611-8-2-2610-7213-1611-1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz ErbStRG)
Vom 24. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
§ 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § § § § § § § 27 28 29 30 31 32 33
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert: 1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Steuerpflicht § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Steuerpflichtige Vorgänge Persönliche Steuerpflicht Erwerb von Todes wegen Fortgesetzte Gütergemeinschaft Zugewinngemeinschaft Vor- und Nacherbschaft Schenkungen unter Lebenden Zweckzuwendungen Entstehung der Steuer Abschnitt 2 Wertermittlung § § § § § 10 11 12 13 13a Steuerpflichtiger Erwerb Bewertungsstichtag Bewertung Steuerbefreiungen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften Begünstigtes Vermögen Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke Abschnitt 3 Berechnung der Steuer § § § § § § § 14 15 16 17 18 19 19a Berücksichtigung früherer Erwerbe Steuerklassen Freibeträge Besonderer Versorgungsfreibetrag Mitgliederbeiträge Steuersätze Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften Abschnitt 4 Steuerfestsetzung und Erhebung § 20 § 21 Steuerschuldner Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
§ 34 § 35
Kleinbetragsgrenze Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 (weggefallen) Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens Stundung Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen Anzeige des Erwerbs Steuererklärung Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 5 Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 36 § 37 § 37a § 38 § 39
Ermächtigungen Anwendung des Gesetzes Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands (weggefallen) (weggefallen)".
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs gewährt wird;". bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2
§ 13b § 13c
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des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt." 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3." bb) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Ehevertrag" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftsvertrag" eingefügt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,der Nachlaß" durch die Wörter ,,das Endvermögen" und die Wörter ,,des Nachlasses" durch die Wörter ,,des Endvermögens" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder eines Lebenspartners" eingefügt. 5. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen stehen den Nacherbschaften gleich." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,oder ein Lebenspartner" eingefügt. bb) Nummer 6 wird aufgehoben. cc) Das Nummer 9 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt: ,,Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;". b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß."
7. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,". 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)." cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln." b) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;". c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,Schulden und Lasten, die mit nach § 13a befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a entspricht. Schulden und Lasten, die mit nach § 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13c entspricht."
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bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen." d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Bewertung (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen. (3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen. (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Ein-
kunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt. (5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen. (6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen. (7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet." 10. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe ,,10 300 Euro" durch die Angabe ,,12 000 Euro" ersetzt. bb) Vor Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Beim Erwerb durch einen Lebenspartner ist anstelle der Befreiung nach Satz 1 Buchstabe c die Befreiung nach Satz 1 Buchstabe a und b anzuwenden." b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,". bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: ,,bb) die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind." c) Nummer 4a wird wie folgt gefasst: ,,4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Euro-
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päischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend;". d) Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b und 4c eingefügt: ,,4b. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert; 4c. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im In-
land oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;". e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: a) Lastenausgleichsgesetz, b) Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742), c) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), d) Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17
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des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), e) Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz, f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), g) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), und h) Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118);". f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: a) Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), sowie b) Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);". g) In Nummer 9 wird der Betrag ,,5 200 Euro" durch den Betrag ,,20 000 Euro" ersetzt. h) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: ,,18. Zuwendungen an a) politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, b) Vereine ohne Parteicharakter, wenn aa) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landesoder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und bb) der Verein auf Bundes-, Landesoder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Verein an der jeweils nächsten Wahl nach der
Zuwendung nicht teilnimmt, es sei denn, dass der Verein sich ernsthaft um eine Teilnahme bemüht hat." 11. § 13a wird wie folgt gefasst: ,,§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (1) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 650 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat. Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. (2) Der nicht unter § 13b Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 bleibt vorbehaltlich des Satzes 3 außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden. (3) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf einen Miterben überträgt. (4) Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leis-
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tungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 Prozent beträgt, sind die Lohnsummen dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht. (5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jahren (Behaltensfrist) 1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; 2. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs-
gesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden; 3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Siebenjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren; 4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend; 5. im Fall des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird. Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist ergibt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört. (6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 5 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzei-
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gen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze (Absatz 1 Satz 2) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 5) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. (7) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und während der gesamten in den Absätzen 2 und 5 genannten Zeiträume bestehen. (8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 7 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird: 1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von sieben Jahren eine Lohnsummenfrist von zehn Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 650 Prozent eine maßgebende Lohnsumme von 1 000 Prozent; 2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von sieben Jahren eine Behaltensfrist von zehn Jahren; 3. in § 13b Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für das Verwaltungsvermögen von 50 Prozent ein Prozentsatz von 10 Prozent; 4. in § 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von 85 Prozent ein Prozentsatz von 100 Prozent. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend." 12. Nach § 13a werden folgende §§ 13b und 13c eingefügt: ,,§ 13b Begünstigtes Vermögen (1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbehaltlich Absatz 2 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
oder eines Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 3. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. (2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des Absatzes 1, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören 1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn a) der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt; b) die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verpächter zu Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 des Einkommensteuergesetzes führt und aa) der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt hat oder bb) die Verpachtung an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Steuerentstehung den Betrieb noch nicht führen kann, und die Verpachtung auf
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höchstens zehn Jahre befristet ist; hat der Beschenkte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beginnt die Frist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies gilt nicht für verpachtete Betriebe, die vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nach Absatz 1 und Satz 1 nicht erfüllt haben und für verpachtete Betriebe, deren Hauptzweck in der Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte zur Nutzung besteht, die nicht unter Buchstabe d fallen; c) sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes gehören, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt; d) die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen im Sinne des § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert; e) Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten an Dritte zur landund forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; 2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben; 3. Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an
entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Nummer 2 fallen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt; 4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind; 5. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist. Kommt Satz 1 nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des Absatzes 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaßstab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden. (3) Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Soweit zum Vermögen der Kapitalgesellschaft Vermögensgegenstände gehören, die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe der Werte der nicht einzubeziehenden Vermögensgegenstände zum Wert des gesamten Vermögens der Kapitalgesellschaft entspricht. (4) Begünstigt sind 85 Prozent des in Absatz 1 genannten Vermögens.
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§ 13c Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. (3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die 1. zu Wohnzwecken vermietet werden, 2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, 3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden." b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht vor dem Ende der für eine Änderung des Bescheids für den früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Dasselbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit es lediglich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer führt." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 14. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfü-
gung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend." 15. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Freibeträge (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb 1. des Ehegatten in Höhe von 500 000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; 6. des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro. (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2 000 Euro." 16. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt." 17. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I II III
75 000 300 000 600 000 6 000 000 13 000 000 26 000 000 über 26 000 000
7 11 15 19 23 27 30
30 30 30 30 50 50 50
30 30 30 30 50 50 50".
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18. § 19a wird wie folgt gefasst: ,,§ 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13b Abs. 4 fallenden Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1. Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf einen Miterben überträgt. (3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls. (4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb ist dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2. (5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a Abs. 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von zehn Jahren. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt. § 13a Abs. 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend." 19. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebens-
partner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner." 20. § 25 wird aufgehoben. 21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Das Nummer 3 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt: ,,Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;". b) In Nummer 4 Satz 2 werden die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049)" sowie das anschließende Komma gestrichen. 22. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist." 23. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner verlangen." 24. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben ausführt." 25. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 Buchstabe a und b, § 24 Satz 2, § 26 Buchstabe a und b sowie § 27 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 26. In § 15 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort ,,Vomhundertsatz" durch das Wort ,,Prozentsatz" ersetzt. 27. In § 27 Abs. 3 wird das Wort ,,Vomhundertsätze" durch das Wort ,,Prozentsätze" ersetzt. 28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13c Abs. 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis
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zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des § 7 ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 29. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,In Erbfällen, die vor dem 1. Januar 2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) § 13a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11. November 2005 herausgegeben werden musste."
Artikel 2
,,Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 A. Allgemeines
§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen I. Allgemeines
§ 158 § 159 § § § § § § 160 161 162 163 164 165 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Bewertungsstichtag Bewertung des Wirtschaftsteils Ermittlung der Wirtschaftswerte Mindestwert Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils Grundbesitzwert des Betriebs der Landund Forstwirtschaft
§ 166 § 167 § 168
II. Besonderer Teil a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 169 § 170 Tierbestände Umlaufende Betriebsmittel
b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 171 § 172 Umlaufende Betriebsmittel Abweichender Bewertungsstichtag
Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Zweiten Teil wird die Angabe zum Vierten Abschnitt wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997". b) Nach der Angabe zu § 156 wird folgender Abschnitt eingefügt:
§ 173
c) Weinbauliche Nutzung
Umlaufende Betriebsmittel
d) Gärtnerische Nutzung
§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C. Grundvermögen I. Allgemeines
§ 176 § 177 Grundvermögen Bewertung
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II. Unbebaute Grundstücke
§ 178 § 179 Begriff der unbebauten Grundstücke Bewertung der unbebauten Grundstücke
III. Bebaute Grundstücke
§ § § § § § § § § § § § 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 Begriff der bebauten Grundstücke Grundstücksarten Bewertung der bebauten Grundstücke Bewertung im Vergleichswertverfahren Bewertung im Ertragswertverfahren Ermittlung des Gebäudeertragswerts Rohertrag des Grundstücks Bewirtschaftungskosten Liegenschaftszinssatz Bewertung im Sachwertverfahren Ermittlung des Gebäudesachwerts Wertzahlen
vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen." 3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden." 4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt." 5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören." 6. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen: 1. Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen: a) die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;
IV. Sonderfälle
§ § § § § § 192 193 194 195 196 197 Bewertung in Erbbaurechtsfällen Bewertung des Erbbaurechts Bewertung des Erbbaugrundstücks Gebäude auf fremdem Grund und Boden Grundstücke im Zustand der Bebauung Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
§ 199 § § § § 200 201 202 203 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens Vereinfachtes Ertragswertverfahren Ermittlung des Jahresertrags Betriebsergebnis Kapitalisierungsfaktor".
c) Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 204 § 205 Bekanntmachung Anwendungsvorschriften".
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebs-
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b) der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 2. Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen. 3. Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2." b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 7. Die §§ 98a, 99 Abs. 2 und § 104 werden aufgehoben. 8. § 109 wird wie folgt gefasst: ,,§ 109 Bewertung (1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. (2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend." 9. Die Zwischenüberschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997". 10. § 151 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157), 2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen 1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, 2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen." 11. In § 153 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz ,,(§ 97 Abs. 1a)" gestrichen. 12. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt." 13. § 155 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden." 14. Nach § 156 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt: ,,Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 A. Allgemeines § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten (1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des landund forstwirtschaftlichen Vermögens und für Be-
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triebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln. (5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln. B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen I. Allgemeines § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere 1. der Grund und Boden, 2. die Wirtschaftsgebäude, 3. die stehenden Betriebsmittel, 4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, 5. die immateriellen Wirtschaftsgüter,
6. die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. (4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht 1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, 2. Kleingartenland und Dauerkleingartenland, 3. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen, 4. über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln, 5. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt, 6. Geldforderungen und Zahlungsmittel, 7. Pensionsverpflichtungen. (5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen. § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden. (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für
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die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar. § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. den Wirtschaftsteil, 2. die Betriebswohnungen und 3. den Wohnteil. (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Landund Forstwirtschaft umfasst 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, 2. die Nebenbetriebe, 3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland, b) Geringstland, c) Unland. Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt. (3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. (4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen). (5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind. (6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. (7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind. (9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. § 161 Bewertungsstichtag (1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164). (2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt. (3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird. (4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird. § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte (1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger
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Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen. (3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist: 1. Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE, 2. Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE, 3. Großbetriebe über 100 EGE. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF). (4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst: 1. Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört, 2. die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören, 3. die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören, 4. die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer, 5. die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.
Die Ertragsklassen bestimmen sich für 1. die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 2. die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 3. die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 4. die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel. Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha). (5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16. (6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17. (7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18. (8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11. (9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt. (10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro. (11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6. (12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist. (13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. (14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu
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diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst. § 164 Mindestwert (1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt. (2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen. (3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6. (4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen. (5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6. (6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst. § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert (1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert. (3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten. § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert (1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1 1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern; 2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern. § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils (1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen. (4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus 1. dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
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2. dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, 3. dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. (2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils. (3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen. (4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist 1. der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen; 2. der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen; 3. der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen. (5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen. (6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen. II. Besonderer Teil a) Landwirtschaftliche Nutzung § 169 Tierbestände (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar für die nächsten 10 Hektar für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten nicht mehr als 7 Vieheinheiten nicht mehr als 6 Vieheinheiten
für die nächsten 50 Hektar und für die weitere Fläche
nicht mehr als 3 Vieheinheiten nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt. (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich 1. das Zugvieh, 2. das Zuchtvieh, 3. das Mastvieh und 4. das übrige Nutzvieh. Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden. (5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können. § 170 Umlaufende Betriebsmittel Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.
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b) Forstwirtschaftliche Nutzung § 171 Umlaufende Betriebsmittel Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz. § 172 Abweichender Bewertungsstichtag Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. c) Weinbauliche Nutzung § 173 Umlaufende Betriebsmittel (1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. (2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen. d) Gärtnerische Nutzung § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind. (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind. (3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung. e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören 1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen, 2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere 1. die Binnenfischerei, 2. die Teichwirtschaft, 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, 4. die Imkerei, 5. die Wanderschäferei, 6. die Saatzucht, 7. der Pilzanbau, 8. die Produktion von Nützlingen, 9. die Weihnachtsbaumkulturen. C. Grundvermögen I. Allgemeines § 176 Grundvermögen (1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt. (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen 1. Bodenschätze, 2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen. § 177 Bewertung Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. II. Unbebaute Grundstücke § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
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(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist. § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Lässt sich von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs ermitteln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. III. Bebaute Grundstücke § 180 Begriff der bebauten Grundstücke (1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. (2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. § 181 Grundstücksarten (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. Mietwohngrundstücke, 3. Wohnungs- und Teileigentum, 4. Geschäftsgrundstücke, 5. gemischt genutzte Grundstücke und 6. sonstige bebaute Grundstücke. (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohnoder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohnund Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. (7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen. (9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen. § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke (1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln. (2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten 1. Wohnungseigentum, 2. Teileigentum, 3. Ein- und Zweifamilienhäuser. (3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten 1. Mietwohngrundstücke, 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. (4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten 1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt, 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
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3. sonstige bebaute Grundstücke. § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. (3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren (1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179. (3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten. § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts (1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187). (2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen. (3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapita-
lisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. § 186 Rohertrag des Grundstücks (1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen. § 187 Bewirtschaftungskosten (1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. (2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen. § 188 Liegenschaftszinssatz (1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. (2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze. Soweit von den Gutachterausschüssen keine ge-
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eigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze: 1. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke, 2. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, 3. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und 4. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke. § 189 Bewertung im Sachwertverfahren (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179. (3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren. § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten und des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist. (2) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einem entsprechenden früheren oder späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.
§ 191 Wertzahlen (1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. (2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden. IV. Sonderfälle § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. § 193 Bewertung des Erbbaurechts (1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. (3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen 1. dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 und 2. dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. (4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze: 1. 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist, 2. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt, 3. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
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4. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und 5. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum. (5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern. § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks (1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrundstücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist. (3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. (4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden (1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln. (2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungs-
rechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Abs. 2 Satz 4 ist nicht anzuwenden. (3) Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt. § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht. V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
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D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens (1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. (2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren (1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren. (2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt. (3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. (4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. § 201 Ermittlung des Jahresertrags (1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage. (2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht
abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar. (3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren. § 202 Betriebsergebnis (1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren: 1. Hinzuzurechnen sind a) Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist; b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter; c) einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen; d) im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann; e) der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer); f) Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
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2. abzuziehen sind a) gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes; b) einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge; c) im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann; d) ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden; e) Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer); f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden. (2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. (3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.
§ 203 Kapitalisierungsfaktor (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent. (2) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt. (3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes." 15. Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Teil Schlussbestimmungen § 204 Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen. § 205 Anwendungsvorschriften (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort." 16. Die Anlage 9 (zu § 14) wird aufgehoben. 17. Nach der bisherigen Anlage 13 werden folgende Anlagen eingefügt:
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3043
,,Anlage 14 (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Region Land/Reg.bezirk 2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
SchleswigHolstein
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
428 19 124 572 98 143 535 143 73 917 124 224 586 169 77 833 253 66 648 136 68 456 20 116 564 96 144 532 143 73 1 001 136 206 617 176 74 868 268 62 687 146 64
240 286 338 161 201 235 122 162 250 338 388 389 201 245 301 214 263 348 202 243 302 226 270 318 164 203 238 122 162 250 312 354 359 190 234 288 205 249 330 190 227 281
129 90 78 241 238 203 160 142 152 343 358 313 161 150 148 188 222 238 169 172 153 121 84 72 244 241 205 161 143 152 315 326 287 153 144 141 180 209 224 160 160 142
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
PflanzenbauVerbund Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Viehverbund Braunschweig Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
PflanzenbauVerbund Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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1 Region
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Land/Reg.bezirk
Hannover
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
461 21 114 565 97 144 534 143 73 1 006 137 205 622 178 73 872 269 62 691 147 63 478 21 110 578 99 140 536 145 72 1 011 138 204 632 181 72 880 272 61 699 149 62 476 21 113
224 268 315 163 203 237 122 161 249 310 352 357 189 234 286 204 248 328 189 226 279 216 258 304 160 198 231 121 160 245 309 350 355 186 230 281 202 246 325 187 222 275 217 261 315
119 83 71 244 240 205 160 142 152 313 325 286 152 143 140 179 208 223 159 159 141 115 80 69 238 234 199 160 141 150 311 323 284 149 140 138 178 206 221 157 156 139 116 81 71
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Lüneburg
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Weser-Ems
Ackerbau
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 Region Land/Reg.bezirk 2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6
3045
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
577 99 140 540 145 72 966 131 213 622 178 74 862 264 63 684 144 64 443 20 123 548 94 147 492 131 79 964 131 214 593 171 77 824 256 65 658 140 66 432 19 127 566 97 142
160 198 232 120 159 245 323 367 372 190 233 288 207 253 335 192 230 286 233 281 338 169 209 244 132 176 268 323 368 373 198 242 301 215 261 345 199 237 294 239 288 348 163 202 235
239 235 200 158 140 149 326 339 298 152 143 142 181 213 228 160 162 144 124 87 77 251 247 210 174 155 165 327 340 299 159 148 149 190 219 235 167 167 149 127 90 80 243 239 203
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Düsseldorf
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Köln
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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1 Region
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Land/Reg.bezirk
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
493 132 78 962 131 215 586 169 79 829 257 65 655 139 67 460 21 113 554 95 145 493 132 79 1 014 138 203 613 177 73 848 266 62 680 147 63 450 20 117 552 95 146 493 132 79
132 174 264 324 369 374 200 244 305 214 259 343 200 238 296 223 264 309 167 206 240 132 174 265 308 349 354 191 234 285 208 251 332 192 225 278 229 274 321 167 207 241 132 174 265
174 154 163 327 340 300 161 150 151 189 218 234 167 168 149 120 83 70 249 244 207 174 154 163 310 322 284 154 143 139 184 211 226 161 159 141 122 85 73 250 245 208 174 154 164
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Münster
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Detmold
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 Region Land/Reg.bezirk 2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6
3047
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
1 014 138 204 607 175 74 847 265 62 677 146 64 439 20 121 564 97 143 493 132 78 1 013 138 204 601 173 75 850 266 62 674 145 64 485 21 113 607 105 132 537 146 71 926 125 223
308 349 355 192 237 290 209 252 333 193 227 281 235 282 332 164 202 235 132 174 263 308 349 355 194 239 294 208 251 331 194 228 283 215 261 318 152 187 218 121 158 242 336 385 387
311 322 284 155 145 142 185 211 226 162 160 143 126 88 76 244 240 204 174 154 163 311 322 284 157 147 144 184 210 226 163 161 143 114 80 71 227 222 188 159 139 148 340 355 310
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Arnsberg
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Darmstadt
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
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1 Region
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Land/Reg.bezirk
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
617 177 75 850 257 64 672 141 65 492 22 106 591 102 136 535 145 72 929 125 221 624 179 72 846 256 64 673 142 65 488 22 108 584 100 138 534 144 72 928 125 222 621 178 73
193 236 292 210 258 342 196 236 293 212 256 301 156 193 225 122 159 245 335 384 384 191 234 286 211 260 343 196 235 290 213 256 304 158 195 228 122 160 247 335 385 385 192 235 287
153 144 144 184 218 233 163 166 146 112 78 66 233 228 194 160 141 150 339 354 309 151 142 138 185 219 234 163 165 145 113 79 67 236 231 197 160 141 151 339 355 309 152 142 139
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Gießen
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Kassel
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 Region Land/Reg.bezirk 2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6
3049
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
843 255 65 671 141 65 501 22 109 588 101 136 535 145 72 1 003 136 206 641 182 72 879 269 61 703 148 62 481 21 107 567 98 141 501 135 77 1 017 138 203 628 180 71 858 267 62
212 260 344 196 236 291 208 253 306 157 194 226 122 159 244 311 356 357 185 229 282 203 247 326 187 224 277 216 261 302 163 201 233 130 171 259 306 350 352 187 232 282 206 250 329
185 219 235 163 165 146 110 77 68 234 229 195 160 141 149 314 328 287 147 139 138 178 208 222 156 157 139 115 80 67 243 238 202 171 151 160 309 323 282 150 141 136 182 210 224
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
RheinlandPfalz
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Stuttgart
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
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3050
1 Region
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Land/Reg.bezirk
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
690 148 62 500 22 103 577 100 138 503 136 76 1 020 138 202 638 183 69 864 268 61 697 150 61 499 22 105 586 101 136 503 136 76 1 020 138 202 637 183 70 867 269 61 698 150 61
190 224 276 208 250 290 160 197 229 129 169 256 306 349 351 185 228 276 205 248 326 188 222 272 208 251 295 157 193 224 129 168 255 306 349 351 185 229 278 204 247 325 188 222 273
159 158 139 110 77 64 239 233 197 170 150 158 309 322 282 148 138 133 181 209 222 157 156 137 110 77 65 235 229 193 170 149 157 309 322 282 148 138 135 180 208 222 157 155 137
Karlsruhe
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Freiburg
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 Region Land/Reg.bezirk 2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6
3051
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Tübingen
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
484 22 106 559 96 144 499 134 77 1 018 138 202 630 181 70 855 266 62 690 148 62 476 21 109 556 96 144 493 132 79 942 127 219 610 176 73 819 251 66 660 140 66 468 21 112
215 258 298 165 204 237 130 172 261 306 350 352 187 232 280 207 251 330 190 224 276 220 268 312 166 205 239 132 174 266 330 379 380 194 240 292 217 265 349 200 238 293 224 273 320
114 79 66 246 241 205 172 152 161 309 323 282 150 140 135 183 211 225 159 157 139 116 81 68 248 243 206 174 154 164 334 350 305 155 144 140 191 223 238 166 167 147 118 83 70
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Oberbayern
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Niederbayern
Ackerbau
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3052
1 Region
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Land/Reg.bezirk
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
564 97 142 493 132 78 941 127 219 606 174 74 821 252 65 658 139 66 484 21 108 563 97 142 495 133 78 944 127 218 615 177 73 823 252 65 664 141 65 519 23 100 556 96 144
163 202 235 132 174 265 330 380 380 195 241 295 216 264 348 200 239 295 217 265 309 164 202 235 131 173 264 330 379 379 193 238 291 216 264 347 199 237 292 201 242 286 166 205 238
244 239 203 174 154 163 334 350 305 156 146 142 191 223 237 167 168 148 114 80 67 245 239 203 173 153 163 334 349 304 153 143 140 190 222 237 165 166 146 106 74 63 248 242 205
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Oberpfalz
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Oberfranken
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 Region Land/Reg.bezirk 2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6
3053
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
496 133 78 947 128 217 631 182 70 824 253 65 674 143 64 507 23 101 552 95 145 495 133 78 946 128 218 626 180 71 822 252 65 671 142 65 488 22 105 549 94 146 494 132 79
131 173 264 329 377 377 188 231 280 215 263 347 196 233 286 207 251 292 167 207 241 131 173 265 329 378 378 190 234 283 216 264 348 197 235 288 214 258 300 168 208 242 132 174 267
172 153 162 332 348 303 150 139 135 190 222 236 163 163 144 109 76 63 250 244 207 173 153 163 333 348 304 151 141 136 190 222 237 163 164 145 113 79 66 251 246 209 173 154 164
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Mittelfranken
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Unterfranken
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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3054
1 Region
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Land/Reg.bezirk
Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
943 127 218 616 178 72 818 251 66 664 141 65 466 21 113 546 94 148 491 131 79 941 127 219 604 174 74 814 250 66 656 139 67 531 24 98 589 101 136 538 146 71 953 129 216
330 379 379 192 236 287 217 265 349 198 237 291 224 273 320 169 210 244 133 176 269 330 380 380 196 242 296 218 266 351 201 240 296 198 240 284 157 193 225 121 158 243 327 375 375
334 349 304 153 143 138 191 223 238 165 166 146 118 83 71 252 248 211 174 156 165 335 350 305 156 146 143 192 224 239 167 168 149 104 73 61 234 229 194 159 139 149 330 345 301
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Schwaben
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Saarland
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 Region Land/Reg.bezirk 2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6
3055
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
648 185 69 860 261 63 694 146 63 566 25 92 605 104 133 584 160 66 926 125 222 666 189 68 875 261 63 704 147 63 506 23 102 601 103 135 569 155 68 919 124 223 635 182 71
185 228 277 208 255 337 190 229 281 88 97 126 63 74 97 54 44 51 92 92 92 97 81 104 90 34 86 59 70 102 99 111 146 64 75 98 54 45 53 91 91 91 100 84 111
146 137 133 182 215 229 158 160 141 97 68 57 228 223 190 147 127 137 340 355 310 142 134 131 179 214 230 156 159 140 109 76 64 229 225 192 150 132 141 342 358 312 148 140 136
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Brandenburg
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
MecklenburgVorpommern
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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3056
1 Region
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Land/Reg.bezirk
Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
862 258 64 682 143 65 475 21 113 584 100 138 538 145 72 887 120 232 605 174 76 825 249 67 654 136 68 497 22 107 583 100 139 543 146 71 890 121 231 618 177 74 830 250 66
91 34 87 62 74 108 105 118 157 65 76 100 56 47 56 96 96 96 103 86 116 98 35 90 66 78 112 100 112 148 65 77 101 56 47 55 95 95 95 101 85 113 96 35 89
181 217 232 161 164 144 116 81 71 236 232 197 159 141 150 355 370 324 156 146 145 189 225 242 168 171 152 111 78 67 236 232 198 158 139 149 354 369 323 153 143 142 188 225 241
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Chemnitz
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Dresden
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 Region Land/Reg.bezirk 2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6
3057
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
662 138 67 488 22 109 566 97 144 540 145 73 889 120 232 613 176 74 823 248 67 658 137 68 506 23 104 595 102 136 573 155 68 876 118 234 625 179 72 840 249 66 665 138 67
64 76 110 102 115 151 68 80 104 56 47 56 95 95 95 102 86 114 97 36 91 65 78 113 99 111 146 65 76 100 54 44 53 95 95 95 102 85 112 95 35 90 63 75 109
165 169 150 113 79 68 243 240 205 158 140 151 354 369 323 154 144 143 190 226 243 166 171 151 109 76 65 232 228 195 149 131 141 359 376 327 151 142 139 186 225 241 165 170 150
Leipzig
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Dessau
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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3058
1 Region
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Land/Reg.bezirk
Halle
Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
477 21 112 598 102 136 564 152 69 873 118 235 609 175 75 835 248 67 654 135 68 500 22 107 611 105 132 572 155 67 876 118 235 622 178 73 844 250 66 664 137 67 469 21 114
105 118 156 64 75 99 55 45 54 95 95 95 103 86 116 97 35 90 64 77 111 100 112 147 62 73 96 54 45 52 95 95 95 102 85 112 96 34 89 63 74 107 106 119 158
115 81 70 230 226 193 152 134 143 360 377 328 155 145 144 187 226 242 167 172 152 110 77 67 225 221 189 150 131 140 359 376 327 152 142 141 185 224 240 165 170 150 117 82 72
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Magdeburg
Ackerbau
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung
PflanzenbauVerbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Thüringen
Ackerbau
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1 Region Land/Reg.bezirk 2 Nutzungsart Betriebsform 3 Betriebsgröße 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6
3059
Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
587 101 138 537 144 72 839 113 245 591 171 77 801 239 69 632 131 70 487 22 110 593 102 136 554 150 70 965 131 214 630 180 73 874 266 62 691 145 64
65 76 100 56 47 56 99 99 99 105 88 117 101 36 93 66 79 112 213 256 307 155 192 225 117 154 238 323 368 372 188 231 284 205 251 332 190 228 283
235 230 197 159 141 151 375 393 342 160 148 148 195 235 252 173 179 157 113 79 69 232 228 194 155 136 145 326 340 298 150 141 140 179 211 226 159 161 142
Sonstiger Futterbau Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
PflanzenbauVerbund Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Viehverbund Stadtstaaten Ackerbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Futterbau Veredlung
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
PflanzenbauVerbund Vieh-Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE Großbetriebe über 100 EGE
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3060
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Anlage 15 (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)
Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Land 2 Nutzungsart Baumartengruppe 3 Ertragsklasse 4 Reingewinn EUR/ha 5 Pachtpreis EUR/ha 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha
Deutschland Baumartengruppe Buche
Baumartengruppe Eiche
Baumartengruppe Fichte
Baumartengruppe Kiefer Nichtwirtschaftswald Nichtholzbodenflächen Blößen
I. Ertragsklasse und besser II. Ertragsklasse III. Ertragsklasse und schlechter I. Ertragsklasse und besser II. Ertragsklasse III. Ertragsklasse und schlechter I. Ertragsklasse und besser II. Ertragsklasse III. Ertragsklasse und schlechter I. Ertragsklasse und besser II. Ertragsklasse III. Ertragsklasse und schlechter
78 51 25 90 58 17 105 75 49 26 11 11 11
5,40
Anlage 15a
5,40
Anlage 15a
5,40
Anlage 15a
5,40
Anlage 15a
5,40
Anlage 15a
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
3061
Anlage 15a (zu § 164 Abs. 4)
Forstwirtschaftliche Nutzung
6 Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in /ha Altersklasse Jahre I. 120 II. 2140 III. 4160 IV. 6180 V. VI. VII. VIII. IX. X. >180
81100 101120 121140 141160 161180
Buche Buche Buche Eiche Eiche Eiche Fichte Fichte Fichte Kiefer Kiefer Kiefer
I. EKL. und besser II. EKL. III. EKL. und schlechter I. EKL. und besser II. EKL. III. EKL. und schlechter I. EKL. und besser II. EKL. III. EKL. und schlechter I. EKL. und besser II. EKL. III. EKL. und schlechter
32,30 19,30 6,70 38,30 22,80 5,40 45,20 30,70 18,40 7,10 0,00 0,00
32,30 19,30 6,70 38,50 22,80 5,40 61,50 35,90 18,90 7,70 0,10 0,00
39,70 22,20 7,00 45,90 25,60 5,50
61,90 34,60 12,20 60,90 33,80 8,00
99,70 147,60 179,00 167,30 167,30 167,30 54,80 83,30 104,20 99,60 99,60 99,60 21,30 33,70 45,10 44,60 44,60 44,60
80,20 102,50 129,30 155,40 177,70 200,40 45,50 58,90 76,30 93,80 107,30 120,90 12,00 17,20 23,00 29,90 37,50 44,20
112,50 158,60 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20 68,30 102,60 123,80 133,60 133,60 133,60 133,60 133,60 34,90 15,20 2,40 1,10 59,20 23,10 6,10 5,20 77,70 29,10 9,00 8,80 88,40 34,40 11,30 11,20 88,40 37,60 12,70 12,70 88,40 37,60 12,70 12,70 88,40 37,60 12,70 12,70 88,40 37,60 12,70 12,70
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3062
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Anlage 16 (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)
Weinbauliche Nutzung
1 Land 2 Nutzungsart Verwertungsform 3 Reingewinn EUR/ha LF 4 Pachtpreis EUR/ha LF 5 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Deutschland
Flaschenweinerzeuger Fassweinerzeuger Traubenerzeuger
193 759 1 252
970 589 859
1 522 588 509
Anlage 17 (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)
Gärtnerische Nutzung
1 Land 2 Nutzungsteil 3 Nutzungsart 4 Reingewinn EUR/ha LF 5 Pachtpreis EUR/ha LF 6 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Deutschland
Gemüsebau
Blumen- und Zierpflanzenbau Baumschulen Obstbau
Freilandflächen Flächen unter Glas und Kunststoffen Freilandflächen Flächen unter Glas und Kunststoffen
1 365 6 098 108 6 640 894 379
657 2 414 1 044 5 516 223 325
484 2 750 1 393 6 895 2 359 426
Anlage 18 (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)
Sondernutzungen
1 Land 2 Nutzungen 3 Reingewinn EUR/ha LF 4 Pachtpreis EUR/ha LF 5 Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
Deutschland
Hopfen Spargel Tabak
414 1 365 820
492 657 492
348 612 129
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3063
Anlage 19 (zu § 169 Abs. 5)
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf Alpakas: Damtiere: Damtiere unter 1 Jahr Damtiere 1 Jahr und älter Geflügel: Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) Legehennen aus zugekauften Junghennen Zuchtputen, -enten, -gänse Kaninchen: Zucht- und Angorakaninchen Lamas: Pferde: Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde Pferde drei Jahre und älter Rindvieh: Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt Färsen (älter als 2 Jahre) Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) Zuchtbullen, Zugochsen Schafe: Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer Schafe 1 Jahr und älter Schweine: Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) Strauße: Zuchttiere 14 Monate und älter Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate Ziegen: 0,32 0,25 0,08 VE VE VE 0,33 VE 0,05 0,1 VE VE 0,3 0,7 1,0 1,0 1,0 1,2 VE VE VE VE VE VE 0,7 1,1 VE VE 0,025 0,1 VE VE 0,02 0,0183 0,04 VE VE VE 0,04 0,08 VE VE 0,08 VE
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3064
Geflügel:
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Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr schwere Tiere) (mehr als 6 Durchgänge je Jahr leichte Tiere) Junghennen Mastenten Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen Mastputen aus zugekauften Jungputen Jungputen (bis etwa 8 Wochen) Mastgänse Kaninchen: Mastkaninchen Rindvieh: Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) Schweine: Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) Mastschweine Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,01 0,02 0,04 0,06 0,08 0,16 0,12 VE VE VE VE VE VE VE 1 VE 0,0025 VE 0,0017 0,0013 0,0017 0,0033 0,0067 0,005 0,0017 0,0067 VE VE VE VE VE VE VE VE
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3065
Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5)
Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands Pferdehaltung, Pferdezucht, Schafzucht, Schafhaltung, Rindviehzucht, Milchviehhaltung, Rindviehmast. 2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands Schweinezucht, Schweinemast, Hühnerzucht, Entenzucht, Gänsezucht, Putenzucht, Legehennenhaltung, Junghühnermast, Entenmast, Gänsemast, Putenmast.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Anlage 21 (zu § 185 Abs. 3 Satz 1, § 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und § 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3)
Vervielfältiger
Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren) Zinssatz
3%
3,5 %
4%
4,5 %
5%
5,5 %
6%
6,5 %
7%
7,5 %
8%
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
0,97 1,91 2,83 3,72 4,58 5,42 6,23 7,02 7,79 8,53 9,25 9,95 10,63 11,30 11,94 12,56 13,17 13,75 14,32 14,88 15,42 15,94 16,44 16,94 17,41 17,88 18,33 18,76 19,19 19,60 20,00 20,39 20,77 21,13
0,97 1,90 2,80 3,67 4,52 5,33 6,11 6,87 7,61 8,32 9,00 9,66 10,30 10,92 11,52 12,09 12,65 13,19 13,71 14,21 14,70 15,17 15,62 16,06 16,48 16,89 17,29 17,67 18,04 18,39 18,74 19,07 19,39 19,70
0,96 1,89 2,78 3,63 4,45 5,24 6,00 6,73 7,44 8,11 8,76 9,39 9,99 10,56 11,12 11,65 12,17 12,66 13,13 13,59 14,03 14,45 14,86 15,25 15,62 15,98 16,33 16,66 16,98 17,29 17,59 17,87 18,15 18,41
0,96 1,87 2,75 3,59 4,39 5,16 5,89 6,60 7,27 7,91 8,53 9,12 9,68 10,22 10,74 11,23 11,71 12,16 12,59 13,01 13,40 13,78 14,15 14,50 14,83 15,15 15,45 15,74 16,02 16,29 16,54 16,79 17,02 17,25
0,95 1,86 2,72 3,55 4,33 5,08 5,79 6,46 7,11 7,72 8,31 8,86 9,39 9,90 10,38 10,84 11,27 11,69 12,09 12,46 12,82 13,16 13,49 13,80 14,09 14,38 14,64 14,90 15,14 15,37 15,59 15,80 16,00 16,19
0,95 1,85 2,70 3,51 4,27 5,00 5,68 6,33 6,95 7,54 8,09 8,62 9,12 9,59 10,04 10,46 10,86 11,25 11,61 11,95 12,28 12,58 12,88 13,15 13,41 13,66 13,90 14,12 14,33 14,53 14,72 14,90 15,08 15,24
0,94 1,83 2,67 3,47 4,21 4,92 5,58 6,21 6,80 7,36 7,89 8,38 8,85 9,29 9,71 10,11 10,48 10,83 11,16 11,47 11,76 12,04 12,30 12,55 12,78 13,00 13,21 13,41 13,59 13,76 13,93 14,08 14,23 14,37
0,94 1,82 2,65 3,43 4,16 4,84 5,48 6,09 6,66 7,19 7,69 8,16 8,60 9,01 9,40 9,77 10,11 10,43 10,73 11,02 11,28 11,54 11,77 11,99 12,20 12,39 12,57 12,75 12,91 13,06 13,20 13,33 13,46 13,58
0,93 1,81 2,62 3,39 4,10 4,77 5,39 5,97 6,52 7,02 7,50 7,94 8,36 8,75 9,11 9,45 9,76 10,06 10,34 10,59 10,84 11,06 11,27 11,47 11,65 11,83 11,99 12,14 12,28 12,41 12,53 12,65 12,75 12,85
0,93 1,80 2,60 3,35 4,05 4,69 5,30 5,86 6,38 6,86 7,32 7,74 8,13 8,49 8,83 9,14 9,43 9,71 9,96 10,19 10,41 10,62 10,81 10,98 11,15 11,30 11,44 11,57 11,70 11,81 11,92 12,02 12,11 12,19
0,93 1,78 2,58 3,31 3,99 4,62 5,21 5,75 6,25 6,71 7,14 7,54 7,90 8,24 8,56 8,85 9,12 9,37 9,60 9,82 10,02 10,20 10,37 10,53 10,67 10,81 10,94 11,05 11,16 11,26 11,35 11,43 11,51 11,59
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren) Zinssatz
3067
3%
3,5 %
4%
4,5 %
5%
5,5 %
6%
6,5 %
7%
7,5 %
8%
35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72
21,49 21,83 22,17 22,49 22,81 23,11 23,41 23,70 23,98 24,25 24,52 24,78 25,02 25,27 25,50 25,73 25,95 26,17 26,37 26,58 26,77 26,97 27,15 27,33 27,51 27,68 27,84 28,00 28,16 28,31 28,45 28,60 28,73 28,87 29,00 29,12 29,25 29,37
20,00 20,29 20,57 20,84 21,10 21,36 21,60 21,83 22,06 22,28 22,50 22,70 22,90 23,09 23,28 23,46 23,63 23,80 23,96 24,11 24,26 24,41 24,55 24,69 24,82 24,94 25,07 25,19 25,30 25,41 25,52 25,62 25,72 25,82 25,91 26,00 26,09 26,17
18,66 18,91 19,14 19,37 19,58 19,79 19,99 20,19 20,37 20,55 20,72 20,88 21,04 21,20 21,34 21,48 21,62 21,75 21,87 21,99 22,11 22,22 22,33 22,43 22,53 22,62 22,71 22,80 22,89 22,97 23,05 23,12 23,19 23,26 23,33 23,39 23,46 23,52
17,46 17,67 17,86 18,05 18,23 18,40 18,57 18,72 18,87 19,02 19,16 19,29 19,41 19,54 19,65 19,76 19,87 19,97 20,07 20,16 20,25 20,33 20,41 20,49 20,57 20,64 20,71 20,77 20,83 20,89 20,95 21,01 21,06 21,11 21,16 21,20 21,25 21,29
16,37 16,55 16,71 16,87 17,02 17,16 17,29 17,42 17,55 17,66 17,77 17,88 17,98 18,08 18,17 18,26 18,34 18,42 18,49 18,57 18,63 18,70 18,76 18,82 18,88 18,93 18,98 19,03 19,08 19,12 19,16 19,20 19,24 19,28 19,31 19,34 19,37 19,40
15,39 15,54 15,67 15,80 15,93 16,05 16,16 16,26 16,36 16,46 16,55 16,63 16,71 16,79 16,86 16,93 17,00 17,06 17,12 17,17 17,23 17,28 17,32 17,37 17,41 17,45 17,49 17,52 17,56 17,59 17,62 17,65 17,68 17,70 17,73 17,75 17,78 17,80
14,50 14,62 14,74 14,85 14,95 15,05 15,14 15,22 15,31 15,38 15,46 15,52 15,59 15,65 15,71 15,76 15,81 15,86 15,91 15,95 15,99 16,03 16,06 16,10 16,13 16,16 16,19 16,22 16,24 16,27 16,29 16,31 16,33 16,35 16,37 16,38 16,40 16,42
13,69 13,79 13,89 13,98 14,06 14,15 14,22 14,29 14,36 14,42 14,48 14,54 14,59 14,64 14,68 14,72 14,76 14,80 14,84 14,87 14,90 14,93 14,96 14,99 15,01 15,03 15,05 15,07 15,09 15,11 15,13 15,14 15,16 15,17 15,19 15,20 15,21 15,22
12,95 13,04 13,12 13,19 13,26 13,33 13,39 13,45 13,51 13,56 13,61 13,65 13,69 13,73 13,77 13,80 13,83 13,86 13,89 13,92 13,94 13,96 13,98 14,00 14,02 14,04 14,06 14,07 14,08 14,10 14,11 14,12 14,13 14,14 14,15 14,16 14,17 14,18
12,27 12,35 12,42 12,48 12,54 12,59 12,65 12,69 12,74 12,78 12,82 12,85 12,89 12,92 12,95 12,97 13,00 13,02 13,04 13,06 13,08 13,10 13,12 13,13 13,15 13,16 13,17 13,18 13,19 13,20 13,21 13,22 13,23 13,24 13,24 13,25 13,25 13,26
11,65 11,72 11,78 11,83 11,88 11,92 11,97 12,01 12,04 12,08 12,11 12,14 12,16 12,19 12,21 12,23 12,25 12,27 12,29 12,30 12,32 12,33 12,34 12,36 12,37 12,38 12,39 12,39 12,40 12,41 12,42 12,42 12,43 12,43 12,44 12,44 12,45 12,45
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3068
Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Zinssatz
3%
3,5 %
4%
4,5 %
5%
5,5 %
6%
6,5 %
7%
7,5 %
8%
73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100
29,48 29,59 29,70 29,81 29,91 30,01 30,11 30,20 30,29 30,38 30,47 30,55 30,63 30,71 30,79 30,86 30,93 31,00 31,07 31,14 31,20 31,26 31,32 31,38 31,44 31,49 31,55 31,60
26,25 26,33 26,41 26,48 26,55 26,62 26,68 26,75 26,81 26,87 26,93 26,98 27,04 27,09 27,14 27,19 27,23 27,28 27,32 27,37 27,41 27,45 27,48 27,52 27,56 27,59 27,62 27,66
23,57 23,63 23,68 23,73 23,78 23,83 23,87 23,92 23,96 24,00 24,04 24,07 24,11 24,14 24,18 24,21 24,24 24,27 24,30 24,32 24,35 24,37 24,40 24,42 24,44 24,46 24,49 24,50
21,33 21,37 21,40 21,44 21,47 21,50 21,54 21,57 21,59 21,62 21,65 21,67 21,70 21,72 21,74 21,76 21,78 21,80 21,82 21,83 21,85 21,87 21,88 21,90 21,91 21,92 21,94 21,95
19,43 19,46 19,48 19,51 19,53 19,56 19,58 19,60 19,62 19,63 19,65 19,67 19,68 19,70 19,71 19,73 19,74 19,75 19,76 19,78 19,79 19,80 19,81 19,82 19,82 19,83 19,84 19,85
17,82 17,84 17,85 17,87 17,89 17,90 17,92 17,93 17,94 17,96 17,97 17,98 17,99 18,00 18,01 18,02 18,03 18,03 18,04 18,05 18,06 18,06 18,07 18,08 18,08 18,09 18,09 18,10
16,43 16,44 16,46 16,47 16,48 16,49 16,50 16,51 16,52 16,53 16,53 16,54 16,55 16,56 16,56 16,57 16,57 16,58 16,58 16,59 16,59 16,60 16,60 16,60 16,61 16,61 16,61 16,62
15,23 15,24 15,25 15,26 15,26 15,27 15,28 15,28 15,29 15,30 15,30 15,31 15,31 15,32 15,32 15,32 15,33 15,33 15,33 15,34 15,34 15,34 15,35 15,35 15,35 15,35 15,35 15,36
14,18 14,19 14,20 14,20 14,21 14,21 14,22 14,22 14,23 14,23 14,23 14,24 14,24 14,24 14,25 14,25 14,25 14,25 14,26 14,26 14,26 14,26 14,26 14,26 14,27 14,27 14,27 14,27
13,27 13,27 13,27 13,28 13,28 13,29 13,29 13,29 13,30 13,30 13,30 13,30 13,30 13,31 13,31 13,31 13,31 13,31 13,31 13,32 13,32 13,32 13,32 13,32 13,32 13,32 13,32 13,32
12,45 12,46 12,46 12,46 12,47 12,47 12,47 12,47 12,48 12,48 12,48 12,48 12,48 12,48 12,48 12,49 12,49 12,49 12,49 12,49 12,49 12,49 12,49 12,49 12,49 12,49 12,49 12,49
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:
q = Zinsfaktor = 1 + p : 100 1 V (Vervielfältiger) = q
n
q ×
n
1
q1
p = Zinssatz n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit
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3069
Anlage 22 (zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 2 Satz 2)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer Einfamilien- und Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke Wohnungseigentum Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen) Hochschulen (Universitäten) Saalbauten (Veranstaltungszentren) Kur- und Heilbäder Verwaltungsgebäude Bankgebäude Schulen Kindergärten (Kindertagesstätten) Altenwohnheime Personalwohnheime (Schwesternwohnheime) Hotels Sporthallen (Turnhallen) Kaufhäuser, Warenhäuser Ausstellungsgebäude Krankenhäuser Vereinsheime (Jugendheime, Tagesstätten) Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten) Parkhäuser (geschlossene Ausführung) Tiefgaragen Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume) Hallenbäder Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt Lagergebäude (Kaltlager) Lagergebäude (Warmlager) Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt) Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden Tennishallen Reitsporthallen 70 70 70 70 60 60 60 60 60 60 60 60 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50 40 40 40 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre 80 80 80 Jahre Jahre Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
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3070
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Anlage 23 (zu § 187 Abs. 2 Satz 2)
Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)
Grundstücksart 1 Restnutzungsdauer Mietwohngrundstück 2 3 4
gemischt genutztes gemischt genutztes Grundstück mit Grundstück mit einem gewerblichen einem gewerblichen Anteil von bis Anteil von mehr zu 50% (berechnet als 50% (berechnet nach der Wohnnach der Wohnbzw. Nutzfläche) bzw. Nutzfläche)
Geschäftsgrundstück
60 Jahre 40 bis 59 Jahre 20 bis 39 Jahre < 20 Jahre
21 23 27 29
21 22 24 26
18 20 22 23
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Anlage 24 (zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und 5)
Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aus den Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und aus deren konstruktiven Umschließungen. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.
Regelherstellungskosten 2007 (RHK 2007) (einschließlich Baunebenkosten, Preisstand 1.1.2007)
II. Regelherstellungskosten (RHK)
1. bis 1945 einf. 580 520 590 660 580 720 780 930 770 840 1000 830 640 760 630 690 820 670 720 860 710 770 930 760 820 730 900 630 740 630 680 800 680 730 850 990 880 1070 570 660 560 610 720 600 650 760 630 740 620 680 800 670 720 850 710 640 720 800 710 870 mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. 1946-1959 1960-1969 1970-1984 mittel 770 690 770 870 770 950 geh. 900 810 900
Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m² BGF) 1985-1999 einf. 760 680 770 1050 930 1130 860 760 940 mittel 820 740 830 940 830 1030 geh. 970 870 960 1130 1000 1220 einf. 790 720 800 900 800 990 ab 2000 mittel 860 770 870 980 870 1070 geh. 1010 910 1010 1180 1040 1270
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr
GKL
Ausstattungsstandard mit Keller
1.11
Dachgeschoss ausgebaut
1.12
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.13
Flachdach
ohne Keller
1.21
Dachgeschoss ausgebaut
1.22
Dachgeschoss nicht ausgebaut
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1.23
Flachdach
3071
3072
2.
Wohnungseigentum (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre bis 1945 einf. 680 680 690 680 720 780 730 760 830 770 810 880 830 870 950 mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. 870 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000 mittel 910 geh. 990
Baujahr
GKL
Ausstattungsstandard
2.11
Alle Gebäude
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor Wohnfläche (WF) Brutto-Grundfläche (BGF);
für Wohnungseigentum in Mehrfamilienwohnhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x WF
3.
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
(EUR/m² BGF)
3.1 bis 1945 einf. 660 1430 1270 2500 2500 2780 2690 2690 2990 1560 1560 1270 1680 2110 1360 2870 1430 1710 1540 1540 1830 1640 1640 1790 2870 960 960 710 1040 1040 770 1110 mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. 1450 1960 2260 3190 1946-1959 1960-1969
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre 1970-1984 einf. 810 1740 1450 3040 mittel 1180 1740 1900 3040 geh. 1540 2080 2390 3380 1985-1999 einf. 870 1870 1550 3260 mittel 1260 1870 2040 3260 geh. 1650 2230 2570 3630 einf. 910 1940 1620 3410 ab 2000 mittel 1310 1940 2120 3410 geh. 1720 2330 2680 3780
Baujahr
GKL
Ausstattungsstandard
3.11
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen)
3.12
Hochschulen
3.13
Saalbauten
3.14
Kur- und Heilbäder
3.2 bis 1945 einf. 950 1260 1260 1510 1140 950 950 950 mittel geh. einf. mittel 1110 1350 1946-1959
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre 1960-1969 geh. 1360 1630 einf. 1010 1220 mittel 1190 1450 geh. 1460 1740 1970-1984 einf. 1080 1290 mittel 1260 1540 geh. 1540 1850 1985-1999 einf. 1160 1380 mittel 1350 1640 geh. 1650 1980 einf. 1210 1440 ab 2000 mittel 1410 1710 geh. 1720 2060
Baujahr
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GKL
Ausstattungsstandard
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3.211
Verwaltungsgebäude (ein- bis zweigeschossig, nicht unterkellert)
3.212
Verwaltungsgebäude (zwei- bis fünfgeschossig)
3.213 1860 1030 1090 920 800 880 970 970 970 970 1170 1250 1030 1250 1340 1100 1330 1420 1170 1420 1150 1490 950 1230 1600 1010 1320 1710 1080 1400 1810 1150 1500 1940 1520 980 1080 860 1060 1160 919 1130 1240 970 1190 1320 1040 1280 1420 1080 1190 990 1160 1280 1060 1240 1370 1120 1310 1450 1200 1410 1560 1250 1080 1200 1230 1090 1090 1090 1180 1510 1170 1270 1610 1230 1340 1710 1320 1440 1840 1380 1170 1270 1110 1260 1370 1190 1350 1460 1260 1430 1550 1350 1530 1670 1410 1600 1500 1470 1340 1570 1480 1860 1860 1860 1860 2140 1990 1990 2260 2110 2110 2400 2260 2260 2600 2350 2350 2710 1730 1910 1620 1480 2020 1580
Verwaltungsgebäude (sechs- und mehrgeschossig) 1760 1760 1760 1760 1760 2190 1880 1880 2350 1990 1990 2480 2140 2140 2660 2230 2230 2780
3.22
Bankgebäude
3.23
Schulen
3.24
Kindergärten
3.25
Altenwohnheime
3.26
Personalwohnheime
3.27
Hotels
3.28
Sporthallen
3.3 bis 1945 einf. 950 1450 1430 1020 490 610 540 800 800 800 800 1010 1400 860 540 540 540 700 700 580 750 1080 610 610 610 610 610 650 650 650 750 1490 490 490 490 490 490 530 530 530 560 690 610 910 1020 1020 1020 1130 1310 1090 1210 1410 1160 1840 2260 1540 1980 2430 1650 2110 2600 1750 2240 1280 560 690 790 1150 1450 1450 1450 1450 1450 1550 1550 1550 1640 1640 1120 1490 1020 1210 1600 1100 1290 1720 1160 1370 1820 2070 2760 1490 560 690 790 1580 mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. 1946-1959 1960-1969 1970-1984
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre 1985-1999 einf. 1250 1760 1870 1240 590 740 650 970 mittel 1470 1760 2400 1370 590 740 850 1230 geh. 1950 2210 2950 1600 590 740 850 1700 einf. 1300 1840 1950 1300 620 780 680 1010 ab 2000 mittel 1530 1840 2500 1430 620 780 890 1280 geh. 2030 2310 3080 1670 620 780 890 1770
Baujahr
GKL
Ausstattungsstandard
3.31
Kaufhäuser, Warenhäuser
3.32
Ausstellungsgebäude
3.33
Krankenhäuser
3.34
Vereinsheime
3.351
Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten)
3.352
Parkhäuser (geschlossene Ausführung)
3.353
Tiefgaragen
3.36
Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume) 1390 450 660 390 510 510 510 390 390 390 510 660 660 660 850 740 860 450 450 450 630 1390 1390 1390 1830 2020 740 980 740 860 1490 500 700 430 550
3.37
Hallenbäder
1960 670 910 800 920
2160 780 1040 800 920
1570 520 740 460 580
2080 720 970 830 970
2290 840 1120 830 970
1680 560 780 490 610
2230 770 1040 900 1060
2460 910 1190 900 1060
1750 610 840 520 660
2320 800 1090 950 1090
2570 940 1260 950 1090
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3.381
Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt
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3.382
Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt
3.391
Lagergebäude (Kaltlager)
3073
3.392
Lagergebäude (Warmlager)
3074
3.393
Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt) 820 820 820 820 1100 1100 850 1180 1180 920 1250 1250 970 1350 1350 1030 1430 1430
3.4 bis 1945 einf. mittel 850 610 200 200 200 200 200 200 210 260 210 240 280 610 550 650 650 580 690 790 630 740 850 850 680 910 910 720 970 1090 770 1050 1170 800 650 220 geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. 630 520 200 200 200 200 520 520 520 630 630 630 mittel geh. einf. 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000 mittel 1080 770 240
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Baujahr
GKL
Ausstattungsstandard
geh. 1220 890 290
3.41
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden
3.42
Tennishallen
3.43
Reitsporthallen
4.
Kleingaragen und Carports (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre alle alle 290 170
Baujahr
GKL
Ausstattungsstandard
4.11
Kleingaragen, freistehend
4.12
Carports
5.
Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
6.
Auffangklausel
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Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.
III. Ausstattungsstandard mittel gehoben
einfach
Fassade
Massivbau
Skelett-, Fachwerk-, Rahmenbau
· einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, · Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand- · Schwerbetonplatten, Verblendmauerwerk, Spaltklinker, Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sandwich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm; Schwerbetonplatten, Ausfachung bis 40 cm, Glasverwich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm; · Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahlkleidung, Spaltklinker; P); · Verbretterung oder Blechverkleidung auf Holztragwerk rahmen, Lichtflächen aus Kunststoff-Doppelsteg- · Stahlbetonstützen und Ziegelmauerwerk, Holzfenster, plattenP); Holztüren und HolztoreP);
· Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und An- · Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sicht- · Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade; Naturstein, hoher Wärmedämmstandard; mauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, Holzbestrich; kleidung, mittlerer Wärmedämmstandard; · BetonwändeM); · SichtbetonM);
· hochwertige Holz, Kunststoff, Isolierverglasung; · begrünte Metallgitter, GlasbausteineM);
Fenster
· einfache Holz, Stahl, Einfachverglasung; · einfache MetallgitterM);
· Aluminium, Rollladen, Sonnenschutzvorrichtung, Wärmeschutzverglasung, raumhohe Verglasung, große Schiebeelemente, elektr. Rollladen, Schallschutzverglasung; · SprossenfensterA); · begrünte Metallgitter, GlasbausteineM);
Dächer
· Wellfaserzement-, Blecheindeckung, Bitumen-, Kunst- · Betondachpfannen (gehobene Preiskl.); · Tondachpfannen, Schiefer-, Metalleindeckung, Gasbestofffolienabdichtung; · Betondachpfannen, mittlerer Wärmedämmstandard tonfertigteile, Stegzementdielen, große Anzahl von Ober· Betondachpfannen (untere Preiskl.), Bitumen-, Kunst- · Papp-, PVC-, BlecheindeckungD); lichtern, Dachaus- und Dachaufbauten mit hohem · Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahlstofffolienabdichtung, keine Wärmedämmung; Schwierigkeitsgrad, Dachausschnitte in Glas, hoher rahmenP); · Holzbinder auf Stahl- oder Stahlbetonstützen, FaserWärmedämmstandard; zementwellplatten auf Holzpfetten P); · Papp-, PVC-, BlecheindeckungD); · Holzbinder, Pfetten, Sparren, Hartschaumdämmung, Betondachsteine, TonpfannenP);
Sanitärinstallation
· einfache Toilettenanlagen [und DuschräumeF)], Installa- · ausreichende Toilettenanlagen, Duschräume, Installation tion auf Putz; unter Putz; · 1 Bad mit WC, Installation auf PutzA) B) C); · 1 Bad mit WC, separates Gäste-WC, Installation unter · WC und Bäderanlage geschossweise, Waschbecken im PutzA) B) C); · mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss, Installation Raum, Installation auf PutzJ) M) L); unter PutzJ) K) L); · tlw. Toiletten je Zimmer, Installation unter PutzI); · Sprinkleranlage, Strom- und Wasseranschluss, Löschwasserleitungen, Installation auf PutzM); · Fliesensockel (1,50 m);
· gut ausgestattete Toilettenanlagen und Duschräume, großzüge Toilettenanlagen, Sanitäreinrichtungen, gehobener Standard; · 1 2 BäderA) B) C); · je Zimmer ein Duschbad mit WC J) M) L); · je Raum ein Duschbad mit WC in guter AusstattungI); · Düsenrohrberegnung, Toiletten und DuschanlagenP);
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· Fliesen raumhoch, großformatige Fliesen, Naturstein, aufwendige Verlegung;
A ) Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude; P ) Reitsporthallen
Innenwandbekleidung der Nassräume
· Ölfarbanstrich;
3075
3076
III. Ausstattungsstandard mittel · PVC, Linoleum (jeweils mittlere Preiskl.), Teppich, Fliesen; · Estrich oder Gussasphalt auf Beton, Teppichbelag, PVC, beschichteter Estrich, GussasphaltD) E); · Estrich, GussasphaltD); · Verbundpflaster ohne UnterbauO); · Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus LehmP); Nassräume: · Fliesen gehoben
einfach
Bodenbeläge
· Linoleum, PVC (jeweils untere Preiskl.), Holzdielen, Nadelfilz; · Beton oder Asphaltbeton, oberflächenbehandelt, HolzdielenD) E); · RohbetonM); · Tretschicht als Schüttung auf gewachsenem BodenP);
Nassräume: · PVC
· großformatige Fliesen, Parkett, Betonwerkstein, Naturstein, aufwendige Verlegung; · FliesenH); · flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage D); · SchwingbodenE); · Estrich, GussasphaltM); · Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Schotter und Sand/Lehm-ZwischenschichtP); Nassräume: · großformatige Fliesen, beschichtete Sonderfliesen
· Füllungstüren, Türblätter und Zargen gestrichen;
· Kunststoff-/Holztürblätter, Stahlzargen;
Innentüren
· beschichtete oder furnierte Türblätter und Zargen, Türblätter mit Edelholzfurnier, bessere Ausführung; Glasausschnitte, Glastüren; Holzzargen, massivere Ausführung, Einbruchschutz, Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung, Stiltüren;
Heizung
· Einzelöfen, elektr. Speicherheizung, Boiler für Warmwasser; · Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); Fern- · Zentralheizung, Warmwasserbereitung zentral; Zentralheiheizung; Mehrraum-Warmluft-Kachelofen; Lufterhitzer mit Direktbefeuerung D) E) F) G); zung/Pumpenheizung mit Flachheizkörpern oder Fußbo· Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselan· keineP); denheizung; Sammelheizung mit separater Kesselanlage; lageI); Klima- oder Lüftungsanlage; Solaranlagen, aufwendige Heiztechnik; · Luftheizung mit Außenluft- und Umluftregelung, LuftqualitätsregeltechnikD) E) F) G); · WW-Zentralheizung in Nebenräumen, LufterhitzerP);
Elektroinstallation
· je Raum 1 Lichtauslass und 1 2 Steckdosen, Fernseh-/ · je Raum 1 2 Lichtauslässe und 2 4 (bzw. 6I) Steckdosen, · je Raum mehrere Lichtauslässe und Steckdosen, informaRadioanschluss, Installation auf Putz; Blitzschutz, Installation unter Putz, informationstechnische tionstechnische Anlagen, Sicherheitseinrichtungen, Solar· einfache Leuchten in Halle und WC P); Anlagen; anlage, Fensterbankkanal mit EDV-Verkabelung, aufwen· hochwertige Leuchten in Halle und WC P); dige Installation; · hochwertige Leuchten in Halle, WC, Reiterstübchen und TribüneP);
Sonstige Einbauten
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· Gemeinschaftseinrichtungen, EinbauküchenL); · Balkon je Raum, Brandmelder, Sprinkler, zentrale Einrichtungen: z. B. Konferenzräume, Schwimmbad, Sauna, zusätzl. RestaurantK); · SaunaD) E); · Solarien, Massageräume, Sauna, separates Kinderbecken, Imbiss, TherapieräumeF); · Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brandmelder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, mechanische Be- und EntlüftungsanlagenP); · TeekücheN) O); · Aufzugsanlage, Balkon je Raum, Pantry-KücheL), FitnessraumL), zentrale EinrichtungenJ), GemeinschaftsräumeJ), Therapie- und GymnastikräumeJ); · Aufzugsanlage, Müllschlucker, zentrale Einrichtungen: z. B. große Konferenzräume, Ballsäle, Sondereinrichtungen, z. B. FriseurK); · Restaurant, große Saunaanlage, SolariumD) E); · Sprungbecken, Wellenbad, RestaurantF); · Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brandmelder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, mechanische Be- und EntlüftungsanlagenD) F); · Einbauküche, AufenthaltsraumN) O);
· GemeinschaftskücheK); · zentrale Einrichtungen, GastraumL); · Kochmöglichkeit, SpüleN) O);
A ) Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude; P ) Reitsporthallen
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Anlage 25 (zu § 191 Abs. 2)
Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG
Bodenrichtwert Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 15 EUR/m² 30 EUR/m² bis 50 EUR/m² 100 EUR/m² 150 EUR/m²
bis
50 000 EUR 100 000 EUR 150 000 EUR 200 000 EUR 300 000 EUR 400 000 EUR 500 000 EUR
1,0 0,9 0,8 0,7 0,6 0,5 0,4 0,3
1,1 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6 0,5 0,4
1,1 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6 0,5 0,4
1,1 1,1 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6 0,5
1,1 1,1 1,1 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6
über
500 000 EUR
Bodenrichtwert Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 200 EUR/m² 300 EUR/m² bis 400 EUR/m² 500 EUR/m² über 500 EUR/m²
bis
50 000 EUR 100 000 EUR 150 000 EUR 200 000 EUR 300 000 EUR 400 000 EUR 500 000 EUR
1,2 1,1 1,1 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6
1,2 1,2 1,1 1,1 1,0 0,9 0,8 0,7
1,3 1,2 1,1 1,1 1,0 1,0 0,9 0,8
1,3 1,3 1,2 1,2 1,1 1,0 0,9 0,8
1,4 1,3 1,3 1,2 1,2 1,1 1,0 0,9
über
500 000 EUR
Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3
bis
500 000 EUR 3 000 000 EUR
0,9 0,8 0,7
über
3 000 000 EUR
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Anlage 26 (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)
Abzinsungsfaktoren
Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)
Zinssatz
3%
3,5 %
4%
4,5 %
5%
5,5 %
6%
6,5 %
7%
7,5 %
8%
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
0,9709 0,9426 0,9151 0,8885 0,8626 0,8375 0,8131 0,7894 0,7664 0,7441 0,7224 0,7014 0,6810 0,6611 0,6419 0,6232 0,6050 0,5874 0,5703 0,5537 0,5375 0,5219 0,5067 0,4919 0,4776 0,4637 0,4502 0,4371 0,4243 0,4120 0,4000 0,3883 0,3770 0,3660 0,3554 0,3450
0,9662 0,9335 0,9019 0,8714 0,8420 0,8135 0,7860 0,7594 0,7337 0,7089 0,6849 0,6618 0,6394 0,6178 0,5969 0,5767 0,5572 0,5384 0,5202 0,5026 0,4856 0,4692 0,4533 0,4380 0,4231 0,4088 0,3950 0,3817 0,3687 0,3563 0,3442 0,3326 0,3213 0,3105 0,3000 0,2898
0,9615 0,9246 0,8890 0,8548 0,8219 0,7903 0,7599 0,7307 0,7026 0,6756 0,6496 0,6246 0,6006 0,5775 0,5553 0,5339 0,5134 0,4936 0,4746 0,4564 0,4388 0,4220 0,4057 0,3901 0,3751 0,3607 0,3468 0,3335 0,3207 0,3083 0,2965 0,2851 0,2741 0,2636 0,2534 0,2437
0,9569 0,9157 0,8763 0,8386 0,8025 0,7679 0,7348 0,7032 0,6729 0,6439 0,6162 0,5897 0,5643 0,5400 0,5167 0,4945 0,4732 0,4528 0,4333 0,4146 0,3968 0,3797 0,3634 0,3477 0,3327 0,3184 0,3047 0,2916 0,2790 0,2670 0,2555 0,2445 0,2340 0,2239 0,2143 0,2050
0,9524 0,9070 0,8638 0,8227 0,7835 0,7462 0,7107 0,6768 0,6446 0,6139 0,5847 0,5568 0,5303 0,5051 0,4810 0,4581 0,4363 0,4155 0,3957 0,3769 0,3589 0,3418 0,3256 0,3101 0,2953 0,2812 0,2678 0,2551 0,2429 0,2314 0,2204 0,2099 0,1999 0,1904 0,1813 0,1727
0,9479 0,8985 0,8516 0,8072 0,7651 0,7252 0,6874 0,6516 0,6176 0,5854 0,5549 0,5260 0,4986 0,4726 0,4479 0,4246 0,4024 0,3815 0,3616 0,3427 0,3249 0,3079 0,2919 0,2767 0,2622 0,2486 0,2356 0,2233 0,2117 0,2006 0,1902 0,1803 0,1709 0,1620 0,1535 0,1455
0,9434 0,8900 0,8396 0,7921 0,7473 0,7050 0,6651 0,6274 0,5919 0,5584 0,5268 0,4970 0,4688 0,4423 0,4173 0,3936 0,3714 0,3503 0,3305 0,3118 0,2942 0,2775 0,2618 0,2470 0,2330 0,2198 0,2074 0,1956 0,1846 0,1741 0,1643 0,1550 0,1462 0,1379 0,1301 0,1227
0,9390 0,8817 0,8278 0,7773 0,7299 0,6853 0,6435 0,6042 0,5674 0,5327 0,5002 0,4697 0,4410 0,4141 0,3888 0,3651 0,3428 0,3219 0,3022 0,2838 0,2665 0,2502 0,2349 0,2206 0,2071 0,1945 0,1826 0,1715 0,1610 0,1512 0,1420 0,1333 0,1252 0,1175 0,1103 0,1036
0,9346 0,8734 0,8163 0,7629 0,7130 0,6663 0,6227 0,5820 0,5439 0,5083 0,4751 0,4440 0,4150 0,3878 0,3624 0,3387 0,3166 0,2959 0,2765 0,2584 0,2415 0,2257 0,2109 0,1971 0,1842 0,1722 0,1609 0,1504 0,1406 0,1314 0,1228 0,1147 0,1072 0,1002 0,0937 0,0875
0,9302 0,8653 0,8050 0,7488 0,6966 0,6480 0,6028 0,5607 0,5216 0,4852 0,4513 0,4199 0,3906 0,3633 0,3380 0,3144 0,2925 0,2720 0,2531 0,2354 0,2190 0,2037 0,1895 0,1763 0,1640 0,1525 0,1419 0,1320 0,1228 0,1142 0,1063 0,0988 0,0919 0,0855 0,0796 0,0740
0,9259 0,8573 0,7938 0,7350 0,6806 0,6302 0,5835 0,5403 0,5002 0,4632 0,4289 0,3971 0,3677 0,3405 0,3152 0,2919 0,2703 0,2502 0,2317 0,2145 0,1987 0,1839 0,1703 0,1577 0,1460 0,1352 0,1252 0,1159 0,1073 0,0994 0,0920 0,0852 0,0789 0,0730 0,0676 0,0626
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)
3079
Zinssatz
3%
3,5 %
4%
4,5 %
5%
5,5 %
6%
6,5 %
7%
7,5 %
8%
37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75
0,3350 0,3252 0,3158 0,3066 0,2976 0,2890 0,2805 0,2724 0,2644 0,2567 0,2493 0,2420 0,2350 0,2281 0,2215 0,2150 0,2088 0,2027 0,1968 0,1910 0,1855 0,1801 0,1748 0,1648 0,1600 0,1553 0,1508 0,1464 0,1421 0,1380 0,1340 0,1301 0,1263 0,1226 0,1190 0,1156 0,1122 0,1089
0,2800 0,2706 0,2614 0,2526 0,2440 0,2358 0,2278 0,2201 0,2127 0,2055 0,1985 0,1918 0,1853 0,1791 0,1730 0,1671 0,1615 0,1560 0,1508 0,1457 0,1407 0,1360 0,1314 0,1226 0,1185 0,1145 0,1106 0,1069 0,1033 0,0998 0,0964 0,0931 0,0900 0,0869 0,0840 0,0812 0,0784 0,0758
0,2343 0,2253 0,2166 0,2083 0,2003 0,1926 0,1852 0,1780 0,1712 0,1646 0,1583 0,1522 0,1463 0,1407 0,1353 0,1301 0,1251 0,1203 0,1157 0,1112 0,1069 0,1028 0,0989 0,0914 0,0879 0,0845 0,0813 0,0781 0,0751 0,0722 0,0695 0,0668 0,0642 0,0617 0,0594 0,0571 0,0549 0,0528
0,1962 0,1878 0,1797 0,1719 0,1645 0,1574 0,1507 0,1442 0,1380 0,1320 0,1263 0,1209 0,1157 0,1107 0,1059 0,1014 0,0970 0,0928 0,0888 0,0850 0,0814 0,0778 0,0745 0,0682 0,0653 0,0625 0,0598 0,0572 0,0547 0,0524 0,0501 0,0480 0,0459 0,0439 0,0420 0,0402 0,0385 0,0368
0,1644 0,1566 0,1491 0,1420 0,1353 0,1288 0,1227 0,1169 0,1113 0,1060 0,1009 0,0961 0,0916 0,0872 0,0831 0,0791 0,0753 0,0717 0,0683 0,0651 0,0620 0,0590 0,0562 0,0510 0,0486 0,0462 0,0440 0,0419 0,0399 0,0380 0,0362 0,0345 0,0329 0,0313 0,0298 0,0284 0,0270 0,0258
0,1379 0,1307 0,1239 0,1175 0,1113 0,1055 0,1000 0,0948 0,0899 0,0852 0,0807 0,0765 0,0725 0,0688 0,0652 0,0618 0,0586 0,0555 0,0526 0,0499 0,0473 0,0448 0,0425 0,0382 0,0362 0,0343 0,0325 0,0308 0,0292 0,0277 0,0262 0,0249 0,0236 0,0223 0,0212 0,0201 0,0190 0,0180
0,1158 0,1092 0,1031 0,0972 0,0917 0,0865 0,0816 0,0770 0,0727 0,0685 0,0647 0,0610 0,0575 0,0543 0,0512 0,0483 0,0456 0,0430 0,0406 0,0383 0,0361 0,0341 0,0321 0,0286 0,0270 0,0255 0,0240 0,0227 0,0214 0,0202 0,0190 0,0179 0,0169 0,0160 0,0151 0,0142 0,0134 0,0126
0,0973 0,0914 0,0858 0,0805 0,0756 0,0710 0,0667 0,0626 0,0588 0,0552 0,0518 0,0487 0,0457 0,0429 0,0403 0,0378 0,0355 0,0334 0,0313 0,0294 0,0276 0,0259 0,0243 0,0215 0,0202 0,0189 0,0178 0,0167 0,0157 0,0147 0,0138 0,0130 0,0122 0,0114 0,0107 0,0101 0,0095 0,0089
0,0818 0,0765 0,0715 0,0668 0,0624 0,0583 0,0545 0,0509 0,0476 0,0445 0,0416 0,0389 0,0363 0,0339 0,0317 0,0297 0,0277 0,0259 0,0242 0,0226 0,0211 0,0198 0,0185 0,0161 0,0151 0,0141 0,0132 0,0123 0,0115 0,0107 0,0100 0,0094 0,0088 0,0082 0,0077 0,0072 0,0067 0,0063
0,0688 0,0640 0,0596 0,0554 0,0516 0,0480 0,0446 0,0415 0,0386 0,0359 0,0334 0,0311 0,0289 0,0269 0,0250 0,0233 0,0216 0,0201 0,0187 0,0174 0,0162 0,0151 0,0140 0,0121 0,0113 0,0105 0,0098 0,0091 0,0085 0,0079 0,0073 0,0068 0,0063 0,0059 0,0055 0,0051 0,0047 0,0044
0,0580 0,0537 0,0497 0,0460 0,0426 0,0395 0,0365 0,0338 0,0313 0,0290 0,0269 0,0249 0,0230 0,0213 0,0197 0,0183 0,0169 0,0157 0,0145 0,0134 0,0124 0,0115 0,0107 0,0091 0,0085 0,0078 0,0073 0,0067 0,0062 0,0058 0,0053 0,0049 0,0046 0,0042 0,0039 0,0036 0,0034 0,0031
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Zinssatz
Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)
3%
3,5 %
4%
4,5 %
5%
5,5 %
6%
6,5 %
7%
7,5 %
8%
76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100
0,1058 0,1027 0,0997 0,0968 0,0940 0,0912 0,0886 0,0860 0,0835 0,0811 0,0787 0,0764 0,0742 0,0720 0,0699 0,0679 0,0659 0,0640 0,0621 0,0603 0,0586 0,0569 0,0552 0,0536 0,0520
0,0732 0,0707 0,0683 0,0660 0,0638 0,0616 0,0596 0,0575 0,0556 0,0537 0,0519 0,0501 0,0484 0,0468 0,0452 0,0437 0,0422 0,0408 0,0394 0,0381 0,0368 0,0355 0,0343 0,0332 0,0321
0,0508 0,0488 0,0469 0,0451 0,0434 0,0417 0,0401 0,0386 0,0371 0,0357 0,0343 0,0330 0,0317 0,0305 0,0293 0,0282 0,0271 0,0261 0,0251 0,0241 0,0232 0,0223 0,0214 0,0206 0,0198
0,0353 0,0337 0,0323 0,0309 0,0296 0,0283 0,0271 0,0259 0,0248 0,0237 0,0227 0,0217 0,0208 0,0199 0,0190 0,0182 0,0174 0,0167 0,0160 0,0153 0,0146 0,0140 0,0134 0,0128 0,0123
0,0245 0,0234 0,0222 0,0212 0,0202 0,0192 0,0183 0,0174 0,0166 0,0158 0,0151 0,0143 0,0137 0,0130 0,0124 0,0118 0,0112 0,0107 0,0102 0,0097 0,0092 0,0088 0,0084 0,0080 0,0076
0,0171 0,0162 0,0154 0,0146 0,0138 0,0131 0,0124 0,0118 0,0111 0,0106 0,0100 0,0095 0,0090 0,0085 0,0081 0,0077 0,0073 0,0069 0,0065 0,0062 0,0059 0,0056 0,0053 0,0050 0,0047
0,0119 0,0113 0,0106 0,0100 0,0095 0,0089 0,0084 0,0079 0,0075 0,0071 0,0067 0,0063 0,0059 0,0056 0,0053 0,0050 0,0047 0,0044 0,0042 0,0039 0,0037 0,0035 0,0033 0,0031 0,0029
0,0083 0,0078 0,0074 0,0069 0,0065 0,0061 0,0057 0,0054 0,0050 0,0047 0,0044 0,0042 0,0039 0,0037 0,0035 0,0032 0,0030 0,0029 0,0027 0,0025 0,0024 0,0022 0,0021 0,0020 0,0018
0,0058 0,0055 0,0051 0,0048 0,0045 0,0042 0,0039 0,0036 0,0034 0,0032 0,0030 0,0028 0,0026 0,0024 0,0023 0,0021 0,0020 0,0019 0,0017 0,0016 0,0015 0,0014 0,0013 0,0012 0,0012
0,0041 0,0038 0,0035 0,0033 0,0031 0,0029 0,0027 0,0025 0,0023 0,0021 0,0020 0,0019 0,0017 0,0016 0,0015 0,0014 0,0013 0,0012 0,0011 0,0010 0,0010 0,0009 0,0008 0,0008 0,0007
0,0029 0,0027 0,0025 0,0023 0,0021 0,0020 0,0018 0,0017 0,0016 0,0014 0,0013 0,0012 0,0011 0,0011 0,0010 0,0009 0,0008 0,0008 0,0007 0,0007 0,0006 0,0006 0,0005 0,0005 0,0005
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu bilden: q = Zinsfaktor = 1 + p : 100 1 Abzinsungsfaktor = n q p = Zinssatz
n = Restlaufzeit
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
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Artikel 3 Rückwirkende Anwendung des durch dieses Gesetz geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor). Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 2. § 196 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der letzten Hauptfeststellung" die Wörter ,,oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt" eingefügt. 3. § 198 wird wie folgt gefasst: ,,§ 198 Oberer Gutachterausschuss (1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet sind. Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden. (2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen. Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt." 4. § 199 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
(1) Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetzes, mit Ausnahme des § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist. In diesem Fall ist § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), der zuletzt durch Artikel 19 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, anzuwenden. (2) Ist die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes wegen nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, vor dem 1. Januar 2009 festgesetzt worden, kann der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden; in diesem Fall kann die Steuerfestsetzung entsprechend geändert werden. (3) Der Erwerber kann den Antrag nicht widerrufen, wenn die Steuerfestsetzung nachträglich deshalb geändert wird, weil er gegen die Verschonungsvoraussetzungen (§§ 13a, 19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) verstoßen hat.
Artikel 4 Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt geändert: 1. § 193 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und es werden folgende Sätze angefügt: ,,Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere 1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, 2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser, 3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und 4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
verordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen." b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,".
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird dem Abschnitt V folgender Unterabschnitt 5 angefügt: ,,Unterabschnitt 5 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer". 2. Dem Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt: ,,Unterabschnitt 5 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungs-
zeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a abgezogen wird." 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 50b wird folgender Absatz 50c eingefügt: ,,(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist." b) Die bisherigen Absätze 50c und 50d werden die neuen Absätze 50d und 50e.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2009 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück
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