Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994
1961
Gesetz
für kleine Aktiengesellschaften
und zur Deregulierung des Aktienrechts
Vom 2. August 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter "mindestens fünf" durch die Wörter "eine oder mehrere" ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) In der Satzung kann der Anspruch auf Einzel-verbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden."
3. § 31 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für die nach Absatz 3 bestellten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer."
4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen."
5. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so hat der Gründer zusätzlich für den Teil der Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherung zu bestellen."
6. In § 37 Abs. 4 Nr. 4 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
7. In § 40 Abs. 2 werden die Wörter ", der Prüfungsbericht der Gründungsprüfer auch bei der Industrie- und Handelskammer" gestrichen.
8. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt:
"§42
Einpersonen-Gesellschaft
Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei dem Gericht anzumelden."
9. Dem § 57 wird § 58 Abs. 5 als neuer Absatz 3 angefügt.
10. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
"Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils, bei Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer
Börse zugelassen sind, nur eines größeren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen."
b) Absatz 5 wird aufgehoben. (Jetzt § 57 Abs. 3).
11. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die §§ 125 bis 127 gelten sinngemäß."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
"(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht."
12. Dem § 124 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§121 Abs. 4 gilt sinngemäß."
13. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sind die Aktien der Gesellschaft nicht an einer Börse zum Handel zugelassen, reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreivierteloder größere Mehrheit bestimmt."
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "öffentlich beglaubigte" die Wörter ", im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete" eingefügt.
14. In § 182 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "stimmberechtigten" eingefügt.
15. Dem § 186 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet."
16. In § 188 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter " , sowie die Bescheinigung, daß der Bericht der Prüfer der Industrie- und Handelskammer eingereicht worden ist" gestrichen.
17. In § 222 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "stimmberechtigten" eingefügt.
18. § 241 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war,".
1962
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
19. Dem § 242 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
"Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt."
20. § 256 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war,".
21. In § 340c Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "stimmberechtigten" eingefügt.
22. In § 399 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "und Sachübernahmen," durch die Wörter ", Sachübernahmen und Sicherungen für nicht voll einbezahlte Geldeinlagen," ersetzt.
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952
§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. IS. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 werden die Wörter "Familiengesellschaften sind und" gestrichen, und nach dem Wort "Anwendung" werden die Wörter "; für Aktiengesellschaften, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden sind, gilt dies nur, wenn sie Familiengesellschaften sind" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. August 1994
Der Bundespräsident Roman Herzog
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm