Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 54 vom 23.12.2022  - Seite 2512 bis 2559 - Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen

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2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen Vom 20. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 2 3 4 5 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel Artikel Artikel Artikel 9 10 11 12 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz ­ StromPBG) Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset zes Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung Änderung der Innovationsausschreibungsverord nung Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz ­ StromPBG)* § § § § § § § 5 6 7 8 9 10 11 Differenzbetrag Entlastungskontingent Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern Lieferantenwechsel Höchstgrenzen Höchstgrenzen bei Schienenbahnen Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchst grenzen, Einzelnotifizierung § 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und End abrechnung § 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pacht verhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigen tümer Teil 3 Abschöpfung von Überschusserlösen § § § § § § § 13 14 15 16 17 18 19 Inhaltsübersicht Teil 4 Teil 1 Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus Allgemeine Bestimmungen § 1 § 2 Zweck des Gesetzes Begriffsbestimmungen Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher § 3 § 4 * Anwendungsbereich Grundsatz Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen Überschusserlöse Ergebnis aus Absicherungsgeschäften Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung Auslegung und Anpassung bestehender Verträge Anwendungsbereich Entlastung von Letztverbrauchern Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1). § 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern § 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern § 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver teilernetzbetreibern § 22a Vorauszahlungen § 23 Abschlagszahlungen § 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund § 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten Abschnitt 1 Kontoführung und Einnahmenverwendung § 26 § 27 Kontoführung Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten Abschnitt 2 Mitteilungspflichten § 28 § 29 § § § § § § § Umfang der Mitteilungspflichten Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen Selbsterklärung von Letztverbrauchern Elektrizitätsversorgungsunternehmen Verteilernetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber Prüfung Formularvorgaben und digitale Übermittlung Länder 30 31 32 33 34 35 36 Abschnitt 3 Sonstige Pflichten § 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht § 37a Boni- und Dividendenverbot § 38 Aufbewahrungspflichten Teil 6 Behördliches Verfahren § § § § § § § § 39 40 41 42 43 44 45 46 Missbrauchsverbot Aufsicht der Bundesnetzagentur Festsetzungen der Bundesnetzagentur Rechtsschutz Bußgeldvorschriften Strafvorschriften Haftung der Vertreter Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen § § § § 47 48 48a 49 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich Weitere Verordnungsermächtigungen Evaluierung Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023 § 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlage 1 Krisenbedingte Energiemehrkosten Anlage 2 Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren Anlage 3 Kohlendioxid-Kosten Braunkohle Anlage 4 Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind Anlage 5 Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztver 2513 braucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz 1. die Entlastung der Letztverbraucher a) durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten und b) durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetz betreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertra gungsnetzkosten, 2. die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betrei bern von Stromerzeugungsanlagen, 3. die Verwendung der abgeschöpften Überschusser löse für die Finanzierung der gewährten Entlas tungsbeträge und 4. die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, so weit die gewährten Entlastungsbeträge die abge schöpften Überschusserlöse übersteigen, die end gültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungs beträge durch den Bund. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. ,,anlagenbezogener Vermarktungsvertrag" ein Ver trag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanla gen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Ver träge mit einer rein finanziellen Erfüllung, 2. ,,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen", wer un abhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsan lage für die Erzeugung von Strom nutzt, 3. ,,Bundesgebiet" das Staatsgebiet der Bundesrepu blik Deutschland einschließlich der deutschen aus schließlichen Wirtschaftszone, 4. ,,durchschnittliche Beschaffungskosten" der Be trag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe a) der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfris tiger Lieferverträge und b) der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Ka lendermonat geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netz entnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden er gibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Aus gleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind, 5. ,,Entlastungssumme" die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außerge wöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Be fristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Eu 2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 ropäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Ge währung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbe reich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihil fen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres sion Russlands gegen die Ukraine (,,BKR-Bundes regelung Kleinbeihilfen 2022") vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere a) Entlastungsbeträge nach Teil 2, b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-WärmeSoforthilfegesetz, c) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-WärmePreisbremsengesetz, d) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Klein beihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung, e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima schutz über die Gewährung von Billigkeits leistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energie kostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils gelten den Fassung und f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Län der oder Kommunen oder aufgrund einer Rege lung des Bundes, eines Landes oder einer Kom mune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind, 6. ,,Elektrizitätsversorgungsunternehmen" jede natür liche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert, 7. ,,energieintensive Letztverbraucher" Letztverbrau cher, deren Energiebeschaffungskosten ein schließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Pro zent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswer tes oder des Umsatzes belaufen, 8. ,,Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts" der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalender monat in Kilowattstunden und dem energieträger spezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt, 9. ,,Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsver trag" der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromer zeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilo wattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Be rücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskompo nenten ergibt, 10. ,,Erneuerbare-Energien-Anlage" jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes, 11. ,,krisenbedingte Energiemehrkosten" die Energie mehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzener giekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grund lage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässi gen Höchstwertes bilden, 12. ,,Letztverbraucher" jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwe cke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Liefe rung entnimmt, 13. ,,Netz" jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgeset zes, 14. ,,Netzbetreiber" Betreiber von Elektrizitätsversor gungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener giewirtschaftsgesetzes, 15. ,,Netzeinspeisung" die mit einer Stromerzeugungs anlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elek trische Energie, 16. ,,Netzentnahme" die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Ent nahme der jeweils nachgelagerten Netzebene, 17. ,,Prüfbehörde" die in der Rechtsverordnung auf grund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestim mende Behörde, 18. ,,Prüfer" ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü fungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü fungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft, 19. ,,Register" das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, 20. ,,Schienenbahn" jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs weise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt, 21. ,,Spotmarkterlös" der Betrag, der sich als Produkt aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzein speisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilo wattstunden und dem für diese Stunde geltenden Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt, 22. ,,Spotmarktpreis" der Strompreis in Cent pro Kilo wattstunde, der sich in der Preiszone für Deutsch land aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Strom stundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teil weise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombör Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2515 sen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolu men zugrunde zu legen, tragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwor tung, 23. ,,Stromerzeugungsanlage" jede technische Einrich tung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträ ger direkt Strom erzeugt, 30. ,,Windenergieanlage auf See" jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Ge setzes. 24. ,,Übertragungsnetzbetreiber" Betreiber von Über tragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes, 25. ,,Unternehmen" jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge richteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt, 26. ,,Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultur sektor tätig ist", jedes Unternehmen, dessen ge werbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakul tur beinhaltet; dabei sind a) Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Orga nismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 11. De zember 2013 über die gemeinsame Marktorga nisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord nung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, und b) Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organis men, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß An hang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, 27. ,,Unternehmen, das in der Primärproduktion land wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist", jedes Unter nehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in An hang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Euro päischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verän dern, besteht, 28. ,,verbundene Unternehmen" zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verord nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro päischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehende Unterneh men, 29. ,,Verteilernetzbetreiber" Betreiber von Elektrizitäts verteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbe treiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Über Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher §3 Anwendungsbereich (1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwen den, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde. (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord nung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen An wendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern. (3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwen den auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird. §4 Entlastung von Letztverbrauchern (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern, müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbe trags gewähren. Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjah res 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzent nahmestelle für das Kalenderjahr 2023. (2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahme stelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem Dif ferenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent nach § 6. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt durch die für die jeweilige Netzentnahmestelle nach § 9 Absatz 5 an zuwendende monatliche Höchstgrenze. Satz 2 ist nicht auf Schienenbahnen anzuwenden. (3) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist auf zuheben mit der Wertstellung des Ausgleichs der Ab rechnung für das Kalenderjahr 2023, die die Vorgaben des § 12 Absatz 3 erfüllt. Abweichend von Satz 2 be steht in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Vor behalt einer Rückforderung nach § 37 Absatz 4 fort. (4) Soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem Letztverbraucher Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart hat, hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den monatlichen Entlastungsbetrag in den mit dem Letztverbraucher vereinbarten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlun gen zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertragli chen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig. Wenn zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunter 2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 nehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszah lungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berück sichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung. (5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach die sem Paragrafen nicht in Anspruch nehmen, 1. wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestel len, die der Erzeugung, Umwandlung oder Vertei lung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbe trag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt, oder 2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind, b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktio nen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden. Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlas tungsbetrags mitteilen. (6) Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den Entlastungsbetrag ist unpfändbar. Satz 1 ist nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungs beiträgen anzuwenden. Eine Saldierung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungs anspruch ist zulässig. §5 Differenzbetrag (1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten. Die Berechnung des Differenzbetrags nach den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 zielt neben die ser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wett bewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbe sondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag ei nes Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewich teten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesam ten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Ab satz 2. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise ge wichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 2. Wenn der gewichtete durchschnittliche Ar beitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalender monats für den gesamten Kalendermonat nicht ermit telt werden kann, ist für die Bestimmung des gewich teten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeits preise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverord nung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Be rechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 anzu wenden. (2) Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestel len, an denen 1. bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzent gelten, Messstellenentgelten und staatlich veran lassten Preisbestandteilen einschließlich der Um satzsteuer, oder 2. über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme 1. über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunter nehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Strom netzzugangsverordnung, 2. nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, a) die Strommenge, die der zuständige Messstel lenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, oder b) die nach den Vorgaben nach Satz 3 geschätzte Strommenge, falls Messdaten nicht für den vol len Zeitraum nach Buchstabe a, aber mindestens für drei volle Kalendermonate nach dem 31. De zember 2021 verfügbar sind. Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbe treiber laufend gemessenen Verbrauch. Die laufende Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat be ginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020 vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die lau fende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammen hängende Kalendermonate zu verwenden. Für Netz entnahmestellen, an denen eine elektrisch angetrie bene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zähl punkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwen den, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalender monat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 §6 Entlastungskontingent Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalender monat für 1. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist, 80 Prozent a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan dardisierte Lastprofile bilanziert werden, der ak tuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh men vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme, aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021gemessen oder ander weitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch stabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf, 2. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent a) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan dardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh men vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder b) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme, aa) die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder an derweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder bb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch stabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf, 3. Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr a) im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde oder b) für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde aa) im Fall der erfolgreichen Teilnahme der Schienenbahn an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienen personennahverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleis tungen nach den Vorgaben des Vergabever fahrens oder bb) im Fall der Erbringung einer Schienenver kehrsleistung im Schienenpersonenfernver kehr oder im Schienengüterverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schie nenverkehrsleistungen. 2517 Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztver braucher können einvernehmlich eine von Satz 2 ab weichende monatliche Verteilung des Jahreskontin gents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeit raum vereinbaren. §7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern (1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektri zitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe treiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkos ten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach Absatz 2. (2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der An spruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Über tragungsnetzbetreiber, wobei 1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 ent sprechend anzuwenden sind, 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entspre chend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Be stimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strom preises die für die Belieferung der Netzentnahme stelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitli chen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Be schaffungskosten an der betreffenden Netzentnah mestelle heranzuziehen sind, 3. § 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Abrechnung vom Letztverbraucher zu erstellen und dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfbehörde zu übersenden ist, 4. § 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser Vorschrift gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunterneh men zu erfolgen haben, gegenüber dem regelzo nenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen haben und zusätzlich das für die jeweilige Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermit telte Entlastungskontingent mitzuteilen ist, 5. § 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an stelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der sonstige Letztverbraucher zu den dort bestimm ten Mitteilungen verpflichtet ist, 6. § 39 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter nehmens dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 39 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Beschaffungskosten abzu stellen ist, und 7. § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter nehmens der für die betreffende Netzentnahme stelle regelzonenverantwortliche Übertragungsnetz betreiber zur Auszahlung verpflichtet ist und im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags 2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durch schnittlichen Strompreises die für die Belieferung der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechne ten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durch schnittlichen Beschaffungskosten an der betreffen den Netzentnahmestelle heranzuziehen sind. §8 Lieferantenwechsel Bei einem Wechsel des eine Netzentnahmestelle be liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Kalenderjahr 2023 1. sind die in eine nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erfolgte Schätzung eingeflossenen Er gebnisse auch für den neuen Lieferanten verbind lich, 2. ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 3 getroffene Verein barung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunterneh men für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzent nahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektri zitätsversorgungsunternehmen verbindlich und 3. dürfen dem Letztverbraucher Entlastungsbeträge von dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh men erst gewährt werden, wenn der Letztverbrau cher dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh men die Abrechnung des ursprünglichen Elektrizi tätsversorgungsunternehmens vorgelegt hat oder anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Ent lastungsbeträge ein Entlastungskontingent zu grunde legen, welches dem Letztverbraucher zu steht. §9 Höchstgrenzen (1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnah mestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netz entnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen: 1. bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffen heit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbe hörde nach § 11 festgestellt wurde, a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder c) 100 Millionen Euro, 2. bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter Nummer 1 fallen, a) 4 Millionen Euro oder b) 2 Millionen Euro. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen: 1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion land wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250 000 Euro und 2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultur sektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro. Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Un ternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Un ternehmensverbund insgesamt die höchste einschlä gige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen ein schlägigen Höchstgrenzen 1. für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Krite rien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und 2. für sämtliche Letztverbraucher, für die eine niedri gere Höchstgrenze gilt, diese geringeren Höchst grenzen von der höchsten Höchstgrenze nach Num mer 1 abgezogen werden. (2) Die Entlastungssumme 1. darf nicht übersteigen: a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a höchstens 80 Prozent der krisenbe dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau chers, b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b höchstens 65 Prozent der krisenbe dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau chers, c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c höchstens 40 Prozent der krisenbe dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau chers, d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a höchstens 50 Prozent der krisenbe dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau chers und e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder des Satzes 2 bis zu 100 Pro zent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers, 2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht einen Wert übersteigen, der dazu führt, dass das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungs zeitraum a) mehr als 70 Prozent des EBITDA im den Kalen dermonaten entsprechenden Zeitraum des Ka lenderjahres 2021 beträgt oder b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA im den in Kalendermonaten entsprechenden Zeit raum des Kalenderjahres 2021 negativ war. (3) Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Ab satz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbe dingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchst grenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztver Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 braucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sekto ren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbe trag von 300 000 Euro nicht überschritten werden. (4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich 1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch stabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungs summe, des Letztverbrauchers im Entlastungszeit raum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalen dermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalen derjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeit raum negativ gewesen ist oder 2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch stabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Ent lastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermona ten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat. (5) Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Ka lendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1 1. beträgt 150 000 Euro, solange a) keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt und b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt, 2. ergibt sich aus der Mitteilung nach a) § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen fol genden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder b) § 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt. Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalender monat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahme stelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat. (6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Ab satz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwen dende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden, besteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 20 oder nach § 7. (7) EBITDA im Sinn dieses Gesetzes ist das Ergeb nis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sach anlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei der Ermittlung des EBITDA nicht ansatzfähig; besondere Erträge, wie etwa Versi cherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren dür fen nicht eliminiert werden. Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Gas- oder Stromgeschäften enthalten, sind zu erfassen. Das EBITDA soll in Über einstimmung mit den Grundsätzen der Rechnungsle gung und ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt 2519 werden, wobei das Stetigkeitsgebot einzuhalten ist, insbesondere unter Beibehaltung der Rechnungsle gungsmethoden und bei unveränderter Ausübung von Ansatzwahlrechten. Bei Letztverbrauchern, die Teil ei nes Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält. Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ih rer Internetseite zur Verfügung. (8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen ent sprechend der Randnummer 53 des Befristeten Kri senrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zu sätzlich zu Beihilfen, die 1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisen rahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, wenn die dort genannten Vorga ben eingehalten werden, 2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Grup penfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, wenn die Bestimmungen und Kumulie rungsvorschriften der betreffenden Verordnung ein gehalten werden, 3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, wenn die einschlägigen Kumulie rungsvorschriften eingehalten werden, 4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge währt werden, nur gewährt werden, soweit die För derung nicht die Einbußen des Empfängers über steigt. § 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten ei ner Schienenbahn betragen. § 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung (1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüf behörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erd gas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie dessen verbundene Unternehmen fest: 1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde a) nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge setzes besonders betroffen von hohen Energie preisen ist, b) nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge setzes energieintensiv ist, c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, 2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et waige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem sengesetzes (absolute Höchstgrenze), 3. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et waige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem sengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbe dingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unterneh men und der daraus resultierenden Maximalbeträ gen. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen: 1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrau chers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüf ten Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrau chers oder Kunden, 2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrau chers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Ge setzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-WärmePreisbremsengesetzes durch a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener gierechnungen für Energielieferungen im Kalen derjahr 2021 oder im ersten Halbjahr des Kalen derjahres 2022, b) Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers zu den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energie mengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger und Preis, c) Vorlage des Geschäftsberichtes, d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt verbrauchers oder Kunden und bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun denen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a, 3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich die Prüfbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih nen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, und b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Letztverbrauchers oder Kunden, 4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze ein schließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden durch a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener gierechnungen für Energielieferungen aa) im Kalenderjahr 2021 und bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 und b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt verbrauchers oder Kunden und bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun denen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a. (3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestel len des Letztverbrauchers für Strom und der Entnah mestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kun den verbundener Unternehmen und deren Netzentnah mestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungs gebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen. (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsekto ren tätig, wenn er 1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in ei ner oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tä tigkeiten klassifiziert ist oder 2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführ ten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines Produktionswertes er zielt hat. (5) Die Feststellung der Prüfbehörde nach Absatz 1 ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen je weils verbundenen Unternehmen, gegenüber den Elek trizitätsversorgungsunternehmen und dem regelzonen verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom und den Lieferanten für Erdgas oder Wärme. (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen gesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des Letztverbrauchers gewähren. Anträge nach Satz 1 kön nen auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzun gen gestellt werden. Die Gewährung darf erst nach bei hilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 sind die in § 29 Absatz 1a des Energie sicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbraucher nach diesem Gesetz anzu wenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 (7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbe hörde eine Abweichung von der Selbsteinschätzung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Ab satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 des Erd gas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergibt, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur die ser Abweichung mit der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wär me-Preisbremsengesetzes anzuordnen. Nähere Vorga ben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechts verordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4. § 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung (1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergüns tigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Ener gieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztver brauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunterneh men beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergüns tigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechts bruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungs unternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er auf grund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbrau cher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht belie fert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem Letztverbraucher hätte verlangen können. Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit 1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grund preis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben, 2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezem ber 2022 gegenüber dem Letztverbraucher ange kündigt worden ist, oder 3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Ent nahmestelle des Letztverbrauchers nicht unter schreitet. Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte. (2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in ihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letzt verbraucher neben den Angaben nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnah mestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen so 2521 wie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitteilen: 1. die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrech nungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge und 2. das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenz wert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zu grunde liegt. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energie wirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündi gung des Vertrages. (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefern, müssen unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach § 30 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungs beträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung erstellen, die netzentnahmestellenbezogen 1. neben den Angaben nach Absatz 2 im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah mestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und 2. sicherstellt, dass a) das dem Letztverbraucher tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des § 6 nicht überschreitet und b) bei Letztverbrauchern, die aa) bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abge geben haben, die dem Letztverbraucher von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge in Summe den Wert von 2 Millionen Euro nicht über schreiten, bb) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num mer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher aaa) gewährte Entlastungssumme den Be trag von 4 Millionen Euro in Umsetzung des Prüfvermerks des Prüfers nicht überschreitet, und bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter nehmen gewährten Entlastungsbeträge die Höchstgrenze des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht über schreitet, oder cc) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num mer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 11 ausgewiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 in 2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Umsetzung der Vorgaben des Beschei des nicht überschreitet, und sengesetzes zur Unterrichtung des Mieters verpflichtet ist. bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter nehmen gewährten Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11 ausge wiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Ab satz 2 nicht überschreiten. (4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum Ablauf des 31. März 2023 eine hiervon abweichende Verein barung treffen. (4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen an einer Netzentnahmestelle gewährte Entlastungsbe träge unverzüglich und vollständig bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abge geben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat. § 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Ab rechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu be rücksichtigen. Die Höhe der Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die je weilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen. (2) In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Strom heizung beheizt werden und in denen 1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder 2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszah lungen für Strom erstmalig vereinbart wurden, passt der Vermieter nach dem Zugang der Informatio nen nach § 12 Absatz 2 unverzüglich die Betriebskos tenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an. Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskos tenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von we niger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebs kostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrech nung der Betriebskosten für die vergangene Abrech nungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittel barem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfol gen. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Vermie ter nach § 26 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem sengesetzes zu einer Anpassung der Betriebskosten vorauszahlungen verpflichtet ist. (3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüg lich nach Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2 in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Ent lastung sowie über deren Berücksichtigung in der Be triebskostenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpas sung der Betriebskostenvorauszahlung nach Absatz 2 verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag. Satz 1 ist nicht anzu wenden, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus Strom versorgt wird und der Vermieter zugleich nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem (5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind und in denen keine Pflicht zur Anpassung nach § 26 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes besteht, können die Vertragsparteien bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebs kostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpas sung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraus setzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlan gen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu ertei len, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Ver mieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1 verbinden. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden. (7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrech nung zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. (8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 4 und 49 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann je der Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemein schaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvor schüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten ent spricht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zah lenden Betrag zu unterrichten. (9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Ab satz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 9 mit ein. (10) In den Fällen der Absätze 1 und 7 haben Ver mieter oder Gemeinschaften der Wohnungseigentümer die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Mieters oder des Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bun des vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich be stimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung un billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung ver zichten, dabei sind in diesem Fall für die Informationen nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Abrechnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Teil 3 Abschöpfung von Überschusserlösen § 13 Anwendungsbereich (1) Dieser Teil ist anzuwenden auf 1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und 2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Novem ber 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten. (2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitli chen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet hierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutsch land, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Ok tober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1). Soweit und solange eine Verlängerung des zeit lichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strom preisentwicklung oder das Funktionieren des Strom marktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung eine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchs tens jedoch bis zum 30. April 2024. (3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf 1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in ei nem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gicht gas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen, 2. Strom aus a) Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Er neuerbare-Energien-Gesetzes oder die entspre chende Bestimmung des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der für die Biogasanlage maßgebli chen Fassung entsprechend anzuwenden sind, b) sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wo bei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeu gungsanlage § 24 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes oder die entsprechende Be stimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Stromerzeugungsanlage maßgebli chen Fassung entsprechend anzuwenden sind, c) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektri schen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der elektrischen Leistung § 2 Num mer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeu 2523 gungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, oder d) sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Mega watt, 3. Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert wor den ist, 4. Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde, der ausschließlich Strom aus dem Netz der allge meinen Versorgung verbraucht, oder 5. Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht wird. (4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-EnergienGesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf Strom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzein speisung zwischengespeichert worden ist. § 14 Grundsatz (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeu gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Pro zent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschuss erlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Abrech nungszeitraum ist 1. der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und 2. ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal. (2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben sich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit einschlägig, 1. um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert werden oder 2. durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung nach § 18 ersetzt werden. (3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den fol genden Abrechnungszeiträumen von den Überschuss erlösen abgezogen werden. § 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen (1) Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit ei nem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern ver bundene Unternehmen, soweit die erzeugte Strom 2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 menge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Ver marktung überlassen worden ist. Ebenso haften neben diesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit de nen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage oder ein in Satz 1 genanntes Unternehmen einen Beherr schungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von § 291 des Aktiengesetzes abgeschlossen hat. (2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des Betreibers der Stromerzeugungsanlage oder mit ihm oder einem seiner Gesellschafter verbundenen Unter nehmen, an die die erzeugte Strommenge der Strom erzeugungsanlage ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen wor den ist, erwirtschaftet wurden, werden den Über schusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungs anlage zugerechnet. § 16 Überschusserlöse (1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkt erlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Wind energieanlagen und Solaranlagen die kalendermonat lichen Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifi schen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe über steigen: 1. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem anzule genden Wert, der für den in diesem Kalendermonat eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeu gungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuer bare-Energien-Gesetzes gilt, zuzüglich eines Si cherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, 2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird, a) das Produkt aus der erzeugten Strommenge und dem anzulegenden Wert, der für den in diesem Kalendermonat erzeugten und eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes im Fall eines Wechsels in die Ver äußerungsform der Marktprämie gelten würde, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, oder b) das Produkt aus der erzeugten und eingespeis ten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu schlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, wenn für den Strom aus dieser Stromerzeugungsan lage in dem betreffenden Kalendermonat kein anzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar ist, dabei verringert sich der Sicherheitszuschlag auf null, wenn es sich um Strom aus einer ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlage im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes handelt, 3. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba sis von Kernenergie erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und einspeisten Strommenge und dem Wert von a) 4 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Januar 2023 erzeugt und eingespeist worden ist, oder b) 9 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. April 2023 erzeugt und eingespeist worden ist, dabei erhöht sich dieser Wert um 2 Cent pro Kilowatt stunde, wenn der Betreiber der Stromerzeu gungsanlage nachweist, dass aufgrund des Wei terbetriebs nach § 7 Absatz 1e des Atomgeset zes in diesem Zeitraum die Dekontaminationsar beiten am Primärkreislauf hinsichtlich seines weiterbetriebenen Kernkraftwerks verschoben werden müssen und diese Arbeiten vor dem 1. November 2022 für diesen Zeitraum vertrag lich vereinbart worden waren, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, 4. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba sis von Abfall oder Torf erzeugen und die keine Er neuerbare-Energien-Anlagen sind, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt stunde, 5. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Braunkohle erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und der Summe aus dem Fixkostendeckungsbeitrag nach Buchstabe a oder Buchstabe b, den spezifi schen Kohlendioxid-Kosten nach Anlage 3 und ei nem Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowatt stunde; der Fixkostendeckungsbeitrag hat einen Wert von a) 5 Cent pro Kilowattstunde für Stromerzeugungs anlagen, deren endgültiges Stilllegungsdatum nach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendi gungsgesetzes mit dem Gesetz zur Beschleuni gung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030 vorgezogen wurde, und b) 3 Cent pro Kilowattstunde für alle anderen Stromerzeugungsanlagen, 6. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Mineralölprodukten, soweit diese nicht nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ausgenommen sind, erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und ein gespeisten Strommenge und dem Wert von 25 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu schlags von 3 Cent pro Kilowattstunde und 7. bei sonstigen Stromerzeugungsanlagen, deren Strom direkt vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich ei nes Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt stunde. (2) Die eingespeiste Strommenge ist um Anpassun gen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 (3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhöht sich um 6 Prozent des Mittelwerts des jeweiligen energieträgerspezifischen Monats marktwerts nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneu erbare-Energien-Gesetzes für alle Stunden des be treffenden Monats, 2. der Betreiber der Stromerzeugungsanlage kann fer ner im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Num mer 4 den Überschusserlös nach Absatz 1, der für die jeweilige Stunde berechnet wird, für diese Stunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde begrenzen, 3. bei Windenergieanlagen auf See wird der anzule gende Wert nach Absatz 1 Nummer 1 oder Num mer 2 Buchstabe a, mindestens aber ein Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt, zuzüg lich des Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilo wattstunde; die Nummern 1 und 2 bleiben unbe rührt. (4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Ab satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent pro Kilo wattstunde beträgt. (5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus schließlich auf der Basis von Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowatt stunde beträgt. (6) Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in einer Ausschreibung nach der Innovationsausschreibungs verordnung in einem Gebotstermin vor dem 1. Dezem ber 2022 einen Zuschlag erhalten haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berech nung der Überschusserlöse abweichend von Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a das Produkt aus den in dem betreffenden Kalendermonat erzeugten und eingespeisten Kilowattstunden und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich der fixen Markt prämie in der bezuschlagten Höhe und eines Sicher heitszuschlags von 1 Cent pro Kilowattstunde zu grunde zu legen ist. § 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Ab sicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum korrigiert 1. im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage a) Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverant wortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat, b) einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in zukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungs netzbetreiber zugestimmt hat, 2525 c) sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a er forderlichen Erklärungen zu den Absicherungs geschäften für die folgenden Abrechnungszeit räume fristgerecht und vollständig abzugeben, und d) gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder 2. im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsge schäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3 gemeldet hat. § 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung (1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter Strom Gegenstand eines von dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022 geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsver trags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Ver marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch stabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass 1. anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Wind energieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarkt wertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerba re-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagen bezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen ist und 2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindes tens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist, 3. sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1 und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert; § 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden. (2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsan lage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genom men worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Ge samtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind. Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Ver marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch stabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat. 2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 § 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge (1) Wenn in Verträgen, die vor dem 24. Dezember 2022 geschlossen worden sind und die Nutzung oder Vermittlung von Flächen für die Errichtung und den Be trieb einer Stromerzeugungsanlage, die kaufmännische oder technische Betriebsführung einer Stromerzeu gungsanlage oder sonstige Dienstleistungen in Bezug auf eine Stromerzeugungsanlage betreffen, das durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage geschul dete Entgelt unmittelbar oder mittelbar vollständig oder teilweise an Umsätze oder Erlöse des Betreibers der Stromerzeugungsanlage aus der Vermarktung von Strom gekoppelt ist, sind diese Verträge im Zweifel so auszulegen, dass bei der Entgeltberechnung nur die dem Betreiber für seine Stromerzeugungsanlage nach einer Abschöpfung von Überschusserlösen nach den §§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu berücksichtigen sind. (2) Wenn eine Vertragsauslegung im Sinn des Ab satzes 1 zweiter Halbsatz angesichts der vertraglichen Bestimmungen über das geschuldete Entgelt nicht möglich ist, kann der Betreiber der Stromerzeugungs anlage eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Teil 4 Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Verteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten Überschusserlöse nach § 14. (2) Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmit telbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetz betreiber einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich der ihnen durch die Vorbereitung und Durchführung der Abschöpfung von Überschusserlösen nach Teil 3 ent standenen Mehrkosten. Als Mehrkosten können insbe sondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapital kosten in Ansatz gebracht werden. Die Mehrkosten des jeweiligen Verteilernetzbetreibers sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlös obergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirt schaftsgesetzes enthalten sind. Wenn der Verteiler netzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber darzule gen. Die Angaben zu den Kapitalkosten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei tere Informationen nachvollziehen zu können, wodurch diese Kapitalkosten verursacht worden sind. Der An spruch nach Satz 1 wird nur fällig, wenn der Verteiler netzbetreiber die entstandenen Kosten gegenüber dem unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertra gungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten Buchführung nach § 27 nachweist. Nimmt der Vertei lernetzbetreiber für die Vorbereitung und Durchführung der Vereinnahmung von Überschusserlösen Dienstleis ter in Anspruch, sind diese Kosten in ihrer tatsächli chen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe marktüblicher Kosten für vergleichbare Dienstleistun gen. § 22a Vorauszahlungen § 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Ab satz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenver antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. § 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Re gelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungs netzbetreiber entspricht. § 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen fi nanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ei nen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungs anspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwort lichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Ka lendermonat (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers. Die Auszahlung des Anspruchs steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzie rungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach § 25 erfüllt wurde. (2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas tungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver brauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent spricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus 1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und 2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum. Für den Monat März 2023 schließt der Vorauszah lungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach § 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 mit ein. Absatz 1 ist insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 raums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. (3) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas tungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver brauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent spricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus 1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und 2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbrau cher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontin gente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichti gung des Entlastungskontingents die anteilige indivi duelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. (4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende An gaben übermitteln: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsver sorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbrau cher sowie Entlastungskontingente zusammenzu fassen sind, soweit für die betreffenden Letztver braucher ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letzt verbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Ge samtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021. Für die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizi tätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums lie genden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsun ternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem re gelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf Aufforderung weitere für die Prüfung des An spruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen. § 23 Abschlagszahlungen (1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Aus nahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Ab schläge in angemessenem Umfang verlangt werden. (2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen 2527 Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungs netzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinan zierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Teils 2 und des Teils 3 gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach diesem Gesetz und ihren tatsächlichen Ausgaben nach diesem Gesetz. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, müssen die Übertragungsnetzbetreiber diesen Dif ferenzbetrag zur Senkung der Übertragungsnetzkosten im nächsten Kalenderjahr verwenden. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von ei nem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. Die Kon toabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zah lungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verein baren einen anderen Termin. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs netzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 fällig. Die Bun desrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt der Fälligkeit Zahlungen leisten. Sie kann in Ausnah mefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern Zahlungen an einen Über tragungsnetzbetreiber leisten. § 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwi schenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundes republik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwi schenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Teil 5 Abschnitt 2 Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten Mitteilungspflichten § 28 Abschnitt 1 Umfang der Mitteilungspflichten Kontoführung und Einnahmenverwendung Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei ber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen § 26 Kontoführung (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach die sem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein nahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbe treiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertra gungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschafts gesetzes abwickeln. (2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten (1) Die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Ge setz sind von den Einnahmen und Ausgaben der sons tigen Tätigkeitsbereiche der Netzbetreiber eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. (2) Netzbetreiber dürfen die Einnahmen nach die sem Gesetz nur für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Einnahmen nach diesem Gesetz ferner zum Ausgleich der ihnen durch die Umsetzung dieser Aufgaben ent standenen Kosten verwenden; dabei ist § 22 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Übertra gungsnetzbetreiber die Einnahmen nach diesem Ge setz auch für die Finanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgeset zes verwenden. Die Verwendung von Einnahmen nach diesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach § 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen. (4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Einnahmen nach diesem Gesetz ferner für Entlastungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet wer den, der von Stromimporten aus dem Bundesgebiet im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 abhängig ist. Die Bundesregierung wird er mächtigt, mit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/1854 die Höhe der hierfür zu verwendenden Einnahmen und die Art und Weise der Verwendung zu vereinbaren. Die Übertragungsnetzbe treiber sind berechtigt und verpflichtet, Einnahmen nach diesem Gesetz nach Maßgabe dieser Vereinba rung oder der Verordnung nach § 48 Absatz 1 Num mer 4 zu verwenden. 1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes er forderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29 bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfü gung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestim mungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und 2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz die Angaben nach Num mer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission aufgrund des europäischen Beihilfenrechts erfor derlich ist. § 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im An wendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonen verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätes tens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrech nungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbe zogen mitteilen 1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Regis ter, 2. die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflö sung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Ab satz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes ein zubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen, 3. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech nungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag, 4. die Berechnung des Überschusserlöses sowie des Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt ist; insbesondere a) in den Fällen des § 17 Nummer 1 aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in der erstmaligen Meldung die Darstellung zu der Methodik, die der Betreiber der Stromer zeugungsanlage in dieser und allen folgen den Meldungen anwendet, bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buch stabe b, c und d und cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Han delsgesetzbuches entsprechend anzuwen den; erfolgt die Prüfung durch einen genos senschaftlichen Prüfungsverband, sind ab Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 weichend hiervon § 55 Absatz 2, § 57 Ab satz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, b) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis aus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5, c) in den Fällen des § 18 aa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Be ginn und Ende des anlagenbezogenen Ver marktungsvertrags, bb) Name und Anschrift des Vertragspartners, cc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeu gungsanlage, dd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsan lage ein Zuschlag in einer Ausschreibung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz er teilt worden ist, ee) den mit dem anlagenbezogenen Vermark tungsvertrag vermarkteten Anteil der Erzeu gung der Stromerzeugungsanlage sowie die Leistung der Stromerzeugungsanlage insge samt, ff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspart ner um ein Unternehmen im Sinn des § 18 Ab satz 3 Satz 1 handelt, gg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Ver marktungsvertrag in Euro pro Kilowattstunde für den erzeugten und eingespeisten Strom während des Abrechnungszeitraums; falls der Preis nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags von vornherein feststeht, ist der Preis vierteljährlich für den Abrechnungszeit raum zu melden, und hh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die Angabe, dass der anlagenbezogene Ver marktungsvertrag von einem Unternehmen oder Gesellschafter, der mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage in einem der in § 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsver hältnisse steht, mit einem Dritten geschlos sen worden ist, die erforderlichen Angaben zu diesem Vertrag sowie geeignete Nach weise für das Bestehen des Rechtsverhält nisses, 5. in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklä rung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage, dass die Angaben nach Nummer 4 Buchstabe a richtig und vollständig sind. (2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeu gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen: 1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech nungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag und 2. eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber ge macht worden sind. (3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 2529 die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der An lage 5 anlagenbezogen mitteilen. (4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetrei bern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwen dung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforder lichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen zu beachten. § 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern (1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de ren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme stellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversor gungsunternehmen mitteilen, 1. bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich, a) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze) voraus sichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließ lich etwaiger verbundener Unternehmen anzu wenden sein werden, b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll (individuelle Höchstgrenze), c) welcher Anteil von der individuellen Höchst grenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitäts versorgungsunternehmen belieferten Netzent nahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll und 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätes tens bis zum 31. Mai 2024 a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1, b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchst grenze nach Buchstabe a eine der Höchstgren zen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11, c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbeding ten Mehrkosten des Letztverbrauchers aus weist, bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Ab satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszu gleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuch stabe bbb sichergestellt wird, 2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbrau cher einschließlich etwaiger verbundener Unter nehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschrit ten hat. (2) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen, einschließlich verbundener Unterneh men, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen 1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach a) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefern den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, b) den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag, 2. die sonstigen von dem Letztverbraucher und den verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Num mer 5 und deren Summen. (3) Bei einem Lieferantenwechsel 1. nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe ent sprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegen über dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh men unverzüglich zu erfolgen hat, 2. nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Num mer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizi tätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023 beliefert wurde. (4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Ab satz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversor gungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den ver bleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegen über ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu bestimmen. (5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de ren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme stellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwort lichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen: 1. ihren Namen und ihre Anschrift, 2. bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsre gister oder Genossenschaftsregister die entspre chende Registernummer; wenn keine Registernum mer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhan den, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzu geben, 3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis 1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro, 2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro, 100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Mil lionen Euro oder mehr, 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord nung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 20. De zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme stellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamt mitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe treiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach die sem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungs netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Ver hältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend an zuwenden. (6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Ent lastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbe hörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher 1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will, 2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energie verbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leis tung zu senken, 3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erd gasverbrauchs investieren will, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 4. sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlen dioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder 5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpas sung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erreichen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt. § 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver pflichtet mitzuteilen 1. dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetz betreiber a) unverzüglich nachdem die Formularvorlagen nach § 35 zur Verfügung stehen, aa) bilanzkreisscharf aaa) die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen insgesamt, bbb) die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen, für die ein Ar beitspreis oberhalb des jeweiligen Refe renzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind, ccc) die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen monatlichen Entlastungsbe träge, bb) den gewichteten Durchschnittspreis für die über das Netz gelieferten Strommengen nach Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach aaa) den vom Elektrizitätsversorgungsunter nehmen angebotenen Preissegmenten, 2531 satz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch stabe aa aufgehoben hat und bb) denen das Elektrizitätsversorgungsunterneh men insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, 3. bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023 a) dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh men, unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielie ferungsverhältnisses, aa) das bislang an der Netzentnahmestelle ge währte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenz wert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt, bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert sowie die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, cc) die Höhe der dem Letztverbraucher im Ab rechnungszeitraum gewährten Entlastungs beträge, dd) sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, ee) sofern einschlägig, die vereinbarte monatli che Verteilung des Entlastungskontingents, b) dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung die Angaben nach Buchstabe a und 4. Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Ener gielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2 in Textform. (2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffent lichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffind barer und verständlicher Form verbunden mit dem Hin weis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können. aa) die Endabrechnungen und Buchungsbelege der gewährten oder zurückgeforderten Ent lastungsbeträge, (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrau chers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Daten satz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung. bb) die zwischen Letztverbraucher und Elektri zitätsversorgungsunternehmen bestehende Preisvereinbarung sowie etwaige Preisan passungen mit den jeweiligen Zeiträumen ih rer Geltung, (4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden. bbb) dem jeweils geltenden Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1, b) unverzüglich nach der Endabrechnung nach § 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjah res zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge, 2. der Prüfbehörde a) auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnah mestellenbezogen b) sämtliche Letztverbraucher mit Namen und An schrift, aa) deren Vorbehalt der Rückforderung das Elek trizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Ab satz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Ab § 32 Verteilernetzbetreiber (1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetz agentur 2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst für jeden Abrech nungszeitraum mitteilen: a) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien soweit möglich die Strom menge, die von den an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen jeweils eingespeist worden ist, und auf Verlangen den stundenschar fen Lastverlauf, dabei ist die eingespeiste Strom menge um Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren; nach diesen Vorschriften angepasste anlagenscharfe Lastgänge sind auf Verlangen der Bundesnetz agentur stundenscharf zu benennen und auszu weisen, b) anlagenscharf Wert, den jeweiligen anzulegenden c) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht der Stromer zeugungsanlagen, für die der Verteilernetzbetrei ber eine Mitteilung des Betreibers der Stromer zeugungsanlage nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 erhalten hat, d) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht über die Zah lungen der einzelnen Betreiber von Stromerzeu gungsanlagen, e) die Summe der nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten Abschöpfungsbeträge, f) die Zahl der in ihrem Netz vorhandenen Entnah mestellen, aufgeschlüsselt nach dem zu dieser Entnahmestelle bekannten Letztverbrauch, wo bei dieser Verbrauch in Spannen pro Kalender jahr wie folgt anzugeben ist: 0 bis 10 000 Kilo wattstunden, 10 001 bis 100 000 Kilowattstun den, 100 001 bis 2 000 000 Kilowattstunden, mehr als 2 000 000 Kilowattstunden, 2. bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorlegen a) für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Er neuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, b) für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe der für diese Entnahmestelle geltenden Identifi kationsnummer sowie zusammengefasst und c) für die auszugleichenden Mehrkosten nach § 22 Absatz 2. (2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetrei ber mitteilen. (3) Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Strom erzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Re gisters mit. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind jeweils unverzüglich nachzumelden. § 33 Übertragungsnetzbetreiber (1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur 1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind a) nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, ins besondere über bei ihnen eingegangene Zahlun gen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöp fungsbeträge nach Teil 3 entfallen, b) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zu sammengefasst, c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der Firma und der Anschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren ge wichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am weitesten oberhalb des einschlägigen Referenz preises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 liegt, 2. bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b. (2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungs netzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Ab satz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenz datenbank der Europäischen Kommission. § 34 Prüfung Die zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Ab satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbrau cher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vor gelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden, bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen: 1. die höchstrichterliche Rechtsprechung und 2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 40. Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Ab satz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftli chen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Ab Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 satz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes ent sprechend anzuwenden. § 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung (1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ih nen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen recht zeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben gelten den Frist bereit. (2) Im Fall von Mitteilungen an eine Behörde kann diese Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilen den Daten machen. (3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müs sen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Ab satz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt werden. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1 ein. Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müs sen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplatt form übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplatt form nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt § 40 unberührt. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz richtet unverzüglich eine elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmel dungen nach § 29 Absatz 3 ein. Die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz betrieben. Die Bundes netzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmel dungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnitt stelle übermittelt worden sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Betrieb der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Be kanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundes netzagentur übertragen. Wenn die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4 die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elek tronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbe sondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu technischen Anforderungen und zum Übertragungs weg machen. Soweit das Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz oder im Fall des Satzes 4 die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektro nischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mittei lungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vor gaben übermittelt werden. (6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorla gen und der Internetplattform nach Absatz 4 entste hen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz. § 36 Länder Die Länder müssen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich Maßnahmen des jeweiligen Landes oder der Kommunen anzeigen, 2533 die einem Letztverbraucher als Unterstützung für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas-, Wärme- und Strompreise vor dem 1. Januar 2024 gewährt werden sollen und die aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Ag gression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Euro päischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihil fen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutsch land auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen. Das Bundesmi nisterium für Wirtschaft und Klimaschutz macht die Maßnahmen und Regelungen nach Satz 1 im Bundes anzeiger bekannt. Abschnitt 3 Sonstige Pflichten § 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht (1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Ar beitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage die ses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsen gesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Be triebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungs sicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssi cherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch 1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhand lungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustan dekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags und 2. durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wo nach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente ent spricht. (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbe hörde bis zum 15. Juli 2023 vor 1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2. Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtent lastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wär me-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millio nen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlas tungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge setzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzu legen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach 2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein ent sprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen. (4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Er messen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze: 1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förde rung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu er haltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entspre chen, mindestens aber 20 Prozent betragen. 2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder Übergängen von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berück sichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Voll zeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechts nachfolger erhalten geblieben sind. 3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesi cherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeit äquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch In vestitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preis bremsengesetz und nach dem Energiekostendämp fungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgegli chen werden. Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des ,,Befriste ten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt zung der Wirtschaft infolge der Aggression Russ lands gegen die Ukraine" der Europäischen Kom mission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/21788 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannten Ziele leisten. Die wirtschaftliche Situation des Letzt verbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten. Die Prüfbehörde for dert den Entlastungsbetrag in der Regel nicht zu rück, wenn der Letztverbraucher erhebliche Investi tionen nach Satz 2 Nummer 3 eingegangen ist. Die Behörde soll die Entlastung ganz zurückfordern, wenn der Letztverbraucher bis zum 30. April 2025 den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins Ausland verlagert. § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge setzes ist entsprechend anzuwenden. § 37a Boni- und Dividendenverbot (1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlas tungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mit gliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens so wie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichts organen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. De zember 2023 keine Boni, anderen variablen oder ver gleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbezie hung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes ge währen, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 ver einbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Un ternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwil ligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind. (2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Ab satz 1 genannte Person an das EBITDA des Unterneh mens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden. (3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäfts leitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergü tung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mit glieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein In flationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwor tungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022. (4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglie dern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergü tungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausge hende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Ab satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. (5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, ver traglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinn ausschüttungen leisten. (6) Unternehmen können durch eine formlose Erklä rung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen. (7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließ lich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Ener giekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozial gesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 rungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz. § 38 Aufbewahrungspflichten Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizi tätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetz betreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhal tung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzun gen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren. Teil 6 Behördliches Verfahren § 39 Missbrauchsverbot (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Ver haltensweise verboten, die eine missbräuchliche Aus nutzung der Regelung zur Entlastung von Letztver brauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Ja nuar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungs bereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und des Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach § 23 ein fließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltungen der Preisset zung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversor gungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preis setzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltens weise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich erge ben aus 1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder 2. vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regu latorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen. Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung be ruht. (2) Das Bundeskartellamt kann ein Elektrizitätsver sorgungsunternehmen, das seine Verhaltensmöglich keiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszah lungsansprüchen im Sinn des Absatzes 1 missbräuch lich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. Es kann dem Elektrizitäts versorgungsunternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. Es kann insbesondere 1. anordnen, dass die Erstattungen nach § 20 und Ab schlags- und Vorauszahlungen nach § 23 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ganz oder 2535 teilweise an die Übertragungsnetzbetreiber zurück zuerstatten sind sowie 2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizitätsversorgungsunternehmens anord nen und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auf erlegen. Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirt schaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzu führende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizi tätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der indi viduell zurechenbaren Leistung verbunden sind, ge deckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht überstei gen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes ge gen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzu wenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerich teten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhal tens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Infor mationen austauschen. (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufga ben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt. § 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weite rer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung auf grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Auf gabe zu überwachen, dass 1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ord nungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes a) ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkom men, b) die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse ermitteln, c) ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen und d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen, 2. die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorga ben dieses Gesetzes a) ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröf fentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen, 2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 b) die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromer zeugungsanlagen abzuführenden Überschusser löse vereinnahmen, (3) Die Berechnung und Festsetzung des Geldbe trags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch führen und 1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicher heitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen, 2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse ab zuführen sind. 3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungs netzbetreibern abrechnen und 4. die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Un ternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vor gaben dieses Gesetzes nachkommen. (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun desnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts gesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen den. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Per sonen, die keine Unternehmen sind, entsprechend an zuwenden. § 41 Festsetzungen der Bundesnetzagentur (1) Sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeu gungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflich ten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristge recht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfül lung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, setzen. Kommt ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht inner halb der nach Satz 1 gesetzten Frist nach, setzt die Bundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form ei nes zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren gegenüber dem Be treiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbe treibern fest. Gegenüber Gesellschaftern und Unter nehmen, die mit dem Betreiber der Stromerzeugungs anlage in einem in § 15 genannten Rechtsverhältnis stehen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen den. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 informiert der Netzbetreiber die Bundesnetzagentur unverzüglich, wenn ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen 1. seine Mitteilungspflicht nach § 29 Absatz 1 oder Ab satz 2 verletzt oder 2. seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht nachkommt. Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen, wenn dem Netzbetreiber begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Betreiber von Stromerzeu gungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Höhe der abschöpfbaren Überschusserlöse erheb lich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt. (4) Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Num mer 1 nicht nach Maßgabe der Anlage 4 berechnet und sich dadurch die Höhe der Überschusserlöse verringert hat. Der festzusetzende Geldbetrag erhöht sich um den doppelten Wert der Differenz aus dem errechneten Betrag nach Maßgabe der Anlage 4 und dem mitgeteil ten Betrag. Wenn der Betreiber von Stromerzeugungs anlagen entgegen § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch stabe a Doppelbuchstabe aa in der ersten Meldung die Methodik nicht oder nicht ordnungsgemäß mitge teilt hat, wird bei der Berechnung und Festsetzung nach Satz 1 unwiderleglich vermutet, dass das Ergeb nis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 null beträgt. (5) Die Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 3 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betreiber der Strom erzeugungsanlage den Geldbetrag innerhalb von vier Wochen ab der Bestandskraft der Festsetzung auf das von dem regelzonenverantwortlichen Übertra gungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 1 bereitgestellte Konto zahlen muss. Die Bundesnetzagentur teilt dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei ber die bestandskräftige Festsetzung mit. (6) Wenn die Zahlung des durch die Bundesnetz agentur festgesetzten Geldbetrags nach den Absät zen 4 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe treiber erfolgt, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung der Zahlungspflicht des Betreibers der Stromerzeugungsanlage in der festgesetzten Höhe auf dem Rechtsweg durchzusetzen. § 42 Rechtsschutz (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht. § 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe ge währt, 2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart, 3. seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbe trags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, 4. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklä rung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat, 5. seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Num mer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Ab satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 6. seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Num mer 2 oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Arbeitspreis erhöht oder 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Ener giewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. (3) Bei einer juristischen Person oder Personenver einigung mit einem Gesamtumsatz 1. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geld buße bis zu 8 Prozent, 2. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geld buße bis zu 4 Prozent und 2537 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Prüfbehörde. (5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. Für das Verfahren gel ten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Geset zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Falle der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Ab schnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbs beschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entspre chend anzuwenden. (6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes kön nen Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden. (7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechts nachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verant wortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraus sichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemes senen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, 1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen ju ristischen Person verbundene Unternehmen waren und auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein fluss ausgeübt haben, 2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Buß geldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinn des Ab satzes 6 werden oder 3. von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent 3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortli chen juristischen Person oder Personenvereinigung übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge). des in dem der Behördenentscheidung vorausge gangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtum satzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit ope rieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. (8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 ent sprechend anzuwenden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 das Bundeskartellamt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8 die Bundesnetzagentur und (9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstre ckung des Haftungsbetrages nach Absatz 7 sind die Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung einer Geldbuße entsprechend anzuwenden. Für die Verjährungsfrist ist das für die Ordnungswidrigkeit gel tende Recht entsprechend anzuwenden. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verjäh rung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7 beginnt. (10) Sofern gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen eines Unternehmens we gen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und 2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstre ckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festge setzten Einzelbetrages erfolgen. § 44 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 43 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, indem er eine dort genannte Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht und dadurch den Ab schöpfungsbetrag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verkürzt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter nachgemachte oder verfälschte Belege vor legt. § 45 2. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ordnungs gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetz den Ent lastungsbetrag nach § 7 berechnen, von den Über tragungsnetzbetreibern verlangen und endabrech nen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel er haltene Entlastungsbeträge zurückzahlen, 3. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ihren sons tigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen. (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbe hörde nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Be stimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgeset zes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Ab satz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen den. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend. Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen Haftung der Vertreter Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen so wie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und die Verwalter von Vermögensmassen haften im Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung nach § 17 Nummer 1. § 46 Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde (1) Die Prüfbehörde stellt unverzüglich eine Muster vorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Inter netseite zur Verfügung. (2) Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesminis terium für Wirtschaft und Klimaschutz Jahresberichte zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. Die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetrei ber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen un terstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Be richte. § 47 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür er forderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrau chern unterscheiden kann, dabei kann sie insbeson dere a) die Berechnung der krisenbedingten Energie mehrkosten nach § 2 Nummer 11 und Anlage 1, die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6 und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmi gung der Entlastung erforderlich ist, und b) die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln, (3) Die Prüfbehörde hat vorbehaltlich weiterer Auf gaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund die ses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben zu überwachen, dass 2. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 ab weichend von § 13 Absatz 1 zu regeln und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 3 und der Höchstdauer nach § 13 Absatz 2 Satz 4 zu bestimmen, dass Teil 3 auch anzuwenden ist auf 1. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes a) Strommengen, die nach dem 30. Juni 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, oder a) den Entlastungsbetrag nach Teil 2 dieses Geset zes berechnen, auszahlen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforde rungen im Rahmen der Endabrechnung nach § 12 erheben, b) ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkom men und c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen, b) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Juni 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden müssen; im Fall einer Verlängerung des zeitlichen Anwen dungsbereichs über den 31. Dezember 2023 hinaus kann die Bundesregierung in dieser Verordnung auch die Werte neu bestimmen, bei deren Über schreitung Überschusserlöse im Sinn des § 16 Ab satz 1 vorliegen; für Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Abfall erzeugen, müssen neue Werte bestimmt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 (2) Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absat zes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän gig machen, dass seine Änderungswünsche übernom men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. § 48 Weitere Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Bundesbehörde zu bestimmen, die die Aufga ben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder in dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbe hörde zugewiesen sind, 2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Ab satz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu re geln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen be grenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwen den ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 er folgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt, 3. abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorga ben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen gesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach § 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei zubringenden Nachweisen näher zu bestimmen, 4. das Verfahren zu bestimmen, nach dem von der Selbsterklärung der Letztverbraucher oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wär me-Preisbremsengesetzes abweichende Feststel lungen der Prüfbehörde zu den nach § 9 dieses Ge setzes und § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen gesetzes anzuwendenden Höchstgrenzen gemäß § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes im Rah men der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Ge setzes und § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preis bremsengesetzes zu korrigieren sind, 2539 oder ganz überwiegend auf der Basis von Stein kohle erzeugen; hierbei ist a) ein technologiespezifischer Wert im Sinn des § 16 Absatz 1 zu bestimmen, b) die Entwicklung der Strompreise und der Preise für Steinkohle und Gas angemessen zu berück sichtigen und c) sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Über schusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt, und 7. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den Anlagen 4 und 5 zu erlassen. (2) Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän gig machen, dass seine Änderungswünsche übernom men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. § 48a Evaluierung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezem ber 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlas tungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 be reits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu ver pflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über sendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2. (2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt. § 49 Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023 (1) Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 werden 1. Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März 2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elek trizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah mestelle am 1. März 2023 beliefert, 2. jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlas tungskontingents für den Monat März 2023 ermit telt. 5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Verein barung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztver braucher für die Monate Januar oder Februar 2023 ge stellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1 nicht zu erfolgen. 6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungs anlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich (2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berück sichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Mo nat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung 2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 vertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt schaftsgesetzes ausgleicht, 1. die für den Monat März 2023 mit einem Letztver braucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Ja nuar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbe träge reduziert und im Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Fe bruar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlagsoder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächs ten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie wirtschaftsgesetzes verrechnet, 5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht aus löst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Ab schlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas tungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt schaftsgesetzes ausgleicht oder 2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Dif ferenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszah lung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbe trag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus gleicht, 6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zah lung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver rechnet. (3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus zugleichen. 3. die auf die Monate Januar oder Februar 2023 ent fallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden For derungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet, Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt 4. dem Letztverbraucher eine von diesem für die Mo nate Januar oder Februar 2023 erbrachte Ab schlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurück überweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas tungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission an gewandt werden. Das Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetz blatt bekannt. § 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2541 Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten 1. Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Anlage ist ,,kMk(g)" die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlas tungszeitraum ,,kMk(m)" die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeit raum ,,t(m)" der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat ,,t(g)" der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszuglei chende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat ,,ref(g)" der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 ,,ref(m)" der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 ,,p(t(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei ligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit ,,p(ref(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei ligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit ,,q(ref(m))" die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.1 2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet: Februar 2022 ­ August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) ­ p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)). September 2022 ­ Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) ­ p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)). Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) ­ p(ref(m)) x 1,5 > 0: kMk(g) = kMk(m 1 Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + [...] + kMk(m Dez. 23) Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen. 2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Anlage 2 (zu § 9) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren WZ-2008-Code Beschreibung 1 0510 Steinkohlenbergbau 2 0610 Gewinnung von Erdöl 3 0710 Eisenerzbergbau 4 0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau 5 0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 6 0893 Gewinnung von Salz 7 0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. 8 1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) 9 1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 10 1081 Herstellung von Zucker 11 1106 Herstellung von Malz 12 1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 13 1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung 14 1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) 15 1411 Herstellung von Lederbekleidung 16 1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten 17 1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff 18 1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 19 1910 Kokerei 20 1920 Mineralölverarbeitung 21 2011 Herstellung von Industriegasen 22 2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 23 2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 24 2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien 25 2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 26 2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 27 2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 28 2060 Herstellung von Chemiefasern 29 2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 30 2311 Herstellung von Flachglas 31 2313 Herstellung von Hohlglas 32 2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 33 2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren 34 2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren 35 2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten 36 2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 37 2341 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen 38 2342 Herstellung von Sanitärkeramik 39 2351 Herstellung von Zement Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 WZ-2008-Code 2543 Beschreibung 40 2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 41 2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. 42 2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 43 2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl 44 2431 Herstellung von Blankstahl 45 2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 46 2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 47 2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 48 2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 49 2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen 50 2451 Eisengießereien Prodcom-Code Beschreibung 1 81221 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt 2 10311130 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) 3 10311300 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln 4 10391725 Tomatenmark, konzentriert 5 105122 Vollmilch- und Rahmpulver 6 105121 Magermilch- und Rahmpulver 7 105153 Casein 8 105154 Lactose und Lactosesirup 9 10515530 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt 10 10891334 Backhefen 11 20302150 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie 12 20302170 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken 13 25501134 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln 2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Anlage 3 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle 1. Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Anlage ist ­ E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke, ­ PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdes sen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt. ­ KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat 2. Berechnung Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh KCO2 = PCO2 x E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2545 Anlage 4 (zu § 17 Nummer 1) Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind 1. Definitionen 1.1 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungs geschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Ver trägen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden. 1.2 Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes. 1.3 Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Ge schäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird. 2. Ermittlung und Meldung der Ergebnisse 2.1 Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen. 2.2 Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Ab sicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der KohlendioxidKosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeu gungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllen. 2.3 Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absiche rung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glatt gestellt wurden. Insbesondere bei CO2-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann berücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren, aber nicht realisiert wurden. 2.4 Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.) sind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen. 3. Methodik 3.1 Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäf ten zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und Stromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die doku mentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden. 3.2 Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden Buch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungs anlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen. 3.3 Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent angewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet worden ist. 4. Weitere Maßgaben 4.1 Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berück sichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser An lage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist. 4.2 Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und abgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage abzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein. 4.3 Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der Kosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechen der vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden sind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Ab sicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung. 4.4 Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage. 4.5 Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absi cherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner Stunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten. 2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 4.6 Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige Zuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des Portfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den im Folgenden dargestellten typischen Einsatz stunden von Stromerzeugungs-Technologien: Typische Einsatzstunden von Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr Braunkohle 6 120 Steinkohle 3 684 Kernenergie 8 061 Erdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung 400 Erdgas (alle anderen) 3 185 Mineralöl 1 420 Wind onshore 1 564 Wind offshore 3 089 Wasserkraft 3 880 Biomasse 4 409 Photovoltaik 827 Geothermie 3 439 Sonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des Mülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie Gichtgase) 3 914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2547 Anlage 5 (zu § 17 Nummer 2) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind 1. Definitionen 1.1 Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer Menge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit Wirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsge schäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt werden. 1.2 Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse Euro pean Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren Absicherungsgeschäfte für ­ Strom (EEX German Power Base und Peak Futures) mit Fälligkeit von einem Monat, Quartal oder Jahr, ­ Terminmarktprodukte für Emissionsberechtigungen (EEX European Union Allowance Futures) mit Fäl ligkeit im März oder Dezember. 1.3 Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein Kauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird. 1.4 Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und im Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz oder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen. 2. Preissicherungsmeldungen 2.1 Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus Absicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschuss erlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsge schäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Strom erzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Strom erzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen, müssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022 und mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen. 2.2 Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf des jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine Preissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits begonnen hat. 2.3 Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung für denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich. 2.4 Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksam keit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungs geschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO2-Zertifikaten wird das Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) Euro pean Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4) bindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem gewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt. 2.5 Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung für einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für Kohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent und 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden darf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthan delsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandels menge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt. In diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab dem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende Menge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt. 2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2.6 Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte nach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei Nennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für einen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen. 2.7 Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeit raum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungs geschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen Emissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t Kohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die KohlendioxidMengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelspro duktes zu verteilen. 2.8 Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen. 2.9 Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern re visionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung nach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1, in der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022. 2.10 Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren, insbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese Befugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3. 3. Übergangsregelung 3.1 Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Mel demöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung nach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 doku mentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden. 3.2 Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu melden. 3.3 Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absi cherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um einen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert maximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte ab gegeben werden können. 4. Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen 4.1 Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist, je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungs geschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen, deren Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt. 4.2 Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht, nur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungs zeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den Abrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums. 4.3 Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative Mengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und negative Mengen positiv. 4.4 Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz aus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glatt stellungspreis. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2549 4.5 Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power Futures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeit raum entfallen. 4.6 Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduk tes. 4.7 Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag von 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert. 2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungs modalitäten". b) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst: ,,§ 118b Befristete Sonderregelungen für Ener gielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung". c) Nach der Angabe zu § 118b wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 118c Befristete Notversorgung von Letztver brauchern im Januar und Februar des Jahres 2023". 2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: ,,§ 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten (1) Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverant wortung werden anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt. Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset zes finanziert. Zu diesem Zweck sind die Übertra gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset zes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbe treiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Be rechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berech tigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Fe bruar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024 beschränkt. (2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbe träge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel zonenverantwortung erfolgt entsprechend dem je weiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlös obergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertra gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bank konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis bremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzo nenverantwortung haben den Zuschuss nach Ab satz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheit lichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Er mittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetz entgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzu setzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermitt lung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent gelte zu machen. (4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausrei chendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine Buchung in entsprechender Höhe von dem separa ten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuer bare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bank konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis bremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht übersteigt. (5) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht aus reichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Ab satz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel zonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Neukalkulation der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen verantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsich tigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirk samwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertra gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbe treiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpas sung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Be treiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupas sen." 3. § 50e wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Bundesregierung kann nach Ausru fung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Arti kel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok tober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbin dung mit dem Notfallplan Gas des Bundesminis teriums für Wirtschaft und Energie vom Septem ber 2019, der auf der Internetseite des Bundes ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, oder nach Übermittlung einer Frühwarnung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Ver ordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, durch Deutschland oder einen Mitgliedsstaat, dessen Übertragungsnetzbetreiber mit den deutschen Übertragungsnetzbetreibern dasselbe regionale Koordinierungszentrum nach Maßgabe von Arti kel 36 der Verordnung (EU) 2019/943 teilt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zulassen, dass die Be treiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonen verantwortung befristet Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5, § 13d oder § 50a Absatz 4 Satz 2 sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve im Inland vorgehalten werden, zur Veräußerung von Strommengen aus diesen Anlagen am Strommarkt einsetzen oder die Be treiber dieser Anlagen zu einer Veräußerung die ser Strommengen auffordern (Vermarktung von Reserveanlagen). In der Rechtsverordnung sollen insbesondere Regelungen getroffen werden 1. zur Regelung konkretisierender Einsatzkrite rien, 2. zur näheren Bestimmung der nach Satz 1 ein zusetzenden Anlagen der Netzreserve, deren Erzeugungsmengen am Strommarkt einge setzt werden können, insbesondere zur Rege lung einer Ausnahme für die Anlagen, die nach § 50a Absatz 1 in Verbindung mit der Strom angebotsausweitungsverordnung befristet am Strommarkt teilnehmen, 3. zu den Einzelheiten und der operativen Aus gestaltung der Vermarktung gemäß derer die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonen verantwortung die erzeugten Strommengen am Strommarkt einsetzen dürfen und deren Verhältnis zu den bestehenden Netzreserve verträgen, dies schließt die Vermarktung von Strommengen durch die Anlagenbetreiber auf Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung ein, 4. zur Konkretisierung des Zeitraums in dem die Vermarktung zugelassen wird, die längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist, 5. zur Regelung der Erstattung von Kosten, die durch den Einsatz in der Vermarktung von Re serveanlagen entstehen, soweit diese nicht bereits anderweitig ersetzt werden, 2551 6. zum Verhältnis der Vergütungsregelungen in den Reserven nach § 13c dieses Gesetzes so wie § 6 der Netzreserveverordnung, 7. zur Verwendung von Strommarkterlösen, so weit diese durch die Vermarktung erzielt wer den und 8. zur Einhaltung und Herstellung von Transpa renz für die Regulierungsbehörde und alle Marktteilnehmer. Während der Vermarktung von Reserveanlagen nach Satz 1 darf der Betreiber, in dem Fall, dass dieser die Mengen veräußert, die elektrische Leistung oder Arbeit und die thermische Leistung der Anlage ganz oder teilweise am Strommarkt veräußern und Kohle verfeuern." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 4. Nach § 118 Absatz 46c wird folgender Absatz 46d eingefügt: ,,(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicher stellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grund sätze insbesondere einer preisgünstigen Versor gung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Bestimmung des kalkulatori schen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundes netzagentur kann dabei insbesondere 1. davon absehen, eine Bestimmung des Fremdka pitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungspe riode insgesamt vorzunehmen, 2. die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen sowie 3. einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen bestimmen." 5. Nach § 118a werden und 118c eingefügt: die folgenden §§ 118b ,,§ 118b Befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung (1) Bis zum Ablauf des 30. April 2024 ist § 41b Absatz 2 auf Energielieferverträge mit Haushalts kunden außerhalb der Grundversorgung mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden. Von den Vorgaben der Absätze 2 bis 9 abweichende ver tragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Im Übri gen ist § 41b unverändert anzuwenden. (2) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsver pflichtung des Haushaltskunden trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversor gung vier Wochen nach vorheriger Androhung un terbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen, sofern die Folgen einer Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinrei chende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungs 2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Andro hung nach Satz 1 hat der Energielieferant den Haus haltskunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Energielieferanten das Vorliegen von Vo raussetzungen nach Absatz 3 in Textform mitteilen kann. Der Energielieferant hat dem Haushaltskun den die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung zu übermitteln hat. (3) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbre chung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Ener gielieferant hat den Haushaltskunden mit der Andro hung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu in formieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform mitzuteilen und auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu ma chen. (4) Der Energielieferant darf eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger An zahlungen in Verzug ist 1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Dop pelten der rechnerisch auf den laufenden Kalen dermonat entfallenden Abschlags- oder Voraus zahlung oder 2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens ei nem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Der Zahlungsverzug des Haushaltskunden muss mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Energielieferant und Haushaltskunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. (5) Der Energielieferant ist verpflichtet, den be troffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zah lungsverzuges nach Absatz 2 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre chung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können bei spielsweise gehören: 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Ver sorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energie beratungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglich keiten der sozialen Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden können oder auf eine anerkannte Schuldner- und Ver braucherberatung. Ergänzend ist auf die Pflicht des Energielieferanten nach Absatz 7 hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätes tens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten, und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortfor mular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sät zen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (6) Der Beginn der Unterbrechung der Energielie ferung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (7) Der betroffene Haushaltskunde ist ab dem Er halt einer Androhung der Unterbrechung nach Ab satz 2 Satz 1 berechtigt, von dem Energielieferanten die Übermittlung des Angebots für eine Abwen dungsvereinbarung zu verlangen. Der Energieliefe rant ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskun den im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens mit der An kündigung einer Unterbrechung der Energieliefe rung nach Absatz 6 zugleich in Textform den Ab schluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ra tenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 4 er mittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Verpflichtung des Energielieferanten zur Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedin gungen, solange der Kunde seine laufenden Zah lungsverpflichtungen erfüllt, und 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vor gaben für Abwendungsvereinbarungen. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen wer den, dass er innerhalb eines Monats nach Ab schluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Raten zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Energielieferanten sowie für den Haushalts kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum voll ständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über schreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich ein fließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Energielieferung durch den Energielieferan ten nicht unterbrochen werden. Der Haushaltskunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsverein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 barung umfasst, von dem Energielieferanten eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Num mer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungs vereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag er füllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Energie lieferanten vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren. Im Falle eines Verlangens auf Aussetzung nach Satz 10 verlängert sich der nach den Sätzen 6 und 7 bemessene Zeitraum ent sprechend. Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Energielieferant berechtigt, die Energielieferung unter Beachtung des Absatzes 6 zu unterbrechen. (8) In einer Unterbrechungsandrohung nach Ab satz 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unter brechungsbeginns nach Absatz 6 ist klar und ver ständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuwei sen, welche voraussichtlichen Kosten dem Haus haltskunden infolge der Unterbrechung nach Ab satz 2 Satz 1 und einer nachfolgenden Wiederher stellung der Energielieferung nach Absatz 9 in Rech nung gestellt werden können. (9) Der Energielieferant hat die Energielieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Dabei muss die pau schale Berechnung einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über steigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nach weis geringerer Kosten ist dem Haushaltskunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tat sächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. (10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu kleare Sicherheit und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2023 die praktische Anwendung die ser Vorschrift und die Notwendigkeit einer Weiter geltung über den 30. April 2024 hinaus. In die Über prüfung sollen die Regelungen in den Rechtsverord nungen nach § 39 Absatz 2 einbezogen werden, so weit diese bis zum 30. April 2024 befristet sind. § 118c Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 (1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind berech tigt, Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die ab dem 1. Januar 2023 keinem Energielieferanten zu geordnet sind, ab dem 1. Januar 2023 befristet bis spätestens zum 28. Februar 2023 dem Bilanzkreis des Energielieferanten zuzuordnen, der den betrof fenen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022 2553 an der jeweiligen Entnahmestelle mit Energie belie fert hat. Satz 1 ist nur für Letztverbraucher anzu wenden, die an das Energieversorgungsnetz in Mit telspannung oder Mitteldruck oder, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anwendbar ist, in der Umspannung von Nieder- zu Mittelspannung ange schlossen sind. (2) Energielieferanten, denen nach Absatz 1 Satz 1 eine Entnahmestelle zugeordnet wurde, sind verpflichtet, Letztverbraucher im Sinne des Absat zes 1 Satz 2, die sie aufgrund eines in dem Zeitraum vom 31. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 beendeten oder auslaufenden Energieliefervertra ges bis zu diesem Datum beliefert haben, bis längs tens zum 28. Februar 2023 vorbehaltlich der Ab sätze 3 bis 5 entsprechend der bis zum 31. Dezem ber 2022 geltenden Vertragsbedingungen weiter zu beliefern, sofern die betroffenen Letztverbraucher für die von dem bisherigen Liefervertrag erfasste Entnahmestelle ab dem 1. Januar 2023 noch keinen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben (Notversorgung). Schließt der betroffene Letztver braucher einen neuen Energieliefervertrag, endet die Notversorgung nach Satz 1 mit dem Tag des Beginns der Energielieferung auf der Grundlage des neuen Energieliefervertrages. (3) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie lieferant ist berechtigt, hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die Summe 1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Notversorgung erforderlichen Energie mengen über Börsenprodukte sowie Beschaf fungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent, 2. der für die Belieferung des betroffenen Letztver brauchers anfallenden Kosten für Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie 3. sonstiger, in dem bisherigen Liefervertrag verein barten Preis- und Kostenbestandteile. (4) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie lieferant ist berechtigt, den Energieverbrauch des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach seiner Wahl abzurechnen, die einen Tag nicht unterschrei ten dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbrau cher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letzt verbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der Energieliefe rant berechtigt, die Notversorgung nach Absatz 2 fristlos zu beenden. Der Energielieferant hat den Verteilernetzbetreiber über den Zeitpunkt der Been digung der Notversorgung nach Satz 3 des betref fenden Letztverbrauchers zu informieren. Im Fall des Satzes 3 und nach der Information nach Satz 4 entfällt das Recht des Verteilernetzbetreibers nach Absatz 1 Satz 1. (5) Die Betreiber von Verteilernetzen haben den zur Notversorgung verpflichteten Energielieferanten unverzüglich nach dem 24. Dezember 2022 zu infor mieren, welche Entnahmestellen ab dem 1. Januar 2023 bisher keinem Energieliefervertrag zugeordnet werden können. 2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 (6) Das Recht der Betreiber von Verteilernetzen nach Absatz 1 und die Pflicht des Energielieferanten zur befristeten Notversorgung nach den Absätzen 2 bis 4 bestehen nicht 1. für Energielieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit als Energielieferant vollständig und ordnungsge mäß zum 31. Dezember 2022 beendet haben, oder 2. sofern die Versorgung für den zur Notversorgung verpflichteten Energielieferanten aus wirtschaftli chen Gründen, die für die Zwecke dieser Vor schrift insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, nicht zu mutbar ist." Artikel 3 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs möglichkeiten der sozialen Mindestsiche rung und bei welcher Behörde diese be antragt werden kann sowie auf eine aner kannte Schuldner- und Verbraucherbera tung." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlan gen des Kunden spätestens mit der Ankündi gung der Unterbrechung eine Abwendungs vereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwort formular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsverein barung anfordern kann." c) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An drohung der Unterbrechung der Grundversor gung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Ange bots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan gen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be troffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Ab satz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das An gebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol gendes zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung nach Maßgabe der allge meinen und ergänzenden Bedingungen, so weit der Kunde seine laufenden Zahlungsver pflichtungen aus dem Grundversorgungsver trag erfüllt, und 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde rungen in Textform erheben kann. Die Raten zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirt schaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig aus zugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über schreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindes tens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Ver pflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, so lange er im Übrigen seine laufenden Zahlungs verpflichtungen aus dem Grundversorgungsver trag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeit raums in Textform zu informieren." d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten." 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar." Artikel 4 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 tikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs möglichkeiten der sozialen Mindestsiche rung und bei welcher Behörde diese be antragt werden können sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher beratung." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlan gen des Kunden spätestens mit der Ankündi gung der Unterbrechung eine Abwendungs vereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortfor mular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinba rung anfordern kann." c) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An drohung der Unterbrechung der Grundversor gung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Ange bots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan gen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be troffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Ab satz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das An gebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol gendes zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2555 Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde rungen in Textform erheben kann. Die Raten zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zu mutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzuse hen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemes sung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung um fasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hin sichtlich der monatlichen Ratenzahlungsverein barung in Höhe von bis zu drei Monatsraten ver langen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversor gungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushalts kunde den Grundversorger vor Beginn des be troffenen Zeitraums in Textform zu informieren." d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten." 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar." Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes § 85a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-EnergienGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Dabei darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, 37b und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovati onsausschreibungsverordnung um nicht mehr als 25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Be stimmungen um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchst wert abweichen." Artikel 6 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung nach Maßgabe der allge meinen und ergänzenden Bedingungen, so weit der Kunde seine laufenden Zahlungsver pflichtungen aus dem Grundversorgungsver trag erfüllt, und Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen. 1. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 2 Num Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 mer 3" durch die Wörter ,,für den gesamten Kalen dermonat auf den Marktwert" ersetzt. 2. In § 23b wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde." ersetzt. 3. Dem § 28a wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 ver ringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots termins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe sondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmen gen der zugelassenen Gebote der beiden voran gegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betru gen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entspre chen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er höht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei bungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge botsmengen. Wenn sich die Definition der zulässi gen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebots termin gegenüber dem vorangegangenen Gebots termin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur insoweit von der Verringerung nach Satz 3 abse hen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zuge lassene Flächenkategorien das Potenzial für die Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments im Bundesgebiet erhöht wird." 4. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohen den Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots termins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe sondere dann anzunehmen, wenn die Gebots mengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen be trugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehalt lich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entspre chen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er höht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei bungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge botsmengen." 5. In § 28d Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,ver ringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausge schriebene Menge größer als die eingereichte Ge botsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung)" durch die Wörter ,,bei einer drohenden Unterzeich nung verringern" ersetzt. 6. Dem § 28e wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absät zen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeich nung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unter zeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durch schnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Ge bote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelas senen Gebote des vorangegangenen Gebotster mins über der Gebotsmenge der zugelassenen Ge bote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Aus schreibungsvolumen um die Differenz dieser bei den Gebotsmengen." 7. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wenn der Spotmarktpreis 1. im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden, 2. in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden, 3. im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden und 4. ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindes tens einer Stunde negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spot marktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null." b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,500" durch die Angabe ,,400" ersetzt. 8. § 51a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Strombörsen müssen den Übertra gungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mit teilen, in denen sich der anzulegende Wert jeweils 1. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und 2. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen je weils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informa tionen veröffentlichen: 1. die Anzahl der Stunden, in denen sich der an zulegende Wert jeweils a) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und b) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De zember 2022 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils a) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und b) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De zember 2022 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null ver ringert hat, und die auf den nächsten vollen Ka lendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden." 9. Nach § 52 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein gefügt: ,,(1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzu wenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber vor dem 1. Januar 2024 gegen § 10b verstößt oder die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Num mer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. De zember 2022 geltenden Fassung entsprechend an zuwenden." 10. In § 55 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 39f" durch die Angabe ,,§ 39g" ersetzt. 11. In § 95 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. abweichend von § 51 für Anlagen, a) deren anzulegender Wert in einem Zu schlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder b) bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, im Einklang mit dem europäischen Beihilfen recht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzule gende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert." 12. § 100 Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Num mer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilo watt nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maß geblichen Fassung des Erneuerbare-EnergienGesetzes entspricht." b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. 2557 Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort ,,Flächen" die Wörter ,,zentral voruntersuchte" ein gefügt. 2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Ab schnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-SeeGesetzes und der Vorgaben für das spätere Vor haben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 des Windener gie-auf-See-Gesetzes, und". Artikel 8 Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung Die Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar tikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 (weggefallen)". 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Absätze 2 und 3" durch die Wörter ,,des Absatzes 2" er setzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,fixe Markt prämie" durch die Wörter ,,Marktprämie nach § 8" ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort ,,fixen" gestrichen. Artikel 9 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes § 35 Absatz 23 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zu letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, dieses wiede rum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De zember 2022 (BGBl. I S. 2479), wird aufgehoben. Artikel 10 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung § 10b Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,spätestens drei Mona te" gestrichen. Artikel 7 2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2. In Satz 3 werden das Komma und die Wörter ,,so fern die Rechteeinräumung nach Satz 2 wirksam er folgt ist" gestrichen. Artikel 11 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das durch Artikel 10 des Ge setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorüber gehenden anteiligen Finanzierung der Übertra gungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strom preisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufwei sen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzie rung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Ener gien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vo rübergehende anteilige Finanzierung der Übertra gungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen." 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungs bedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Ab satz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Ver ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und noch nicht zurückgezahlt wurde." ersetzt. diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Ab satz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vor finanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des Erneuerbare-EnergienGesetzes benötigt werden." 6. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 49 bleibt" durch die Wörter ,,Die §§ 49 und 56 bleiben" er setzt. b) Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze ange fügt: ,,Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutsch land gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel be zieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage ge leistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzie rung der Übertragungsnetzkosten des Kalender jahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsge setzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen." 7. § 68 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Aus nahme von § 38 darf erst nach der beihilferecht lichen Genehmigung durch die Europäische Kom mission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden." 8. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.2 werden nach der Angabe ,,§§ 6 und 7" die Wörter ,,sowie § 3 Absatz 3 Num mer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" eingefügt. 3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,Anlage 4" durch die Angabe ,,Anlage 2" ersetzt. b) In Nummer 4.8 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. 4. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden die Wörter ,,die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a Doppel buchstabe dd der genannten" durch die Wörter ,,die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten" ersetzt. c) In Nummer 4.9 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. 5. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Ok tober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEGUmlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Ab satz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes um buchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zu schusses zur anteiligen Finanzierung der Übertra gungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen d) Nach Nummer 4.9 wird folgende Nummer 4.10 eingefügt: ,,4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 ge leisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufga ben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge setz." e) In Nummer 5.7 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. f) In Nummer 5.8 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. g) Nach Nummer 5.8 wird folgende Nummer 5.9 eingefügt: ,,5.9 Zahlungen von dem Bankkonto für die Auf gaben nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinan zierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgeset zes." h) Nach Nummer 9.3 wird folgende Nummer 9.4 eingefügt: ,,9.4 Soweit der Jahresmarktwert für ausge förderte Anlagen im Sinn des § 3 Num mer 3a des Erneuerbare-Energien-Geset zes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEGFinanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden." 2559 i) Die bisherige Nummer 9.4 wird Nummer 9.5 und in Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des KraftWärme-Kopplungsgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,des Strompreisbremsegesetzes in Ver bindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgeset zes" eingefügt. j) Die bisherige Nummer 9.5 wird Nummer 9.6. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 6, 8, 9, 10 und 11 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt am 2. Januar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck