Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 29 vom 27.06.2001  - Seite 1206 bis 1214 - Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)

310-4/4310-4201-3250-1251-1302-2303-8303-13310-2310-4-3310-4-6310-4-7310-14312-2315-11317-1319-101320-1320-1-1330-1340-1350-1360-1361-1362-2365-1368-1400-2420-1423-5-2424-5-157-1610-1-3860-8
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz ­ ZustRG) Vom 25. Juni 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. § 133 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 198)" durch die Angabe ,,(§ 195)" ersetzt. 2. Der Zweite Titel im Dritten Abschnitt des Ersten Buches wird durch folgenden neuen Titel 2 ersetzt: ,,Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen § 166 Zustellung (1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Schriftstücke, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist. § 167 Rückwirkung der Zustellung Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 175 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht. § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. § 170 Zustellung an Vertreter (1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter. (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen. § 171 Zustellung an Bevollmächtigte An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte (1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug. (2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat. § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat. § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene schriftliche Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. (2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis ,,Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Schriftstück zur Übermittlung aufgegeben hat. Das Empfangsbekenntnis kann durch Telekopie oder schriftlich übermittelt werden. (3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Das Empfangsbekenntnis kann als elektronisches Dokument, durch Fernkopie oder schriftlich erteilt werden. Wird es als elektronisches Dokument erteilt, genügt an Stelle der Unterschrift die Angabe des Namens des Adressaten. § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein 1207 Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. § 176 Zustellungsauftrag (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181. § 177 Ort der Zustellung Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden 1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, 2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, 3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. (2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist. § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt. § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt 1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. (3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten. § 183 Zustellung im Ausland (1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt 1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, 2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes, die in diesem Staat residiert, oder 3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört. (2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach den Nummern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. (3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) bleiben unberührt. Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1348/2000 ist unbeschadet weitergehender Bedingungen des jeweiligen Empfangsmitgliedstaates nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post (1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. (2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung (1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück 1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder 2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niedergelegt werden. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. (2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden. § 182 Zustellungsurkunde (1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, 2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, 3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, 4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, 5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, 6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, 7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 § 185 Öffentliche Zustellung Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, 2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder 3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung (1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen 1. die Person, für die zugestellt wird, 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, 3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie 4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. (3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde. § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen. § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1209 Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. § 190 Einheitliche Zustellungsvordrucke Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Vordrucke einzuführen. Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien § 191 Zustellung Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben. § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. (2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. (3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Gechäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. § 193 Ausführung der Zustellung (1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Vordruck die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken. (2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt. 1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 7. In § 497 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 270 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 270 Satz 2" ersetzt. 8. § 647 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 270 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 167" ersetzt. 9. § 693 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 10. In § 699 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe ,,der Vollstreckungsbescheid" durch die Angabe ,,die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. 11. Dem § 758a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr." 12. In § 763 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,unter entsprechender Anwendung der §§ 181 bis 186" gestrichen. (3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. § 194 Zustellungsauftrag (1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde. (2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück. § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt (1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das zu übergebende Schriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 entsprechend. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 174 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen." 3. § 244 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei." 4. In § 262 wird die Angabe ,,§ 207" durch die Angabe ,,§ 167" ersetzt. 5. § 270 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. 6. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. Artikel 2 Änderung weiterer Vorschriften (1) Das Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe ,,§§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 177 bis 181" ersetzt. 2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter ,,oder des Vorsitzenden des Gerichts" gestrichen. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 6. § 15 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeichnungsberechtigten Beamten angeordnet." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 (2) In § 41 Satz 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1561) geändert worden ist, werden das Wort ,,finden" durch das Wort ,,findet" und die Angabe ,,§§ 174, 175" durch die Angabe ,,§ 184" ersetzt. (3) In § 197 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, werden das Wort ,,finden" durch das Wort ,,findet" und die Angabe ,,§§ 174, 175" durch die Angabe ,,§ 184" ersetzt. (4) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert: 1. § 20 Nr. 7 wird aufgehoben. 2. § 23 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben. (5) § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§§ 198, 212a" durch die Angabe ,,§§ 174, 195" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird die Angabe ,,§§ 175, 192, 213" durch die Angabe ,,§ 184" ersetzt. (6) In § 62 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 212b Satz 2" durch die Angabe ,,§ 173 Satz 2 und 3" ersetzt. (7) Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 210a" durch die Angabe ,,§ 172 Abs. 2" ersetzt. 2. In § 25 wird die Angabe ,,§ 170 Abs. 2, § 183 Abs. 2, §§ 198, 212a," durch die Angabe ,,§ 169 Abs. 2, §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195," ersetzt. (8) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 212a" durch die Angabe ,,§ 174 Abs. 1" ersetzt. 1211 (9) In § 10 Abs. 1 Satz 2 der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) werden die Angabe ,,§ 181" durch die Angabe ,,§ 178" und die Angabe ,,§ 186" durch die Angabe ,,§ 179" ersetzt. (10) In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) wird die Angabe ,,§ 212a" durch die Angabe ,,§ 174 Abs. 1" ersetzt. (11) In § 6 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 203" durch die Angabe ,,§ 185" ersetzt. (12) § 37 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8e des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. (13) § 88 Abs. 2 Buchstabe a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden;". (14) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 270 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 167" ersetzt. (15) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 175, 192, 213" durch die Angabe ,,§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2" ersetzt. 2. In § 32 Abs. 3 werden Satz 2 und Satz 3 aufgehoben. (16) § 50 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden." 2. Absatz 3 wird aufgehoben. 1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 d) In Nummer 9002 wird die Angabe ,,§§ 211, 212 ZPO" durch die Angabe ,,§ 168 Abs. 1 ZPO" ersetzt. (21) § 137 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Entgelte für a) Zustellungen mit Zustellungsurkunde, b) Einschreiben mit Rückschein." 2. In Nummer 3 wird die Angabe ,,§§ 211, 212" durch die Angabe ,,§ 168 Abs. 1" ersetzt. (22) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 wird die Angabe ,,(§ 188 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung)" durch die Angabe ,,(§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)" ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Vorbemerkung zu Abschnitt 1 wird die Angabe ,,(§ 189 Abs. 2 ZPO)" gestrichen. b) In Nummer 102 wird die Angabe ,,(§ 170 Abs. 2 ZPO)" durch die Angabe ,,(§ 192 Abs. 2 ZPO)" ersetzt. c) In Nummer 700 wird Absatz 2 Nr. 3 der Anmerkung aufgehoben. (23) § 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 wird die Angabe ,,(§§ 208 bis 213 daselbst)" gestrichen. 2. In Satz 3 wird die Angabe ,,(§§ 188, 202, 204 daselbst)" gestrichen. (24) In § 37 Nr. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Zulassung einer Zustellung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag (§ 188 der Zivilprozessordnung)," gestrichen. (25) In § 132 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wörter ,,einer Ladung" gestrichen. (16a) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2001 (BGBl. I S. 363) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 212a" durch die Angabe ,,§ 174 Abs. 1" ersetzt. (17) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen." 2. In § 85 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes." (18) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. In § 56 Abs. 2 werden die Wörter ,,des Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Wörter ,,der Zivilprozessordnung" ersetzt. 2. In § 73 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes." (19) In § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442) werden die Wörter ,,des Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Wörter ,,der Zivilprozessordnung" ersetzt. (20) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird in Teil 1, Gliederungsabschnitt VI. die Angabe ,,Zustellungsersuchen," gestrichen. b) In der Überschrift des Teils 1, Gliederungsabschnitt VI. wird die Angabe ,,Zustellungsersuchen," gestrichen. c) Die Nummern 1655 und 1656 werden aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 (26) § 127 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,und dem Patentgericht" gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." c) In Nummer 4 werden die Wörter ,,oder beim Patentgericht" gestrichen. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung." (27) § 94 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,und dem Patentgericht" gestrichen. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,oder beim Patentgericht" gestrichen. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung." (28) In § 165 Abs. 3 Satz 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 § 29 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 175, 192, 213" durch die Angabe ,,§ 184" ersetzt. (29) Artikel 4c des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 1213 (BGBl. 1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Zustellungen an Angehörige von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges müssen in der in Artikel 32 Abs. 2 des Zusatzabkommens vorgesehenen schriftlichen Anzeige bezeichnet werden 1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses, 2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag, 3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung, 4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, 5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung." 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 205 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" ersetzt. (30) In § 289 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 188 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 758a Abs. 4 Satz 2" ersetzt. (31) In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 212b Satz 2" durch die Angabe ,,§ 173 Satz 2 und 3" ersetzt. Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 Abs. 8 bis 10 und 16a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. Juni 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin