Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 37 vom 30.06.2021  - Seite 2065 bis 2082 - Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

611-20611-14-1603-12611-14611-14-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2065 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz Vom 25. Juni 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 Totalisatorbetreiber Buchmacher Wettschein Strafrecht Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen Zuweisungsverfahren II. Steuern 1. Besteuerung von Rennwetten § § § § § § § § 8 9 10 11 12 13 14 15 Steuergegenstand Bemessungsgrundlage Steuersatz Steuerschuldner Steuerentstehung Steueranmeldung und -entrichtung Aufzeichnungspflichten Zuständigkeit 2. Besteuerung von Sportwetten § § § § § § § § § § 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Steuergegenstand Bemessungsgrundlage Steuersatz Steuerschuldner Steuerentstehung Steueranmeldung und -entrichtung Steuerlicher Beauftragter Aufzeichnungspflichten Zerlegung Zuständigkeit 3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen § § § § § § § § § § 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 Steuergegenstand Bemessungsgrundlage Lotteriesteuerbefreiung Steuersatz Steuerschuldner Steuerentstehung Steueranmeldung und -entrichtung Aufzeichnungspflichten Zerlegung Zuständigkeit 4. Besteuerung von virtuellem Automatenspiel § 36 Steuergegenstand § 37 Bemessungsgrundlage § § § § § § § § 38 39 40 41 42 43 44 45 Steuersatz Steuerschuldner Steuerentstehung Steueranmeldung und -entrichtung Steuerlicher Beauftragter Aufzeichnungspflichten Zerlegung Zuständigkeit 5. Besteuerung von Online-Poker § § § § § § § § § § 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 Steuergegenstand Bemessungsgrundlage Steuersatz Steuerschuldner Steuerentstehung Steueranmeldung und -entrichtung Steuerlicher Beauftragter Aufzeichnungspflichten Zerlegung Zuständigkeit 6. Sonstige Vorschriften § § § § § 56 57 58 59 60 Informationspflichten Dritter Umrechnung fremder Währung Nachschau Änderung nach Außenprüfung Ermächtigung III. Gemeinsame Vorschriften § 61 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke § 62 Mitteilungspflicht § 63 Bekanntmachungsermächtigungen I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten §1 Totalisatorbetreiber (1) Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will (Rennverein), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Der Betrieb von Totalisatoren kann diesem Verein auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen aus dem Inland und mit Totalisatorveranstaltern aus dem Ausland gestattet werden. (2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden. (3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden. 2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 (4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und mit Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet. §2 Buchmacher (1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. §3 Wettschein (1) Der Betreiber des Totalisators und der Buchmacher haben über die Wette eine Urkunde (Wettschein) auszustellen. (2) Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Betreiber des Totalisators und den Buchmacher verbindlich. Als ausgehändigter Wettschein gilt auch eine elektronisch übermittelte Annahmeerklärung des Betreibers des Totalisators oder des Buchmachers. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn abgezogen werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt. (3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am Renntag stattfindenden Rennen gestattet. (4) Auf den Rennplätzen dürfen von den Buchmachern nur Wetteinsätze im Betrag von mindestens 15 Euro angenommen werden. §4 Strafrecht (1) Wer ohne Erlaubnis einen Totalisator betreibt oder gewerbsmäßig Rennwetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer gewerbsmäßig zum Abschluss oder zur Vermittlung von Rennwetten auffordert oder sich erbietet oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung solcher Rennwetten entgegennimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Unter dieses Verbot fallen nicht Aufforderungen, Erbieten und Angebote der zugelassenen Wettunternehmer sowie der Personen, deren sich die Wettunternehmer mit Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten bedienen, soweit diese Personen bei der Abwicklung von Wettgeschäften im Auftrag des Wettunternehmers handeln. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe Rennwetten außerhalb der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), abschließt, vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. ohne zugelassener Betreiber eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorbetreibers oder der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) zum Abschluss von Wetten auffordert, 2. gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet, 3. in seinen Räumen, die für das Betreiben eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Rennwetten duldet, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig führt oder 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. §6 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden 1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und die Bekanntmachung der Erlaubniserteilung, 2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, 3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, einschließlich der Aufbewahrungspflichten und sonstiger Auflagen, 4. die Angaben im Wettschein, das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2067 5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens, die Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 7 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 7 und 8 Absatz 2 und der Sportwettensteuer nach den §§ 7 und 16 sowie die besonderen Mitteilungspflichten nach § 7 Absatz 3 zu regeln. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen. §7 Zuweisungsverfahren (1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 Prozent des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, der Buchmachersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach § 16, die von Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für inländische Pferderennen abgeführt wird. Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen werden. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein zu decken. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach § 16, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird. (3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der im Inland ansässige Totalisatorbetreiber (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für das jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Absatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der im Inland ansässige Buchmacher und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich die Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens anzufordern. II. Steuern 1. Besteuerung von Rennwetten §8 Steuergegenstand (1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben. (2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buchmachersteuer erhoben. §9 Bemessungsgrundlage (1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8. (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil 1. ein Rennen für ungültig erklärt wird, 2. ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder 3. ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt, mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird. § 10 Steuersatz Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9. § 11 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators. (2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält. 2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 § 12 Steuerentstehung Die Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes. § 13 Steueranmeldung und -entrichtung (1) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindestens ein Rennen stattgefunden hat (Anmeldungszeitraum), anzumelden. (2) Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden. (3) Der Steuerschuldner hat für die Rennwettsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Steuer nach den Absätzen 1 oder 2 ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. (4) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm beizufügen. Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich sind. § 14 Aufzeichnungspflichten (1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1. Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm, 2. geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette, 3. Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1), 4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2), 5. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und 6. Höhe der Steuer. § 15 Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. 2. Besteuerung von Sportwetten § 16 Steuergegenstand Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet wird. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder 2. der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt. § 17 Bemessungsgrundlage (1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16. (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil 1. das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird, 2. das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder 3. ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt, mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird. § 18 Steuersatz Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17. § 19 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet. § 20 Steuerentstehung Die Sportwettensteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes. § 21 Steueranmeldung und -entrichtung (1) Der Steuerschuldner hat die Sportwettensteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden. (2) Der Steuerschuldner hat für die Sportwettensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2069 zeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Sportwettensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. (3) Der Steuerschuldner der Sportwettensteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten (§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) ersichtlich sind. (4) Enthält die Steueranmeldung nach Absatz 2 Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Beauftragter als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 7 Absatz 3 Satz 3). § 22 Steuerlicher Beauftragter (1) Hat der Veranstalter der Sportwetten seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der ­ soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 21 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen. (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 16 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt. § 23 Aufzeichnungspflichten (1) Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Verpflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede einzelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen zur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln. (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1. Name und Anschrift des Wettenden, 2. Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1), 3. Beschreibung der Sportwette und der Art der Sportwette sowie des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht, 4. geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Sportwette, 5. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Absatz 2), 6. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und 7. Höhe der Steuer. § 24 Zerlegung (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz und 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. (3) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. § 25 Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Ist ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 22 Absatz 1 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig. 3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen § 26 Steuergegenstand (1) Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses 2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 Gesetzes öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder 2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt. (2) Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie). § 27 Bemessungsgrundlage (1) Die Lotteriesteuer bemisst sich nach dem geleisteten Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren. Hält ein Vermittler von Losen einer Klassenlotterie ein nicht verkauftes oder zurückgegebenes Los mit eigener Gewinnberechtigung vor, gilt er für die Dauer der Vorhaltung als Spieler. In den Fällen des Satzes 3 gilt der Verkaufspreis des Loses für die erste Klasse beziehungsweise für ein Erneuerungslos für die nachfolgende Klasse als geleistetes Teilnahmeentgelt. (2) Wird die öffentliche Lotterie oder Ausspielung mit einer sonstigen Leistung kombiniert und leistet der Spieler hierfür ein ungeteiltes Gesamtentgelt, gilt mindestens der Wert der vorgehaltenen Gewinne als geleistetes Teilnahmeentgelt im Sinne des Absatz 1 Satz 1. (3) Ein Teilnahmeentgelt, das zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil die Lotterie oder Ausspielung für ungültig erklärt wird oder nicht stattfindet, mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 32), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird. (4) Werden vom Spieler Gebühren oder Entgelte für sonstige Leistungen von Lotterieeinnehmern, Spielvermittlern oder sonstigen Dritten erhoben, die nicht vom Veranstalter festgelegt wurden, aber im Zusammenhang mit der Teilnahme stehen, sind diese dem geleisteten Teilnahmeentgelt hinzuzurechnen, wenn sie von der inländischen Behörde nicht genehmigt wurden oder soweit sie die genehmigte Höhe übersteigen. Das gilt nicht in den Fällen, in denen diese Gebühren oder Entgelte aufgrund eines anderen Gesetzes allgemein und der Höhe nach erlaubt sind. § 28 Lotteriesteuerbefreiung Von der Lotteriesteuer befreit sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen, 1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1 000 Euro nicht übersteigt oder 2. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird. § 29 Steuersatz Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27. § 30 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet. (2) Im Fall einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ohne inländische ordnungsrechtliche Erlaubnis schuldet neben dem Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung derjenige die Steuer gesamtschuldnerisch, der die Teilnahme an dieser öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ermöglicht (Dritter), insbesondere durch Verkauf oder Vermittlung von Losen oder vergleichbaren Teilnahmeberechtigungen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 schuldet der Dritte die Steuer allein, wenn der Veranstalter im Fall des Absatzes 2 von der Ermöglichung der Teilnahme durch Dritte nicht gewusst hat. Dies gilt auch, wenn dem Veranstalter die Ermöglichung der Teilnahme durch Dritte bekannt war oder er diese für möglich gehalten und im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht hat, die Teilnahme zu unterbinden. (4) Abweichend von Absatz 1 schuldet neben dem Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung der Lotterieeinnehmer, Lotterievermittler oder sonstige Dritte den Teil der Steuer, der sich daraus ergibt, dass nach § 27 Absatz 4 Gebühren oder Entgelte für sonstige Leistungen nicht genehmigt wurden oder sie die genehmigte Höhe übersteigen und sie dem geleisteten Teilnahmeentgelt hinzugerechnet werden. Der Lotterieeinnehmer, Spielvermittler oder sonstige Dritte schuldet den hierauf entfallenden Teil der Steuer allein, wenn zwischen ihm und dem Lotterieveranstalter kein Auftrags- oder ähnliches Vertragsverhältnis besteht. § 31 Steuerentstehung Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde. § 32 Steueranmeldung und -entrichtung (1) Der Steuerschuldner hat die Lotteriesteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht (Anmeldungszeitraum), anzumelden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2071 (2) Der Steuerschuldner hat für die Lotteriesteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Lotteriesteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. (3) In den Fällen einer nach § 28 steuerbefreiten öffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann der Veranstalter abweichend von Absatz 1 lediglich für den Kalendermonat, in dem die letzte Ziehung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung stattgefunden hat (Anmeldungszeitraum), bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben und die Steuer darin selbst berechnen (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Der Anmeldungszeitraum nach Satz 1 kann auch gewählt werden, wenn die Nichterfüllung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen feststeht, bevor die letzte Ziehung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung stattgefunden hat. (4) Der Steueranmeldung sind in den Fällen des § 27 Absatz 2 Unterlagen über die Ermittlung des Werts der vorgehaltenen Gewinne beizufügen. Soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 geltend gemacht wird, hat der Veranstalter die nach Landesrecht einzuholende behördliche Erlaubnis oder abzugebende Anzeige als Anlage hinzuzufügen. In den Fällen des § 28 Nummer 2 ist eine zeitnahe Verwendung des Reinertrags für die dort genannten Zwecke nachzuweisen. § 33 Aufzeichnungspflichten (1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung (§ 28) zu führen. (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1. Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, 2. geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung, 3. in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Name und Anschrift des Spielers, 4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 27 Absatz 3), 5. Zeitpunkt der Steuerentstehung, 6. Höhe der Steuer und 7. in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung des Reinertrags. § 34 Zerlegung (1) Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird zerlegt. Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz, 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. (2) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. § 35 Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Ergibt sich nach Satz 1 keine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig. 4. Besteuerung von virtuellem Automatenspiel § 36 Steuergegenstand Im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele) unterliegen der Virtuellen Automatensteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder 2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt. Der Virtuellen Automatensteuer unterliegen nicht das terrestrische Automatenspiel sowie im Internet angebotene Nachbildungen des terrestrischen Automatenspiels, die nur an bestimmten, ortsgebundenen Eingabegeräten gespielt werden können. § 37 Bemessungsgrundlage Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen 2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 Automatensteuer. Der geleistete Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am virtuellen Automatenspiel nach § 36. § 38 Steuersatz Die Virtuelle Automatensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 37. § 39 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet. § 40 Steuerentstehung Die Virtuelle Automatensteuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes. § 41 Steueranmeldung und -entrichtung (1) Der Steuerschuldner hat die Virtuelle Automatensteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden. (2) Der Steuerschuldner hat für die Virtuelle Automatensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Virtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. § 42 Steuerlicher Beauftragter (1) Hat der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der ­ soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 41 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen. (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 36 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt. § 43 Aufzeichnungspflichten (1) Der Steuerschuldner (§ 39) ist verpflichtet, für jedes virtuelle Automatenspiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Virtuellen Automatensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln. (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1. Name und Anschrift des Spielers, 2. geleisteter Spieleinsatz, 3. Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, 4. Höhe der Steuer und 5. Zugangsmöglichkeiten für virtuellen Automatenspiel. eine Teilnahme am (3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können. § 44 Zerlegung (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz, 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. (3) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. § 45 Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2073 auftragter im Sinne des § 42 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig. 5. Besteuerung von Online-Poker § 50 Steuerentstehung Die Online-Pokersteuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes. § 51 Steueranmeldung und -entrichtung (1) Der Steuerschuldner hat die Online-Pokersteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden. (2) Der Steuerschuldner hat für die Online-Pokersteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Online-Pokersteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. § 52 Steuerlicher Beauftragter (1) Hat der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der ­ soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 51 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen. (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 46 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt. § 53 Aufzeichnungspflichten (1) Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln. (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1. Name und Anschrift des Spielers, 2. geleisteter Spieleinsatz, 3. Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, § 46 Steuergegenstand Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (OnlinePoker), unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder 2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt. Alle Formen des terrestrischen Pokerspiels sowie Pokerspiele mit Bankhalter an einem virtuellen Tisch unterliegen nicht der Online-Pokersteuer. § 47 Bemessungsgrundlage (1) Die Online-Pokersteuer bemisst sich nach dem Spieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer. Der Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am Online-Poker nach § 46. Hierzu gehören insbesondere der Betrag, den der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Verfügung hat sowie alle sonstigen vom Spieler an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zur Teilnahme bewirkten Leistungen. Werden während des Spiels weitere Beträge zur Verlängerung des Spiels eingesetzt, gelten diese zu dem Betrag zugehörig, den der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Verfügung hat. (2) Ein Spiel beginnt am jeweiligen Tisch, wenn der Spieler seine erste Karte am Tisch erhält. Das Spiel endet mit dem Verlassen des Tisches. (3) Wird Online-Poker als Turnier veranstaltet, umfasst ein Spiel abweichend von Absatz 2 die gesamte Turnierteilnahme vom Beginn des Spielens am ersten Tisch bis zum Ausscheiden oder Gewinn des Turniers. § 48 Steuersatz Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 47. § 49 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter des OnlinePokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet. 2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 4. Höhe der Steuer und 5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am OnlinePoker. (3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können. § 54 Zerlegung (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz, 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. (3) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. § 55 Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 52 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig. 6. Sonstige Vorschriften § 57 Umrechnung fremder Währung Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen. § 58 Nachschau (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuern nach diesem Gesetz sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von Personen, die die Teilnahme an Rennwetten, Sportwetten, Lotterien oder Ausspielungen, virtuellem Automatenspiel oder Online-Poker ermöglichen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Nachschau betroffenen Personen und deren Angestellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, auf Ersuchen des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 147 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (3) Wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen. (4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz erheblich sein können, ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann. § 59 Änderung nach Außenprüfung Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. § 60 Ermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über: 1. die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe, 2. Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde, 3. die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden, § 56 Informationspflichten Dritter Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens sind alle an der Begründung oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbesondere über den geleisteten Wetteinsatz oder das geleistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2075 4. die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden, 5. die Berechnung der Steuer, 6. die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und 7. die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und LotteriegesetzDurchführungsverordnung ­ RennwLottDV)". 2. Die Zwischenüberschrift ,,A. Rennwetten" wird durch die Zwischenüberschrift ,,A. Ordnungsrechtlicher Teil" ersetzt. 3. Der Zwischenüberschrift ,,I. Erteilung der Erlaubnis" werden die Wörter ,,für Rennwetten" angefügt. 4. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Erlaubnisempfänger Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden." 5. Die Überschriften vor § 2 ,,Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis" und ,,a) an Rennvereine zum Betrieb eines Totalisators" werden gestrichen. 6. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators". b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,Totalisatorunternehmens" durch das Wort ,,Totalisators" ersetzt. 7. Die Überschrift vor § 3 ,,b) an Buchmacher" wird gestrichen. 8. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an Buchmacher". b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Buchmacher zugelassen ist," durch die Wörter ,,dem Finanzamt, das für die Steuern des Buchmachers nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz zuständig ist," ersetzt. 9. Die Überschriften vor § 5 ,,Inhalt der Erlaubnis" und ,,b) besondere Bestimmungen für Rennvereine" werden gestrichen. 10. § 5 wird § 4 und erhält folgende Überschrift: ,,§ 4 Besondere Bestimmungen für Totalisatorbetreiber". 11. Die Überschrift vor § 6 ,,c) besondere Bestimmungen für Buchmacher" wird gestrichen. 12. § 6 wird § 5 und erhält folgende Überschrift: ,,§ 5 Besondere Bestimmungen für Buchmacher". 13. Die Überschrift vor § 7 ,,d) Erlaubnisurkunde für Buchmacher" wird gestrichen. 14. § 7 wird aufgehoben. III. Gemeinsame Vorschriften § 61 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient. § 62 Mitteilungspflicht Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. § 63 Bekanntmachungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz, die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz sowie die von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451; 2021 I S. 97) geändert worden sind, werden wie folgt geändert: 2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 15. Die Überschrift vor § 8 ,,e) Bekanntmachungen, Totalisator- und Buchmacherliste" wird gestrichen. 16. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst: ,,§ 6 Bekanntmachungen Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten." 17. Die Zwischenüberschrift ,,II. Abschluß der Wette" wird durch die Wörter ,,II. Abschluss der Rennwette" ersetzt. 18. Die Überschrift vor § 9 ,,Wettschein beim Totalisator" wird gestrichen. 19. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Abschluss der Wette beim Totalisator". b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,oder der Pferde" die Wörter ,,und die Wettart" eingefügt. 20. Die Überschriften vor § 10 ,,Geschäftsführung des Buchmachers" und ,,a) Wettschein" werden gestrichen. 21. § 10 wird § 8 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Abschluss der Wetten beim Buchmacher". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Wette einen dem Wettenden auszuhändigenden Wettschein auszustellen. Ein Duplikat verbleibt im Besitz des Buchmachers und soll elektronisch gespeichert werden. Mehrere Wetten desselben Wettenden, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere am selben Tag und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefasst werden." bb) Satz 5 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt: ,,e) Veranstaltung oder Vermittlung der Wette, f) die Angabe, ob das Rennen im Ausland stattfand,". c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Der Wettschein muss mindestens einen Betrag von 50 Cent ausweisen. (3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und verständliche Abkürzungen enthalten." 22. Die Überschrift vor § 11 ,,b) Aufbewahrungsfrist" wird gestrichen. 23. § 11 wird § 9 und wie folgt gefasst: ,,§ 9 Aufbewahrungsfrist Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck dienende vergleichbare schriftliche oder elektronische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluss der Wetten sind zeitlich geordnet zehn Jahre lang aufzubewahren." 24. § 12 wird aufgehoben. 25. Die Überschrift vor § 13 ,,d) Nachweise" wird gestrichen. 26. § 13 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Buchführung des Buchmachers". b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 11" durch die Angabe ,,§ 9" ersetzt. 27. Teil A Abschnitt III Steuervorschriften sowie Teil C Steueraufsicht, Teil D Strafverfahren, Teil E Steuererhebung, Teil F Schlussvorschriften werden aufgehoben und 28. Teil B wird wie folgt gefasst: ,,B. Steuerrechtlicher Teil I. Rennwettsteuer § 11 Definition der Rennwetten Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem Wettenden abgeschlossen werden. § 12 Bemessungsgrundlage Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwettund Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. § 13 Zuständigkeit (1) Ist der Veranstalter der Rennwette eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz hat oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge- bbb) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben g und h. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2077 wöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) Ist der Veranstalter der Rennwette eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der Rennwette seinen Sitz hat. § 14 Besteuerungsverfahren (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. (3) Wird die Rennwettsteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten. II. Sportwettensteuer § 15 Sportwetten (1) Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten im Sinne des § 11 besteuert werden, unterliegen unabhängig vom Ort des Sportereignisses der Sportwettensteuer. (2) Sport im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die körperliche Betätigung eines Menschen oder eines Menschen zusammen mit einem trainierten oder abgerichteten Tier, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Bewegung gekennzeichnet ist. Zu dieser Betätigung gehören auch sportliche Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von technischen Geräten, wie beispielsweise Drohnen-Flugwettbewerbe und Motorsport. (3) Schach und Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von Computerspielen, wie beispielsweise der sogenannte E-Sport, gelten als Sport im Sinne des Absatzes 2. (4) Kein Sport im Sinne des Absatzes 2 sind Bridge und artverwandte Spiele, reine Denksportarten, ein durch ein Computerprogramm animiertes Ereignis, dessen Ausgang von einem Programm ermittelt wird, sowie reine Tierwettkämpfe, wie beispielsweise Hunderennen und Hahnenkämpfe. (5) Die ,,TOTO 13er Ergebniswette" und die ,,TOTO 6aus45 Auswahlwette" sind Sportwetten im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes. § 16 Bemessungsgrundlage Der geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. § 17 Veranstalter Veranstalter einer Sportwette ist diejenige Person, die das Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ordnet insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Wettenden, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder durch andere entsprechend um. Voraussetzung für die Veranstaltereigenschaft ist nicht, dass die Quoten eigenständig ermittelt werden. Vielmehr können diese auch zugekauft werden oder auf andere Art zu Stande kommen. § 18 Veranstaltungsort (1) In den Fällen des § 16 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt. (2) In den Fällen des § 16 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Rennwettund Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der physischen Anwesenheit des Wettenden. Sofern der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit des Wettenden nicht feststellen kann, gilt der Wohnsitz des Wettenden als Veranstaltungsort. Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält. (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung des Wettvertrages sind die Handlungen, die zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Wettvertrages in jedweder Form vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form. § 19 Zuständigkeit (1) Ist der Veranstalter der Sportwette eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) Ist der Veranstalter der Sportwette eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des 2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der Sportwette seinen Sitz hat. (3) Ergibt sich nach § 25 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig. (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Sportwettensteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig. § 20 Anzeigepflichten (1) Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. Name, 2. Gewerbe, 3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz und 4. Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs. (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen. § 21 Besteuerungsverfahren (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. (3) Wird die Sportwettensteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten. III. Lotteriesteuer § 22 Definition der Lotterie und Ausspielung (1) Ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance 1. auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie und 2. auf einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil oder einer Kombination aus beidem zu erlangen, ist eine Ausspielung. (2) Ein bestimmter Plan im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn Regelungen für den Gewinnfall und die Gewinnhöhe bestehen, die für die Gesamtheit der teilnehmenden Spieler gelten. Dabei ist es unerheblich, ob die mögliche Gewinnhöhe im Zeitpunkt der Teilnahme bereits bekannt ist. (3) Unter Zweitlotterie im Sinne des § 26 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Veranstalter keine eigene Verlosung von Gewinnen vornimmt, sondern der Eintritt eines Gewinns oder Verlusts des Teilnehmers vom Ausgang einer anderen Lotterie (Erstlotterie) abhängt. (4) Eine Klassenlotterie ist eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1, bei der der Spielzeitraum mit einer oder mehreren Gewinnmöglichkeiten in jeweilige Klassen unterteilt ist. § 23 Öffentliche Veranstaltung Eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften veranstaltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde sie als erlaubnispflichtig ansieht. Die Entscheidung der Erlaubnisbehörde, dass eine Veranstaltung nicht öffentlich ist, ist für Zwecke der Lotteriesteuer nicht bindend. § 24 Veranstalter (1) Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ist diejenige Person, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ordnet insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen. (2) Veranstalter einer Zweitlotterie ist derjenige, der dem Teilnehmer gegen Entgelt Gewinnchancen nach einem bestimmten Plan eröffnet und den Gewinn schuldet, wobei der Eintritt eines Gewinns vom Ausgang einer anderen Lotterie abhängt. § 25 Veranstaltungsort (1) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt. (2) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers. Sofern der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2079 der Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort. Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Rennwett- und Lotteriegesetzes hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält. (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form. § 26 Bemessungsgrundlage (1) Das geleistete Teilnahmeentgelt im Sinne des § 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spielenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Vom Veranstalter festgelegte Gebühren sind solche, die der Veranstalter als Gläubiger beansprucht und die betragsmäßig konkret bestimmt sind. (2) Ein Erneuerungslos im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Los einer Klassenlotterie mit Teilnahmeberechtigung für die folgende Klasse, das dieselbe Nummer und gegebenenfalls denselben Buchstaben des Loses trägt, mit dem der Spieler an der Vorklasse teilgenommen hat. (3) Der Wert der vorgehaltenen Gewinne im Sinne des § 27 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist regelmäßig die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Preise. Werden Preise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist deren Wert in diesem Zeitpunkt zu schätzen. Dabei können grundsätzlich die Anschaffungskosten vergleichbarer Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt werden. (4) Von der inländischen Behörde genehmigte Gebühren im Sinne des § 27 Absatz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind auch solche, die von Dritten erhoben werden und für die der Veranstalter lediglich einen Gebührenrahmen vorgibt. Soweit die inländischen Behörden diese Gebühren von Lotterieeinnehmern, Lotterievermittlern oder sonstigen Dritten allgemein und ohne Einschränkung genehmigen, erfolgt keine Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage, da keine genehmigte Höhe überschritten wurde. Das gilt entsprechend für Gebühren oder Entgelte, die aufgrund eines Gesetzes allgemein oder der Höhe nach erlaubt sind. § 27 Steuerbefreiung (1) Die in § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestimmten Freigrenzen bemessen sich nach dem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte. (2) § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes gilt nur für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die von den jeweils zuständigen Behörden genehmigt oder allgemein erlaubt worden sind. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ergeben sich aus den landesgesetzlichen Regelungen. Die Entscheidung der Erlaubnisbehörde ist für Zwecke der Lotteriesteuer bindend. Dies gilt auch für nachträglich erteilte Erlaubnisse. (3) Ist eine notwendige Erlaubnis nicht eingeholt oder eine erforderliche Anzeige nicht erfolgt und liegt damit keine Entscheidung der Erlaubnisbehörde vor, ist § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes nicht anwendbar. Gleiches gilt, wenn eine erteilte Erlaubnis widerrufen wird. (4) Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist zudem, dass die öffentliche Lotterie oder Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. (5) Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist in den Fällen des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in voller Höhe unmittelbar und zeitnah den in Absatz 4 genannten begünstigten Zwecken zuzuführen. Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der tatsächlichen Kaufpreise sämtlicher Lose nach Abzug der mit der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zusammenhängenden tatsächlichen Kosten, Gewinnsummen und Steuern ergibt. § 28 Zuständigkeit (1) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Sitz hat. (3) Ergibt sich nach § 35 Satz 1 des Rennwettund Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig. (4) Für die nach § 34 des Rennwett- und Lotteriegesetzes durchzuführende Zerlegung des Gesamtaufkommens der Lotteriesteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig. § 29 Anzeigepflicht (1) Wer öffentliche Lotterien oder Ausspielungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotterie- 2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 gesetzes veranstalten oder über einen Dritten anbieten will, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs Folgendes schriftlich anzuzeigen: 1. Name und Anschrift des Veranstalters, 2. geplante Anzahl und Preis der Lose, 3. Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der Ziehung, 4. Spielplan und 5. geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht werden soll. (2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1 000 Euro nicht übersteigt. Öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante Gesamtpreis der Lose einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung 5 000 Euro nicht übersteigt. (3) Für die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder sowie für die staatlichen oder mit der Durchführung staatlich beauftragten Lottogesellschaften der Länder besteht keine Anzeigepflicht. § 30 Besteuerungsverfahren (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. (3) Wird die Lotteriesteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten. IV. Virtuelle Automatensteuer § 31 Bemessungsgrundlage Der geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. § 32 Veranstalter Veranstalter des virtuellen Automatenspiels ist diejenige Person, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie entscheidet insbesondere über die angebotenen Spiele und ordnet die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder durch andere entsprechend um. § 33 Veranstaltungsort (1) In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt. (2) In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Rennwettund Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers. Sofern der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort. Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält. (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form. § 34 Zuständigkeit (1) Ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) Ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Sitz hat. (3) Ergibt sich aus § 45 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig. (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Virtuellen Automatensteuer ist die Landes- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2081 finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig. § 35 Anzeigepflichten (1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. Name, 2. Gewerbe, 3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz, 4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und 5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel. (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen. § 36 Besteuerungsverfahren (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Virtuellen Automatensteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. (3) Wird die Virtuelle Automatensteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten. V. Online-Pokersteuer § 37 Bemessungsgrundlage (1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwettund Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahmeentgelte. (2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in besonderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses besonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe des entsprechenden, zugrundeliegenden geleisteten Geldbetrages. § 38 Veranstalter Veranstalter des Online-Pokers ist diejenige Person, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie entscheidet insbesondere über die angebotenen Spielvarianten und ordnet die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern und zwischen den Spielern, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder durch andere entsprechend um. § 39 Veranstaltungsort (1) In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter des OnlinePokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt. (2) In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Rennwettund Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers. Sofern der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort. Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält. (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form. § 40 Zuständigkeit (1) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat. (3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig. (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig. 2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 § 41 Anzeigepflichten (1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. Name, 2. Gewerbe, 3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz, 4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und 5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker. (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen. § 42 Besteuerungsverfahren (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. (3) Wird die Online-Pokersteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten. VI. Steuerberechnung § 43 Steuerberechnungsformel (1) In den §§ 9, 17, 27, 37 und 47 des Rennwettund Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als geleisteter Wetteinsatz, als geleiste- tes Teilnahmeentgelt oder als Spieleinsatz jeweils abzüglich der Steuer definiert. Bei dem geleisteten Wetteinsatz, dem geleisteten Teilnahmeentgelt oder dem Spieleinsatz handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz geschuldete Steuer herauszurechnen ist. (2) Die jeweilige Steuer ist nach folgender Formel zu berechnen: ". Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten" durch die Wörter ,,Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist und die Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3709) geändert worden ist, außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Juni 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz