330-1/2330-1360-1860-3860-52032-1242-1253-1254-18251-10822-138252-48253-185-3826-30-3368-1360-2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG)
Vom 17. August 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Erster Teil Gerichtsverfassung §§ Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt Landessozialgerichte Bundessozialgericht 1 bis 6 7 bis 27 28 bis 35 38 bis 50 51 bis 59
Zweiter Abschnitt Rechtsmittel Erster Unterabschnitt Zweiter Unterabschnitt Dritter Unterabschnitt Dritter Abschnitt Berufung Revision Beschwerde 143 bis 159 160 bis 171 172 bis 178
Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften 179 bis 182a Kosten und Vollstreckung Kosten Vollstreckung Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften 183 bis 197a 198 bis 201
Vierter Abschnitt Erster Unterabschnitt Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Abschnitt Sozialgerichte Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
202 bis 219".
Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit Zweiter Teil Verfahren Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt Zweiter Unterabschnitt Dritter Unterabschnitt Vierter Unterabschnitt Fünfter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften Allgemeine Vorschriften Beweissicherungsverfahren Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz Verfahren im ersten Rechtszug Urteile und Beschlüsse
2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt.
3. § 9 Abs. 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt." 60 bis 75 4. § 10 wird wie folgt geändert: 76 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet."
77 bis 86b 87 bis 122 123 bis 142
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden." 5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,zuständigen obersten Landesbehörde" durch die Wörter ,,nach Landesrecht zuständigen Stelle" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter ,,dem sozialen Entschädigungsrecht" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter ,,der Arbeitsförderung" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden." 7. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.
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(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen. (4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je besonders festzusetzen. (5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht zu nehmen. (6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten zu berufen." 8. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten von den Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis der Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt. (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt. (3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern aufgestellt. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 (2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar." 13. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt." 14. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kassenarztrechts" durch das Wort ,,Vertragsarztrechts" ersetzt. 15. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,fünf" ersetzt. 16. § 38 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen." 17. In § 40 Satz 2 wird das Wort ,,Kassenarztrechts" durch das Wort ,,Vertragsarztrechts" ersetzt. 18. § 41 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter ,,dem sozialen Entschädigungsrecht" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Kassenarztrechts" durch das Wort ,,Vertragsarztrechts" und die Wörter ,,Kassenärzte (Kassenzahnärzte)" durch die Wörter ,,Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten" ersetzt. 19. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" sowie das Wort ,,vier" durch das Wort ,,fünf" ersetzt und folgende Sätze angefügt: ,,Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung." 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter ,,der Arbeitsförderung" ersetzt. b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,3. Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde; ,,4. Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist sowie leitende Angestellte;". bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind." 10. In § 17 Abs. 4 wird das Wort ,,Kassenarztrechts" durch das Wort ,,Vertragsarztrechts" ersetzt. 11. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,acht" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. 12. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 (1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Er kann von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann." 20. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,Arbeitslosenversicherung" durch das Wort ,,Arbeitsförderung" und die Angabe ,,§ 14 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kassenarztrechts" durch das Wort ,,Vertragsarztrechts" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen." 21. In § 47 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,fünf" ersetzt. 22. § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, 2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, 3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit, 5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, 6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, 7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
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8. die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen, 9. die im Zusammenhang mit den im Dritten und Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), geregelten Aufgaben der Hauptzollämter entstehen, 10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Die §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend." 23. § 53 wird aufgehoben. 24. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter ,,des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Ausland" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Angabe ,,§ 51 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt und die Wörter ,,und in Angelegenheiten nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen. 25. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe ,,des § 51 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter ,,der gesetzlichen Krankenversicherung", die Wörter ,,Kassenarztzulassung (Kassenzahnarztzulassung)" durch die Wörter ,,Zulassungen nach Vertragsarztrecht", die Wörter ,,Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle)" durch die Wörter ,,der Vertragsarztsitz, der Vertragszahnarztsitz oder der Psychotherapeutensitz" und das Wort ,,Kassenarztrechts" durch das Wort ,,Vertragsarztrechts" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde betreffen, gilt § 57 Abs. 1." 26. In § 63 Abs. 1 werden die Wörter ,,sowie Terminbestimmungen und Ladungen" gestrichen und folgender Satz angefügt: ,,Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 32. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Versicherungsträger" werden die Wörter ,,oder einer seiner Verbände" eingefügt. 33. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate." 34. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 35. Nach § 86 werden folgende §§ 86a und 86b eingefügt: ,,§ 86a
27. § 70 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen." 28. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten." 29. § 73 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind." 30. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter ,,des sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter ,,des sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen." d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter ,,des sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt. 31. Die Überschrift vor § 77 wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt. Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz".
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, 2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, 3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, 4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, 5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend. § 86b (1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben. (2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig. (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss." 36. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate." 37. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter ,,in Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit eine Frist von einem Monat, im übrigen" gestrichen. 38. § 97 wird aufgehoben. 39. § 102 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen." 42. § 130 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
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40. In § 109 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Versicherten," die Wörter ,,des Behinderten," eingefügt. 41. Dem § 120 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Versendung von Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt."
,,(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist." 43. § 134 wird wie folgt gefasst: ,,§ 134 (1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit. (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben." 44. § 135 wird wie folgt gefasst: ,,§ 135 Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen." 45. In § 136 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Stand oder Gewerbe," gestrichen. 46. In § 137 werden die Wörter ,,in der Form des Prägesiegels" gestrichen. 47. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, 2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben." 48. § 142 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 55. § 166 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Prozessbevollmächtigte sind die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind." 56. In § 168 Satz 2 werden die Wörter ,,der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter ,,des sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt. 57. In § 173 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird." 58. § 180 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kriegsopferversorgung" durch die Wörter ,,nach dem sozialen Entschädigungsrecht" ersetzt. b) Absatz 6 wird gestrichen. 59. In § 181 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 4 bis 6" durch die Angabe ,,Abs. 4 und 5" ersetzt. 60. In § 182 Abs. 2 werden die Wörter ,,der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter ,,nach dem sozialen Entschädigungsrecht" ersetzt. 61. § 183 wird wie folgt gefasst: ,,§ 183 Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 und § 192 bleiben unberührt." 62. § 184 wird wie folgt gefasst: ,,§184 (1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist." 49. In § 144 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort ,,Bundessozialgerichts" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort ,,Bundes" werden die Wörter ,,oder des Bundesverfassungsgerichts" eingefügt. 50. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen." bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Sozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig." c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Wird der Beschwerde abgeholfen oder" gestrichen. 51. § 154 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt." 52. § 155 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2." 53. § 156 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus." 54. § 160a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt hinter dem Wort ,,Beschluss" durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 169 gilt entsprechend." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 (2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren vor den Sozialgerichten auf vor den Landessozialgerichten auf vor dem Bundessozialgericht auf festgesetzt. (3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend." 63. In § 187 werden die Wörter ,,Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts" durch die Wörter ,,nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige" ersetzt. 64. In § 189 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts" durch die Wörter ,,nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen" ersetzt. 65. § 192 wird wie folgt gefasst: ,,§ 192 (1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder 2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden." 66. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts" durch die Wörter ,,in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 67. In § 197 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 104 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt. 68. Nach § 197 wird folgender § 197a eingefügt: ,,§ 197a (1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Per70. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird eingefügt: ,,2. aus einstweiligen Anordnungen,". 150 Euro, 225 Euro, 300 Euro
2151
sonen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. (2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten." 69. In § 198 Abs. 2 werden das Komma und die Wörter ,,den Arrest und die einstweilige Verfügung" gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 71. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt: ,,§ 206 Soweit dieses Gesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für die in § 51 Abs. 4 genannten Streitigkeiten." 72. In § 219 werden die Wörter ,,Berlin, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein" gestrichen.
Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe c wird eingefügt: ,,d) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist,". b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Finanzgerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit" ersetzt.
2152
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, so ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 zu bestimmen." 6. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verwaltungs-" ein Komma und das Wort ,,Sozial-" eingefügt. 7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: aa) Nach der Gliederung zu Teil 3 wird folgender Gliederungsteil eingefügt: ,,Teil 4 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Prozessverfahren Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 86b SGG Verfahren zur Sicherung des Beweises, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits Beschwerdeverfahren".
3. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit".
4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Verwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit" durch die Wörter ,,Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit" ersetzt. c) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,500 000 Euro" die Wörter ,,und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2,5 Millionen Euro" eingefügt. d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2,5 Millionen Euro angenommen werden."
III. III. III. IV.
bb) Die Gliederung zu den bisherigen Teilen 4 und 5 wird durch folgenden Gliederungsteil ersetzt: ,,Teil 5 Besondere Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger III. Insolvenzverfahren, schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren III. Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit". b) Nach Teil 3 wird folgender Teil 4 eingefügt:
5. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,sowie" wird gestrichen und nach den Wörtern ,,von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen" werden die Wörter ,,sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden," eingefügt.
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
,,Teil 4 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
I. Prozessverfahren 1. Prozessverfahren erster Instanz 4110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war.
1,0
4113 4114 4115 4118
Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 302 ZPO) . . . . . . . Endurteil, soweit die Gebühr 4113 entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Endurteil, soweit die Gebühr 4113 nicht entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4114 oder 4115 entstanden ist . . . . . . . . .
1,0 1,5 2,5 1,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
2153
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
2. Berufungsverfahren 4120 4121 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss oder die Anordnung einer Beweiserhebung unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist: Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 302 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 entstanden ist Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 nicht entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4124 oder 4125 entstanden ist . . . . . . . . . 1,5
0,5
4123
1,5 1,5 3,0 1,5
4124 4125 4128
3. Revisionsverfahren 4130 4131 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urteil, das die Instanz abschließt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO . . . 2,0
0,5 3,0 1,5
4133 4138
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 86b SGG 4210 Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
In Verfahren über den Antrag auf Erlass und über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b SGG gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.
0,5
III. Verfahren zur Sicherung des Beweises, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits 4300 4310 Verfahren zur Sicherung des Beweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abschluss eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit: Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
0,25 wie vom Gericht bestimmt
4320
IV. Beschwerdeverfahren 4400 4410 Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen über die in Abschnitt II genannten Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . .
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
1,0
25,00 EUR
4420
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . .
1,0".
2154
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
c) Die bisherigen Teile 4 und 5 werden durch folgenden Teil 5 ersetzt:
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
Nr.
Gebührentatbestand
,,Teil 5 Besondere Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger
I. Insolvenzverfahren; schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren
1. Insolvenzverfahren a) Eröffnungsverfahren 5110 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
0,5 0,5 mindestens 100,00 EUR
5111
Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde 5112 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2,5
5113
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
5114
1,5
c) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers 5115 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
3,0
5116
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
5117
2,0
d) Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) 5118 Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 EUR
e) Restschuldbefreiung 5119 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuld befreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 EUR
2. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren 5120 5123 5125 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . . Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 2,0 13,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
2155
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
3. Beschwerdeverfahren 5130 5133 5135 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über Rechtsbeschwerden: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . 1,0 2,0
1,0
II. Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Die Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
1. Zwangsversteigerung 5210 5212 5213 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 5212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder § 85a ZVG, § 13 oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt.
51,00 EUR 0,5
0,25 0,5
5215
5217 5218 5219
Erteilung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
0,5 0,5 0,25
Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fall der §§ 143, 144 ZVG: Die Gebühr 5218 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation . . . . Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 5232 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . .
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2. Zwangsverwaltung 5220 5221 51,00 EUR 0,5 51,00 EUR 0,5 0,25
3. Zwangsliquidation einer Bahneinheit 5230 5232 5233
4. Beschwerdeverfahren 5240
51,00 EUR
5241
Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . .
0,25".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2. Dem § 89 Abs. 1 und 1a wird jeweils folgender Satz angefügt: ,,Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat keine aufschiebende Wirkung." 3. Dem § 106 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Honorarkürzung hat keine aufschiebende Wirkung." 4. Dem § 266 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostrukturausgleich einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1882), wird wie folgt geändert: 1. § 139 wird wie folgt gefasst: ,,§ 139 Berechnung und Leistung Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes." 2. § 149 wird gestrichen. 3. § 330 Abs. 5 wird gestrichen. 4. Nach § 336 wird folgender § 336a eingefügt: ,,§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt 1. bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber nach den §§ 147a, 147b, 148, 2. bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach § 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286 aufheben oder ändern, 3. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen, 4. in Angelegenheiten der privaten Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung einschließlich der Aufhebung der Erlaubnis zur Ausbildungs- oder Arbeitsvermittlung nach § 295, 5. bei Aufforderungen nach § 309, sich beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt persönlich zu melden. Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2)."
Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie folgt geändert: Die Besoldungsordnung B (Anlage I) wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden a) nach den Amtsbezeichnungen ,,Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bahnversicherungsanstalt" eingefügt, b) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" die Amtsbezeichnung ,,Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse als Geschäftsführer " eingefügt. 2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen" die Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor der Bahnversicherungsanstalt" eingefügt.
Artikel 6 Änderung des Häftlingshilfegesetzes In § 10 Abs. 3 Satz 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 85 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 7 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes In § 25 Abs. 5 Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 Artikel 8 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes In § 16 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte § 48 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird aufgehoben. 1. Satz 2 wird aufgehoben. 2. Satz 3 wird Satz 2.
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Artikel 14 Änderung des Versorgungsruhensgesetzes In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Versorgungsruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684) wird die Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 86b" ersetzt.
Artikel 15 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 36 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit" ein Komma und die Wörter ,,in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist," eingefügt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. In Verfahren nach § 105 Abs. 1 oder § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr." 3. Folgender Absatz 3 wird eingefügt: ,,(3) In den Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 114 Abs. 6 entsprechend." 4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 10 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes § 15 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungsgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes In § 16 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027) geändert worden ist, wird in Absatz 2 nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 16 Aufhebung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr (360-2) Die Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird aufgehoben.
Artikel 13 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes § 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645), das durch Artikel 3 § 47 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 Artikel 17 Übergangsregelungen Artikel 18 Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung. (2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gegeben wurde.
Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Nr. 71 (§ 206) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft und am 2. Januar 2002 außer Kraft. Artikel 3 Nr. 1 (§ 139) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. August 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Die Bundesministerin für Gesundheit i. V. U l l a S c h m i d t Für die Bundesministerin der Justiz Der Bundesminister der Verteidigung i. V. S c h a r p i n g