Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 40 vom 29.06.2017  - Seite 1903 bis 1922 - Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1903 Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung Vom 21. Juni 2017 Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der BSI-Kritisverordnung 3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; 4. die Laboratoriumsdiagnostik. (2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht. (3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht. (4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht. (5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht. (6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden, und 2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. §7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. die Bargeldversorgung; 2. der kartengestützte Zahlungsverkehr; 3. der konventionelle Zahlungsverkehr; 4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften; 5. Versicherungsdienstleistungen. (2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht. Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 5" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 8" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Zwischen den Wörtern ,,Aufbereitung" und ,,Verteilung" wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) Zwischen den Wörtern ,,Verteilung" und ,,von Trinkwasser" werden die Wörter ,,sowie Steuerung und Überwachung" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Zwischen den Wörtern ,,Siedlungsentwässerung" und ,,Abwasserbehandlung" wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. bb) Zwischen den Wörtern ,,Gewässereinleitung" und ,,erbracht" werden die Wörter ,,sowie Steuerung und Überwachung" eingefügt. 3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt: ,,§ 6 Sektor Gesundheit (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. die stationäre medizinische Versorgung; 2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind; 1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 (3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht. (4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift Kundenkonto erbracht. (5) Die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht. (6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht. (7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Bargeldversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleistungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden, und 2. den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. (8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt. §8 Sektor Transport und Verkehr (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. (2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht. (3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten." 4. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Vier" wird durch die Angabe ,,Zwei" ersetzt. b) Nach dem Wort ,,Inkrafttreten" werden die Wörter ,,und danach alle zwei Jahre" eingefügt. 5. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind a) Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage) eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. d) Speicheranlage eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie. e) Anlage oder System zur Steuerung/ Bündelung elektrischer Leistung eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. f) Übertragungsnetz ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. g) Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1905 h) Verteilernetz ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. i) Messstelle eine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. j) Gasförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung. k) Gasspeicher ein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. l) Fernleitungsnetz ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. m) Gasverteilernetz ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. n) Ölförderanlage eine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung. o) Raffinerie eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung. p) Mineralölfernleitung eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl. q) Öl- und Produktenlager eine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten. r) Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden. s) Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden. t) Tankstellennetz eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten. Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff. u) Heizwerk eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung. v) Heizkraftwerk eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. w) Fernwärmenetz ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme." bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden die Nummern 3 bis 13. cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort ,,zum" durch die Wörter ,,ab dem" ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben. dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Kalenderjahr" das Wort ,,jeweils" eingefügt. ee) In der neuen Nummer 5 werden im ersten Satzteil nach dem Wort ,,Versorgungsgrad" die Wörter ,,für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar" gestrichen. ff) In der neuen Nummer 6 werden im ersten Satzteil nach dem Wort ,,Versorgungsgrad" die Wörter ,,für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1" gestrichen. gg) In der neuen Nummer 10 werden nach der Angabe ,,3.2.2" ein Komma und die Angaben ,,3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3" eingefügt. Die Angabe ,,und 3.3" wird gestrichen. hh) In der neuen Nummer 11 werden zwischen den Angaben ,,3.1.2" und ,,3.2.2" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,3.2.2" die Angaben ,,3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2" eingefügt. ii) In der neuen Nummer 12 wird zwischen den Angaben ,,3.2.1" und ,,3.2.2" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,3.2.2" die Angabe ,,und 3.2.3" eingefügt. 1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 b) Teil 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer 3.2.3 eingefügt: ,,3.2.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der transportierten Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr oder Gesamtmenge der umgeschlagenen Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen 4,4 Millionen 420 0001 620 000". bb) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst: ,,3.3.1 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 420 0001 620 000". cc) Nach Nummer 3.3.2 wird folgende Nummer 3.3.3 eingefügt: ,,3.3.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 420 0001 620 000". 6. Anhang 2 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind a) Gewinnungsanlage (Wasserwerk) ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser. b) Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. c) Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte) eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können. d) Wasserverteilungssystem ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher. e) Kanalisation ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet. f) Kläranlage eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird (DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen." bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7. cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort ,,zum" durch die Wörter ,,ab dem" ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben. dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Kalenderjahr" das Wort ,,jeweils" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1907 ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich." ff) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe ,,2.3.2" durch die Angabe ,,2.4.1" ersetzt. b) Teil 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt: ,,1.3 Steuerung und Überwachung ". bb) Die Nummer 1.2.2 wird zur neuen Nummer 1.3.1. cc) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte B nach dem Wort ,,Gewinnungsanlage" das Wort ,,Wasserwerk" in Klammern eingefügt. dd) Die Nummer 2.1.2 wird aufgehoben. ee) In Nummer 2.2.1 wird in Spalte B nach dem Wort ,,Aufbereitungsanlage" das Wort ,,Wasserwerk" in Klammern eingefügt. ff) Die Nummer 2.2.2 wird aufgehoben. gg) Nach Nummer 2.3.1 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt: ,,2.4 Steuerung und Überwachung ". hh) Die Nummer 2.3.2 wird zur neuen Nummer 2.4.1. 7. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert: aa) Der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt: ,,1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. b) Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. c) Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System. d) Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System. e) Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels. f) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System." bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 3 bis 8. cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort ,,zum" durch die Wörter ,,ab dem" ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben. dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Kalenderjahr" das Wort ,,jeweils" eingefügt. ee) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist," eingefügt. 1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 b) Teil 3 wird wie folgt gefasst: ,,Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1. 1.1 1.1.1 Lebensmittelversorgung Lebensmittelherstellung und -behandlung Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln Menge der hergestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.1.2 Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 1.1.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 1.1.4 Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der jeweils hergestellten, behandelten oder umgeschlagenen Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr 1.2 1.2.1 Lebensmittelhandel Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l". 1.2.2 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 1.2.3 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln Menge der bestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 1.2.4 Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln Menge der in Verkehr gebrachten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 1.2.5 Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der jeweils behandelten, umgeschlagenen, bestellten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr 8. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind a) Ortsgebundenes Zugangsnetz eine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1909 b) Übertragungsnetz eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und Core-Netze). c) IXP eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung eines intermediären autonomen Systems fließt. d) DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht. e) Autoritative DNS-Server eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden. f) Rechenzentrum (Housing) ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen. g) Serverfarm (Hosting) zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigenständiger Computer agieren. h) Content Delivery Netzwerk ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbesondere große Mediendateien, ausgeliefert werden. i) Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt." bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5. cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort ,,zum" durch die Wörter ,,ab dem" ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben. dd) In der neuen Nummer 5 wird das Wort ,,Personen" durch das Wort ,,Teilnehmer" ersetzt und nach dem Wort ,,Kalenderjahr" das Wort ,,jeweils" eingefügt. ee) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben. ff) In Nummer 6 wird der Buchstabe a aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c. gg) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 9 bis 11. b) Teil 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst: ,,1.4.1 Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes, DNS-Resolver, die zur Nutzung in welchem der DNS-Resolver betrieben öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste wird oder Internetzugangsdienste angeboten werden 100 000". bb) In Nummer 1.4.2 wird in Spalte B nach dem Wort ,,DNS-Server" der Halbsatz ,,, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden" gestrichen. 1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 9. Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt: ,,Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind a) Krankenhaus ein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versorgungsleistungen notwendig ist oder sind. b) Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden. c) Abgabestelle eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden. d) Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet. e) Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper ein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten. f) Betriebs- und Lagerraum eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper. g) Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper. h) Apotheke eine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. i) Transportsystem ein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber des Labors und dem Labor. j) Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung ein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor. k) Labor eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1911 4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. 5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1. 1.1 2. stationäre medizinische Versorgung Krankenhaus Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind Herstellung Produktionsstätte Abgabe Abgabestelle Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper Herstellung Produktionsstätte Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/ Jahr 4 650 000 Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000 Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000 vollstationäre Fallzahl/Jahr 30 000 2.1 2.1.1 2.2 2.2.1 3. 3.1 3.1.1 1912 Spalte A Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 3.1.2 Anlage oder System zur Entnahme und Weiterverarbeitung von Blutspenden Vertrieb Betriebs- und Lagerraum Anzahl hergestellter oder in Verkehr gebrachter Produkte/Jahr 34 000 3.2 3.2.1 3.2.2 Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr 4 650 000 4 650 000 Anlage oder System zum Vertrieb von Anzahl transportierter Packungen/Jahr verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Abgabe Apotheke Laboratoriumsdiagnostik Transport Transportsystem Kommunikationssystem zur Auftrags- oder Befundübermittlung Analytik Labor Anzahl Aufträge/Jahr kumulierte Anzahl der Aufträge der Labore in der Gruppe/Jahr Anzahl Aufträge/Jahr abgegebene Packungen/Jahr 3.3 3.3.1 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4 650 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1913 Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind a) Autorisierungssystem ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird. b) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient. c) System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen. d) System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet. e) Clearing-System ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet. f) Settlement-System ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten. g) Kontoführungssystem ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten. h) Cash Center Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird. i) IT-System für das Cash Management ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters. j) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet. k) System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen. l) System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt. m) System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift ein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden. n) System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 o) System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient. p) Wertpapier-Settlement-System ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. q) Depotführungssystem ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird. r) System eines Zentralverwahrers ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. s) System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen ein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen. t) Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnis ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis. u) Leistungssystem Lebensversicherung ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung. v) Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. w) Leistungssystem der privaten Krankenversicherung ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung. x) Schadensystem (Komposit) ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen. y) Auszahlungssystem ein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger. z) Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen. 6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, b) einem identischen technischen Zweck dienen und c) unter gemeinsamer Leitung stehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1915 Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000 11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000 12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000 13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 Bargeldversorgung Autorisierung einer Abhebung Autorisierungssystem System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers Einbringen in den Zahlungsverkehr System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber Anzahl Transaktionen/Jahr 15 000 000 Anzahl Transaktionen/Jahr Anzahl Transaktionen/Jahr 15 000 000 15 000 000 1.2 1.2.1 1.2.2 System zur Anbindung an ein Anzahl Transaktionen/Jahr Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18 000 000 1.2.3 18 000 000 1916 Spalte A Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1.2.4 Settlement-System Anzahl Transaktionen der an das Settlement-System angebundenen kritischen Clearing-Systeme/Jahr 18 000 000 1.3 1.3.1 1.4 1.4.1 1.4.2 2. 2.1. 2.1.1 2.1.2 Belastung Kundenkonto Kontoführungssystem Bargeldlogistik Cash Center Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000 93 500 000 Anzahl dienstleistungsbezogener1 Transaktionen/Jahr 15 000 000 IT-System für das Cash Management Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr Kartengestützter Zahlungsverkehr Autorisierung Autorisierungssystem System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers Einbringen in den Zahlungsverkehr System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anzahl Transaktionen/Jahr Anzahl Transaktionen/Jahr Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21 500 000 21 500 000 2.2 2.2.1 2.2.2 21 500 000 21 500 000 2.2.3 System zur Anbindung an ein Anzahl Transaktionen/Jahr Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Clearing-System Settlement-System Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kontoführungssystem Konventioneller Zahlungsverkehr Annahme einer Überweisung oder Lastschrift System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift Einbringen in den Zahlungsverkehr Anzahl dienstleistungsbezogener System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem Transaktionen/Jahr (Clearing und Settlement) Clearing-System Settlement-System Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr Anzahl Transaktionen/Jahr Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr Anzahl Transaktionen/Jahr Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr 18 000 000 2.2.4 2.2.5 2.3 18 000 000 18 000 000 2.3.1 3. 3.1 3.1.1 3.2 3.2.1 21 500 000 100 000 000 100 000 000 3.2.2 3.2.3. 100 000 000 100 000 000 1 Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D 1917 Schwellenwert 3.3 3.3.1 4. 4.1 4.1.1 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten Kontoführungssystem Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Verbuchung Wertpapiere Wertpapier-Settlement-System Depotführungssystem System eines Zentralverwahrers Verbuchung Geld System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung Versicherungsdienstleistungen Inanspruchnahme von Versicherungsdienstleistungen Vertragsverwaltungssystem (Lebensversicherung) Vertragsverwaltungssystem (private Krankenversicherung) Vertragsverwaltungssystem (Komposit) Leistungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr Leistungsfälle/Jahr Schadensfälle/Jahr Leistungsfälle/Jahr 500 000 2 000 000 500 000 500 000 500 000 Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000 Anzahl Transaktionen/Jahr Anzahl Transaktionen/Jahr Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000 850 000 850 000 Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000 Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100 000 000 4.1.2 Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.3 4.3.1 5. 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 Leistungsfälle/Jahr Leistungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) Leistungssystem (private Krankenversicherung) Schadensystem (Komposit) Auszahlungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr Schadensfälle/Jahr Leistungsfälle/Jahr 5.1.6 5.1.7 5.1.8 5.1.9 2 000 000 500 000 500 000 500 000 Auszahlungssystem (Sozialversiche- Leistungsfälle/Jahr rungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) Auszahlungssystem (private Krankenversicherung) Auszahlungssystem (Komposit) Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Leistungsfälle/Jahr Schadensfälle/Jahr Anzahl der Versicherten 5.1.10 5.1.11 5.1.12 2 000 000 500 000 3 000 000 1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind a) im Luftverkehr aa) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. bb) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. cc) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. dd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. b) im Schienenverkehr aa) Personenbahnhof der Eisenbahn ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs. bb) Güterbahnhof ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung. cc) Zugbildungsbahnhof ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr). dd) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke. ee) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert. ff) Leitzentrale der Eisenbahn eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz. c) in der See- und Binnenschifffahrt aa) Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. cc) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan. dd) Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1919 d) im Straßenverkehr aa) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze. bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen. e) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aa) Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen. bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene. cc) Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen) eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik. f) in der Logistik aa) Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik. bb) Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik. g) sonstige aa) Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation). bb) Satellitennavigationssystem Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. 1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 000 6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet: 23 000 Züge/Jahr (1 460 tkm/Jahr x 500 000) 32 000 tkm/Zug 7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 000 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000 9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 000 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 17 000 000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500 000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Nr. Spalte B Anlagenbezeichnung Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 Personen- und Güterverkehr im Luftverkehr Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes Anzahl der Passagiere/Jahr Gütermenge in Tonnen/Jahr Gütermenge in Tonnen/Jahr oder Anzahl der Passagiere/Jahr 20 000 000 750 000 750 000 20 000 000 17 500 1.1.4 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle im Schienenverkehr der Eisenbahn Personenbahnhof der Eisenbahn Güterbahnhof Zugbildungsbahnhof Anzahl Flugbewegungen/Jahr Bahnhofskategorie Anzahl ausgehender Züge/Jahr Anzahl gebildete Züge/Jahr jeweils höchste Kategorie 23 000 23 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 Spalte A Nr. Spalte B Anlagenbezeichnung Spalte C Bemessungskriterium Spalte D 1921 Schwellenwert 1.2.4 1.2.5 1.2.6 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn Leitzentrale der Eisenbahn Schienennetz nach TEN-V2 Leitsystem des Schienennetzes nach TEN-V disponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr Kernnetz Kernnetz 8 200 000 730 000 000 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 in der See- und Binnenschifffahrt Anlage oder System zum Betrieb von Güterverkehrsdichte in Tonnen Bundeswasserstraßen Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt Güterverkehrsdichte in Tonnen Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr 17 000 000 17 000 000 1 875 000 1.3.4 1.4 1.4.1 Anlage oder System zur Disposition disponierte Transportleistung von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr im Straßenverkehr Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Bundesfernstraßen 345 500 000 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem für das Netz der Bundesautobahnen 500 000 1.4.2 1.5 1.5.1 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr im ÖPNV Anzahl Einwohner der versorgten Stadt Anzahl Fahrgäste/Jahr Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen) in der Logistik Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung- oder Verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Gütermenge in Tonnen/Jahr Anzahl Fahrgäste/Jahr Anzahl Fahrgäste/Jahr 125 000 000 1.5.2 1.5.3 1.6 1.6.1 125 000 000 125 000 000 17 000 000 1.6.2 Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Gütermenge in Tonnen/Jahr 17 000 000 2 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013. 1922 Spalte A Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 Spalte B Anlagenbezeichnung Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1.7 1.7.1 Sonstige Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung Gesetzliche Verpflichtung zur Diensterbringung Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 DWD-Gesetz3 oder des § 1 Absatz 9 SeeAufgG4 Anlagen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013". 1.7.2 Satellitennavigationssystem Betrieb der Bodeninfrastruktur 3 4 Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung. Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Juni 2017 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière