Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 54 vom 23.12.2022  - Seite 2560 bis 2596 - Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften

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2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 20. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ­ EWPBG) § 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchst grenze, Einzelnotifizierung § 20 Jahresendabrechnung § 21 Grundsatz Mitteilungspflichten § 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden § 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten § 24 Lieferantenwechsel § 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren Inhaltsübersicht Kapitel 4 Teil 1 Sonstige Vorschriften Allgemeine Vorschriften § 26 Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pacht verhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigen tümer § 27 Missbrauchsverbot § 28 Unpfändbarkeit § 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht § 29a Boni- und Dividendenverbot § 30 Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher und Kunden Kapitel 1 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher § 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher § 4 Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Infor mationspflichten der Erdgaslieferanten § 5 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023 § 6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas be lieferter Letztverbraucher § 7 Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen § 8 Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas § 9 Differenzbetrag § 10 Entlastungskontingent Teil 3 Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten § § § § 31 32 33 34 Erstattungsanspruch des Lieferanten Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung § 35 Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erd gasmengen § 36 Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur § 37 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs Teil 4 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Evaluierung Kapitel 2 Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen § 11 Entlastung mit Wärme belieferter Kunden § 12 Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Infor mationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen § 13 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023 § 14 Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden § 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme § 16 Differenzbetrag § 17 Entlastungskontingent § 38 Bußgeldvorschriften § 39 Verordnungsermächtigung § 40 Evaluierung Anlage 1 Anlage 2 Krisenbedingte Energiemehrkosten Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 3 §1 Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge und Selbsterklärung Anwendungsbereich § 18 Höchstgrenzen (1) Teil 2 Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes ist auf Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 die gewerbliche Lieferung von Wärme anzuwenden, das oder die 1. nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsge bundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder 2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebun denem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 3 und 11 vorgesehen sind, und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet ver braucht wurde. (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord nung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungs bereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängern. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. Beauftragter eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu bestellende und bekannt zu ma chende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewie senen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts; 2. durchschnittliche Beschaffungskosten der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe der Ge samtbezugskosten aller Liefervereinbarungen im Sinne von § 7 Absatz 1 für einen Liefermonat ge teilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Ent nahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt; soweit der Letztverbraucher Finanzkontrakte ohne Lieferverpflichtung zur Absicherung seiner durch schnittlichen Beschaffungskosten abgeschlossen hat, sind diese bei der Ermittlung der Beschaf fungskosten zu berücksichtigen; dabei sind auch solche Geschäfte zu berücksichtigen, die durch Gegengeschäfte aufgehoben werden; 3. energieintensive Letztverbraucher oder Kunden Letztverbraucher oder Kunden, deren Energiebe schaffungskosten einschließlich der Beschaffungs kosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas, Wärme und Strom sich nach ihren Geschäftsbe richten a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Pro zent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswer tes oder des Umsatzes belaufen; 4. Entlastungssumme die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkos ten aufgrund des außergewöhnlich starken An stiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt und aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihil 2561 fen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres sion Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Eu ropäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorübergehenden Ge währung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbe reich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Eu ropäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (,,BKR-Bundesrege lung Kleinbeihilfen 2022"), BAnz AT 27.04.2022 B2, in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere a) Entlastungsbeträge nach Teil 2, b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-WärmeSoforthilfegesetz, c) Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbrem segesetz, d) Beihilfen nach der Regelung des Bundesminis teriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundes republik Deutschland auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima schutz über die Gewährung von Billigkeitsleis tungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (,,Energiekos tendämpfungsprogramm") vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils gelten den Fassung und f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Län der oder Kommunen oder auf Grund einer Re gelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind; 5. Erdgaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Ge schäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Ver trieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerich tet ist; 6. krisenbedingte Energiemehrkosten die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Refe renzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekos ten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum verfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Refe renzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 abzustellen ist; 7. Kunde der Vertragspartner eines Wärmeversorgungsun ternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrags, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken ver 2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 braucht oder seinem Mieter oder Pächter zur Nut zung zur Verfügung stellt; 8. Letztverbraucher Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti kel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist; 9. Lieferant Erdgaslieferant und Wärmeversorgungsunterneh men; 10. Netzentnahme die Entnahme von leitungsgebundenem Erdgas oder Wärme aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene; 11. Prüfbehörde die in der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes be stimmte Behörde; 12. Prüfer ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsge sellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsver band, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buch prüfungsgesellschaft; 13. Unternehmen jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge schäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt; 14. Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultur sektor tätig ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Erzeu gung oder Verarbeitung und Vermarktung von Er zeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur be inhaltet; dabei sind a) Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stam men, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die ge meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhe bung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Ra tes und b) Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Er zeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeug nisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Än derung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Auf hebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates; 15. Unternehmen, das in der Primärproduktion land wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Erzeu gung von in Anhang I des Vertrags über die Ar beitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht; 16. verbundene Unternehmen Unternehmen, die zueinander in einer der in Arti kel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro päischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehung stehen; 17. Wärmeversorgungsunternehmen Unternehmen, das gewerblich Wärme an einen Kunden liefert. Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher und Kunden Kapitel 1 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher §3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher (1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungs gebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichne ten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsge bundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlas tungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen ge genüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belie ferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestel len, sofern 1. der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht über schreitet, 2. er das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungs eigentumsgesetzes bezieht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 3. er eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Reha bilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe ist, die im Aufgabenbereich des So zialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder 4. er eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitati on, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungs erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Arti kel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, ist. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, sofern der Letztverbraucher ein zugelassenes Krankenhaus ist. Ferner besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Be trieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen be zieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wär me-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. Die Entlastung von Letztverbrauchern, denen gegenüber die Verpflichtungen nach den Sät zen 1 und 2 nicht bestehen, erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 und 7. (2) Ein Letztverbraucher, der im Wege einer regis trierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird und gegenüber dem nach Ab satz 1 Satz 3 eine Verpflichtung des Erdgaslieferanten besteht, muss seinem Erdgaslieferanten zur Klärung seiner Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 in Text form mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vor liegen. Eine Mitteilung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn ein Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten bereits eine Mitteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gemacht hat. Wechselt ein Letztverbraucher den Erdgaslieferanten, hat er seinem neuen Erdgaslieferanten unverzüglich nach Vertragsschluss unter Vorlage geeigneter Unter lagen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberech tigung nach Absatz 1 mitzuteilen. (3) Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen Letztverbraucher nach Absatz 1 entfallenden Entlas tungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlags zahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleich mäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertragli chen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlags zahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitzuteilen. Die Mittei lung nach Satz 3 hat insbesondere zu enthalten: 2563 3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 10 Ab satz 1, die Höhe des Entlastungsbetrags und des sen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszah lungen oder Vorauszahlungen. (4) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstat tungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt. (5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach die sem Paragraphen nicht in Anspruch nehmen 1. für Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwand lung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millio nen Euro liegt, oder 2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind, b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktio nen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden. Wenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruch nahme eines Entlastungsbetrags mitteilen. §4 Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten (1) Der Erdgaslieferant darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Mo nate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 erhält, nur einen Grundpreis in der Höhe des Grundpreises vereinbaren, den er aufgrund des Erdgasliefervertrages mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern der Erdgaslieferant den Letztverbraucher am 30. Sep tember 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Erd gasliefervertrags mit Letztverbrauchern hätte verlan gen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit 1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grund preis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben, 1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung, 2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezem ber 2022 gegenüber dem Letztverbraucher ange kündigt worden ist, oder 2. den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den Brutto-Grundpreis und den nach § 9 Absatz 3 gel tenden Referenzpreis sowie 3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro 2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unter schreitet. Netzbetreibers für die Entnahmestelle seines Letztver brauchers zugrunde zu legen. Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte. (6) Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf den Entlastungsbetrag darf der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. (2) Der Erdgaslieferant darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrau chers mit leitungsgebundenem Erdgas, den er im Zeit raum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeit lichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Letztverbraucher schließt, weder unmittel bare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Ent nahmestelle des Letztverbrauchers, die der Erdgast lieferant beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Ver günstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe von einem Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. (7) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirt schaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwen den. (3) Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Ab satz 1 Satz 1 ist von dem Erdgaslieferanten auf seinen Rechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes transpa rent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Berück sichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisände rung im Sinne des § 41 Absatz 5 des Energiewirt schaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages. (4) Der Erdgaslieferant hat bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 auf seiner Internetseite allgemein über die Entlastung nach § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 zu informieren. Die Informationen müssen einfach auffind bar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kos tenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen ent halten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Schließt der Erd gaslieferant mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über leitungsge bundenes Erdgas ab oder erhöht er seine Preise, so ist er verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informatio nen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermit teln. Weitere Informationspflichten, insbesondere die nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungsver ordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestehen nicht. (5) Im Fall eines Lieferantenwechsels ist der bishe rige Erdgaslieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlas tungsbetrag er zugunsten der Entnahmestelle des Letztverbrauchers berücksichtigt hat und auf welchem prognostizierten Jahresverbrauch die Berechnung die ses Entlastungsbetrags beruht. Wenn dem neuen Erd gaslieferanten die Informationen nach Satz 1 nicht vor liegen, hat er als Grundlage zur Ermittlung des Entlas tungsbetrags die Jahresverbrauchsprognose des (8) Absatz 1 ist ab dem 24. Dezember 2022 auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Dezember 2022 geschlossen wurden. §5 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023 (1) Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit lei tungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichti gen. Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die der Erdgaslieferant dem Letztverbraucher für den Monat Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat nicht zu erfolgen. (2) Bei einer vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 kann die Be rücksichtigung der Entlastungen für den Monat Januar oder Februar 2023 nach Absatz 1 dadurch erfolgen, dass der Erdgaslieferant 1. die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszah lung für den Monat März 2023 zusätzlich um die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und in dem Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für den Monat Januar oder Februar 2023 die vertragliche Ab schlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 übersteigt, den verbleibenden Entlas tungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver rechnet, 2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Dif ferenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszah lung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbe trag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus gleicht, 3. die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfal lenden Entlastungsbeträge abweichend von § 4 Ab satz 6 mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher ver rechnet, 4. dem Letztverbraucher eine von diesem für den Mo nat Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlags zahlung oder Vorauszahlung unverzüglich zurück überweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlagszahlung oder Vorauszahlung sowie dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rech nung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt schaftsgesetzes ausgleicht, 5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat Januar oder Februar 2023 nicht aus löst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Ab schlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas tungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsge setzes ausgleicht oder 6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zah lung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver rechnet. Ist vertraglich keine Abschlagszahlung oder Voraus zahlung vereinbart, ist der auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Ener giewirtschaftsgesetzes auszugleichen. §6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher (1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungs gebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichne ten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits nach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen An wendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungs betrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Beliefe rung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Kalendermonats, hat der jewei lige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlas tungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzu schreiben und in der nächsten Rechnung zu berück sichtigen. Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbe trag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern, 1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmes sung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt und sie keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Ab satz 1 haben oder 2. die ein zugelassenes Krankenhaus sind. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs gesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. (2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. §7 Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen (1) Die §§ 3 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Liefe rungen von leitungsgebundenem Erdgas, die ein Letzt 2565 verbraucher aus einem eigenen oder in seinem Auftrag von einem Dritten betriebenen Bilanzkreis bezieht und die von ihm selbst oder von mit ihm verbundenen Un ternehmen verbraucht werden. (2) Ein Letztverbraucher, der leitungsgebundenes Erdgas aus Lieferungen im Sinne von Absatz 1 ver braucht, hat gegenüber der Bundesrepublik Deutsch land einen Anspruch auf Erstattung monatlicher Entlas tungsbeträge nach § 8 Absatz 3 sowie auf eine viertel jährliche Vorauszahlung auf diesen Erstattungsan spruch. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, so weit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärme erzeugungsanlagen bezieht. Die Ausnahme nach Satz 2 gilt nicht für Letztverbraucher, die eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopp lungsgesetzes betreiben und leitungsgebundenes Erd gas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage verwenden. (3) Der Erstattungsanspruch ist für die Lieferungen nach Absatz 1 pro Jahr auf die Brutto-Beschaffungs kosten begrenzt. Die Brutto-Beschaffungskosten sind das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und der Net to-Verbrauchsmenge gemäß Absatz 1 in den Monaten, in denen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag be steht. Ist in diesen Monaten die Differenz zwischen der Summe der gewährten Entlastungsbeträge und den Brutto-Beschaffungskosten positiv, steht der Bun desrepublik Deutschland gegenüber dem Letztver braucher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Be trags der Differenz zu. (4) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. §8 Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas (1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbe trag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach § 10, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchst grenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahme stellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lie feranten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden. (2) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort. (3) Für die Bestimmung des Entlastungbetrags nach § 7 Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maß gabe entsprechend anzuwenden, dass im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 9 Absatz 2 anstelle des vereinbarten Arbeitspreises die durch schnittlichen Beschaffungskosten für das von dem Letztverbraucher in dem Kalendermonat verbrauchte Erdgas heranzuziehen sind. Von dem Entlastungsbe trag sind Erstattungen in Abzug zu bringen, die der Letztverbraucher für aus dem bezogenen Erdgas er 2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 zeugte Wärme erhält, die er als Wärmeversorgungsun ternehmen an Kunden liefert. §9 Differenzbetrag (1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Absätze 2 bis 4 bezweckt, Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirk samen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewähr leisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsrege lung zu verhindern. (2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalen dermonat aus der Differenz zwischen dem für die Be lieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Der Differenzbetrag nach Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Ab satz 3 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt. (3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erd gas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrau chern, 1. die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Mess stellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbe standteilen einschließlich der Umsatzsteuer; 2. die einen Anspruch nach § 6 oder § 7 Absatz 2 ha ben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer. (4) Für jeden Letztverbraucher, der einen Entlas tungsanspruch nach § 3 Absatz 1 hat, dessen Netzent gelte oder Messstellenentgelte jedoch nicht durch sei nen Erdgaslieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis gemäß Absatz 3 Nummer 1 um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Letzt verbraucher mit einer Vereinbarung nach Satz 1 hat den Erdgaslieferanten in Textform über seine Netzent gelte oder Messstellenentgelte bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. Liegen die Informationen nicht vor, be rücksichtigen die Erdgaslieferanten pauschaliert 0 Cent je Kilowattstunde für die Netzentgelte und Messstel lenentgelte. (5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung auf Grund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbe trags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Be stimmungen der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. § 10 Entlastungskontingent (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Ent lastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalender jahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnah mestellen von Letztverbrauchern, 1. die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgas lieferant für die Entnahmestelle im Monat Septem ber 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letzt verbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, die vom zu ständigen Messstellenbetreiber gemessene Netz entnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeb lich; 2. die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zu ständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Ent nahmestelle gemessen hat; bei zugelassenen Kran kenhäusern, die über ein Standardlastprofil abge rechnet werden, ist der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich; 3. die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 haben, 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bezogenen leitungsgebundenen Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat. (2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Ab satz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchs prognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erd gaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresver brauch der Entnahmestelle anzusetzen. (3) Bei einem Letztverbraucher nach Absatz 1 Satz 2, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert wird und über dessen Entnahmestelle nach dem 1. Januar 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu le gende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalen derjahr. Wurde im Fall von Satz 1 erstmals leitungsge bundenes Erdgas nach dem 1. Januar 2022 bezogen, wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnitt lichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. Für die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen, höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. Sofern der Schätzung nach Satz 3 Verbrauchsmengen über weni ger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktuali sieren. Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, be trägt die Jahresverbrauchsmenge null. (4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-An lage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absät zen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchs menge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von 1. Kondensationsstrom, wobei der Kondensations strom gemessen in Kilowattstunden mit dem Fak tor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in Kilowattstunden umzurechnen ist; 2. KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und 3. KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostrom erzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Net tostromerzeugung entfällt. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308 ,,Zertifizierung von KWK-Anlagen ­ Ermittlung des KWK-Stromes" des AGFW/Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutio nelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Ein Letztver braucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen Lieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. Für einen Letzt verbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Lieferanten der Messstellenbetreiber. Sofern Letztverbraucher der Pflicht nach Satz 3 nicht nachkommen, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des be zogenen leitungsgebundenen Erdgases null. Kapitel 2 Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen § 11 Entlastung mit Wärme belieferter Kunden (1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist ver pflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen An wendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlas tungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunter nehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wär meversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vo rauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berück sichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags zahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen gegenüber jedem mit Wärme belieferten Kunden, 1. für Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch 1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht über schreitet; 2567 2. der Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Woh nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen tumsgesetzes bezieht; 3. der eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Reha bilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder 4. der eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitati on, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungs erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Kunde ein zugelassenes Krankenhaus ist. (2) Zusätzlich zur Entlastung nach Absatz 1 ist das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzu schreiben, der nach § 13 ermittelt wird. (3) Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28. Februar 2023. Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestell ten Forderungen des Wärmeversorgungsunterneh mens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenz betrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrech nung gutgeschrieben. Übersteigt der Differenzbetrag die in Rechnung gestellten Forderungen für die Liefe rung von Wärme, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver pflichtet, dem Kunden die ab dem 1. März 2023 vor gesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie deren Rückwirkung nach § 13 soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023 in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 hat insbesondere zu enthal ten: 1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung, 2. den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie 3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 und die Höhe des Entlastungsbetrags. (5) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstat tungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstattungsan spruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der ge leisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Num mer 3 begrenzt. (6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. § 12 Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen (1) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Kunden 2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 für die Monate, in denen der Kunde eine Entlastung nach § 11 Absatz 1 erhält, einen vertraglich vereinbar ten Grundpreis nur in der Höhe berechnen, die es mit dem jeweiligen Kunden für den Kalendermonat Sep tember 2022 vereinbart hat oder, sofern das Wärme versorgungsunternehmen den Kunden am 30. Septem ber 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Wärme liefervertrages mit Kunden hätte verlangen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Änderung des zwischen dem Wärmeversorgungsunternehmen und dem von ihm belieferten Kunden vereinbarten Grundpreises 1. auf einer Änderung von staatlich veranlassten Preis bestandteilen beruht oder 2. auf Grundlage einer bereits vor dem 1. Oktober 2022 vereinbarten Preisanpassungsklausel vorge nommen wurde, die den inhaltlichen Vorgaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, entspricht oder 3. dem Kunden vor dem 1. Dezember 2022 angekün digt worden ist, oder 4. eine Absenkung des Grundpreises bewirkt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Nettobe trag von 96 Euro im Jahr oder von 8 Euro im Monat pro Entnahmestelle nicht unterschreitet. Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte. (2) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf im Zu sammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Kunden mit Wärme, den es im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Kunden schließt, weder unmittelbare noch mit telbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle des Kunden überschreiten. Eine mittelbare Vergünsti gung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zu gabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Be treiber eines Vergleichsinstruments, gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. (3) Der Entlastungsbetrag ist von dem Wärmever sorgungsunternehmen auf seinen Rechnungen an den Kunden transparent als Kostenentlastung auszuwei sen. (4) Das Wärmeversorgungsunternehmen hat die Kunden im Rahmen der Vertragsverhältnisse zum frü hestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform allgemein über die Entlastung nach § 11 Absatz 1 und die Höhe des Entlastungsbetrags zu informieren. Die Informatio nen müssen einfach auffindbar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Schließt das Wärmeversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Kunden einen Liefervertrag über Wärme ab oder erhöht er seine Preise, ist es verpflichtet, dem Kunden die Informatio nen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermit teln. (5) Im Fall eines Wechsels der Wärmeversorgungs unternehmen ist das bisherige Wärmeversorgungsun ternehmen verpflichtet, dem Kunden in seiner nächs ten Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlas tungsbetrag es zugunsten der Entnahmestelle des Kunden berücksichtigt hat und auf welchem prognos tizierten Jahresverbrauch die Berechnung dieses Ent lastungsbetrags beruht. Der Kunde ist verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an das neue Wärme versorgungsunternehmen weiterzugeben. Wenn dem neuen Wärmeversorgungsunternehmen die Informatio nen nach Satz 1 nicht vorliegen, hat es als Grundlage zur Ermittlung des Entlastungsbetrags die Jahresver brauchsprognose für die Entnahmestelle seines Kun den zugrunde zu legen. (6) Gegen den Anspruch des Kunden auf den Ent lastungsbetrag darf das Wärmeversorgungsunterneh men nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. Abwei chend von Satz 1 ist das Wärmeversorgungsunterneh men berechtigt, den Entlastungsbetrag mit Zahlungs rückständen des Kunden aus dem bestehenden Liefer verhältnis zu verrechnen. § 13 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023 (1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver pflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschrei ben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits ein Vertragsverhältnis bestand. (2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 da durch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunterneh men nach seiner Wahl 1. die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Voraus zahlung reduziert, 2. den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderun gen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden verrechnet, 3. eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des Kunden zurücküberweist, 4. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar und Februar 2023 nicht aus löst, 5. in der nächsten Rechnung ausgleicht oder 6. Kombinationen zweier oder mehrerer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Varianten nutzt. (3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vo rauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grund lage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 (4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe ent sprechend anzuwenden, dass das Wärmeversor gungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kun den nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlagsoder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 un mittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. § 14 Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden (1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist ver pflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalender monats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach § 11 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach § 15 ermittel ten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder be ginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversor gungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbe trag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungs betrag in der Rechnung transparent als Kostenentlas tung auszuweisen. (2) Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Er ist nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wär meversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern. (3) § 3 Absatz 5 und § 11 Absatz 5 sind entspre chend anzuwenden. § 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme (1) Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Ent nahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, ge deckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der mo natliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Er klärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden. (2) Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach § 22 Ab satz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, ein schließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Ge samtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Ent lastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist. Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzun gen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig. 2569 nung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Ab weichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Ab satz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort. § 16 Differenzbetrag (1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Ab sätze 2 und 3 bezweckt, Kunden vor steigenden Ener giekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere, dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern. (2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalen dermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durch schnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalender monat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Der Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis gemäß Satz 1 übersteigt. (3) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnah mestellen, 1. die § 11 erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde ein schließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer; 2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowatt stunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder 3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 9 Cent pro Kilowatt stunde vor staatlich veranlassten Preisbestandtei len. (4) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbe trags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Be stimmungen der Absätze 2 und 3 anzuwenden. § 17 Entlastungskontingent (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Ent lastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalender jahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnah mestellen von Kunden, 1. die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat; 2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärme menge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde; (3) Einem Kunden, der zu einer Mitteilung nach § 22 verpflichtet ist, darf der Entlastungsbetrag erst gewährt werden, wenn er diese Pflicht erfüllt hat. 3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärme menge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. (4) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrech (2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berech nung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt 2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist. Kapitel 3 Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge und Selbsterklärung § 18 Höchstgrenzen (1) Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämt liche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unterneh men vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen: 1. bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren beson dere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Num mer 1 Buchstabe a festgestellt wurde, a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder c) 100 Millionen Euro; 2. bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nummer 1 fallen, a) 4 Millionen Euro oder b) 2 Millionen Euro. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen 1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion land wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250 000 Euro und 2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultur sektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro. Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von ver bundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztver braucher oder Kunde im Unternehmensverbund insge samt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils un terschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen 1. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze er füllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und 2. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen wird. (2) Die Entlastungssumme 1. darf nicht übersteigen a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden, b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden, c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden, d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letzt verbrauchers oder Kunden und 2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztver brauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum a) mehr als 70 Prozent des EBITDA in den Kalen dermonaten entsprechenden Zeitraum des Ka lenderjahres 2021 beträgt oder b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war. (3) Wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a auch in anderen als den dort genannten wirtschaftli chen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Ener giemehrkosten von dem Letztverbraucher oder Kun den für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden die ser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchst grenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztver braucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaft lichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 1 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten werden. (4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als be sonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich 1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch stabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungs summe, des Letztverbrauchers oder des Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent ge genüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder 2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch stabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegen über dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2571 (5) Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalen dermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1 3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulie rungsvorschriften eingehalten werden, 1. beträgt 150 000 Euro, solange 4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge währt werden, nur gewährt werden, soweit die Bil ligkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt. a) keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 vorliegt und b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt, und 2. ergibt sich aus der Selbsterklärung nach a) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Selbst erklärung beim Lieferanten folgenden Kalender monats bis zur Selbsterklärung nach § 22 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder b) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt. Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermo nat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnah mestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num mer 2 abgegeben hat. (6) Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Ver fügung. (7) EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergeb nis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sach anlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grund sätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Ab schreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattun gen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsun terbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu be rücksichtigen sind. Die zur Ermittlung des EBITDA an gewandten Grundsätze und Methoden sind stetig bei zubehalten. Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzu stellen, die die Förderung erhält. (8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen ent sprechend Randnummer 53 des Befristeten Krisenrah mens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirt schaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zu sätzlich zu Beihilfen, die 1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisen rahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, sofern die dort genannten Vorga ben eingehalten werden, 2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Grup penfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, sofern die Bestimmungen und Kumulie rungsvorschriften der betreffenden Verordnung ein gehalten werden, § 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung (1) Auf Antrag stellt die Prüfbehörde netzentnahme stellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezo gen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen je weils verbundenen Unternehmen fest: 1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde a) nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegeset zes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes beson ders betroffen von hohen Energiepreisen ist, b) nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegeset zes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energie intensiv ist und c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, 2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et waige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 des Strompreis bremsegesetzes oder § 18 Absatz 1 dieses Geset zes (absolute Höchstgrenze), 3. die für den Letztverbraucher oder Kunden anzuwen dende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 des Strom preisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 2 dieses Ge setzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der an zusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen und der daraus resultierenden Maximalbeträge. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen: 1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kun den für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresab schluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kun den, 2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrau chers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strom preisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes durch a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener gierechnungen für Energielieferungen im Kalen derjahr 2021 und im ersten Halbjahr des Kalen derjahres 2022, b) Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfers zu den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst ver brauchten sowie weitergeleiteten Energiemen 2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 gen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Ener gieträger und Preis, c) Vorlage des Geschäftsberichtes, d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt verbrauchers oder des Kunden und bb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungs gebundenen Erdgases oder Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a, 3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich die Prüfbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih nen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, und b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit des Letztverbrauchers oder Kunden, 4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze, ein schließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden, durch a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener gierechnungen für Energielieferungen aa) im Kalenderjahr 2021 und bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 und b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt verbrauchers oder Kunden und bb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungs gebundenen Erdgases oder Wärmemengen und den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a. (3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestel len des Letztverbrauchers von Strom und der Entnah mestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kun den verbundener Unternehmen und deren Netzentnah mestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungs gebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen. 2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführ ten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines Produktionswertes er zielt hat. (5) Die Feststellung der Prüfbehörde ergeht mit Wir kung gegenüber dem antragstellenden Letztverbrau cher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbun denen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regel zonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom. (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 18 dieses Gesetzes oder § 9 des Strompreisbremsegesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag gewähren. An träge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abwei chenden Voraussetzungen gestellt werden. Die Ge währung nach Satz 1 darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 finden die in § 29a Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbrau cher oder Kunden nach diesem Gesetz Anwendung. (7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbe hörde eine Abweichung von der Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes ergibt, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Kor rektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrech nung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegeset zes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen. Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 des Strompreisbremsegesetzes. § 20 Jahresendabrechnung (1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnun gen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbe zogen folgende Angaben gesondert auszuweisen: 1. die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträ ge, 2. das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Ent lastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent, 3. die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers oder Kunden für die Monate, in denen er Anspruch auf Entlastungsbeträge hatte, (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsekto ren tätig, wenn er 4. das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten), 1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in ei ner oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tä tigkeiten klassifiziert ist und 5. die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zah lungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1 sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 6. im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus Erdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wär melieferung in den jeweiligen Entlastungsperioden. Rechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbrau cher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern in kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant ver pflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach Ablauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. (2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Entnahmestelle am 31. Dezember 2021 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mittei lung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach § 22 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlas tungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückfor derung erstellen, die entnahmestellenbezogen 1. die Angaben nach Absatz 1 enthält, 2573 satz 1 in Umsetzung der Vorgaben des Bescheids nicht überschreitet und bbb) vom Lieferanten gewährten Entlas tungsbeträge an der betreffenden Ent nahmestelle die in dem Bescheid nach § 19 ausgewiesenen relativen Höchst grenzen nach § 18 Absatz 2 nicht über schreiten. (3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle ge währte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollstän dig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahme stelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mit teilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgege ben hat. § 21 Grundsatz Mitteilungspflichten 2. im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem Letztverbraucher oder dem Kunden an der betreffenden Entnahmestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent, enthält und Der Letztverbraucher oder der Kunde sowie der Lie ferant müssen 3. sicherstellt, dass 2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz die Angaben nach Num mer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission auf Grund des europäischen Beihilferechts erforderlich ist. a) das dem Letztverbraucher oder Kunden tatsäch lich gewährte Entlastungskontingent die relativen Höchstgrenzen des § 18 Absatz 2 nicht über schreitet und 1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes er forderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 22 und 23 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen be stimmt sind, und b) bei Letztverbrauchern oder Kunden, die aa) bis zum 31. März 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 2 oder eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch stabe d abgegeben haben, die dem Letzt verbraucher oder Kunden von dem Lieferan ten gewährten Entlastungsbeträge in Summe den Wert von 2 Millionen Euro nicht über schreiten, bb) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kun den aaa) gewährte Entlastungssumme den Be trag von 4 Millionen Euro in Umsetzung des Prüfvermerks des Prüfers nicht überschreitet und bbb) von dem Lieferanten gewährten Entlas tungsbeträge an der betreffenden Ent nahmestelle die relative Höchstgrenze des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buch stabe d nicht überschreiten oder cc) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kun den aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 20 ausgewiesenen ab soluten Höchstgrenzen nach § 18 Ab § 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden (1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter nehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtli chen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen: 1. bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jewei ligen Informationen erst zu einem späteren Zeit punkt vorliegen, unverzüglich a) welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich et waiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird, b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Liefe ranten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und c) welcher Anteil von der individuellen Höchst grenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll, 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024 a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchst grenze nach § 18 Absatz 1, 2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchst grenze nach Buchstabe a eine der Höchstgren zen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be nennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19, c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbeding ten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist, bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurde: aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder bbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Ab satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszu gleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Doppelbuchstabe bb sichergestellt wird und d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch stabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat. Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs ent sprechend anzuwenden. (2) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter nehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbun dener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme ei nen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist ver pflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbe hörde sind gleichzeitig mitzuteilen: 1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach a) dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden Lieferanten und b) dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach die sem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag sowie 2. die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhal tenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen. (3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entspre chend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Lieferanten unverzüglich zu erfolgen hat. (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mit teilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den ver bleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegen über seinem Lieferanten neu bestimmen. (5) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter nehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtli chen Entnahmestellen einen Betrag von 100 000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 mitteilen: 1. seine Firma und Anschrift, 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregis ter oder Genossenschaftsregister, in das er einge tragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer anzugeben, 3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Mil lion Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro, 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro, 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr, 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh men im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klas sifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kom mission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 20. De zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unterneh men ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftli cher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultur sektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro überstei gen. (6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Ent lastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüf behörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vor legen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 rung des Umweltschutzes oder der Versorgungs sicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen will, insbesondere 1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will, 2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energie verbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leis tung zu senken, 3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erd gasverbrauchs investieren will, 4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußab druck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder 5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpas sung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen. (7) Ein Lieferant, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüg lich dem Beauftragten zu übermitteln. Der Beauftragte übermittelt die von ihm erhaltenen Selbsterklärungen unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023 der Prüfbehörde. (8) Für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 Satz 1 haben, sind die Absätze 1 bis 6 sowie § 20 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Beauftragte tritt. Der Beauftragte übermittelt die erhaltenen Selbsterklä rungen der Prüfbehörde unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023. § 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen: 1. der Prüfbehörde a) auf Verlangen letztverbraucher- und entnahme stellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie b) sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift, 2575 c) die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letzt verbraucher oder Kunden im Abrechnungszeit raum gewährt worden sind. § 24 Lieferantenwechsel Bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023 dürfen dem Letztverbraucher oder Kunden von dem neuen Lieferanten Entlastungsbeträge erst gewährt werden, wenn der Letztverbraucher oder Kunde dem neuen Lieferanten die Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt hat oder wenn anderweitig si chergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge kein Entlastungskontingent zu Grunde legen, welches dem Letztverbraucher oder Kunden nicht zusteht. § 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren (1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. (2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzu wenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten. (3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwa chen, dass 1. die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes a) die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Entlastungen berechnen, gewähren und endab rechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforde rungen im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 erheben, b) ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkom men und c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen, aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lie ferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 erfüllt hat oder 2. die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endab rechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen. bb) denen der Lieferant insgesamt Entlastungs beträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbe hörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend. 2. bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferan ten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungs verhältnisses, Kapitel 4 Sonstige Vorschriften § 26 a) das bislang an der Entnahmestelle gewährte Ent lastungskontingent, absolut sowie als Prozent satz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 ins gesamt zustehenden Entlastungskontingent, Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer b) den Referenzpreis, der dem Entlastungskontin gent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie (1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 3 und 5 oder den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende 2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mie ter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode ge sondert auszuweisen. (2) In Mietverhältnissen, in denen 1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebun denes Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder 2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszah lungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme erstmalig vereinbart wurden, passt der Vermieter nach dem Zugang der Informatio nen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlun gen auf eine angemessene Höhe an. Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlun gen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Pro zent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszah lungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrechnung der Be triebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusam menhang mit dieser Abrechnung erfolgen. (3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüg lich nach Zugang der Informationen nach § 3 Ab satz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung so wie über deren Berücksichtigung in der Betriebskos tenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Absatz 2 ver pflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag. (4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum 31. März 2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen. (5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, können die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskos tenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe je weils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vor nehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpassung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraussetzun gen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Vermieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1 verbinden. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden. (7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entspre chend anzuwenden. (8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 im Abrech nungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungsei gentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Woh nungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüg lich nur in dem Umfang einfordert, der den voraus sichtlich zu erwartenden Kosten entspricht. Die Ge meinschaft der Wohnungseigentümer hat den Woh nungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag zu unterrichten. (9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Ab satz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 18 mit ein. § 27 Missbrauchsverbot (1) Lieferanten ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlas tung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Be stimmungen dieses Gesetzes darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den §§ 31 und 32 einfließenden Arbeitspreise sachlich un gerechtfertigt zu erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltun gen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertig ten, überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsan sprüchen führen. In Verfahren vor dem Bundeskartell amt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Lieferanten die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preis setzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltens weise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich erge ben aus 1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder 2. vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht be einflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen. Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung be ruht. Für Wärmeversorgungsunternehmen kann sich eine sachliche Rechtfertigung durch die Anwendung einer Preisanpassungsklausel ergeben, welche bereits am 30. September 2022 bestanden hat und den Vor gaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Be dingungen für die Versorgung mit Fernwärme ent spricht. (2) Das Bundeskartellamt kann einen Lieferanten, der seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinne des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. Es kann dem Lieferanten alle Maßnahmen aufgeben, die erfor derlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. Es kann insbesondere Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2577 1. anordnen, dass die Erstattungen und Vorauszahlun gen nach den §§ 31 und 32 von dem Lieferanten ganz oder teilweise an die Bundesrepublik Deutsch land zurückzuerstatten sind sowie oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäf tigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäfti gungsvereinbarung kann ersetzt werden durch 2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile des Lieferanten anordnen und dem Lieferanten die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferle gen. 1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers oder Kunden mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nicht zustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages und Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirt schaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzu führende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Lieferan ten an Letztverbraucher, Kunden oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamts nach Absatz 2 sind als individuell zurechenbare öffent lich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt wer den sollen, darf 50 000 Euro nicht übersteigen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vor schriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen gelten entsprechend. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie ver weisenden Vorschriften. §§ 59, 59a und 59b des Ge setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlan gen einen gegen konkrete Lieferanten gerichteten An fangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Num mer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austau schen. (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufga ben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt. § 28 Unpfändbarkeit Unpfändbar sind 1. Ansprüche der Letztverbraucher auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 3 und 5, 2. Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlas tungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und 3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heiz kostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 26. Eine Saldierung durch Lieferanten, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 genannten Ansprüchen ist zulässig. § 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht (1) Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unterneh men sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbrem segesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag 2. eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Ar beitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor: 1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2. Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu er statten. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlas tungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge setzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Im Rahmen des Abschlussberichts legt der Letztverbraucher oder Kunde, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch einen Prüfer testier ten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung dar stellt. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. Sollte der Letztverbraucher Investi tionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt ha ben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Ab schlussbericht beizufügen. (4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Er messen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde die Mindestverpflich tung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt. Dabei berück sichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze: 1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förde rung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu er haltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entspre chen, mindestens aber 20 Prozent betragen. 2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder beim Übergang von Betrieben oder Betriebs teilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen ArbeitsplatzVollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind. 3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesi cherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeit äquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch In vestitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der In vestitionsquote des Letztverbrauchers um mindes tens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anfor derungen nach Randnummer 33 des Befristeten Kri senrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger In vestitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Ziele leisten. Die wirtschaft liche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu be achten. § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge setzes ist entsprechend anzuwenden. § 29a Boni- und Dividendenverbot (1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlas tungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mit gliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens so wie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichts organen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. De zember 2023 keine Boni, anderen variablen oder ver gleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbezie hung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits verein barten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitglie dern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsor ganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen ge währt werden, die rechtlich nicht geboten sind. (2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Ab satz 1 genannte Person an das EBITDA des Unterneh mens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden. (3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäfts leitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergü tung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mit glieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein In flationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwor tungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022. (4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglie dern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergü tungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausge hende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Ab satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. (5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, ver traglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinn ausschüttungen leisten. (6) Unternehmen können durch eine formlose Erklä rung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in An spruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen. (7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 ein schließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelun gen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands ge gen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches So zialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinan zierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbe träge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz. § 30 Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle (1) In der nächstfolgenden Verbrauchsabrechnung hat der Lieferant die finanzielle Entlastung nach den §§ 3, 6, 11 und 14 dieses Gesetzes und nach den §§ 2, 4 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gesondert auszuweisen und zugunsten des Letztver brauchers oder des Kunden zu berücksichtigen. (2) Lieferanten, Vermieter und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters oder Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bun des vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich be stimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung un billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung ver zichten; dabei sind in diesem Fall für die Informationen nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung. Teil 3 Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten § 31 Erstattungsanspruch des Lieferanten Ein Lieferant, der zu Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 tungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden. § 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten (1) Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszah lung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalender vierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letzt verbrauchers. (2) Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen ent spricht der Anspruch dem Produkt aus 1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungs zeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Ab satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontin gente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Letztverbraucher. Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Voraus zahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5 zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist inso fern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 gel tende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (3) Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen ent spricht der Anspruch dem Produkt aus 1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungs zeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Ab satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontin gente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Letztverbraucher. Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchst grenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch stabe a nicht überschritten wird. Für das zweite Kalen dervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (4) Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen ent spricht der Anspruch dem Produkt aus 1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und 2579 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Kunden. Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Voraus zahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeit raums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlas tungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Kunden. Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontin gente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c überschritten wird. Für das zweite Kalen dervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (6) Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlas tungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese Kunden. Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontin gente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichti gung des Entlastungskontingents die anteilige indivi duelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (1) Ein Lieferant, der einen Vorauszahlungsanspruch nach § 32 Absatz 1 geltend machen will, hat zu dem Vorauszahlungsanspruch in Bezug auf sämtliche von ihm zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Kun den einen Prüfantrag bei dem Beauftragten zu stellen. 2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthal ten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lau tenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zu sammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Re ferenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahreslie fermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeit punkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftrag ten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Ab satz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Mo nats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektro nischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. (4) Der Beauftragte prüft den Prüfantrag auf die Identität des Lieferanten und die Plausibilität der bean tragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis der Prü fung einen Ergebnisbericht. Der Beauftragte übermit telt dem Lieferanten und der Kreditanstalt für Wieder aufbau den Ergebnisbericht unverzüglich nach Ab schluss der Prüfung. (5) Der Lieferant hat zusammen mit dem Prüfantrag nach Absatz 1 einen an die Kreditanstalt für Wieder aufbau zu übermittelnden Vorauszahlungsantrag bei dem Beauftragten zu stellen, der die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Angaben ent halten muss. (6) Änderungen von Prüfanträgen und Vorauszah lungsanträgen hat der Lieferant gebündelt für das je weilige Kalendervierteljahr innerhalb der Antragsfrist für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr in ent sprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu über mitteln. Die Änderungsübermittlung nach Satz 1 hat der Lieferant mit dem Prüfantrag und dem Vorauszah lungsantrag für das jeweils nachfolgende Kalendervier teljahr zu verbinden, sofern für dieses Kalenderviertel jahr eine Antragstellung erfolgt. (7) Wenn der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, über mittelt der Beauftragte als Bote des Lieferanten der Kreditanstalt für Wiederaufbau über das Kreditinstitut nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 schriftlich oder elek tronisch den Vorauszahlungsantrag und den Ergebnis bericht. Andernfalls teilt der Beauftragte dem Lieferan ten mit, dass keine Übermittlung des Vorauszahlungs antrags erfolgt. (8) Die Auszahlung soll zum jeweils ersten Bankar beitstag des Vorauszahlungszeitraums, spätestens je doch drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vo rauszahlungsantrags, bei der Kreditanstalt für Wieder aufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorlie gen. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederauf bau vor der Auszahlung von den Lieferanten die Ab gabe darüberhinausgehender Bestätigungen verlan gen, soweit diese für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau erforderlich sind. Im Fall von Satz 2 be ginnt die Soll-Frist nach Satz 1 erst nach vollständigem Erhalt der Bestätigungen. Die Vorauszahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, ausgenommen. Die Aus zahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeich nete Kreditinstitut, an dessen Zentralinstitut oder an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 benannte Zah lungskonto des Lieferanten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Lie ferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Auffor derung durch den Beauftragten auf das im Rückforde rungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen. (9) Abweichend von Absatz 1 kann ein Lieferant für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Entlastungen nach den §§ 3, 5, 11 und 13 je einen isolierten Prüf antrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen. Diese Anträge sind bis zum 28. Februar 2023 zu stellen. Ab weichend von Absatz 8 Satz 1 soll die Auszahlung für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Anträge nach Satz 1 spätestens drei Wochen nach Eingang des voll ständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, frühestens aber zum 1. März 2023 erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. Für die übrigen Anträge im ersten Kalendervierteljahr 2023 ist Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auszahlung frühestens zum 1. Februar 2023 erfol gen soll. Im Übrigen bleiben die Vorgaben des Absat zes 8 unberührt. § 34 Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung (1) Ein Lieferant, der eine Vorauszahlung nach § 33 Absatz 8 erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftrag ten spätestens am 31. Mai 2025 auf einem vom Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereit gestellten elektronischen Portal eine Endabrechnung in elektronischer Form vorzulegen, die die erhaltenen Vo rauszahlungen, die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 31 und die Differenz dieser Werte ausweist. Ferner ist der Endabrechnung der Prüfungsvermerk ei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 nes Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung der Rich tigkeit der Endabrechnung vorzulegen. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist auf begründeten An trag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfung nach Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind ab weichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossen schaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Ab satz 1 nicht nach, so hat er sämtliche nach § 33 erhal tenen Vorauszahlungen innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das in dem Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen. (3) Ein Lieferant, der Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 gewährt hat, aber keine Vorauszah lungen nach § 33 erhalten hat, kann bis zum 31. Mai 2025 einen eigenständigen Prüfantrag und einen ei genständigen Auszahlungsantrag stellen. Für diese An träge ist § 33 entsprechend anzuwenden. Dem eigen ständigen Prüfantrag ist zusätzlich ein Prüfungsver merk entsprechend Absatz 1 Satz 2, jedoch bezogen auf die Richtigkeit der im Prüfantrag und im Auszah lungsantrag enthaltenen Angaben, beizufügen. Für die Prüfung nach Satz 3 ist Absatz 1 Satz 4 und 5 entspre chend anzuwenden. (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der Be auftragte Prüfungshandlungen zur Richtigkeit der An gaben durchführen, die in Anträgen nach § 33 sowie nach Absatz 3 und in der Endabrechnung nach Ab satz 1 gemacht worden sind. Der Lieferant hat dem Beauftragten dazu auf Aufforderung Auskünfte zu er teilen und Zugang zu den die Vertragsabrechnung be treffenden Unterlagen und zu diesem Zweck zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. (5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Ab satz 1 Satz 1 oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4 ein Erstattungsanspruch in einer Höhe, die die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vo rauszahlungen nach § 33 übersteigt, zahlt die Kredit anstalt für Wiederaufbau auf Aufforderung durch den Beauftragten den die erhaltenen Vorauszahlungen übersteigenden Betrag an den Lieferanten aus. Die Auszahlung erfolgt an das in dem Antrag nach § 33 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut oder auf das dort benannte Zah lungskonto des Lieferanten mit schuldbefreiender Wir kung für den Bund. Soweit für die Prüfung der Einhal tung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditan stalt für Wiederaufbau aktualisierte Informationen er forderlich sind, findet § 36 Absatz 1 entsprechende An wendung. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4, dass die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vo rauszahlungen nach § 33 seinen Erstattungsanspruch übersteigt, so hat der Lieferant den übersteigenden Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung 2581 durch den Beauftragten auf das in dem Rückforde rungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen. § 35 Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen (1) Für die Beantragung des Vorauszahlungsan spruchs nach § 7 Absatz 2 und die Auszahlung ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztver braucher an die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrau chers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanz kreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern an die Stelle des Letztverbrauchers; der Antrag ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft des Teilkonzerns zu stellen. An Stelle der in § 33 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Angaben sind die dem Antrag zugrunde liegenden durchschnittlichen Beschaffungskosten und Verbrauchsmengen sowie der Lieferzeitpunkt, die Preise, die Mengen und die Vertragspartner der berücksichtigten Liefervereinba rungen sowie die berücksichtigten Finanzkontrakte in den Prüfantrag aufzunehmen. § 33 Absatz 2 Satz 2 ist für diese Angaben mit der Maßgabe anzuwenden, dass für auf dem Spotmarkt zu beschaffende Mengen der zu dem einheitlichen Zeitpunkt geltende Terminmarktpreis für den beabsichtigten Beschaffungszeitpunkt zu be rücksichtigen ist. (2) Für die Endabrechnung der erhaltenen Voraus zahlungen sowie des Entlastungsanspruchs nach § 7 Absatz 2 ist § 34 Absatz 1, 2 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Letztverbraucher und der Entlastungsanspruch nach § 7 Absatz 2 an die Stelle des Erstattungsanspruchs nach § 31 treten und die Endabrechnung nach § 34 Ab satz 1 bis zum 31. Mai 2024 vorzulegen ist. Falls sich aus der Endabrechnung eine Überzahlung ergibt, hat der Beauftragte diese bis zum 30. Juni 2024 von dem Letztverbraucher zurückzufordern. Falls der Letztver braucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkon zern an die Stelle des Letztverbrauchers; die Endab rechnung ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft des Teilkonzerns vorzulegen. (3) Ein Letztverbraucher, der keine Vorauszahlung nach Absatz 1 beantragt hat, kann seinen Entlastungs anspruch nach § 7 Absatz 2 auch in einem eigenstän digen Prüfantrag und eigenständigen Auszahlungsan trag geltend machen. Für diese Anträge ist § 34 Ab satz 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Letztverbraucher, oder, falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, der Konzern des Letztverbrauchers tritt. (4) Zur Prüfung der Richtigkeit der in Anträgen nach Absatz 1 oder Absatz 3 und in den Endabrechnungen nach Absatz 2 gemachten Angaben ist die Ermächti gung des Beauftragten nach § 34 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztverbraucher an die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der Letztverbrau 2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 cher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erd gas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis bezie hen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern an die Stelle des Lieferanten. (3) Bei einer juristischen Person oder Personenver einigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als § 36 2. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann ab weichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungs widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent oder Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur (1) Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den Verfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des ErdgasWärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwen den. (2) Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshand lungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-So forthilfegesetzes entsprechend anzuwenden. § 37 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs Der Bundesrechnungshof ist 1. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundes haushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem Beauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Lieferanten, die Zahlungen nach den §§ 31 und 32 erhalten haben, sowie 2. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundes haushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den Letztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2 erhalten haben. Teil 4 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Evaluierung § 38 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver bindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zu gabe gewährt, 3. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Ab satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Arbeitspreis erhöht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. 1. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann ab weichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungs widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 mit einer Geld buße bis zu 8 Prozent, 3. zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des in dem der Behördenentscheidung vorausgegan genen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes ge ahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsat zes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und ju ristischen Personen sowie Personenvereinigungen zu grunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operie ren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Prüfbe hörde und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundeskartellamt. (5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 verjährt in fünf Jahren. Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f, die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapi tels 2 des Teils 3, die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent sprechend. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften. (6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes kön nen Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden. (7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechts nachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verant wortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraus sichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemes senen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, 1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen ju ristischen Person verbundene Unternehmen waren und auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein fluss ausgeübt haben, 2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Buß geldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des Ab satzes 6 werden oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortli chen juristischen Person oder Personenvereinigung übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge). (8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 ent sprechend anzuwenden. (9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstre ckung des Haftungsbetrags nach Absatz 7 gelten die Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung einer Geldbuße entsprechend. Für die Verjährungsfrist gilt das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht ent sprechend. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7 beginnt. (10) Sofern gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen eines Unternehmens wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstre ckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festge setzten Einzelbetrages erfolgen. § 39 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapi tel 1 und 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wo bei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztver brauchern und Kunden unterscheiden kann; insbeson dere kann sie 1. die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16, des Entlastungskontingents nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und An lage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilfe rechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich ist, und 2. die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln. 2583 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berech nung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderli chen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen ver schiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kun den unterscheiden kann. Die Anpassung kann auf Ent nahmestellen begrenzt werden, für die die Höchst grenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch stabe a Anwendung findet. Die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen. Die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Ab satz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten. Insbesondere kann die Anpassung so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt. (3) Die Rechtsverordnungen auf Grund der Ab sätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundes tages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsge ber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränder ten Rechtsverordnung als erteilt. § 40 Evaluierung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastun gen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu ver pflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über sendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung nach den Sätzen 1 und 2. 2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten 1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist oder sind ,,kMk(g)" die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers oder Kunden im gesam ten Entlastungszeitraum ,,kMk(m)" die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeit raum ,,t(m)" der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher oder Kunde auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat ,,t(g)" der gesamte zusammenhängende Entlastungsbetragszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat ,,ref(g)" der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 ,,ref(m)" der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 ,,p(t(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgerein heit im monatlichen Entlastungsbetragszeitraum in Cent/Energieträgereinheit ,,p(ref(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträger einheit im jeweiligen dem p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent/Energieträgereinheit ,,q(ref(m))" die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 Prozent zu begrenzen ist1 2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet: Februar 2022 ­ August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) ­ p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)) September 2022 ­ Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) ­ p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)) Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) ­ p(ref(m)) x 1,5 > 0: kMk(g) = kMk(m 1 Feb. 22) + kMk(m März 22) + [...] + kMk(m Dez. 23) Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2585 Anlage 2 (zu § 18) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren WZ-2008-Code Beschreibung 1 0510 Steinkohlenbergbau 2 0610 Gewinnung von Erdöl 3 0710 Eisenerzbergbau 4 0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau 5 0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 6 0893 Gewinnung von Salz 7 0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. 8 1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) 9 1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 10 1081 Herstellung von Zucker 11 1106 Herstellung von Malz 12 1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 13 1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung 14 1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) 15 1411 Herstellung von Lederbekleidung 16 1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten 17 1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff 18 1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 19 1910 Kokerei 20 1920 Mineralölverarbeitung 21 2011 Herstellung von Industriegasen 22 2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 23 2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 24 2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien 25 2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 26 2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 27 2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 28 2060 Herstellung von Chemiefasern 29 2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 30 2311 Herstellung von Flachglas 31 2313 Herstellung von Hohlglas 32 2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 33 2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren 34 2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren 35 2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten 36 2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 37 2341 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen 38 2342 Herstellung von Sanitärkeramik 39 2351 Herstellung von Zement 2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 WZ-2008-Code Beschreibung 40 2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 41 2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. 42 2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 43 2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl 44 2431 Herstellung von Blankstahl 45 2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 46 2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 47 2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 48 2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 49 2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen 50 2451 Eisengießereien PRODCOM-Code Beschreibung 1 81221 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt 2 10311130 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) 3 10311300 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln 4 10391725 Tomatenmark, konzentriert 5 105122 Vollmilch- und Rahmpulver 6 105121 Magermilch- und Rahmpulver 7 105153 Casein 8 105154 Lactose und Lactosesirup 9 10515530 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt 10 10891334 Backhefen 11 20302150 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie 12 20302170 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken 13 25501134 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Trä ger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetz liche Unfallversicherung die Kosten trägt." 2. Nach § 26e wird folgender § 26f eingefügt: ,,§ 26f Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom (1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits fonds eine krankenhausindividuelle Ausgleichszah lung zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kosten steigerungen und krankenhausindividuelle Erstat tungsbeträge zum Ausgleich ihrer gestiegenen Kos ten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebun denem Strom. Der Bund stellt der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung: 1. bis zum 17. Januar 2023 einen Betrag für das Jahr 2023 in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden Euro und 2. bis zum 16. Januar 2024 einen Betrag für das Jahr 2024 in Höhe von bis zu weiteren 1,5 Milli arden Euro. Mittel, die für das Jahr 2023 nicht an die Länder oder an die benannten Krankenkassen gezahlt wor den sind, stehen für Zahlungen im Jahr 2024 zur Verfügung. Nach Abschluss der Zahlungen an die Länder und an die benannten Krankenkassen nach dieser Vorschrift nicht gezahlte Mittel werden an den Bund zurückgeführt. (2) Für die Ermittlung der Höhe der kranken hausindividuellen Ausgleichszahlung nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln die zugelassenen Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen bis zum 10. Januar 2023 die An zahl ihrer auf die akutstationäre Versorgung der ge setzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten und Intensivbetten an die für die Krankenhauspla nung zuständigen Landesbehörden, die diese An zahl und die Summe der ihnen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes zum 31. März 2022 durch die Datenstelle jeweils übermittelte Anzahl der aufgestellten Betten und In tensivbetten der Krankenhäuser addieren und das Ergebnis bis zum 15. Januar 2023 an das Bundes amt für Soziale Sicherung übermitteln. Das Bundes amt für Soziale Sicherung teilt einen Betrag in Höhe von 1,5 Milliarden Euro auf die Länder entsprechend dem Verhältnis der von diesen jeweils fristgerecht übermittelten Bettenanzahlen auf und zahlt den 2587 hiernach auf jedes Land entfallenden Betrag am 31. Januar 2023, am 28. Februar 2023 und am 31. März 2023 in drei gleichen Teilbeträgen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kran kenhäuser entsprechend dem Verhältnis der je weiligen Bettenanzahl. Nach dem 15. Januar 2023 übermittelte Daten zur Bettenanzahl bleiben bei der Aufteilung nach Satz 2 unberücksichtigt. (3) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 für folgende Zeiträume getrennt: 1. Oktober 2022 bis Dezember 2022, 2. Januar 2023 bis Dezember 2023 und 3. Januar 2024 bis April 2024. (4) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 1, indem sie von ihren auf die Monate Oktober 2022 bis Dezem ber 2022 entfallenden Kosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom die Summe abziehen, die dem dreifachen Betrag der für den Monat März 2022 gezahlten Abschläge für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom ent spricht, und das Ergebnis gemäß Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 mindern. Soweit in den Bezugskosten nach Satz 1 Kosten von Einrichtungen des Kranken hauses enthalten sind, die nicht der akutstationären Versorgung dienen, insbesondere Kosten medizini scher Versorgungszentren, von Vorsorge- oder Re habilitationseinrichtungen oder stationärer Pflege einrichtungen, sind die Bezugskosten nach Satz 1 um die rechnerisch auf diese Einrichtungen entfal lenden Anteile zu verringern. Ist der sich aus der Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Differenzbetrag größer als null, übermitteln die Krankenhäuser den Differenzbetrag an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder an eine von dieser Landesbehörde benannte Krankenkasse und weisen gegenüber dieser Lan desbehörde oder Krankenkasse durch Vorlage der entsprechenden Abrechnungen die Höhe der Be zugskosten nach Satz 1 nach. Nach Prüfung der nach Satz 3 übermittelten Differenzbeträge und vor gelegten Nachweise addiert die für die Kranken hausplanung zuständige Landesbehörde oder die benannte Krankenkasse die übermittelten Differenz beträge und übermittelt das Ergebnis bis zum 15. Februar 2023 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die entsprechenden Beträge aus der Liquidi tätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Land oder an die benannte Krankenkasse zur Wei terleitung an die Krankenhäuser. (5) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 2, indem sie 1. von den auf die Monate Januar 2023 bis Dezem ber 2023 voraussichtlich entfallenden Kosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, lei tungsgebundener Fernwärme und leitungsge bundenem Strom die Summe abziehen, die dem 2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 zwölffachen Betrag der für den Monat März 2022 gezahlten Abschläge für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei tungsgebundenen Strom entspricht, vierfachen Betrag der für den Monat März 2022 gezahlten Abschläge für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei tungsgebundenen Strom entspricht, 2. das Ergebnis nach Nummer 1 gemäß Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 mindern und 2. von dem Ergebnis nach Nummer 1 den Wert nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 abziehen und 3. das Ergebnis nach Nummer 2 um den Teil eines sich aus den Jahresrechnungen für leitungs gebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fern wärme und leitungsgebundenen Strom für das Jahr 2022 ergebenden Nachzahlungsbetrags er höhen oder eines sich ergebenden Rückzah lungsbetrags verringern, der auf die Monate Ok tober 2022 bis Dezember 2022 entfällt. 3. das Ergebnis nach Nummer 2 um einen sich aus den Jahresrechnungen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei tungsgebundenen Strom für das Jahr 2023 erge benden Nachzahlungsbetrag erhöhen oder einen sich ergebenden Rückzahlungsbetrag verringern. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind die Abschläge zu Grunde zu legen, die die Versorgungsunterneh men den Krankenhäusern nach den §§ 4 und 7 des Strompreisbremsegesetzes sowie nach den §§ 6 und 14 des Gaspreisbremsengesetzes in Rechnung gestellt haben. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre chend. Nach Prüfung der übermittelten Differenzbe träge und der vorgelegten Nachweise addiert die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbe hörde oder die benannte Krankenkasse die übermit telten Differenzbeträge und übermittelt das Ergebnis bis zum 30. April 2023 an das Bundesamt für So ziale Sicherung, das die übermittelten Beträge ad diert. Nach dem 30. April 2023 dem Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben un berücksichtigt. Das Bundesamt für Soziale Siche rung berechnet einen Höchstbetrag der Erstat tungsbeträge für den Zeitraum nach Absatz 3 Num mer 2 als Differenz zwischen dem Betrag nach Ab satz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Summe der nach den Absätzen 2 und 4 an die Länder und die be nannten Krankenkassen gezahlten Beträge. Unter schreitet die nach Satz 4 berechnete Summe der fristgerecht übermittelten Beträge den nach Satz 6 berechneten Höchstbetrag, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung die fristgerecht übermittelten Beträge in Abständen von jeweils zwei Monaten in vier gleichen Teilbeträgen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Länder oder an die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser. Überschreitet die nach Satz 4 be rechnete Summe der fristgerecht übermittelten Be träge den nach Satz 6 berechneten Höchstbetrag, kürzt das Bundesamt für Soziale Sicherung die auf die Länder entfallenden Beträge in dem Verhältnis, in dem die Summe der fristgerecht übermittelten Beträge zu dem Höchstbetrag steht, und zahlt den sich jeweils ergebenden Betrag in Abständen von jeweils zwei Monaten in vier gleichen Teilbeträgen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Länder oder an die benannten Krankenkas sen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser. (6) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 3, indem sie 1. von den auf die Monate Januar 2024 bis April 2024 voraussichtlich entfallenden Kosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, lei tungsgebundener Fernwärme und leitungsge bundenem Strom die Summe abziehen, die dem Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Nach Prü fung der übermittelten Differenzbeträge nach Satz 1 und der vorgelegten Nachweise addiert die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder die benannte Krankenkasse die übermittelten Differenzbeträge und übermittelt das Ergebnis bis zum 30. April 2024 an das Bundesamt für Soziale Sicherung, das die übermittelten Beträge addiert. Nach dem 30. April 2024 dem Bundesamt für So ziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet einen Höchstbetrag der Erstattungsbeträge für den Zeitraum nach Ab satz 3 Nummer 3, indem es den Betrag nach Ab satz 1 Satz 2 Nummer 2 und den für das Jahr 2023 nicht gezahlten Betrag nach Absatz 1 Satz 2 Num mer 1 addiert. Unterschreitet die Summe der frist gerecht übermittelten Beträge den nach Satz 6 be rechneten Höchstbetrag, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung die fristgerecht übermittelten Be träge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits fonds an die Länder oder die benannten Kranken kassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser. Überschreitet die Summe der fristgerecht übermit telten Beträge den Höchstbetrag, kürzt das Bundes amt für Soziale Sicherung die auf die Länder entfal lenden Beträge in dem Verhältnis, in dem die Summe der übermittelten Beträge zu dem Höchst betrag steht, und zahlt den sich jeweils ergebenden Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits fonds an die Länder oder an die benannten Kran kenkassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser. (7) Bei der Ermittlung der krankenhausindividuel len Erstattungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6 ist durch die Krankenhäuser mindernd zu berück sichtigen: 1. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach Absatz 4 der Verände rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus entgeltgesetzes für das Jahr 2022, 2. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach Absatz 5 der Verände rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus entgeltgesetzes für das Jahr 2023 und 3. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach Absatz 6 der Verände rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus entgeltgesetzes für das Jahr 2024. Die jeweils aufgrund der Verminderung nach Satz 1 abzuziehenden Beträge gehen nicht in den Gesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2589 betrag oder die Erlösausgleiche nach diesem Ge setz oder der Bundespflegesatzverordnung ein. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt: (8) Krankenhäuser, die Zahlungen nach den Ab sätzen 2 oder 4 bis 6 erhalten haben, sind verpflich tet, eine Energieberatung durch einen Gebäude energieberater durchführen zu lassen und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe hörde oder der benannten Krankenkasse bis zum 15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die kon kreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlun gen der Energieberatung nachzuweisen. Bei Kran kenhäusern, die den Nachweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder die benannte Krankenkasse den nach Absatz 6 Satz 3 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermittelnden Betrag um 20 Prozent. ,,§ 36a Erdgas-, Wärme- und Stromkostenzu schuss; Verordnungsermächtigung". (9) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 15. Januar 2023 das Nähere zum Nachweis der Bezugskosten für lei tungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fern wärme und leitungsgebundenen Strom. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne An trag einer Vertragspartei den Inhalt der Vereinba rung innerhalb von zwei Wochen fest. (10) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be stimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der von den für die Krankenhausplanung zuständi gen Landesbehörden oder den benannten Kranken kassen addierten Differenzbeträge sowie zum Ver fahren der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach den Absätzen 2 und 4 bis 6. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich die Höhe der an die jeweiligen Länder oder benann ten Krankenkassen nach den Absätzen 2 und 4 bis 6 gezahlten Beträge mit. (11) Die Länder oder die benannten Krankenkas sen übermitteln dem Bundesministerium für Ge sundheit und dem Spitzenverband Bund der Kran kenkassen jeweils zum 30. Juni 2023, zum 30. Juni 2024 und zum 30. September 2024 eine kranken hausbezogene Aufstellung über die krankenhausin dividuellen Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 und über die krankenhausindividuellen Erstattungsbe träge nach den Absätzen 4 bis 6. Der Spitzenver band Bund der Krankenkassen übermittelt den Ver tragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der ei nem Krankenhaus gezahlten krankenhausindividuel len Ausgleichszahlung nach Absatz 2 und kranken hausindividuellen Erstattungsbeträge nach den Ab sätzen 4 bis 6." Artikel 3 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: ,,§ 36a Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; Verordnungsermächtigung (1) Zum Ausgleich von Erdgas-, Wärme- und an deren Brennstoffkosten sowie Stromkosten zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num mer 1 bis 4 den anspruchsberechtigten Leistungs erbringern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brenn stoffe sowie Strom. Der Zuschuss beträgt 95 Pro zent der Differenz zwischen den entstandenen Ener giekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Num mer 3 erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 95 Prozent eines Fünftels der Differenz zwi schen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Bei den ent standenen Energiekosten im Sinne der Sätze 2 und 3 sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-So forthilfegesetz zu berücksichtigen. (2) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer sind 1. Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsein richtungen, a) mit denen ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 oder nach den §§ 33 und 34 des Siebten Buches besteht oder b) mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2, § 111a Absatz 1 oder § 111c Ab satz 1 des Fünften Buches besteht, oder c) die von der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung selbst betrieben werden, 2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51, 3. Werkstätten für behinderte Menschen oder 4. andere Leistungsanbieter nach § 60, soweit sie Leistungen nach § 57 erbringen. (3) Die nach Absatz 1 entstehenden Aufwendun gen der Rehabilitationsträger einschließlich der Ver waltungskosten werden aus den Mitteln des Wirt schaftsstabilisierungsfonds getragen. Die Bereit stellung der Mittel erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. Die anfallenden Verwaltungskos ten des Bundesamts für Soziale Sicherung werden ebenfalls aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisie rungsfonds getragen. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia les wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun desministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen des Zuschusses nach Absatz 1, zum Verfahren nach Absatz 1 sowie zur Bereitstellung der Mittel nach 2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Absatz 3 zu erlassen. Hierbei können insbesondere die Berechnung des Zuschusses, der Auszahlungs zeitpunkt, das Antrags- und Auszahlungsverfahren sowie das Verfahren zur Umsetzung der Mittelbe reitstellung an die Rehabilitationsträger näher gere gelt werden. (5) § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge setzes gilt entsprechend. (6) Es ist eine Erfolgskontrolle zu der Regelung durchzuführen. Die Kosten der Erfolgskontrolle wer den aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungs fonds getragen." Artikel 4 Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a gestrichen. 2. § 36a wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflege versicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti kel 12 Absatz 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 153 die folgende Angabe zum Vierten Abschnitt des Sechzehnten Kapitels eingefügt: ,,Vierter Abschnitt Maßnahmen zum Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen § 154 Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeein richtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom". 2. § 82 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unter stützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwen dungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzu schüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert wer den, sind von der Pflegevergütung und den Entgel ten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Un terkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezu schussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Ab satz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufge fordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen." 3. Nach § 153 wird folgender Vierter Abschnitt des Sechzehnten Kapitels eingefügt: ,,Abschnitt 4 Maßnahmen zum Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen § 154 Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom (1) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflege einrichtungen erhalten von den Pflegekassen für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024 für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsge bundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom eine Erstattung der Differenz zwischen der abschlägigen Vorauszahlung für den Verbrauch des Monats März 2022 und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für die genannten Verbrauchsgüter für den Betrieb der Pflegeeinrichtung (Ergänzungshilfe). Dabei sind für den jeweiligen Zeitraum an die Einrichtungen ge währte öffentliche Zuschüsse oder andere Unter stützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung vom Erstattungsbetrag nach Satz 1 abzuziehen. Der Nachweis der nach Satz 1 gemachten Angaben hat durch entsprechende Dokumente des Versorgers zu erfolgen. Sofern gewährte öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen bei der Be stimmung der Erstattungsdifferenz nach Satz 1 zu nächst nicht bekannt waren, sind diese unverzüglich gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen und im Ver fahren nach Absatz 2 mindernd zu berücksichtigen. Bei voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31. März 2022 den Betrieb aufgenommen haben, wird die abschlägige Vorauszahlung ange setzt, die sich aufgrund des Neukundenpreises zum 15. Februar 2022 ergibt. (2) Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben die nach Absatz 1 not wendigen Angaben an die Pflegekassen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Die erst malige Einreichung der Angaben durch die Pflege einrichtungen hat spätestens 15 Tage nach Vorlie gen der Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach Absatz 3 zu erfolgen. Die letzt malige Einreichung von Angaben muss bis zum 30. August 2024 erfolgen. Der sich ergebende Er stattungsbetrag ist jeweils spätestens vier Wochen nach Eingang der Angaben auszahlen. Solange sich die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszah lung oder die Höhe von gewährten öffentlichen Zu schüssen oder anderen Unterstützungsmaßnahmen nicht ändert, wird der Erstattungsbetrag auch für die Folgemonate gewährt. Bei Änderungen ist den Pfle gekassen die neue abschlägige Vorauszahlung oder die geänderte Höhe gewährter öffentlicher Zu schüsse oder anderer Unterstützungsmaßnahmen mitzuteilen. Nachzahlungen, die sich aus den jewei ligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum ergeben, kön nen die Pflegeeinrichtungen zusätzlich geltend ma chen. Rückzahlungen, die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Ab Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum ergeben, sind an die Pflegekassen weiterzuleiten. Die Jahresabrech nungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen unverzüglich nach Erhalt vorzule gen. Bei Nichtvorliegen der für den finalen Zeitraum notwendigen Jahresabrechnung bis zum 30. August 2024 ist auf die Anwendung der Sätze 7 und 8 zu verzichten. (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Richtlinien das Nähere zum Zahlungsverfahren sowie zur Meldung nach Absatz 4 Satz 4 fest. Hierbei ist auch jeweils eine für die Auszahlung zuständige Pflegekasse zu be stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist an den Richtlinien nach Satz 1 zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von stationären Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben. (4) Die ausgezahlten Beträge werden den Pflege kassen im Verfahren des monatlichen Ausgleichs nach § 67 vom Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet. Der Bund zahlt zur Refinanzierung der durch die Pflegekassen an die zugelassenen vollund teilstationären Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergänzungshilfen in den Jahren 2023 und 2024 ins gesamt bis zu 2 Milliarden Euro an den Ausgleichs fonds. Der Bund zahlt die Mittel in Höhe von 1,5 Mil liarden Euro für das Jahr 2023 bis zum 6. Januar 2023 und Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro für das Jahr 2024 bis zum 5. Januar 2024 an den Aus gleichsfonds. Die Pflegekassen melden monatlich bis zum 10. die Summe der im Vormonat an die zu gelassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergän zungshilfen zum Ausgleich steigender Energiekos ten sowie die Summe der im Vormonat an die zuge lassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergän zungshilfen zum Ausgleich steigender Stromkosten an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Dieser leitet die Angaben gesammelt innerhalb von zehn Tagen an das Bundesamt für Soziale Siche rung weiter. 2023 nicht verausgabte Mittel des Bun des sind in das Jahr 2024 übertragbar. 2024 nicht verausgabte Mittel fließen bis zum Jahresende 2024 an den Bundeshaushalt zurück. (5) Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen nach Absatz 1 besteht kein An spruch auf prospektive Berücksichtigung gestiege ner Aufwendungen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebun denen Strom bei der Bemessung und Vereinbarung der Pflegevergütung nach § 85 sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87. § 82 Ab satz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflegekassen als Partei der Pflegesatzvereinbarung verpflichtet sind, mit den weiteren Parteien die Vo raussetzungen für den Abschluss einer entspre chenden Ergänzungsvereinbarung zu prüfen; be steht ein Bedarf für eine Ergänzungsvereinbarung, so ist diese innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 abzuschließen. Dabei sind Doppelfinanzierungen für zurückliegende Zeiträume in der prospektiv ausgerichteten Ergän zungsvereinbarung mit zu berücksichtigen. Die Pfle 2591 gesatzkommissionen nach § 86 sowie vergleichbare landesspezifische Vertragsgremien der Selbstver waltung können sich auf Verfahren für die Umset zung verständigen. Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekassen die Umsetzung der Ergänzungs vereinbarung nachzuweisen. (6) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflege einrichtungen, die einen Erstattungsbetrag nach Ab satz 1 erhalten, werden verpflichtet, bis zum 31. De zember 2023 eine Energieberatung durch einen Ge bäudeenergieberater durchführen zu lassen. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Pflege kassen einen Nachweis über die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen zu übermitteln. Wird der Nachweis bis zum 15. Januar 2024 nicht an die Pflegekassen übermittelt, wird der ausgezahlte Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent gekürzt. (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die Auswirkungen der Regelungen dieses Abschnitts insbesondere auf die Entwicklung der Heimentgelte und legt hierzu bis zum 29. November 2024 einen entsprechenden Bericht vor." Artikel 6 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes § 121 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft." Artikel 7 Änderung des Energiesicherungsgesetzes Nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Solange das Unternehmen Stabilisierungs maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 in Form einer Reka pitalisierung in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschafts rechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni und andere variable oder vergleichbare Vergütungsbe standteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht ge währt werden. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Darü 2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 ber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds drei Monate vor An tragstellung hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zu lässig. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor Antragstellung. Die Stabilisierungs maßnahme gilt solange als in Anspruch genommen, als nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungs maßnahme zurückgeführt sind. Eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme nach Satz 7 liegt vor, wenn rückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen, wie zum Bei spiel stille Einlagen, zurückgezahlt worden sind, die gegen Leistung von Stabilisierungsmaßnahmen über nommenen oder gezeichnete Anteile an dem Unter nehmen an Dritte, das heißt nicht vom Bund kontrol lierte juristische Personen, veräußert worden sind oder auf Anteile von an dem Unternehmen geleisteten Ein lagen in sonstiger Weise rechtmäßig zurückgeführt worden sind, zum Beispiel durch Umwandlung von ge zeichnetem Kapital in entnahmefähige Rücklagen. Um Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaß nahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Sta bilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht ge schuldeten, Gewinnausschüttungen an andere Gesell schafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederauf bau oder an andere Gesellschafter, deren Anteile aus schließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehal ten werden, geleistet werden. Weiterhin darf das Un ternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkau fen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschaf ter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an Gesellschafter, deren Anteile mittelbar oder unmittelbar ausschließlich vom Bund gehalten werden, leisten." Artikel 8 Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes Nach § 10 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051) wird folgender § 10a eingefügt: ,,§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro durch Einstellung in die Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kom mission. (2) Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministe rium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbe richt zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungs unternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts. (3) Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Vo raussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewäh rung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Euro päischen Kommission auf Verlangen herauszugeben." Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 9 des Gesetzes vom 16. De zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 421 und 422 angefügt: ,,§ 421 Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff (1) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatz steuer je abgegebener Durchstechflasche. Satz 1 fin det auch Anwendung auf COVID-19-Impfstoff, den Apotheken selbst verabreichen. (2) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impf stoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abge gebener Durchstechflasche. Für die Abgabe von durch den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeit raum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erhal ten pharmazeutische Großhändler eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abge gebener Durchstechflasche. (3) Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstel lung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeit raum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. Ein An spruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines un mittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apo theke und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. Ist für die geimpfte Per son ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. Eine Ver gütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 COVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leis tungserbringer bereits ausgestellt wurde. (4) Apotheken erhalten für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 je Nachtragung eine Ver gütung in Höhe von 2 Euro. Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis bereits durch einen anderen Leistungserbringer vorgenommen wurde. (5) Die Apotheken rechnen die sich aus den Absät zen 1 bis 4 ergebenden Vergütungen monatlich, spä testens bis zum Ende des dritten auf den Abrech nungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum ab. Für in den Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Jedes Rechen zentrum übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 31. März 2024, den Betrag, der sich aus den in Satz 1 genannten Abrechnungen jeweils ergibt, an das Bun desamt für Soziale Sicherung und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.. Sachliche oder rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbe trag sind durch die Rechenzentren in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechneri sche Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbe trag sind bis zum 30. April 2024 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge aus der Liquiditäts reserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Re chenzentrum. Der Verband der Privaten Krankenversi cherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum. Die Rechen zentren leiten die nach Satz 1 abgerechneten Beträge an die Apotheken weiter. Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung an die pharmazeutischen Großhändler weiter. Das Bundes amt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 3 bis 5. Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über das Verfahren. An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt monat lich das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Aufstel lung der nach Satz 5 ausgezahlten Beträge und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Aufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge. (6) Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genann ten Zahlungen erhebt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Umlage gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen ent sprechend dem Anteil der jeweiligen Versicherten. Das Nähere zum Umlageverfahren nach Satz 1 bestimmt der Verband der Privaten Krankenversiche rung e. V.. (7) Auf Anforderung haben pharmazeutische Groß händler dem Paul-Ehrlich-Institut zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen von COVID19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen dieser Impfstoffe mitzuteilen. 2593 § 422 Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen (1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arznei mitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Pa ckung. (2) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behand lung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergü tung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 er halten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Pa ckung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollsta tionäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Boten dienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatz steuer je Lieferort und Tag. (3) Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab. Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Kran kenversicherung versichert sind, über ein von den Apo theken für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Per sonen, die in der privaten Krankenversicherung versi chert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der je weiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträger schaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kosten träger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personen kreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist. Die Vergütung für in Ab satz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 31. De zember 2023 erbracht worden sind, ist bis zum 31. März 2024 abzurechnen." Artikel 10 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie folgt gefasst: 2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 ,,§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Corona virus SARS-CoV-2 durch Apotheker". 2. § 20b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter ,,Zahnärzte, Tierärzte sowie Apothe ker" durch die Wörter ,,Zahnärzte und Tier ärzte" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,der Zahn arzt, der Tierarzt oder der Apotheker" durch die Wörter ,,der Zahnarzt oder der Tierarzt" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben. 3. § 20c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern ,,vollendet haben," die Wörter ,,und zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Corona virus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet ha ben," eingefügt. bbb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Grippe schutzimpfungen" durch das Wort ,,Schutzimpfungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er setzt: ,,Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein Apotheker bereits zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Ab satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erforderliche ärzt liche Schulung absolviert hat. Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht für die Impfung von Personen, die das 18. Lebensjahr voll endet haben, wenn ein Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach diesem Absatz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat." c) In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Beginn der Aufzählung nach dem Wort ,,Grippe schutzimpfungen" die Wörter ,,und Schutzimp fungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits bestehenden Mustercurricula nach diesem Ab satz und nach § 20b Absatz 3 Nummer 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1." Artikel 11 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 132e Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetz buch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern ,,vollendet haben," die Wörter ,,und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," eingefügt. 2. In Satz 3 werden die Wörter ,,bis zum 31. August 2022" durch die Wörter ,,bis zum 1. April 2023" er setzt. 3. Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwer den eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages, der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen umfasst, fort." Artikel 12 Änderung des Apothekengesetzes In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Apotheken gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Grippeschutzimpfungen" die Wörter ,,und Schutzimp fungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" einge fügt. Artikel 13 Änderung der Apothekenbetriebsordnung Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst: ,,§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutz impfungen durch öffentliche Apotheken". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 11 Nummer 2a wird das Wort ,,Grippe schutzimpfungen" durch das Wort ,,Schutzimp fungen" ersetzt. b) Folgender Absatz 18 wird angefügt: ,,(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Ver ordnung sind Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2." 3. § 2 Absatz 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Grippeschutzimpfun gen" jeweils durch das Wort ,,Schutzimpfungen" und das Wort ,,Grippeschutzimpfung" durch das Wort ,,Schutzimpfungen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Grippeschutzimpfun gen" durch das Wort ,,Schutzimpfungen" ersetzt und wird nach dem Wort ,,und" ein Komma und werden die Wörter ,,sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird," einge fügt. c) In Satz 3 wird das Wort ,,Grippeschutzimpfun gen" durch das Wort ,,Schutzimpfungen" ersetzt. 4. § 35a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Grippeschutz impfungen" durch das Wort ,,Schutzimpfungen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort ,,Grippeschutzimpfungen" durch das Wort ,,Schutzimpfungen" ersetzt. bb) In den Nummern 3 und 6 wird das Wort ,,Grippeschutzimpfung" jeweils durch das Wort ,,Schutzimpfung" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort ,,Grippe schutzimpfungen" jeweils durch das Wort ,,Schutzimpfungen" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 4 wird das Wort ,,Grippe schutzimpfungen" jeweils durch das Wort ,,Schutzimpfungen" ersetzt. bb) In Satz 6 wird das Wort ,,Grippeschutzimp fung" durch das Wort ,,Schutzimpfung" er setzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Grippeschutzimp fung" durch das Wort ,,Schutzimpfung" er setzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Hinweise zu Auffrischimpfungen." f) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird das Wort ,,Grippe schutzimpfung" jeweils durch das Wort ,,Schutz impfung" ersetzt. 2595 5. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1c wird das Wort ,,Grippeschutzimp fung" durch das Wort ,,Schutzimpfung" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort ,,Grip peschutzimpfung" durch die Wörter ,,Schutzimp fung nur durch einen berechtigten Apotheker" er setzt. 6. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Apothekenleiter, die vor dem 1. Januar 2023 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARSCoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen lassen, haben abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. Februar 2023 anzuzeigen." Artikel 14 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBI. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,sowie" gestri chen. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. die Finanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucherinnen und Verbrau cher, soweit sie aufgrund der Nutzung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in ausreichendem Ausmaß von der Stromund Gaspreisbremse oder anderen Ent lastungsmaßnahmen erfasst werden, so wie". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter ,,Nummer 1 bis 3" werden durch die Wörter ,,Nummer 1 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt. 2. In § 26g werden die Wörter ,,§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferecht lichen Genehmigungsentscheidung durch die Euro päische Kommission am Tag nach der Verkündung in 2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli maschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes gesetzblatt bekannt. (3) In Artikel 9 tritt § 421 am 1. Januar 2023 in Kraft und die Artikel 10 bis 13 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 8 sowie 14 treten vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) In Artikel 9 tritt § 422 am 8. April 2023 in Kraft. (5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach