752-15752-6752-6-8752-6-9754-27754-27754-27-4754-27-10754-28754-29754-32
2512
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesetz
zur Einführung einer Strompreisbremse und
zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
2
3
4
5
6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
9
10
11
12
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
(Strompreisbremsegesetz StromPBG)
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset
zes
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Änderung der Innovationsausschreibungsverord
nung
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur
Einführung einer Strompreisbremse
(Strompreisbremsegesetz StromPBG)*
§
§
§
§
§
§
§
5
6
7
8
9
10
11
Differenzbetrag
Entlastungskontingent
Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
Lieferantenwechsel
Höchstgrenzen
Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchst
grenzen, Einzelnotifizierung
§ 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und End
abrechnung
§ 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pacht
verhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigen
tümer
Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§
§
§
§
§
§
§
13
14
15
16
17
18
19
Inhaltsübersicht
Teil 4
Teil 1
Ausgleich durch
Abschöpfung von Überrenditen
und weiterer Ausgleichsmechanismus
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2
Zweck des Gesetzes
Begriffsbestimmungen
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§ 3
§ 4
*
Anwendungsbereich
Grundsatz
Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen
Überschusserlöse
Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung
Auslegung und Anpassung bestehender Verträge
Anwendungsbereich
Entlastung von Letztverbrauchern
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854
des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion
auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1).
§ 20
Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und Übertragungsnetzbetreibern
§ 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
§ 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver
teilernetzbetreibern
§ 22a Vorauszahlungen
§ 23 Abschlagszahlungen
§ 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund
§ 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher
Vertrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Teil 5
Kontoführungs-,
Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und Einnahmenverwendung
§ 26
§ 27
Kontoführung
Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung
mit anderen Mitgliedstaaten
Abschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 28
§ 29
§
§
§
§
§
§
§
Umfang der Mitteilungspflichten
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene
Unternehmen
Selbsterklärung von Letztverbrauchern
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Verteilernetzbetreiber
Übertragungsnetzbetreiber
Prüfung
Formularvorgaben und digitale Übermittlung
Länder
30
31
32
33
34
35
36
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht
§ 37a Boni- und Dividendenverbot
§ 38 Aufbewahrungspflichten
Teil 6
Behördliches Verfahren
§
§
§
§
§
§
§
§
39
40
41
42
43
44
45
46
Missbrauchsverbot
Aufsicht der Bundesnetzagentur
Festsetzungen der Bundesnetzagentur
Rechtsschutz
Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften
Haftung der Vertreter
Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde
Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§
§
§
§
47
48
48a
49
Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
Weitere Verordnungsermächtigungen
Evaluierung
Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder
Februar 2023
§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Anlage 1 Krisenbedingte Energiemehrkosten
Anlage 2 Besonders von hohen Energiepreisen betroffene
Sektoren und Teilsektoren
Anlage 3 Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
Anlage 4 Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November
2022 abgeschlossen worden sind
Anlage 5 Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober
2022 abgeschlossen worden sind
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von
stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztver
2513
braucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch
eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen
der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert
werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
1. die Entlastung der Letztverbraucher
a) durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen
Stromkosten und
b) durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetz
betreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertra
gungsnetzkosten,
2. die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betrei
bern von Stromerzeugungsanlagen,
3. die Verwendung der abgeschöpften Überschusser
löse für die Finanzierung der gewährten Entlas
tungsbeträge und
4. die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge
bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, so
weit die gewährten Entlastungsbeträge die abge
schöpften Überschusserlöse übersteigen, die end
gültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungs
beträge durch den Bund.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. ,,anlagenbezogener Vermarktungsvertrag" ein Ver
trag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer
oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanla
gen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Ver
träge mit einer rein finanziellen Erfüllung,
2. ,,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen", wer un
abhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsan
lage für die Erzeugung von Strom nutzt,
3. ,,Bundesgebiet" das Staatsgebiet der Bundesrepu
blik Deutschland einschließlich der deutschen aus
schließlichen Wirtschaftszone,
4. ,,durchschnittliche Beschaffungskosten" der Be
trag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen
Letztverbraucher aus der Summe
a) der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte
für einen Kalendermonat einschließlich langfris
tiger Lieferverträge und
b) der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen
und zwischentäglichen Ausgleich für einen Ka
lendermonat
geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher
in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netz
entnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden er
gibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Aus
gleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen
aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen
sind,
5. ,,Entlastungssumme" die Summe aller staatlichen
Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außerge
wöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom,
Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024
gewährt worden sind und auf Grundlage des Be
fristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur
Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression
Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober
2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Eu
2514
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
ropäischen Kommission genehmigt worden sind
oder unter die von der Europäischen Kommission
genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Ge
währung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbe
reich der Bundesrepublik Deutschland auf der
Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR)
der Europäischen Kommission für staatliche Beihil
fen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres
sion Russlands gegen die Ukraine (,,BKR-Bundes
regelung Kleinbeihilfen 2022") vom 22. April 2022
(BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden
Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören
insbesondere
a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,
b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-WärmeSoforthilfegesetz,
c) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-WärmePreisbremsengesetz,
d) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Klein
beihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima
schutz über die Gewährung von Billigkeits
leistungen zur temporären Kostendämpfung
des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energie
kostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022
(BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils gelten
den Fassung und
f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Län
der oder Kommunen oder aufgrund einer Rege
lung des Bundes, eines Landes oder einer Kom
mune zu dem in dieser Nummer genannten
Zweck gewährt worden sind,
6. ,,Elektrizitätsversorgungsunternehmen" jede natür
liche oder juristische Person, die Strom über ein
Netz an Letztverbraucher liefert,
7. ,,energieintensive Letztverbraucher" Letztverbrau
cher, deren Energiebeschaffungskosten ein
schließlich der Beschaffungskosten für andere
Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich
nach ihren Geschäftsberichten
a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Pro
zent des Produktionswertes oder des Umsatzes
belaufen oder
b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022
auf mindestens 6 Prozent des Produktionswer
tes oder des Umsatzes belaufen,
8. ,,Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen
Monatsmarktwerts" der Betrag, der sich aus dem
Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms
von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalender
monat in Kilowattstunden und dem energieträger
spezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1
Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt,
9. ,,Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsver
trag" der Betrag, der sich aus dem Produkt des
erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromer
zeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilo
wattstunden und dem in dem anlagenbezogenen
Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Be
rücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskompo
nenten ergibt,
10. ,,Erneuerbare-Energien-Anlage" jede Anlage im
Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen
Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird
im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes,
11. ,,krisenbedingte Energiemehrkosten" die Energie
mehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor
dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzener
giekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor
dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grund
lage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässi
gen Höchstwertes bilden,
12. ,,Letztverbraucher" jede natürliche oder juristische
Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwe
cke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter
dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird
oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Liefe
rung entnimmt,
13. ,,Netz" jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn
des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgeset
zes,
14. ,,Netzbetreiber" Betreiber von Elektrizitätsversor
gungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener
giewirtschaftsgesetzes,
15. ,,Netzeinspeisung" die mit einer Stromerzeugungs
anlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elek
trische Energie,
16. ,,Netzentnahme" die Entnahme von elektrischer
Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Ent
nahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
17. ,,Prüfbehörde" die in der Rechtsverordnung auf
grund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestim
mende Behörde,
18. ,,Prüfer" ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü
fungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü
fungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine
Buchprüfungsgesellschaft,
19. ,,Register" das Marktstammdatenregister nach
§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
20. ,,Schienenbahn" jedes Unternehmen, das zum
Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr
zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,
Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs
weise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,
21. ,,Spotmarkterlös" der Betrag, der sich als Produkt
aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzein
speisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilo
wattstunden und dem für diese Stunde geltenden
Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,
22. ,,Spotmarktpreis" der Strompreis in Cent pro Kilo
wattstunde, der sich in der Preiszone für Deutsch
land aus der Kopplung der Orderbücher aller
Strombörsen in der vortägigen Auktion von Strom
stundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der
Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teil
weise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen
Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombör
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2515
sen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolu
men zugrunde zu legen,
tragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwor
tung,
23. ,,Stromerzeugungsanlage" jede technische Einrich
tung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträ
ger direkt Strom erzeugt,
30. ,,Windenergieanlage auf See" jede Anlage im Sinn
des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Ge
setzes.
24. ,,Übertragungsnetzbetreiber" Betreiber von Über
tragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des
Energiewirtschaftsgesetzes,
25. ,,Unternehmen" jeder Rechtsträger, der einen nach
Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge
richteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,
26. ,,Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultur
sektor tätig ist", jedes Unternehmen, dessen ge
werbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit
die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung
von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakul
tur beinhaltet; dabei sind
a) Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Orga
nismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die
aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon
abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 11. De
zember 2013 über die gemeinsame Marktorga
nisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009
des Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord
nung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020,
S. 11) geändert worden ist, und
b) Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organis
men, die eingesammelt oder gefangen werden,
oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß An
hang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,
27. ,,Unternehmen, das in der Primärproduktion land
wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist", jedes Unter
nehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige
berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in An
hang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Euro
päischen Union aufgeführten Erzeugnissen des
Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge,
die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verän
dern, besteht,
28. ,,verbundene Unternehmen" zueinander in einer
der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verord
nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin
nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro
päischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237
(ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden
ist, genannten Beziehungen stehende Unterneh
men,
29. ,,Verteilernetzbetreiber" Betreiber von Elektrizitäts
verteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbe
treiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Über
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§3
Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich
einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1
Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwen
den, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem
1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord
nung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen An
wendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024
verlängern.
(3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwen
den auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht
wird.
§4
Entlastung von Letztverbrauchern
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am
ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen
Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern,
müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der
Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbe
trags gewähren. Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist
in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjah
res 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten
des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzent
nahmestelle für das Kalenderjahr 2023.
(2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich
nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahme
stelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem Dif
ferenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent
nach § 6. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen
ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt durch die für
die jeweilige Netzentnahmestelle nach § 9 Absatz 5 an
zuwendende monatliche Höchstgrenze. Satz 2 ist nicht
auf Schienenbahnen anzuwenden.
(3) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt
der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist auf
zuheben mit der Wertstellung des Ausgleichs der Ab
rechnung für das Kalenderjahr 2023, die die Vorgaben
des § 12 Absatz 3 erfüllt. Abweichend von Satz 2 be
steht in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Vor
behalt einer Rückforderung nach § 37 Absatz 4 fort.
(4) Soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
mit dem Letztverbraucher Abschlagszahlungen oder
Vorauszahlungen vertraglich vereinbart hat, hat das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen den monatlichen
Entlastungsbetrag in den mit dem Letztverbraucher
vereinbarten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlun
gen zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertragli
chen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen
Wert unter null Euro ist unzulässig. Wenn zwischen
Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunter
2516
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
nehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszah
lungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berück
sichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der
nächsten Rechnung.
(5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach die
sem Paragrafen nicht in Anspruch nehmen,
1. wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestel
len, die der Erzeugung, Umwandlung oder Vertei
lung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbe
trag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen
Euro liegt, oder
2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie
Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf
a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
die in den Rechtsakten der Europäischen Union,
mit denen diese Sanktionen verhängt wurden,
ausdrücklich genannt sind,
b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der
Kontrolle von Personen, Organisationen oder
Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische
Union Sanktionen verhängt hat, und
c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig
sind, gegen die die Europäische Union Sanktio
nen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der
betreffenden Sanktionen untergraben würden.
Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen
sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlas
tungsbetrags mitteilen.
(6) Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den
Entlastungsbetrag ist unpfändbar. Satz 1 ist nicht für
Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungs
beiträgen anzuwenden. Eine Saldierung durch das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der
jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungs
anspruch ist zulässig.
§5
Differenzbetrag
(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur
Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende
Energiekosten. Die Berechnung des Differenzbetrags
nach den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 zielt neben die
ser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende
Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wett
bewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbe
sondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter
mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen
Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden.
Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht
zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für
die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag ei
nes Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewich
teten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesam
ten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Ab
satz 2. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit
zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für
die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen
Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise ge
wichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den
gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach
Absatz 2. Wenn der gewichtete durchschnittliche Ar
beitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalender
monats für den gesamten Kalendermonat nicht ermit
telt werden kann, ist für die Bestimmung des gewich
teten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der
zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeits
preise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des
Vormonats abzustellen. Soweit das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverord
nung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Be
rechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese
ergänzend zu den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 anzu
wenden.
(2) Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestel
len, an denen
1. bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden,
40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzent
gelten, Messstellenentgelten und staatlich veran
lassten Preisbestandteilen einschließlich der Um
satzsteuer, oder
2. über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden,
13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten,
Messstellenentgelten und staatlich veranlassten
Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an
der die Netzentnahme
1. über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die
jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunter
nehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose
des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Strom
netzzugangsverordnung,
2. nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird,
a) die Strommenge, die der zuständige Messstel
lenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen
oder anderweitig festgestellt hat, oder
b) die nach den Vorgaben nach Satz 3 geschätzte
Strommenge, falls Messdaten nicht für den vol
len Zeitraum nach Buchstabe a, aber mindestens
für drei volle Kalendermonate nach dem 31. De
zember 2021 verfügbar sind.
Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende
Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles
Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbe
treiber laufend gemessenen Verbrauch. Die laufende
Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat be
ginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020
vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die lau
fende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammen
hängende Kalendermonate zu verwenden. Für Netz
entnahmestellen, an denen eine elektrisch angetrie
bene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die
über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden
ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch
angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zähl
punkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwen
den, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach
Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalender
monat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
§6
Entlastungskontingent
Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein
Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalender
monat für
1. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden
ist, 80 Prozent
a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan
dardisierte Lastprofile bilanziert werden, der ak
tuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh
men vorliegenden Jahresverbrauchsprognose
für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf
oder
b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über
standardisierte Lastprofile beliefert werden, der
Netzentnahme,
aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für
das Kalenderjahr 2021gemessen oder ander
weitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf,
oder
bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch
stabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
2. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden
ist, 70 Prozent
a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan
dardisierte Lastprofile bilanziert werden, der
aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh
men vorliegenden Jahresverbrauchsprognose
für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf
oder
b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über
standardisierte Lastprofile beliefert werden, der
Netzentnahme,
aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für
den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und
dem 31. Dezember 2021 gemessen oder an
derweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf,
oder
bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch
stabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
3. Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die
abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar
für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr
a) im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn
selbst verbraucht wurde oder
b) für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde
aa) im Fall der erfolgreichen Teilnahme der
Schienenbahn an einem Vergabeverfahren
für Schienenverkehrsleistungen im Schienen
personennahverkehr mit im Kalenderjahr
2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleis
tungen nach den Vorgaben des Vergabever
fahrens oder
bb) im Fall der Erbringung einer Schienenver
kehrsleistung im Schienenpersonenfernver
kehr oder im Schienengüterverkehr mit im
Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schie
nenverkehrsleistungen.
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Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztver
braucher können einvernehmlich eine von Satz 2 ab
weichende monatliche Verteilung des Jahreskontin
gents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeit
raum vereinbaren.
§7
Entlastungsbetrag von
sonstigen Letztverbrauchern
(1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der
einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektri
zitätsversorgungsunternehmens entnommen wird,
haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber
dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe
treiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkos
ten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach
Absatz 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der An
spruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen
Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige
Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Über
tragungsnetzbetreiber, wobei
1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 ent
sprechend anzuwenden sind,
2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entspre
chend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Be
stimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1
anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strom
preises die für die Belieferung der Netzentnahme
stelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitli
chen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Be
schaffungskosten an der betreffenden Netzentnah
mestelle heranzuziehen sind,
3. § 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
ist, dass die Abrechnung vom Letztverbraucher
zu erstellen und dem regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfbehörde zu
übersenden ist,
4. § 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser Vorschrift
gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunterneh
men zu erfolgen haben, gegenüber dem regelzo
nenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu
erfolgen haben und zusätzlich das für die jeweilige
Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermit
telte Entlastungskontingent mitzuteilen ist,
5. § 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an
stelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
der sonstige Letztverbraucher zu den dort bestimm
ten Mitteilungen verpflichtet ist,
6. § 39 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter
nehmens dem Letztverbraucher der Missbrauch
verboten ist und in § 39 Absatz 1 Satz 2 anstelle
der Arbeitspreise auf die Beschaffungskosten abzu
stellen ist, und
7. § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter
nehmens der für die betreffende Netzentnahme
stelle regelzonenverantwortliche Übertragungsnetz
betreiber zur Auszahlung verpflichtet ist und im
Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags
2518
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durch
schnittlichen Strompreises die für die Belieferung
der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechne
ten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durch
schnittlichen Beschaffungskosten an der betreffen
den Netzentnahmestelle heranzuziehen sind.
§8
Lieferantenwechsel
Bei einem Wechsel des eine Netzentnahmestelle be
liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens im
Kalenderjahr 2023
1. sind die in eine nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b erfolgte Schätzung eingeflossenen Er
gebnisse auch für den neuen Lieferanten verbind
lich,
2. ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 3 getroffene Verein
barung zwischen dem Letztverbraucher und dem
ursprünglichen
Elektrizitätsversorgungsunterneh
men für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzent
nahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektri
zitätsversorgungsunternehmen verbindlich und
3. dürfen dem Letztverbraucher Entlastungsbeträge
von dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh
men erst gewährt werden, wenn der Letztverbrau
cher dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh
men die Abrechnung des ursprünglichen Elektrizi
tätsversorgungsunternehmens vorgelegt hat oder
anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Ent
lastungsbeträge ein Entlastungskontingent zu
grunde legen, welches dem Letztverbraucher zu
steht.
§9
Höchstgrenzen
(1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist,
darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnah
mestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netz
entnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher
verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern
und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
1. bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffen
heit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbe
hörde nach § 11 festgestellt wurde,
a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die
durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde,
dass sie energieintensiv sind und einer Branche
nach Anlage 2 zuzuordnen sind,
b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die
durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde,
dass sie energieintensiv sind, oder
c) 100 Millionen Euro,
2. bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter
Nummer 1 fallen,
a) 4 Millionen Euro oder
b) 2 Millionen Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist
anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen:
1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion land
wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag
von 250 000 Euro und
2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultur
sektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Un
ternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Un
ternehmensverbund insgesamt die höchste einschlä
gige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig
einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen ein
schlägigen Höchstgrenzen
1. für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Krite
rien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese
Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird
und
2. für sämtliche Letztverbraucher, für die eine niedri
gere Höchstgrenze gilt, diese geringeren Höchst
grenzen von der höchsten Höchstgrenze nach Num
mer 1 abgezogen werden.
(2) Die Entlastungssumme
1. darf nicht übersteigen:
a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a höchstens 80 Prozent der krisenbe
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau
chers,
b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b höchstens 65 Prozent der krisenbe
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau
chers,
c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c höchstens 40 Prozent der krisenbe
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau
chers,
d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a höchstens 50 Prozent der krisenbe
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau
chers und
e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b oder des Satzes 2 bis zu 100 Pro
zent der krisenbedingten Energiemehrkosten des
Letztverbrauchers,
2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
nicht einen Wert übersteigen, der dazu führt, dass
das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungs
zeitraum
a) mehr als 70 Prozent des EBITDA im den Kalen
dermonaten entsprechenden Zeitraum des Ka
lenderjahres 2021 beträgt oder
b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA im
den in Kalendermonaten entsprechenden Zeit
raum des Kalenderjahres 2021 negativ war.
(3) Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Ab
satz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten
wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbe
dingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher
für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die
jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser
Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchst
grenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztver
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
braucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sekto
ren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbe
trag von 300 000 Euro nicht überschritten werden.
(4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen
von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1, wenn sich
1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch
stabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungs
summe, des Letztverbrauchers im Entlastungszeit
raum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem
EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalen
dermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalen
derjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA,
ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeit
raum negativ gewesen ist oder
2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch
stabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Ent
lastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne
die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA
des Letztverbrauchers in dem den Kalendermona
ten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres
2021 verringert hat.
(5) Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Ka
lendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze
nach Absatz 1
1. beträgt 150 000 Euro, solange
a) keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt und
b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt,
2. ergibt sich aus der Mitteilung nach
a) § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem
ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung
beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen fol
genden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 oder
b) § 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.
Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalender
monat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null,
wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahme
stelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1,
aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30
Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.
(6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Ab
satz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwen
dende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden,
besteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach
§ 20 oder nach § 7.
(7) EBITDA im Sinn dieses Gesetzes ist das Ergeb
nis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sach
anlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
ohne einmalige Wertminderungen. Außerplanmäßige
Abschreibungen sind bei der Ermittlung des EBITDA
nicht ansatzfähig; besondere Erträge, wie etwa Versi
cherungserstattungen oder Versicherungsleistungen
wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren dür
fen nicht eliminiert werden. Finanzinstrumente, die
schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte
Erlöse oder Verluste aus Gas- oder Stromgeschäften
enthalten, sind zu erfassen. Das EBITDA soll in Über
einstimmung mit den Grundsätzen der Rechnungsle
gung und ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt
2519
werden, wobei das Stetigkeitsgebot einzuhalten ist,
insbesondere unter Beibehaltung der Rechnungsle
gungsmethoden und bei unveränderter Ausübung von
Ansatzwahlrechten. Bei Letztverbrauchern, die Teil ei
nes Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind,
ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen,
die die Förderung erhält. Die Prüfbehörde stellt eine
Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ih
rer Internetseite zur Verfügung.
(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen ent
sprechend der Randnummer 53 des Befristeten Kri
senrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der
Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen
die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom
9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zu
sätzlich zu Beihilfen, die
1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisen
rahmens der Europäischen Kommission fallen, nur
gewährt werden, wenn die dort genannten Vorga
ben eingehalten werden,
2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Grup
penfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt
werden, wenn die Bestimmungen und Kumulie
rungsvorschriften der betreffenden Verordnung ein
gehalten werden,
3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur
gewährt werden, wenn die einschlägigen Kumulie
rungsvorschriften eingehalten werden,
4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge
währt werden, nur gewährt werden, soweit die För
derung nicht die Einbußen des Empfängers über
steigt.
§ 10
Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der
Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens
90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten ei
ner Schienenbahn betragen.
§ 11
Verfahren der
Feststellung der anzuwendenden
Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung
(1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüf
behörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und
entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erd
gas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und
Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden
eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie
dessen verbundene Unternehmen fest:
1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde
a) nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18
Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge
setzes besonders betroffen von hohen Energie
preisen ist,
b) nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2
Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge
setzes energieintensiv ist,
c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,
2520
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et
waige verbundene Unternehmen anzuwendende
Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes
oder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem
sengesetzes (absolute Höchstgrenze),
3. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et
waige verbundene Unternehmen anzuwendende
Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes
oder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem
sengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich
der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbe
dingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers
oder Kunden und etwaiger verbundener Unterneh
men und der daraus resultierenden Maximalbeträ
gen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie
folgt nachzuweisen:
1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers
oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9
Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die
Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrau
chers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und
des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar
2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüf
ten Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrau
chers oder Kunden,
2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrau
chers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Ge
setzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-WärmePreisbremsengesetzes durch
a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener
gierechnungen für Energielieferungen im Kalen
derjahr 2021 oder im ersten Halbjahr des Kalen
derjahres 2022,
b) Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers zu
den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst
verbrauchten sowie weitergeleiteten Energie
mengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle,
Energieträger und Preis,
c) Vorlage des Geschäftsberichtes,
d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und
e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu
aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt
verbrauchers oder Kunden und
bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun
denen Erdgasmengen und Wärmemengen
und zu den durchschnittlichen Kosten nach
Buchstabe a,
3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers
oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch
a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder
Kunden durch die statistischen Ämter der Länder
in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts
zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
2008, und die Einwilligung des Unternehmens,
dass sich die Prüfbehörde von den statistischen
Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih
nen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden
und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen
kann, und
b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum
Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des
Letztverbrauchers oder Kunden,
4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder
Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze ein
schließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen
krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen
Letztverbrauchers oder Kunden durch
a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener
gierechnungen für Energielieferungen
aa) im Kalenderjahr 2021 und
bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022
und dem 31. Dezember 2023 und
b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu
aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt
verbrauchers oder Kunden und
bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun
denen Erdgasmengen und Wärmemengen
und zu den durchschnittlichen Kosten nach
Buchstabe a.
(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestel
len des Letztverbrauchers für Strom und der Entnah
mestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für
Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine
Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kun
den verbundener Unternehmen und deren Netzentnah
mestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungs
gebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.
(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem
der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsekto
ren tätig, wenn er
1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts
zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
2008, von dem zuständigen statistischen Amt in ei
ner oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tä
tigkeiten klassifiziert ist oder
2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführ
ten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent
seines Umsatzes oder seines Produktionswertes er
zielt hat.
(5) Die Feststellung der Prüfbehörde nach Absatz 1
ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden
Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen je
weils verbundenen Unternehmen, gegenüber den Elek
trizitätsversorgungsunternehmen und dem regelzonen
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom
und den Lieferanten für Erdgas oder Wärme.
(6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die
Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses
Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen
gesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des
Letztverbrauchers gewähren. Anträge nach Satz 1 kön
nen auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzun
gen gestellt werden. Die Gewährung darf erst nach bei
hilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische
Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung
erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme
nach Satz 1 sind die in § 29 Absatz 1a des Energie
sicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen
auf die Letztverbraucher nach diesem Gesetz anzu
wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
(7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbe
hörde eine Abweichung von der Selbsteinschätzung
des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Ab
satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 des Erd
gas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergibt, hat die
Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur die
ser Abweichung mit der Abrechnung nach § 12 Absatz 3
dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wär
me-Preisbremsengesetzes anzuordnen. Nähere Vorga
ben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechts
verordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4.
§ 12
Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
(1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im
Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung
eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum
ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen
Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3
schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergüns
tigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen
Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Ener
gieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz
dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztver
brauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunterneh
men beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergüns
tigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder
Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem
Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird.
Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechts
bruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den un
lauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungs
unternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von
ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in
denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4
erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er auf
grund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbrau
cher am 30. September 2022 verlangen konnte oder,
sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den
Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht belie
fert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem
Letztverbraucher hätte verlangen können. Satz 4 ist
nicht anzuwenden, soweit
1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grund
preis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den
Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich
veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezem
ber 2022 gegenüber dem Letztverbraucher ange
kündigt worden ist, oder
3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern
der Grundpreis nach Absenkung den Betrag von
60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Ent
nahmestelle des Letztverbrauchers nicht unter
schreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam,
soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde,
als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in
ihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letzt
verbraucher neben den Angaben nach den §§ 40
bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnah
mestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen so
2521
wie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar
2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in
Textform mitteilen:
1. die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrech
nungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge und
2. das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum
insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut
sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenz
wert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zu
grunde liegt.
Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine
Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energie
wirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündi
gung des Vertrages.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen
Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am
31. Dezember 2023 beliefern, müssen unverzüglich
nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach
§ 30 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024
eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungs
beträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung
erstellen, die netzentnahmestellenbezogen
1. neben den Angaben nach Absatz 2 im Fall eines
Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem
Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah
mestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge
und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent
im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz
in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem
Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und
2. sicherstellt, dass
a) das dem Letztverbraucher tatsächlich gewährte
Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des
§ 6 nicht überschreitet und
b) bei Letztverbrauchern, die
aa) bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach
§ 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abge
geben haben, die dem Letztverbraucher von
dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gewährten Entlastungsbeträge in Summe
den Wert von 2 Millionen Euro nicht über
schreiten,
bb) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num
mer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die
dem Letztverbraucher
aaa) gewährte Entlastungssumme den Be
trag von 4 Millionen Euro in Umsetzung
des Prüfvermerks des Prüfers nicht
überschreitet, und
bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter
nehmen gewährten Entlastungsbeträge
die Höchstgrenze des § 9 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe d nicht über
schreitet, oder
cc) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num
mer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die
dem Letztverbraucher
aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem
Bescheid nach § 11 ausgewiesenen
Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 in
2522
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Umsetzung der Vorgaben des Beschei
des nicht überschreitet, und
sengesetzes zur Unterrichtung des Mieters verpflichtet
ist.
bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter
nehmen gewährten Entlastungsbeträge
die in dem Bescheid nach § 11 ausge
wiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Ab
satz 2 nicht überschreiten.
(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2
entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum Ablauf
des 31. März 2023 eine hiervon abweichende Verein
barung treffen.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen an
einer Netzentnahmestelle gewährte Entlastungsbe
träge unverzüglich und vollständig bis spätestens
zum Ablauf des 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn
der Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle
eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abge
geben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine
Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben
hat.
§ 12a
Weitergabe der Entlastung bei
Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und
Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den
§§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Ab
rechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu be
rücksichtigen. Die Höhe der Entlastung nach Satz 1
und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles
an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die je
weilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.
(2) In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten
Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Strom
heizung beheizt werden und in denen
1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten
aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem
1. Januar 2022 erhöht wurden oder
2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszah
lungen für Strom erstmalig vereinbart wurden,
passt der Vermieter nach dem Zugang der Informatio
nen nach § 12 Absatz 2 unverzüglich die Betriebskos
tenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an.
Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskos
tenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von we
niger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebs
kostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der
Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrech
nung der Betriebskosten für die vergangene Abrech
nungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittel
barem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfol
gen. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Vermie
ter nach § 26 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem
sengesetzes zu einer Anpassung der Betriebskosten
vorauszahlungen verpflichtet ist.
(3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüg
lich nach Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2
in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Ent
lastung sowie über deren Berücksichtigung in der Be
triebskostenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpas
sung der Betriebskostenvorauszahlung nach Absatz 2
verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den
neuen Vorauszahlungsbetrag. Satz 1 ist nicht anzu
wenden, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus
Strom versorgt wird und der Vermieter zugleich nach
§ 26 Absatz 3 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem
(5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2
erfasst sind und in denen keine Pflicht zur Anpassung
nach § 26 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
besteht, können die Vertragsparteien bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebs
kostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe
jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode
vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung
eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag
von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpas
sung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraus
setzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlan
gen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu ertei
len, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Ver
mieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung
nach Satz 1 verbinden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse
entsprechend anzuwenden.
(7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat
die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 ab dem
1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrech
nung zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den
§§ 4 und 49 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich
erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden
Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann je
der Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemein
schaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvor
schüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert,
der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten ent
spricht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zah
lenden Betrag zu unterrichten.
(9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Ab
satz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen
hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung
der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 9 mit ein.
(10) In den Fällen der Absätze 1 und 7 haben Ver
mieter oder Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit
dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Mieters
oder des Wohnungseigentümers für eine elektronische
Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bun
des vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich be
stimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann
die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung un
billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung ver
zichten, dabei sind in diesem Fall für die Informationen
nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu
verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach
Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen
wie die Abrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§ 13
Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil ist anzuwenden auf
1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022
und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt
wurden, und
2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Novem
ber 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet
ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.
(2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai
2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitli
chen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet
hierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung
berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine
Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutsch
land, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht
der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Ok
tober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf
die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022,
S. 1). Soweit und solange eine Verlängerung des zeit
lichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strom
preisentwicklung oder das Funktionieren des Strom
marktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung
eine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. In der
Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen
Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchs
tens jedoch bis zum 30. April 2024.
(3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf
1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in ei
nem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz
überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl,
Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gicht
gas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen
aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie
und der Rußindustrie erzeugen,
2. Strom aus
a) Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung
von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung
der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes oder die entspre
chende Bestimmung des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der für die Biogasanlage maßgebli
chen Fassung entsprechend anzuwenden sind,
b) sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer
installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wo
bei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3
Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeu
gungsanlage § 24 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes oder die entsprechende Be
stimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der für die Stromerzeugungsanlage maßgebli
chen Fassung entsprechend anzuwenden sind,
c) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektri
schen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur
Bestimmung der elektrischen Leistung § 2 Num
mer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
zur Bestimmung der Größe der Stromerzeu
2523
gungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden
sind, oder
d) sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Mega
watt,
3. Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der
vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert wor
den ist,
4. Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde,
der ausschließlich Strom aus dem Netz der allge
meinen Versorgung verbraucht, oder
5. Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht
wird.
(4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-EnergienGesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes
sind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf
Strom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzein
speisung zwischengespeichert worden ist.
§ 14
Grundsatz
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen
an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeu
gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Pro
zent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der
Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschuss
erlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Satz 1 ist für die
Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn
des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Die Zahlung muss bis
zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der
auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Abrech
nungszeitraum ist
1. der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum
31. März 2023 und
2. ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.
(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben
sich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit
einschlägig,
1. um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach
§ 17 korrigiert werden oder
2. durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener
Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.
(3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am
Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen
Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative
Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation
in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den fol
genden Abrechnungszeiträumen von den Überschuss
erlösen abgezogen werden.
§ 15
Haftung und
Zurechnung von Überschusserlösen
(1) Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften
neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als
Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit ei
nem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern ver
bundene Unternehmen, soweit die erzeugte Strom
2524
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
menge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder
teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Ver
marktung überlassen worden ist. Ebenso haften neben
diesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit de
nen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage oder
ein in Satz 1 genanntes Unternehmen einen Beherr
schungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von
§ 291 des Aktiengesetzes abgeschlossen hat.
(2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des
Betreibers der Stromerzeugungsanlage oder mit ihm
oder einem seiner Gesellschafter verbundenen Unter
nehmen, an die die erzeugte Strommenge der Strom
erzeugungsanlage ganz oder teilweise veräußert oder
auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen wor
den ist, erwirtschaftet wurden, werden den Über
schusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungs
anlage zugerechnet.
§ 16
Überschusserlöse
(1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17
und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkt
erlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Wind
energieanlagen und Solaranlagen die kalendermonat
lichen Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifi
schen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe über
steigen:
1. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom
in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt
vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten
und eingespeisten Strommenge und dem anzule
genden Wert, der für den in diesem Kalendermonat
eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeu
gungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes gilt, zuzüglich eines Si
cherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,
2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom
in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird,
a) das Produkt aus der erzeugten Strommenge und
dem anzulegenden Wert, der für den in diesem
Kalendermonat erzeugten und eingespeisten
Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage
maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes im Fall eines Wechsels in die Ver
äußerungsform der Marktprämie gelten würde,
zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent
pro Kilowattstunde, oder
b) das Produkt aus der erzeugten und eingespeis
ten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro
Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu
schlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, wenn
für den Strom aus dieser Stromerzeugungsan
lage in dem betreffenden Kalendermonat kein
anzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar
ist, dabei verringert sich der Sicherheitszuschlag
auf null, wenn es sich um Strom aus einer
ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlage im
Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes handelt,
3. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba
sis von Kernenergie erzeugen, das Produkt aus der
erzeugten und einspeisten Strommenge und dem
Wert von
a) 4 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach
dem 30. November 2022 und vor dem 1. Januar
2023 erzeugt und eingespeist worden ist, oder
b) 9 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach
dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. April
2023 erzeugt und eingespeist worden ist, dabei
erhöht sich dieser Wert um 2 Cent pro Kilowatt
stunde, wenn der Betreiber der Stromerzeu
gungsanlage nachweist, dass aufgrund des Wei
terbetriebs nach § 7 Absatz 1e des Atomgeset
zes in diesem Zeitraum die Dekontaminationsar
beiten am Primärkreislauf hinsichtlich seines
weiterbetriebenen Kernkraftwerks verschoben
werden müssen und diese Arbeiten vor dem
1. November 2022 für diesen Zeitraum vertrag
lich vereinbart worden waren,
zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent
pro Kilowattstunde,
4. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba
sis von Abfall oder Torf erzeugen und die keine Er
neuerbare-Energien-Anlagen sind, das Produkt aus
der erzeugten und eingespeisten Strommenge und
dem Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich
eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt
stunde,
5. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der
Basis von Braunkohle erzeugen, das Produkt aus
der erzeugten und eingespeisten Strommenge und
der Summe aus dem Fixkostendeckungsbeitrag
nach Buchstabe a oder Buchstabe b, den spezifi
schen Kohlendioxid-Kosten nach Anlage 3 und ei
nem Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowatt
stunde; der Fixkostendeckungsbeitrag hat einen
Wert von
a) 5 Cent pro Kilowattstunde für Stromerzeugungs
anlagen, deren endgültiges Stilllegungsdatum
nach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendi
gungsgesetzes mit dem Gesetz zur Beschleuni
gung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen
Revier vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März
2030 vorgezogen wurde, und
b) 3 Cent pro Kilowattstunde für alle anderen
Stromerzeugungsanlagen,
6. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der
Basis von Mineralölprodukten, soweit diese nicht
nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ausgenommen sind,
erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und ein
gespeisten Strommenge und dem Wert von 25 Cent
pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu
schlags von 3 Cent pro Kilowattstunde und
7. bei sonstigen Stromerzeugungsanlagen, deren
Strom direkt vermarktet wird, das Produkt aus der
erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem
Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich ei
nes Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt
stunde.
(2) Die eingespeiste Strommenge ist um Anpassun
gen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14
Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu
korrigieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
(3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist
Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 erhöht sich um 6 Prozent des Mittelwerts
des jeweiligen energieträgerspezifischen Monats
marktwerts nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneu
erbare-Energien-Gesetzes für alle Stunden des be
treffenden Monats,
2. der Betreiber der Stromerzeugungsanlage kann fer
ner im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Num
mer 4 den Überschusserlös nach Absatz 1, der für
die jeweilige Stunde berechnet wird, für diese
Stunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis
abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde begrenzen,
3. bei Windenergieanlagen auf See wird der anzule
gende Wert nach Absatz 1 Nummer 1 oder Num
mer 2 Buchstabe a, mindestens aber ein Wert von
10 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt, zuzüg
lich des Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilo
wattstunde; die Nummern 1 und 2 bleiben unbe
rührt.
(4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Ab
satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent pro Kilo
wattstunde beträgt.
(5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus
schließlich auf der Basis von Altholz mit Ausnahme
von Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowatt
stunde beträgt.
(6) Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in einer
Ausschreibung nach der Innovationsausschreibungs
verordnung in einem Gebotstermin vor dem 1. Dezem
ber 2022 einen Zuschlag erhalten haben, ist Absatz 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berech
nung der Überschusserlöse abweichend von Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a das Produkt
aus den in dem betreffenden Kalendermonat erzeugten
und eingespeisten Kilowattstunden und dem Wert von
10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich der fixen Markt
prämie in der bezuschlagten Höhe und eines Sicher
heitszuschlags von 1 Cent pro Kilowattstunde zu
grunde zu legen ist.
§ 17
Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder
Stromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Ab
sicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage
im Abrechnungszeitraum korrigiert
1. im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem
1. November 2022 abgeschlossen worden sind,
nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber
der Stromerzeugungsanlage
a) Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverant
wortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat,
b) einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in
zukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber
dem regelzonenverantwortlichen Übertragungs
netzbetreiber zugestimmt hat,
2525
c) sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a er
forderlichen Erklärungen zu den Absicherungs
geschäften für die folgenden Abrechnungszeit
räume fristgerecht und vollständig abzugeben,
und
d) gegenüber dem regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder
2. im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem
31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind,
nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber
der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsge
schäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3
gemeldet hat.
§ 18
Überschusserlöse bei
anlagenbezogener Vermarktung
(1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter
Strom Gegenstand eines von dem Betreiber der
Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022
geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsver
trags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Ver
marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch
stabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange
dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Wind
energieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der
Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarkt
wertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerba
re-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagen
bezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen
ist und
2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindes
tens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde
zugrunde zu legen ist,
3. sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1
und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert;
§ 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsan
lage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genom
men worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine
Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c
abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für
anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Ge
samtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind.
Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen
Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen
Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der
Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Ver
marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch
stabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat.
2526
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
§ 19
Auslegung und
Anpassung bestehender Verträge
(1) Wenn in Verträgen, die vor dem 24. Dezember
2022 geschlossen worden sind und die Nutzung oder
Vermittlung von Flächen für die Errichtung und den Be
trieb einer Stromerzeugungsanlage, die kaufmännische
oder technische Betriebsführung einer Stromerzeu
gungsanlage oder sonstige Dienstleistungen in Bezug
auf eine Stromerzeugungsanlage betreffen, das durch
den Betreiber der Stromerzeugungsanlage geschul
dete Entgelt unmittelbar oder mittelbar vollständig
oder teilweise an Umsätze oder Erlöse des Betreibers
der Stromerzeugungsanlage aus der Vermarktung von
Strom gekoppelt ist, sind diese Verträge im Zweifel so
auszulegen, dass bei der Entgeltberechnung nur die
dem Betreiber für seine Stromerzeugungsanlage nach
einer Abschöpfung von Überschusserlösen nach den
§§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu
berücksichtigen sind.
(2) Wenn eine Vertragsauslegung im Sinn des Ab
satzes 1 zweiter Halbsatz angesichts der vertraglichen
Bestimmungen über das geschuldete Entgelt nicht
möglich ist, kann der Betreiber der Stromerzeugungs
anlage eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit
diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag
nicht zugemutet werden kann.
Teil 4
Ausgleich durch
Abschöpfung von Überrenditen
und weiterer Ausgleichsmechanismus
die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten
Verteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten
Überschusserlöse nach § 14.
(2) Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmit
telbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetz
betreiber einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich der
ihnen durch die Vorbereitung und Durchführung der
Abschöpfung von Überschusserlösen nach Teil 3 ent
standenen Mehrkosten. Als Mehrkosten können insbe
sondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapital
kosten in Ansatz gebracht werden. Die Mehrkosten
des jeweiligen Verteilernetzbetreibers sind nur insoweit
anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlös
obergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirt
schaftsgesetzes enthalten sind. Wenn der Verteiler
netzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese
gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber darzule
gen. Die Angaben zu den Kapitalkosten müssen einen
sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei
tere Informationen nachvollziehen zu können, wodurch
diese Kapitalkosten verursacht worden sind. Der An
spruch nach Satz 1 wird nur fällig, wenn der Verteiler
netzbetreiber die entstandenen Kosten gegenüber dem
unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertra
gungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten
Buchführung nach § 27 nachweist. Nimmt der Vertei
lernetzbetreiber für die Vorbereitung und Durchführung
der Vereinnahmung von Überschusserlösen Dienstleis
ter in Anspruch, sind diese Kosten in ihrer tatsächli
chen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe
marktüblicher Kosten für vergleichbare Dienstleistun
gen.
§ 22a
Vorauszahlungen
§ 20
Ausgleich zwischen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen
finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Ab
satz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem
für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenver
antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 21
Ausgleich zwischen
Übertragungsnetzbetreibern
Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander
einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich,
wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Re
gelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse
höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten
hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungs
netzbetreiber entspricht.
§ 22
Ausgleich
zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen fi
nanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ei
nen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungs
anspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwort
lichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Ka
lendermonat (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch
auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des
Letztverbrauchers. Die Auszahlung des Anspruchs
steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzie
rungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach
§ 25 erfüllt wurde.
(2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas
tungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver
brauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis
zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent
spricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese
Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge
nach § 5 und
2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6
Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in
dem Vorauszahlungszeitraum.
Für den Monat März 2023 schließt der Vorauszah
lungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach
§ 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die
Monate Januar und Februar 2023 mit ein. Absatz 1 ist
insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
raums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023
geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.
(3) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas
tungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver
brauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über
30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent
spricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese
Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge
nach § 5 und
2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6
Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in
dem Vorauszahlungszeitraum.
Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbrau
cher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontin
gente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichti
gung des Entlastungskontingents die anteilige indivi
duelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a nicht überschritten wird.
(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das
einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend
machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende An
gaben übermitteln:
1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,
2. die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsver
sorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos
bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung
in Deutschland,
3. die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren,
Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbrau
cher sowie Entlastungskontingente zusammenzu
fassen sind, soweit für die betreffenden Letztver
braucher ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und
4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden
Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letzt
verbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Ge
samtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im
Jahr 2021.
Für die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3
zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden
Letztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizi
tätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem
Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums lie
genden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit
die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen
wird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsun
ternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen.
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem re
gelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
auf Aufforderung weitere für die Prüfung des An
spruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen.
§ 23
Abschlagszahlungen
(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Aus
nahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Ab
schläge in angemessenem Umfang verlangt werden.
(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen
2527
Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungs
netzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der
Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung
der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinan
zierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 24
Ausgleichsanspruch gegen den Bund
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem
Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Teils 2
und des Teils 3 gegen die Bundesrepublik Deutschland
einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags
zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach diesem
Gesetz und ihren tatsächlichen Ausgaben nach diesem
Gesetz. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv
ist, müssen die Übertragungsnetzbetreiber diesen Dif
ferenzbetrag zur Senkung der Übertragungsnetzkosten
im nächsten Kalenderjahr verwenden.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
der Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von ei
nem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich
nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. Die Kon
toabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zah
lungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten
Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es
sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bun
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verein
baren einen anderen Termin. Die Bundesnetzagentur
prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität
und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs
netzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Kontoabrechnung mit.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier
Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2
Satz 3, spätestens aber drei Monate nach Zugang der
Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 fällig. Die Bun
desrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt
der Fälligkeit Zahlungen leisten. Sie kann in Ausnah
mefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen
Übertragungsnetzbetreibern Zahlungen an einen Über
tragungsnetzbetreiber leisten.
§ 25
Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwi
schenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz.
Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundes
republik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwi
schenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis
zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die
Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium der Finanzen.
2528
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Teil 5
Abschnitt 2
Kontoführungs-,
Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Mitteilungspflichten
§ 28
Abschnitt 1
Umfang der Mitteilungspflichten
Kontoführung und
Einnahmenverwendung
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei
ber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen
§ 26
Kontoführung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils
ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach die
sem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein
nahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über
dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbe
treiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertra
gungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschafts
gesetzes abwickeln.
(2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates
Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 27
Buchführung,
Verwendung von Einnahmen,
Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten
(1) Die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Ge
setz sind von den Einnahmen und Ausgaben der sons
tigen Tätigkeitsbereiche der Netzbetreiber eindeutig
abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung
einzurichten.
(2) Netzbetreiber dürfen die Einnahmen nach die
sem Gesetz nur für die Aufgaben nach diesem Gesetz
verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die
Einnahmen nach diesem Gesetz ferner zum Ausgleich
der ihnen durch die Umsetzung dieser Aufgaben ent
standenen Kosten verwenden; dabei ist § 22 Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Übertra
gungsnetzbetreiber die Einnahmen nach diesem Ge
setz auch für die Finanzierung des Zuschusses zur
anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten
nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgeset
zes verwenden. Die Verwendung von Einnahmen nach
diesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach
§ 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen.
(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Einnahmen
nach diesem Gesetz ferner für Entlastungsmaßnahmen
oder vergleichbare Maßnahmen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet wer
den, der von Stromimporten aus dem Bundesgebiet im
Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2022/1854 abhängig ist. Die Bundesregierung wird er
mächtigt, mit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 11 der
Verordnung (EU) 2022/1854 die Höhe der hierfür zu
verwendenden Einnahmen und die Art und Weise der
Verwendung zu vereinbaren. Die Übertragungsnetzbe
treiber sind berechtigt und verpflichtet, Einnahmen
nach diesem Gesetz nach Maßgabe dieser Vereinba
rung oder der Verordnung nach § 48 Absatz 1 Num
mer 4 zu verwenden.
1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes er
forderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29
bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfü
gung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestim
mungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind,
und
2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz die Angaben nach Num
mer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer
Anforderung durch die Europäische Kommission
aufgrund des europäischen Beihilfenrechts erfor
derlich ist.
§ 29
Betreiber von
Stromerzeugungsanlagen
und verbundene Unternehmen
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im An
wendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonen
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätes
tens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrech
nungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbe
zogen mitteilen
1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Regis
ter,
2. die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im
Abrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflö
sung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen
der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Ab
satz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes ein
zubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen,
3. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech
nungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie
den Abschöpfungsbetrag,
4. die Berechnung des Überschusserlöses sowie des
Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen
und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung
erfolgt ist; insbesondere
a) in den Fällen des § 17 Nummer 1
aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in
der erstmaligen Meldung die Darstellung zu
der Methodik, die der Betreiber der Stromer
zeugungsanlage in dieser und allen folgen
den Meldungen anwendet,
bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buch
stabe b, c und d und
cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der
Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf
die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b
Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Han
delsgesetzbuches entsprechend anzuwen
den; erfolgt die Prüfung durch einen genos
senschaftlichen Prüfungsverband, sind ab
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
weichend hiervon § 55 Absatz 2, § 57 Ab
satz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5
des Genossenschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden,
b) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis
aus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5,
c) in den Fällen des § 18
aa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Be
ginn und Ende des anlagenbezogenen Ver
marktungsvertrags,
bb) Name und Anschrift des Vertragspartners,
cc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeu
gungsanlage,
dd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsan
lage ein Zuschlag in einer Ausschreibung
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz er
teilt worden ist,
ee) den mit dem anlagenbezogenen Vermark
tungsvertrag vermarkteten Anteil der Erzeu
gung der Stromerzeugungsanlage sowie die
Leistung der Stromerzeugungsanlage insge
samt,
ff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspart
ner um ein Unternehmen im Sinn des § 18 Ab
satz 3 Satz 1 handelt,
gg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Ver
marktungsvertrag in Euro pro Kilowattstunde
für den erzeugten und eingespeisten Strom
während des Abrechnungszeitraums; falls
der Preis nicht für die gesamte Laufzeit des
Vertrags von vornherein feststeht, ist der
Preis vierteljährlich für den Abrechnungszeit
raum zu melden, und
hh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die
Angabe, dass der anlagenbezogene Ver
marktungsvertrag von einem Unternehmen
oder Gesellschafter, der mit dem Betreiber
der Stromerzeugungsanlage in einem der in
§ 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsver
hältnisse steht, mit einem Dritten geschlos
sen worden ist, die erforderlichen Angaben
zu diesem Vertrag sowie geeignete Nach
weise für das Bestehen des Rechtsverhält
nisses,
5. in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklä
rung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage,
dass die Angaben nach Nummer 4 Buchstabe a
richtig und vollständig sind.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen
dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeu
gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern
dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens
innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:
1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech
nungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie
den Abschöpfungsbetrag und
2. eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1
gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber ge
macht worden sind.
(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen
der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2
2529
die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der An
lage 5 anlagenbezogen mitteilen.
(4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben
untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetrei
bern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwen
dung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforder
lichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die
damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen.
Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbe
werbsbeschränkungen zu beachten.
§ 30
Selbsterklärung von Letztverbrauchern
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de
ren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme
stellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat
übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversor
gungsunternehmen mitteilen,
1. bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich,
a) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10
(absolute und relative Höchstgrenze) voraus
sichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließ
lich etwaiger verbundener Unternehmen anzu
wenden sein werden,
b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach
Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende
Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll
(individuelle Höchstgrenze),
c) welcher Anteil von der individuellen Höchst
grenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitäts
versorgungsunternehmen belieferten Netzent
nahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll
und
2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätes
tens bis zum 31. Mai 2024
a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze
nach § 9 Absatz 1,
b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchst
grenze nach Buchstabe a eine der Höchstgren
zen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt,
den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,
c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze
nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt,
den Prüfvermerk eines Prüfers, der
aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbeding
ten Mehrkosten des Letztverbrauchers aus
weist,
bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden
aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und
bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Ab
satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder
cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszu
gleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen
eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach
Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuch
stabe bbb sichergestellt wird,
2530
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze
nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt,
die Bestätigung, dass die von dem Letztverbrau
cher einschließlich etwaiger verbundener Unter
nehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme
den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschrit
ten hat.
(2) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei
denen die ihnen, einschließlich verbundener Unterneh
men, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von
2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies
ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der
Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.
Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen
1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie
deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach
a) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefern
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
b) den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach
diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag,
2. die sonstigen von dem Letztverbraucher und den
verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge
aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Num
mer 5 und deren Summen.
(3) Bei einem Lieferantenwechsel
1. nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar
2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe ent
sprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegen
über dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh
men unverzüglich zu erfolgen hat,
2. nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Num
mer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizi
tätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von
dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023
beliefert wurde.
(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Ab
satz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversor
gungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum
30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den ver
bleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen
und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1
auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegen
über ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu
bestimmen.
(5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de
ren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme
stellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr
2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwort
lichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni
2024 mitteilen:
1. ihren Namen und ihre Anschrift,
2. bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsre
gister oder Genossenschaftsregister die entspre
chende Registernummer; wenn keine Registernum
mer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhan
den, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzu
geben,
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine
Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen
Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis
1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro,
2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen
Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis
30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen
Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro,
100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Mil
lionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh
men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini
tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein
sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord
nung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver
braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe
nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 20. De
zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys
tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in
der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist
Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn
die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme
stellen des Letztverbrauchers einen Betrag von
10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach
diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen
Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamt
mitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen.
Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit
teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe
treiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach die
sem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungs
netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur
Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Ver
hältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend an
zuwenden.
(6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Ent
lastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag
von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbe
hörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen,
der darlegt, wie der Letztverbraucher
1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare
Energien decken will,
2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energie
verbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leis
tung zu senken,
3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erd
gasverbrauchs investieren will,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
4. sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlen
dioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu
verringern oder zu kompensieren, oder
5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpas
sung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den
Strommärkten zu erreichen.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem
Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des
Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr
2024 als erfüllt.
§ 31
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver
pflichtet mitzuteilen
1. dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetz
betreiber
a) unverzüglich nachdem die Formularvorlagen
nach § 35 zur Verfügung stehen,
aa) bilanzkreisscharf
aaa) die an Letztverbraucher über das Netz
gelieferten Strommengen insgesamt,
bbb) die an Letztverbraucher über das Netz
gelieferten Strommengen, für die ein Ar
beitspreis oberhalb des jeweiligen Refe
renzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1
mit dem Letztverbraucher vereinbart ist
und die nach § 4 in Verbindung mit § 6
zu entlasten sind,
ccc) die den Letztverbrauchern gewährten
jeweiligen monatlichen Entlastungsbe
träge,
bb) den gewichteten Durchschnittspreis für die
über das Netz gelieferten Strommengen nach
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach
aaa) den vom Elektrizitätsversorgungsunter
nehmen angebotenen Preissegmenten,
2531
satz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch
stabe aa aufgehoben hat und
bb) denen das Elektrizitätsversorgungsunterneh
men insgesamt Entlastungsbeträge von mehr
als 1 Million Euro gewährt hat,
3. bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023
a) dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh
men, unverzüglich, spätestens innerhalb von
sechs Wochen nach Beendigung des Energielie
ferungsverhältnisses,
aa) das bislang an der Netzentnahmestelle ge
währte Entlastungskontingent absolut sowie
als Prozentsatz in Relation zu dem Referenz
wert, der dem Entlastungskontingent nach
§ 6 zugrunde liegt,
bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde
liegenden Referenzwert sowie die Angabe,
auf welcher Basis dieser gebildet wurde,
cc) die Höhe der dem Letztverbraucher im Ab
rechnungszeitraum gewährten Entlastungs
beträge,
dd) sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
ee) sofern einschlägig, die vereinbarte monatli
che Verteilung des Entlastungskontingents,
b) dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung
die Angaben nach Buchstabe a und
4. Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Ener
gielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2
in Textform.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf
ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffent
lichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffind
barer und verständlicher Form verbunden mit dem Hin
weis, dass Energieeinsparungen auch während der
Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden
Nutzen haben können.
aa) die Endabrechnungen und Buchungsbelege
der gewährten oder zurückgeforderten Ent
lastungsbeträge,
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die
Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem
jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrau
chers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung
an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten
und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Daten
satz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige
Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei
sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln.
Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben
Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.
bb) die zwischen Letztverbraucher und Elektri
zitätsversorgungsunternehmen bestehende
Preisvereinbarung sowie etwaige Preisan
passungen mit den jeweiligen Zeiträumen ih
rer Geltung,
(4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2
und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind
während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.
bbb) dem jeweils geltenden Referenzpreis
nach § 5 Absatz 2 Satz 1,
b) unverzüglich nach der Endabrechnung nach
§ 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjah
res zusammengefasst die Endabrechnung der im
Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge,
2. der Prüfbehörde
a) auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnah
mestellenbezogen
b) sämtliche Letztverbraucher mit Namen und An
schrift,
aa) deren Vorbehalt der Rückforderung das Elek
trizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Ab
satz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Ab
§ 32
Verteilernetzbetreiber
(1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetz
agentur
2532
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie
verfügbar sind, zusammengefasst für jeden Abrech
nungszeitraum mitteilen:
a) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten
Anlagenkategorien soweit möglich die Strom
menge, die von den an ihr Netz angeschlossenen
Stromerzeugungsanlagen jeweils eingespeist
worden ist, und auf Verlangen den stundenschar
fen Lastverlauf, dabei ist die eingespeiste Strom
menge um Anpassungen der Einspeisung nach
§ 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des
Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren; nach
diesen Vorschriften angepasste anlagenscharfe
Lastgänge sind auf Verlangen der Bundesnetz
agentur stundenscharf zu benennen und auszu
weisen,
b) anlagenscharf
Wert,
den
jeweiligen
anzulegenden
c) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten
Anlagenkategorien eine Übersicht der Stromer
zeugungsanlagen, für die der Verteilernetzbetrei
ber eine Mitteilung des Betreibers der Stromer
zeugungsanlage nach § 29 Absatz 2 Nummer 1
erhalten hat,
d) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten
Anlagenkategorien eine Übersicht über die Zah
lungen der einzelnen Betreiber von Stromerzeu
gungsanlagen,
e) die Summe der nach Teil 3 von den Betreibern
von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten
Abschöpfungsbeträge,
f) die Zahl der in ihrem Netz vorhandenen Entnah
mestellen, aufgeschlüsselt nach dem zu dieser
Entnahmestelle bekannten Letztverbrauch, wo
bei dieser Verbrauch in Spannen pro Kalender
jahr wie folgt anzugeben ist: 0 bis 10 000 Kilo
wattstunden, 10 001 bis 100 000 Kilowattstun
den, 100 001 bis 2 000 000 Kilowattstunden,
mehr als 2 000 000 Kilowattstunden,
2. bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorlegen
a) für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter
Angabe der eindeutigen Nummer des Registers
sowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend
anzuwenden,
b) für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe
der für diese Entnahmestelle geltenden Identifi
kationsnummer sowie zusammengefasst und
c) für die auszugleichenden Mehrkosten nach § 22
Absatz 2.
(2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetrei
ber mitteilen.
(3) Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die
Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Strom
erzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich
des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Re
gisters mit. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem
31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind
jeweils unverzüglich nachzumelden.
§ 33
Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der
Bundesnetzagentur
1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind
a) nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, ins
besondere über bei ihnen eingegangene Zahlun
gen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den
Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöp
fungsbeträge nach Teil 3 entfallen,
b) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zu
sammengefasst,
c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1
zusammen mit der Firma und der Anschrift
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für
die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren ge
wichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am
weitesten oberhalb des einschlägigen Referenz
preises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 liegt,
2. bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben
nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b.
(2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das
Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungs
netzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen
jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Ab
satz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 4 des
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten
Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenz
datenbank der Europäischen Kommission.
§ 34
Prüfung
Die zusammengefassten Endabrechnungen der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Ab
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen
der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2
und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbrau
cher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen
Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vor
gelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber
verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge
von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden,
bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der
Prüfung sind zu berücksichtigen:
1. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
§ 40.
Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Ab
satz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323
des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftli
chen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4
§ 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Ab
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
satz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes ent
sprechend anzuwenden.
§ 35
Formularvorgaben und digitale Übermittlung
(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ih
nen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen recht
zeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben gelten
den Frist bereit.
(2) Im Fall von Mitteilungen an eine Behörde kann
diese Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilen
den Daten machen.
(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müs
sen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Ab
satz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt
werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für
ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform
zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1
ein. Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müs
sen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplatt
form übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur erhält
Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplatt
form nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt
§ 40 unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli
maschutz richtet unverzüglich eine elektronische
Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmel
dungen nach § 29 Absatz 3 ein. Die elektronische
Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz betrieben. Die Bundes
netzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmel
dungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnitt
stelle übermittelt worden sind. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Betrieb der
elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Be
kanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundes
netzagentur übertragen. Wenn die elektronische
Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die
Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der
elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4
die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elek
tronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbe
sondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu
technischen Anforderungen und zum Übertragungs
weg machen. Soweit das Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz oder im Fall des Satzes 4 die
Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektro
nischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mittei
lungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vor
gaben übermittelt werden.
(6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für
Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorla
gen und der Internetplattform nach Absatz 4 entste
hen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
§ 36
Länder
Die Länder müssen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich Maßnahmen
des jeweiligen Landes oder der Kommunen anzeigen,
2533
die einem Letztverbraucher als Unterstützung für
Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken
Anstiegs der Erdgas-, Wärme- und Strompreise vor
dem 1. Januar 2024 gewährt werden sollen und die
aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche
Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Ag
gression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober
2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Euro
päischen Kommission genehmigt worden sind oder
unter die von der Kommission genehmigte Regelung
zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihil
fen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutsch
land auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens
der Europäischen Kommission fallen. Das Bundesmi
nisterium für Wirtschaft und Klimaschutz macht die
Maßnahmen und Regelungen nach Satz 1 im Bundes
anzeiger bekannt.
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37
Arbeitsplatzerhaltungspflicht
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Ar
beitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage die
ses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsen
gesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen
Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Be
triebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungs
sicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April
2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssi
cherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch
1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers
mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhand
lungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustan
dekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines
Tarifvertrags und
2. durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wo
nach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens
zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten,
die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023
vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente ent
spricht.
(2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung
nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbe
hörde bis zum 15. Juli 2023 vor
1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach
Absatz 1 Satz 1 oder
2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.
Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben
Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtent
lastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wär
me-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millio
nen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlas
tungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern.
§ 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge
setzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der
Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der
Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis
vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. Im Fall
eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzu
legen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach
2534
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein ent
sprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht
beizufügen.
(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Er
messen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro
übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn
der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die
Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:
1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förde
rung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung
der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu er
haltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entspre
chen, mindestens aber 20 Prozent betragen.
2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz
oder Übergängen von Betrieben oder Betriebsteilen
nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berück
sichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die
zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Voll
zeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechts
nachfolger erhalten geblieben sind.
3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesi
cherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeit
äquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch In
vestitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des
nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preis
bremsengesetz und nach dem Energiekostendämp
fungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgegli
chen werden. Die Höhe der Investition soll zu einem
Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers
um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre
2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre
2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der
Anforderungen nach Randnummer 33 des ,,Befriste
ten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt
zung der Wirtschaft infolge der Aggression Russ
lands gegen die Ukraine" der Europäischen Kom
mission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen
wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9
der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über
die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung
nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom
22.6.2020, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2021/21788 (ABl. L 443 vom
10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannten
Ziele leisten. Die wirtschaftliche Situation des Letzt
verbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei
der Entscheidung zu beachten. Die Prüfbehörde for
dert den Entlastungsbetrag in der Regel nicht zu
rück, wenn der Letztverbraucher erhebliche Investi
tionen nach Satz 2 Nummer 3 eingegangen ist. Die
Behörde soll die Entlastung ganz zurückfordern,
wenn der Letztverbraucher bis zum 30. April 2025
den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins
Ausland verlagert.
§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge
setzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 37a
Boni- und Dividendenverbot
(1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlas
tungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mit
gliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens so
wie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichts
organen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. De
zember 2023 keine Boni, anderen variablen oder ver
gleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbezie
hung von etwaigen Konzernbezügen oder über das
Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im
Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes ge
währen, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 ver
einbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch
anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten
oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso
dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der
Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern
von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Un
ternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwil
ligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden,
die rechtlich nicht geboten sind.
(2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Ab
satz 1 genannte Person an das EBITDA des Unterneh
mens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die
dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei
der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig.
Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem
31. Dezember 2023 anzuwenden.
(3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäfts
leitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergü
tung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mit
glieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein In
flationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach
dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung
werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von
Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwor
tungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.
(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme
über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern
der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglie
dern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen
des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine
Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergü
tungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen
Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausge
hende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Ab
satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.
(5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme
über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023
grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, ver
traglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinn
ausschüttungen leisten.
(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklä
rung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März
2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem
Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro
nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht
den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.
(7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist
die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließ
lich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des
Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Ener
giekosten infolge der Aggression Russlands gegen
die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozial
gesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
rungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge
nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
§ 38
Aufbewahrungspflichten
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizi
tätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetz
betreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem
Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhal
tung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzun
gen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung
nach § 12 aufbewahren.
Teil 6
Behördliches Verfahren
§ 39
Missbrauchsverbot
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine
Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Ver
haltensweise verboten, die eine missbräuchliche Aus
nutzung der Regelung zur Entlastung von Letztver
brauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Ja
nuar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungs
bereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die
Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und
des Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach § 23 ein
fließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu
erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltungen der Preisset
zung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher
Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten
Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen.
In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme
von Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversor
gungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für
die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preis
setzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltens
weise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich erge
ben aus
1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere
aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen
Beschaffungsverträgen, oder
2. vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regu
latorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und
Kostenbestandteilen.
Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein
Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer
Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter
Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung be
ruht.
(2) Das Bundeskartellamt kann ein Elektrizitätsver
sorgungsunternehmen, das seine Verhaltensmöglich
keiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszah
lungsansprüchen im Sinn des Absatzes 1 missbräuch
lich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches
Handeln abzustellen. Es kann dem Elektrizitäts
versorgungsunternehmen alle Maßnahmen aufgeben,
die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln
wirksam abzustellen. Es kann insbesondere
1. anordnen, dass die Erstattungen nach § 20 und Ab
schlags- und Vorauszahlungen nach § 23 von dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ganz oder
2535
teilweise an die Übertragungsnetzbetreiber zurück
zuerstatten sind sowie
2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens anord
nen und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auf
erlegen.
Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirt
schaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzu
führende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizi
tätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher
oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des
Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare
öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die
Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der indi
viduell zurechenbaren Leistung verbunden sind, ge
deckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht überstei
gen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die
Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und
des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes ge
gen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend
anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug
genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften.
Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbe
werbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzu
wenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen
konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerich
teten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhal
tens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die
in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in
entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Infor
mationen austauschen.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe
werbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufga
ben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben
unberührt.
§ 40
Aufsicht der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weite
rer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung auf
grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Auf
gabe zu überwachen, dass
1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ord
nungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkom
men,
b) die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse
ermitteln,
c) ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen
und
d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz
nachkommen,
2. die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorga
ben dieses Gesetzes
a) ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröf
fentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,
2536
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
b) die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromer
zeugungsanlagen abzuführenden Überschusser
löse vereinnahmen,
(3) Die Berechnung und Festsetzung des Geldbe
trags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage
der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass
c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch
führen und
1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicher
heitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und
d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz
nachkommen,
2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von
90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse ab
zuführen sind.
3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs
gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren
Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungs
netzbetreibern abrechnen und
4. die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Un
ternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und
ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vor
gaben dieses Gesetzes nachkommen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun
desnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts
gesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen
den. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Per
sonen, die keine Unternehmen sind, entsprechend an
zuwenden.
§ 41
Festsetzungen der Bundesnetzagentur
(1) Sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeu
gungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflich
ten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristge
recht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die
Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfül
lung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an
dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar
angeschlossen ist, setzen. Kommt ein Betreiber von
Stromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht inner
halb der nach Satz 1 gesetzten Frist nach, setzt die
Bundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form ei
nes zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem
in Absatz 3 festgelegten Verfahren gegenüber dem Be
treiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbe
treibern fest. Gegenüber Gesellschaftern und Unter
nehmen, die mit dem Betreiber der Stromerzeugungs
anlage in einem in § 15 genannten Rechtsverhältnis
stehen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen
den.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 informiert der
Netzbetreiber die Bundesnetzagentur unverzüglich,
wenn ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
1. seine Mitteilungspflicht nach § 29 Absatz 1 oder Ab
satz 2 verletzt oder
2. seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht
nachkommt.
Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen,
wenn dem Netzbetreiber begründete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass ein Betreiber von Stromerzeu
gungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 2
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für
die Höhe der abschöpfbaren Überschusserlöse erheb
lich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach
§ 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen das
Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Num
mer 1 nicht nach Maßgabe der Anlage 4 berechnet und
sich dadurch die Höhe der Überschusserlöse verringert
hat. Der festzusetzende Geldbetrag erhöht sich um
den doppelten Wert der Differenz aus dem errechneten
Betrag nach Maßgabe der Anlage 4 und dem mitgeteil
ten Betrag. Wenn der Betreiber von Stromerzeugungs
anlagen entgegen § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch
stabe a Doppelbuchstabe aa in der ersten Meldung
die Methodik nicht oder nicht ordnungsgemäß mitge
teilt hat, wird bei der Berechnung und Festsetzung
nach Satz 1 unwiderleglich vermutet, dass das Ergeb
nis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1
null beträgt.
(5) Die Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 3
erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betreiber der Strom
erzeugungsanlage den Geldbetrag innerhalb von vier
Wochen ab der Bestandskraft der Festsetzung auf
das von dem regelzonenverantwortlichen Übertra
gungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 1 bereitgestellte
Konto zahlen muss. Die Bundesnetzagentur teilt dem
regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei
ber die bestandskräftige Festsetzung mit.
(6) Wenn die Zahlung des durch die Bundesnetz
agentur festgesetzten Geldbetrags nach den Absät
zen 4 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht gegenüber
dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe
treiber erfolgt, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die
Erfüllung der Zahlungspflicht des Betreibers der
Stromerzeugungsanlage in der festgesetzten Höhe
auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
§ 42
Rechtsschutz
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen
der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord
nungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95
bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich
gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet
durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1
zuständige Oberlandesgericht.
§ 43
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe ge
währt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als
den dort genannten Grundpreis vereinbart,
3. seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbe
trags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
4. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklä
rung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht
rechtzeitig abgegeben hat,
5. seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Num
mer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Ab
satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
6. seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Num
mer 2 oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht voll
ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten
Arbeitspreis erhöht oder
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2
in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
§ 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Ener
giewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 6 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(3) Bei einer juristischen Person oder Personenver
einigung mit einem Gesamtumsatz
1. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend
von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geld
buße bis zu 8 Prozent,
2. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend
von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geld
buße bis zu 4 Prozent und
2537
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Prüfbehörde.
(5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. Für das Verfahren gel
ten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Geset
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Falle der
Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4
sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Ab
schnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a,
91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbs
beschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug
genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101
des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von
ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entspre
chend anzuwenden.
(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung
nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes kön
nen Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder
die Rechtsnachfolger verhängt werden.
(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ord
nungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person
oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der
Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen
verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechts
nachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verant
wortliche juristische Person oder Personenvereinigung
angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraus
sichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein
Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in
Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemes
senen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische
Personen oder Personenvereinigungen,
1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung
des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen ju
ristischen Person verbundene Unternehmen waren
und auf die verantwortliche juristische Person oder
Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger
unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein
fluss ausgeübt haben,
2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Buß
geldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinn des Ab
satzes 6 werden oder
3. von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend
von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
zu 1 Prozent
3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortli
chen juristischen Person oder Personenvereinigung
übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen
fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).
des in dem der Behördenentscheidung vorausge
gangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes
geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtum
satzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und
juristischen Personen sowie Personenvereinigungen
zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit ope
rieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt
werden.
(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 ent
sprechend anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7
das Bundeskartellamt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8
die Bundesnetzagentur und
(9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstre
ckung des Haftungsbetrages nach Absatz 7 sind die
Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung
einer Geldbuße entsprechend anzuwenden. Für die
Verjährungsfrist ist das für die Ordnungswidrigkeit gel
tende Recht entsprechend anzuwenden. § 31 Absatz 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verjäh
rung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7
beginnt.
(10) Sofern gegen mehrere juristische Personen
oder Personenvereinigungen eines Unternehmens we
gen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und
2538
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstre
ckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine
Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festge
setzten Einzelbetrages erfolgen.
§ 44
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 43 Absatz 1
Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,
indem er eine dort genannte Mitteilung nicht richtig
oder nicht vollständig macht und dadurch den Ab
schöpfungsbetrag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verkürzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter nachgemachte oder verfälschte Belege vor
legt.
§ 45
2. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ordnungs
gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetz den Ent
lastungsbetrag nach § 7 berechnen, von den Über
tragungsnetzbetreibern verlangen und endabrech
nen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach
den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel er
haltene Entlastungsbeträge zurückzahlen,
3. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ihren sons
tigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbe
hörde nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Be
stimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgeset
zes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Ab
satz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen
den. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber
Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Haftung der Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen so
wie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
und die Verwalter von Vermögensmassen haften im
Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung
der ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge
einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung
nach § 17 Nummer 1.
§ 46
Weitere Aufgaben
und Aufsicht der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde stellt unverzüglich eine Muster
vorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Inter
netseite zur Verfügung.
(2) Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesminis
terium für Wirtschaft und Klimaschutz Jahresberichte
zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese
abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt.
Die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetrei
ber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen un
terstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Be
richte.
§ 47
Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 2 bis
zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür er
forderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie
zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrau
chern unterscheiden kann, dabei kann sie insbeson
dere
a) die Berechnung der krisenbedingten Energie
mehrkosten nach § 2 Nummer 11 und Anlage 1,
die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags
nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6
und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen,
soweit dies für die beihilferechtliche Genehmi
gung der Entlastung erforderlich ist, und
b) die erforderlichen Nachweis-, Informations- und
Mitteilungspflichten regeln,
(3) Die Prüfbehörde hat vorbehaltlich weiterer Auf
gaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund die
ses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben zu
überwachen, dass
2. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 ab
weichend von § 13 Absatz 1 zu regeln und unter
Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 2
Satz 3 und der Höchstdauer nach § 13 Absatz 2
Satz 4 zu bestimmen, dass Teil 3 auch anzuwenden
ist auf
1. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs
gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) Strommengen, die nach dem 30. Juni 2023 im
Bundesgebiet erzeugt wurden, oder
a) den Entlastungsbetrag nach Teil 2 dieses Geset
zes berechnen, auszahlen und endabrechnen,
dabei insbesondere die Höchstwerte nach den
§§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforde
rungen im Rahmen der Endabrechnung nach
§ 12 erheben,
b) ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkom
men und
c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz
nachkommen,
b) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Juni
2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt
werden müssen;
im Fall einer Verlängerung des zeitlichen Anwen
dungsbereichs über den 31. Dezember 2023 hinaus
kann die Bundesregierung in dieser Verordnung
auch die Werte neu bestimmen, bei deren Über
schreitung Überschusserlöse im Sinn des § 16 Ab
satz 1 vorliegen; für Stromerzeugungsanlagen, die
Strom auf der Basis von Abfall erzeugen, müssen
neue Werte bestimmt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
(2) Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absat
zes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän
gig machen, dass seine Änderungswünsche übernom
men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die
Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch
den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes
tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be
fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
Rechtsverordnung als erteilt.
§ 48
Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli
maschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord
nung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Bundesbehörde zu bestimmen, die die Aufga
ben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder in dem
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbe
hörde zugewiesen sind,
2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Ab
satz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen
und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu re
geln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen
von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden
kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen be
grenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwen
den ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie
möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 er
folgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft
werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2
genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall
kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass
sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser
widerspiegelt,
3. abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorga
ben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach
§ 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen
gesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des
Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach
§ 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei
zubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,
4. das Verfahren zu bestimmen, nach dem von der
Selbsterklärung der Letztverbraucher oder Kunden
nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes
und nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wär
me-Preisbremsengesetzes abweichende Feststel
lungen der Prüfbehörde zu den nach § 9 dieses Ge
setzes und § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen
gesetzes anzuwendenden Höchstgrenzen gemäß
§ 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7
des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes im Rah
men der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Ge
setzes und § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preis
bremsengesetzes zu korrigieren sind,
2539
oder ganz überwiegend auf der Basis von Stein
kohle erzeugen; hierbei ist
a) ein technologiespezifischer Wert im Sinn des
§ 16 Absatz 1 zu bestimmen,
b) die Entwicklung der Strompreise und der Preise
für Steinkohle und Gas angemessen zu berück
sichtigen und
c) sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Über
schusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von
Gas in der Stromerzeugung führt, und
7. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu
den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.
(2) Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1
Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän
gig machen, dass seine Änderungswünsche übernom
men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die
Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch
den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes
tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be
fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
Rechtsverordnung als erteilt.
§ 48a
Evaluierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli
maschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezem
ber 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlas
tungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 be
reits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu ver
pflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bun
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über
sendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der
Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.
(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2
bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.
§ 49
Auszahlung und Höhe
Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023
(1) Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar
oder Februar 2023 werden
1. Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern
mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März
2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elek
trizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den
Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah
mestelle am 1. März 2023 beliefert,
2. jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus
dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlas
tungskontingents für den Monat März 2023 ermit
telt.
5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Verein
barung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und
Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztver
braucher für die Monate Januar oder Februar 2023 ge
stellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1
nicht zu erfolgen.
6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3
Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungs
anlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich
(2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berück
sichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Mo
nat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung
2540
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
vertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt
schaftsgesetzes ausgleicht,
1. die für den Monat März 2023 mit einem Letztver
braucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder
Vorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Ja
nuar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbe
träge reduziert und im Fall, dass die Summe der
Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Fe
bruar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlagsoder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt,
den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächs
ten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie
wirtschaftsgesetzes verrechnet,
5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht aus
löst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Ab
schlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas
tungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten
Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt
schaftsgesetzes ausgleicht oder
2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang
für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Dif
ferenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszah
lung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbe
trag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den
§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus
gleicht,
6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zah
lung im Zuge der nächsten Rechnung nach den
§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver
rechnet.
(3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den
Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der
auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende
Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach
den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus
zugleichen.
3. die auf die Monate Januar oder Februar 2023 ent
fallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden For
derungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem
Letztverbraucher verrechnet,
Beihilferechtlicher
Genehmigungsvorbehalt
4. dem Letztverbraucher eine von diesem für die Mo
nate Januar oder Februar 2023 erbrachte Ab
schlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurück
überweist und eine Differenz zwischen erbrachter
Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas
tungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten
Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission an
gewandt werden. Das Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses
Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetz
blatt bekannt.
§ 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2541
Anlage 1
(zu § 2 Nummer 6)
Krisenbedingte Energiemehrkosten
1.
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
,,kMk(g)" die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlas
tungszeitraum
,,kMk(m)" die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeit
raum
,,t(m)" der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem
1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge
aufweist und mitgeteilt hat
,,t(g)" der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar
2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszuglei
chende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
,,ref(g)" der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
,,ref(m)" der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar
2021 und dem 31. Dezember 2021
,,p(t(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei
ligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
,,p(ref(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei
ligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
,,q(ref(m))" die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte
monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr
2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren
2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.1
2.
Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten
Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember
2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
Februar 2022 August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)).
September 2022 Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)).
Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach
vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger
zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) p(ref(m)) x 1,5 > 0:
kMk(g) = kMk(m
1
Feb. 22)
+ kMk(m
Mär. 22)
+ [...] + kMk(m
Dez. 23)
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer
ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von
Energie werden nicht einbezogen.
2542
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Anlage 2
(zu § 9)
Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
WZ-2008-Code
Beschreibung
1 0510
Steinkohlenbergbau
2 0610
Gewinnung von Erdöl
3 0710
Eisenerzbergbau
4 0729
Sonstiger NE-Metallerzbergbau
5 0891
Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
6 0893
Gewinnung von Salz
7 0899
Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
8 1041
Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
9 1062
Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
10 1081
Herstellung von Zucker
11 1106
Herstellung von Malz
12 1310
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
13 1330
Veredlung von Textilien und Bekleidung
14 1395
Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
15 1411
Herstellung von Lederbekleidung
16 1621
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
17 1711
Herstellung von Holz- und Zellstoff
18 1712
Herstellung von Papier, Karton und Pappe
19 1910
Kokerei
20 1920
Mineralölverarbeitung
21 2011
Herstellung von Industriegasen
22 2012
Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
23 2013
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
24 2014
Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
25 2015
Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
26 2016
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
27 2017
Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
28 2060
Herstellung von Chemiefasern
29 2110
Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
30 2311
Herstellung von Flachglas
31 2313
Herstellung von Hohlglas
32 2314
Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
33 2319
Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen
Glaswaren
34 2320
Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
35 2331
Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
36 2332
Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
37 2341
Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
38 2342
Herstellung von Sanitärkeramik
39 2351
Herstellung von Zement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
WZ-2008-Code
2543
Beschreibung
40 2352
Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
41 2399
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
42 2410
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
43 2420
Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken
aus Stahl
44 2431
Herstellung von Blankstahl
45 2442
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
46 2443
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
47 2444
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
48 2445
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
49 2446
Aufbereitung von Kernbrennstoffen
50 2451
Eisengießereien
Prodcom-Code
Beschreibung
1 81221
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
2 10311130
Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge
froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
3 10311300
Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
4 10391725
Tomatenmark, konzentriert
5 105122
Vollmilch- und Rahmpulver
6 105121
Magermilch- und Rahmpulver
7 105153
Casein
8 105154
Lactose und Lactosesirup
9 10515530
Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;
auch konzentriert oder gesüßt
10 10891334
Backhefen
11 20302150
Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
12 20302170
Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von
Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
13 25501134
Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen
und Kurbeln
2544
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Anlage 3
(zu § 16 Absatz 1 Nummer 5)
Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
1.
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke,
PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am
ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem
der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdes
sen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt.
KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat
2.
Berechnung
Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für
den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g
CO2/kWh
KCO2 = PCO2 x E
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2545
Anlage 4
(zu § 17 Nummer 1)
Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind
1.
Definitionen
1.1 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungs
geschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Ver
trägen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden.
1.2 Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes.
1.3 Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Ge
schäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts
eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird.
2.
Ermittlung und Meldung der Ergebnisse
2.1 Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen.
2.2 Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Ab
sicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der KohlendioxidKosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeu
gungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage
erfüllen.
2.3 Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absiche
rung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glatt
gestellt wurden. Insbesondere bei CO2-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann
berücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren,
aber nicht realisiert wurden.
2.4 Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.)
sind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen.
3.
Methodik
3.1 Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäf
ten zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie
die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und
Stromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die doku
mentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden.
3.2 Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden
Buch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungs
anlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen.
3.3 Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent
angewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet
worden ist.
4.
Weitere Maßgaben
4.1 Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berück
sichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der
Stromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser An
lage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist.
4.2 Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und
abgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage
abzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein.
4.3 Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der
Kosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechen
der vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden
sind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Ab
sicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung.
4.4 Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage.
4.5 Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absi
cherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner
Stunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten.
2546
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
4.6 Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige
Zuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des
Portfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den im Folgenden dargestellten typischen Einsatz
stunden von Stromerzeugungs-Technologien:
Typische Einsatzstunden
von Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr
Braunkohle
6 120
Steinkohle
3 684
Kernenergie
8 061
Erdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung
400
Erdgas (alle anderen)
3 185
Mineralöl
1 420
Wind onshore
1 564
Wind offshore
3 089
Wasserkraft
3 880
Biomasse
4 409
Photovoltaik
827
Geothermie
3 439
Sonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des
Mülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie
Gichtgase)
3 914
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2547
Anlage 5
(zu § 17 Nummer 2)
Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind
1.
Definitionen
1.1
Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer
Menge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit
Wirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsge
schäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt
werden.
1.2
Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse Euro
pean Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren
Absicherungsgeschäfte für
Strom (EEX German Power Base und Peak Futures) mit Fälligkeit von einem Monat, Quartal oder Jahr,
Terminmarktprodukte für Emissionsberechtigungen (EEX European Union Allowance Futures) mit Fäl
ligkeit im März oder Dezember.
1.3
Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein
Kauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird.
1.4
Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und
im Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz
oder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen.
2.
Preissicherungsmeldungen
2.1
Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus
Absicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschuss
erlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit
Erfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsge
schäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Strom
erzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Strom
erzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen,
müssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022
und mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen.
2.2
Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf
des jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine
Preissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits
begonnen hat.
2.3
Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung
für denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich.
2.4
Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksam
keit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungs
geschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO2-Zertifikaten wird
das Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) Euro
pean Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4)
bindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem
gewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt.
2.5
Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung
für einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums
der Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für
Kohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent
und 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden
darf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthan
delsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandels
menge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt.
In diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab
dem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende
Menge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt.
2548
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2.6
Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte
nach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach
dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise
erfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei
Nennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind
die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage
gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen
Handelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für
einen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen.
2.7
Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die
kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeit
raum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungs
geschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen
Emissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t
Kohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die KohlendioxidMengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten
Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelspro
duktes zu verteilen.
2.8
Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen.
2.9
Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern re
visionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung
nach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1,
in der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022.
2.10 Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren,
insbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese
Befugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3.
3.
Übergangsregelung
3.1
Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Mel
demöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen
worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung
nach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche
Meldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 doku
mentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden.
3.2
Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu
melden.
3.3
Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede
Stunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absi
cherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um
einen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert
maximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an
dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt
abweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte ab
gegeben werden können.
4.
Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen
4.1
Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist,
je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungs
geschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen,
deren Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt.
4.2
Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht,
nur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungs
zeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den
Abrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums.
4.3
Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative
Mengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und
negative Mengen positiv.
4.4
Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz
aus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glatt
stellungspreis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2549
4.5
Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power
Futures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeit
raum entfallen.
4.6
Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduk
tes.
4.7
Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag
von 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert.
2550
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I
S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 24b
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung
der Übertragungsnetzkosten; Zahlungs
modalitäten".
b) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst:
,,§ 118b Befristete Sonderregelungen für Ener
gielieferverträge mit Haushaltskunden
außerhalb der Grundversorgung bei
Versorgungsunterbrechungen
wegen
Nichtzahlung".
c) Nach der Angabe zu § 118b wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 118c Befristete Notversorgung von Letztver
brauchern im Januar und Februar des
Jahres 2023".
2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
,,§ 24b
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten
(1) Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverant
wortung werden anteilig durch einen Zuschuss in
Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt.
Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset
zes finanziert. Zu diesem Zweck sind die Übertra
gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten
Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset
zes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbe
treiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Be
rechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch,
hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an
dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines
Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berech
tigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Fe
bruar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024
beschränkt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbe
träge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel
zonenverantwortung erfolgt entsprechend dem je
weiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze
des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlös
obergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe
des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertra
gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung.
Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge
zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bank
konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis
bremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend
diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzo
nenverantwortung haben den Zuschuss nach Ab
satz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheit
lichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage
der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4
Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023
rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Er
mittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetz
entgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen
und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzu
setzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur
Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermitt
lung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent
gelte zu machen.
(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1
Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum
zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausrei
chendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung
nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine
Buchung in entsprechender Höhe von dem separa
ten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuer
bare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1
des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bank
konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis
bremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit
die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag,
den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss
zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht
übersteigt.
(5) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1
Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach
den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der
monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht aus
reichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Ab
satz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich
ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel
zonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1
berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023
einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats
anzupassen. Die Entscheidung zur Neukalkulation
der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von
allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen
verantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsich
tigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirk
samwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und
auf der gemeinsamen Internetseite der Übertra
gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbe
treiber mit Regelzonenverantwortung das Recht
nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpas
sung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Be
treiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend
von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage
ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupas
sen."
3. § 50e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Die Bundesregierung kann nach Ausru
fung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Arti
kel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok
tober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung
der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280
vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom
1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbin
dung mit dem Notfallplan Gas des Bundesminis
teriums für Wirtschaft und Energie vom Septem
ber 2019, der auf der Internetseite des Bundes
ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
veröffentlicht ist, oder nach Übermittlung einer
Frühwarnung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Ver
ordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die
Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur
Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, durch
Deutschland oder einen Mitgliedsstaat, dessen
Übertragungsnetzbetreiber mit den deutschen
Übertragungsnetzbetreibern dasselbe regionale
Koordinierungszentrum nach Maßgabe von Arti
kel 36 der Verordnung (EU) 2019/943 teilt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zulassen, dass die Be
treiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonen
verantwortung befristet Anlagen, die nach § 13b
Absatz 4 und 5, § 13d oder § 50a Absatz 4 Satz 2
sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung
in der Netzreserve im Inland vorgehalten werden,
zur Veräußerung von Strommengen aus diesen
Anlagen am Strommarkt einsetzen oder die Be
treiber dieser Anlagen zu einer Veräußerung die
ser Strommengen auffordern (Vermarktung von
Reserveanlagen). In der Rechtsverordnung sollen
insbesondere Regelungen getroffen werden
1. zur Regelung konkretisierender Einsatzkrite
rien,
2. zur näheren Bestimmung der nach Satz 1 ein
zusetzenden Anlagen der Netzreserve, deren
Erzeugungsmengen am Strommarkt einge
setzt werden können, insbesondere zur Rege
lung einer Ausnahme für die Anlagen, die nach
§ 50a Absatz 1 in Verbindung mit der Strom
angebotsausweitungsverordnung befristet am
Strommarkt teilnehmen,
3. zu den Einzelheiten und der operativen Aus
gestaltung der Vermarktung gemäß derer die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonen
verantwortung die erzeugten Strommengen
am Strommarkt einsetzen dürfen und deren
Verhältnis zu den bestehenden Netzreserve
verträgen, dies schließt die Vermarktung von
Strommengen durch die Anlagenbetreiber auf
Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers
mit Regelzonenverantwortung ein,
4. zur Konkretisierung des Zeitraums in dem die
Vermarktung zugelassen wird, die längstens
bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist,
5. zur Regelung der Erstattung von Kosten, die
durch den Einsatz in der Vermarktung von Re
serveanlagen entstehen, soweit diese nicht
bereits anderweitig ersetzt werden,
2551
6. zum Verhältnis der Vergütungsregelungen in
den Reserven nach § 13c dieses Gesetzes so
wie § 6 der Netzreserveverordnung,
7. zur Verwendung von Strommarkterlösen, so
weit diese durch die Vermarktung erzielt wer
den und
8. zur Einhaltung und Herstellung von Transpa
renz für die Regulierungsbehörde und alle
Marktteilnehmer.
Während der Vermarktung von Reserveanlagen
nach Satz 1 darf der Betreiber, in dem Fall, dass
dieser die Mengen veräußert, die elektrische
Leistung oder Arbeit und die thermische Leistung
der Anlage ganz oder teilweise am Strommarkt
veräußern und Kohle verfeuern."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. Nach § 118 Absatz 46c wird folgender Absatz 46d
eingefügt:
,,(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicher
stellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber
von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grund
sätze insbesondere einer preisgünstigen Versor
gung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
Regelungen für die Bestimmung des kalkulatori
schen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer
Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit
§ 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundes
netzagentur kann dabei insbesondere
1. davon absehen, eine Bestimmung des Fremdka
pitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungspe
riode insgesamt vorzunehmen,
2. die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen
sowie
3. einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die
Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen
bestimmen."
5. Nach § 118a werden
und 118c eingefügt:
die
folgenden
§§ 118b
,,§ 118b
Befristete Sonderregelungen
für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei
Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2024 ist § 41b
Absatz 2 auf Energielieferverträge mit Haushalts
kunden außerhalb der Grundversorgung mit den
Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden. Von
den Vorgaben der Absätze 2 bis 9 abweichende ver
tragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Im Übri
gen ist § 41b unverändert anzuwenden.
(2) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsver
pflichtung des Haushaltskunden trotz Mahnung ist
der Energielieferant berechtigt, die Energieversor
gung vier Wochen nach vorheriger Androhung un
terbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim
zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Der
Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die
Unterbrechung der Energieversorgung androhen,
sofern die Folgen einer Unterbrechung nicht außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinrei
chende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungs
2552
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Andro
hung nach Satz 1 hat der Energielieferant den Haus
haltskunden einfach verständlich zu informieren,
wie er dem Energielieferanten das Vorliegen von Vo
raussetzungen nach Absatz 3 in Textform mitteilen
kann. Der Energielieferant hat dem Haushaltskun
den die Kontaktadresse anzugeben, an die der
Haushaltskunde die Mitteilung zu übermitteln hat.
(3) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung
im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist insbesondere
dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbre
chung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben
der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Ener
gielieferant hat den Haushaltskunden mit der Andro
hung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu in
formieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit
der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für
Leib und Leben, in Textform mitzuteilen und auf
Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu ma
chen.
(4) Der Energielieferant darf eine Unterbrechung
wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen,
wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger An
zahlungen in Verzug ist
1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Dop
pelten der rechnerisch auf den laufenden Kalen
dermonat entfallenden Abschlags- oder Voraus
zahlung oder
2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus
zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens ei
nem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der
Jahresrechnung.
Der Zahlungsverzug des Haushaltskunden muss
mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung
der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2
bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen
außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und
fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet
hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer
Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen
Energielieferant und Haushaltskunde noch nicht
fällig sind oder die aus einer streitigen und noch
nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung
des Energielieferanten resultieren.
(5) Der Energielieferant ist verpflichtet, den be
troffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer
Unterbrechung der Energielieferung wegen Zah
lungsverzuges nach Absatz 2 zugleich in Textform
über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre
chung zu informieren, die für den Haushaltskunden
keine Mehrkosten verursachen. Dazu können bei
spielsweise gehören:
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Ver
sorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Energie
beratungsdiensten und
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglich
keiten der sozialen Mindestsicherung und bei
welcher Behörde diese beantragt werden können
oder auf eine anerkannte Schuldner- und Ver
braucherberatung.
Ergänzend ist auf die Pflicht des Energielieferanten
nach Absatz 7 hinzuweisen, dem Haushaltskunden
auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie
unabhängig von einem solchen Verlangen spätes
tens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung anzubieten, und dem
Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortfor
mular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde
die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung
anfordern kann. Die Informationen nach den Sät
zen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher
Weise zu erläutern.
(6) Der Beginn der Unterbrechung der Energielie
ferung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im
Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.
Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit
auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(7) Der betroffene Haushaltskunde ist ab dem Er
halt einer Androhung der Unterbrechung nach Ab
satz 2 Satz 1 berechtigt, von dem Energielieferanten
die Übermittlung des Angebots für eine Abwen
dungsvereinbarung zu verlangen. Der Energieliefe
rant ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskun
den im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb
einer Woche und ansonsten spätestens mit der An
kündigung einer Unterbrechung der Energieliefe
rung nach Absatz 6 zugleich in Textform den Ab
schluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat
zu beinhalten:
1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ra
tenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 4 er
mittelten Zahlungsrückstände sowie
2. eine Verpflichtung des Energielieferanten zur
Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem
Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedin
gungen, solange der Kunde seine laufenden Zah
lungsverpflichtungen erfüllt, und
3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vor
gaben für Abwendungsvereinbarungen.
Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des
Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen wer
den, dass er innerhalb eines Monats nach Ab
schluss der Abwendungsvereinbarung Einwände
gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden
Forderungen in Textform erheben kann. Die Raten
zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss
so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich
dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem
für den Energielieferanten sowie für den Haushalts
kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum voll
ständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar
ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit
raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über
schreiten die Zahlungsrückstände die Summe von
300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf
bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der
Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe
der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich ein
fließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot vor
Durchführung der Unterbrechung in Textform an,
darf die Energielieferung durch den Energielieferan
ten nicht unterbrochen werden. Der Haushaltskunde
kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsverein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
barung umfasst, von dem Energielieferanten eine
Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Num
mer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungs
vereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten
verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden
Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag er
füllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Energie
lieferanten vor Beginn des betroffenen Zeitraums in
Textform zu informieren. Im Falle eines Verlangens
auf Aussetzung nach Satz 10 verlängert sich der
nach den Sätzen 6 und 7 bemessene Zeitraum ent
sprechend. Kommt der Haushaltskunde seinen
Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung
nicht nach, ist der Energielieferant berechtigt, die
Energielieferung unter Beachtung des Absatzes 6
zu unterbrechen.
(8) In einer Unterbrechungsandrohung nach Ab
satz 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unter
brechungsbeginns nach Absatz 6 ist klar und ver
ständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den
Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuwei
sen, welche voraussichtlichen Kosten dem Haus
haltskunden infolge der Unterbrechung nach Ab
satz 2 Satz 1 und einer nachfolgenden Wiederher
stellung der Energielieferung nach Absatz 9 in Rech
nung gestellt werden können.
(9) Der Energielieferant hat die Energielieferung
unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und
der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung
und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle
pauschal berechnet werden. Dabei muss die pau
schale Berechnung einfach nachvollziehbar sein.
Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über
steigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nach
weis geringerer Kosten ist dem Haushaltskunden
zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten
dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tat
sächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz überprüft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu
kleare Sicherheit und Verbraucherschutz bis zum
31. Dezember 2023 die praktische Anwendung die
ser Vorschrift und die Notwendigkeit einer Weiter
geltung über den 30. April 2024 hinaus. In die Über
prüfung sollen die Regelungen in den Rechtsverord
nungen nach § 39 Absatz 2 einbezogen werden, so
weit diese bis zum 30. April 2024 befristet sind.
§ 118c
Befristete
Notversorgung von Letztverbrauchern
im Januar und Februar des Jahres 2023
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind berech
tigt, Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die ab
dem 1. Januar 2023 keinem Energielieferanten zu
geordnet sind, ab dem 1. Januar 2023 befristet bis
spätestens zum 28. Februar 2023 dem Bilanzkreis
des Energielieferanten zuzuordnen, der den betrof
fenen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022
2553
an der jeweiligen Entnahmestelle mit Energie belie
fert hat. Satz 1 ist nur für Letztverbraucher anzu
wenden, die an das Energieversorgungsnetz in Mit
telspannung oder Mitteldruck oder, soweit nicht die
Ersatzversorgung nach § 38 anwendbar ist, in der
Umspannung von Nieder- zu Mittelspannung ange
schlossen sind.
(2) Energielieferanten, denen nach Absatz 1
Satz 1 eine Entnahmestelle zugeordnet wurde, sind
verpflichtet, Letztverbraucher im Sinne des Absat
zes 1 Satz 2, die sie aufgrund eines in dem Zeitraum
vom 31. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023
beendeten oder auslaufenden Energieliefervertra
ges bis zu diesem Datum beliefert haben, bis längs
tens zum 28. Februar 2023 vorbehaltlich der Ab
sätze 3 bis 5 entsprechend der bis zum 31. Dezem
ber 2022 geltenden Vertragsbedingungen weiter zu
beliefern, sofern die betroffenen Letztverbraucher
für die von dem bisherigen Liefervertrag erfasste
Entnahmestelle ab dem 1. Januar 2023 noch keinen
neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben
(Notversorgung). Schließt der betroffene Letztver
braucher einen neuen Energieliefervertrag, endet
die Notversorgung nach Satz 1 mit dem Tag des
Beginns der Energielieferung auf der Grundlage
des neuen Energieliefervertrages.
(3) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie
lieferant ist berechtigt, hierfür ein angemessenes
Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als
die Summe
1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der
für die Notversorgung erforderlichen Energie
mengen über Börsenprodukte sowie Beschaf
fungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags
von 10 Prozent,
2. der für die Belieferung des betroffenen Letztver
brauchers anfallenden Kosten für Netzentgelte
und staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
3. sonstiger, in dem bisherigen Liefervertrag verein
barten Preis- und Kostenbestandteile.
(4) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie
lieferant ist berechtigt, den Energieverbrauch des
Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach seiner
Wahl abzurechnen, die einen Tag nicht unterschrei
ten dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbrau
cher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus
oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letzt
verbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb
von zwei Werktagen begleicht, ist der Energieliefe
rant berechtigt, die Notversorgung nach Absatz 2
fristlos zu beenden. Der Energielieferant hat den
Verteilernetzbetreiber über den Zeitpunkt der Been
digung der Notversorgung nach Satz 3 des betref
fenden Letztverbrauchers zu informieren. Im Fall
des Satzes 3 und nach der Information nach Satz 4
entfällt das Recht des Verteilernetzbetreibers nach
Absatz 1 Satz 1.
(5) Die Betreiber von Verteilernetzen haben den
zur Notversorgung verpflichteten Energielieferanten
unverzüglich nach dem 24. Dezember 2022 zu infor
mieren, welche Entnahmestellen ab dem 1. Januar
2023 bisher keinem Energieliefervertrag zugeordnet
werden können.
2554
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
(6) Das Recht der Betreiber von Verteilernetzen
nach Absatz 1 und die Pflicht des Energielieferanten
zur befristeten Notversorgung nach den Absätzen 2
bis 4 bestehen nicht
1. für Energielieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit
als Energielieferant vollständig und ordnungsge
mäß zum 31. Dezember 2022 beendet haben,
oder
2. sofern die Versorgung für den zur Notversorgung
verpflichteten Energielieferanten aus wirtschaftli
chen Gründen, die für die Zwecke dieser Vor
schrift insbesondere in der Zahlungsfähigkeit
des Letztverbrauchers liegen können, nicht zu
mutbar ist."
Artikel 3
Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
,,Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der
Grundversorger den Kunden einfach verständlich
zu informieren, wie er dem Grundversorger das
Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in
Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat
dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an
die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs
möglichkeiten der sozialen Mindestsiche
rung und bei welcher Behörde diese be
antragt werden kann sowie auf eine aner
kannte Schuldner- und Verbraucherbera
tung."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Ergänzend ist auch auf die Pflicht des
Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden
auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche
sowie unabhängig von einem solchen Verlan
gen des Kunden spätestens mit der Ankündi
gung der Unterbrechung eine Abwendungs
vereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und
dem Kunden ein standardisiertes Antwort
formular zu übersenden, mit dem der Kunde
die Übersendung einer Abwendungsverein
barung anfordern kann."
c) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An
drohung der Unterbrechung der Grundversor
gung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von
dem Grundversorger die Übermittlung des Ange
bots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan
gen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be
troffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach
Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig
von einem solchen Verlangen des betroffenen
Kunden spätestens mit der Ankündigung einer
Unterbrechung der Grundversorgung nach Ab
satz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer
Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das An
gebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol
gendes zu beinhalten:
1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche
Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2
Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände
sowie
2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur
Weiterversorgung nach Maßgabe der allge
meinen und ergänzenden Bedingungen, so
weit der Kunde seine laufenden Zahlungsver
pflichtungen aus dem Grundversorgungsver
trag erfüllt, und
3. allgemein verständliche Erläuterungen der
Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht
des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden,
dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen
die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde
rungen in Textform erheben kann. Die Raten
zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1
muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu
verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für
den Grundversorger sowie für den Kunden wirt
schaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig aus
zugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach
Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum
von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über
schreiten die Zahlungsrückstände die Summe
von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindes
tens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der
Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe
der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich
einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum,
den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von
dem Grundversorger eine Aussetzung der Ver
pflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich
der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in
Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, so
lange er im Übrigen seine laufenden Zahlungs
verpflichtungen aus dem Grundversorgungsver
trag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den
Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeit
raums in Textform zu informieren."
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch
im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich
entstehenden Kosten nicht überschreiten."
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April
2024 anwendbar."
Artikel 4
Änderung der
Gasgrundversorgungsverordnung
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
tikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
,,Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der
Grundversorger den Kunden einfach verständlich
zu informieren, wie er dem Grundversorger das
Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in
Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat
dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an
die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs
möglichkeiten der sozialen Mindestsiche
rung und bei welcher Behörde diese be
antragt werden können sowie auf eine
anerkannte Schuldner- und Verbraucher
beratung."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Ergänzend ist auch auf die Pflicht des
Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden
auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche
sowie unabhängig von einem solchen Verlan
gen des Kunden spätestens mit der Ankündi
gung der Unterbrechung eine Abwendungs
vereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und
dem Kunden ein standardisiertes Antwortfor
mular zu übersenden, mit dem der Kunde die
Übersendung einer Abwendungsvereinba
rung anfordern kann."
c) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An
drohung der Unterbrechung der Grundversor
gung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von
dem Grundversorger die Übermittlung des Ange
bots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan
gen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be
troffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach
Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig
von einem solchen Verlangen des betroffenen
Kunden spätestens mit der Ankündigung einer
Unterbrechung der Grundversorgung nach Ab
satz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer
Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das An
gebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol
gendes zu beinhalten:
1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche
Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2
Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände
sowie
2555
Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht
des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden,
dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen
die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde
rungen in Textform erheben kann. Die Raten
zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1
muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich
dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in
einem für den Grundversorger sowie für den
Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum
vollständig auszugleichen. Als in der Regel zu
mutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände
ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzuse
hen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die
Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum
mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemes
sung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll
die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände
maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem
Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung um
fasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung
der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hin
sichtlich der monatlichen Ratenzahlungsverein
barung in Höhe von bis zu drei Monatsraten ver
langen, solange er im Übrigen seine laufenden
Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversor
gungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushalts
kunde den Grundversorger vor Beginn des be
troffenen Zeitraums in Textform zu informieren."
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch
im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich
entstehenden Kosten nicht überschreiten."
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April
2024 anwendbar."
Artikel 5
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 85a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-EnergienGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
,,Dabei darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, 37b
und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovati
onsausschreibungsverordnung um nicht mehr als
25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Be
stimmungen um nicht mehr als 10 Prozent von dem
zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchst
wert abweichen."
Artikel 6
2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur
Weiterversorgung nach Maßgabe der allge
meinen und ergänzenden Bedingungen, so
weit der Kunde seine laufenden Zahlungsver
pflichtungen aus dem Grundversorgungsver
trag erfüllt, und
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
3. allgemein verständliche Erläuterungen der
Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
1. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
,,nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 2 Num
Weitere Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
2556
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
mer 3" durch die Wörter ,,für den gesamten Kalen
dermonat auf den Marktwert" ersetzt.
2. In § 23b wird der Punkt am Ende durch die Wörter
,,, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch
10 Cent pro Kilowattstunde." ersetzt.
3. Dem § 28a wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 ver
ringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden
Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5
errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots
termins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe
sondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmen
gen der zugelassenen Gebote der beiden voran
gegangenen Gebotstermine jeweils weniger als
90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betru
gen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll
das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich
der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt
der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der
zwei vorangegangenen Gebotstermine entspre
chen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen
Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über
der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des
diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er
höht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei
bungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge
botsmengen. Wenn sich die Definition der zulässi
gen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebots
termin gegenüber dem vorangegangenen Gebots
termin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur
insoweit von der Verringerung nach Satz 3 abse
hen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zuge
lassene Flächenkategorien das Potenzial für die
Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments
im Bundesgebiet erhöht wird."
4. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024
verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohen
den Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5
errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots
termins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe
sondere dann anzunehmen, wenn die Gebots
mengen der zugelassenen Gebote der beiden
vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger
als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen be
trugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung
soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehalt
lich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt
der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der
zwei vorangegangenen Gebotstermine entspre
chen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen
Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über
der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des
diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er
höht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei
bungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge
botsmengen."
5. In § 28d Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,ver
ringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausge
schriebene Menge größer als die eingereichte Ge
botsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung)"
durch die Wörter ,,bei einer drohenden Unterzeich
nung verringern" ersetzt.
6. Dem § 28e wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Bundesnetzagentur verringert bei einer
drohenden Unterzeichnung das nach den Absät
zen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen
eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeich
nung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der
beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils
weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen
Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unter
zeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen
vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durch
schnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Ge
bote der zwei vorangegangenen Gebotstermine
entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelas
senen Gebote des vorangegangenen Gebotster
mins über der Gebotsmenge der zugelassenen Ge
bote des diesem vorangegangenen Gebotstermins
lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Aus
schreibungsvolumen um die Differenz dieser bei
den Gebotsmengen."
7. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Wenn der Spotmarktpreis
1. im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens
vier aufeinanderfolgenden Stunden,
2. in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer
von mindestens drei aufeinanderfolgenden
Stunden,
3. im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens
zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
4. ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindes
tens einer Stunde
negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert
für den gesamten Zeitraum, in dem der Spot
marktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf
null."
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,500"
durch die Angabe ,,400" ersetzt.
8. § 51a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Strombörsen müssen den Übertra
gungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar
eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mit
teilen, in denen sich der anzulegende Wert jeweils
1. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
2. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung
im Vorjahr auf null verringert hat.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen je
weils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf
einer gemeinsamen Internetseite folgende Informa
tionen veröffentlichen:
1. die Anzahl der Stunden, in denen sich der an
zulegende Wert jeweils
a) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
b) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu
erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De
zember 2022 geltenden Fassung
im Vorjahr auf null verringert hat, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in
denen sich der anzulegende Wert jeweils
a) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
b) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu
erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De
zember 2022 geltenden Fassung
in den vorangegangenen 20 Jahren auf null ver
ringert hat, und die auf den nächsten vollen Ka
lendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden."
9. Nach § 52 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein
gefügt:
,,(1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzu
wenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung
bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber
vor dem 1. Januar 2024 gegen § 10b verstößt oder
die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei
eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Num
mer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen
des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a
und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. De
zember 2022 geltenden Fassung entsprechend an
zuwenden."
10. In § 55 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 39f"
durch die Angabe ,,§ 39g" ersetzt.
11. In § 95 wird der Punkt am Ende der Nummer 5
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
,,6. abweichend von § 51 für Anlagen,
a) deren anzulegender Wert in einem Zu
schlagsverfahren nach dem 31. Dezember
2022 ermittelt wurde oder
b) bei denen die Höhe des Anspruchs nach
§ 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt
wurde und die nach dem 31. Dezember
2022 in Betrieb genommen wurden,
im Einklang mit dem europäischen Beihilfen
recht zu regeln, für welche Anlagen und unter
welchen Voraussetzungen sich der anzule
gende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise
auf null verringert."
12. § 100 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird Satz eingefügt:
,,Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Num
mer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer
installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilo
watt nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab
dem 1. Januar 2024 gegen eine Pflicht verstößt,
die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5
genannten Pflichten in der für die Anlage maß
geblichen Fassung des Erneuerbare-EnergienGesetzes entspricht."
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe ,,Satz 3"
durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt.
2557
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort
,,Flächen" die Wörter ,,zentral voruntersuchte" ein
gefügt.
2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die
Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Ab
schnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach
§ 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-SeeGesetzes und der Vorgaben für das spätere Vor
haben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 des Windener
gie-auf-See-Gesetzes, und".
Artikel 8
Änderung der
Innovationsausschreibungsverordnung
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar
tikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
,,§ 5
(weggefallen)".
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Absätze 2
und 3" durch die Wörter ,,des Absatzes 2" er
setzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,fixe Markt
prämie" durch die Wörter ,,Marktprämie nach
§ 8" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort ,,fixen" gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 35 Absatz 23 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zu
letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, dieses wiede
rum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De
zember 2022 (BGBl. I S. 2479), wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
§ 10b Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch
1. In Satz 1 werden die Wörter ,,spätestens drei Mona
te" gestrichen.
Artikel 7
2558
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2. In Satz 3 werden das Komma und die Wörter ,,so
fern die Rechteeinräumung nach Satz 2 wirksam er
folgt ist" gestrichen.
Artikel 11
Änderung des
Energiefinanzierungsgesetzes
Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237, 1272), das durch Artikel 10 des Ge
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorüber
gehenden anteiligen Finanzierung der Übertra
gungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das
Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strom
preisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel
zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufwei
sen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die
auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzie
rung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Ener
gien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel
bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik
Deutschland auf Grund des Bescheides vom
9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung
der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vo
rübergehende anteilige Finanzierung der Übertra
gungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet
werden dürfen."
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter ,,, höchstens jedoch in Höhe der
Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik
Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungs
bedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar
2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Ab
satz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Ver
ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden
Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet
hat und noch nicht zurückgezahlt wurde." ersetzt.
diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Ab
satz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vor
finanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich
sind oder für Zwecke des Erneuerbare-EnergienGesetzes benötigt werden."
6. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 49 bleibt"
durch die Wörter ,,Die §§ 49 und 56 bleiben" er
setzt.
b) Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze ange
fügt:
,,Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit
Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutsch
land gegen die Übertragungsnetzbetreiber für
das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil
des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel be
zieht, die von der Bundesrepublik Deutschland
aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020
als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage ge
leistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023
gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzie
rung der Übertragungsnetzkosten des Kalender
jahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in
Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsge
setzes verwendet zu werden. Unbeschadet der
allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist
der gestundete Betrag während der Dauer der
Stundung nicht zu verzinsen."
7. § 68 wird wie folgt gefasst:
,,Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Aus
nahme von § 38 darf erst nach der beihilferecht
lichen Genehmigung durch die Europäische Kom
mission und nur nach Maßgabe der Genehmigung
angewandt werden."
8. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.2 werden nach der Angabe ,,§§ 6
und 7" die Wörter ,,sowie § 3 Absatz 3 Num
mer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung"
eingefügt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
,,Anlage 4" durch die Angabe ,,Anlage 2" ersetzt.
b) In Nummer 4.8 wird das Wort ,,und" durch ein
Komma ersetzt.
4. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden die Wörter
,,die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a Doppel
buchstabe dd der genannten" durch die Wörter ,,die
in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten"
ersetzt.
c) In Nummer 4.9 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und" ersetzt.
5. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die
Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die
Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik
Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Ok
tober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEGUmlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Ab
satz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes um
buchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zu
schusses zur anteiligen Finanzierung der Übertra
gungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach
Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes
verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
d) Nach Nummer 4.9 wird folgende Nummer 4.10
eingefügt:
,,4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 ge
leisteten Zahlungen auf das Bankkonto
nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufga
ben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge
setz."
e) In Nummer 5.7 wird das Wort ,,und" durch ein
Komma ersetzt.
f) In Nummer 5.8 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und" ersetzt.
g) Nach Nummer 5.8 wird folgende Nummer 5.9
eingefügt:
,,5.9
Zahlungen von dem Bankkonto für die Auf
gaben nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des
Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinan
zierung des Zuschusses zur anteiligen
Finanzierung der Übertragungsnetzkosten
nach § 24b des Energiewirtschaftsgeset
zes."
h) Nach Nummer 9.3 wird folgende Nummer 9.4
eingefügt:
,,9.4
Soweit der Jahresmarktwert für ausge
förderte Anlagen im Sinn des § 3 Num
mer 3a des Erneuerbare-Energien-Geset
zes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt,
müssen die Übertragungsnetzbetreiber
die darüber hinausgehenden Einnahmen
aus der Vermarktung des Stroms aus
diesen Anlagen zum Ausgleich des EEGFinanzierungsbedarfs
verwenden;
die
Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht
anzuwenden."
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i) Die bisherige Nummer 9.4 wird Nummer 9.5 und
in Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des KraftWärme-Kopplungsgesetzes" ein Komma und die
Wörter ,,des Strompreisbremsegesetzes in Ver
bindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgeset
zes" eingefügt.
j) Die bisherige Nummer 9.5 wird Nummer 9.6.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 6, 8, 9, 10 und 11 treten am 1. Januar
2023 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt am 2. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck