliche Eignung, Attest § 6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht Abschnitt 3 § 25 Jährliche Untersuchung § 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kenn zeichen § 27 Haftpflichtversicherung Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft Abschnitt 7 § 7 Fremdausbildung und Selbstausbildung § 8 Ziel und Inhalt der Ausbildung § 9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung § 10 Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund § 11 Schulung der Zusammenarbeit § 12 Ausbildungsstätte § 13 Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung § 14 Beratung bei der Selbstausbildung Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern § 28 Akkreditierung als fachliche Stelle § 29 Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person § 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern § 31 Inkrafttreten Anlage 1 Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft § 15 Anmeldung zur Prüfung § 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung § 17 Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen § 18 Prüfungsergebnis § 19 Zertifizierung und Zertifikat § 20 Verlängerung der Zertifizierung Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage 2 3 4 5 6 7 8 Anlage 9 Anlage 10 Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbil dung Ausschlussdiagnosen Attest Ausbildungsinhalt Ausbildungsnachweis Prüfung Zulassung von Ausbildungsstätten Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fach prüfer Ausweis Kennzeichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Assistenz hunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behinderten gleichstellungsgesetzes. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten 1. für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden oder ge währt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24 Absatz 2, § 26 und 27, 2. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungs gesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 so wie 3. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungs gesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis 27. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer Ausbildungsstätte durchführt, 2. gesundheitliche Eignung: eine gute physische und psychische Verfassung des Hundes ohne nicht ein fach behandelbare oder kontrollierbare chronische Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltens störungen, 3. fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditie rungsstelle GmbH für die Zulassung von Aus bildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte Zertifizierungsstelle, 4. Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelas sene Stelle, die Assistenzhunde und MenschAssistenzhund-Gemeinschaften ausbildet, 5. Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft, 6. Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Aus bildungsstätte, 7. Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer Ausbildungsstätte, 8. Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung auf gebaut hat, 9. Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zerti fizierung des Assistenzhundes und der MenschAssistenzhund-Gemeinschaft vornimmt, 10. Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund- 2437 Gemeinschaft einbezogene natürliche Person, die die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt und das Ergebnis der Prüfung beurteilt, 11. Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befesti gung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr eines Hundes eignet. §3 Assistenzhundearten (1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleis tungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten ein teilen: 1. Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehver mögens, 2. Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Men schen mit motorischer Beeinträchtigung, 3. Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung, 4. Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beein trächtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktori schen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und 5. PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen. (2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenz hundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet. Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund §4 Grunderziehung des Hundes Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunder ziehung. Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehor sams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghund paten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht er folgt. §5 Gesundheitliche Eignung, Attest (1) Der Hund muss als Assistenzhund gesundheit lich geeignet sein. Die gesundheitliche Eignung ist durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen. Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund mindestens zwölf Monate alt sein. 2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 (2) Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung ergeben sich aus der Anlage 1. Der Tierarzt kann im Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den an erkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen. Sofern er für eine einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese Untersuchung durchführen. (3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine ge sundheitliche Eignung des Hundes aus. (4) Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. Er hat die Feststellung der gesund heitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer be stimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu be schränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies erfordern. Dem Attest sind ein Befunderhebungs bogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiter führender Untersuchungen beizufügen. Abweichungen von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom Tierarzt anzugeben und zu begründen. §6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Unter suchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikro chip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Par laments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handels zwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen. Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeich nung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an. Abschnitt 3 Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft §7 Fremdausbildung und Selbstausbildung (1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder Selbstausbildung. (2) Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungs stätte den Menschen mit Behinderungen an und führt notwendige Schulungen, insbesondere zur Zusam menarbeit von Mensch und Hund durch. Art und Um fang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnis sen des Menschen mit Behinderungen. Sie muss je doch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden, verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfas sen. (3) Von den zeitlichen Vorgaben des Absat zes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Ein erheb licher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat. §8 Ziel und Inhalt der Ausbildung (1) Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. Diese liegt vor, wenn 1. die erforderlichen Hilfeleistungen bedarfsgerecht und zwischen Mensch und Hund aufeinander abge stimmt ausgeführt werden, 2. Mensch und Hund das notwendige Vertrauen und eine sichere Bindung zueinander entwickelt haben, 3. der Mensch den Hund hinreichend kontrollieren kann und dieser gegenüber dem Menschen den erforderlichen Gehorsam besitzt, 4. sich die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft si cher im privaten und öffentlichen Raum bewegt, 5. der Mensch verschiedene Reaktionsweisen des Hundes, wie etwa bei Stress, erkennen und darauf angemessen reagieren kann und 6. der Mensch den Hund außerhalb dessen Hilfeleis tungsaufgaben mental und körperlich angemessen beschäftigen sowie artgemäß versorgen und halten kann. (2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theore tischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten ins besondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt. (3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1 genannten Assistenzhundearten und umfasst mindes tens den in Anlage 4 und in diesem Abschnitt aufge führten Ausbildungsinhalt. (4) Die Ausbildung muss unter Beachtung der ein schlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tier schutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverord nung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Ausbildung sind tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu ver wenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen. §9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung (1) Die Ausbildungsstätte vergewissert sich bei der Fremdausbildung und bei Selbstausbildung so früh wie möglich, ob der Hund generell als Assistenzhund ge eignet ist. Die generelle Eignung als Assistenzhund liegt vor, wenn 1. die gesundheitliche Eignung des Hundes innerhalb der letzten drei Monate festgestellt wurde und der Ausbildungsstätte ein entsprechendes Attest, der Befunderhebungsbogen sowie die weiteren Unter suchungsergebnisse vorliegen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2. sich der Hund nach der Einschätzung der Ausbil dungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhunde art, zu der er ausgebildet werden soll, insbesondere im Hinblick auf seine körperliche Beschaffenheit, Rassezugehörigkeit und äußere Erscheinungsform eignet, 3. der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assis tenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird, 4. der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wachoder Herdenschutzhund absolviert hat, 5. er nicht zur Zucht eingesetzt wird, sofern es sich um eine Hündin handelt, und 6. nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte davon auszugehen ist, dass der Hund bei Abschluss der Ausbildung das für einen Assistenzhund erforder liche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird; das heißt, dass er a) sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren artgemäß verhält und sozialkom petent kommuniziert, 2439 3. einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers oder 4. einer fachärztlichen Bescheinigung. Der Nachweis nach Satz 1 muss alle Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 umfassen. § 11 Schulung der Zusammenarbeit (1) Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenar beit von Mensch und Hund. Ziel dieser Schulung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. (2) Die Schulung der Zusammenarbeit erfolgt bei der Fremdausbildung spätestens dann, wenn der Hund die erforderlichen Hilfeleistungen erlernt hat. Diese Schulung erfolgt mindestens über einen Zeitraum von 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens zwei Monate. Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. b) eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie die für einen Assistenzhund erforderliche Kon zentrationsfähigkeit zeigt, Ausbildungsstätte c) auch in Bedrängungs- und Konfliktsituationen nicht unangemessen erregt, schreckhaft, aggres siv oder ängstlich auf akustische, visuelle und andere Umweltreize reagiert, (1) In der Ausbildungsstätte trägt die fachlich ver antwortliche Person die Verantwortung für die Einhal tung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausbildung. d) eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereit schaft zur Vertrauensperson zeigt und (2) Die Ausbildungsstätte berücksichtigt bei der Ausbildung die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen. Insbesondere erfolgt die Ausbil dung durch die Ausbildungsstätte für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen. e) keine unkontrollierbare Jagdneigung zeigt. (2) Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenz hunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körper liche Veränderungen eines Menschen mit stoffwech selbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden. § 10 Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund (1) Zusätzlich zur generellen Eignung des Hundes vergewissert sich die Ausbildungsstätte bei der Fremd ausbildung und bei der Selbstausbildung so früh wie möglich, ob sich der Hund unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Menschen mit Behin derungen im konkreten Fall als Assistenzhund eignet. Die konkret-individuelle Eignung liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderungen gegenüber der Ausbil dungsstätte nachweist, dass 1. er die Voraussetzungen des § 3 des Behinderten gleichstellungsgesetzes erfüllt und 2. der Hund als ausgebildeter Assistenzhund ihm die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungs bedingte Nachteile ausgleichen kann. (2) Die konkret-individuelle Eignung kann insbeson dere nachgewiesen werden durch die Vorlage 1. eines Schwerbehindertenausweises, 2. eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung, § 12 (3) Die Ausbildungsstätte dokumentiert die Aus bildung nach Maßgabe der Anlage 5 in einem Aus bildungsnachweis. Die Ausbildungsstätte händigt dem Menschen mit Behinderungen auf dessen Verlangen eine Kopie des Ausbildungsnachweises aus. § 13 Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung Eine Bezugsperson ist in die Ausbildung einzubezie hen, wenn aufgrund der Beeinträchtigung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen eine Unter stützung durch diese Bezugsperson bei der Ausfüh rung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenz hundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist. Bei Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwin gend. Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und des Hundes. § 14 Beratung bei der Selbstausbildung Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls deren Bezugspersonen nehmen spätestens bei Beginn der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungs 2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 stätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in Anspruch. Die Beratung zu den praktischen Anforde rungen an eine Selbstausbildung, zu Fragen der gene rellen Eignung als Assistenzhund, insbesondere auf grund von rassetypischen Besonderheiten, zu Fragen der konkret-individuellen Eignung als Assistenzhund sowie zur artgemäßen Versorgung eines Assistenz hundes soll möglichst schon vor der Anschaffung eines Hundes erfolgen. Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft § 15 Anmeldung zur Prüfung (1) Zur Prüfung muss der Mensch mit Behinderun gen sich und den Hund bei einem Prüfer anmelden. (2) Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer die folgenden Unterlagen vorliegen: 1. die Kopie eines Identitätsnachweises des Menschen mit Behinderungen und der Bezugsperson, sofern eine solche vorhanden ist, sowie ein Lichtbild des Menschen mit Behinderungen, (2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung min destens 21 Monate alt sein. § 17 Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behin derungen sind bei der Konzeption und Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere erfolgt die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen bar rierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen ange messenen Vorkehrungen. Individuelle Benachteiligun gen werden so weit wie möglich kompensiert. § 18 Prüfungsergebnis (1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit ,,gut", ,,ausreichend" oder ,,mangelhaft" bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungs leistungen jeweils mit mindestens ,,ausreichend" be wertet worden sind. 2. eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse, das Geschlecht und den Wurftag des Hundes sowie über den Nummerncode des Mikrochip-Transpon ders und ein Lichtbild des Hundes, (2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wie derholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin. 3. das Attest über die gesundheitliche Eignung des Hundes gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Befunder hebungsbogen und die weiteren Untersuchungs ergebnisse gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 und eine tierärztliche Bestätigung über das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung, wenn die tierärztliche Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung länger als ein Jahr zurückliegt, § 19 4. der Nachweis der konkret-individuellen Eignung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 5. eine Kopie des Ausbildungsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1, 6. bei Abweichung von den zeitlichen Vorgaben des § 7 Absatz 2, eine Darlegung der dafür erheblichen Gründe, 7. eine Übersicht über die Hilfeleistungen. (3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Ab satz 1 zugelassenen Prüfer erfolgen. § 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Aus bildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund über die erforderlichen Kompeten zen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum be darfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenz hundes erforderlich sind. Die Prüfung findet als Einzel prüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderun gen statt. Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6. Zertifizierung und Zertifikat (1) Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizie rung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinde rungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. Außerdem händigt der Prüfer dem Men schen mit Behinderungen ein Abzeichen aus. § 20 Verlängerung der Zertifizierung Der Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gül tigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantra gen. Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. Für die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fort bestand der gesundheitlichen Eignung des Assistenz hundes vorzulegen. Für den Umfang der tierärztlichen Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes Zertifikat aus. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2441 Abschnitt 5 § 22 Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes § 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behin dertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landes recht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nach weise, Informationen und Unterlagen vorliegen: 1. eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer bestandenen qualifizierten Prüfung, 2. ein Nachweis über das Datum der Prüfung, 3. der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 für den Antragsteller, 4. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder und 5. ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat. (2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absat zes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die 1. die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer (Industrie- und Handelskammer) besitzt, 2. die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. be sitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blinden führhunden handelt, 3. Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assis tenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält oder 4. eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Quali fikation besitzt. (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Le bensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt dem Men schen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen und Verbänden zu veröffentlichen, die die Vorausset zungen des Absatzes 2 erfüllen. (5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden. (1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behin dertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landes recht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nach weise, Informationen und Unterlagen vorliegen: 1. ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Ab satz 1 Satz 2, 2. ein Nachweis über die erfolgreich von dem Men schen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung, 3. ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbil dungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach aus ländischem Recht mit den Anforderungen zur Aus bildung dieser Verordnung und 4. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungs gesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die fol genden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind: 1. ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023, 2. ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhun des als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungs gesetzes und 3. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder. (3) Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend. § 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für ei nen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge währt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. Der Aus weis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenz hund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und 2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder. § 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises (1) Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach § 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Aner kennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Hierzu hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzule gen. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ver längert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweis entsprechend ab. (2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises entsprechend. 1. die einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft an gehören, welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist, 2. die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder 3. bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden. (2) Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungs gesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem Abzeichen zu kennzeichnen. Das Abzeichen ist auf einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu befestigen. Abweichend von Satz 1 kann die Kenn zeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des Ausweises erfolgen. (3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 ab weichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt. Abschnitt 6 Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung § 25 Jährliche Untersuchung (1) Der Assistenzhund ist einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche Eignung fortbesteht. Der Tierarzt bestimmt Art, Inhalt und Ausmaß dieser Untersuchung nach tierärztlichem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere § 27 Haftpflichtversicherung Der Halter eines Assistenzhundes muss eine Haft pflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen schäden, Sachschäden und sonstigen Vermögens schäden abschließen und aufrechterhalten. Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversiche rungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personenund sonstige Schäden abdecken. 1. des Alters, 2. der Lebensumstände, Abschnitt 7 3. der Assistenzhundeart, Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern 4. der Rasseprädispositionen und des Geschlechts sowie 5. eventuell vorhandener Vorerkrankungen. (2) Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die die gesundheitliche Eignung in Frage stellen, sind über die nach Absatz 1 erforderlichen weitere Untersuchun gen durchzuführen. Ergibt eine Untersuchung, dass der Assistenzhund den Einsatz als Assistenzhund nur unter Schmerzen, Leiden oder Schäden fortsetzen kann, entfällt seine gesundheitliche Eignung. Über das Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assis tenzhundes hat der Tierarzt den Prüfer, der die Zertifi zierung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, oder im Falle eines anerkannten Assistenzhundes die für die Anerkennung zuständige Behörde darüber zu informieren. Für den Widerruf der Anerkennung gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Über die Zurückziehung der Zertifizierung entscheidet die Prüfstelle gemäß den Vorgaben der DIN 17024-11. § 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen (1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet wer den, § 28 Akkreditierung als fachliche Stelle Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf An trag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Als fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist, dass 1. die bei ihm mit den entsprechenden Aufgaben be trauten Personen die erforderliche Sachkunde besitzen, um die Anforderungen an die Zulassung von Ausbildungsstätten zu beurteilen; dies umfasst insbesondere die Beurteilung, ob eine Ausbildungs stätte in der Lage ist, die Ausbildung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung, des Tierschutz gesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung durchzuführen und die in dieser Verordnung festge legten strukturellen und personellen Anforderungen erfüllt, 2. er über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Zulassungsprüfung sowie deren Überprüfung verfügt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 3. die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind. § 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern § 29 Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person (1) Die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgeset zes ist bei der fachlichen Stelle zu beantragen. Sie kann für die Ausbildung zu einer oder zu mehreren As sistenzhundearten beantragt werden. Zur Zulassung legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise vor. (2) Die Ausbildungsstätte muss für jede Assistenz hundeart eine oder mehrere fachlich verantwortliche Personen festlegen. Ist die Ausbildungsstätte eine natürliche Person, ist diese fachlich verantwortlich. Eine Person kann auch für mehrere Assistenzhunde arten fachlich verantwortlich sein. 2443 (1) Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behinderten gleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sach kundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verord nung verfügen. Die erforderlichen Nachweise hierfür hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen. (2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4 nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen. § 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Berlin, den 19. Dezember 2022 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil 2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 4 Satz 3) Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung Art der geplanten Verwendung (bitte ankreuzen) Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder Beeinträchtigung des Sehvermögens (Blindenführhund) Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB-Assistenzhund) Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung (Mobilitätsassistenzhund) Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung (Signalassistenzhund) Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen (Warn- und Anzeige-Assistenzhund) I. Signalement Rasse Geburtsdatum Name Mikrochip-Nummer II. Anamnese Jeder Hund ist mindestens gemäß den Empfehlungen der StIKo-Vet zu impfen (,,C" = Core-Vakzine) Parvovirose (C) Letzte Impfung am__ Staupe (C) Letzte Impfung am__ Leptospirose (C) Letzte Impfung am__ Tollwut (bei Reisetätigkeit mit Auslandsaufenthalt) Weitere Impfungen: Grundimmunisierung vollständig Geschlecht weiblich ­ letzte Läufigkeit am: männlich Kastration ja ­ Datum: nein ja/nein chirurgisch chemisch Datum: Kot- und Urinabsatz o.b.B. Abweichung: Futter- und Wasseraufnahme Laut Angabe der vorstelligen Person o.b.B. Abweichung: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Bisherige Erkrankungen, Medikationen, Therapien Bisherige Operationen Auslandsanamnese Sonstige Auffälligkeiten III. Klinische Untersuchung Allgemeinverhalten munter, aufmerksam ruhig, aufmerksam matt, teilnahmslos apathisch unruhig/nervös gesteigertes Allgemeinverhalten (Übererregbarkeit) Aggression gegenüber Fremden Ernährungszustand (BCS) 1 3 5 7 gemäß WSAVA Leitfaden 2 4 6 8 Innere Körpertemperatur 9 °C Haut o.b.B. Abweichung: Hautturgor erhalten vermindert: ggr. mgr. hgr. aufgehoben Haarkleid, Krallen o.b.B. Abweichung: Schleimhäute (Bitte die entsprechenden Nummern einfügen: Maulschleimhaut Konjunktiven 1. rosa; 2. blass-rosa; 3. blass; 4 ikterisch; 5. hyperämisch; 6. zyanotisch) Augen (Eine Untersu chung durch Fachtier arzt nur, wenn vom untersuchenden Tierarzt abweichende Befunde erhoben werden.) Ausfluss ja ­ Konsistenz: nein Umgebende Strukturen o.b.B. Abweichung: Innere Strukturen o.b.B. Abweichung: Ohren o.b.B. Abweichung: Mundhöhle/Zunge o.b.B. Abweichung: Zahnfleisch o.b.B. Abweichung: 2445 2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Zahnstatus o.b.B. Abweichung: Zahnschema hier mit abdrucken, damit eventuell fehlende Zähne direkt vermerkt werden können Nase Umgebung: o.b.B. Abweichung: Atmung Frequenz: o.b.B. Abweichung: Kehlkopf Husten nicht auslösbar, kein spontanes Husten Husten auslösbar, kein spontanes Husten Husten spontan (ggf. Nachuntersuchung) Lymphknoten o.b.B. Abweichung: Auskultation Lunge o.b.B. Abweichung: Auskultation Herz o.b.B. Abweichung: Puls Frequenz: o.b.B. Abweichung: Palpation Abdomen o.b.B. Abweichung: IV. Harnuntersuchung (nur bei entsprechendem Befund bzw. Verdacht) Teststreifen o.b.B. Wert: Abweichung: Spez. Gewicht o.b.B. Abweichung: Sedimentuntersuchung o.b.B. Abweichung: V. Kotuntersuchung Parasitologie (Sedimentations-Flotations-Verfahren oder immunologisch) (Empfehlungen des Euro pean Scientific Counsel Companion Animal Parasites ESCCAP) o.b.B. Abweichung: Giardien negativ positiv Letzte Entwurmung Datum, Medikament Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2447 VI. Blutuntersuchung Hämatologie RBC, HCT, HGB, WBC + Differentialblutbild Blutchemie ALB, ALB/GLOB, ALKP, ALT, AMYL BUN, BUN/CREA, GLOB, CHOL, CREA, GGT, TBIL, GLU, LIPA, PHOS, TP, Cl, Na, K, Ca, Na/K (T4, TSH bei klinischem Verdacht) Vektor übertragene Infektionen (CVBD) nur bei Verdacht, wenn Hund aus dem Ausland bzw. bei klinischem Bild Leishmania sp., Ehrlichia sp., Dirofilaria sp., Babesia sp., Anaplasmen, Hepatozoon canis Bei Hunden aus dem Ausland zusätzliche länderspezifische Unter suchungen (Reisekrankheiten-Profil) VII. Orthopädischer Untersuchungsgang: Gangbild Schritt o.b.B. Lahmheit Vore Hire Voli Hili Trab o.b.B. Lahmheit Vore Hire Voli Hili Kreis o.b.B. Abweichung: Stufen auf und ab o.b.B. Abweichung: Erheben aus Sitz- und Liegeposition o.b.B. Abweichung: VIII. Orthopädischer Untersuchungsgang: Palpation Stehend Halswirbelsäule o.b.B. Abweichung: Brustwirbelsäule o.b.B. Abweichung: Lendenwirbelsäule o.b.B. Abweichung: Kreuzbein/Iliosakralgelenk o.b.B. Abweichung: 2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Provokationstest Bizepssehne bezüglich Tendinitis und Ruptur o.b.B. Abweichung: Probe FPC (Frakturierter processus coronoideus) o.b.B. Abweichung: IX. Orthopädischer Untersuchungsgang: Palpation in Seitenlage (links und rechts anliegend) Jede Gliedmaße ist einzeln von distal nach proximal zu untersuchen, beginnend an den Zehengrund gelenken. Vordergliedmaße links sämtliche Gelenke o.b.B. Streckschmerz ­ Lokalisation: Beugeschmerz ­ Lokalisation: Rotationsschmerz ­ Lokalisation: Lange Röhrenknochen Druckschmerz ­ Lokalisation: Hintergliedmaße links sämtliche Gelenke o.b.B. Streckschmerz ­ Lokalisation: Beugeschmerz ­ Lokalisation: Rotationsschmerz ­ Lokalisation: Lange Röhrenknochen Druckschmerz ­ Lokalisation: Patellaluxation o.b.B. Grad Vordergliedmaße rechts sämtliche Gelenke o.b.B. Streckschmerz ­ Lokalisation: Beugeschmerz ­ Lokalisation: Rotationsschmerz ­ Lokalisation: Lange Röhrenknochen Druckschmerz ­ Lokalisation: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 sämtliche Gelenke o.b.B. Streckschmerz ­ Lokalisation: Hintergliedmaße rechts Beugeschmerz ­ Lokalisation: Rotationsschmerz ­ Lokalisation: Lange Röhrenknochen Druckschmerz ­ Lokalisation: Patellaluxation o.b.B. Grad X. Neurologischer Untersuchungsgang Visus Drohreaktion o.b.B. Abweichung: ,,Wattebauschtest" o.b.B. Abweichung: Hindernisparcours o.b.B. Abweichung: Hörprobe (zum Beispiel Klatschen, laute Ansprache) o.b.B. Abweichung: Haltung (Kopf, Gliedmaßen) o.b.B. Abweichung: Weitere Kopfnerven Pupillarreflex o.b.B. Abweichung: Palpebralreflex o.b.B. Abweichung: Sensibilitäts prüfung Nase o.b.B. Abweichung: Schluckreflex o.b.B. Abweichung: Stellreflex vordere Gliedmaßen o.b.B. Abweichung: Stellreflex hintere Gliedmaßen o.b.B. Abweichung: Flexorreflex vordere Gliedmaßen o.b.B. Abweichung: Flexorreflex hintere Gliedmaßen o.b.B. Abweichung: 2449 2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Tricepssehnenreflex o.b.B. Abweichung: Bicepssehnenreflex o.b.B. Abweichung: Tibialis-cranialis-Reflex o.b.B. Abweichung: Patellarreflex o.b.B. Abweichung: Ischiadicusreflex o.b.B. Abweichung: XI. Bildgebende Diagnostik: Röntgen (durch einen Fachtierarzt, z. B. von der Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetische beeinflussbarer Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V. geprüften Gutachter für Hüftgelenksdysplasie (HD) bzw. Ellbogen gelenksdysplasie (ED)) Hüfte Lendenwirbelsäule l/l Ellenbogen beidseits l/l und a/p XII. Bildgebende Diagnostik: Sonographie (nur bei Verdacht) Nur bei spezieller Indikation Herz: Abdomen: Sehnen/Kapsel/Bänder: Umfangsvermehrung: XIII. Verhalten bei der Untersuchung (Bei Verdacht auf Verhaltensstörungen ist der Hund einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit Zusatzbezeichnung/Fachtierarztbezeichnung Verhaltenskunde vorzustellen.) gelassen, desinteressiert furchtsam-scheu offen-freundlich panisch (Fluchtversuche) freundlich-verspielt defensiv-aggressiv unterwürfig-sensibel offensiv-aggressiv XIV. Notwendige weiterführende Untersuchungen Zum Beispiel, wenn aufgrund erblichen oder einer Rassedisposition beispielsweise Audiometrie bei Hunden mit Merlefaktor oder durch andere Befunde oder anderen Untersuchungen, Verdachtsdiagnosen bestehen, die den Einsatz als Assistenzhund einschränken oder ausschließen. XV. Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen (entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung) Ja ___welche ___________ Nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2451 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 3) Ausschlussdiagnosen 1. Nicht einfach behandelbare oder nicht einfach kontrollierbare chronische Erkrankungen, Stoffwechselstörungen oder organische Erkrankungen führen zum Ausschluss (zum Beispiel Epilepsie, Morbus Addison, Morbus Cushing, generalisierte Demodikose, atopische Dermatitis, Diabetes mellitus, Diabetes insipidus, chronische/exokrine Pankreasinsuffizienz, kognitive Dysfunktion) 2. Chronische schmerzhafte, orthopädische Leiden wie Hüftgelenksdysplasie ab Schweregrad D1, Ellenbogendysplasie ab Grad 1, hochgradige An zeichen für eine lumbosakrale Instabilität oder Übergangswirbel höheren Grades, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, Arthrosen, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, ausgeprägte Tendopathien, Patellaluxation ab Grad 3 3. Hunde, bei denen Körperteile oder Organe entgegen dem Verbot des § 6 des Tierschutzgesetzes vollständig oder teilweise amputiert wurden, ins besondere die Ohren oder die Rute 4. Hunde mit Qualzuchtmerkmalen entsprechend § 10 der Tierschutz-Hunde verordnung 5. Obstruktion der oberen Atemwege 6. Anhaltende Verhaltensstörungen (wie etwa gesteigertes aggressives oder ängstliches Verhalten) 7. Verlust oder Einschränkung von Sinneswahrnehmungen (zum Beispiel Ein schränkungen des Hörens, Sehens) 2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 1) Attest Ein Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben ent halten: 1. Ausstellende Tierärztin/ausstellender Tierarzt, 2. Angaben zur Hundehalterin/zum Hundehalter: Name, Vorname, Anschrift, 3. Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag, 4. Grund der Vorstellung, 5. eine Bestätigung, dass der Hund am Tag der Untersuchung die zur Aus bildung und zum Einsatz als Assistenzhund erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt, 6. eine Angabe darüber, ob die gesundheitliche Eignung am Tag der Unter suchung auf eine Assistenzhundeart nach § 3 Absatz 1 begrenzt ist, 7. Ort und Datum der Ausstellung, 8. Unterschrift der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes und 9. Bestätigung, dass dem Attest der Befunderhebungsbogen sowie ggf. Unter suchungsergebnisse weiterführender Untersuchungen beiliegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2453 Anlage 4 (zu § 8 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummer 5) Ausbildungsinhalt 1. Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams (alle Assistenzhundearten) Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens Schulung des Gehorsams Reaktionsschulung in Bezug auf Menschen (auch Schulung, an der Leine und ohne Leine zu folgen und Menschenmengen) mit aus Perspektive des Hundes zu begleiten ungewöhnlichem Erscheinungsbild, ungewöhnlichen und unterschiedlichen Bewegungsmustern sowie deren Verhaltensweisen. Dies umfasst insbesondere auch die Duldung von Hilfeleistungen durch Dritte. Reaktionsschulung in Bezug auf Kinder, Artgenossen Schulung, die Signale für Sitzen, Liegen und Bleiben und andere Tiere und deren Verhalten, auch wenn der (auch mit Ablenkungen) zu befolgen Hund unangeleint (frei) läuft Schulung des Verhaltens bei der Benutzung von Fahr Schulung, Rückruf- und Abbruchsignale zu befolgen stühlen und Treppen sowie der Benutzung von ver schiedenen Türen Schulung des Verhaltens in öffentlichen Orten (insbesondere Straßenverkehr, Geschäfte, Arztpraxis, Restaurant, Café) sowie des Verhaltens in der Wohnung des Menschen, wenn dieser nicht zu Hause ist Reaktionsschulung in Bezug auf akustische, visuelle, taktile und geruchliche Reize sowie Futterreize, auch im Freilauf Bedarfsorientierte Schulung des Verhaltens bei der Benutzung von Verkehrsmitteln wie etwa Ein- und Aussteigen sowie die Benutzung von Kraftfahrzeug, Sonderfahrdienst, Bus, Bahn, Tram sowie anderen Beförderungsmitteln wie Fähre, Gondel, Seilbahn. Die Auswahl der Beförderungsmittel ist angepasst an die jeweiligen individuellen Umstände, wobei mindes tens die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs oder eines Verkehrsmittels des öffentlichen Nah- oder Fernverkehrs geschult werden muss. 2. Hilfeleistungen a) B l i n d e n f ü h r h u n d e Der Blindenführhund lernt in der Ausbildung, den Menschen selbstständig sicher durch den allgemeinen Verkehr zu führen und dabei auf die ihm antrainierten Hör- und anderen Zeichen des Menschen sowie auf Umweltsignale zu reagieren. Während der Ausbildung trainiert der Hund, im Führgeschirr zu gehen und ­ jeweils situationsangemessen ­ ihm gegebene Signale zu befolgen oder sich ihnen aktiv zu wider setzen. Signale bei der Führarbeit zu befolgen oder im Einzelfall nicht zu befolgen, ist eine Hilfeleistung, die auf die Anforderungen an den Gehorsam aufbaut. Der Ausbildungsinhalt umfasst die Hilfeleistungen H1 bis H9 sowie die sonstige Leistung S1. Nummer H1 Hilfeleistung Beschreibung Umgehen beziehungsweise Anzeigen von Bewegliche und unbewegliche Hindernisse umgeht Hindernissen oder zeigt der Hund dem Menschen an. Je nach Umweltsituation und Beschaffenheit des Hindernisses kann dies beispielsweise durch Stehenbleiben oder Verzögern erfolgen. ­ Um Seitenhindernisse führt der Hund seitlich in ausreichendem Abstand herum. ­ Um Bodenhindernisse führt der Hund herum oder zeigt sie an. Hindernisse, die der Mensch überstei gen kann (z. B. querliegendes Brett, Füllschlauch einer Heizölleitung usw.), zeigt der Hund durch Stehenbleiben an und führt nach entsprechender Aufforderung über das Hindernis. 2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Nummer Hilfeleistung Beschreibung ­ Flache Hindernisse zeigt der Hund etwa durch Verzögern des Gehtempos an. Bodenvertiefun gen (wie Bahnsteigkanten, offene Kanalschächte, Baugruben) passiert der Hund mit genügen dem seitlichen Abstand, oder er bleibt davor stehen. ­ Um Höhenhindernisse, die der Hund unterlaufen, an denen sich der Mensch aber stoßen könnte (zum Beispiel Schranken, überhängende Zweige, Briefkästen), führt der Hund mit genügendem seit lichen Abstand herum. ­ Bei Totalabsperrungen (beispielsweise an Bau stellen oder durch parkende Autos) umgehen der Hund und der Mensch das Hindernis situations angemessen und sicher. Bei Totalabsperrung von Bürgersteigen führt der Hund beispielsweise an die Bordsteinkante. Auf Signal des Menschen führt der Hund über die Fahrbahn (sichere Überquerung) oder er umgeht die Absperrung auf der Fahrbahn. Nach Passieren der Absperrung zeigt er den Bord stein an und setzt den Weg auf dem Bürgersteig fort. ­ Mobile Hindernisse (wie Fußgängerinnen und Fuß gänger, Skaterinnen und Skater, Radfahrende usw.) umgeht der Hund mit ausreichendem Ab stand. ­ Durch Engstellen führt der Hund in angemessen verlangsamtem Führtempo oder er zeigt sie durch Stehenbleiben an. H2 Verhalten in Gefahrensituationen Der Hund erkennt ­ soweit möglich ­ eine Gefahren situation rechtzeitig und reagiert angemessen darauf. Er bleibt beispielsweise stehen, auch wenn ein Signal (verbales oder nonverbales Signal oder ein ver änderter Zustand) bereits gegeben wurde. Beispielsweise zeigt der Hund Abgründe wie an Bahn steigkanten oder ungesicherten Baugruben, denen sich Mensch und Hund frontal nähern, durch Stehen bleiben an oder er führt davon weg, so dass er zwischen Abgrund und Mensch geht. Entlang von Abgründen (wie beispielsweise an Bahnsteigkanten oder Rampen) führt der Hund mit ausreichendem Seitenabstand. H3 Verhalten bei Bordsteinkanten Der Hund führt bis zu Bordsteinkanten und hält an; das gilt für Bordsteinkanten jeder Höhe, auch für abgesenkte. Auf entsprechendes Signal führt er weiter. H4 Verhalten bei Straßenüberquerungen, Be ­ Straßen überquert der Hund erst auf entsprechen gehen von Bürgersteigen und Straßen des Signal. Der Hund führt direkt und geradlinig über die Fahrbahn zur gegenüberliegenden Bord steinkante. ­ Auf Straßen mit Bürgersteig führt der Hund, soweit möglich, auf dem Gehweg und hält dort möglichst die Mitte ein. Er führt, sofern er nicht unbeweg lichen oder beweglichen Hindernissen ausweichen muss, in gerader Richtung. Er führt, solange ihm kein anderes Signal gegeben wird, bis zur Bord steinkante der nächsten Querstraße und bleibt unmittelbar vor dieser stehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Nummer Hilfeleistung 2455 Beschreibung ­ Auf Straßen ohne Bürgersteig führt der Hund selbstständig oder auf Signal des Menschen am linken oder rechten Rand und zeigt einmündende Straßen oder Wege an. Nach der Umgehung von Hindernissen kehrt er wieder zurück auf die Lauf linie. Auf Straßen ohne Bürgersteig außerhalb geschlossener Ortschaften führt der Hund gemäß der Straßenverkehrsordnung äußerst links, wenn zumutbar. ­ Auf entsprechendes Signal sucht der Hund einen gekennzeichneten Fußgängerüberweg (zum Bei spiel Zebrastreifen) auf und zeigt ihn durch Stehen bleiben an. ­ Auf entsprechendes Signal führt der Hund zu einer Ampel und zeigt sie beispielsweise durch Stehen bleiben oder Berühren am Ampelmast an. H5 Verhalten bei und auf Treppen, Roll ­ Auf entsprechendes Signal sucht der Hund Trep treppen und Fahrsteigen (Laufbändern) pen und zeigt sie durch Anhalten an. Bei aufwärts führenden Stellen stellt der Hund die Vorderpfote auf die unterste Stufe. Die Treppen begeht der Hund nur auf Signal. Er geht dabei flüssig und in einem Tempo, das der Situation und den Bedürf nissen des Menschen angemessen ist. ­ Rolltreppen und Fahrsteige (Laufbänder) betritt der Hund nicht. H6 Benutzen von Verkehrsmitteln Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausstieg eines Verkehrsmittels und zeigt diesen an. Er steigt auf Signal zusammen mit dem Menschen ein bzw. aus. Ist ein gleichzeitiges Einsteigen nicht möglich, so hat der Hund aus Sicherheitsgründen vorauszugehen. Beim Aussteigen geht der Mensch voraus. H7 Verhalten in oder bei Gebäuden ­ Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausgang von Gebäuden oder Räumen und zeigt, sofern vor handen, die Ein- und Ausgangstür an. ­ Während eines Einkaufs oder Restaurantbesuches verhält sich der Hund ruhig und zurückhaltend, ohne Dritte zu belästigen und bleibt an der Stelle liegen, die ihm zugewiesen wurde. H8 Losgehen, Ändern von Richtung und ­ Auf das entsprechende Signal geht der Hund los. Geschwindigkeit, Nachfolgen ­ Auf entsprechendes Signal ändert der Hund aus dem Stand bzw. aus der Bewegung die Richtung. ­ Auf entsprechendes Signal läuft der Hund schneller bzw. langsamer. Das Führtempo ist der Umwelt situation und den Bedürfnissen des Menschen angepasst. ­ Auf Signal folgt der Hund einer bestimmten Person und führt dabei weiterhin sicher (z. B. um Hinder nisse herum). H9 Aufsuchen und Anzeige von Sitzgelegen ­ Auf Signal führt der Hund zu einer freien Sitz heiten und anderer Ziele/markanter gelegenheit und zeigt diese an. Punkte ­ Auf entsprechendes Signal sucht der Hund andere Ziele (z. B. Verkaufsschalter, Kasse, Fahrstuhl, Haltestelle, Briefkasten) auf und zeigt sie an. 2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 S1 Sonstige Leistung Geschult wird die Selbstständigkeit, die Arbeits- und Zugfreude und die Belastbarkeit des Hundes sowie die Konstanz der Führleistung. b) M o b i l i t ä t s a s s i s t e n z h u n d Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei die Hilfeleistungen H3 bis H13 durch bis zu drei sonstige Hilfe leistungen (H14) oder jeweils durch eine bei H2 aufgeführte einzelne Notfallmaßnahme ersetzt werden können. Nummer Hilfeleistung H1 Apportieren von Objekten H2 Ausführen einer Notfallmaßnahme wie ­ ­ ­ ­ ­ Beschreibung Auf Signal hebt der Hund einen Gegenstand auf, hält oder trägt ihn, bis er das Signal erhält, den Gegen stand koordiniert dem Menschen anzureichen oder an einem angewiesenen Ort abzulegen. Der Hund führt auf Signal eine bestimmte Notfallmaß nahme aus: Zum Beispiel holt er das Telefon, eine Telefon holen Hilfsperson oder bestimmte Notfallmedikamente. Hilfsperson holen Oder der Hund läuft auf Signal zu einer vorher ge nannten Person, um diese darauf aufmerksam zu Notrufknopf drücken machen, dass Hilfe benötigt wird oder der Hund bellt Bellen oder Laut geben auf Signal oder auf Signal des Menschen, um auf eine Notsituation aufmerksam zu machen. Falls erforderlich, öffnet der Medikamente bringen Hund dazu Türen, überwindet Treppen oder andere Barrieren. H3 Schalter bedienen Der Hund betätigt auf Signal hin mit der Nase oder der Pfote den erwünschten Schalter von Einrichtungen wie etwa Licht, Notrufknopf, Fahrstuhl, Ampeltaster, Toilettenspülung sowie Schalter von Elektrogeräten wie etwa Staubsauger. H4 Türen öffnen, aufhalten und schließen Der Hund öffnet und schließt auf Signal eine Zimmeroder Wohnungstür. Bei Türen, die selbst schließen, hält er die Tür weit und lang genug offen, so dass der Mensch hindurchgehen oder hindurchfahren kann. H5 Unterstützung beim An- und/oder Aus Der Hund zieht auf Signal mit dem Maul das ziehen wünschte Kleidungsstück an und/oder aus, ohne Kleidungsstück dabei zu beschädigen. Winkel, und Krafteinsatz lernt der Hund an individuellen dürfnissen auszurichten. H6 Handrollstuhl oder Rollator heranziehen Der Hund zieht auf Signal den Handrollstuhl oder Rollator zu seinem Menschen heran. Position und Abstand sind hierbei individuell von Situation und individuellem Bedarf abhängig, um z. B. sicheres Um setzen zu ermöglichen. H7 Türen oder Schubladen öffnen Der Hund öffnet auf Signal eine Schublade oder Tür (auch Schranktür) etwa durch Ziehen oder Anstupsen. H8 Unterstützung bei der Hausarbeit Der Hund unterstützt bei der Erledigung der Hausar beit (etwa bei der Wäsche). Hierzu kann es je nach Bedarf notwendig sein, dass er beispielsweise Wäsche aus der Maschine anreicht, einen Wäsche korb zum Wäscheständer zieht, Wäsche sowie heruntergefallene Wäscheklammern anreicht und den Wäscheklammerbeutel hält. H9 Packtasche tragen einschließlich Auf- Der Hund trägt eine ergonomisch individuell zu ihm und Absetzen passende Packtasche auf dem Rücken, in der bei spielsweise der Einkauf verstaut werden kann. Der Hund lernt, sich sicher mit der Packtasche im privaten und öffentlichen Bereich zu bewegen. Das Gewicht der Packtasche samt Inhalt darf 15 % des Körper gewichts des Hundes nicht überschreiten. ge das Art Be Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Nummer Hilfeleistung 2457 Beschreibung H10 Hand auf eine Armlehne oder ein Steuer Der Hund unterstützt den Menschen dabei, dessen element (Schaltung) schieben Hand oder Arm auf Armlehne, Rollstuhlschaltung, Schoß etc. zu platzieren, wenn dies aus eigener Kraft nicht möglich ist, beispielsweise indem der Hund seine Schnauze unter den Arm legt und diesen auf die Armlehne zurückschiebt. H12 Aufräumen und Müll entsorgen H13 Hilfsmittel wie Beatmungsgerät tragen Der Hund trägt ein Hilfsmittel wie etwa ein kleines oder ziehen Beatmungsgerät für seinen Menschen oder zieht ein größeres Beatmungsgerät. H14 Sonstige Hilfeleistung Auf Signal bringt der Hund den Gegenstand zum Müll eimer und entsorgt diesen gezielt im Eimer. Hierbei benötigt er keinen Sichtkontakt zu seinem Menschen und öffnet solche Türen, die ihm den Weg zum Müll eimer versperren. Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach Eine Hilfeleistung, die sich nach dem in den Anforderungen des Einzelfalls. dividuellen Bedarf richtet und mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt: 1. Die Hilfeleistung ersetzt ganz oder teilweise eine ausgefallene Körper funktion oder ermöglicht die Erfüllung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören Körper funktionen wie Gehen, Stehen, Trep pensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung, das selbst ständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes und die Kommu nikation zur Vermeidung von Verein samung. 2. Die Hilfeleistung gleicht die mit der Funktionsbeeinträchtigung verbundene oder im Falle der Vorbeugung zu er wartende Teilhabestörung aus, mildert diese, wendet sie ab oder beeinflusst sie in sonstiger Weise günstig, um die Selbstbestimmung und gleich berechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benach teiligungen von Menschen mit Be hinderungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. c) S i g n a l a s s i s t e n z h u n d Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei diese jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch die weitere Anzeige eines Geräuschs aus der Hilfeleistung H1 ersetzt werden können. Nummer H1 Hilfeleistung Beschreibung Mindestens zwei der folgenden Geräusche Der Hund zeigt mindestens zwei Geräusche durch ein Anzeigeverhalten (zum Beispiel durch Stupsen ­ Türklingel mit der Nase, Kratzen am Bein oder Anspringen) oder das Bringen eines bestimmten Gegenstandes an. Der ­ Krankenwagen-, Feuerwehr- und Mensch wird nach jedem Anzeigen eines Geräusches, Polizeisirene auch nach Aufforderung durch den Menschen ­ Kraftfahrzeughupe (etwa durch eine entsprechende Gebärde), zur Ge ­ Vorname und Name räuschquelle geführt. ­ Rufen, Weinen oder Schreien des eigenen Kindes 2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Nummer Hilfeleistung Beschreibung ­ Klopfen ­ Nähern von Menschen durch ein Anzeigeverhalten anzeigen und zur Geräuschquelle führen oder durch ein bestimmtes Verhalten auf die Geräusch quelle aufmerksam machen. H2 Rauchmelder anzeigen Der Hund zeigt den Signalton eines Rauchmelders an. Anstatt den Menschen zum Geräusch zu führen, zeigt er durch ein eindeutiges, nur Rauchmelder betreffen des Verhalten, die Gefahr an. Das jeweilig trainierte Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Beachtung und penetrant. H3 Bestimmte Verkehrssituationen anzeigen Der Hund zeigt bestimmte Verkehrssituationen an, aus denen eine Gefahrsituation für den Menschen entste hen könnte. Dies könnte etwa ein sich dem Menschen von hinten näherndes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder sonstiges Fahrzeug sein. H4 Ein Familienmitglied oder einen Dritten Der Hund holt nach Aufforderung durch den Men holen schen ein Familienmitglied oder einen Dritten. H5 Nachricht zu einer anderen Person brin Der Hund transportiert eine Nachricht vom oder zum gen Menschen zu oder von einer anderen Person. H6 Verlust von Gegenständen anzeigen Der Hund macht den Menschen darauf aufmerksam, wenn ihm Gegenstände herunterfallen. H7 Wecker Klingeln anzeigen Der Hund zeigt das Klingeln durch ein Anzeigeverhal ten (vgl. H1) oder das Bringen des Weckers an. H8 Telefonklingeln oder Klingeln des Smart Der Hund zeigt das Klingeln eines Telefons oder phones anzeigen Smartphones an. H9 Haushaltsgeräusche (wie etwa Eieruhr, Wie bei H8 kochendes Wasser) H10 Eingang von Emails Wie bei H8 H11 Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Vgl. unter Buchstabe b) H14 Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls. d) W a r n - u n d A n z e i g e a s s i s t e n z h u n d Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch eine Notfallmaßnahme der Hilfeleistung H2 ersetzt werden können. Nummer H1 Hilfeleistung Beschreibung Zuverlässiges Warnen oder Anzeigen der medizinischen Notsituation/eines ver änderten körperlichen Zustands oder ei nes Allergens an bekannten und unbe kannten Orten Der Warnhund warnt den Menschen mit einem ein deutigen Warnverhalten zuverlässig zu allen Tagesund Nachtzeiten in jeder Situation, bevor die medizi nische Notsituation eintritt. Das jeweilig trainierte Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Be achtung und penetrant. Der Anzeigehund zeigt eine eingetretene medizinische Notsituation (gegebenen falls auch einen anaphylaktischen Schock) oder den potentiellen Auslöser einer medizinischen Notsituation (zum Beispiel ein Allergen) durch ein bestimmtes An zeigeverhalten (etwa Stupsen, Lecken, Pfote auflegen, Gegenstand bringen, Bellen) an. Für den Fall einer Allergenanzeige kann der Hund das Allergen im Raum (auch in oder auf Gegenständen wie etwa Teller und Tablett) und in der direkten Umgebung des Menschen anzeigen. Außerdem zeigt der Hund durch ein be sonderes Anzeigeverhalten auch an, wenn sich am durchsuchten Ort kein Allergen befindet (NegativAnzeige). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Nummer Hilfeleistung 2459 Beschreibung Bei Bellen als Anzeigeverhalten kann der Hund in der Nähe des Menschen bleiben und alarmiert durch das Bellen eine andere Person etwa in der Wohnung oder im Geschäft. H2 Zuverlässiges Ausführen einer Notfall Ist die Notsituation eingetreten, führt der Hund auf maßnahme (es genügt eine der nachfol Signal eine Notfallmaßnahme aus. Zum Beispiel holt genden Maßnahmen): er das Telefon, damit der Mensch selbst etwa Ange hörige oder den Rettungswagen verständigen kann ­ Telefon holen oder eine Betreuungsperson diese anrufen kann. Falls für die Notfallmaßnahme erforderlich, weckt der Hund ­ Notfallmappe bringen den Menschen. Der Hund reagiert in bestimmten Not ­ Medizinische Geräte, Notfallmedika fallsituationen, ohne dass er ein gesondertes Signal mente oder andere notwendige Hilfs vom Menschen erhält (z. B. bei Bewusstlosigkeit des mittel bringen Menschen). ­ Hilfe holen, z. B. einen Angehörigen ­ Notrufknopf drücken ­ Bellen oder Lautgeben auf Signal H3 Wecken bei Wecker Klingeln Schläft der Mensch zum Beispiel als Folge einer Medikamenteneinnahme so tief, dass er nicht auf einen Wecker reagiert, weckt der Hund ihn, sobald der Wecker klingelt. H4 Anzeigen des Alarms eines medizinischen Der Hund zeigt durch ein Anzeigeverhalten (etwa Geräts durch Stupsen oder Pfote auflegen) an, wenn ein Alarm eines medizinischen Geräts einen medizini schen Notfall oder einen Fehler signalisiert, der sofor tiges Handeln erfordert. Das jeweilig trainierte An zeigeverhalten muss der Situation angemessen und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Be achtung und penetrant. H5 Türen öffnen in Notsituation Wenn der Mensch bewusstlos ist und Angehörige oder der Rettungsdienst eintreffen, um zu helfen, öffnet der Hund ihnen die Eingangstür und lässt sie eintreten. H6 Lichtschalter bedienen Auf Signal schaltet der Hund das Licht an und aus. H7 Taktile Stimulation Während eines Anfalls oder einer Schlafattacke leckt der Hund den Menschen an einer auf die individuellen Bedürfnisse des Menschen abgestimmten Stelle am Körper (z. B. Gesicht, Hände), um dem Menschen durch die taktile Stimulation zu helfen wieder zu sich zu kommen, ihm Sicherheit zu vermitteln und ihm zu helfen, sich schneller orientieren zu können. H8 An die Medikamenteneinnahme oder Mit Täglich erinnert der Hund bei bestimmten wieder nahme erinnern kehrenden Situationen (zum Beispiel Frühstück) an die Einnahme von Medikamenten, indem er zum Bei spiel die Medikamententasche bringt, oder den Men schen beim Verlassen des Hauses an die Mitnahme der Medikamententasche erinnert. H9 Sicher nach Hause oder an einen siche Ist der Mensch direkt vor der drohenden Notsituation ren Ort bringen oder danach nicht mehr aufnahmefähig oder über kommt ihn starke Schläfrigkeit, führt ihn der Hund an einen sicheren Ort oder ­ nach der Notsituation ­ nach Hause. H11 Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Vgl. unter Buchstabe b) H14 Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls. 2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 e) P S B - A s s i s t e n z h u n d Die Ausbildung umfasst die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H14) oder eine Hilfeleistung aus H1 oder H2 ersetzt werden können. Nummer Hilfeleistung Beschreibung H1 Sicherheit geben Der Hund gibt dem Menschen auf Signal durch seine Nähe oder Berührung in verschiedenen Situationen und Orten Sicherheit und Nähe. Oder er setzt, stellt oder legt sich auf Signal zwischen seinen Menschen und einen anderen Menschen, um eine Distanz zu schaffen. Dabei darf der Hund keine Aggressionen gegenüber Dritten zeigen. H2 Notfallmaßnahme ausführen Der Hund leistet in einer bestimmten Notsituation je nach persönlichen Bedarf Hilfe. Dies kann dadurch geschehen, dass ­ der Hund den Menschen zu der nächsten freien Sitzgelegenheit bringt, ­ der Hund seinen Menschen auf Signal zurück nach Hause bringt (Wobei zu berücksichtigen ist, dass der Hund den Menschen nur nach Hause bringen kann, wenn eine bestimmte Distanz zum Wohnort nicht überschritten wurde. Es ist daher nicht erfor derlich, dass der Hund den Menschen von jedem beliebigen Ort nach Hause bringt.), ­ der Hund seinen Menschen zum Beispiel durch das Auflegen einer Pfote oder Anstupsen beruhigt und ihn gegebenenfalls ablenkt, ­ der Hund bei eindeutigen Anzeichen eines ver änderten Zustandes des Menschen, der sofortige Maßnahmen durch den Menschen oder seine An gehörigen erfordert, wie etwa Stressreduktion, Ein satz von Medikamenten oder in der Verhaltens therapie erlernten Fertigkeiten, durch ein Anzeige verhalten anzeigt, ­ der Hund bei Schlaflosigkeit Tiefendruck ausübt, indem er sich zum Beispiel auf die Beine oder in den Schoß des Menschen legt oder eine Gewichts decke bringt, ­ der Hund durch das Überbringen eines Zettels an Dritte Hilfe holt, falls der Mensch sich in einer Situation nicht ausdrücken kann, ­ der Hund einen Dritten zur Hilfe holt, einen Notfall knopf drückt oder eine ähnliche Handlung vornimmt, ­ der Hund in einer Krise auf Signal das Telefon bringt, ­ der Hund bei entsprechend nachvollziehbaren, er lernten Anzeichen Dissoziationen, Flashbacks, Alpträume und Panikattacken durch taktile Stimu lation unterbricht und den Menschen anschließend bei Bedarf beruhigt, ­ der Hund auf Signal den nächsten Ausgang ­ zum Beispiel in einem Supermarkt ­ findet, wenn der Menschen Panik bekommt oder dissoziiert. H3 Straßenübergänge anzeigen und für Der Hund bleibt automatisch an jedem Straßenüber sichere Fortbewegung im Straßenverkehr gang stehen und lehrt so den Menschen auch stehen sorgen zubleiben und nicht einfach über die Straße zu laufen. Der Hund bleibt sofort auf dem Fußweg stehen, wenn ein Auto aus einer Ausfahrt fährt, um den Menschen vor der Gefahr des herausfahrenden Autos zu schützen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Nummer 2461 Hilfeleistung Beschreibung H4 An die Medikamenteneinnahme erinnern Der Hund reagiert auf einen festgelegten Signalton (z. B. durch einen Wecker) indem er an die Einnahme der Medikamente ­ etwa durch Bringen der Medika mententasche ­ erinnert. H5 Objekte apportieren Der Hund bringt seinem Menschen auf Signal be nötigte Gegenstände und hebt heruntergefallene Gegenstände auf. H6 Rauchmelder anzeigen Der Hund zeigt das Ertönen des Rauchmelders an und bringt den Menschen zum Ausgang. H7 Kommunikation übernehmen Kann der Mensch in der Öffentlichkeit nicht antworten oder sprechen, überreicht der Hund eine Karte mit Informationen. H8 Anzeigen eines Wecksignals und Wecken Der Hund zeigt ein Wecksignal an und weckt den Menschen. H9 Schlüssel finden und bringen H10 Lichtschalter bedienen (auch in dunklen Der Hund kann auf Signal das Licht an- und aus Räumen) schalten. H11 An Waschroutine erinnern Eine Klingel ertönt täglich zur selben Zeit und der Hund bringt den Menschen auf dieses Signal ins Badezimmer. H12 Suche von hilflosen Personen Läuft eine hilflose Person, insbesondere ein Kind un bemerkt weg, sucht der Hund die Person auf Signal zeitnah und im Nahbereich der Wohnung oder des Orts, an dem die Person entlaufen ist. H13 Durch eine Menschenmenge führen Der Hund führt seinen Menschen auf Signal durch eine Menschenmenge, beispielsweise durch wartende Menschen vor dem Fahrstuhl oder eine Menge in der Innenstadt. H14 Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Vgl. unter Buchstabe b) H14 Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls. Der Hund sucht, findet und bringt den Schlüssel oder ähnliche wichtige Gegenstände, wenn der Mensch sich nicht mehr erinnern kann, wo in der Wohnung er den Schlüssel platziert hat. 3. Theoretische Sachkunde Zur theoretischen Ausbildung gehört die Vermittlung und Aneignung der erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf Tierschutz, Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten des Assistenzhundes. Dazu zählen Kenntnisse über ­ die tägliche Versorgung (Ernährung (auch in Bezug auf Hygieneaspekte einer eventuellen Rohfütterung), Gesundheitsfürsorge, Pflege, artgemäße Haltung, Auslastung und Beschäftigung sowie Ruhebedürfnis des Hundes), ­ das Verhalten eines Assistenzhundes, insbesondere als Teil einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie rassespezifische Merkmale unterschiedlicher Hunderassen, ­ die Grundlagen der Kommunikation von und mit Assistenzhunden, Lerntheorie und Erziehung, ­ die für die Haltung eines Assistenzhundes maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie ­ die Anzeichen für eine Überlastung des Assistenzhundes. 2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Anlage 5 (zu § 12 Absatz 3 Satz 1) Ausbildungsnachweis Die Dokumentation der Ausbildung muss die folgenden Angaben enthalten: 1. Angaben zur Ausbildungsstätte: Name der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person für die Ausbildung 2. Angaben zum Menschen mit Behinderungen: Vorname, Name, Adresse, Ge burtsdatum 3. Bei Beteiligung einer Bezugsperson an der Ausbildung: Vorname, Name, Adresse und Geburtsdatum der Bezugsperson 4. Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag 5. Ergebnis und Begründung der generellen Eignungsprüfung (§ 9) 6. Ergebnis und Begründung der konkret-individuellen Eignungsprüfung (§ 10) 7. Art der Ausbildung (Fremdausbildung oder Selbstausbildung) 8. Inhalt der vermittelten Ausbildungsleistung mit Angabe von inhaltlichem und zeitlichem Umfang sowie Datum, an dem die jeweilige Ausbildungsleistung erbracht wurde 9. Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben durch die fachlich verantwort liche Person Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2463 Anlage 6 (zu § 16 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 5) Prüfung 1. Allgemeines Die Prüfung beinhaltet einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die praktische Prüfung findet in ab lenkungsarmer und ablenkungsreicher Umgebung in der Regel am Wohnort des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin statt und wird von Fachprüferinnen und Fachprüfern durchgeführt. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin oder die Ausbildungsstätte können hierzu Orte vorschlagen, die Möglichkeiten zum Testen der verschiedenen Prüfungsinhalte bieten. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen können hiervon nach Bedarf unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Prüfungskandidaten oder der Prüfungs kandidatin abweichen. Prüfungssituationen können auch gestellt werden, insgesamt soll jedoch das übliche Alltagsverhalten im Vordergrund stehen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich zu Beginn der Prüfung durch Vorlage eines Lichtbildausweises auszuweisen. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen über prüfen auch die Identität des Hundes. Der Hund darf nach einer Prüfungsaufgabe angemessen belohnt werden. Hilfsmittel wie Clicker, Pfeife oder Spielzeuge sind grundsätzlich erlaubt, sie werden dem Fachprüfer vor der Prüfung angezeigt. Der Hund sollte während der Prüfung grundsätzlich angeleint sein, es sei denn, die Aufgabe erfordert das Ableinen des Hundes. Auf Wunsch darf ein Dritter den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin bei der Prüfung begleiten, allerdings ohne dabei Einfluss auf die Prüfung zu nehmen oder in das Prüfungsgeschehen ein zugreifen. Die Bezugsperson (siehe hierzu auch unter Ziffer 7) ist kein Dritter. 2. Prüfungsinhalt Sofern in der Prüfungsaufgabe selbst die Ausführung oder das Zeigen eines bestimmten Verhaltens beschrie ben ist, handelt es sich dabei immer um die Beschreibung einer mit ,,gut" zu bewertenden Ausführung der Aufgabe oder eines mit ,,gut" zu bewertenden Verhaltens. a) Prüfungsaufgaben zum Sozial- und Umweltverhalten aa) in Bezug auf Kinder Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund begegnen im ge ringen Abstand Kinder, die Gemeinschaft geht an Kinderspielplätzen oder einem belebten Schulhof vorbei oder der Hund wird von Kindern angesprochen. Dabei verhält sich der Hund ruhig, ausge glichen, sozial sicher und freundlich; er ist jederzeit kontrollierbar. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. bb) in Bezug auf eine Gruppe von Menschen Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der angeleinte Hund gehen durch eine Gruppe von Menschen oder eine Menschenmenge. Der Hund lässt sich nicht von den Menschen oder anderen Umweltreizen ablenken, er unterbricht seine ursprüngliche Aufgabe nicht. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungs kandidaten oder der Prüfungskandidatin. cc) in Bezug auf Menschen mit aus der Perspektive eines Hundes ungewöhnlichem Erscheinungsbild Eine fremde Person begegnet der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und dem Hund mit geringem Abstand. Die Person hat ein ­ aus der Perspektive des Hundes ­ ungewöhnliches Er scheinungsbild, beispielsweise trägt sie eine Sturmhaube, einen Sturzhelm oder einen großen Gegen stand oder sie hüpft. Der Hund ignoriert die Person oder lässt sich nicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungs kandidaten oder der Prüfungskandidatin. dd) in Bezug auf Menschen in Bewegung Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem Hund begegnet eine Person, zum Beispiel ein Jogger, die sie in schnellem Tempo überholt, ihnen entgegenkommt, sie schneidet oder nur knapp passiert. Der Hund ignoriert die Person oder zeigt nur kurzes Interesse und lässt sich nicht oder nur kurz ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. ee) bei Kontaktaufnahme Eine fremde Person geht auf den Hund zu und versucht, Kontakt aufzunehmen. Der Hund ignoriert oder reagiert auf die Person, ohne dabei seine ursprüngliche Aufgabe zu unterbrechen, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund bleibt in niedriger Erregungs lage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. 2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 ff) in Bezug auf fremde Hunde (1) Im Freilauf erhält der Hund Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit anderen Hunden. Wenn er Kontakt aufnimmt, soll er den anderen Hund sozial freundlich begrüßen und generell angemessen auf diesen reagieren. (2) Außerdem begegnen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund andere Hunde. Der Hund ignoriert dabei die anderen Hunde oder zeigt freundliches Interes se. Die Leine ist dauerhaft locker, der Hund orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Er lässt sich nicht oder nur leicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungs lage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. gg) in Bezug auf andere Tiere Der Hund ist nach Belieben angeleint, in Freifolge oder im Freilauf und sieht andere Tiere (etwa Kühe, Pferde, Eichhörnchen). Er verhält sich ruhig und sollte die anderen Tiere ignorieren, er orientiert sich weiter am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und ist jederzeit ansprechbar. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. Falls er angeleint ist, bleibt die Leine dauerhaft locker. hh) Überqueren von Straßen Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund überqueren Straßen. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert verkehrsfremde Umgebungsreize oder Passanten oder lässt sich von diesen nicht ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungs kandidatin. Die Überquerung erfolgt kontrolliert und sicher. ii) im Lebensmittelgeschäft (1) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten ein Lebensmittel geschäft. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert Menschen (Kunden Gäste, Mitarbeiter) und Umgebungsreize (insbesondere Lebensmittel) oder lässt sich von diesen nicht ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. (2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren Platz zu. Der Hund schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt auf Signal an einem zugewiesenen Platz und verhält sich in einer Schlange oder an der Kasse ruhig. jj) in einer Gaststätte Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund besuchen eine Gaststätte. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher und gelassen. Er schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt ruhig nahe bei dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund ignoriert das Essen auf dem Tisch oder bettelt nicht. kk) auf verschiedenen Oberflächen Der Hund läuft auf verschiedenen Oberflächen (zum Beispiel glatten, rutschigen, sich spiegelnden Böden). Dies tut er, ohne zu zögern oder auszuweichen. Der Hund betritt die Oberfläche beim ersten Anlauf entweder auf Signal oder indem er dem Menschen folgt. Er bewegt sich gleichmäßig mit dem Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Seine Körperhaltung ist aufrecht und mit angemessener Körperspannung. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund der Situation angemessen anleiten und gibt zeitgerecht Signale, Hilfen und Verstärkungen. ll) Aufzüge nutzen Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten gemeinsam einen Fahrstuhl, fahren mit diesem und steigen wieder aus. In welcher Reihenfolge und in welcher Position sich der Hund jeweils bewegt, entscheidet der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und gibt dem Hund entsprechende Signale. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin leitet die Situation sicher an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher und gelassen, er ignoriert Umgebungsreize. Er bleibt während der Fahrt gelassen, lässt sich nicht ablenken und ignoriert andere mitfahrende Menschen oder lässt sich durch diese nicht ablenken. mm) Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund nutzen gemeinsam öffentliche Ver kehrsmittel je nach Bedarf. Der Hund steigt auf ein Signal in das Verkehrsmittel ein und wieder aus. Sofern der Hund läuft, bewegt er sich ruhig und nahe beim Prüfungskandidaten oder der Prüfungs kandidatin. Er passt sich dem Tempo an und lässt sich bereitwillig an einer geeigneten Stelle platzie ren. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren Platz an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Umgebungsreize. Sofern dies möglich ist, sollte er anderen Menschen nicht im Weg sitzen oder liegen. Der Hund bleibt während der Fahrt gelassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2465 nn) Autofahren Der Hund steigt auf ein Signal in ein Auto ein und wieder aus. Dabei entscheidet der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin, wo der Hund sicher im Auto sitzt und weist dem Hund einen geeigneten Platz zu. Der Hund verhält sich während der Fahrt ruhig. Beim Aussteigen wartet der Hund auf das Signal, bis er das Auto verlässt. Nach dem Verlassen des Autos wartet er in der direkten Nähe des Autos bis der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ihm ein weiteres Signal gibt. Der Hund ignoriert dabei Umgebungsreize wie etwa Passanten, Hunde und Autos oder er schaut kurz hin, bleibt aber in der Nähe des Autos. oo) Verhalten bei akustischen Reizen Es sind laute Geräusche zu hören, etwa fallende Jalousien, Martinshorn, Kirchenglocken, Hupe oder Fahrradklingel. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert angemessen, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. pp) Verhalten des Hundes bei visuellen Reizen Es sind für den Hund visuell auffällige Gegenstände oder Ereignisse zu sehen wie zum Beispiel ein Regenschirm, eine Statue oder ein rollender Ball. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert ange messen, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. qq) Verhalten des Hundes bei geruchlichen Reizen Der Hund passiert an der Leine oder in der Freifolge mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungs kandidatin verschiedene geruchliche Reize, etwa andere Tiere oder Harnmarken anderer Tiere am Wegrand etwa im Gras oder an einem Baum. Der Hund ignoriert den Reiz, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. rr) Verhalten des Hundes bei Futterreizen Es liegt Futter am Wegrand. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund in Frei folge gehen am Futter vorbei. Der Hund sollte dabei das Essen ignorieren. Er ist jederzeit kontrollierbar. ss) Benutzung von Türen Prüfungskandidat oder Prüfungskandidatin und Hund benutzen gemeinsam unterschiedliche Türen (etwa Drehtüren, automatische Türen, Haustüren). Der Hund ist dabei ruhig, sicher und gelassen. Er schnuppert nicht. Er läuft ruhig, passt sich dem Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungs kandidatin und den örtlichen Verhältnissen an und wechselt bei Bedarf die Position. b) Gehorsam aa) Leinenführigkeit Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Dabei orientiert sich der Hund am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Passanten, Tiere und andere Umgebungsreize. bb) Fallende Leine Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Gemäß der Absprache mit dem Fachprüfer lässt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Leine fallen. Nach Belieben bleibt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin stehen oder geht weiter. Der Hund orientiert sich bei seinem Verhalten an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungs kandidatin und ist kontrollierbar. cc) Freifolge Die Durchführung erfolgt wie bei der Überprüfung der Leinenführigkeit unter aa). Der Hund zeigt, dass er auf das Signal zum Losgehen wartet, orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungs kandidatin und folgt dessen oder deren Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert andere Menschen, Tiere und andere Umgebungsreize neben dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder lässt sich nicht von diesen ablenken. Er läuft, in Einklang mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, auch wenn dieser die Richtung ändert, wendet und anhält. dd) Freilauf und Rückruf Der Hund wird von der Leine gelassen und darf freilaufen. Dabei wartet er, nachdem er von der Leine gelassen wird, zunächst auf das Freilaufsignal. Der Hund bleibt im Freilauf in Hör- und Sichtweite und orientiert sich weiterhin am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Auf Signal kommt er zuverlässig und zügig und nimmt Kontakt mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin auf. Auch bei Begegnungen mit Hunden oder anderen Tieren bleibt er abrufbar. 2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 ee) An- und Ablegen von Leine, Kenndecke, Hundegeschirr, Führgeschirr und anderer Ausstattungs gegenstände Der Hund lässt sich die Leine vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin anlegen und abnehmen. Ist dafür das Einnehmen einer bestimmten Position erforderlich, befolgt der Hund bereit willig die vom Halter gegebenen Signale. Entsprechendes gilt für das An- und Ablegen von Führ geschirr, Kenndecke oder anderer Ausstattungsgegenstände. Während des Vorganges zeigt der Hund unterstützende Verhaltensweisen, bleibt ruhig, sicher und gelassen. Er ignoriert Umgebungsreize oder Passanten oder lässt sich nicht von diesen ablenken und orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. c) Hilfeleistungen Die zu prüfenden Hilfeleistungen richten sich nach der Assistenzhundeart und den individuellen Bedürfnis sen des Menschen mit Behinderungen. Die Hilfeleistungen müssen mindestens die für die jeweilige Assistenzhundeart maßgeblichen Hilfeleistungen der Anlage 4 erfüllen. Bei Hilfeleistungen, die Erkrankun gen wie etwa Diabetes, Epilepsie oder andere Erkrankungen anzeigen sollen, die nicht simuliert werden können oder die anlässlich solcher Erkrankungen erbracht werden sollen, legt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin vor der Prüfung das Ergebnis- und Anzeige-Trainingstagebuch der vorangegan genen zwei Monate vor, aus dem hervorgeht, wann und wie oft der Hund angezeigt hat und welche An zeigen richtig oder falsch waren. Auch bei der Prüfung anderer Hilfeleistungen ist stets auf die Belange des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist eine gesundheitliche Gefährdung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder eine Ver letzung seiner Persönlichkeitsrechte auszuschließen. Soweit möglich und erforderlich, ist daher zum Bei spiel die Überprüfung einer Hilfeleistung ohne Beisein der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten auch allein mit dem Hund möglich. Dies gilt etwa für Hunde, die Allergene anzeigen sollen. Bei Blinden führhunden ist zudem die Sonstige Leistung nach Anlage 4 Teil der Prüfung. d) Theoretischer Prüfungsteil Prüfungsinhalt sind Kenntnisse in Bezug auf ­ Grundlagen der Kommunikation und des Sozialverhaltens des Hundes, Erkennen von Gefahren situationen, Stress- und Überforderungsanzeichen beim Hund, ­ Grundlagen der Lerntheorie und Erziehung, ­ Artgemäße Haltung (Unterbringung, Ernährung, Gesundheit, Pflege, spezifische Bedürfnisse eines Assistenzhundes, Tierschutz, Ruhe- und Spielzeit) und ­ Zutrittsrechte. Die theoretische Prüfung kann insbesondere auch in Form eines Prüfungsgesprächs erfolgen. Vom zeit lichen Umfang sollte das Gespräch eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. 3. Bewertung der Prüfungsaufgaben a) Bewertung der Prüfungsaufgaben gemäß Nummer 2 Buchstaben a) bis c) Die unter den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Prüfungsaufgaben sind für jeden Buchstaben bzw. Unter buchstaben (Unterbuchstaben zu a) und b)) gesondert nach den folgenden Kriterien zu bewerten: ­ Zusammenspiel der Mensch-Hund-Gemeinschaft während der Prüfung ­ Ausführung der Aufgabe und Zeigen des gewünschten Verhaltens ­ Kontrollierbarkeit des Hundes bzw. Reaktion des Menschen, wenn Hund nicht vollständig kontrollierbar ist ­ Ausdrucksverhalten des Hundes Die jeweilige einzelne Prüfungsleistung wird mit der Note ,,gut", ,,ausreichend" oder ,,mangelhaft" bewertet. Die jeweilige Bewertung hat sich, soweit in der Beschreibung der Aufgabe nicht speziell geregelt, nach den nachfolgenden Vorgaben zu richten: aa) Bewertung mit der Note ,,gut": ­ Die Ausführung der Aufgabe erfolgt wie beschrieben und das gewünschte Verhalten wird gezeigt. ­ Der Hund ist kontrollierbar. ­ Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist neutral oder freudig, umwelt- und sozialsicher. Der Hund befindet sich in niedriger Erregungslage. ­ Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin arbeitet eng mit dem Hund zusammen und gibt ihm, falls erforderlich, zeitgerecht entsprechende Hilfestellungen. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2467 bb) Bewertung mit der Note ,,ausreichend": ­ Die Ausführung der Aufgabe oder das gezeigte Verhalten enthalten Mängel, sind aber insgesamt noch akzeptabel. Es werden bis zu drei Versuche oder Signale benötigt, um die gestellte Aufgabe aus zuführen oder das erwünschte Verhalten zu zeigen. ­ Der Hund lässt sich vom unerwünschten Verhalten abhalten. ­ Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist leicht meidend, leicht ängstlich, leicht imponierend oder er befindet sich in mittlerer Erregungslage. ­ Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund meist motivieren; hat aus reichende Kenntnisse über die Verhaltensweisen des Hundes; gibt aber teilweise falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale, korrigiert sich aber selbstständig. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin reagiert zumeist der Situation angemessen, gibt Signale und Verhaltens konsequenzen überwiegend zeitgerecht, ist fair und achtet auf die Bedürfnisse des Hundes. cc) Bewertung mit der Note ,,mangelhaft": ­ Die Ausführung oder das Verhalten ist nicht mehr akzeptabel oder es werden mehr als drei Versuche benötigt. ­ Der Hund lässt sich nur schwer kontrollieren oder es ist ein permanentes Eingehen auf den Hund nötig. ­ Der Hund befindet sich in hoher Erregungslage, ist offensiv aggressiv; umweltunsicher oder sozial unsicher, so dass der Hund zum Beispiel den Halter oder Dritte gefährdet etwa durch starkes Meideoder Fluchtverhalten, durch gefährliches Anspringen; anhaltendes, belästigendes Bellen oder Jaulen. ­ Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin achtet nicht auf die Bedürfnisse des Hundes, gibt häufig falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale oder bemerkt nicht, dass der Hund ihn oder sie nicht versteht oder er oder sie reagiert unangemessen gegenüber dem Hund (zum Beispiel aggressiv, zu distanzlos oder übergriffig, stark gestresst, lobt nicht, unterbricht unangemessenes Verhalten nicht) oder er oder sie gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen häufig nicht zeitgerecht. b) Bewertung des theoretischen Prüfungsteils Die theoretische Prüfungsleistung ist mit gut zu bewerten, wenn sie den Anforderungen voll entspricht. Sie ist mit ausreichend zu bewerten, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht. Mangelhaft ist die Prüfungsleistung, wenn sie den Anforderungen nicht mehr entspricht. 4. Bestandene Prüfung Siehe § 18. 5. Abbruch der Prüfung Tritt während der Prüfung ein Schaden für den Hund, den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin oder einen Dritten ein oder droht ein solcher, muss die Prüfung abgebrochen werden, wenn dies zur Ab wendung eines Schadens erforderlich ist. 6. Wiederholung der Prüfung Die Prüfung darf bei Nichtbestehen wiederholt werden. Wird eine Prüfung abgebrochen, etwa wetterbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen, so zählt diese nicht als Versuch. Sofern nur einzelne Teile des Prüfungs inhalts mit mangelhaft bewertet wurden, bezieht der Fachprüfer eine Nachprüfung nur auf diese Aspekte. Ist die Nachprüfung bestanden, so ist die Prüfung insgesamt bestanden. 7. Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung Die Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung ist möglich, soweit dies wegen des Alters oder der Be hinderung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erforderlich ist. In diesem Fall ist die Prüfungsleistung der Bezugsperson bei der Bewertung als Prüfungsleistung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu behandeln. 2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Anlage 7 (zu § 29 Absatz 1 Satz 3) Zulassung von Ausbildungsstätten Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Nummer 8f TierSchG erforderliche Erlaubnis. Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person Anforderungen Sachkunde Was? Warum? Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung) Erlaubnis nach § 11 Ab ­ genehmigungspflichtige Tätig ­ Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis satz 1 Satz 1 Nummer 8 keit (im Falle der gewerblichen nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zustän Buchstabe f des Tier Tätigkeit) digen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder schutzgesetzes oder, ­ Nachweis der erforderlichen ­ Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs soweit eine solche Er Kenntnisse der Biologie der erfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als laubnis nicht erforderlich Hunde, Aufzucht, Haltung, Füt Hundetrainer ist, die erforderlichen terung, allgemein Hygiene, der Kenntnisse und Fähig wichtigsten Krankheiten und keiten der einschlägigen tierschutz rechtlichen Bestimmungen Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulun gen i. S. d. Verordnung durchzuführen Die Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist ge meinsame Voraussetzung für spe ziellere Schulungen des Hundes je nach Fachbereich. Grundkenntnisse der Pädagogik ­ Fähigkeit, Fachwissen an Dritte ­ Nachweis der Durchführung von Schulungen zu vermitteln auch im Assistenzhunde-Bereich durch ent sprechende Schulungsnachweise oder Beschei ­ Fähigkeit, einen für die Ausbil nigungen oder dung erforderlichen Stunden Kopien entsprechender Schulungsnachweise Ar beitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hunde sport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen. plan aufzustellen, wobei prakti ­ Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder sche und theoretische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt Soziale Arbeit oder werden ­ Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsange boten, die didaktische und methodische Grund lagen vermitteln, im Umfang von mindestens zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeit stunden oder ­ Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs erfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/ Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Refe renzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern oder Kunden stammen müssen ­ Bescheinigung der Teilnahme an einem ErsteHilfe-Kurs für Menschen im Umfang von min destens einem ganzen Tag Erste-Hilfe-Kenntnisse für Menschen und Hunde ­ Bescheinigung der Teilnahme an einem ErsteHilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens 4 Zeitstunden Anforderungen an die Zuverlässigkeit Zuverlässigkeit im Umgang mit Tieren Die fachgerechte und artgemäße ­ Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num Haltung und Ausbildung der mer 8f TierSchG oder Assistenzhunde wird damit sicher ­ Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Ver gestellt. Der besonderen Schutz stößen gegen das Tierschutz- oder das Tier bedürftigkeit der Hunde wird seuchengesetz oder gegen Verordnungen, die Rechnung getragen. aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wur den, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungs widrigkeiten) und auch kein gerichtliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2469 solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften be traut, muss die Erklärung auch umfassen, dass diese dritten Personen über die erforderliche Zu verlässigkeit verfügen. Zuverlässigkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen, Kindern und trauma tisierten Menschen Sicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet. Der besonderen Schutz bedürftigkeit von Menschen mit Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern wird Rechnung getragen. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge mäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist. Werden dritte Personen mit der Ausbildung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde Nachweis, dass sich der Assis und dieses eingebracht wurde. tenzhundetrainer nicht eines Ver haltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Allgemeine Anforderungen Allgemeine Vorausset zungen ­ Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung ­ ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister oder Vereinsregister ­ Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung, die ausdrücklich Personen-, Sach- und Ver mögensschäden auflistet, den Risikoort nennt und nicht älter als 12 Monate ist ­ Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder eröffnet ist Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit ­ Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbil dungen oder beides durchgeführt werden ­ soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu System zur Qualitäts sicherung, Fortbildungen, Umgang mit Beschwer den, Maßnahmen zur Überprüfung der Aus bildungsqualität ­ gewährleistet eine gleichblei ­ Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Be bend hohe Qualität der Aus reichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des bildung Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/ Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträch tigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeit stunden in einem Zeitraum von drei Jahren ha ben müssen ­ Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die fachlich verantwortliche Person als auch für alle diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Aus bildung der Assistenzhunde und der MenschAssistenzhund-Gemeinschaften betraut sind. ­ Nachweis der Fortbildung durch Kopien der ent sprechenden Schulungsbescheinigungen oder Teilnahmebescheinigungen ­ Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fort bildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach gewiesen werden. 2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 ­ Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenz hund-Gemeinschaft betraut werden: Eigen erklärung, dass nur solche Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen. ­ Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der Ausbildungsqualität durch die Ausbildungs stätten durch Kopie entsprechender Frage bögen ­ Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch ­ Dokumentation des Trainings von Hunden bzw. Mensch-Hund-Gemeinschaften Schulungs- und Trainingskonzept Nachweis, dass die Ausbildung Ausbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und entsprechend den Standards ge Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und mäß Abschnitt 3 einschließlich aus dem sich die angewandte Methodik ergibt Anlage 4 erfolgt und die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Lerntheorien entsprechenden Methoden eingehalten werden Nachbetreuung nach § 12f Satz 3 BGG Langfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-Gemein schaften, Beratung bei Proble men, Überprüfung, ob Standards eingehalten werden Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungs verträgen Soweit die Ausbildungs stätte Hunde hält, artgemäße Haltung der Hunde gemäß der behördlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG und den Bestimmungen der Tierschutz-Hunde verordnung ­ Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt Barrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkei ten, barrierefreies WC, gemäß den Vorgaben der DIN 18040-1, abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll ­ Grundriss und aktuelle Fotos Barrierefreies Schu lungsmaterial, das über mehr als einen sensori schen Kanal wahrge nommen werden kann (z. B. Brailleschrift oder elektronische barriere freie Dokumente gemäß den Vorgaben der ISO 14289-1:2016-12) abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll ­ Beispiele des Schulungsmaterials ­ Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ­ Betriebsbegehung ­ Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räum lichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbar schaft ­ bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht erforderlich ­ Betriebsbegehung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2471 Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer ent sprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen. Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Num mer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person Was? Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung) Erforderliche Sach kunde, die eine erfolg reiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenz hund-Gemeinschaft erwarten lässt ­ Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehren amtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder ­ erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeit stunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder ­ Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Aus bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im je weiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhun deprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assis tenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie ­ Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungs leitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt oder in Angst versetzt wird. Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maß geblichen Beeinträch tigungen und Barrieren ­ Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deut lichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder ­ Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträch tigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozial pädagogischer Ausrichtung oder ­ Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindest umfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder ­ Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung ­ für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die min destens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenz rahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein ent sprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule; diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt, für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist. 2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Anlage 8 (zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2) Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer 1. Blindenführhunde Bei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubezie hen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfe organisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen. Anforderung an die Nachweis vom Prüfer einbezo genen Fachprüfer Die zur Abnahme von Prüfungen von Blindenführhunden sowie der MenschHund-Gemeinschaft erforderliche Sach kunde Fachprüfer 1: ­ Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder als Gespannprüfer ­ Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbil dungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personen bezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Ein willigung zur Datenverarbeitung vorliegt. Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehin dertenrehabilitation Soweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nach folgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen. Kenntnisse der für die Einsatzbereiche maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren Fachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation Bei Fachprüfer 1 und 2: Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungs angeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Be einträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden. Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge reicht werden. Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als Fachprüfer Fachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren Stete Fortbildung in den zu prüfenden Bereichen Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tier schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/ Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2473 2. Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 Anforderungen an die Fachprüfer Nachweis Die zur Abnahme von ­ Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Prüfungen von Assis Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeug tenzhunden sowie der nisse oder Referenzen Mensch-Assistenz ­ Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Aus hund-Gemeinschaft bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im erforderliche Sach jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenz kunde hundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Daten verarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeit punkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder Auftraggebers. Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge reicht werden. Kenntnisse der maßgeblichen Be einträchtigungen und Barrieren, in der die Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 eingesetzt werden Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenz hundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangebo ten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiter bildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden. Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als Fachprüfer Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeit stunden in einem Zeitraum von drei Jahren Stete Fortbildung in den zu prüfenden Bereichen Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tier schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/ Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen 2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 Anlage 9 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 21 Absatz 3 Satz 2, § 23 Satz 1, § 23 Satz 2 Nummer 2) Ausweis Der Ausweis muss die Bezeichnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG, das Kennzeichen nach Anlage 10 sowie die weiteren nachfolgenden Angaben in deutscher und englischer Spra che enthalten: 1. Angaben zum geprüften Kandidaten oder zur geprüften Kandidatin: Vorname, Name, ein Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der Kandidatin 2. Angaben zum geprüften Hund: Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, ein Farbfoto des Hundes (Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend) 3. Gültigkeitsdatum 4. Aussteller und Ausstellungsdatum 5. Ausweisnummer, die eine eindeutige Zuordnung des Ausweises ermöglicht. Dies kann die Zertifizierungs nummer oder das Geschäftszeichen sein. 6. Bei Blindenführhunden: Die Buchstaben MAG in Blindenschrift. Muster: Spezifikationen: Größe: 85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810 Beschaffenheit: entsprechend ISO/IEC 7810 Schrift: schwarz, Arial Narrow, 13,5-7 Pt taktile Erkennbarkeit: Buchstabenfolge M-A-G entsprechend ISO/IEC 7811-9, wird auf Ausweise für Blindenführhunde angebracht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022 2475 Anlage 10 (zu § 26 Absatz 1 und 3) Kennzeichen