Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 58 vom 27.12.2000  - Seite 1850 bis 1856 - Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999

707-6-1-6/1707-6-1-6610-1-7611-1611-4-4610-1-3610-1-4600-1611-1-29611-1611-4-4
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Vom 20. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Steuersenkungsgesetzes Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 1 c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,". bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,". bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Gesonderte Feststellung Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 5 Abs. 3 aufzunehmen." 4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Artikel 1 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. b) In § 2 Abs. 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: ,,Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die 1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind, 2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der ,,Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2) erhalten haben und 3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der ,,Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,abgeschlossenen" durch das Wort ,,begonnenen" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-Ost) und in den Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören, nur anzuwenden 1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder 2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 abschließt." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Investitionszulage 20 vom Hundert beträgt." d) In § 10 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Fünfjahreszeitraums ein Dreijahreszeitraum tritt. Nummer 5 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 begonnen worden sind." e) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzuwenden, die für nach dem 31. Dezember 1999 endende Wirtschaftsjahre beantragt werden." f) Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden sind." 1851 6. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst: ,,5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),". 7. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3 angefügt: ,,Randgebiet sind die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte: Im Land Mecklenburg-Vorpommern: Landkreis Ostvorpommern, Landkreis UeckerRandow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund, im Land Brandenburg: Landkreis Uckermark, Landkreis Barnim (mit Ausnahme der Gemeinden Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick), Landkreis Märkisch-Oderland (mit Ausnahme der Gemeinden Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, FredersdorfVogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin, Wesendahl), Landkreis Oder-Spree (mit Ausnahme der Gemeinden Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf), Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus, im Freistaat Sachsen: Kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden, im Freistaat Thüringen: Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz." 8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende Anlage 3 zu § 10 Abs. 3 und 4 angefügt: ,,Die Arbeitsmarktregion Berlin sind das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg: Im Landkreis Barnim: Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen 1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 dorf, Stadt Ludwigsfelde, Mahlow, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Osdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schönhagen, Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen." Artikel 2 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend a) bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, b) bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes und c) bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung, für die Festsetzung der Eigenheimzulage oder für die Festsetzung der Investitionszulage von Bedeutung ist." Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 40 eingefügt: ,,40. die Hälfte a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören. Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist, b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick, im Landkreis Dahme-Spreewald: Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgenbrodt, Eichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Grussow, Kablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde, Motzen, Niederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schulzendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld), Waßmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen, im Landkreis Havelland: Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Buchow-Karpzow, Dallgow-Döberitz, Elstal, Etzin, Falkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld, Hoppenrade, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Prort, Retzow, Ribbeck, Schönwalde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wansdorf, Wustermark, Zachow, Zeestow, im Landkreis Märkisch-Oderland: Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin, Wesendahl, im Landkreis Oberhavel: Bärenklau, Beetz, Birkenwerder, Bötzow, Flatow, Freienhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nordbahn, Groß-Ziethen, Stadt Henningsdorf, Hohen Neuendorf, Hohenbruch, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz, Malz, Marwitz, Mühlenbeck, Nassenheide, Neuendorf, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow, Schmachtenhagen, Schönfließ, Schwante, Sommerfeld, Staffelde, Stope, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlendorf, Zühlsdorf, im Landkreis Oder-Spree: Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf, Kreisfreie Stadt Potsdam, im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Buchholz bei Beelitz, Busendorf, Caputh, Deetz, Derwitz, Elsholz, Fahlhorst, Fahrland, Ferch, Fichtenwalde, Fresdorf, Geltow, Glindow, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Güterfelde, Kemnitz, Kleinmachnow, Krielow, Langerwisch, Marquardt, Milchendorf, Neu Fahrland, Nudow, Philippsthal, Phöben, Plötzin, Reesdorf, Rieben, Saarmund, Salzbrunn, Satzkorn, Schäpe, Schenkenhorst, Schlunkendorf, Schmergow, Seddiner See, Seeburg, Sputendorf, Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt Werder (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, Wittbrietzen, Zauchwitz, im Landkreis Teltow-Fläming: Ahrensdorf, Blankenfelde, Dahlewitz, Diedersdorf, Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schulzendorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüders- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwenden, c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzuwenden, d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9, e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2, f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2, i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen, j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3 gilt nicht, wenn a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfindet oder b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen. Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kredit- 1853 wesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens." b) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 45 eingefügt: ,,45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;". 2. § 3c wird wie folgt gefasst: ,,§ 3c Anteilige Abzüge (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4." 3. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),". 4. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben." 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 (4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht 1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind oder 2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erworben worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der in Satz 1 genannten Anteile stattfindet oder 2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist zurückzuführen. (5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, gelten 5 vom Hundert als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Bezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1 bis 3 im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zugerechnet werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge oder Gewinne entsprechend, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden. (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens." Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 58 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt: ,, ; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,". 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) § 3 Nr. 45 ist erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden." b) Absatz 23 wird wie folgt gefasst: ,,(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist erstmals bei Rücklagen nach § 7g Abs. 7 anzuwenden, die im nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahr gebildet werden." c) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a eingefügt: ,,(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren Anteile sich die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte beziehen, entstehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist." Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes § 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. (2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, aus der Auflösung oder der Herabsetzung ihres Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts außer Ansatz. Das gilt nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage. (3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten Anteils oder durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 2. Dem § 64 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt werden: 1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, 2. Totalisatorbetriebe, 3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste." 3. § 68 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,". Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden." 2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt: ,,§ 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe § 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden." 3. Der bisherige § 1b wird § 1c. 4. Der bisherige § 1c wird aufgehoben. Artikel 11 5. § 1e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1e Zweckbetriebe". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. c) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: ,,(1) § 68 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." Inkrafttreten Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 8 Änderung der Steuersenkungsgesetzes Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 1855 In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 13 angefügt: ,,13. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer." Das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nr. 2, 3, 8 und 40 Buchstabe j wird gestrichen. 2. Artikel 3 Nr. 5 wird gestrichen. Artikel 9 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 3 bis 7 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und der durch Artikel 2 dieses Gesetzes geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und d (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3) sowie Nr. 7 (Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3) treten vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b und c (§ 10 Abs. 3 und 4) sowie Nr. 8 (Anlage 3 zu § 10 Abs. 3 und 4) treten vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die Genehmigungen werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. (3) Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 4 und 5 Buchstabe c und Artikel 4 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. 1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel