611-1-30610-4-14611-1611-1-1611-2611-4-4611-4-6610-6-12611-5611-5-1610-6-8604-22330-30707-6-1-6610-6-10611-10-14611-10-14-1611-10-10610-7610-7-8610-7-9610-7-6611-8-2-2611-8-2-2-1611-7611-7-1610-1-3610-1-4610-1-8611-17611-17-2611-15611-15-1611-182330-9800-9800-9-3-3800-7610-4-13
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG)
Vom 19. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Außensteuergesetzes Änderung des Zerlegungsgesetzes Änderung des Eigenheimzulagengesetzes Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder Änderung des Bewertungsgesetzes Änderung von Verordnungen zum Bewertungsgesetz Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Grundsteuergesetzes Änderung der Grundsteuerdurchführungsverordnung Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Änderung der Mitteilungsverordnung Neufassung der Kleinbetragsverordnung Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Versicherungsteuergesetzes Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,12 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 136 Euro" ersetzt. 2. In § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,12 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 136 Euro" ersetzt. 3. In § 2 Abs. 3 Satz 3, 6 und 7 werden jeweils die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 500 Euro" und in Satz 6 und 7 jeweils die Angabe ,,200 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,103 000 Euro" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,16 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 181 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 226 Euro" und die Angabe ,,24 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,12 271 Euro" ersetzt. b) In Nummer 10 wird die Angabe ,,24 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,12 271 Euro" ersetzt. c) In Nummer 15 wird die Angabe ,,700 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,358 Euro" ersetzt. d) In Nummer 26 wird die Angabe ,,3 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 848 Euro" ersetzt. e) In Nummer 27 wird die Angabe ,,36 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,18 407 Euro" ersetzt. f) In Nummer 38 und 51 wird die Angabe ,,2 400 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,1 224 Euro" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4a Satz 5 wird die Angabe ,,4 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 050 Euro" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe ,,75 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40 Euro" ersetzt. bb) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,46 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,24 Euro" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,12 Euro" ersetzt.
16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 ccc) In Buchstabe c wird die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 6b Satz 3 wird die Angabe ,,2 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 250 Euro" ersetzt. 6. In § 5a Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe ,,DM 1,80" durch die Angabe ,,0,92 Euro", die Angabe ,,DM 1,35" durch die Angabe ,,0,69 Euro", die Angabe ,,DM 0,90" durch die Angabe ,,0,46 Euro" und die Angabe ,,DM 0,45" durch die Angabe ,,0,23 Euro" ersetzt. 7. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,410 Euro" ersetzt. 8. § 7g wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,400 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,204 517 Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,240 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,122 710 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe ,,300 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,154 000 Euro" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,600 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,307 000 Euro" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,2 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 224 Euro" ersetzt. 10. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Angabe ,,0,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,36 Euro" und die Angabe ,,0,33 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,17 Euro" ersetzt. 11. § 9a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 044 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 Euro" und die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,102 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,102 Euro" ersetzt. 12. In § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,260 Euro" ersetzt. 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ,,27 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 805 Euro" ersetzt. bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
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aaa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe ,,1 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,920 Euro" ersetzt. bbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,2 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 227 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe ,,18 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,9 204 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 556 Euro" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende Höchstbeträge: 1. ein Grundhöchstbetrag von 1 334 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 2 668 Euro; 2. ein Vorwegabzug von 3 068 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 6 136 Euro. Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4; 3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind; 4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge übersteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag)." 14. § 10b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 565 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 534 Euro" und die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 068 Euro" ersetzt. 15. § 10c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,108 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,36 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden in Satz 2 Nr. 1 die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 068 Euro", in Nummer 2 die Angabe ,,2 610 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 334 Euro", in Num-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 mer 3 die Angabe ,,1 305 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,667 Euro" und in Satz 3 die Zahl ,,54" jeweils durch die Zahl ,,36" sowie das Wort ,,Deutsche-Mark-Betrag" durch das Wort ,,Euro-Betrag" ersetzt. 21. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen 1. bei einem Hektarwert bis 300 Deutsche Mark 2. bei einem Hektarwert über 300 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark 3. bei einem Hektarwert über 500 Deutsche Mark bis 1 000 Deutsche Mark 4. bei einem Hektarwert über 1 000 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark 5. bei einem Hektarwert über 1 500 Deutsche Mark bis 2 000 Deutsche Mark 6. bei einem Hektarwert über 2 000 Deutsche Mark 205 Euro,
c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,2 214 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 134 Euro" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden das Wort ,,Deutsche-Mark-Beträge" jeweils durch das Wort ,,Euro-Beträge" und in Satz 2 die Angabe ,,2 214 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 134 Euro" ersetzt. 16. § 10d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,511 500 Euro" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,51 500 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,51 500 Euro" ersetzt. 17. § 10e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,19 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 124 Euro" und die Angabe ,,16 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 437 Euro" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Angabe ,,9 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 602 Euro" und die Angabe ,,7 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 835 Euro" ersetzt. b) In Absatz 5a Satz 1 werden die Angabe ,,120 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,61 355 Euro" und die Angabe ,,240 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,122 710 Euro" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe ,,150 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,76 694 Euro" ersetzt. 18. In § 10h Satz 1 werden die Angabe ,,19 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 124 Euro" und die Angabe ,,16 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 437 Euro" ersetzt. 19. In § 10i Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe ,,3 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 790 Euro" und in Nummer 2 die Angabe ,,22 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 504 Euro" ersetzt. 20. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,1 300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,670 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,60 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 700 Euro" ersetzt.
307 Euro,
358 Euro,
410 Euro,
461 Euro, 512 Euro."
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,512 Euro" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 534 Euro" ersetzt. 22. § 14a Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,120 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,61 800 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe ,,35 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,18 000 Euro" und die Angabe ,,70 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,36 000 Euro" ersetzt. c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18 000 Euro, so vermindert sich der Betrag von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des übersteigenden Einkommens um 10 300 Euro; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von 36 000 Euro übersteigt, vermindert sich der Betrag von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene 500 Euro des übersteigenden Einkommens um 10 300 Euro." 23. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,60 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 700 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,300 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,154 000 Euro" ersetzt. 24. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 300 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,80 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,41 000 Euro" ersetzt. 25. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 072 Euro" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 26. In § 19a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,154 Euro" ersetzt. 27. In § 20 Abs. 4 werden in Satz 1 und 3 die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,1 550 Euro" und in Satz 2 die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 100 Euro" ersetzt. 28. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,256 Euro" ersetzt. b) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 072 Euro" ersetzt. 29. In § 23 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,512 Euro" ersetzt. 30. In § 24a Satz 1 wird die Angabe ,,3 720 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 908 Euro" ersetzt. 31. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,14 040 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 188 Euro" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,3 456 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 782 Euro" und die Angabe ,,1 512 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,774 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,540 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,276 Euro" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,5 616 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 916 Euro" ersetzt. 32. § 32a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro: (768,85 · y + 1 990) · y; 3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro: (278,65 · z + 2 300) · z + 432; 4. von 55 008 Euro an: 0,485 · x 9 872. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits
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durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen." c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,DeutscheMark-Betrag" durch die Angabe ,,Euro-Betrag" ersetzt. 33. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe ,,30 000 DM" jeweils durch die Angabe ,,15 340 EUR" und die Angabe ,,100 000 DM" jeweils durch die Angabe ,,51 130 EUR" ersetzt. 34. § 33a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe ,,14 040 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 188 Euro" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,624 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,1 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,924 Euro" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Angabe ,,2 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 236 Euro" und die Angabe ,,4 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 148 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,3 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 848 Euro" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,624 Euro" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,1 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,924 Euro" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,624 Euro" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,1 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,924 Euro" ersetzt. 35. § 33b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von 25 und 30 von 35 und 40 von 45 und 50 von 55 und 60 von 65 und 70 310 Euro 430 Euro 570 Euro 720 Euro 890 Euro
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 von 75 und 80 von 85 und 90 von 95 und 100 1 060 Euro 1 230 Euro 1 420 Euro. ,,für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist der Jahresarbeitslohn auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um 35 zu erhöhen,". bb) In Nummer 4 wird das Komma gestrichen. cc) Nummer 5 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 8 werden die Angabe ,,17 442 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 946 Euro" und die Angabe ,,53 784 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,27 306 Euro" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 8 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. 44. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,156 Euro", die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,104 Euro" und die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,52 Euro" ersetzt. 45. § 40a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber 325 Euro im Monat nicht übersteigt." c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe ,,22 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,12 Euro" ersetzt. 46. § 40b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 bis 3 die Angabe ,,3 408 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,1 752 Euro" und in Satz 2 die Angabe ,,4 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 148 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 Euro" ersetzt. 47. In § 41a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,1 600 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,800 Euro" und die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. 48. In § 41c Abs. 4 Satz 2 und in § 42d Abs. 5 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 49. In § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird die Angabe ,,zwanzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehn Euro" ersetzt. 50. In § 44 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort ,,Deutsche-MarkBetrag" durch das Wort ,,Euro-Betrag" ersetzt.
Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro." b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,720 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,370 Euro" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,1 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,924 Euro" ersetzt. 36. In § 34f Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,512 Euro" ersetzt. 37. In § 34g Satz 2 wird die Angabe ,,1 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,767 Euro" und die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 534 Euro" ersetzt. 38. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 39. In § 36d Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,51 Euro" ersetzt. 40. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Euro" und die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" und die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. 41. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 4 und in Absatz 5a Satz 4 wird jeweils die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 42. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,108 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,36 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 43. § 39b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 51. In § 45c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 Euro" ersetzt. 52. In § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird die Angabe ,,800 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,410 Euro" ersetzt. 53. In § 50a Abs. 5 Satz 7 Nr. 2 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 54. In § 50c Abs. 9 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 129 Euro" ersetzt. 55. In § 50e Abs. 2 wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 113 Euro" ersetzt. 56. In § 51a Abs. 2a Satz 1 werden die Angabe ,,6 912 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 564 Euro" und die Angabe ,,3 456 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 782 Euro" ersetzt. 57. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen." b) Die Absätze 7, 8, 11, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 25 Satz 2, Abs. 27 und 30 werden aufgehoben. c) Absatz 24a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird Absatz 24b und wie folgt gefasst: ,,(24b) § 10c Abs. 2 Satz 3 ist ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."" d) Absatz 31 wird wie folgt gefasst: ,,(31) § 13a in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet." e) Absatz 32 wird wie folgt gefasst: ,,(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet." f) Absatz 34a wird wie folgt gefasst: ,,(34a) § 17 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist, soweit Anteile an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften veräußert werden, erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden,
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vorgenommen werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist; für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) anzuwenden." g) Absatz 35 wird aufgehoben. h) Absatz 40 wird wie folgt gefasst: ,,(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden 1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428 Euro tritt, und 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt." i) In Absatz 41 wird die Nummer 1 aufgehoben. j) Absatz 42 wird wie folgt gefasst: ,,(42) § 32a Abs. 2 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." k) Absatz 43 wird wie folgt gefasst: ,,(43) § 32a Abs. 3 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." l) Absatz 46 wird wie folgt gefasst: ,,(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden 1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428 Euro tritt, und 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt." m) Die Absätze 47a und 48 werden aufgehoben. n) Absatz 52 wird wie folgt gefasst: ,,(52) § 39b ist anzuwenden 1. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des Zitats ,,§ 32a Abs. 1 bis 3" jeweils das Zitat ,,§ 32a Abs. 1", in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen ,,19,9" und ,,48,5" die Zahlen ,,17" und ,,47" und an die Stelle der Angaben ,,8 946 Euro" und ,,27 306 Euro" die Angaben ,,9 036 Euro" und ,,26 964 Euro" treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,3. die Vorsorgepauschale a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3, b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1;" 2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen ,,19,9" und ,,48,5" die Zahlen ,,15" und ,,43" und an die Stelle der Angaben ,,8 946 Euro" und
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 ,,27 306 Euro" die Angaben ,,9 144 Euro" und ,,26 096 Euro" treten." 1. In § 8 wird die Angabe ,,40 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 500 Euro" ersetzt. 2. In § 29 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 565 Euro" ersetzt. 3. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 4. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,28 403 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,14 543 Euro" ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,14 201 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 271 Euro" ersetzt. 5. In § 70 Satz 1 werden die Angabe ,,800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,410 Euro" und die Angabe ,,1 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,820 Euro" ersetzt. 6. In § 73d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,Deutscher Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 7. § 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." b) Absatz 3e wird wie folgt gefasst: ,,(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 3e wird der neue Absatz 3f.
58. § 55 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,4,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,05 Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,5,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,56 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,1,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,51 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,Lagenvergleichszahl Ausgangsbetrag je Quadratmeter in Euro 1,28 1,79 2,56 3,58 4,09 4,60 5,11 6,39".
bis 21 bis 31 bis 41 bis 51 bis 61 bis 71 bis
20 30 40 50 60 70 100
über 100
d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,1,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,51 Euro" ersetzt. e) In Nummer 5 wird die Angabe ,,5,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,56 Euro" ersetzt. f) In Nummer 6 wird die Angabe ,,0,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,13 Euro" ersetzt. g) In Nummer 7 wird die Angabe ,,0,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,26 Euro" ersetzt. h) In Nummer 8 wird die Angabe ,,0,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,05 Euro" ersetzt. 59. In § 65 Abs. 2 wird die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 60. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 138 Euro, für das dritte Kind 154 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kindergeld für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2 monatlich 16 Euro."
Artikel 3 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,2 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 224 Euro" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Anwendungszeitraum Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) sind erstmals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen."
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:
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Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 565 Euro" ersetzt. 2. In § 24 Satz 1 wird die Angabe ,,7 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 835 Euro" ersetzt. 3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 339 Euro" ersetzt. 4. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." b) Absatz 10a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,,Sätze 1 bis 3" durch die Angabe ,,Sätze 2 bis 4" ersetzt. bb) In Satz 7 wird die Angabe ,,Sätzen 1 bis 3" durch die Angabe ,,Sätzen 2 bis 4" ersetzt. cc) In Satz 8 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt. 5. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Beträge, die nach § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5" durch die Angabe ,,Beträge, die nach § 34 Abs. 10a Satz 6 bis 8" ersetzt.
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen: als Pension als Witwengeld als Waisengeld 38 654 Euro 25 769 Euro 7 731 Euro 15 461 Euro jährlich, jährlich, jährlich für jede Halbwaise, jährlich für jede Vollwaise."
2. In § 4 werden die Angabe ,,1 560 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,797 615 Euro" und die Angabe ,,600 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,306 775 Euro" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Anwendungszeitraum Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden."
Artikel 6 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger (1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen: als Pension als Witwengeld als Waisengeld 25 769 Euro 17 179 Euro 5 154 Euro 10 308 Euro als Sterbegeld 7 669 Euro jährlich, jährlich, jährlich für jede Halbwaise, jährlich für jede Vollwaise, als Gesamtleistung.
a) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe ,,3 672 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 944 Euro" und in Nummer 2 die Angabe ,,1 836 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,972 Euro" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die Angabe ,,306 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,162 Euro" und in Buchstabe b die Angabe ,,153 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,81 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden in Buchstabe a die Angabe ,,71,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,37,80 Euro" und in Buchstabe b die Angabe ,,35,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,18,90 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die Angabe ,,10,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,40 Euro" und in Buchstabe b die Angabe ,,5,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,70 Euro" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Angabe ,,3 672 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 944 Euro" und die Angabe ,,1 836 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,972 Euro" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 8. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden."
2. In § 4 Satz 3 wird die Angabe ,,Pfennigs" durch die Angabe ,,Cents" ersetzt. 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden."
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 000 Euro" ersetzt. 2. In § 9 Nr. 5 Satz 3 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 565 Euro" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,100 Deutsche Mark" wird durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,48 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,24 500 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,7 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 835 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,24 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,12 000 Euro" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. 4. § 19 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 5. In § 29 Abs. 3 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. 7. In § 34 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils in Satz 1 die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der GewerbesteuerDurchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,48 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,24 500 Euro" ersetzt. b) In Nummer 3 Satz 2 sowie in Nummer 4 und 5 wird die Angabe ,,7 500 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,3 835 Euro" ersetzt. 2. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden."
Artikel 9 Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,32 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 500 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,150 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,77 000 Euro" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,120 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 000 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,300 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,154 000 Euro" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2310), der nach Maßgabe des § 21 Abs. 7 Satz 1 anzuwenden ist, wird die Angabe ,,120 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 000 Euro" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 3. In § 9 wird die Angabe ,,120 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 000 Euro" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe ,,120 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 000 Euro" ersetzt. 5. Dem § 21 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2001 beginnt." 1. § 5 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 1 wird die Angabe ,,160 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,81 807 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Angabe ,,160 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,81 807 Euro" und die Angabe ,,320 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,163 614 Euro" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Angabe ,,60 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 678 Euro" und die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 339 Euro" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 556 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 278 Euro" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,1 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,767 Euro" ersetzt. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 113 Euro" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,2 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 227 Euro" ersetzt. c) In Satz 5 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,256 Euro" ersetzt. 4. Dem § 19 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile."
Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1, in § 3 Abs. 2 Satz 1 und in § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 3. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort ,,Pfennigbeträge" durch das Wort ,,Centbeträge" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 durchzuführen. Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998)." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 7 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2001 endende Feststellungszeiträume anzuwenden."
Artikel 12 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 556 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,614 Euro" ersetzt. c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,4 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 045 Euro" ersetzt. 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 556 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe ,,40 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,20 452 Euro" ersetzt.
Artikel 11 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 000 Euro" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. 7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe ,,32 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 620 Euro" und die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 000 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 000 Euro" und die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 9. In § 23a Abs. 2 wird die Angabe ,,60 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 678 Euro" ersetzt. 10. In § 25a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt.
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden."
Artikel 13 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 3. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt.
Artikel 14 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. In § 1a Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,25 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,12 500 Euro" ersetzt. 2. In § 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,200 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 000 Euro" ersetzt. 3. § 4 Nr. 6 Buchstabe b wird aufgehoben. 4. In § 16 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,12 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 136 Euro" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,512 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe ,,12 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 136 Euro" ersetzt. c) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 4 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" ersetzt. 6. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,400 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 000 Euro" ersetzt. 11. In § 26a Abs. 2 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt.
Artikel 15 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 wird die Angabe ,,8,67 Pfennig" durch die Angabe ,,4,43 Cent" ersetzt. 2. In § 33 Satz 1 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 3. § 44 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,12 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 000 Euro" ersetzt. 4. In § 53 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 5. In § 61 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Euro", in Satz 3 die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" und in Satz 4 die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" und die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 6. In § 69 Abs. 3 wird die Angabe ,,120 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,61 356 Euro" ersetzt. 4. § 152 wird wie folgt gefasst: ,,§ 152 Anwendung des Gesetzes
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Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder
Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780) wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird der Abkürzung der Verordnung in der Klammer folgende Kurzbezeichnung vorangestellt: ,,Umsatzsteuererstattungsverordnung ". 2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 200 Euro" ersetzt.
(1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals zum 1. Januar 2002 anzuwenden. (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 49, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort." 5. In den Anlagen 9 und 9a zum Bewertungsgesetz werden die Wörter ,,einer Deutschen Mark" jeweils durch die Wörter ,,einem Euro" ersetzt.
Artikel 18 Änderungen von Verordnungen zum Bewertungsgesetz
1. § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967 (BGBl. I S. 805, 1184) wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort." 2. § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes vom 11. August 1967 (BGBl. I S. 906) wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort." 3. § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966 (BGBl. I S. 553), die durch die Verordnung vom 25. Februar 1970 (BGBl. I S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort."
Artikel 17 Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,in Deutscher Mark oder in einer ausländischen Währung" gestrichen. 2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche Mark, abweicht." 3. § 30 wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Abrundung Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet."
Artikel 19 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. b) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 300 Euro" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro." 6. In § 18 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,300 Euro" ersetzt. 7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro 52 000 256 000 512 000 5 113 000 12 783 000 25 565 000 über 25 565 000 Vomhundertsatz in der Steuerklasse I II III 7 11 15 19 23 27 30 12 17 22 27 32 37 40 17 23 29 35 41 47 50".
2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die Angabe ,,80 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,41 000 Euro" und in Buchstabe b und c die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,10 300 Euro" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe ,,80 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,41 000 Euro" ersetzt. c) In Nummer 9 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 200 Euro" ersetzt. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,500 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,256 000 Euro" ersetzt. b) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,52 000 Euro" ersetzt. 4. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Freibeträge (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb 1. des Ehegatten in Höhe von 307 000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205 000 Euro; 3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51 200 Euro; 4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10 300 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5 200 Euro. (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1 100 Euro." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,256 000 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt: 1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro; 2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro; 3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro; 4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro;
8. In § 19a Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,52 000 Euro" ersetzt. 9. In § 20 Abs. 7 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. 10. In § 22 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 11. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht."
Artikel 20 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 200 Euro" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 200 Euro" ersetzt. 3. In § 7 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,5 200 Euro" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,5 200 Euro" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Anwendung der Verordnung Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht." 6. In Muster 1, 2, 5 und 6 wird jeweils die Angabe ,,DM" durch die Angabe ,,EUR" ersetzt.
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1. In § 64 Abs. 3 wird die Angabe ,,60 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 678 Euro" ersetzt. 2. In § 67a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,60 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 678 Euro" ersetzt. 3. In § 115 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzig Euro" ersetzt. 4. § 141 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,260 000 Euro" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,40 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 500 Euro" ersetzt. c) In Nummer 4 und 5 wird die Angabe ,,48 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. 5. In § 152 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 6. § 156 wird wie folgt gefasst: ,,§ 156
Artikel 21 Änderung des Grundsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,75 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,38 346,89 Euro" ersetzt. 2. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzig Euro" ersetzt. 3. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe ,,zwanzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehn Euro" ersetzt. 4. In § 28 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe ,,dreißig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzehn Euro" und in Nummer 2 die Angabe ,,sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,dreißig Euro" ersetzt. 5. In § 38 wird die Jahreszahl ,,2000" durch die Jahreszahl ,,2002" ersetzt. 6. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden in Buchstabe a die Angabe ,,2 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 Euro", in Buchstabe b die Angabe ,,1,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,75 Cent" und in Buchstabe c die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Deutsche Pfennige" durch die Angabe ,,Cent" ersetzt.
Absehen von Steuerfestsetzung (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt; der zu bestimmende Betrag darf 10 Euro nicht überschreiten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft. (2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen." 7. § 238 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet." 8. § 239 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen." 9. § 240 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag."
Artikel 22 Änderung der Grundsteuerdurchführungsverordnung
In § 29 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733) wird die Angabe ,,30 000 RM" jeweils durch die Angabe ,,15 338,76 Euro" ersetzt.
Artikel 23 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: ,,§ 4 Mitteilungsverordnung § 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf im Kalenderjahr 2002 geleistete Zahlungen anzuwenden." 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen." 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ,,§ 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung (1) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) sind auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 2 weiter anwendbar. (2) § 8 Abs. 1 Satz 1 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf Zinsen letztmals anzuwenden, wenn die Zinsen vor dem 1. Januar 2002 festgesetzt werden." 5. Dem § 15 wird folgender Absatz 10 angefügt:
10. § 275 wird wie folgt gefasst: ,,§ 275 Abrundung Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch zehn Cent teilbaren Betrag aufoder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt." 11. In § 329 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 12. In § 339 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,, ; sie beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark" gestrichen. 13. In § 341 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,dreißig Euro" ersetzt. 14. § 343 wird aufgehoben. 15. In § 344 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,eine Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,50 Euro" ersetzt. 16. In § 378 Abs. 2 wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 17. In § 379 Abs. 4 wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. 18. In § 380 Abs. 2 wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. 19. In § 381 Abs. 2 wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. 20. In § 382 Abs. 3 wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. 21. In § 383 Abs. 2 wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt.
,,(10) § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 Nr. 7 und 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2001 festgesetzt werden." 6. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist."
,,(5) § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung von Artikel 23 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt erstmals für Säumniszuschläge, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen."
Artikel 25 Änderung der Mitteilungsverordnung
In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 500 Euro" ersetzt.
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Artikel 26 Kleinbetragsverordnung (KBV)
§1 Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen (1) Festsetzungen der 1. Einkommensteuer, 2. Körperschaftsteuer, 3. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), 4. Grunderwerbsteuer sowie 5. der Rennwett- und Lotteriesteuer werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer verbleibende Steuerschuld zu vergleichen. (2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer mindestens 10 Euro beträgt. Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind. (3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Festsetzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entsprechend. §2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt. §3 Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften (1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen. (2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen. §4 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Investitions- oder Eigenheimzulage Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden nur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro ändert.
§5 Rückforderung von Wohnungsbauprämien Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt. §6 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.
Artikel 27 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. § 3b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4, 6 und 7 werden die Angabe ,,600 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,306,78 Euro", die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,613,55 Euro", die Angabe ,,250 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,127,82 Euro" und die Angabe ,,500 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,255,65 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,511,29 Euro" und die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255,65 Euro" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,3,60 DM" durch die Angabe ,,1,84 EUR" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Angabe ,,10,00 DM" durch die Angabe ,,5,11 EUR", die Angabe ,,27,00 DM" durch die Angabe ,,13,80 EUR", die Angabe ,,13,20 DM" durch die Angabe ,,6,75 EUR" und die Angabe ,,30,20 DM" durch die Angabe ,,15,44 EUR" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Angabe ,,12,00 DM" durch die Angabe ,,6,14 EUR", die Angabe ,,29,00 DM" durch die Angabe ,,14,83 EUR", die Angabe ,,14,40 DM" durch die Angabe ,,7,36 EUR" und die Angabe ,,31,40 DM" durch die Angabe ,,16,05 EUR" ersetzt. ccc) In Buchstabe c werden die Angabe ,,13,20 DM" durch die Angabe ,,6,75 EUR", die Angabe ,,37,10 DM" durch die Angabe ,,18,97 EUR", die Angabe ,,21,20 DM"
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 durch die Angabe ,,10,84 EUR", die Angabe ,,45,10 DM" durch die Angabe ,,23,06 EUR", die Angabe ,,29,60 DM" durch die Angabe ,,15,13 EUR" und die Angabe ,,53,50 DM" durch die Angabe ,,27,35 EUR" ersetzt. ddd) In Buchstabe d werden die Angabe ,,21,60 DM" durch die Angabe ,,11,04 EUR", die Angabe ,,45,50 DM" durch die Angabe ,,23,26 EUR", die Angabe ,,29,60 DM" durch die Angabe ,,15,13 EUR", die Angabe ,,53,50 DM" durch die Angabe ,,27,35 EUR", die Angabe ,,41,20 DM" durch die Angabe ,,21,07 EUR" und die Angabe ,,65,10 DM" durch die Angabe ,,33,29 EUR" ersetzt. eee) In Buchstabe e werden die Angabe ,,33,20 DM" durch die Angabe ,,16,97 EUR", die Angabe ,,57,10 DM" durch die Angabe ,,29,19 EUR", die Angabe ,,41,20 DM" durch die Angabe ,,21,07 EUR", die Angabe ,,65,10 DM" durch die Angabe ,,33,29 EUR", die Angabe ,,49,60 DM" durch die Angabe ,,25,36 EUR" und die Angabe ,,73,50 DM" durch die Angabe ,,37,58 EUR" ersetzt. fff) In Buchstabe f werden die Angabe ,,41,60 DM" durch die Angabe ,,21,27 EUR", die Angabe ,,65,50 DM" durch die Angabe ,,33,49 EUR", die Angabe ,,49,60 DM" durch die Angabe ,,25,36 EUR" und die Angabe ,,73,50 DM" durch die Angabe ,,37,58 EUR" ersetzt. b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 022,58 EUR, c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, 6,42 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 533,88 EUR, d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg über 2 000 kg bis zu 3 000 kg über 3 000 kg bis zu 4 000 kg über 4 000 kg bis zu 5 000 kg über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 11,25 EUR, 12,02 EUR, 12,78 EUR, 13,55 EUR, 14,32 EUR,
cc) In Nummer 3 werden die Angabe ,,22,00 DM" durch die Angabe ,,11,25 EUR", die Angabe ,,23,50 DM" durch die Angabe ,,12,02 EUR" und die Angabe ,,25,00 DM" durch die Angabe ,,12,78 EUR" ersetzt. dd) Nummer 4 Buchstabe a bis d werden wie folgt gefasst: ,,a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg 15,77 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68 EUR,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 789,52 EUR." ee) In Nummer 5 werden die Angabe ,,14,60 DM" durch die Angabe ,,7,46 EUR" und die Angabe ,,1 750 DM" durch die Angabe ,,894,76 EUR" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,1 DM" durch die Angabe ,,0,51 EUR" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Angabe ,,3 DM" durch die Angabe ,,1,53 EUR", die Angabe ,,9 DM" durch die Angabe ,,4,60 EUR" und die Angabe ,,12 DM" durch die Angabe ,,6,14 EUR" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Angabe ,,2 DM" durch die Angabe ,,1,02 EUR", die Angabe ,,4 DM" durch die Angabe ,,2,05 EUR" und die Angabe ,,6 DM" durch die Angabe ,,3,07 EUR" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,90 DM" durch die Angabe ,,46,02 EUR" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,375 DM" durch die Angabe ,,191,73 EUR" ersetzt. 3. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers 1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt, 373,24 EUR, 2. mehr als 10 000 kg, aber nicht mehr als 12 000 kg beträgt, 447,89 EUR, 3. mehr als 12 000 kg, aber nicht mehr als 14 000 kg beträgt, 522,54 EUR, 4. mehr als 14 000 kg, aber nicht mehr als 16 000 kg beträgt, 597,19 EUR, 5. mehr als 16 000 kg, aber nicht mehr als 18 000 kg beträgt, 671,84 EUR, 6. mehr als 18 000 kg beträgt, 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" und die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 894,76 EUR."
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5. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt.
Artikel 28 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
In § 8 Satz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1144), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998) geändert worden ist, wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt.
Artikel 29 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nr. 9 Satz 1 wird die Angabe ,,7 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 000 Euro" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 3. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,20 Pfennig für je 1 000 Deutsche Mark der Versicherungssumme oder einen Teil davon" durch die Angabe ,,0,2 vom Tausend der Versicherungssumme" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt.
Artikel 30 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
In § 5 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 28) wird die Angabe ,,7 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 000 Euro" ersetzt.
Artikel 31 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 wird das Wort ,,ausländischer" durch das Wort ,,anderer" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,2 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 200 Euro" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Artikel 32 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 2. In § 2a Satz 1 werden die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 600 Euro" und die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 200 Euro" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,512 Euro" und die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 024 Euro" ersetzt. 4. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden."
b) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. 3. In § 9 Satz 2 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünf Euro" ersetzt. 4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden."
Artikel 35 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 2. In § 7 wird die Angabe ,,31. März 1980" durch die Angabe ,,31. Dezember 2001" ersetzt.
Artikel 33 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2647), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 wird jeweils die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 Euro" und die Angabe ,,75 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,39 Euro" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,35 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,17 900 Euro" und die Angabe ,,70 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,35 800 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,408 Euro" und die Angabe ,,936 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,480 Euro" ersetzt.
Artikel 36 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 32 und 34 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 37 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 3, 5, 8, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 28, 30 und 34 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung, der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatzsteuererstattungsverordnung, der Verordnungen zum Bewertungsgesetz, der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, der Grundsteuerdurchführungsverordnung, der Mitteilungsverordnung, der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung, der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung, der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes und die Kleinbetragsverordnung insgesamt können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 34 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Deutsche-MarkBetrag" durch das Wort ,,Euro-Betrag" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
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Artikel 38 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), außer Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe f (§ 52 Abs. 34a) und Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b (§ 34 Abs. 10a) und Nr. 5 (§ 36) treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer