Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 59 vom 16.12.2006  - Seite 2833 bis 2853 - Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

930-9911-1940-9940-9-1896-1930-12752-6791-8340-12301-1750-15912-4910-8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2833 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben Vom 9. Dezember 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden. 5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. 7. Einwendungen gegen den Plan oder ­ im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön- Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270, 2420), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Planung" die Wörter ,,und der Baudurchführung" eingefügt. 2. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18e ersetzt: ,,§ 18 Erfordernis der Planfeststellung Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 18a Anhörungsverfahren Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. 2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 nen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. § 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ auch in Verbindung mit Nummer 2 ­ gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. 4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. § 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. § 18e Rechtsbehelfe (1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit, 2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, 3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, 4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage aufgeführt sind. (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2835 nung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt." 3. § 20 wird aufgehoben. 4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Entschädigungsverfahren Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend." 5. Folgender § 39 wird angefügt: ,,§ 39 Übergangsregelung für Planungen (1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmi- gungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist." 6. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 18e Abs. 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Vorbemerkung: Im Sinne der Anlage bedeuten 1. ABS: Ausbaustrecke, 2. NBS: Neubaustrecke. Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind. Lfd. Nr. Vorhaben 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 ABS Lübeck/Hagenow Land ­ Rostock ­ Stralsund ABS Leipzig ­ Dresden ABS Hamburg ­ Lübeck ABS Hamburg ­ Öresundregion ABS/NBS Hamburg/Bremen ­ Hannover ABS Stelle ­ Lüneburg ABS Oldenburg ­ Wilhelmshaven/Langwedel ­ Uelzen ABS Uelzen ­ Stendal ABS Rotenburg ­ Minden ABS Minden ­ Haste/ABS/NBS Haste ­ Seelze ABS Berlin ­ Pasewalk ­ Stralsund (­ Skandinavien) ABS Berlin ­ Rostock (­ Skandinavien) ABS Berlin ­ Dresden ABS Hoyerswerda ­ Horka ­ Grenze D/PL ABS/NBS Hanau ­ Würzburg/Fulda ­ Erfurt NBS Rhein/Main ­ Rhein/Neckar ABS Düsseldorf ­ Duisburg (Rhein-Ruhr-Express) ABS/NBS Karlsruhe ­ Offenburg ­ Freiburg ­ Basel ABS/NBS Stuttgart ­ Ulm ­ Augsburg ABS Ludwigshafen ­ Saarbrücken, Kehl ­ Appenweier ABS/NBS Grenze D/NL ­ Emmerich ­ Oberhausen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2836 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 Vorhaben 22 ABS München ­ Rosenheim ­ Kiefersfelden ­ Grenze D/A". 2. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Planung" die Wörter ,,und der Baudurchführung" eingefügt. 3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt: ,,§ 17 Erfordernis der Planfeststellung Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. § 17a Anhörungsverfahren Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. 2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften. 3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden. 5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach 7. In § 2 Abs. 7 Satz 1 und § 38 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 werden aa) die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" und bb) die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ,,Arbeit und Soziales" ersetzt. 9. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erster Halbsatz, in Absatz 2 und in Absatz 4 im Eingangssatz und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. b) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung", bb) in Satz 4 die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ,,Arbeit und Soziales" und cc) in Satz 5 die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. 10. In § 27 werden a) die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" und b) die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ,,Arbeit und Soziales" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 17 Abs. 2)" durch die Angabe ,,(§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4)" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 17" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2837 Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. 7. Einwendungen gegen den Plan oder ­ im Fall des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. § 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2007 beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen. 6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einzuholen. 7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 gers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. 4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. § 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. § 17e Rechtsbehelfe (1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit, 2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, 3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, 4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage aufgeführt sind. (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt." 4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f. 5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe ,,§ 17a" durch die Angabe ,,§ 17f" ersetzt. 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe ,,§ 17a" durch die Angabe ,,§ 17f" ersetzt. 7. In § 19a werden a) die Angabe ,,(§ 17 Abs. 1)" durch die Angabe ,,(§ 17)" und b) die Angabe ,,(§ 17 Abs. 1a)" durch die Angabe ,,(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)" ersetzt. 8. In § 24 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt: ,,(1) Vor dem 17. Dzember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2839 Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist." 9. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 17e Abs. 1) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Vorbemerkung: Im Sinne der Anlage bedeuten 1. A: Bundesautobahn, 2. B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt. Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind. Lfd. Nr. Bezeichnung Lfd. Nr. Bezeichnung 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 A 49 Bischhausen ­ A 5 A 52 Grenze Niederlande/Deutschland ­ Elmpt A 57 Neuss-West (A 46) ­ Kaarst (A 52) A 57 Meerbusch (A 44) ­ Kamp-Lintfort (A 42) A 60 Dreieck Mainz ­ Kreuz Mainz Süd A 61 Grenze Niederlande/Deutschland ­ Kaldenkirchen A 61 A 6 ­ Kreuz Frankenthal A 67 Darmstadt ­ Lorsch A 81 Böblingen/Hulb ­ Sindelfingen Ost A 94 Malching ­ Pocking (A 3) A 99 Kreuz München-Nord ­ Haar A 281 Eckverbindung in Bremen A 445 Werl-Nord ­ Hamm-Rhynern (A 2) B 2n Schwedt ­ B 167 B 4 Nordhausen ­ Ilfeld B 6n Köthen ­ A 9 B 19 OU Meiningen B 56 Grenze Niederlande/Deutschland ­ Heinsberg (B 221) B 85 Untertraubenbach ­ südlich Altenkreith B 87n Fulda ­ Meiningen B 87n Leipzig ­ Torgau ­ Frankfurt (Oder) B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burkhardtsdorf B 96n A 13 ­ Hoyerswerda B 107 A 4 ­ Südverbund Chemnitz B 112 OU Frankfurt (Oder), OU BrieskowFinkenheerd, OU Eisenhüttenstadt, OU Neuzelle, OU Forst B 160 Hoyerswerda ­ Weißwasser B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang B 167 B 198 ­ B 112 B 174 Chemnitz ­ Grenze Deutschland/ Tschechische Republik B 180 Aschersleben ­ Quenstedt B 188 Kloster Neudorf ­ Jävenitz ­ Hottendorf B 190n A 39 ­ A 24 B 246n B 112 ­ Grenze Deutschland/Polen". 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 A 1 Lohne/Dinklage ­ Münster/Nord A 1 Blankenheim ­ Kelberg A 1 Saarbrücken (A 623) ­ A 1 A 3 Köln-Dellbrück ­ Leverkusen A 3 Offenbach ­ Hanau A 3 Hösbach ­ Erlangen A 4 Düren ­ Kerpen A 5 Frankfurt ­ Friedberg A 5 Kreuz Walldorf ­ Kreuz Heidelberg A 6 Kreuz Weinsberg ­ Kupferzell (B 19) A 7 Hamburg ­ Bordesholm A 7 Salzgitter ­ Göttingen A 8 Pforzheim-Nord ­ Wurmberg A 8 Mühlhausen ­ Ulm A 8 Rosenheim ­ Felden A 20 Stade (A 26) ­ Geschendorf A 30 Löhne ­ Rehme A 33 Bielefeld/Brackwede ­ Borgholzhausen einschl. Zubringer Ummeln A 33 Osnabrück/Schinkel ­ nördlich Osnabrück (A 1) A 39 Lüneburg ­ Wolfsburg A 44 Bochum (L 705) ­ Kreuz Bochum/Witten (A 43) A 44 Ratingen (A 3) ­ Velbert A 45 Hagen (A 46) ­ Westhofen (A 1) A 46 Westring ­ Kreuz Sonnborn (L 418) 50 51 52 53 54 55 56 57 10. In § 1 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 4 Satz 4, § 13b, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 sowie in § 24 Abs. 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 Artikel 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,Anlage zum Gesetz" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. 2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 14 bis 23" durch die Angabe ,,§§ 14 bis 21" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Genehmigung," gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes." c) Die Absätze 1a und 1b werden aufgehoben. d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 19 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 14b Nr. 6" ersetzt. 4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt: ,,§ 14a Anhörungsverfahren Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. 2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften. 3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden. 5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. 7. Einwendungen gegen den Plan oder ­ im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. § 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ auch in Verbindung mit Nummer 2 ­ gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Vo- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2841 raussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass a) der Wasserstand verändert wird oder b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird. 7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. 8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen. 9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde ­ auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ­ durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. 10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. 11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 6 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. § 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. 4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. § 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. § 14e Rechtsbehelfe (1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit, 2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung, 4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage 2 aufgeführt sind. (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt." 5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1)" durch die Angabe ,,(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)" ersetzt. 6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben. 7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 19)" durch die Angabe ,,(§ 14b)" ersetzt. 8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe ,,§§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt. 9. Dem § 56 werden folgende Absätze angefügt: ,,(5) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist." 10. In der Überschrift der Anlage wird die Angabe ,,Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes" durch die Angabe ,,Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2)" ersetzt. 11. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Lfd. Nr. Bezeichnung 1 Mittellandkanal (Hannover ­ Magdeburg)/ElbeHavel-Kanal/Untere Have-Wasserstraße/Berliner Wasserstraßen Havel-Oder-Wasserstraße und HohensaatenFriedrichsthaler Wasserstraße Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke) Main-Donau-Wasserstraße Unter- und Außenelbe Unter- und Außenweser". 2 3 4 5 6 12. In § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 5 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 7, § 42 Abs. 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 13. In § 34 Abs. 6 werden a) die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" und b) die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2843 Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung." b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort ,,beeinflusst" durch das Wort ,,beeinträchtigt" ersetzt. c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden." 4. In § 8a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch insoweit, als für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbereich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde besteht." 5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden." bb) Nummer 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerungen der Kommission nach § 32b. Für die Äußerungen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes." cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rah- Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 14, 18 und 19" durch die Angabe ,,§§ 14 und 14b" ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 76 VwVfG" durch die Angabe ,,§ 14d WaStrG" ersetzt. b) In der laufenden Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 18" durch die Angabe ,,§ 14b Nr. 11" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 5 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Abs. 6 und 7 entsprechend. (6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. (7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung." 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlich vorliegen." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern ,,anderer nicht" die Wörter ,,oder nur unwesentlich" eingefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 men des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Einwendungen gegen den Plan oder ­ im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Absatz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind." 7. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: ,,§ 28a Entschädigungsverfahren Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend." 8. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt." 9. In § 3a Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, § 27a Abs. 2 Satz 1, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 und 2, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 11 Satz 2, Nr. 12 und 18, § 31a Abs. 1, § 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1, § 31c Abs. 1 Satz 1, § 31d Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 3, § 31e Abs. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a, 6 Satz 1 und 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 63 Nr. 1 und 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 10. In § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Arbeit" durch das Wort ,,Technologie" ersetzt. 11. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Gesundheit" die Wörter ,,und Soziale Sicherung" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt: ,,§ 1 Erfordernis der Planfeststellung (1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen. §2 Anhörungsverfahren Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn liegen (Anhörungsbehörde) innerhalb eines Monats, nachdem die Planfeststellungsbehörde den Plan der Anhörungsbehörde zugeleitet hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. 2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2845 den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften. 3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in den Gemeinden mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden. 5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. 7. Einwendungen gegen den Plan oder ­ im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. § 2a Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ auch in Verbindung mit Nummer 2 ­ gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 5. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 6. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 2b Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfecht- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 barkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. 4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. § 2c Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. § 2d Rechtsbehelfe (1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1. (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. § 2e Bauaufsichtsbehörde Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen." 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Planung" die Wörter ,,und der Baudurchführung" eingefügt. 3. § 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Entschädigungsverfahren Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend." 5. Folgender § 12 wird angefügt: ,,§ 12 Übergangsregelung für Planungen (1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. (2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2847 bb) die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung." 4. § 21a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Satz 3 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile; dies gilt auch für Erdkabel mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen ist." b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen." 5. In § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils a) die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" und b) die Wörter ,,Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: ,,§ 43 Erfordernis der Planfeststellung Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und 2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 ,,Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 ,,Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt: ,,§ 43 § 43a § 43c § 43e § 44 § 44a § 45 § 45a Erfordernis der Planfeststellung Anhörungsverfahren Rechtswirkungen der Planfeststellung Rechtsbehelfe Vorarbeiten Veränderungssperre, Vorkaufsrecht Enteignung Entschädigungsverfahren". § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung b) In der den § 61 betreffenden Zeile werden die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. 2. In § 19 Abs. 3 Satz 5, § 23a Abs. 3 Satz 7, § 25 Satz 4, § 27 Satz 5, § 28 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 4, §§ 50, 51 Abs. 1 und 2 Satz 2, §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 3, der Überschrift zu § 61, §§ 61, 63 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 75 Abs. 4 Satz 1, § 91 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 sowie § 92 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. 3. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsoder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach den Sätzen 1 und 3 über eine finanzielle Verrechnung untereinander aus- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. § 43a Anhörungsverfahren Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Plans. 2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften. 3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Vereinigungen entsprechend, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden. 5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. 7. Einwendungen gegen den Plan oder ­ im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 werden für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport-, oder Verteilungsengpässe dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2849 und Stellungnahmen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens hinzuweisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden gilt § 43a Nr. 7 Satz 4. 2. Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3 ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 4. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen. 5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. 4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. § 43e Rechtsbehelfe (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43, auch in Verbindung mit § 43b Nr. 1, oder eine Plangenehmigung nach § 43b Nr. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 § 44 Vorarbeiten (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen. (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsfreileitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden. (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldent- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2851 schädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so sind auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. § 45 Enteignung (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung 1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder 2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. (2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. § 45a Entschädigungsverfahren Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend." 7. Dem § 118 werden folgende Absätze angefügt: ,,(7) § 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist. (8) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende geführt." Artikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden a) die Wörter ,,Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und b) die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. 3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. 4. In § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1b" durch die Angabe ,,§ 17b Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), wird wie folgt geändert: 1. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, Erdkabeln mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter sowie jeweils die Änderung ihrer Linienführung,". 2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsver- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 fahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind." Artikel 10 Änderung des Raumordnungsgesetzes bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 5. In § 133 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung, die zugleich ein Vorhaben im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen." 6. In § 134 Abs. 3 und § 135 Satz 2 werden jeweils Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Länder können regeln, dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden kann; Absatz 8 bleibt unberührt." 2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Bundesberggesetzes a) die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" b) die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. 7. In § 145 Abs. 5 werden die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort ,,ordnungsgemäß" die Wörter ,,verwendet oder" eingefügt. 2. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz 1 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. 3. In § 66 Satz 3 werden die Wörter ,, , die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen," durch die Wörter ,, , die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen," ersetzt. 4. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,, , die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen," durch die Wörter ,, , die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen," ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: ,,1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,". In der Legende der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das durch Artikel 286 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden in der Spalte ,,Dringlichkeiten" 1. in der Unterspalte ,,Vordringlicher Bedarf" a) die Wörter ,,für VB1)" und b) die Fußnote ,,1) Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt sind sie Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs." und 2. in der Unterspalte ,,Weiterer Bedarf" a) nach dem Wort ,,Planungsauftrag" die Angabe ,,2)", b) nach dem Wort ,,Risiko" die Angabe ,,2)" und c) die Fußnote ,,2) Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt sind sie Vorhaben des Weiteren Bedarfs." gestrichen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2853 Artikel 13 Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Ablauf des 31. Dezember 2006" durch die Wörter ,,Ablauf des 17. Dezember 2006" ersetzt. Artikel 14 Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Energiewirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 15 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Michael Glos Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de